Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 30. Juni 2010 - 3 A 1903/08
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Straßenausbaubeitrag.
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Der Kläger ist Eigentümer der aneinander angrenzenden und gewerblich genutzten Grundstücke Flurstück G1 und Flurstück G2 in einer Größe von 6.978 m². Das Grundstück liegt nördlich der G.-Straße, einer Gemeindestraße, die zwischen den Einmündungen in die W.-Straße und eine ebenfalls als G.-Straße bezeichnete Verkehranlage (künftig: G.-Straße II) verläuft. Im Jahre 2007 ließ der Beklagte die Verkehrsanlage in den vorhandenen Teileinrichtungen ausbauen. Zudem wurde eine Straßenbeleuchtung angelegt. Die Maßnahme ist bautechnisch abgeschlossen. Für das Vorhaben wurden Fördermittel ausgereicht, die auch den Beitragspflichtigen zugute kommen. Das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung für die ausgereichten Fördermittel steht allerdings noch aus.
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Das durch Teilung aus dem Grundstück Flurstück G3 hervorgegangene Grundstück Flurstück G1 grenzt nur punktuell an die G.-Straße an und wird im Übrigen von dem ebenfalls durch Teilung des Grundstücks Flurstücke G3 entstandenen, sich aber im Eigentum des Herrn S. - dem ehemaligen Betriebsleiter des Klägers - befindlichen Grundstück Flurstück G4 von der Verkehrsanlage getrennt. Dieser hatte das Grundstück am 08.11.2007 vom Kläger erworben. Bis zum 03.12.2007 befand sich die Zufahrt zu den Grundstücken des Klägers an der südöstlichen "Ecke" des Grundstücks Flurstück G4. Am 03.12.2007 wurde diese Zufahrt durch den Kläger verschlossen. Er ließ eine neue Zufahrt über das stadteigene Grundstück G5 zum P.-Weg anlegen. Die Benutzung dieser Zufahrt wurde durch den Beklagten am 14.12.2007 durch Verlegen von Betonschwellen unterbunden. Am 17.12.2007 wurde eine erneute Zufahrt über das Flurstück G4 hergestellt, allerdings an der südlichen Grenze zur G.-Straße, wobei zu diesem Zweck der Zaun geöffnet wurde. Die frühere Zuwegung blieb provisorisch verschlossen. Mit Verfügung vom 08.04.2008 untersagte der Beklagte Herrn S. die Nutzung der neu angelegten Zufahrt, wogegen dieser mit Schreiben vom 15.04.2008 Widerspruch einlegte.
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Bereits mit Bescheid vom 26.11.2007 hatte der Beklagte den Kläger zu einer Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag (100 v.H.) für den Ausbau der G.-Straße in A-Stadt i.H.v. 39.838,03 EUR herangezogen und dabei die Grundstücke des Klägers als beitragspflichtige Hinterliegergrundstücke eingestuft. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2008 zurück. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 08.07.2008 zugestellt. Eine vom Prozessbevollmächtigten des Klägers am 04.08.2008 eigenhändig unterzeichnete Klageschrift wurde von dessen Mitarbeiterin Frau G. noch am selben Tage um 17.00 Uhr zusammen mit der übrigen Tagespost in den Nachtbriefkasten des Hauptpostamtes in der Schlossstraße in B-Stadt eingeworfen. Die Klageschrift ist bei Gericht nicht eingegangen. Mit Bescheid vom 17.10.2008 - dem Kläger zugestellt am 21.10.2008 - lehnte der Beklagte einen Antrag auf Stundung der Beitragsschuld ab und wies in der Begründung darauf hin, dass der Beitragsbescheid mangels Klageerhebung bestandskräftig geworden sei. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zahlte der Kläger den festgesetzten Vorausleistungsbetrag an den Beklagten.
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Am 04.11.2008 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Er ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Die Satzung sei formell- und materiell-rechtlich fehlerhaft. Die Aufwandsermittlung sei fehlerhaft. Eine europaweite Ausschreibung der Maßnahme sei nicht erfolgt. Die Einstufung der G.-Straße als Anliegerstraße sei ebenso fehlerhaft wie die Bildung des Abrechnungsgebietes. Die von der G.-Straße II erschlossenen Grundstücke hätten in den Vorteilsausgleich einbezogen werden müssen. Die Gewährung der Eckgrundstücksvergünstigung für das Grundstück Flurstück 244/1 sei fehlerhaft, da es gewerblich genutzt werde. Die klägerischen Grundstücke würden durch die Maßnahme nicht bevorteilt. Sie grenzten nicht an die G.-Straße an und seien auch nicht als Hinterliegergrundstücke beitragspflichtig. Die Erreichbarkeit der G.-Straße sei nicht dauerhaft gesichert. Weder sei die Möglichkeit einer Nutzung des Grundstücks Flurstück G4 dinglich gesichert, noch bestehe insoweit ein Notwegerecht. Letzteres bereits deshalb nicht, weil es sich bei dem Grundstück Flurstück G1 nicht um ein "gefangenes" Grundstück handele. Es grenze nämlich mit seiner nordwestlichen Grenze an den P.-Weg (G5). Die Eigentumsübertragung an Herrn S. stelle auch keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar. Diesem sei bereits im Jahre 2002 zugesagt worden, das Grundstück als Gegenleistung für die Unterstützung des Klägers beim Ankauf des Firmengeländes zu übertragen. Der Kläger kenne Herrn S. auch aus der Zeit vor 2002; es handele sich um eine langjährige Freundschaft. Bereits im Jahre 2005 habe der Kläger gegenüber dem Beklagten erklärt, das Grundstück Flurstück G4 veräußern zu wollen. Noch anlässlich der Stadtvertretersitzung im Februar/März 2007 habe er seine Veräußerungsabsicht an Herrn S. erklärt, ohne dass vom Ausbau der G.-Straße die Rede gewesen sei. Weitere Verkäufe angrenzender Flächen seien an die Stadt A-Stadt und Dritte erfolgt. Von einer Vermeidung- und Verminderungsabsicht könne daher keine Rede sein.
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Der Kläger beantragt,
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den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 26.11.2007 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 03.07.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Betrag von 39.838,03 EUR an den Kläger zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, der Bescheid sei rechtmäßig. Die Einwände des Klägers gegen die Aufwandsermittlung und -verteilung seine unsubstanziiert und unzutreffend. Eine Ausschreibung sei erfolgt. Es liege ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vor. Der Kläger habe frühzeitig Kenntnis von der Baumaßnahme gehabt. Bereits im Dezember 2005 sei im Amtsblatt des Amtes Penzliner Land eine Einladung zur Anliegerversammlung betreffend den Ausbau der G.-Straße veröffentlicht worden. An der Beschlussfassung der Stadtvertretung über den Ingenieurvertrag hierzu und die Ausbauplanung des Gärtnereiweges am 17.01.2006 und 21.03.2006 habe der Kläger als Stadtvertreter selbst mitgewirkt. Zudem habe Herr S. in dem Widerspruchsschreiben vom 15.04.2008 die Zustimmung zur Nutzung der Zufahrt zur G.-Straße in Form einer Notdienstbarkeit erteilt.
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Mit Beschluss vom 19.01.2010 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 3 B 27/08 vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig. Wegen der versäumten Klagefrist ist dem Kläger gemäß § 60 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere ist mit der Klagerhebung am 04.11.2008 die Zwei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingehalten worden, da der Kläger vor der am 21.10.2008 erfolgten Zustellung des Bescheides vom 17.10.2008 keinen Grund hatte, anzunehmen, dass die Klageschrift vom 04.08.2008 nicht bei Gericht eingegangen war. Hierzu hat der in B-Stadt ansässige Prozessbevollmächtigte des Klägers unwidersprochen ausgeführt, dass es bei der Verwaltungs- und der Sozialgerichtsbarkeit des Landes B-Stadt bis zu drei Monate dauern könne, bis der Eingang einer Klage bestätigt und das Aktenzeichen des Verfahrens mitgeteilt werde.
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In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Zwar ist die Zusammenfassung der Flurstücke G1 und G2 in einem Bescheid ist formell rechtswidrig. Bei den genannten Flurstücken handelt es sich nach dem Vortrag des Beklagten um selbstständige Buchgrundstücke. Nach § 7 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) gilt für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff. Da auch § 155 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V eine Zusammenfassung mehrerer rechtlich selbstständiger Buchgrundstücke nicht erlaubt, muss im Rahmen der Beitragserhebung für jedes Buchgrundstück ein eigenständiger Bescheid erstellt werden. Dies ist vom Beklagten nicht beachtet worden.
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Allerdings ist der Fehler im Rahmen der Erhebung der Vorausleistung nach § 127 AO i.V.m. § 12 KAG M-V unbeachtlich. Nach dieser Bestimmung kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Da der Bescheid nämlich materiell-rechtlich nicht zu beanstanden ist (dazu sogleich), entspräche bei einer Einzelveranlagung die Summe der festgesetzten Beitragsforderungen exakt der Höhe der vorliegenden Festsetzung. Die Beteiligten werden aber darauf hingewiesen, dass die Vorschrift des § 127 AO bei der Festsetzung der endgültigen Beiträge nicht greift, da bei einer Zusammenfassung mehrerer selbstständiger (Buch-)Grundstücke in einem Bescheid der Umfang der auf den einzelnen Grundstücke ruhenden öffentlichen Last (§ 7 Abs. 6 KAG M-V) nicht eindeutig bestimmt werden kann (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 30.06.2010 - 3 A 17/08).
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In materiell-rechtlicher Hinsicht ist der angegriffene Vorausleistungsbescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung der Stadt A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenausbaubeitragssatzung - SBS) vom 13.12.2006, die am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft getreten ist. Diese Satzung ist nach derzeitiger Erkenntnis rechtswirksam. Soweit der Kläger die formelle bzw. materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit der Satzung rügt, ist dieser Vortrag unsubstanziiert und daher nicht geeignet, weitere gerichtliche Ermittlungen auszulösen. Dies liefe auf eine auch vom verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO) nicht mehr gedeckte Fehlersuche "ins Blaue" hinaus. Es ist die Sache des Klägers, etwaige Fehler hinreichend bestimmt darzulegen. Der Untersuchungsgrundsatz ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht würde mit seiner Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (BVerwG, Buchholz 310 § 86 Nr. 76). Den Beteiligten obliegt, wollen sie aus einem bestimmten Sachverhalt ihnen rechtlich günstige Konsequenzen ziehen, diesen Sachverhalt wenigstens vorzutragen. Unterbleibt dies, ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus auf die Suche nach dem Sachverhalt zu gehen, den die jeweiligen Beteiligten für sich geltend machen können. Den Verfahrensbeteiligten obliegt daher die prozessuale (Mitwirkungs-)Pflicht, einen Sachverhalt so konkret vorzutragen, dass das Gericht daraus entnehmen kann, welche tatsächlichen Umstände das Vorbringen stützen sollen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 13.07.1999 - 1 M 59/99, S. 2 f. des Entscheidungsumdrucks). Diesen Anforderungen genügt der klägerische Vortrag nicht ansatzweise; insbesondere werden keine Umstände oder rechtlichen Erwägungen vorgetragen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der Straßenausbaubeitragssatzung ergeben soll.
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Die Satzungsanwendung ist nicht ebenfalls nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes sind keine Fehler ersichtlich. So liegt in Bezug auf die G.-Straße in A-Stadt eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme i.S.d. § 8 Abs. 1 KAG M-V vor, wie sich aus dem Verwaltungsvorgang ergibt und vom Kläger nicht in Frage gestellt worden ist. Der Vortrag des Klägers, die der Vergabe vorausgegangene Ausschreibung sei fehlerhaft, ist ebenfalls unsubstanziiert und daher unbeachtlich. Ganz abgesehen davon, dass nach dem Vortrag des Beklagten eine Ausschreibung der Gewerke stattgefunden hat, trägt der Kläger nicht vor, dass eine europaweite Ausschreibung zu einem niedrigeren Aufwand geführt hätte.
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Auch die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes begegnet keinen Bedenken. Zunächst ist die die Aufwandsverteilung zwischen der Stadt A-Stadt und der Gesamtheit der Beitragspflichtigen nicht zu beanstanden. Die Einstufung der G.-Straße als Anliegerstraße i.S.d. § 3 Abs. 5 Nr. 1 SBS mit den daraus folgenden Anteilen der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand nach § 3 Abs. 2 linke Sp. SBS ist zutreffend. Nach der erstgenannten Bestimmung gelten als Anliegerstraße solche Straßen, Wege und Plätze, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücken dienen. Eine Innerortsstraße ist demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass sie weder der Erschließung von Grundstücken noch überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient (§ 3 Abs. 5 Nr. 2 ABS). Hauptverkehrsstraßen dienen schließlich überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr (§ 3 Abs. 5 Nr. 3 SBS). Welcher Straßenkategorie eine Straße zuzuordnen ist, richtet sich nach einer funktionsorientierten Betrachtungsweise. Nach der Rechtsprechung es OVG Mecklenburg-Vorpommern ist maßgebend, wofür der satzungsrechtliche Begriff "dienen" spricht, die der Straße zugedachte Aufgabe und Zweckbestimmung, die durch eine Gesamtbetrachtung verschiedener Kriterien zu ermitteln ist. Dazu gehört die Verkehrsplanung der Gemeinde, der darauf beruhende Ausbauzustand der Straße und die straßenrechtliche Gewichtung. Nur daneben kommt auch den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen Bedeutung zu. Dies ergibt sich schon daraus, dass für die mit der Straßenkategorisierung verbundene Aufteilung der für die Beitragserhebung maßgeblichen Vorteile auf die Allgemeinheit einerseits und die Anlieger der Straße andererseits nur Kriterien von einer gewissen Dauerhaftigkeit entscheidend sein können. Dazu rechnet vor allem die von der Gemeinde im Einklang mit ihrer Verkehrsplanung gewählte Zweckbestimmung der Anlage, die sich in einem diesem Zweck entsprechenden dauerhaften Ausbau ausdrückt. Straßen unterschiedlicher Kategorien erfüllen in verkehrlicher Hinsicht unterschiedliche Aufgaben und sind daher zwangsläufig ausbaumäßig unterschiedlich ausgestattet. Gleichermaßen von Gewicht für die satzungsgerechte Einstufung einer ausgebauten Straße ist ihre Lage im Straßennetz der Gemeinde. Die dauerhaft bestehende Anbindung an die umgebenden Anlieger-, Innerorts- und Durchgangsstraßen lässt maßgebliche Rückschlüsse auf die für die Einordnung entscheidende Zweckbestimmung der Straße zu. Die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse sind zwar in die Betrachtung mit einzubeziehen, können jedoch wegen ihres veränderlichen Charakters nicht von entscheidender Bedeutung sein. Sie hängen von zahlreichen Faktoren ab, wie etwa Baustellen in benachbarten Straßen, Umleitungen oder sonstigen, das Verkehrsaufkommen beeinflussenden Zufälligkeiten (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 12.07.2007 - 1 M 42/07, S. 5 f. des Entscheidungsumdrucks).
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Hiernach handelt es sich bei der Straße G.-Straße um eine Anliegerstraße. Vornehmlich ihre Lage im Straßennetz der Stadt A-Stadt spricht gegen die Einstufung als Innerortsstraße. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein nennenswerter überörtlicher Durchgangsverkehr auf der G.-Straße stattfindet. Dieser wird durch die Bundesstraßen 192 und 193 sowie die W.-Straße (Kreisstraße 21) aufgenommen, die das hier in Rede stehende Gebiet auf allen Seiten umschließen. Die Annahme, die G.-Straße werde von den Anwohnern der östlich der W.-Straße gelegenen Grundstücke als innerstädtische "Abkürzung" zur Bundesstraße 192 genutzt, verbietet sich ebenfalls, da der Weg, der von der westlichen Einmündung der G.-Straße II in nördliche Richtung führt, keine Anbindung an die Bundesstraße 192 hat.
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Die Vorteilsverteilung innerhalb der Gruppe der Beitragspflichtigen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zu Recht sind die Flächen des westlich des Gärtnereiweges verlaufenden Gärtnereiweges II nicht in den Vorteilsausgleich einbezogen worden. Nach § 4 Abs. 1 SBS bilden die Grundstücke das Abrechnungsgebiet, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird. Für die Aufwandsverteilung ist daher - ebenso wie für die Aufwandsermittlung - der Einrichtungs- oder Anlagenbegriff des Straßenbaubeitragsrechts maßgebend. Dieser ist identisch mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 15.09.1998 - 1 M 54/98, VwRR MO 1999, 104). Ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht ist daher für die Beantwortung der Frage, was beitragsfähige Einrichtung (Anlage) i.S.d. § 1 Satz 1 SBS und § 8 KAG M-V ist, darauf abzustellen, was sich bei natürlicher Betrachtungsweise als "gesamte Verkehrsanlage" darstellt, wobei auf den Zustand nach Abschluss des Bauprogramms, d.h. auf das äußere Erscheinungsbild, das die Straße nach ihrem Ausbau erlangt hat, abzustellen ist (OVG Mecklenburg-Vorpommern a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 30.05.1997 - 8 C 6.95, NVwZ 1998, 290). Maßgebend sind damit vornehmlich die Kriterien Straßenführung, Straßenbreite und Straßenausstattung. Bei einem einheitlichen Verlauf und Ausbauzustand ist grundsätzlich von einer einheitlichen Verkehrsanlage i.S.d. natürlichen Betrachtungsweise abzustellen. Eine unterschiedliche Straßenbezeichnung ist dabei ebenso unerheblich wie eine einheitliche (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.04.1994 - 8 C 18/92, NVwZ-RR 1994, 539).
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Gemessen an diesen Kriterien bildet die G.-Straße in A-Stadt bei natürlicher Betrachtungsweise eine einheitliche Verkehrsanlage zwischen den Einmündungen W.-Straße und G.-Straße II. Nach den vorliegenden Lageplänen und Luftbildaufnahmen ist davon auszugehen, dass die hier abgerechnete G.-Straße und die G.-Straße II - ungeachtet des insoweit unerheblichen einheitlichen Namens - unterschiedliche Verkehrsanlagen bilden. Denn es handelt sich nicht um einen verschwenkten, im Wesentlichen einheitlichen Straßenzug, vielmehr mündet die G.-Straße auf Höhe des Flurstücks 279 im rechten Winkel in die andere Straße ein.
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Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers wurden seine Grundstücke Flurstück G1 und G2 zu Recht in die Aufwandsverteilung einbezogen. Allerdings handelt es sich nicht um Anliegergrundstücke, denn zwischen den Grundstücken des Klägers und der G.-Straße - das Grundstück Flurstück 278/18 ist Straßenbestandteil - liegt das im Eigentum des Herrn S. stehende Flurstück G4. Das Flurstück 278/18 berührt das Flurstück G1 nur in einem Punkt, was für ein Anliegen nicht ausreichend ist.
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Die Grundstücke des Klägers sind jedoch als Hinterliegergrundstücke in die Aufwandsverteilung einzubeziehen. Bei Hinterliegergrundstücken, die ausschließlich über die jeweils vorgelagerten Anliegergrundstücke eine Verbindung zum gemeindlichen Verkehrsnetz haben, ist entscheidend, ob der Grundstückseigentümer vom Hinterliegergrundstück aus eine dauerhafte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besitzt. Insoweit reicht jede rechtlich gewährleistete Möglichkeit des Überquerens des Anliegergrundstücks zur ausgebauten Straße aus. Daher ist ein "gefangenes" Hinterliegergrundstück bereits bei Vorliegen einer verlässlichen schuldrechtlichen Gestattung (z.B. notariell beglaubigte Zusage oder Vereinbarung) des Überquerens des Anliegergrundstücks im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen; einer dinglichen Verfestigung des Rechtes bedarf es nicht. Ausreichend ist auch ein Notwegerecht. Bei anderweitig erschlossenen Hinterliegergrundstücken ist zusätzlich eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit geboten. Ihnen wächst der eine Beitragserhebung rechtfertigende Sondervorteil nur zu, wenn im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten typischerweise angenommen werden kann, von ihnen aus werde über die Anliegergrundstücke die ausgebaute Anlage in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn in diesem Zeitpunkt Anhaltspunkte wie das Vorhandensein einer Zufahrt über ein Anliegergrundstück gegeben sind, die einen Schluss auf eine derartige Inanspruchnahme erlauben (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 35 Rn. 19, 20, 23, 24).
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Gemessen an diesen Voraussetzungen ist eine dauerhafte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der G.-Straße vom Grundstück des Klägers aus zu bejahen. In tatsächlicher Hinsicht ist eine Zufahrt über das Anliegergrundstück Flurstück G4 vorhanden. Ausweislich des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Überfliegungsfotos ist die ursprüngliche Zufahrt über das Grundstück Flurstück G4 wieder geöffnet.
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In rechtlicher Hinsicht besteht ebenfalls eine dauerhafte Möglichkeit zur Inanspruchnahme. Dabei kann offen bleiben, ob der Eigentümer des Vorderliegergrundstücks Flurstück G4 dem Kläger hinreichend verlässlich zugesagt hat, sein Grundstück überqueren zu dürfen. Anhaltspunkte dafür ergeben sich aus dem Widerspruchsschreiben des Herrn S. vom 15.04.2008 und der andauernden Nutzung seines Grundstücks durch den Kläger. Allerdings bestehen Zweifel, ob eine solche, bisher offenbar nicht schriftlich fixierte Vereinbarung für eine dauerhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme ausreicht, zumal denkbar erscheint, dass der Eigentümer des Vorderliegergrundstücks seine Zustimmung jederzeit zurücknehmen könnte. Welche Anforderungen an die schuldrechtliche Gestattung im Einzelnen zu stellen sind, bedarf hier keiner Entscheidung.
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Denn jedenfalls steht dem Kläger in Ansehung des Flurstücks G4 ein Notwegerecht zur Benutzung der G.-Straße zu. Wird infolge der Veräußerung eines Teils eines Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat nach § 918 Abs. 2 Satz 1 BGB der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Das bedeutet, dass der Kläger einen Anspruch gegen Herrn S. hat, einen Notweg über dessen Grundstück zur G.-Straße hin zu dulden. Dass dieses Notwegerecht noch nicht im Einzelnen festgelegt ist, ist unschädlich, da es in der Verfügungsmacht des Klägers liegt, das Notwegerecht jederzeit zu realisieren (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 04.01.1994 - 6 A 11948/92, zit. nach juris). Daneben steht dem Kläger auch ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, denn seinem Grundstück fehlt derzeit die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg. Auf eine gerichtliche Bestimmung der Richtung des Notweges und des Umfangs der Benutzung (vgl. § 917 Abs. 1 Satz 2 BGB) kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (so auch OVG Koblenz, Urt. v. 16.11.2000 - 6 A 10411/00, zit. nach juris). Insbesondere verfügt es über keine anderweitige Erschließung durch den P.-Weg. Zwischen letzterem und dem Grundstück des Klägers liegen die (stadteigenen) Flurstücke 49 und 48/10. Zwar verläuft der P.-Weg u.a. auf diesen Flurstücken. Er führt jedoch nicht an der Grenze des Flurstücks G1 entlang, sondern westlich der auf dem Flurstück 48/10 gelegenen ehemaligen Klärgrube. Dazwischen liegt die von einer Grünfläche umgebene Klärgrube. Ausweislich der im Internet verfügbaren maßstabsgerechten Überfliegungsfotos (http://gaia.cn.mv.regierung.de/gaia/pages/querymap.php) beträgt die Entfernung zwischen der Fahrbahn des P.-Weges und der Grundstücksgrenze mehr als 22 m. Bei dieser Entfernung und wegen des Vorhandenseins der Klärgrube kann die Grünfläche nicht als Seitenstreifen i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Straßen- und Wegegesetz (StrWG M-V) angesehen werden. Unerheblich ist, dass der P.-Weg möglicherweise in früheren Zeiten unmittelbar entlang der Grenze des klägerischen Grundstücks verlief. Denn maßgebend ist nicht eine in der Vergangenheit liegende Erschließungssituation, sondern die zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bestehende Lage. Da die sachliche Beitragspflicht wegen des noch ausstehenden Abschlusses der Verwendungsnachweisprüfung gegenwärtig noch nicht entstanden ist, kommt es für die Vorausleistungserhebung auf die aktuelle Erschließungssituation an. Damit scheidet die Annahme eines Angrenzens des Flurstücks G1 an den P.-Weg aus. Angesichts der gegenwärtigen Erschließungssituation kann auch nicht zweifelhaft sein, dass der Notweg über das Flurstück G4 zur G.-Straße, nicht etwa zum P.-Weg verläuft. Denn anderenfalls wäre eine bauliche Ausnutzung der zwischen P.-Weg und Gewerbegrundstück gelegenen Grünfläche behindert, die grundsätzlich möglich erscheint.
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Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass die Eigentumsübertragung des Flurstücks G4 an Herr S. als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 Abs. 1 AO zu qualifizieren ist. Nach dieser Vorschrift, die gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V entsprechende Anwendung findet, kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden (Satz 1 l.cit.) Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht (Satz 2 l.cit.). Liegen diese Voraussetzungen vor, ist für das Beitragsverfahren von der Unwirksamkeit der Übertragung und damit von der Eigentümeridentität auszugehen. Dies trifft vorliegend ebenfalls zu. Nach der Rechtsprechung des VGH Kassel - der das erkennende Gericht folgt - wird die Unangemessenheit der rechtlichen Gestaltung bereits in den baurechtlichen Auswirkungen der Teilungsmaßnahme begründet, nämlich dann, wenn mit der Teilung Verhältnisse geschaffen werden, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen (Urt. v. 07.01.2010 - 5 B 2516/09, juris Rn. 6). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Nach § 7 Abs. 1 Bauordnung (LBauO M-V) dürfen durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, keine Verhältnisse geschaffen werden, die Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen. Hier verstößt die Teilung gegen § 4 Abs. 1 erste Var. LBauO M-V, wonach Gebäude nur errichtet oder geändert werden dürfen, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt. Die Vorschrift betrifft nicht nur die Errichtung oder Änderung von Bauvorhaben, sondern enthält auch das Verbot, bebauten Grundstücken nachträglich den Kontakt zur Straße zu entziehen. Dass dies durch die Teilung erfolgt ist, wurde bereits dargelegt.
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Aber auch unabhängig von der Frage des Verstoßes gegen die §§ 7 Abs. 1 und 4 Abs. 1 LBauO M-V ist von einem Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 Abs. 1 AO auszugehen. Als Missbrauch stellt sich eine auf die Situation eines Grundstücks bezogene rechtliche Gestaltung dar, die im Zusammenhang mit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für ein solches Grundstück erfolgt und in einer den wirtschaftlichen Verhältnissen unangemessenen Weise einzig darauf abzielt, die Beitragspflicht zu vermeiden oder zu vermindern. Liegt ein wirtschaftlich sinnvoller oder sonst einleuchtender Grund für das jeweilige Verhalten vor, so ist die Gestaltung nicht „unangemessen“, und ein Missbrauch kann solchenfalls auch dann nicht angenommen werden, wenn der gestaltende Eigentümer sich der für ihn günstigen Auswirkungen auf den Beitrag bewusst war und diese durchaus hat nutzen wollen. Letztlich entscheidend ist immer, ob es für die gewählte Gestaltung einen wirtschaftlich sinnvollen und einleuchtenden Grund unabhängig von dem Aspekt der Beitragsverhinderung oder -vermeidung gibt. Ist ein derartiger Grund nicht erkennbar bzw. kann er von dem Eigentümer nicht nachvollziehbar dargelegt und verdeutlicht werden, so ist grundsätzlich von einem Missbrauch im Sinne des § 42 AO auszugehen (so zum Ganzen in diesem Sinne: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, § 17 Rn. 103).
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Gemessen an diesen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass der Kläger das Flurstück G4 nur dem Zweck abgegeben hat, das Entstehen von Beitragspflichten für die G.-Straße zu vermeiden. Ein wirtschaftlich sinnvoller oder sonst einleuchtender Grund für die Grundstücksübertragung ist vom Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel dargelegt worden. Das Flurstück G4 wird nach wie vor im Wesentlichen als Lagerplatz einheitlich mit dem Betriebsgrundstück des Klägers genutzt. Weder hat er belegt, dass die Übertragung des Grundstücks auf Herrn S. das Entgelt für eine Beratungstätigkeit darstellt, noch konnte der Kläger, dessen Gewerbe eine Befahren seines Betriebsgrundstücks mit schweren Lkw erfordert, nachvollziehbar erklären, warum er eine lege artis ausgeführte Anbindung an die G.-Straße zugunsten einer unbefestigten Zuwegung ("Buckelpiste") zum P.-Weg aufgeben will. Wenig glaubhaft ist die erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Begründung, mit der Übertragung des Grundstücks auf Herrn S. diesem eine Art "Altenteilerbeschäftigung" auf dem Betriebsgrundstück ermöglichen zu wollen, denn hierzu wäre eine Grundstücksübertragung nicht erforderlich gewesen.
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Der weitere Einwand des Klägers, die Gewährung der Eckgrundstücksvergünstigung für das Grundstück Flurstück 244/1 sei zu Unrecht erfolgt, kann auf sich beruhen, da sich dieser Fehler gemäß § 7 Satz 2 SBS ausschließlich zu Lasten des Beklagten auswirken würde.
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Schließlich ist auch die Heranziehung des Klägers zu der Vorausleistung nicht zu beanstanden. Die sachliche Beitragspflicht ist auch gegenwärtig nicht entstanden, da wegen des noch ausstehenden Ergebnisse der Verwendungsnachweisprüfung hinsichtlich der Fördermittel die Höhe des beitragsfähigen Aufwandes noch nicht feststeht. Auch gegen die Höhe der Vorausleistung (100 v.H. des endgültigen Beitrags) ist nicht zu erinnern. Sie steht im Einklang mit §§ 7 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V, 9 Satz 1 SBS und berücksichtigt den Umstand, dass der Straßenausbau technisch abgeschlossen ist und die Anlage in vollem Umfang benutzt werden kann.
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Da der Kläger bereits nicht die Aufhebung des Vorausleistungsbescheides verlangen kann, scheidet erst Recht ein Anspruch auf Rückzahlung des Vorausleistungsbetrages unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung aus.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.
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Annotations
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.
(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.
(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.
(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch
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für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie, - 2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.
Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.
(2) Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.
(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.
(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.