Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 04. Dez. 2009 - 3 A 1380/07
Gericht
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 18.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2007 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um eine Kurabgabe.
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Der Kläger ist Pächter eines Kleingartens mit Laube in der Gemeinde K.
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Mit Bescheid vom 18.07.2007 setzte der Beklagte gegen den Kläger für die Saison 2007 eine Kurabgabe in Höhe von 90 EUR fest. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2007 zurück.
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Am 19.09.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass er von der Kurabgabe zu befreien sei, weil sein Sohn seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde K. habe. Zudem arbeite er seit 2006 in Zinnowitz.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 18.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2007 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Der Kläger sei abgabepflichtig, da er das Sommerhaus in der Kleingartenanlage selbst zu Wohn- und Erholungszwecken nutze. Auf einen Befreiungstatbestand könne er sich nicht berufen, weil er nicht in der Wohnung seines Sohnes aufgenommen sei. Der Arbeitsort des Klägers liege nicht im Erhebungsgebiet. Die Satzung sei schließlich auch wirksam. Die Befreiung von Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Wolgast oder auf der Insel Usedom haben, sei wegen des Grundrechts auf Freizügigkeit geboten und durch § 11 Abs. 5 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) gedeckt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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1. Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Für die Erhebung einer Kurabgabe im Erhebungsgebiet fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Eine wirksame Satzung fehlt hier jedoch. Die Satzung zur Erhebung einer Kurabgabe des Ostseebades Karlshagen vom 14.06.2007 (Kurabgabensatzung) ist nichtig.
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a) Rechtswidrig und nichtig ist zunächst der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Kurabgabensatzung geregelte Befreiungstatbestand. Nach dieser Vorschrift sind Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf der Insel Usedom oder in Wolgast haben und nicht in der Gemeinde Karlshagen übernachten, von der Kurabgabe befreit. Diese Regelung verstößt gegen höherrangiges Recht.
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Eine kommunale Kurabgabesatzung hat bei der Festlegung der Abgabetatbestände die Vorgaben des § 11 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) zu beachten (OVG Greifswald, Urt. v. 15.11.2006 - 1 L 38/05, zit. n. juris). Dem wird der genannte Befreiungstatbestand nicht gerecht. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V wird die Kurabgabe von allen Personen erhoben, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird. Obwohl als Befreiungstatbestand formuliert, führt § 3 Abs. 1 Nr. 1 Kurabgabensatzung dadurch, dass die Vorschrift allein an das Merkmal der Ortsfremdheit anknüpft, zu einer vom Gesetz nicht gedeckten Einschränkung der Kreises der Abgabenschuldner. Es ergibt keinen rechtlichen Unterschied, ob die Kurabgabenfreiheit von Tagesbesuchern aus anderen Gemeinden der Insel Usedom und der Stadt Wolgast dadurch erreicht wird, dass diese von vornherein nicht in den Kreis der Abgabenschuldner einbezogen, oder dadurch, dass sie aus dem abgabepflichtigen Personenkreis im Wege der generellen Befreiung ausgeschieden werden. Das Landesrecht erlaubt die Erhebung von Kurabgaben nur, wenn sie grundsätzlich bei allen ortsfremden Personen erfolgt, denen die Möglichkeit zur Nutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten ist. Das Gesetz unterscheidet nicht danach, wie weit der gewöhnliche Aufenthalt der ortsfremden Person räumlich vom Erhebungsgebiet entfernt ist, es kennt keine Privilegierung von Einwohnern benachbarter Gemeinden. Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn solche Gemeinden eine gemeinsame Kurabgabe erheben (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V) und auf diese Weise das Erhebungsgebiet auf mehrere Gemeinden erstrecken.
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Die Regelung hat auch nicht als Befreiungstatbestand Bestand. Es fehlt insoweit an einer rechtlichen Ermächtigung. § 11 Abs. 5 KAG M-V erlaubt die Befreiung von der Abgabenpflicht in Kurabgabensatzungen nur aus sozialen Gründen. Das sind Gründe, die an die eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit oder die besondere Schutzbedürftigkeit von Personengruppen anknüpfen. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Kurabgabensatzung geregelten Befreiungen sind Ausdruck dieser Regelungsermächtigung. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Kurabgabensatzung knüpft aber nicht an soziale Gründe, sondern an den Wohnsitz an.
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Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass Art. 11 Grundgesetz (GG) die Befreiungsregel in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Kurabgabensatzung erfordert, kann er damit nicht durchdringen. Das Grundrecht der Freizügigkeit begründet keinen Anspruch darauf, dass der Aufenthalt an einem bestimmten Ort aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Konsequenzen verbunden ist, die zu dem Entschluss veranlassen können, von einem Aufenthalt abzusehen. Anders liegt es allenfalls dort, wo solche Hinderungsgründe in ihrer Auswirkung praktisch einem strikten Verbot gleichkommen. Davon kann indes keine Rede sein, wenn eine Aufenthalts- oder Wohnsitznahme unter sachangemessenen Voraussetzungen von der Zahlung einer Kurabgabe abhängig gemacht wird (BVerwG, Beschl. v. 22.08.1983 - 8 B 78/83 und Beschl. v. 09.04.2009 - 6 B 80/08, jeweils zit. n. juris).
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b) Aus der Nichtigkeit von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Kurabgabensatzung folgt die Gesamtnichtigkeit der Satzung.
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Fehlt einer Satzung wegen der Nichtigkeit einer Regelung ein nach § 2 Abs. 1 KAG M-V erforderlicher Inhalt, führt das zur Gesamtnichtigkeit der Satzung (OVG Greifswald, Urt. v. 07.11.1996 - 4 K 11/96, zit. n. juris). Vorliegend stellt die nichtige Regelung, wie oben dargestellt, in der Sache nicht einen Befreiungstatbestand, sondern eine das Landesrecht einschränkende Regelung des Kreises der Abgabenschuldner dar.
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Zudem ist der aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abzuleitende Grundsatz der Abgabengerechtigkeit verletzt. Dieser Grundsatz beschränkt das gemeindliche Satzungsermessen (vgl. zu einer Kurabgabensatzung VGH Kassel, Beschl. v. 25.02.1986 - 5 TH 1207/85, NVwZ 1987, 160). Er bedeutet nach allgemeiner Auffassung die Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken gleiche Fälle gleich und ungleiche ihrer Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt jedenfalls, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint (OVG Greifswald, Urt. v. 24.06.2008 - 1 M 54/08, NordÖR 2008, 545). Die unterschiedliche Behandlung von Einwohnern der übrigen Gemeinden auf der Insel Usedom und der Stadt Wolgast auf der einen und sonstigen ortsfremden Personen auf der anderen Seite ist auch nach dem Zweck der Abgabe nicht gerechtfertigt. Die Kurabgabe soll Sondervorteile abgelten, die aus der Zurverfügungstellung von Erholungs- und Kureinrichtungen folgen. Ihr steht eine Gegenleistung der Gemeinde gegenüber, die aus dem Bereich der allgemeinen Daseinsvorsorge herausfällt. Sie ist damit der in Geld ausgedrückte Sondervorteil, der ortsfremden Personen dadurch geboten wird, dass sie die Möglichkeit haben, die Kur- und Erholungseinrichtungen nutzen können. Für das Entstehen der Abgabenpflicht kommt es nicht darauf an, dass der Ortsfremde die diese Einrichtungen auch tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. dazu Holz in Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, § 11 Anm. 2.1 m.w.N.). Soweit der Beklagte meint, die Herausnahme der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Kurabgabensatzung genannten Gruppen aus der Abgabenpflicht sei wegen der Bevölkerungsstruktur auf der Insel Usedom erforderlich, trifft das nicht zu. Es ist kein Grund ersichtlich, warum etwa ein Einwohner aus Kröslin oder Anklam für die (mögliche) Benutzung einer Erholungseinrichtung in K. kurabgabepflichtig sein sollte, ein Einwohner aus Wolgast oder Zecherin aber nicht. Allen wird der gleiche Vorteil geboten und niemand trägt als Gemeindeeinwohner zum sonstigen Steueraufkommen K.s bei. Eine Benachteiligung von Einwohnern "benachbarter" Gemeinden liegt hier gerade nicht vor, sondern eine ungerechtfertigte Bevorzugung.
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c) Es kommt deshalb für diese Entscheidung nicht mehr darauf an, ob auch der Befreiungstatbestand in § 3 Abs. 1 Nr. 5 Kurabgabensatzung, für den weder eine Rechtsgrundlage noch eine Rechtfertigung ersichtlich ist, rechtswidrig ist und zur Nichtigkeit der gesamten Satzung führt. Das Gericht musste auch der Frage nicht mehr nachgehen, ob der Abgabensatz in § 6 Abs. 2 Kurabgabensatzung, der überdies keine Grundlage in der Kalkulation findet, vorteilsgerecht und wirksam ist. Schließlich konnte offenbleiben, welche Anforderungen an die Beschaffenheit einer Gartenlaube im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 3 KAG M-V zu stellen sind und ob diese Voraussetzungen hier vorliegen.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Es liegen keine Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO vor.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.