Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 22. Aug. 2013 - 3 A 282/09
Gericht
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 7. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2009 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den gezahlten Schmutzwasserbeitrag zu erstatten.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten um einen Anschlussbeitrag Schmutzwasser.
- 2
Die Gemeinde Groß Ernsthof war Mitglied des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Festland Wolgast. Im Jahre 2005 wurde die Gemeinde Groß Ernsthof in die Klägerin eingemeindet. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 25. Juni 2007 den Austritt aus dem Zweckverband.
- 3
Mit Bescheid vom 7. November 2007 setzte der Beklagte gegen „die Gemeinde Groß Ernsthof“ einen Anschlussbeitrag in Höhe von 68.635,38 Euro fest. Davon entfielen 9.339,38 Euro auf das Grundstück G1, 221,98 Euro auf das Grundstück G2, 1.999,73 Euro auf das Grundstück G3, 2.834,78 Euro auf das Grundstück G4, 2.786,43 Euro auf das Grundstück G5, 7.638,51 Euro auf das Grundstück G6, 41.430,20 Euro auf das Grundstück G 7, 841,67 Euro auf das Grundstück G 8, 868,04 Euro auf das Grundstück G 9 und 674,66 Euro auf das Grundstück Gemarkung G 10. Der Bescheid war an das Amt Lubmin adressiert, dem die Klägerin angehört. Mit Schriftsatz vom 19. November 2007 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 7. November 2007 Widerspruch ein.
- 4
Am 26. Januar 2009 schlossen die Beteiligten eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Vermögensauseinandersetzung (zukünftig: Vereinbarung). Darin übertrug der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Festland Wolgast der Klägerin das betriebsnotwendige Anlagevermögen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung im Gemeindegebiet gegen eine Zahlung gemäß einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung. Offene Forderungen des Zweckverbands unter anderem im Bereich der Anschlussbeiträge, die durch Bescheid bis zum 30. November 2008 festgesetzt worden waren, sollten bis zum 31. Dezember 2008 an den Beklagten ausgeglichen werden. Die Wirksamkeit der Vereinbarung stand unter dem Vorbehalt, dass diese Forderungen bis zum 31. Dezember 2008 ausgeglichen waren. Die Vereinbarung sollte nach Genehmigung der Kommunalaufsicht und öffentlicher Bekanntmachung in Kraft treten.
- 5
Die Vertragsparteien vereinbarten zudem in Art. 2 Nr. 5 der Vereinbarung die folgende Klausel:
- 6
„Rechtsstreitigkeiten sollen vorrangig einvernehmlich und im Zweifel abschließend über eine Schiedsstelle geregelt werden. Als Schiedsstelle fungiert die zuständige Kommunalaufsicht. Bei Streitigkeiten ist der Rechtsweg erst zulässig, nachdem die Parteien über die Kommunalaufsicht ein Schlichtungsverfahren durchgeführt haben.“
- 7
Die Klägerin zahlte noch im Dezember 2008 die offenen Beitragsforderungen betreffend Grundstücke in ihrem Gemeindegebiet an den Beklagten. Das Aufkommen an Schmutzwasserbeiträgen aus dem vorherigen Gebiet der Gemeinde Groß Ernsthof war in die vermögensrechtliche Auseinandersetzung und damit in die Berechnung des von der Klägerin zu zahlenden Betrages eingeflossen. Die Landrätin des Landkreises Ostvorpommern genehmigte den Vertrag am 30. Januar 2009, eine öffentliche Bekanntmachung erfolgte jedoch nicht.
- 8
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2009 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 7. November 2007 zurück. Am 18. März 2009 hat die Klägerin Klage erhoben.
- 9
Am 6. April 2009 wurde die geänderte Verbandssatzung des Beklagten veröffentlicht, in der die Klägerin nicht mehr als Verbandsmitglied aufgeführt ist.
- 10
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, es sei treuwidrig, wenn sich der Beklagte nach Erlass des Widerspruchsbescheides noch auf die Schiedsstellenvereinbarung berufe. Zudem betreffe die Klausel nur die durch die öffentlich-rechtliche Vereinbarung begründeten Ansprüche, zu denen die Beitragsforderung nicht gehöre. Insoweit sei im Vertrag lediglich eine Zahlungsvereinbarung getroffen, nicht aber über das Behaltendürfen des Betrages entschieden worden. Die Beitragssatzung des Beklagten sei wegen einer fehlerhaften Kalkulation des Beitragssatzes unwirksam gewesen, was zur Aufhebung der Beitragsbescheide führen müsse.
- 11
Die Klägerin beantragt,
- 12
den Bescheid des Beklagten vom 7. November 2007 (Nummer 272286) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den gezahlten Schmutzwasserbeitrag zu erstatten.
- 13
Der Beklagte beantragt,
- 14
die Klage abzuweisen.
- 15
Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die Klage sei unzulässig. Die Klägerin habe es versäumt, wie vereinbart vor Klageerhebung die Schiedsstelle anzurufen. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, ihren Widerspruch gegen den Beitragsbescheid zurückzunehmen. In der Zahlungsvereinbarung liege ein konkludenter Verzicht auf Rechtsbehelfe. Das ausstehende Beitragsaufkommen sei in die Bemessung des Auseinandersetzungsbetrages eingeflossen. Die Klägerin verhalte sich treuwidrig, wenn sie trotz dieser Vereinbarung die Rückzahlung des gezahlten Schmutzwasserbeitrages verfolge. Nach dem Willen der Vertragsparteien habe mit der getroffenen Vereinbarung eine endgültige Regelung der offenen Verbindlichkeiten erreicht werden sollen.
- 16
Das Gericht hat mit Beschluss vom 28. November 2011 den Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt.
- 17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 18
1. Die Klage ist insgesamt zulässig.
- 19
a) Soweit sich der Beklagte darauf beruft, die Klägerin wäre vor Erhebung der Klage verpflichtet gewesen, nach Art. 2 Nr. 5 der Vereinbarung die Kommunalaufsicht anzurufen, greift dieser Einwand nicht durch.
- 20
aa) Der Beklagte ist mit seinem Einwand allerdings nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Vereinbarung insgesamt noch nicht in Kraft getreten wäre. Zwar sieht Art. 6 Satz 2 der Vereinbarung vor, dass diese erst nach Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft tritt und ist eine Bekanntmachung – offenkundig wegen eines Hinweises der Kommunalaufsichtsbehörde in der Genehmigung vom 30. Januar 2009 - nicht erfolgt. Die Beteiligten haben allerdings das (gesetzlich nicht gebotene) Veröffentlichungserfordernis stillschweigend dadurch abbedungen, dass sie die Vereinbarung trotz fehlender Veröffentlichung vollzogen und sich zu keinem Zeitpunkt auf deren fehlendes Inkrafttreten berufen haben. Zwar unterliegen auch Änderungen an einem öffentlich-rechtlichen Vertrag dem Schriftformgebot aus § 57 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) und ist ein Vertrag, der diesem Erfordernis nicht genügt, grundsätzlich nichtig. Der Formmangel ist aber unbeachtlich und die Vertragsparteien sind so zu behandeln, als wäre der Vertrag formwirksam, wenn die Berufung auf die Ungültigkeit der Abrede einen schweren Verstoß gegen Treu und Glauben bedeuten würde (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage, § 57, Rn. 15; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage, § 57, Rn. 27). So liegt es hier. Eine fehlende Wirksamkeit der Vereinbarung würde für beide Seiten wegen des zwischenzeitlichen Vollzugs zu schlechthin untragbaren Verhältnissen führen. Wegen des Wegfalls des Kausalgeschäfts wäre die Übertragung des betriebsnotwendigen Anlagevermögens rückabzuwickeln. Dies wäre dadurch weiter erschwert, dass die Klägerin dieses Vermögen inzwischen in den Zweckverband eingebracht hat, dessen Mitglied sie ist.
- 21
bb) Die genannte Klausel in Art. 2 Nr. 5 der Vereinbarung stellt sich nicht als Schiedsvereinbarung im Sinne von § 173 VwGO i.V.m. §§ 1025 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) dar. Es fehlt an der Unterwerfung der Beteiligten unter die Entscheidungsbefugnis eines Schiedsgerichts (§ 1029 Abs. 1 ZPO). Aus Satz 2 der Klausel ergibt sich, dass die Vertragsparteien keine Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die Kommunalaufsicht, sondern die Vorschaltung eines Güteversuches vor der Einschaltung staatlicher Gerichtsbarkeit wollten. Art. 2 Nr. 5 stellt sich deshalb als Schlichtungsvereinbarung dar, die den Verwaltungsrechtsweg nicht ausschließen sollte (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 40, Rn. 720; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Auflage, vor § 1025, Rn. 9 ff.).
- 22
Gleichwohl ist das Rechtschutzbedürfnis der Klägerin nicht dadurch entfallen, dass sie ohne vorherige Anrufung der Schlichtungsstelle Klage erhoben hat. Die Schlichtungsvereinbarung betrifft nicht sämtliche denkbaren Ansprüche der Beteiligten untereinander, sondern nur solche Ansprüche, die durch die Vereinbarung selbst begründet wurden. „Rechtsstreitigkeiten“ im Sinne von Art. 5 der Vereinbarung sind „Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag“. Für ein weitergehendes Verständnis der Klausel bestand weder ein Anlass, noch bietet die Vereinbarung dafür einen Anhaltspunkt.
- 23
Die hier durch die streitgegenständlichen Bescheide festgesetzte Beitragsforderung ist indes kein Anspruch, der durch die Vereinbarung begründet worden ist. Art. 2 Nr. 5 der Vereinbarung begründet keinen Beitragsanspruch des Beklagten gegen die Klägerin. Diese Klausel regelt schon nach ihrem Wortlaut nicht das Entstehen eines Beitragsanspruches zwischen den Beteiligten, sondern nur die Frage der Zahlung auf einen schon bestehenden Beitragsbescheid vor dessen Bestandskraft. Die Vollziehbarkeit des Bescheides vom 07.11.2007 war zwischen den Beteiligten zum damaligen Zeitpunkt auch streitig, so dass Anlass zu dieser Regelung bestand. Für dieses Verständnis der Klausel spricht schließlich auch, dass eine vertragliche Begründung von Beitragsforderungen rechtlich ohnehin ausgeschlossen gewesen wäre (Aussprung, in Aussprung/Siemers/Holz, Stand Juni 2010, § 7, Anm. 2.5.8; Klein/Rätke, AO, 11. Auflage, § 78, Rn. 4). Letztlich deutet auch das nachvertragliche Verhalten des Beklagten darauf hin, dass er selbst nicht davon ausging, durch Art. 2 Nr. 5 der Vereinbarung einen Beitragsanspruch begründet zu haben. Anderenfalls hätte er den anhängigen Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 7. November 2007 nicht in der Sache beschieden, sondern das Widerspruchsverfahren wegen Erledigung eingestellt.
- 24
Die Schlichtungsklausel ist nach alledem nicht einschlägig und berührt das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht. Dies würde erst recht dann gelten, wenn man die Vereinbarung insgesamt für noch nicht in Kraft getreten hielte.
- 25
b) Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ist auch nicht dadurch entfallen, dass sie eine Leistung fordert, die alsbald zurückzugewähren wäre (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Auflage, § 242, Rn. 52). Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Vertragsparteien bei der Bemessung des Ablösebetrages in Art. 1 Nr. 2 der Vereinbarung gemeinsam davon ausgegangen sind, dass der Beklagte das gesamte festgesetzte Beitragsaufkommen für die vormalige Gemeinde Groß Ernsthof in Höhe von 337.808,82 Euro erhalten und endgültig behalten dürfen wird. Insoweit kann auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 9. August 2013 und die Anlage 2 zur Vereinbarung Bezug genommen werden. Diese Annahme war Geschäftsgrundlage für den Vertragsinhalt. Die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse durch die Aufhebung des Beitragsbescheides und den Rückzahlungsanspruch der Klägerin erfüllt aller Voraussicht nach die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V. Es erscheint der Kammer nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte daraus gegen die Klägerin einen Anspruch auf Heraufsetzung des Ablösebetrages gelten machen könnte.
- 26
Letztlich kann diese Frage aber dahinstehen. Der Anspruch auf Vertragsanpassung unterfällt der Schlichtungsvereinbarung in Art. 5 der Vereinbarung. Den Einwand des Beklagten mit der Folge zuzulassen, dass die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abgewiesen und der Beitragsbescheid bestandskräftig wird, würde die Schlichtungsklausel leerlaufen lassen. Die Klägerin hat aber einen Anspruch darauf, dass über eine Vertragsanpassung wegen einer geänderten Geschäftsgrundlage nicht ohne Schlichtungsverfahren entschieden wird. Dieser Anspruch ist in der Weise zu verwirklichen, dass dem Beklagten die Berufung auf Treu und Glauben abgeschnitten wird, weil eine Klage aus § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V ihrerseits als zum jetzigen maßgeblichen Zeitpunkt als unzulässig abzuweisen wäre.
- 27
Nichts anderes würde sich ergeben, wenn man die Vereinbarung als noch nicht wirksam ansehen wollte. Der Anspruch des Beklagten würde dann nicht auf Zahlung eines Ausgleichbetrages, sondern auf Rückgewähr des mangels wirksamen Kausalgeschäftes rechtsgrundlos übertragenen Anlagevermögens gehen.
- 28
2. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
- 29
Bis zum Ausscheiden der Klägerin aus dem beklagten Zweckverband am 6. April 2009 war die sachliche Beitragspflicht in Ansehung des streitigen Schmutzwasserbeitrags noch nicht entstanden. Die sachliche Beitragspflicht entsteht im Falle von Anschlussbeiträgen, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung (§ 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V). Die erste wirksame Satzung ist gemäß Art. 2 der 3. Änderungssatzung vom 9. August 2011 zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Festland Wolgast vom 19. Juni 2006 (Schmutzwasserbeitragssatzung) rückwirkend zum 6. Juli 2010 in Kraft getreten. Bis dahin war die Schmutzwasserbeitragssatzung des Beklagten vom 19. Juni 2006 in Ansehung der Schmutzwasserbeiträge insgesamt nichtig, weil die Festsetzung der qualifizierten Tiefenbegrenzung nicht auf einer sachgerechten Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe im Verbandsgebiet beruhte (VG Greifswald, Urteil vom 5. Dezember 2011 - 3 A 223/10, zit. n. juris).
- 30
Der Ausspruch der Vollzugsfolgenbeseitigung rechtfertigt sich aus § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Nach der Aufhebung des Beitragsbescheides ist für den Beklagten der Rechtsgrund für das Behaltendürfen des auf diesen Bescheid gezahlten Betrages entfallen. Art. 2 Nr. 5 der Vereinbarung gibt dem Beklagten, wie oben dargestellt, keinen weiteren Behaltensgrund.
- 31
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO bestehen nicht.
moreResultsText
Annotations
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.
(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.
(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.