Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 20. März 2014 - 3 A 123/12

published on 20/03/2014 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 20. März 2014 - 3 A 123/12
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Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Landrätin des Landkreises Rügen vom 9. August 2010 und seines Widerspruchsbescheides vom 27. April 2012 verpflichtet, der Klägerin die wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten von vollbiologisch behandeltem häuslichen Abwasser aus einer Kleinkläranlage mit bauaufsichtlicher Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik A-Stadt Z-55.3-190 in den Vorflutgraben A über einen Teich zur Abwasserentsorgung der Grundstücke G 1 und G2 in der Ortslage N. der Gemeinde D. zu erteilen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten um die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Flurstücke G1 und G2, Gemarkung N. Auf den im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 19 der Gemeinde D. „Ferienanlage N.“ gelegenen Grundstücken betreibt die Klägerin ein aus 16 Ferienwohnungen bestehendes Feriendorf. Die bereits zu „DDR-Zeiten“ errichtete Anlage entwässert in eine mechanisch reinigende Kläranlage. Von dort aus wird das Wasser in einen nahegelegenen Teich auf dem Flurstück G3 geleitet. Dieser Teich, der erst infolge der Abwassereinleitung aus dem Feriendorf entstanden ist – zuvor wurde die Senke als Süßgraswiese genutzt –, wird als gesetzlich geschütztes Biotop (Biotopverzeichnis Nr. 0449 – permanentes Kleingewässer) geführt.

3

Die Klägerin plant genehmigungspflichtige Um- und Neubauten auf dem Grundstück. Am 21. Dezember 2009 beantragte die Klägerin die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis und Zulassung einer Grundstückskläranlage (Belebungsanlage nach DIN 4261-Teil 2). Geplant ist die Umrüstung und Ertüchtigung der vorhandenen Anlage auf 50 Einwohnerwerte (EW) und Ableitung des vollbiologisch geklärten Abwassers wie bisher über den Graben A in den Teich auf dem Flurstück G3.

4

Die Durchführung der Abwasserbeseitigung auf dem Gebiet der Insel Rügen obliegt dem Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen (Zweckverband). Dieser teilte dem Beklagten zuletzt mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 in Bezug auf die abwasserseitige Erschließung der Ortslage N. mit, dass die Finanzierung bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht geklärt sei, so dass ein Realisierungstermin nicht genannt werden könne.

5

Bereits mit Bescheid vom 9. August 2010 hatte die Rechtsvorgängerin des Beklagten den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zweckverband abwasserbeseitigungspflichtig sei und die Voraussetzungen für einen Wegfall seiner Pflicht nicht vorlägen. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde zunächst nicht beschieden.

6

Am 8. Februar 2012 hat sie Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage erhoben.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führt er aus, dass hinsichtlich der wasserrechtlichen Erlaubnis kein Rechtsanspruch bestehe. Der Antrag sei in ordnungsgemäßer Ausübung des Bewirtschaftungsermessens abgelehnt worden. Da der Teich als stehendes Gewässer und das ihn umgebende Feuchtgebiet vor nachteiligen Veränderungen geschützt werden müsse, komme die weitere Einleitung des Abwassers der Klägerin – auch wenn dieses vollbiologisch geklärt worden sei – nicht in Betracht. Zudem habe die Beklagte bei der Ermessensausübung wasserwirtschaftliche Belange zu berücksichtigen. Hierzu gehöre die vom Zweckverband angestrebte zentrale Abwasserbeseitigung in N.. Sie stelle einen maßgeblichen Gesichtspunkt der Volksgesundheit dar. Die Überwachung der Funktionsfähigkeit einer Vielzahl von Kleinkläranlagen erübrige sich. Dadurch werde die Sicherheit der Schmutzwasserbeseitigung erhöht. Die hierfür erforderlichen Kosten würden nicht nur der Klägerin, sondern auch weiteren Anschlussnehmern auferlegt. Zu berücksichtigen sei auch die Rahmenplanung der Gemeinde D.. Danach sei eine Verbesserung der touristischen Infrastruktur vorgesehen, wozu auch die geordnete öffentliche abwasserseitige Erschließung von Bakenberg bis N. gehöre. Die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse in dem genannten Bereich widerspreche der geplanten Entwicklung. Weiter komme die Versagung nach pflichtgemäßem Ermessen in Betracht, wenn sich weitere Interessenten auf eine positive Entscheidung berufen könnten und dadurch eine wasserwirtschaftlich bedenkliche Entwicklung eingeleitet werde. Dies selbst dann, wenn das entsprechende Risiko gering sei. Schließlich spreche gegen eine Erteilung der Erlaubnis, dass biologisch reinigende Kleinkläranlagen bei Objekten mit stark saisonabhängigen Auslastung keine gleichmäßige Reinigungsleistungen erbringen könnten, weil der Unterlastbetrieb außerhalb der Saison zum Absterben der aktiven Biomasse führe. Während der Einfahrzeit, die bis zu sechs Wochen dauern könne, könnten die gesetzlichen Überwachungswerte nicht eingehalten werden.

8

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis zu. Soweit sich der Beklagte darauf berufe, dass der Zweckverband hinsichtlich des klägerischen Grundstücks keine Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht gestellt habe, übersehe er, dass diese Pflicht auch mit der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis entfalle. Die an die abwasserseitige Erschließung der Ortslage N. anknüpfenden Erwägungen des Beklagten seien gegenstandslos, da völlig offen sei, wann die Erschließung erfolgen werde. Der Betrieb der Kläranlage als abflusslose Grube sei unwirtschaftlich. Unzutreffend sei auch der Hinweis auf die Gefährdung des Biotops durch die beabsichtigte Einleitung des Abwassers. Das Biotop sei durch die Einleitung nur mechanisch gereinigten Abwassers entstanden. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso es durch die Einleitung von biologisch geklärtem Abwasser gefährdet sei. Die in der Auffassung des Beklagten anklingende Unterstellung, die geplante Anlage werde nicht ordnungsgemäß betrieben, sei unzutreffend. Auffällig sei auch, dass sich der Beklagte mit dem Umstand, dass ohne den Betrieb einer dezentralen Abwasserbehandlungsanlage die Gefahr eines Trockenfallens und damit einer nachhaltigen Schädigung des Biotops bestehe, nicht auseinandersetze. Der Vortrag des Beklagten zu den Vorteilen der zentralen Abwasserbeseitigung treffe zwar abstrakt zu. In dem hier in Rede stehenden Gebiet käme jedoch lediglich die Überwachungspflicht hinsichtlich der von der Klägerin geplanten Anlage hinzu. Die Hinweise des Beklagten auf gemeindliche Planungen seien nicht nachvollziehbar, da offen sei, was die Gemeinde konkret plane. Der Hinweis auf mögliche Berufungsfälle erschöpfe sich in der Behauptung. Gründe nenne der Beklagte nicht. Soweit sich der Beklagte darauf berufe, dass der Saisonbetrieb des Feriendorfes für die Anlage nachteilig sei, sei darauf hinzuweisen, dass das Feriendorf nicht nur saisonal genutzt werden solle. Geplant sei die Errichtung einer Brennerei, die ganzjährig in Betrieb sei. Im Übrigen verfügten heutige Kleinkläranlagen über eine „Schlummerfunktion“, die die Einfahrtzeit überbrücke und ein Anfahren bei saisonalem Bedarf problemlos ermögliche. Zudem habe der Beklagte eine Anlage gleich Typs für einen saisonalen Ferienbetrieb in dem 4 km entfernten Ort X zugelassen.

9

Die Klägerin beantragt,

10

den unter Aufhebung des Bescheides der Landrätin des Landkreises Rügen vom 9. August 2010 und seines Widerspruchsbescheides vom 27. April 2012 zu verpflichten, ihr die wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten von vollbiologisch behandeltem häuslichen Abwasser aus einer Kleinkläranlage mit bauaufsichtlicher Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik A-Stadt Z-55.3-190 in den Vorflutgraben A über einen Teich zur Abwasserentsorgung der Grundstücke G1 und G2 in der Ortslage N. der Gemeinde D. zu erteilten.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 27. April 2012..

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Ablehnung der Erteilung der begehrten wasserrechtlichen Erlaubnis ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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1. Bei dem Einleiten von Abwasser aus einer voll biologisch reinigenden Kleinkläranlage handelt es sich um eine Gewässerbenutzung (des Grundwassers) i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), die nach § 8 Abs. 1 WHG der Erlaubnis bedarf. Der Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis folgt aus § 12 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

17

a. Zunächst ist der Anspruch nicht nach § 12 Abs. 1 WHG ausgeschlossen. Danach ist die Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG zu erwarten sind. Dies wird auch vom Beklagten nicht behauptet. Entsprechende Anhaltspunkte drängen sich nicht auf. Die von der Klägerin geplante Belebungsanlage entspricht dem Stand der Technik (vgl. Nr. 2.1 Abs. 3 i.V.m. Nr. 3.1 Buchst. g der Kleinkläranlagen-Verwaltungsvorschrift [KKA-VV] vom 25. November 2002 [AmtsBl. M-V 2002, S. 1496, ber. S. 1569]). Soweit der Beklagte die angegriffene Entscheidung auf die Erwägung stützt, die geplante Anlage könne wegen ihrer saisonabhängigen Auslastung keine gleichmäßige Reinigungsleistungen erbringen, ist dem die Klägerin mit Hinweisen auf den geplanten ganzjährigen Betrieb (Brennerei) und dem Sparbetrieb der Anlage bei unvollständiger Reaktorbefüllung plausibel entgegen getreten. Hierzu hat sich der Beklagte nicht weiter geäußert, so dass der diesbezügliche Vortrag der Klägerin als zugestanden gewertet werden kann.

18

Auch der Ausschlussgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG liegt nicht vor. Insbesondere bestehen mit Blick auf den Umstand, dass die klägerischen Grundstücke im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 19 der Gemeinde D. liegen und dieser die Flächen als Sondergebiet (Ferienhausgebiet) ausweist, keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin geplanten Neu- und Umbauten bodenrechtlich unzulässig sein könnten. Da Gegenteiliges vom Beklagten nicht behauptet wird, kann von weiteren Darlegungen abgesehen werden.

19

b. Die somit vom Beklagten nach § 12 Abs. 2 WHG zu treffende Ermessensentscheidung ist bereits deshalb fehlerhaft, weil sich der Beklagte weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid mit dem Problem des Trockenfallens des Teichs und des ihn umgebenden Feuchtgebiets bei einer Einstellung der Abwassereinleitung aus der Grundstückskläranlage auseinandergesetzt hat. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das geschützte Biotop erst infolge der Abwassereinleitung entstanden ist. Damit besteht die Gefahr, dass das Biotop bei einer Einstellung der Abwassereinleitung nachhaltig geschädigt wird. Bei der Ausübung des Bewirtschaftungsermessens ist die öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung für Gewässer zu berücksichtigen. Sie umfasst nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Vermeidung von Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete. Nach der ebenfalls zu berücksichtigenden Bestimmung des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung landesrechtlich geschützter Biotope führen können. Damit war der der Beklagte verpflichtet, bei Ausübung des Bewirtschaftungsermessens der Frage nachzugehen, welche Auswirkungen der von ihm favorisierte Anschluss der klägerischen Grundstücke an die zentrale Abwasserbeseitigung auf das geschützte Biotop hat. Dies ist nicht erfolgt. Im Widerspruchsbescheid hat sich der Beklagte nur zu der (von ihm offen gelassenen) partiellen Frage geäußert, ob der Lebensraum der in dem Biotop vorkommenden bzw. vorgekommenen Rotbauchunke bei Beendigung der Einleitung zerstört wird. Mit der Gefährdung des Biotops als Ganzem hat sich der Beklagte ersichtlich nicht auseinander gesetzt, obwohl hierzu hinreichend Anlass bestand. Denn mit Schreiben vom 2. Februar 2010 hatte das Umweltamt der Rechtsvorgängerin des Beklagten gegenüber ihrer unteren Wasserbehörde erklärt, dass gegen eine Einleitung von behandeltem Abwasser in das Biotop keine Bedenken bestehen, weil ansonsten zu befürchten sei, dass das Gewässer trocken falle.

20

c. Aus der Fehlerhaftigkeit der Ermessensentscheidung folgt nicht lediglich ein Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Denn nach Auffassung der Kammer besteht ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der begehrten Erlaubnis i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

21

Dabei wird nicht verkannt, dass es sich bei dem Einleiten von Abwasser um eine Benutzung des Grundwassers handelt und dass das Grundwasser einer vom Grundeigentum getrennten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterliegt, die dem Grundeigentümer prinzipiell kein Recht gewährleistet, auf das unterirdische Wasser zuzugreifen, sondern dieses vielmehr der Allgemeinheit zuordnet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.07.1981 – 1 BvL 77/78 –, juris Rn. 141 „Nassauskiesung“). Zwar hat dies zur Folge, dass der Bundesgesetzgeber die wasserrechtliche Erlaubnis als repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt ausgestalten durfte (BVerfG a.a.O., Rn. 173), so dass ein einfachgesetzlich normierter Rechtsanspruch auf Erlaubniserteilung nicht besteht. Allerdings kann sich das nach § 12 Abs. 2 WHG eröffnete Bewirtschaftungsermessen – wie jedes Ermessen – wegen der Umstände des konkreten Falles verengen. Diese Verengung kann so weit gehen, dass nur eine einzige fehlerfreie Ermessensentscheidung – die Erteilung der begehrten Erlaubnis – möglich ist (vgl. Knopp in: Siedler-Zeitler-Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Stand 04/13, § 12 Rn. 55).

22

Ein solcher Fall ist hier gegeben. Denn zum einen kann eine dezentrale Beseitigung des häuslichen Abwassers dem Wohl der Allgemeinheit entsprechen (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG). Zum anderen sind nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine im Rahmen des Bewirtschaftungsinteresses zu berücksichtigenden Umstände erkennbar, die eine Versagung der Erlaubnis tragen könnten. Vielmehr ist es so, dass die vom Beklagten ausgesprochene Versagung zu einer nachteiligen Veränderung des Grundwassers (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG) führt. Die aus „DDR-Zeiten“ stammende mechanisch reinigende Kläranlage entspricht – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – nicht mehr dem Stand der Technik und den wasserrechtlichen Anforderungen. Ein Anschluss an die zentrale Abwasserbehandlungsanlage ist gegenwärtig nicht möglich und es ist offen, ab wann eine solche Anschlussmöglichkeit geschaffen wird. Der Zweckverband hat mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 mitgeteilt, dass die Finanzierung der abwasserseitigen Erschließung der Ortslage N. nicht geklärt sei, so dass ein Realisierungstermin nicht genannt werden könne. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte die Klägerin auf einen Anschluss an die zentrale Abwasserbehandlungsanlage verweist. Seine damit im Zusammenhang stehenden Ausführungen zu den Vorteilen einer zentralen Abwasserbeseitigung in Bezug auf die Kriterien Reinigungsleistung, Betriebssicherheit und Überwachungserleichterung können folglich auf sich beruhen. Hinzu kommt, dass bei einem Anschluss der klägerischen Grundstücke an die zentrale Abwasserbehandlungsanlage die Gefahr eines Trockenfallens des Teichs und damit einer nachhaltigen Schädigung des Biotops Nr. 0449 besteht. Der Beklagte hat – wie bereits erwähnt – keine Überlegungen dazu angestellt, wie dem Trockenfallen bei einem Anschluss an die zentrale Abwasserbehandlung entgegen gewirkt werden kann. Solche Schutzmaßnahmen sind auch nicht ersichtlich. Die vom Umweltamt der Rechtsvorgängerin des Beklagten in dem Schreiben vom 13. Oktober 2011 erwogene Ableitung des auf den Grundstücken der Klägerin anfallenden Niederschlagswassers scheidet nach Auffassung des Gerichts als Problemlösung aus. Zum einen ist ungeklärt, ob die dort anfallende Regenmenge zur Bewässerung ausreicht. Zum anderen kann die Klägerin nicht gezwungen werden, das auf ihrem Grundstück anfallende Niederschlagswasser dem Biotop zuzuführen, denn weder handelt es sich bei dem Teich nebst Feuchtgebiet um einen Bestandteil der vom Zweckverband betriebenen Abwasserbehandlungsanlage noch besteht für das auf ihren Grundstücken anfallende Niederschlagswasser eine Überlassungspflicht der Klägerin (vgl. § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Landeswassergesetz – LWaG).

23

Der Hinweis des Beklagten auf entgegenstehende Planungen der Gemeinde D. ist unsubstanziiert. Belege hat der Beklagte nicht vorgelegt. Der einzige dem Gericht vorliegende Planungsakt der Gemeinde – der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 19 – sieht die Errichtung der Kleinkläranlage ausdrücklich vor.

24

Auch die gegenwärtig in Ansehung des auf den Grundstücken der Klägerin anfallenden Schmutzwassers bestehende Abwasserbeseitigungspflicht des Zweckverbandes kann keine Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis rechtfertigen. Zwar mag es sein, dass die Voraussetzungen für einen Wegfall der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 LWaG bereits deshalb nicht vorliegen, weil der Zweckverband für die klägerischen Grundstücke keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Allerdings entfällt die Abwasserbeseitigungspflicht des Zweckverband auch im Falle der Erteilung der begehrten wasserrechtlichen Erlaubnis (vgl. § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LWaG).

25

Soweit sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zum Beleg seiner gegenteiligen Auffassung darauf stützt, dass das VG Schwerin in dem Urteil vom 21. September 2011 (– 7 A 1609/10 –, juris) Zweifel hinsichtlich der Auslegung des § 40 Abs. 3 Satz 2 LWaG geäußert hat, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach dieser Bestimmung ist zur Beseitigung dieses Abwassers derjenige verpflichtet, bei dem das Abwasser anfällt; anderweitige Regelungen in Ortssatzungen bleiben unberührt. Die vom VG Schwerin mit Blick auf die drucktechnische Ausgestaltung der Bekanntmachung der Neufassung des § 40 Abs. 3 Satz 2 LWaG im Gesetzes- und Verordnungsblatt (GVOBl. M-V 2010, S. 101) geäußerten Zweifel, ob sich der Regelungsgehalt der Vorschrift nicht mehr – wie bisher (vgl. § 40 Abs. 3 Satz 2 LWaG in der Ursprungsfassung vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V, S. 669 <682>) – allein auf die Bestimmung des § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 LWaG, sondern wegen der erfolgten „Ausrückung“ nunmehr insgesamt auf die Bestimmungen des § 40 Abs. 3 Satz 1 LWaG und damit auch auf die Bestimmung der Nr. 5 bezieht, werden vom erkennenden Gericht nicht geteilt. Denn nach dem Gesetzentwurf der Landesregierung sollte – abgesehen von der mit der Aufhebung des § 18a Abs. 3 WHG a.F. erforderlich gewordenen Streichung des Hinweises auf Abwasserbeseitigungspläne – mit der Neufassung des Landeswassergesetzes durch das Gesetz zur Bereinigung des Wasserrechts keine materielle Änderung des § 40 Abs. 3 LWaG erfolgen (LT-Drs. 5/3027, S. 43). Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Änderung im parlamentarischen Verfahren erfolgt ist, bestehen ebenfalls nicht (vgl. VG Schwerin a.a.O., Rn. 19). Bestätigt wird diese Auslegung durch den Sinn und Zweck der Vorschrift: Im Unterschied zu den übrigen Bestimmungen des § 40 Abs. 3 Satz 1 LWaG hängt der Wegfall der Abwasserbeseitigungspflicht und der damit verbundenen Überlassungspflicht nach § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 LWaG vom Willen der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft ab („auf Antrag des Beseitigungspflichtigen“). Diese nur im Rahmen des § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 LWaG bestehende Dispositionsbefugnis erklärt und beschränkt die in § 40 Abs. 3 Satz 2 LWaG eingeräumte Befugnis der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften, die Abwasserbeseitigungspflicht durch Satzung gleichsam zurückzuholen.

26

Die maßgebliche Berücksichtigung der – wirklichen oder vermeintlichen – Interessen des Zweckverbandes ist ebenfalls fehlerhaft. Wie die wiederholten Nachfragen der Rechtsvorgängerin des Beklagten bzw. des Beklagten nach dem Zeitpunkt der Realisierung der geplanten zentralen Schmutzwasserbehandlung in der Ortschaft N. und die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid zu den Vorzügen der zentralen Abwasserbehandlung zeigen, erfolgte die Ablehnung der wasserrechtlichen Erlaubnis vornehmlich, um die Entsorgungsfrage „offen“ zu halten. Hierbei handelt es sich jedoch ebenfalls nicht um einen tauglichen Versagungsgrund. Richtig ist zwar, dass im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens auch vorhersehbare künftige Entwicklungen in Betracht zu ziehen sind. Deshalb können sogar dem Gemeinwohl dienende Planungen beachtliche Faktoren der öffentlichen Wasserversorgung sein. Die öffentliche Wasserversorgung ist schon deshalb beeinträchtigt, wenn die zu erwartende Entwicklung eine Erweiterung bestehender Versorgungsanlagen erforderlich wird und die geplante Benutzung eine Beeinträchtigung der vorgesehenen Erweiterung erwarten lässt (Knopp a.a.O. Rn. 31 m.w.N.). Auch können diese Erwägungen auf die öffentliche Abwasserbeseitigung übertragen werden. Allerdings müssen – neben einer konkreten Planung des Zweckverbandes zum Anschluss des Ortes N. an die zentrale Abwasserbehandlungsanlage, deren Existenz vorliegend zu Gunsten des Beklagten unterstellt wird – tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die geplante Benutzung – hier der Betrieb der Kleinkläranlage – eine Beeinträchtigung des Betriebs der geplanten zentralen Abwasserbehandlungsanlage erwarten lässt. Denn ein bloßer „Freihaltebelang“ genießt jedenfalls dann keinen rechtlichen Schutz, wenn für das Bestehen eines solchen Konflikts nichts ersichtlich ist (vgl. VG Schwerin, Urt. v. 21. September 2011 – 7 A 1609/10 –, juris Rn. 19).

27

So ist es hier. Zwar ist es denkbar, dass der Betrieb der Kleinkläranlage den künftigen Betrieb der zentralen Abwasserbehandlung erschwert, weil die Durchsetzung eines Anschlusszwangs mit Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für den Zeitraum ihrer Geltung ausgeschlossen ist und möglicherweise die auf die Grundstücke der Klägerin entfallenden Einleitmengen fehlen. Solche Überlegungen sind jedoch weder vom Beklagten noch vom Zweckverband angestellt worden. Letzterer hat sich nach Aktenlage lediglich zu der Frage des Zeitpunkts der Realisierung der zentralen Schmutzwasserbehandlung geäußert.

28

Soweit der Beklagte schließlich befürchtet, dass von dem Betrieb der beantragten Abwasserbehandlungsanlage eine negative Vorbildwirkung ausgeht, kann dem bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil die dargestellte Ermessensreduzierung Folge eine singulären Situation ist, die in ihrer konkreten Ausprägung ein weiteres Mal nicht vorliegen dürfte.

29

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 21/09/2011 00:00

Tenor Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden jedoch nicht erstattet.
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published on 14/10/2014 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. März 2012 – 3 A 337/11 – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zu
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.