Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 25. Juni 2018 - 3 A 2217/16 HGW

published on 25/06/2018 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 25. Juni 2018 - 3 A 2217/16 HGW
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Wasser- und Bodenverbandsbeitrag.

2

Die Klägerin ist als Eigentümerin grundsteuerbefreiter Grundstücke „dingliches“ Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Havel/Obere Tollense“. Diesem obliegt die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung seines Verbandsgebietes.

3

Mit Änderungsbescheid vom 20. September 2016 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Wasser- und Bodenverbandsbeitrag (allgemeine Gewässerunterhaltung) für das Jahr 2016 i.H.v. 7.988,22 EUR fest und verband die Festsetzung im Hinblick auf ein Guthaben von 348,77 EUR mit einem Leistungsgebot über 7.639,45 EUR. Den dem Bescheid beigefügten Einzelflurstücksnachweis 2016 kann die der Festsetzung zugrunde liegende Gesamtfläche (aufgeschlüsselt nach Flurstücken, Gemarkung, Nutzungsart und Fläche) sowie die daraus abgeleitete Anzahl der Beitragseinheiten entnommen werden, die mit dem Hebesatz multipliziert wird. Den gegen den Bescheid eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2016 zurück.

4

Am 7. Dezember 2016 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig, da die betroffenen Flächen entweder Bestandteile von Bundeswasserstraßen oder Landflächen seien, die unmittelbar in Bundeswasserstraßen entwässerten. Bundeswasserstraßen lägen aber nicht im Einzugsgebiet der vom Beklagten unterhaltenen Gewässer 2. Ordnung. Zudem würden Bundeswasserstraßen, wie bereits das VG Schwerin in dem Urteil vom 26. März 2015 – 4 A 538/12 – erkannt habe, durch die Maßnahmen des Beklagten nicht bevorteilt. Maßgeblich sei der enge Vorteilsbegriff des § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG, nicht der weite des § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG. Die in der Unterhaltungslast des Beklagten befindlichen Gewässer zweiter Ordnung entwässerten in Gewässer erster Ordnung, wozu auch Bundeswasserstraßen gehörten, und nicht umgekehrt. Vorteilsbegründende hydrologische Wechselwirkungen haben der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen. Die durch die Gewässerunterhaltung gewährleistete bloße Störungsfreiheit sei insoweit nicht ausreichend. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Klägerin für Bundeswasserstraßen selbst und auf eigene Kosten unterhaltungspflichtig sei. Es sei unzulässig, sie darüber hinaus auch an den Kosten der Gewässer zweiter Ordnung zu beteiligen. Abweichendes folge auch nicht aus der Rechtsprechung des OVG Greifswald. Soweit dieses in dem Urteil vom 18. Dezember 2013 (– 1 L 18/08 –) erkannt habe, dass für die Gewässerunterhaltungsverbände in Mecklenburg-Vorpommern eine lückenlose Flächenzuordnung nach Gewässereinzugsgebieten bestehe, folge daraus lediglich, dass die Klägerin Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes sei. Eine Vorteilsbegründung liege darin nicht.

5

Zudem sei die Veranlagung der Klägerin für die Flurstücke G 1, G 2 und G 3, Gemarkung R. fehlerhaft, weil die Klägerin seit dem 28. Juni 2016 nicht mehr Eigentümerin dieser Flächen sei. Sie habe den Eigentumswechsel dem Beklagten mit E-Mail vom 14. Juni 2016 angezeigt.

6

Die Klägerin beantragt,

7

den Änderungsbescheid des Beklagten vom 20. September 2016 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 23. November 2016 aufzuheben.

8

Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Mit Beschluss vom 25. April 2018 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

13

1. Er findet seine nach § 6 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz (WVG) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Havel/Obere Tollense“ vom 22. April 2015 (Verbandssatzung – VS). Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung bestehen nicht. Sie weist den nach § 10 Abs. 2 WVG erforderlichen Mindestinhalt auf. Der in Nr. 3 der Veranlagungsregel (Anlage 1 der Verbandssatzung) normierte reine Flächenmaßstab („hektargleich“) ist zulässig (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31.05.2012 – OVG 9 N 46.10 –, juris Rn. 8; VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 02.09.2015 – 5 K 159/12 –, juris Rn. 74 f.).

14

2. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Nach § 20 Abs. 4 VS erhebt der Verband die Beiträge der einzelnen Mitglieder anhand der von der Verbandsversammlung beschlossenen Veranlagungsregel als Anlage 1 dieser Satzung durch einen Beitragsbescheid. Grundlage zur Ermittlung des Beitrags sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 VS die Veranlagungsregel und § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG). Den daraus folgenden Maßgaben genügt die Beitragserhebung. Die veranlagten Flächen gehören zum Verbandsgebiet (a.). Die Klägerin ist durch die Maßnahmen des Beklagten bevorteilt (b.). Sonstige Fehler sind nicht erkennbar (c.).

15

a. Das Verbandsgebiet des Beklagten ist nach § 1 i.V.m. § 1a GUVG das Gewässereinzugsgebiet der in Nr. 24 rechte Spalte der Anlage I zu § 1 GUVG genannten Gewässer (Obere Havel, Godendorfer Mühlenbach, Lieps, Nonnenbach, Linde, Tollense bis Einlauf Malliner Wasser, Datze, Aalbach, Lümbach, Krumfurthbach, Penzliner Mühlbach, westl. Köntop). Gewässereinzugsgebiet in diesem Sinne ist dabei nicht nur die (Land-)Fläche der Grundstücke, die in die genannten Gewässer entwässern, sondern auch die Fläche der im Einzugsgebiet befindlichen Gewässer selbst. Da der Begriff des Gewässereinzugsgebiets nicht landesrechtlich definiert ist, muss auf die Definitionen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zurückgegriffen werden. § 3 Nr. 13 WHG bestimmt, dass Einzugsgebiet das Gebiet ist, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt. Die Vorschrift definiert einen Teil der Erdoberfläche, ohne dass es dabei auf dessen geomorphologische Beschaffenheit ankommt. Folglich sind auch oberirdische Gewässer ungeachtet ihrer Einteilung Bestandteil des definierten Gebiets. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass mit Gewässereinzugsgebiet i.S.d. §§ 1 und 1a GUVG ein Teileinzugsgebiet i.S.d. § 3 Nr. 14 WHG gemeint ist (vgl. für das sächsische Landesrecht: Bell, ZfW 2015, 185 <190>). Wie bereits der Begriff nahe legt, handelt es sich bei einem Teileinzugsgebiet um einen Ausschnitt des Einzugsgebietes. Damit kann die Fläche eines Teileinzugsgebietes nicht nach anderen Kriterien als die des Einzugsgebietes ermittelt werden.

16

b. Die Klägerin ist als Eigentümerin der in der Anlage des Bescheides benannten grundsteuerbefreiter Flächen „dingliches“ Mitglied des Gewässerunterhaltungsverbandes i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GUVG, weil sie für die von dem streitgegenständlichen Bescheid erfassten Flächen bevorteilt i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG ist. Dies gilt entgegen ihrer Auffassung auch für die Flächen, die Bestandteile der Bundeswasserstraßen „Müritz-Havel-Wasserstraße“ und „Obere-Havel-Wasserstraße“ (vgl. Nrn. 36 und 39 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 und § 2 Abs. 2 Bundeswasserstraßengesetz - WaStrG) sind.

17

Das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist auf die Wasser- und Bodenverbände nach dem Kriterium der Gewässereinzugsgebiete lückenlos aufgeteilt. Gewässereinzugsgebiete werden nur durch die Wasserscheiden begrenzt, die sie von benachbarten Einzugsgebieten abgrenzen. Daher gehören auch die Wasserflächen der Gewässer zu ihrem Einzugsgebiet. Niederschlag, der auf diese Wasserflächen niedergeht, wird von den Gewässern abgeführt (OVG Greifswald, Urt. v. 18.12.2013 – 1 L 18/08 –, juris Rn. 54). Dies gilt auch für Gewässer erster Ordnung und damit Bundeswasserstraßen (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWaG), soweit diese nicht Bestandteil der Küstengewässer sind (Seppelt in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 12/2017, § 6 Anm. 13.3.3.3). Der Umstand, dass die Unterhaltungspflicht (Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit) für Gewässer erster Ordnung insoweit dem Bund nach den §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 WaStrG als Hoheitsaufgabe obliegt, führt nicht zu ihrem Ausschluss vom Verbandsgebiet. Maßgebliches Kriterium für die Zugehörigkeit von Grundstücksflächen zum Verbandsgebiet ist auch sonst nicht die Gewässerunterhaltungspflicht, sondern die Lage des Grundstücks im Einzugsgebiet (OVG Greifswald, a.a.O.).

18

Damit ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht lediglich die Zugehörigkeit der Gewässer erster Ordnung zum jeweiligen Verbandsgebiet, sondern auch die Begründung eines beitragsrelevanten Vorteils für diese Flächen gemeint, denn das OVG Greifswald hat in der genannten Entscheidung gerade die fehlende Einbeziehung der Gewässer erster Ordnung in den Vorteilsausgleich beanstandet (a.a.O., Rn. 53). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gerichts, wonach regelmäßig jede Grundfläche im Einzugsgebiet am natürlichen Abflussvorgang beteiligt ist und jedem Grundstück eines Einzugsgebiets ein bestimmter Anteil an dem wasserwirtschaftlichen Tatbestand der Wasseraufnahme und -ableitung zuzurechnen ist, der die Gewässerunterhaltung erforderlich macht (vgl. Urt. vom 23. 6. 2010 – 1 L 200/05 –, juris Rn. 34).

19

Der hiervon abweichenden Auffassung des VG Schwerin, wonach Gewässer erster Ordnung durch die Maßnahmen der Gewässerunterhaltungsverbände nicht bevorteilt sind, weil die von ihnen unterhaltenen Gewässer zweiter Ordnung in Gewässer erster Ordnung entwässern – und nicht umgekehrt –, so dass ein wie auch immer gearteter Vorteil für diese Gewässereinteilung mit Blick auf die Vorteile zurücktritt, die die übrigen Verbandsmitglieder mit ihren Flächen im Verbandsgebiet aus der Unterhaltungspflicht der Wasser- und Bodenverbände ziehen (Urt. vom 26.03.2015 – 4 A 538/12 –, S. 17 des Entscheidungsumdrucks, n. v.), folgt das erkennende Gericht nicht. Richtig ist zwar, dass nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Greifswald der Vorteil aus der Verbandstätigkeit darin liegt, dass den Eigentümern der Flächen, die im Verbandsgebiet der Grundsteuer unterliegen, eine an sich ihnen selbst obliegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird (Urt. v. 23.06.2010, a. a. O., Rn. 32 ff.). Diese Begründung trägt jedenfalls im Hinblick auf Gewässer erster Ordnung, die zugleich Bundeswasserstraßen sind, tatsächlich nicht, denn nach § 7 Abs. 1 WaStrG ist die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen – wie dargelegt – Hoheitsaufgabe des Bundes. Damit scheidet der Gesichtspunkt der Leistungsabnahme als vorteilsbegründend aus. Es darf aber nicht verkannt werden, dass im Wasserverbandsrecht von einem weiten Vorteilsbegriff auszugehen ist, der auch in § 8 WVG zum Ausdruck kommt (Cosack in: Reinhardt/Hasche, WVG, 2011, § 28 Rn. 29). Dieser umfasst die – in einem Alternativverhältnis stehenden – Aspekte des materiellen Vorteils, der Leistungsabnahme und der Schadensverhütung (Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1992, Rn. 265). Unter dem Gesichtspunkt der Schadensverhütung ist es ohne Belang, dass Gewässer erster Ordnung in der Regel nicht in Gewässer zweiter Ordnung entwässern. Maßgeblich ist vielmehr der Umstand, dass eine Wechselwirkung zwischen beiden Gewässereinteilungen dergestalt besteht, dass sich wasserwirtschaftliche Regulierungsmaßnahmen an Gewässern zweiter Ordnung auch auf den Wasserstand von Gewässern erster Ordnung auswirken und Schadensereignisse vermeiden können (Seppelt in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 12/2017, § 6 Anm. 13.3.3.3). Auf diesen Aspekt des Vorteilsbegriffs hat das OVG Greifswald in dem Urteil vom 18.12.2013 ausdrücklich hingewiesen (a.a.O., Rn. 59). Dabei kommt es nicht darauf an, dass die hydrologischen Wechselwirkungen der beiden Gewässereinteilungen in jedem konkreten Fall nachweisbar sind. Gerade in Bezug auf die Verhinderung von Schadensereignissen kann dieser Nachweis mangels Vorliegen eines Schadensfalles in der Regel nicht geführt werden. Daher ist für die Zurechnung auch insoweit allein die Lage des Grundstücks im Gewässereinzugsgebiet maßgeblich. Ebenso wenig wie es für die Annahme eines Vorteils bei Landflächen auf den (nachgewiesenen) Zufluss von Niederschlagswasser in ein Gewässer zweiter Ordnung ankommt (st. Rspr. zuletzt: OVG Greifswald, Beschl. v. 31.05.2018 – 1 M 334/18 –, S. 4 des Entscheidungsumdrucks), kommt es bei Gewässern erster Ordnung darauf an, dass die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung im konkreten Einzelfall ein Schadensereignis verhindert hat.

20

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist vom OVG Greifswald vorgenommene Auslegung des wasserverbandsrechtlichen Vorteilsbegriffs sehr wohl mit den Maßgaben des Wasserhaushaltsgesetzes vereinbar. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG obliegt die Unterhaltung oberirdischer Gewässer den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist eine solche Körperschaft – wie hier nach § 63 Satz 1 Nr. 2 LWaG – unterhaltungspflichtig, können die Länder nach § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Die Vorschrift begründet einen weiten Rahmen für die landesrechtliche Regelung der Kostenbeteiligung, was sich insbesondere an dem Merkmal „sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet“ zeigt. Damit sind die Eigentümer von Flächen gemeint, bei denen es sich weder um Anliegergrundstücke noch um Hinterliegergrundstücke des zu unterhaltenden Gewässers handelt (Bell, ZfW 2015, 185 <189>), denn diese werden bereits von dem Merkmal „Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben“ erfasst. Wenn aber von dieser Variante alle Grundstücke erfasst werden, die in das zu unterhaltenden Gewässer entwässern, so bleibt für die Variante „sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsbereich“ nur ein Anwendungsbereich für zum Verbandsgebiet gehörende Grundstücke, in die das zu unterhaltende Gewässer entwässert.

21

Soweit die Klägerin zwischen einem „engen“ Vorteilsbegriff des § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG und einem „weiten“ Vorteilsbegriff des § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG unterscheidet und der Auffassung ist, für die Beitragserhebung durch Gewässerunterhaltungsverbände gelte der „enge“ Vorteilsbegriff des § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG kann dem bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG die für Gewässerunterhaltungsverbände geltende speziellere Regelung ist. Die von der Klägerin zum Beleg ihrer Auffassung genannte Literaturmeinung (Niesen in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Auflage 2017, § 40 Rn. 18) verhält sich dazu nicht. Statt dessen wird darauf hingewiesen, dass es sich bei nur bei der Regelung des § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG um eine bindende Vollregelung handelt, während § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG einen Regelungsvorbehalt der Länder hinsichtlich einer Kostenbeteiligung bestimmt (Niesen a.a.O., Rn. 16).

22

Abweichendes folgt demgemäß nicht aus dem Umstand, dass nach den Wassergesetzen anderer Bundesländer eine Beteiligung der Eigentümer von Gewässern erster Ordnung an den Kosten der Gewässerunterhaltung ausgeschlossen ist (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 2 Brandenburgisches Wassergesetz – BbgWG – oder § 64 Abs. 1 Satz 6 Niedersächsisches Wassergesetz – NWG –). Diese Unterschiede beruhen auf einer unterschiedlichen Ausschöpfung des nach § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG bestehen Regelungsrahmens durch den jeweiligen Landesgesetzgeber und erlauben daher keinen Rückschluss auf die Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern.

23

c. Anhaltspunkte dafür, dass der streitgegenständliche Bescheid an sonstigen Fehlern leidet, bestehen nicht. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die seit dem 28. Juni 2016 nicht mehr im Eigentum der Klägerin stehenden Flurstücke 14/3, 15/1 und 16/3 noch im Rahmen der Beitragserhebung 2016 berücksichtigt wurden. Dies beruht auf der Regelung des § 18 Abs. 3 Satz 2 VS, wonach die bis zum Stichtag des 30.06. gemeldeten Veränderungen (erst) im Folgejahr berücksichtigt werden. Gegen diese Vorschrift ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nichts zu erinnern. Sie ermöglicht eine ordnungsgemäße Datenpflege, weil die Veränderungen erst im Rahmen der Beitragskalkulation und –erhebung für das Folgejahr berücksichtigt werden müssen. Die Klägerin wird dadurch nicht unverhältnismäßig stark benachteiligt. So kann sie in Kenntnis der zeitlich verzögerten beitragsrechtlichen Berücksichtigung des Eigentumswechsels mit dem Erwerber vertraglich vereinbaren, dass dieser die auf die betroffenen Flächen entfallenden Beiträge zu tragen hat.

24

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 18/12/2013 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. Dezember 2007 (3 A 587/05) wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, di
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Annotations

(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.

(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.

(3) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.

(4) Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslast ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Verband kann von Amts wegen errichtet werden, wenn es im öffentlichen Interesse geboten ist.

(2) Die Errichtung nach Absatz 1 ist insbesondere zulässig

1.
zur Regelung des Wasserabflusses, zum Schutz vor Hochwasser, Sturmfluten und Überschwemmungen oder zur Unterhaltung nicht schiffbarer Gewässer, sofern die Maßnahmen zweckmäßig durch einen Verband durchgeführt werden können,
2.
zur Beseitigung von Abwasser, sofern dieses zu erheblichen Schäden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft führt, die auf andere Weise zweckmäßig nicht verhindert werden können,
3.
zur Durchführung von Unternehmen, die zum Schutz der Umwelt oder der Natur oder zur Landschaftspflege geboten sind, sofern die hierzu erforderlichen Maßnahmen zweckmäßig nur durch einen Verband durchgeführt werden können.

(3) § 43 des Flurbereinigungsgesetzes bleibt unberührt.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,

1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,
2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder
3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteiligter.

(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.

(1) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind Hoheitsaufgaben des Bundes.

(2) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen kann im Einzelfall Dritten zur Ausführung übertragen werden; dabei gehen hoheitliche Befugnisse des Bundes nicht über.

(3) Maßnahmen innerhalb der Bundeswasserstraßen, die der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen oder der Errichtung oder dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen dienen, bedürfen keiner Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung. Die in diesem Gesetz und anderen bundesrechtlichen Vorschriften geregelten Beteiligungspflichten bleiben hiervon unberührt.

(4) Bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen sowie der Errichtung und dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind die Erfordernisse des Denkmalschutzes zu berücksichtigen.

(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,

1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,
2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder
3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteiligter.

(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.

(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.

(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.

(3) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.

(4) Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslast ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.