Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 11. Dez. 2012 - 3 A 466/10
Gericht
Tenor
1. Die Bescheide des Beklagten vom 08.03.2010 (Aktenzeichen A und B) in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12.04.2010 und die Bescheide des Beklagten vom 21.06.2012 (Aktenzeichen C und D) in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21.09.2012 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten tragen die Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1/3. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger jeweils zu 2/3. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um Kurabgaben.
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Der Kläger zu 1. ist Eigentümer des Grundstücks D.-Straße in der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf. Die Klägerin zu 2. ist seine Ehefrau.
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Mit Bescheiden vom 08.03.2010 (Aktenzeichen A und B) setzte der Beklagte gegen die Kläger für das Erhebungsjahr 2010 jeweils eine Kurabgabe in Höhe von 70 Euro fest. Den Widerspruch der Kläger gegen diese Bescheide wies der Beklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 12.04.2010 zurück. Am 12.05.2010 haben die Kläger dagegen Klage erhoben.
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Mit Bescheiden vom 01.06.2011 (Aktenzeichen E und F) setzte der Beklagte gegen die Kläger für das Erhebungsjahr 2011 jeweils eine Kurabgabe in Höhe von 70 Euro fest. Den Widerspruch der Kläger gegen diese Bescheide wies der Beklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 30.06.2011 zurück. Mit Schriftsatz vom 02.08.2011 haben die Kläger ihre Klage insoweit erweitert.
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Mit Bescheiden vom 21.06.2011 (Aktenzeichen C und D) setzte der Beklagte gegen die Kläger für das Erhebungsjahr 2012 jeweils eine Kurabgabe in Höhe von 70 Euro fest. Den Widerspruch der Kläger gegen diese Bescheide wies der Beklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 21.09.2012 zurück. Mit Schriftsatz vom 19.10.2012 haben die Kläger ihre Klage auch insoweit erweitert.
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Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, es sei zweifelhaft, ob das gesamte Gemeindegebiet Kurortstatus habe. Das betreffe vor allem den Ortsteil Sellin, wo ihr Grundstück liege. Die Satzungen des Beklagten beruhten auf einer fehlerhaften Kalkulation und seien unwirksam. Der Gemeindeanteil sei nicht festgeschrieben. Die Kalkulation sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei es unzulässig, die Kurabgabenpflicht auf Familienangehörige von Eigentümern auszudehnen. Die Jahreskurabgabe dürfe nicht mit dem Wert eines 28-tägigen Aufenthalts in der Hauptsaison bemessen werden. Dies widerspreche jeder Lebenserfahrung. Bei der Rechtsanwendung habe der Beklagte die Tatsache unberücksichtigt gelassen, dass sich die Kläger auch zum Arbeiten im Gemeindegebiet aufhalten würden. Jedenfalls schulde die Klägerin zu 2. allenfalls den ermäßigten Betrag, da sie über kein eigenes Einkommen verfüge.
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Die Kläger beantragen,
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die Bescheide des Beklagten vom 08.03.2010 (Aktenzeichen A und B) in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12.04.2010,
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die Bescheide des Beklagten vom 01.06.2011 (Aktenzeichen E und F) in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 30.06.2011 und
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die Bescheide des Beklagten vom 21.06.2012 (Aktenzeichen C und D) in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21.09.2012 aufzuheben.
- 11
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 13
Er verteidigt die angefochtenen Bescheide.
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Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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1. Das Gericht durfte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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2. Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Die angefochtenen Bescheide sind für die Erhebungsjahre 2010 und 2012 rechtswidrig, nur insoweit sind die Kläger in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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a) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Rechtsgrundlage der Kurabgabenbescheide für die Erhebungsjahre 2010 und 2012 sind die Satzungen der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Kurabgabe vom 25.06.2010 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 24.08.2012 (Kurabgabensatzung 2010) und vom 31.05.2012 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 24.08.2012 (Kurabgabensatzung 2012). Diese Satzungen sind nichtig.
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§ 1 Abs. 2 Satz 1 Kurabgabensatzung 2010 und 2012 sieht zurecht vor, dass bei der Kalkulation der Kurabgabe von den nach Abzug der vereinnahmten Gebühren und Entgelte für die Benutzung besonderer öffentlicher Einrichtungen und die Teilnahme an allgemein zugänglichen Veranstaltungen verbleibenden Aufwendungen der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecke ein dem Nutzen für die Einwohner der Gemeinde entsprechender Anteil außer Ansatz bleibt. Diese Regelung wird dem Entgeltcharakter der Kurabgaben und dem Äquivalenzprinzip gerecht. Die Festlegung dieses Eigenanteils liegt im weiten Ermessen des Satzungsgebers und hat sich an den örtlichen Verhältnissen zu orientieren. Der Eigenanteil muss nicht in der Satzung festgeschrieben werden, sondern kann sich auch aus den Kalkulationsunterlagen ergeben (Holz, in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand August 2011, § 11, Anm. 2.7.3 m.w.N.).
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Die Kalkulationen für die Erhebungsjahre 2010 und 2012 werden diesen Anforderungen nicht gerecht. Für das Erhebungsjahr 2010 hat der Beklagte bei unter Berücksichtigung der Erlöse noch ungedeckten Kosten in Höhe von 4.792.900 Euro mit einem Eigenanteil der Gemeinde (als „Liquiditätszuschuss“ bezeichnet) von 3.461 Euro kalkuliert, für das Erhebungsjahr 2012 mit ungedeckten Kosten in Höhe von 5.477.300 Euro und einem Eigenanteil von 368.731 Euro („Liquiditätszuschuss“ zuzüglich kalkulierter Verlust). Selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Fremdenverkehr im Ostseebad Heringsdorf von überragender Bedeutung ist und den wichtigsten Wirtschaftszweig darstellt, ist doch nicht zu verkennen, dass die in Ansatz gebrachten Einrichtungen auch von den Einwohnern der Gemeinde genutzt werden. Das Gericht hält deshalb einen Eigenanteil von weniger als 10 v.H. der berücksichtigungsfähigen ungedeckten Kosten für nur noch symbolisch, der nicht mehr dem Nutzen für die Einwohner entspricht. Für die Erhebungsjahre 2010 und 2012 bleibt der kalkulierte Eigenanteil der Gemeinde dahinter zurück.
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Die fehlerhaften Kalkulationen führen zur Nichtigkeit der in § 4 Kurabgabensatzung 2010 und 2012 festgesetzten Abgabenhöhe und, da der Mindestinhalt der Satzung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V betroffen ist, zur Gesamtnichtigkeit der Satzungen und insoweit zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
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b) Die Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Kurabgabe vom 31.03.2011 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 24.08.2012 (Kurabgabensatzung 2011) ist dagegen nach jetziger Erkenntnis wirksam.
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Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAG M-V können Gemeinden und Gemeindeteile, die als Kur- oder Erholungsorte anerkannt sind, für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen eine Kurabgabe erheben. Die Gemeinde Ostseebad Heringsdorf ist mit dem gesamten Gemeindegebiet Kurort. Den ehemaligen Gemeinden Seebad Bansin, Seebad Ahlbeck und E-Stadt, die vollständig in der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf aufgegangen sind, ist am 29.12.1997 Kurortstatus verliehen worden. Zu diesem Zeitpunkt waren sämtliche Ortsteile, die jetzt im Gemeindegebiet des Beklagten liegen, Teile der drei vorgenannten Gemeinden, wie sich aus dem Schreiben des Ministeriums für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern vom 14.08.2012 ergibt.
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Die Bestimmung des abgabenpflichtigen Personenkreises in § 2 Kurabgabensatzung 2011 hält sich im Rahmen der Satzungsermächtigung aus § 11 Abs. 2 KAG M-V. § 2 Abs. 3 Satz 1 Kurabgabensatzung 2011 rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass bei Zweitwohnungsinhabern angesichts der Kosten, die mit dem Erwerb und der Unterhaltung einer Zweitwohnung in einem Kur- und Erholungsort einhergehen, nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass ein Zweitwohnungsinhaber die Wohnung auch selbst nutzt und dadurch an den von der Gemeinde bereitgestellten Kureinrichtungen teilhat (OVG Greifswald, Urt. v. 15.11.2006 - 1 L 38/05, zit. n. juris). Gegen die Erstreckung der Vermutung der überwiegenden Nutzung zu Erholungszwecken auf Ehegatten und im gleichen Haushalt lebende Personen ist nichts einzuwenden (VG Greifswald, Urt. v. 05.05.2010 - 3 A 1061/07, zit. n. juris).
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Die Festsetzung der Abgabenhöhe in § 4 Kurabgabensatzung 2011 beruht auf einer fehlerfreien Kalkulation. Der kalkulierte Eigenanteil der Gemeinde („Gesamtergebnis -554.882 Euro“) übersteigt 10 v.H. der ungedeckten Kosten in Höhe von 5.360.700 Euro. Die kalkulierten Kosten betreffen auch öffentliche Einrichtungen, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAG M-V). Dazu rechnen auch Bäder, Konzerte, Sporteinrichtungen, Seebrücken und Parkplätze (Holz, in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand August 2011, § 11, Anm. 2.2.4 m.w.N.).
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Aus Praktikabilitäts- und wirtschaftlichen Gründen ist es rechtlich unbedenklich, wenn nach der Satzung Zweitwohnungsinhaber unabhängig von der Aufenthaltsdauer für sich und ihre Familienangehörigen grundsätzlich die Kurabgabebeträge der Jahreskarte zu zahlen haben (OVG Greifswald, Urt. v. 15.11.2006 - 1 L 38/05, zit. n. juris).
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c) Schließlich begegnet die Rechtsanwendung im Einzelfall in Ansehung der Bescheide des Beklagten vom 01.06.2011 keinen Bedenken. Die Vermutung der überwiegenden Nutzung der Wohneinheit zu Erholungszwecken durch die Kläger ist nicht widerlegt. Zwar trifft es zu, dass insoweit nur Aufenthalte zur Erholungszwecken maßgeblich sind, nicht jedoch Aufenthalte aus Anlass der Verwaltung und Instandhaltung der Zweitwohnung. Es genügt jedoch, wenn die Wohneinheit überwiegend für Erholungszwecke genutzt wird, eine ausschließliche Nutzung zu solchen Zwecken ist nicht erforderlich, um die Kurabgabenpflicht zu begründen. Dass die Kläger sich überwiegend zu anderen als Erholungszwecken in der Zweitwohnung aufhalten, tragen sie aber selbst nicht vor.
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Eine Ermäßigung der Kurabgabe kann die Klägerin zu 2. nicht beanspruchen. Der Beklagte trägt richtig vor, dass der Ermäßigungstatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Kurabgabensatzung 2011 den Erhalt der genannten Leistungen voraussetzt. Der Umstand, dass die Klägerin zu 2. nicht über Erwerbseinkommen verfügt, reicht für sich genommen nicht aus, weil die Klägerin zu 2. gegen den Kläger zu 1. einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt und Sicherung ihres Lebensbedarfes hat.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO bestehen nicht.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.