Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 20. Sept. 2016 - 9 K 5462/15

ECLI:ECLI:DE:VGGE:2016:0920.9K5462.15.00
bei uns veröffentlicht am20.09.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 20. Sept. 2016 - 9 K 5462/15

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 20. Sept. 2016 - 9 K 5462/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 20. Sept. 2016 - 9 K 5462/15 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 18 Anzeigeverfahren für Sammlungen


(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nac

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;2. die erforderliche Be

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 35 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 39 Begründung des Verwaltungsaktes


(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behör

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 72 Übergangsvorschrift


(1) Pflichtenübertragungen nach § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geän

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 07. März 2016 - 9 K 3243/13

bei uns veröffentlicht am 07.03.2016

Tenor Soweit die Hauptsache von den Beteiligten nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungssch

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 07. März 2016 - 9 K 1205/13

bei uns veröffentlicht am 07.03.2016

Tenor Soweit die Hauptsache von den Beteiligten nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 7/8, die Beklagte 1/8 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Jan. 2016 - 8 B 6/16

bei uns veröffentlicht am 29.01.2016

Gründe 1 Die Klägerin vergibt sogenannte Mikro-Darlehen an Privatpersonen. Auf ihre Anfrage hatte die Beklagte ihr mit Schreiben vom 23. September 2011 bestätigt, dass s

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Dez. 2015 - 20 A 1596/14

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 24.000,- Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2Der Antrag hat keinen Erfolg. 3Ernstliche Zweifel an der (Erg

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(1) Pflichtenübertragungen nach § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gelten fort. Die zuständige Behörde kann bestehende Pflichtenübertragungen nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 und der §§ 16 bis 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, verlängern.

(2) Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 5. Juli 2020 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum 28. Oktober 2020 geltenden Fassung anzuwenden. Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Eine Transportgenehmigung nach § 49 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 1 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.

(4) Eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Gründe

1

Die Klägerin vergibt sogenannte Mikro-Darlehen an Privatpersonen. Auf ihre Anfrage hatte die Beklagte ihr mit Schreiben vom 23. September 2011 bestätigt, dass sie keiner Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) bedürfe, soweit sie ausschließlich Darlehen mit qualifizierter Nachrangabrede begebe. Nach einer entsprechenden Erklärung der Klägerin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 mit, sie schließe den Vorgang ab, da die Klägerin kein erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft ausüben wolle. In der Folgezeit änderte die Beklagte ihre Auffassung. Mit Schreiben vom 9. November 2012 äußerte sie gegenüber der Klägerin, das Geschäft sei erlaubnispflichtig und bei dem Schreiben vom 23. September 2011 habe es sich weder um eine Entscheidung nach § 4 KWG noch um einen Verwaltungsakt gehandelt. Die unter anderem auf die Feststellung gerichtete Klage, dass ein wirksamer Verwaltungsakt über die Erlaubnisfreiheit der Vergabe von Nachrangdarlehen an Privatpersonen vorliegt, blieb erfolglos. Nach Auffassung der Vorinstanz ist das Schreiben vom 27. Oktober 2011 zwar als verbindliche Feststellung der Erlaubnisfreiheit der Geschäfte der Klägerin zu werten. Dieser Verwaltungsakt sei jedoch angesichts der im Schreiben vom 9. November 2012 enthaltenen gegenteiligen Feststellung der Erlaubnispflicht dieser Geschäfte konkludent zurückgenommen worden.

2

Die Beschwerde hat weder mit der Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch mit der Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) Erfolg.

3

1. Der Beschwerdebegründung sind keine Verfahrensmängel zu entnehmen, auf denen das angegriffene Urteil beruhen kann.

4

Die Beschwerde rügt als verfahrensfehlerhaft, der Verwaltungsgerichtshof sei zu Unrecht von der Bestandskraft des seiner Ansicht nach vorliegenden Rücknahmebescheides vom 9. November 2012 ausgegangen, weil er die am 28. März 2013 erhobene Klage unzutreffend nicht als Widerspruch oder Klage gegen diesen Bescheid gewertet habe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2012 - 9 B 7.12 - DÖD 2012, 190 zu einer gegen § 88 VwGO verstoßenden Auslegung des Klagebegehrens). Diese Rüge genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Ausweislich des Tatbestandes des angegriffenen Urteils hat die Klägerin am 28. März 2013 (unter anderem) beantragt festzustellen, dass die Vergabe von Nachrangdarlehen an Privatpersonen keine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt an, dass es der Klägerin um die Klärung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage geht, ob die Erlaubnispflicht der von ihr beabsichtigten Geschäftstätigkeit bereits durch Verwaltungsakt verbindlich verneint wurde; daher sei die Feststellungsklage mit § 43 Abs. 2 VwGO vereinbar. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass diese Annahme nach den erkennbaren Umständen nicht dem tatsächlichen Rechtsschutzbegehren der Klägerin entsprochen hätte und der Feststellungsantrag als Antrag auf Aufhebung des Rücknahmebescheides vom 9. November 2012 hätte gedeutet werden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2012 - 9 B 7.12 - DÖD 2012, 190 zu § 88 VwGO). Eine Umdeutung der beim Verwaltungsgericht eingereichten Feststellungsklage in einen Widerspruch gegen diesen Rücknahmebescheid wäre ohnehin nicht in Betracht gekommen.

5

Auch die weiteren Verfahrensrügen können nicht durchdringen. Soweit die Beschwerde meint, der Verwaltungsgerichtshof sei "unzutreffend" von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes vom 27. Oktober 2011 ausgegangen und habe den Ablauf der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG "rechtsfehlerhaft" bestimmt, macht sie keinen Verfahrensmangel geltend, sondern lediglich eine abweichende materiell-rechtliche Rechtsauffassung. Das Verwaltungsverfahrensrecht zählt nicht zum Prozessrecht, sondern zum materiellen revisiblen Recht. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof mit Blick auf die von ihm angenommene bestandskräftige Rücknahme des Bescheides vom 27. Oktober 2011 keine Aussage zu dessen Rechtmäßigkeit und damit zu der Frage getroffen, ob die Beklagte zunächst zu Recht von einer fehlenden Erlaubnispflicht der von der Klägerin beabsichtigten Geschäftstätigkeit ausgegangen ist.

6

Der Beschwerde kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe das Schreiben der Beklagten vom 9. November 2012 verfahrensfehlerhaft als verbindlichen, auf die Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 27. Oktober 2011 gerichteten Bescheid ausgelegt, obwohl dieser Verwaltungsakt im Schreiben vom 9. November 2012 nicht einmal erwähnt werde. Die gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist nur dann verfahrensfehlerhaft (Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 2 VwGO), wenn sie entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht, von aktenwidrigen Tatsachen ausgeht, gegen Denkgesetze verstößt oder sonst von objektiver Willkür geprägt ist (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2011 - 8 B 88.10 - juris Rn. 8 und vom 15. September 2014 - 8 B 18.14 - juris Rn. 7). Solche Mängel sind weder hinreichend dargetan noch sonst erkennbar. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs liegt in der mit Schreiben vom 9. November 2012 getroffenen Feststellung der Erlaubnispflicht der Geschäfte der Klägerin zugleich konkludent die Aufhebung der gegenteiligen Feststellung der Erlaubnisfreiheit mit Bescheid vom 27. Oktober 2011. Eine solche Schlussfolgerung ist weder denklogisch ausgeschlossen noch objektiv willkürlich. Der Verwaltungsgerichtshof verweist vielmehr zutreffend darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einem objektiven Widerspruch der Regelungsgehalte regelmäßig von der konkludenten Aufhebung der früheren Regelung auszugehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2010 - 3 C 23.09 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 25 Rn. 17 m.w.N.). Soweit die Beschwerde annimmt, dem Schreiben vom 9. November 2012 könne keine verbindliche Feststellung der Erlaubnispflicht der Geschäfte der Klägerin entnommen werden, setzt sie der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs lediglich ihre abweichende Einschätzung entgegen, ohne einen Verfahrensmangel im oben genannten Sinne aufzuzeigen.

7

2. Auch die Grundsatzrügen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

8

Das gilt einmal hinsichtlich der als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage:

"Kann eine Behörde einen Verwaltungsakt zurücknehmen, obwohl sie davon ausging, diesen Verwaltungsakt niemals erlassen zu haben und sie demzufolge den aus ihrer Sicht niemals erlassenen Verwaltungsakt gar nicht zurücknehmen will?".

9

Die Beschwerde legt bereits nicht hinreichend dar, inwiefern sich diese Frage fallübergreifend beantworten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 S. 14). Sie zeigt auch nicht in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs auf, welcher Klärungsbedarf mit der Frage bezeichnet wird. Ein solcher Klärungsbedarf ist außerdem auch nicht erkennbar. Die Anforderungen an die Auslegung öffentlich-rechtlicher Willenserklärungen, zu denen auch Verwaltungsakte zählen, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt; auf diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in dem angegriffenen Urteil zutreffend Bezug genommen. Danach sind solche Erklärungen in entsprechender Anwendung des § 133 BGB nach ihrem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung der Begleitumstände auszulegen; abzustellen ist auf den erklärten Willen, wie ihn der Adressat von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 C 23.13 - Buchholz 451.505 Einzelne Stützungsregelungen Nr. 7 Rn. 18). Ausgehend davon kann auch die aufgeworfene Frage ohne Weiteres für den Fall bejaht werden, dass der subjektive Erklärungswille der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde nicht mit dem objektiven Erklärungsgehalt desselben übereinstimmt.

10

Die Frage,

"Ist die Einlegung einer Feststellungsklage als konkludenter Widerspruch gegen die konkludente Rücknahme eines konkludent erlassenen Verwaltungsakts auszulegen, mit der Folge, dass der Rücknahmebescheid nicht in Bestandskraft erwachsen ist?",

kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Auch insoweit fehlt es an der Darlegung der Verallgemeinerungsfähigkeit der mit der Frage bezeichneten Rechtsproblematik. Zudem ist die Frage so nicht klärungsfähig, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht angenommen hat, dass der nach seiner Auffassung mit dem Schreiben vom 9. November 2012 zurückgenommene Verwaltungsakt vom 27. Oktober 2011 konkludent erlassen worden war. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar dargetan, dass überhaupt ein Fall denkbar ist, in dem ein Gericht die bei ihm eingelegte Feststellungsklage als konkludent erklärten Widerspruch werten kann, obwohl letzterer bei der Behörde zu erheben ist (§ 70 VwGO).

11

Die Frage nach einer Erlaubnispflicht der Vergabe von Nachrangdarlehen an Privatpersonen kann die Zulassung der Revision mangels Entscheidungserheblichkeit nicht rechtfertigen. Wie bereits ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof sie mit Blick auf die von ihm angenommene Bestandskraft der Rücknahme des Bescheides vom 27. Oktober 2011 offen gelassen. Bei der Prüfung des hilfsweise gestellten Antrags auf Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass die Vergabe von Nachrangdarlehen an Privatpersonen keine erlaubnispflichtige Tätigkeit darstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof sie ebenfalls nicht entschieden, sondern bereits ein Rechtsschutzinteresse verneint. Insoweit hat die Beschwerde keine Zulassungsgründe geltend gemacht.

12

Die Frage der Erlaubnisfreiheit der Vergabe von Nachrangdarlehen im Bereich der Unternehmensfinanzierung war ausweislich der im Tatbestand des angegriffenen Urteils wiedergegebenen Klageanträge nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Soweit sie im Klageantrag Ziffer 2 enthalten sein sollte, ist anzumerken, dass dieser Teil des Klagegegenstandes abgetrennt wurde.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

Tenor

Soweit die Hauptsache von den Beteiligten nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

Soweit die Hauptsache von den Beteiligten nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 7/8, die Beklagte 1/8 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschulderin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 24.000,- Euro festgesetzt.


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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.