Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 25. Okt. 2016 - 5 B 1513/16 HGW
Gericht
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18.08.2016 wird bzgl. der Anordnungen in Ziffer 1, 4 und 7 wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine naturschutzrechtliche Ordnungsverfügung.
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Dem Antragsgegner wurde im Juni 2015 durch einen Anwohner angezeigt, dass auf einer Teilfläche des Flurstücks G1 in L., welches insgesamt ca. 26 ha groß ist, ein Grünlandumbruch erfolgt sei und aktuell Dränagearbeiten stattfänden. Bewirtschafter der Fläche ist der Antragsteller. Der Antragsgegner überzeugte sich von der Richtigkeit der Angaben und stellte fest, dass sich auf dem betroffenen Teil des Flurstücks G1 zwei stehende Kleingewässer befinden, von denen eines trockengefallen war und das andere einen deutlich gesunkenen Wasserstand aufwies. Bei einer weiteren Ortsbesichtigung durch Mitarbeiter des Antragsgegners am 12.08.2016 wurde sogar ein Trockenfallen beider Gewässer festgestellt. Zwischen den Beteiligten war im Verwaltungsverfahren unter anderem streitig, ob auf dem Grundstück bereits eine alte Tondränage vorhanden war, die vom Antragsteller lediglich instandgesetzt worden ist. Der Antragsgegner war zudem der Auffassung, dass sich südlich der Kleingewässer auf dem Flurstück noch eine Ödlandfläche befunden habe, die als Sperrfläche ausgewiesen sei.
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Am 16.09.2015 fand eine Ortsbegehung zur Durchführung eines Cross-Checks mit einem Mitarbeiter des Antragsgegners und dem Antragsteller statt. Dabei wurden ausweislich eines Protokolls lediglich ein Gehölzbiotop und zwei Kleingewässer (4.000 m2 und 900 m2) in Augenschein genommen. Sodann erfolgte eine weitere Ortsbegehung am 09.12.2015, zu welcher ebenfalls ein Protokoll gefertigt wurde. Danach wurden lediglich die Kleingewässer und die Drainage zum Gegenstand des Treffens gemacht.
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Mit Bescheid vom 14.01.2016 wurde gegen den Antragsteller bereits eine naturschutzrechtliche Ordnungsverfügung erlassen, die die benannten Kleingewässer und die Ödlandfläche erfasste. Bezüglich letzterer war dem Bescheid eine Luftbildaufnahme im Maßstab 1:2.500 angehängt, in der die Fläche mittels eines grobfaserigen Stiftes gekennzeichnet wurde. Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 23.02.2016 (Az. 5 B 458/16) wurde u.a. die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die Verfügung die Nutzung der Sperrfläche zu unterlassen wiederhergestellt, da sie nicht bestimmt genug war. Die in der Anlage markierte Fläche war größer als sie sich auf einem anderen Luftbild darstellte, das sich in der Beiakte im Maßstab 1:3.000 befand. Somit blieb unklar, welche Ausdehnung die erfasste Fläche tatsächlich haben sollte.
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Mit der gegenständlichen Ordnungsverfügung vom 18.08.2016 hob der Antragsgegner die Verfügung vom 14.01.2016 auf und ordnete gleichzeitig sofort vollziehbar an, die Drainage-Schachtbauwerke Nr. 4 und Nr. 5 durch Verfüllung mit Beton „dauerhaft und vollständig“ zu verfüllen (Ziffer 1), den Anbau von ackerbaulichen Kulturen jeder Art zu unterlassen, wobei die Nutzung „der Fläche“ als Mähwiese oder Weide unberührt bleiben sollte (Ziffer 4) und jegliche Nutzung bzw. Bewirtschaftung der in der Anlage 1 markierten Sperrfläche zu unterlassen (Ziffer 7). In der Anordnung unter Ziffer 10, die nicht für sofort vollziehbar erklärt wurde, wurde u.a. der vollständige Rückbau aller fünf Drainage-Schachtbauwerke angeordnet. Dem Bescheid wurde als Anlage 1 eine Luftbildaufnahme beigefügt, in der der Verlauf der Drainage, der Standort der nummerierten Drainage-Schachtbauwerke sowie die gegenständlichen Kleingewässer und die Sperrfläche gekennzeichnet sind. Die Angabe eines Maßstabes erfolgte nicht. Mit den Anlagen 2 und 3 wurden Karten übersandt, die die Feldblockverteilung im angrenzenden Schreiadler- bzw. Weißstorchlebensraum darstellten. Ein Maßstab dieser Karten war ebenfalls nicht angegeben.
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Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass sich die Zuständigkeit für die Anordnungen aus § 1 Abs. 2 und Abs. 5 in Verbindung mit §§ 6, 8 und 20 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) sowie § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ergebe. Hinsichtlich der Kleingewässer liege aufgrund der Trockenlegung ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 NatSchAG M-V sowie § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG vor, da die Biotope Lebensraum und Fortpflanzungsstätten von Amphibien und besonders geschützten wasserbewohnenden Tieren böten. Zudem sei durch die Trockenlegung eine Zerstörung von Lebensraum und ein Verlust an Laichgewässern von Amphibien eingetreten. Durch den Umbruch des Dauergrünlandes seien ebenfalls Ruhestätten der Amphibien in Form von Sommerlebensräumen und Winterstätten zerstört worden.
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Darüber hinaus befänden sich in der näheren Umgebung der umgebrochenen Grundflächen und der beiden Biotope mehrere Brutstandorte von Weißstörchen und Schreiadlern als streng geschützte Vogelarten, die ihre Nahrung gezielt auf Grünlandflächen suchten. Besonders bedeutsam seien Flächen mit erhöhtem Nahrungsangebot, wie es Grünland an Gewässerrändern und Uferzonen darstelle. Durch den Grünlandumbruch und die Entwässerung der Biotope seien essenzielle Nahrungsflächen der streng geschützten Vogelarten zerstört bzw. erheblich verkleinert worden, wobei die vorhandenen Brutpaare als lokale Population zu bewerten seien. Es sei verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten erheblich zu stören.
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Die angesprochene Fläche von 13,9 ha sei zudem faktisch und historisch Dauergrünland in der Ausprägung als Feuchtgrünland, das nach Auskunft des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt seit mindestens fünf Jahren als Grünland genutzt werde. Feuchtgrünland besitze eine höhere naturschutzfachliche Wertigkeit als „normales“ Grünland. Daher sei es erforderlich, die Dränage-Schachtbauwerke zur Wiederherstellung natürlicher Wasserverhältnisse auf den Wiesen vollständig zu entfernen.
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Aus Feldblockmeldungen werde zudem deutlich, dass die als Sperrfläche ausgewiesene Ödlandfläche seit 2008 nicht mehr bewirtschaftet worden sei. Sie stelle ein wertgebendes Strukturelement innerhalb der Grünlandfläche dar, welcher insbesondere Bedeutung für die Qualität als Nahrungsfläche zukomme. Die Verwendung von Ödland zu intensiver Landwirtschaft stelle gem. § 12 Abs. 1 Nr. 17, Abs. 6 NatSchAG M-V einen genehmigungsbedürftigen Eingriff in Landschaft und Natur dar, der nicht genehmigt werden könne, weil der Bestand des Ödlandes als Habitat und Strukturelement bedeutsam sei.
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Der Antragsgegner sei nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 NatSchAG M-V verpflichtet, durch die Anordnung geeigneter Maßnahmen den ursprünglichen Zustand wiederherstellen zu lassen. Die Unbrauchbarmachung der neu gesetzten Dränage-Schachtbauwerke durch ein Verfüllen mit Beton sei geeignet, im Wege einer Sofortmaßnahme kurzfristig den Wasserstand der Kleingewässer zu erhöhen. Zudem sei sie erforderlich und damit auch angemessen, da es keine milderen Möglichkeit gebe, die natürlichen Wasserstände zeitnah wiederherzustellen.
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Mit der Untersagung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung mit ackerbaulichen Kulturen werde die Wiederherstellung von Dauergrünland, das als Ruhestätte i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG für die in den Kleingewässern lebenden Amphibien gedient habe, bezweckt. Die Anordnung erscheine geeignet, einen erneuten Anbau nach der erfolgten Getreideernte zu verhindern. Ein milderes Mittel, einen erneuten Anbau zu verhindern, sei nicht ersichtlich, sodass die Anordnung auch erforderlich sei. Die Angemessenheit resultiere daraus, dass es ansonsten kurzfristig zu irreversiblen Schäden an Populationen besonders und streng geschützter Tierarten sowie der Biotope kommen könne.
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Die Nutzungsuntersagung bezüglich der Sperrfläche sei die einzige geeignete Maßnahme, um das unzulässig in Nutzung genommene Ödland schnellstmöglich wiederherzustellen.
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Am 02.09.2016 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er macht im Wesentlichen geltend, dass eine Beeinträchtigung der Kleingewässer durch die Drainage nicht ausreichend dargelegt worden sei. So sei die Darstellung, dass eine Wasserstandsabsenkung von einem Meter eingetreten sei, nicht korrekt. Die angeführten Wasserstandsmarken an den Bäumen würden lediglich den maximalen Wasserstand wiedergeben. Auch sei es nicht korrekt, dass die Kleingewässer dauerhaft wasserführend gewesen seien. Das Kleingewässer mit der Bezeichnung NVP 05823 weise lediglich eine Tiefe von einem Meter auf und falle demnach im Sommer regelmäßig trocken. Außerdem seien durch den Antragsgegner im Frühjahr 2016, also mithin anderthalb Jahre nach der Reparatur der Drainage, mehre Froscharten in den Kleingewässern festgestellt worden. Eine Beeinträchtigung läge also nicht vor. Bzgl. des Kleingewässers mit der Bezeichnung NVP 05824 sei angemerkt, dass in den letzten Jahren die Niederschlagsmengen rückläufig waren und die Trockenlegung darauf zurückzuführen sei. Darüber hinaus sei die Anordnung in Ziffer 1 unverhältnismäßig, da die Umsetzung Kosten i.H.d. Reparaturkosten verursachen werde. Außerdem habe erneut keine Abwägung zwischen anderen milderen Mitteln stattgefunden.
- 14
Die Anordnung in Ziffer 4 sei darüber hinaus zu unbestimmt, da dort nur von den „Flächen“ gesprochen werde und keine Konkretisierung erfolge. Zudem sei auf seinem Grundstück keine Fläche als faktisches oder historisches Dauergrünland zu qualifizieren. Im Jahr 2011 habe eine Grassamenvermehrung mit Dreschernte stattgefunden, die der Einstufung als Dauergrünland entgegenstehe, sodass keine durchgängige fünfjährige Nutzung als Dauergrünland gegeben sei.
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Die Anordnung zu Ziffer 7 entbehre auch jeglicher Grundlage, da eine Sperrfläche auf dem Grundstück nicht existiere. Dies habe eine Anfrage beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt ergeben.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
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Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18.08.2016 wiederherzustellen,
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hat überwiegend Erfolg.
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Soweit er jedoch die Anordnung zu Ziffer 10 erfasst, ist er unzulässig. Er ist unstatthaft. Ein Antrag ist gem. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, wenn ein noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegt, der entweder kraft Gesetzes oder kraft behördlicher Anordnung sofort vollziehbar ist, sodass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet (Kopp/Ramsauer, VwGO, 21. Aufl., § 80 Rn. 130). Beide Varianten scheiden für die genannte Anordnung aus. Ein Widerspruch hat gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO also aufschiebende Wirkung. Im Übrigen ist der Antrag jedoch zulässig und in diesem Rahmen auch begründet.
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Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine sofort vollziehbare behördliche Verfügung anordnen oder wiederherstellen. Die Entscheidung erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des Betroffenen, von der Vollziehung der Verfügung vorläufig verschont zu bleiben, und dem Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung. Dabei sind auch die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels in der Hauptsache zu berücksichtigen. Danach geht die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus.
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Gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 NatSchAG M-V sind die nach dem Gesetz zuständigen Behörden befugt, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen Verpflichtungen und zur Abwehr von Gefahren für Natur und Landschaft zu treffen.
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Die Anordnung zu Ziffer 1, die Drainage-Schachtbauwerke Nr. 4 und Nr. 5 mit Beton zu verfüllen, erscheint unabhängig vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen jedenfalls ermessensfehlerhaft erlassen worden zu sein. Sie hat zwar den zeitnahen Schutz eines gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NatSchAG M-V geschützten Kleingewässers und damit ein legitimes Ziel zum Gegenstand, erscheint aber nicht als erforderlich. Dabei ist die Erforderlichkeit einer Maßnahme nur dann gegeben, wenn ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht ersichtlich ist. Wie der Antragsgegner in seiner Verfügung (Bl. 31 d. Gerichtsakte) und der Antragserwiderung (Bl. 64 der Gerichtsakte) selbst betont hat, dient die Regelung der zeitnahen Wiederherstellung des ursprünglichen Wasserstandes in den Kleingewässern durch Unterbindung der Drainierung. Das anfallende Wasser sollte zurückgestaut werden und den beeinträchtigten Kleingewässern wieder zufließen können. Zudem sollte der Anordnung lediglich eine vorübergehende Wirkung zukommen. Eine dauerhafte Lösung sollte mit der Anordnung in Ziffer 10 erreicht werden, die gerade nicht für sofort vollziehbar erklärt wurde.
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Der bezweckte Effekt erscheint auch nach der Anhörung des Antragsgegners durch ein Verschließen der Zu- und/oder Ableitungsrohre möglich zu sein. Dass dies nicht durch ein Einbringen von z.B. Bauschaum, Beton, anderen Materialien oder der Montage eines sog. Verschlussstopfens bzw. mit einer Kombination dieser Maßnahmen erfolgen könne, hat der Antragsgegner nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere könnte ein Verschlussstopfen so angebracht werden, dass er bei der Zuleitung vor das Drainage-Schachtbauwerk und bei der Ableitung im Bauwerk angebracht wird, sodass er auch durch den Wasserdruck nicht herausgedrückt werden kann. Die Kammer geht nicht davon aus, dass erhebliche Wasserdrücke entstehen, da es sich bei dem drainierten Wasser um Sickerwasser handelt. Diese Variante ist kostengünstiger zu installieren und erscheint dennoch tauglich, für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens die Drainierung zu unterbinden, mithin weniger belastend aber gleich geeignet das Ziel zu erreichen.
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Auch die Anordnung in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung erweist sich nach summarischer Prüfung ebenfalls als rechtswidrig. Die Zuständigkeit des Antragsgegners für den Erlass der Verfügung ist schon nicht gegeben. Sie liegt gem. § 4 des Gesetzes zur Erhaltung von Dauergrünland im Land Mecklenburg-Vorpommern (DGErhG M-V) bei den Staatlichen Ämtern für Landwirtschaft und Umwelt. Aus der Begründung des Bescheides wird deutlich, dass sich der Antragsgegner wegen eines gemeldeten Dauergrünlandumbruchs zur Vorbereitung einer ackerbaulichen Nutzung zum Handeln veranlasst gesehen hat. Dabei sei die Wiederherstellung der Ruhestätten der in den Kleingewässern lebenden Amphibien durch die Wiederherstellung des Dauergrünlandes bezweckt worden. Dies erfüllt jedoch eindeutig den Tatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 DGErhG M-V. Nach der Norm ordnen die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall zur Wiederherstellung des dem Umwandlungsverbot unterliegenden Dauergrünlandes notwendig sind. Das Umwandlungsverbot resultiert dabei aus § 2 Satz 1 des Gesetzes und verbietet es, Dauergrünlandflächen in Ackerland umzuwandeln. Von diesem Verbot können gem. § 3 Abs. 1 Ausnahmen zugelassen werden. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 DGErhG M-V entscheiden die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt über deren Erteilung sogar dann, wenn eine naturschutzrechtliche Zulassung erforderlich ist. Dabei ist jedoch das Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde herzustellen. Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber die Zuständigkeit umfassend regeln wollte. Dies ergibt sich zudem aus der Gesetzesbegründung (vgl. S. 14 LT-Drs. 6/1120). Dort heißt es:
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„In Satz 2 und 3 wird für die Grünlandumbrüche, die in den Überschneidungsbereich mit Naturschutz- und Wasserrecht fallen, die Zuständigkeit des StALU im Einvernehmen mit den zuständigen Naturschutz- und Wasserbehörden geregelt. Die Entscheidungskonzentration für gleichzeitig erforderliche anderweitige wasser- und naturschutzrechtliche Zulassungen bei den StÄLU ist zum Vorteil für die Bürgerinnen und Bürger und soll vermeiden, dass die antragstellende Person für ein und denselben Umbruch mehrere Bescheide von unterschiedlichen Fachbehörden einholen muss.“
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Soweit der Antragsgegner auf die Regelung des § 2 Satz 4 DGErhG M-V verweist und ausführt, dass damit die Ahndung eines Umbruchs nach anderen gesetzlichen Grundlagen durch andere Behörden nicht ausgeschlossen sei, ist dem nicht zu folgen. Nach der Gesetzesbegründung soll gewährleistet werden, dass für den Umbruch mit unmittelbarer Neuansaat, der nach Satz 3 keine Umwandlung von Dauergrünland nach Satz 1 darstellt, und für die Ausnahmen nach § 3 die spezialgesetzlichen Vorschriften Anwendung finden, womit auch Umbruchverbote einhergehen können. Eine von § 4 DGErhG M-V abweichende sachliche Zuständigkeit sollte die Norm indes nicht vermitteln.
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Die Anordnung verstößt zudem gegen das aus § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) resultierende Bestimmtheitsgebot. Aus der Ordnungsverfügung wird nicht hinreichend deutlich, auf welchen Flächen seines Grundstücks der Antragsteller den Anbau ackerbaulicher Kulturen zu unterlassen hat. Dabei liegt eine hinreichende inhaltliche Bestimmtheit immer dann vor, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Im Einzelnen richtet sich der Maßstab für die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach dem jeweiligen Regelungsgehalt, den Besonderheiten des mit dem Verwaltungsakt anzuwendenden materiellen Rechts und den konkreten Umständen des Einzelfalls (Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24. Januar 2006 – 3 M 73/05 –, Rn. 9, juris). Im Briefkopf des Bescheides wird das Grundstück des Antragstellers, dass ca. 26 ha groß ist (vgl. Blatt 2 d. Beiakte), mit Gemarkung, Flur und Flurstück genau beschrieben. Aus der Sachverhaltsdarstellung und der Begründung wird jedoch deutlich, dass die Anordnung nur eine ca. 13,9 ha große südliche Teilfläche des Grundstücks erfassen soll. Der genaue Verlauf der Grenzen der Teilfläche kann dem Bescheid auch unter Berücksichtigung seiner Anlagen 2 und 3 nicht entnommen werden. Zum einen ist der Maßstab der Karten unbekannt. Zum anderen ist selbst die größere Karte der Anlage 1 bei einem geschätzten Maßstab von etwa 1:5000 derart klein gewählt, dass es fraglich erscheint, damit die von der Anordnung betroffene Fläche hinreichend genau bestimmen zu können. Dem Antragsteller kann die erfasste Fläche auch nicht aus der vorangegangenen Ordnungsverfügung vom 14.01.2016 bekannt sein, da eine taugliche Darstellung auch dort nicht erfolgte. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Fläche Gegenstand der Ortsbesichtigungen vom 16.09.2015 (vgl. Protokoll auf Bl. 11 d. Beiakte) sowie vom 09.12.2015 (vgl. Protokoll auf Bl. 29 d. Beiakte) war und dem Antragsteller eine Bestimmung daraus ermöglicht wird.
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Ebenfalls erscheint die Anordnung in Ziffer 7 mangels einer hinreichenden Bestimmtheit der betroffenen Sperrfläche als rechtswidrig, sodass eine Interessenabwägung, vor dem Hintergrund einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache, auch hier zugunsten des Antragstellers ausfällt. Durch die Anordnung wurde dem Antragsteller sofort vollziehbar jegliche Nutzung bzw. Bewirtschaftung der in der Anlage 1 markierten Fläche untersagt. Die Anlage 1 stellt sich dabei als Luftbildaufnahme dar, die jedoch keinen Maßstab enthält und somit keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Grenzen der betroffenen Teilfläche zulässt. In einem vergleichbaren Sachverhalt führte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus, dass den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot schon deswegen nicht entsprochen wird, weil der Maßstab einer Karte zur Bestimmung des örtlichen Geltungsbereichs einer Veränderungssperre nicht ersichtlich war (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. Juli 2000 – 26 N 99.3185 –, Rn. 17, juris).
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Eine hinreichende Individualisierung der Sperrfläche konnte auch nicht aus dem vorangegangenen Verfahren zur Ordnungsverfügung vom 14.01.2016 erfolgen, da die Markierung der Fläche in dem Bescheid wegen der Nutzung eines grobfaserigen Stiftes ebenfalls unbestimmt war. Auch die Begründung ließ keine hinreichende Festlegung der Grenzen der Sperrfläche zu. Zudem konnte der Antragsteller die Grenzen auch nicht aus den durchgeführten Ortsterminen bestimmen, da die Sperrfläche nicht zu deren Gegenstand gemacht wurde. Schließlich kann dahingestellt bleiben, ob die Verwaltungsakte eine hinreichende Bestimmung der betroffenen Teilfläche ermöglicht hätte. Denn ein Rückgriff auf dem Adressaten unbekannte Unterlagen, die sich in den Verwaltungsvorgängen befinden, genügt grundsätzlich nicht, um eine hinreichende Bestimmtheit zu erreichen (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01. Juli 2009 – L 7 B 92/09 AS NZB –, Rn. 11, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl., § 37 Rn. 12; im Ergebnis auch: VG München, Urteil vom 30. Mai 2001 – M 22 K 01.591 –, Rn. 44, juris; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 37 Rn. 37). Es ist nicht erkennbar, dass dem Antragsteller der Inhalt der Verwaltungsakte bekannt war.
- 31
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Kammer schätzt das Interesse des Klägers am Verfahren auf 20.000,00 Euro, und zwar hinsichtlich der Anordnung zu I. auf 10.000 € und hinsichtlich der Anordnungen zu IV. und VII. auf jeweils 5.000 €. Den Gesamtbetrag setzt sie im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Hälfte an.
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Annotations
(1) Es ist verboten,
- 1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, - 3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(2) Es ist ferner verboten,
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), - 2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c - a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, - b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.
(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
- 1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, - 2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, - 3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.