Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 20. Aug. 2008 - 3 B 344/08

published on 20/08/2008 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 20. Aug. 2008 - 3 B 344/08
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Gericht

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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen die Beitragsbescheide der Antragsgegnerin vom 19.11.2007 - Nr. ... und Nr. ... über die Festsetzung des Straßenbaubeitrages für den Ausbau der D.Straße in L., Ortsteil N., wird angeordnet.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

3. Der Streitwert beträgt 2.531,93 EUR.

Gründe

1

Der aus dem Tenor zu 1. ersichtliche Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erfüllt, nachdem die Antragsgegnerin mit "Zwischenbescheiden" vom 11.02.2008 den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat.

2

Der Antrag ist auch begründet. Einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gewährt das Gericht entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO unter anderem dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist hier der Fall.

3

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Straßenbaubeitragsbescheide bestehen im Hinblick auf die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes. Die Antragsgegnerin dürfte das Abrechnungsgebiet fehlerhaft gebildet haben, indem sie die D.Straße in N. für die Berechnung der Ausbaubeiträge in drei Anlagen aufgeteilt hat. Danach hat die Antragsgegnerin für die im Außenbereich verlaufende, ca. 150 m lange Teilstrecke der D.Straße - ohne förmliche Abschnittsbildung - ein eigenes Abrechnungsgebiet gebildet und den entsprechenden Aufwand allein auf die im Eigentum des Antragstellers stehenden und an diese Teilstrecke angrenzenden Grundstücke Gemarkung N., G 1, sowie G 2 verteilt. Dies ist unzulässig. Der Fehler wirkt sich zu Lasten des Antragstellers aus, weil - wie die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 25.07.2008 dargelegt hat - im Falle einer einheitlichen Abrechnung auf seine Grundstücke deutlich niedrigere Ausbaubeiträge entfallen würden.

4

Der straßenbaubeitragsrechtliche Anlagenbegriff ist identisch mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff. Ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht ist daher für die Beantwortung der Frage, was beitragsfähige Einrichtung (Anlage) i.S.d. § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) ist, darauf abzustellen, was sich bei natürlicher Betrachtungsweise als "gesamte Verkehrsanlage" darstellt, wobei auf den Zustand nach Abschluss des Bauprogramms und damit auf das äußere Erscheinungsbild abzustellen ist, dass die Straße nach ihrem Ausbau erlangt hat (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 12 Rn. 11 m.w.N.).

5

Bei Anwendung dieser Kriterien ist nach dem Prüfungsmaßstab des Eilverfahrens davon auszugehen, dass es sich bei der D.Straße in N. um eine einheitliche Anlage handelt. Bei summarischer Prüfung lässt sich dem im Verwaltungsvorgang enthaltenen Luftbild entnehmen, dass die Anlage von der Einmündung in die K.Straße .. ostwärts in Richtung Insel G. verläuft und dabei unter anderem zwei Ortsteile von N. durchquert. Dabei bieten Straßenführung, Straßenbreite und Straßenausstattung ein im Wesentlichen einheitliches Erscheinungsbild. Dem dürfte nicht entgegenstehen, dass die Fahrbahn im Bereich der Anlage 2 (Außenbereichsstrecke) schmaler ausgebaut ist als auf der Reststrecke (3,50 m statt 5,00 m) und die Teileinrichtung Gehweg im Außenbereich fehlt. Letzteres ist für den Außenbereich typisch und ändert nichts an dem Gesamteindruck einer "durchlaufenden" Straße.

6

Zweifelhaft erscheint allenfalls, ob die Anlage bei natürlicher Betrachtungsweise an der östlichen Grenze des Geltungsbereichs der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung endet, wie dies die Antragsgegnerin angenommen hat. Da die Straße zur Insel G. weiterführt, ist eine "natürliche Grenze" an dieser Stelle nicht ohne weiteres erkennbar. Die weitergehende Sachaufklärung dazu ist einem möglichen Hauptsacheverfahren vorbehalten. Da somit möglicherweise die Anlage nicht endgültig fertiggestellt ist, wäre in diesem Fall die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden. Deshalb war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs insgesamt, nicht nur der Höhe nach anzuordnen.

7

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin tritt der Gesichtspunkt der natürlichen Betrachtungsweise nicht deshalb zurück, weil ein Teil der Anlage im Außenbereich und die anderen Teile im Innenbereich verlaufen. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise nicht ausnahmslos gilt, sondern gewissen Einschränkungen unterliegt. So zerfällt eine im Sinne der natürlichen Betrachtungsweise einheitliche Anlage zum Beispiel dann in mehrere rechtlich selbständig zu betrachtende Anlagen, wenn der Träger der Straßenbaulast oder das für die Refinanzierung maßgebliche Rechtsregime wechselt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn für einen Teil der Anlage die Abrechnung nach Straßenbaubeitragsrecht und für einen anderen Teil die Abrechnung nach Erschließungsbeitragsrecht (§§ 127 ff. BauGB) zu erfolgen hat, oder wenn für Anlagen im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Ausgleichsbeträge gemäß § 154 BauGB erhoben werden, ferner dann, wenn eine Anlage oder Teile davon aufgrund eines "echten" Erschließungsvertrages (§ 124 BauGB) errichtet wurde und daher der Beitragserhebung entzogen ist. Auch bei "durchlaufenden" klassifizierten Straßen erfährt der Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise eine Ausnahme dergestalt, dass beitragsfähige Anlage (nur) die innerhalb der Ortsdurchfahrt gelegene Teileinrichtung ist (VG Greifswald, Urt. v. 12.06.2008, 3 A 1153/06, S. 8 des Umdrucks).

8

Weitergehende Einschränkungen der natürlichen Betrachtungsweise sieht das Gericht derzeit nicht, jedenfalls nicht deshalb, weil Teile der Anlage im Innenbereich und andere Teile im Außenbereich verlaufen.

9

Allerdings vertritt das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Auffassung, eine öffentliche Einrichtung ende bzw. beginne immer dort, wo sie in den Außenbereich eintritt bzw. zur Innerortsstraße wird (Beschl. v. 12.01.2006, 9 ME 245/05, NordÖR 2006, S. 262, 263; so auch Driehaus, a.a.O., § 31 Rn. 6). Dem vermag das Gericht jedenfalls für das Landesrecht in Mecklenburg-Vorpommern nicht zu folgen. Zunächst folgt diese Unterscheidung nicht aus dem Umstand, dass im Straßenbaubeitragsrecht der erschließungsbeitragsrechtliche (Anlagen-)Begriff der "natürlichen Betrachtungsweise" gilt. Denn die vom OVG Lüneburg getroffene Unterscheidung ist keine Ausprägung des Begriffs der "natürlichen Betrachtungsweise", sondern dessen Einschränkung. Solche Einschränkungen haben aber bereichsspezifisch mit Blick auf den in dem jeweiligen Abrechnungsregime geltenden Vorteilsbegriff zu erfolgen. So ist z.B. auch in der Rechtsprechung des OVG Lüneburg anerkannt, dass ein nach seinem Erscheinungsbild, also der "natürlichen Betrachtungsweise", als einzelne Einrichtung anzusehender Straßenzug gleichwohl als zwei selbständige Einrichtungen abzurechnen ist, wenn beiden Teilen unterschiedliche Verkehrsfunktionen zukommen, die zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.01.1998 - 9 M 2815/96, NdsVBl. 1998, 241). Umgekehrt führt der unterschiedliche Vorteilsbegriff im Erschließungs- und im Straßenbaubeitragsrecht dazu, dass die im Erschließungsbeitragsrecht gebotene Unterscheidung zwischen Straßenteilstrecken mit und ohne Anbaufunktion (vgl. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) im Straßenbaubeitragsrecht unerheblich ist. Hier kommt es nicht darauf an, ob die ausgebaute Verkehrsanlage im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich verläuft, denn im Straßenbaubeitragsrecht liegt der beitragsrelevante Vorteil nicht in der Schaffung oder Sicherung der Erschließung, sondern in der Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Ob der Verkehrsanlage eine Anbaufunktion zukommt, ist demgegenüber ohne Belang. Deshalb ist eine Unterscheidung zwischen innerörtlichen Straßen und Außenbereichsstraßen nicht geboten. Dem unterschiedlichen Maß des einem Außenbereichsgrundstück im Verhältnis zu einem Innenbereichsgrundstück gebotenen Vorteils ist allein durch die jeweiligen Nutzungsfaktoren der Beitragssatzung Rechnung zu tragen (VG Greifswald, Beschl. v. 22.08.2007, 3 B 1325/06, S. 11 des Umdrucks). Außerdem überzeugt das Argument des OVG Lüneburg, Innerortsstraße und Außenbereichsstraße seien verschiedene Straßentypen mit jeweils unterschiedlichen Anliegeranteilen, für das hiesige Landesrecht nicht. Nach § 3 Abs. 3 der Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde L. vom 20.01.2004 gibt es einen eigenständigen Straßentyp der Außenbereichsstraße nicht. Diese Straßen werden vielmehr den drei Straßenkategorien der Anliegerstraße, Innerortsstraße und Hauptverkehrsstraße gleichgestellt. Auch das Straßen- und Wegegesetz M-V kennt den Begriff der Außenbereichsstraße nicht.

10

Zu Unrecht beruft sich die Antragsgegnerin für ihre Rechtsauffassung auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern. Zwar hat dieses in seinem Beschluss vom 13.11.2003 (1 M 170/03, S. 10 des Umdrucks) folgendes ausgeführt:

11

"Bei einer derartigen Sachlage - ein Teil einer Verkehrsanlage ist eine Anbaustraße, ein anderer Teil verläuft im Außenbereich - kann es sich um zwei verschiedene öffentliche Verkehrsanlagen handeln. Der rechtliche Gesichtspunkt der natürlichen Betrachtungsweise kann in einem solchen Fall zurücktreten."

12

Diese Ausführungen dürfte die Antragsgegnerin jedoch fehlinterpretiert haben, sofern sie sie im Sinne eines allgemeinen Grundsatzes im Straßenbaubeitragsrecht versteht. Denn die zitierte Passage bezieht sich ersichtlich nur auf das Erschließungsbeitragsrecht, wie die ausführliche Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zeigt. Dies beruht darauf, dass in dem entschiedenen Fall gemäß § 242 Abs. 9 BauGB für eine Teilstrecke der Anlage eine Abrechnung nach Erschließungsbeitragsrecht in Betracht kam. Die Ausführungen erfolgten unter der Prämisse, "dass die Straße im Zeitpunkt der Wende noch nicht erstmalig hergestellt gewesen ist" (Seiten 10 und 13 des Umdrucks). Damit ist die Entscheidung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

13

Da nach Auffassung des Gerichts keine atypische Grundstückssituation vorliegt, ist für eine Abrechnung nach einer Sondersatzung kein Raum.

14

Entscheidungserheblich kommt es auf den Einwand des Antragstellers nicht mehr an, seine Grundstücke hätten von der ausgebauten Straße keinen Vorteil, weil sie über eine anderweitige Erschließung verfügten. Für den Fall einer geänderten Aufwandsverteilung sei aber darauf hingewiesen, dass der Einwand unbegründet ist. Als Anliegergrundstücke der D.Straße in N. sind die Ackerflächen des Antragstellers in die Aufwandsverteilung einzubeziehen. Der beitragsrelevante Vorteil wird bereits durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme begründet. Eine anderweitige Erschließung bleibt dabei außer Betracht.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 GKG, wobei der streitige Abgabenbetrag für das Eilverfahren zu vierteln war.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 28/07/2016 00:00

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 4. September 2014 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2014 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt
published on 06/02/2012 00:00

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 26.01.2009 (Nummer …) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2009 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.