Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 20. Sept. 2016 - 9 K 5462/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen, das gewerblich Altkleider und Altschuhe in Sammelcontainern im Bringsystem sammelt.
3Am 27. August 2012 zeigte die C. GmbH eine gewerbliche Sammlung gem. § 72 Abs. 2 iVm § 18 Abs. 1 KrWG bei der Beklagten an. Unter dem 2. Oktober 2012 erfolgte eine Mitteilung über den Eingang durch die Beklagte und sie forderte Unterlagen nach. Daraufhin teilte die C. GmbH mit, es handele sich um eine bereits seit 2003 bestehende Sammlung.
4Unter dem 27. November 2012 gab der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (F. E. GmbH - im Folgenden: F. -) eine Stellungnahme ab, in der er u.a. ausführte, das Ausmaß der Sammlung gem. § 18 Abs. 2 Nr. KrWG könne ohne Behälter- und Standortzahlen oder Standortbenennungen nicht beurteilt werden.
5Daraufhin wurde die C. GmbH unter dem 4. Dezember 2012 zur geplanten Untersagung der Sammlung angehört. Sie reichte unter dem 19. Dezember 2012 diverse Unterlagen nach und teilte mit, dass sich 74 Altkleidercontainer in E. befänden.
6Nachdem die F1. unter dem 15. Mai 2013 u.a. mitteilte, die Angabe von 74 Containern reiche nicht als Beurteilungsgrundlage für die Flächendeckung/Verteilung, erging unter dem 22. Mai 2013 gegenüber der C. GmbH eine Untersagungsverfügung, welche sie in der Folge mit einer Klage (9 K 2989/13) angriff. Im Rahmen des Klageverfahrens hob die Beklagte die Ordnungsverfügung auf.
7Unter dem 9. April 2014 wurde die Klägerin in das Handelsregister bei Amtsgericht G. B. N. eingetragen. Grundlage ist danach der Gesellschaftsvertrag vom 27. August 1997, mehrfach geändert. Die Neufassung des Gesellschaftsvertrages vom 28. Februar 2014 führte ausweislich des Handelsregisterauszuges insbesondere zu einer Änderung der Firmierung (bisher C. GmbH) sowie einer Sitzverlegung.
8Unter dem 21. November 2015 schrieb die Beklagte daraufhin die Klägerin unter Bezugnahme auf die noch unter der Bezeichnung C. GmbH erfolgte Anzeige an. Das Schreiben hat 4 Ziffern und setzt eine Gebühr fest.
9Es ist überschrieben mit „Gewerbliche Alttextiliensammlung gemäß § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG –“ und eingeleitet mit „Sehr geehrte Damen und Herren, ich nehme Bezug auf Ihre am 13.9.2012 bei der Stadt E. angezeigte Gewerbliche Sammlung von Alttextilien (…) sowie auf den in dieser Angelegenheit erfolgten Schriftverkehr und teile dazu folgendes mit:“.
10Ziffer 1 des Schreibens lautet: „Sofern Alttextilsammelcontainer in der Stadt E. aufgestellt wurden, bitte ich um Angabe der Standorte und weise darauf hin, dass diese nicht auf öffentlichen Flächen aufgestellt werden dürfen. Ferner sind die Sammelcontainer eindeutig mit dem Namen und der Adresse des Sammlers zu versehen.“
11Ziffer 2 enthält für den Fall der Verwendung von Sammelkörben den Hinweis, dass diese nicht auf öffentlichen Flächen aufgestellt werden dürfen und mit Namen und Adresse des Sammlers zu versehen sind. Nach Ziffer 3 ist eine Übersicht der gesammelten Mengen und schadlosen Verwertung der Alttextilien im Rahmen der allgemeinen Überwachung zu Beginn des Folgejahres vorzulegen. Ziffer 4 verweist auf die Pflicht zur rechtzeitigen Anzeige von Änderungen der angezeigten Sammlung.
12Darüber hinaus wird eine Gebühr in Höhe von 300 € festgesetzt. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Gebühr sei nach §§ 1, 4, 9, 11, 13 und 14 des Gebührengesetzes NRW in Verbindung mit der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW für die Bearbeitung der Anzeige nach § 18 Abs. 1, 5 und 6 KrWG zu erheben. Die Tarifstelle 28.2.1.3 AVerwGebO NRW sehe einen Gebührenrahmen von 50 bis 1.000 € vor. Die Festsetzung werde auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. Die Bearbeitung der Anzeige habe die Prüfung der vorgelegten Unterlagen, die Nachforderung von Unterlagen, diversen Schriftverkehr sowie die Prüfung und Beurteilung der Anzeige hinsichtlich der gesetzlichen Regelungen des KrWG erfordert. Deshalb werde es als angemessen und erforderlich erachtet, die Gebühr im unteren bis mittleren Bereich des Gebührenrahmens anzusiedeln.
13Die Klägerin hat am 18. Dezember 2015 Klage erhoben, mit der sie Ziffer 1 des vorbenannten Schreibens sowie die Gebührenfestsetzung angreift.
14Sie trägt vor: Der Bescheid sei formell rechtswidrig. Sie habe keine Gelegenheit erhalten, zu den geplanten Auflagen und der Gebührenfestsetzung Stellung zu nehmen. Der Bescheid sei mit Ausnahme der Gebührenfestsetzung nicht begründet. Der Gebührenbescheid sei zudem materiell rechtswidrig. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 GebG NRW entstehe eine Gebührenpflicht für Amtshandlungen, für die ein Antrag notwendig sei dem Grunde nach mit Eingang bei der zuständigen Behörde, der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Die Rechtslage bestimmte sich nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige am 27. August 2012 und bezüglich der Höhe nach der Beendigung des Anzeigeverfahrens durch Erlass des Bescheides vom 24. November 2015. Tarifstelle 28.2.1.3 AGT sei aber erst am 28. Mai 2013 geschaffen worden. Auch Tarifstelle 30.5 AGT, die im Hinblick auf das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot einschränkend auszulegen sei, komme nicht als Grundlage für die Gebühr in Betracht. Denn sie dürfe nur auf nicht voraussehbare Konstellationen angewendet werden, die nicht rechtzeitig hätten genauer geregelt werden können. Mit Einführung des § 18 KrWG hätte sich aber die Frage der Gebührenpflichtigkeit für den Verordnungsgeber gestellt auf die mit einer Tarifstelle habe reagiert werden können, sodass nicht mehr auf die Auffangtarifstelle zurückgegriffen werden könne. Insofern verweist sie auf ein Urteil des VG Aachen vom 14. November 2013 - 7 K 2922/12 -.
15Sie beantragt (schriftsätzlich),
16die Ziffer 1 und die Gebührenfestsetzung im Bescheid vom 24. November 2015 aufzuheben.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie trägt vor: Die Klage sei in Bezug auf Ziffer 1 bereits unzulässig. Diese stelle mangels rechtsverbindlicher oder gar vollstreckungsfähiger Regelung keinen Verwaltungsakt dar. Bitten und Hinweise stellten keine selbständigen Regelungen mit Außenwirkung dar.
20Die Gebührenfestsetzung sei rechtmäßig. Die Anzeige einer gewerblichen Sammlung stelle keinen Antrag i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW dar. Die Gebühr entstehe im Anzeigefall erst, wenn die Amtshandlung beendet sei, mithin mit Erlass des Bescheides. Diesen Unterschied, den das Oberverwaltungsgericht NRW im Beschluss vom 17. Januar 2011 - 9 A 1423/09 -, hervorhebe, habe auch das in Bezug genommene Judikat des VG Aachen übersehen.
21Die Kammer hat mit Beschluss vom 28. Juli 2016 den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Aufgrund des Beschlusses vom 28. Juli 2016 entscheidet im vorliegenden Verfahren die Berichterstatterin als Einzelrichterin (vgl. § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
25Das Gericht entscheidet gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Auf diese Möglichkeit sind die Beteiligten mit der Ladung hingewiesen worden.
26Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
27Soweit sich die Klage gegen Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 24. November 2015 richtet, ist die Klage bereits unzulässig.
28Bei der Klausel handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um eine rechtsbehelfsfähige Regelung, sondern um einen unverbindlichen Hinweis, der nicht zum Gegenstand einer Anfechtungsklage gemacht werden kann.
29Ein der Anfechtungsklage unterliegender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) liegt mangels Regelung nicht vor.
30Wesentlich für den Begriff des Verwaltungsaktes ist, dass dieser nach seinem objektiven Sinngehalt auf eine unmittelbare, für den Betroffenen verbindliche Festlegung von Rechten und Pflichten oder eines Rechtsstatus gerichtet sein muss, d.h. darauf, mit dem Anspruch unmittelbarer Verbindlichkeit und mit der Bestandskraft fähiger Wirkung unmittelbar subjektive Rechte des Betroffenen zu begründen – einschließlich konkretisieren und individualisieren – aufzuheben, abzuändern oder verbindlich festzustellen, oder aber darauf, die Begründung, Aufhebung, Abänderung oder Feststellung unmittelbar verbindlich abzulehnen.
31Vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 11. Aufl. 2010, § 35 Rn. 88 m.w.N.
32Mangels Regelung keine Verwaltungsakte sind demgegenüber Auskünfte, Stellungnahmen, Hinweise oder Meinungsäußerungen. Sie setzen keine verbindliche Rechtsfolge; es fehlt der Regelungswille.
33Vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 83 ff. Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 11. Aufl. 2010, § 35 Rn. 91.
34Ob ein Verwaltungsakt vorliegt und welchen Inhalt er hat, ist nach den für Willenserklärungen allgemein geltenden Auslegungsgrundsätzen zu bestimmen. In entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist auf den erklärten Willen abzustellen, wie ihn der Adressat von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte. Maßgeblich für die Würdigung ist der objektive Sinngehalt der Erklärung oder des Verhaltens einer Behörde, der sich aus dem sogenannten Empfängerhorizont erschließt, also daraus, wie der Bürger dieses unter Berücksichtigung aller in Betracht zu ziehenden Umstände verstehen darf und muss, wobei z.B. äußere Form, Abfassung, Begründung, Beifügen einer Rechtsmittelbelehrung und vergleichbare Gesichtspunkte mögliche – freilich nicht je für sich zwingende – Anhaltspunkte bieten können, ferner aber auch alle sonstigen bekannten oder erkennbaren Begleitumstände, die mit dem Vorgang in einem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang stehen; Unklarheiten gehen dabei zu Lasten der Behörde.
35Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 1998 – 6 C 6/98 –, juris Rn. 29 und vom 23. August 2011 – 9 C 2/2011 –, juris Rn. 16 jeweils m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 8 B 6/16 -, juris Rn. 9 m.w.N.; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, § 35 Rn. 71 ff.
36Hiervon ausgehend ist nach der Gesamtheit aller maßgeblichen Umstände vorliegend eine Regelung zu Zwecken der hoheitlichen Gestaltung bei Ziffer 1 des Schreibens der Beklagten vom 24. November 2015 nicht gegeben.
37Die Beklagte hat in dem dem Schreiben zu Grunde liegenden internen Vermerk festgelegt, worüber die Klägerin informiert werden und worum sie gebeten werden soll. Im Rahmen des Klageverfahrens hat sie dementsprechend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie nicht beabsichtigte, eine (verbindliche, vollstreckbare) Regelung zu erlassen. Dieser erklärte Wille deckt sich mit dem objektiv zu ermittelnden Sinngehalt des Schreibens.
38In Frage käme allenfalls der Erlass einer Bedingung oder Auflage nach § 18 Abs. 5 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Dafür müsste aber deutlich werden, dass die Einhaltung der entsprechenden Bedingungen Voraussetzung für die Zulässigkeit der Sammlung ist bzw. die Auflagen bei Nichterfüllung gesondert durchgesetzt werden können. Dafür lassen sich dem Schreiben keine Anhaltspunkte entnehmen. Vielmehr zeigt schon der Wortlaut der Ziffer 1 des Schreibens, der mit den Wendungen „bitte ich“ und „weise darauf hin“ unverbindlich bleibt, dass ihr kein Anordnungscharakter beigemessen werden kann. Dies gilt auch für den letzten Satz, der zwar im Indikativ steht, aber weder eine Frist zur Vornahme einer entsprechenden Handlung vorsieht noch eine Ankündigung von Konsequenzen für den Fall der Nichtetikettierung vorsieht. Der Gesamtkontext des Schreibens stützt ebenfalls die Auslegung, dass es sich nur um unverbindliche Mitteilungen /Hinweise auf die Rechtslage handelt. Dies ergibt sich bereits aus dem Einleitungssatz mit der Formulierung „teile ich dazu mit“ sowie dem Fehlen jeglicher auf einen regelnden Bescheid hinweisenden Überschrift oder einer Rechtsmittelbelehrung. Auch Inhalt und Formulierung der weiteren Ziffern des Schreibens legen kein anderes Verständnis nahe. Im Gegensatz dazu erfolgt explizit eine Gebührenfestsetzung. Diese ist auch mit einer Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehen, sodass sie sich eindeutig vom ersten Teil des Schreibens abhebt.
39Betreffend die mit dem Bescheid erfolgte Gebührenfestsetzung in Höhe von 300,00 Euro ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig aber unbegründet.
40Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren ist § 2 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW i.V.m. Ziffer 28.2.1.3 des Allgemeinen Gebührentarifs. Danach ist für die Bearbeitung von Anzeigen für gewerblichen Sammlungen (§ 18 Abs. 1, 5 und 6 KrWG) eine Gebühr von 50 - 1.000 Euro vorgesehen.
41Die Gebührenfestsetzung ist nicht wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes nach 28 Abs. 1 VwVfG NRW rechtswidrig. Zwar erfolgte vor Erlass des Gebührenbescheides keine Anhörung der Klägerin, der entsprechende Mangel ist aber gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW zwischenzeitlich dadurch geheilt, dass sich die Beklagte mit dem Vortrag der Klägerin in der Klageerwiderung vom 24. Februar 2016 inhaltlich auseinandergesetzt hat. Sie ist auf das Argument der fehlenden Tarifstelle unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW eingegangen.
42Vgl. ausführlich zur Heilung durch Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10 –, juris Rn. 7.
43Die Gebührenfestsetzung ist auch begründet und enthält insbesondere die wesentlichen Ermessenserwägungen im Hinblick auf die Ausfüllung des Gebührenrahmens, vgl. § 39 Abs. 1 VwVfG NRW.
44Die Gebührenfestsetzung ist auch materiell nicht zu beanstanden.
45Die Klägerin ist richtige Gebührenschuldnerin. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG ist Kostenschuldner, wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht hat. Dies ist vorliegend der Anzeigende bzw. derjenige, dem die Sammlung zuzurechnen ist. Zwar hat nicht die Klägerin, sondern die Firma C. die zugrundeliegende Sammlung angezeigt. Die Firma C. GmbH ist aber durch Umfirmierung in der Klägerin aufgegangen.
46Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 7. März 2016 – 9 K 3243/13 –, juris Rn. 27 und – 9 K 1205/13 –, juris Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2015 – 20 A 1596/14 –, juris Rn. 3 m.w.N.
47In der Sache handelt es sich um die Bearbeitung einer Anzeige für gewerbliche Sammlungen im Sinne der Tarifstelle 28.2.1.3 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW.
48Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es auch unschädlich, dass die entsprechende Tarifstelle erst durch die 24. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 28. Mai 2013 und mithin nach Anzeige der Sammlung am 27. August 2012 eingeführt wurde.
49Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebührenfestsetzung richtet sich wegen Fehlens einer prozessrechtlichen Bestimmung hierzu nach dem insoweit einschlägigen materiellen Recht.
50Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. April 2008 – 9 A 111/05 –, juris Rn. 17 ff. und allgemein BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 – 8 C 5.03 –, juris Rn. 35 sowie BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1995 – 1 B 23. 95 –, juris Rn. 12.
51§ 11 GebG NRW regelt insofern die Entstehung der Kostenschuld. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW entsteht die Gebührenpflicht für Amtshandlungen, für die ein Antrag notwendig ist, dem Grunde nach mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Nach Absatz 1 Satz 2 entsteht die Gebührenschuld im Übrigen dem Grunde und der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
52Dementsprechend muss bei antragsgebundenen Amtshandlungen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung ein wirksamer Gebührentarif existiert haben.
53Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Juni 1998 – 9 A 2976/97 –, juris Rn. 30 f., vom 6. Dezember 2001 – 9 A 679/01 –, juris Rn. 35 f. und vom 3. September 2012 – 9 A 1565/09 –, juris Rn. 42; Weißauer/Lenders, Verwaltungsgesetze Nordrhein-Westfalen, Kommentare, § 11 GebG NRW, Erl. Ziff. 2.
54Allerdings handelt es sich vorliegend gerade nicht um den Fall einer antragsgebundenen Amtshandlung sondern um ein Anzeigeverfahren. Diese Konstellation unterfällt nicht dem speziellen § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW sondern Satz 2 der Regelung; die Gebührenschuld entsteht dem Grunde und der Höhe nach (erst) mit Beendigung der Amtshandlung.
55Vgl. ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2011 – 9 A 1423/09 –, juris Rn. 3 ff. (zu einer Anzeige nach BImSchG); Weißauer/Lenders, Verwaltungsgesetze Nordrhein-Westfalen, Kommentare, § 11 GebG NRW, Erl. Ziff. 3 a; gleichwohl im Falle der Anzeige einer gewerblichen Sammlung auf § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW abstellend: VG Aachen, Urteil vom 14. November 2013 – 7 K 2922/12 –, juris Rn. 14 ff., wobei allerdings sowohl der Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige als auch der der Beendigung des Anzeigeverfahrens vor Schaffung der Tarifstelle 28.2.1.3 AGT lag.
56Insofern ist eine Anzeige nach dem allgemeinen Begriffsverständnis von einem Antrag zu unterscheiden. Während bei einem Antrag der Wille des Antragstellers unmittelbar auf die Bescheidung eines bestimmten Begehrens gerichtet ist und damit unmittelbar ein Verwaltungsverfahren in Gang setzt, muss bei der Anzeige ein entsprechender Wille des Anzeigenden auf Erlass eines Verwaltungsaktes und damit Durchführung eines Verwaltungsverfahrens nicht gegeben sein. Es liegt vielmehr in der Entscheidungskompetenz der Behörde, ob und wann sie neben einer schlichthoheitlichen Überprüfung des mitgeteilten Sachverhalts ein Verwaltungsverfahren einleitet.
57Dafür, dass der Gesetzgeber im Gebührengesetz NRW von diesem allgemeinen Begriffsverständnis abweichen und die Anzeige dem Antrag gleichstellen wollte, bestehen keine Anhaltspunkte, vielmehr fügt sich die entsprechende wortlautgetreue Abgrenzung auch in die Systematik des Gebührengesetzes ein.
58Vgl. ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2011 – 9 A 1423/09 –, juris Rn. 5 ff. m.w.N.
59Zum damit maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung mit Schreiben der Beklagten vom 24. November 2014 war Tarifstelle 28.2.1.3 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW bereits existent und konnte damit als Rechtsgrundlage herangezogen werden.
60Die Festlegung der Gebührenhöhe durch die Beklagte ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Tarifstelle 28.2.1.3 AGT sieht eine Rahmengebühr vor, deren Bemessung sich nach § 9 Abs. 1 GebG NRW richtet und bei deren Festlegung der Behörde Ermessen zukommt.
61Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2004 - 9 A 3155/01 -, juris Rn. 22.
62Das der Beklagten eingeräumte Ermessen kann das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur dahingehend überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.
63Eine Ermessensüberschreitung liegt nicht vor, weil sich die festgesetzte Gebühr in dem von der Tarifstelle vorgegebenen Rahmen (50 - 1.000 €) hält. Es liegt auch kein Ermessensfehlgebrauch vor. Die Beklagte hat ihr Ermessen entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung ausgeübt. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW sind bei der Bemessung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand (Nr. 1) und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner (Nr. 2) zu berücksichtigen. Begründet die Amtshandlung für den Betroffenen keinen Vorteil, ist für die Bemessung der Gebührensätze allein der für die Amthandlung notwendige/angemessene Verwaltungsaufwand maßgeblich.
64Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2009 – 9 B 1788/08 –, juris Rn. 7 m.w.N.
65So dürfte es bei der vorliegenden Bearbeitung der Anzeige liegen. Führt sie zu negativen Schritten für den Anzeigenden gilt dies in jedem Fall, aber auch wenn – wie vorliegend – keine weiteren Schritte veranlasst werden folgt daraus kein spezieller Vorteil des Anzeigenden, der auszugleichen wäre. Sein Rechtskreis wird nicht im Sinne einer Genehmigung erweitert. Jedenfalls kann die Tatsache, dass ein (indirekter) wirtschaftlicher Vorteil nicht erhöhend berücksichtigt wurde, zu keiner Rechtsverletzung der Klägerin führen.
66Vorliegend konnte sich die Beklagte demgemäß darauf beschränken, den Verwaltungsaufwand bei der Gebührenbemessung zu Grunde zu legen. Sie hat darauf abgestellt, dass die Bearbeitung der Anzeige eine Prüfung der Unterlagen, die Nachforderung von Unterlagen, diversen Schriftverkehr sowie die Prüfung und Beurteilung der Anzeige hinsichtlich der gesetzlichen Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erfordert habe. Dass sie auf dieser Grundlage eine Gebühr im unteren bis mittleren Bereich des Gebührenrahmens festgesetzt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
67Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
68Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des Urteils beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 20. Sept. 2016 - 9 K 5462/15
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 20. Sept. 2016 - 9 K 5462/15
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 20. Sept. 2016 - 9 K 5462/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Pflichtenübertragungen nach § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gelten fort. Die zuständige Behörde kann bestehende Pflichtenübertragungen nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 und der §§ 16 bis 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, verlängern.
(2) Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 5. Juli 2020 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum 28. Oktober 2020 geltenden Fassung anzuwenden. Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Eine Transportgenehmigung nach § 49 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 1 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.
(4) Eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Gründe
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Die Klägerin vergibt sogenannte Mikro-Darlehen an Privatpersonen. Auf ihre Anfrage hatte die Beklagte ihr mit Schreiben vom 23. September 2011 bestätigt, dass sie keiner Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) bedürfe, soweit sie ausschließlich Darlehen mit qualifizierter Nachrangabrede begebe. Nach einer entsprechenden Erklärung der Klägerin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 mit, sie schließe den Vorgang ab, da die Klägerin kein erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft ausüben wolle. In der Folgezeit änderte die Beklagte ihre Auffassung. Mit Schreiben vom 9. November 2012 äußerte sie gegenüber der Klägerin, das Geschäft sei erlaubnispflichtig und bei dem Schreiben vom 23. September 2011 habe es sich weder um eine Entscheidung nach § 4 KWG noch um einen Verwaltungsakt gehandelt. Die unter anderem auf die Feststellung gerichtete Klage, dass ein wirksamer Verwaltungsakt über die Erlaubnisfreiheit der Vergabe von Nachrangdarlehen an Privatpersonen vorliegt, blieb erfolglos. Nach Auffassung der Vorinstanz ist das Schreiben vom 27. Oktober 2011 zwar als verbindliche Feststellung der Erlaubnisfreiheit der Geschäfte der Klägerin zu werten. Dieser Verwaltungsakt sei jedoch angesichts der im Schreiben vom 9. November 2012 enthaltenen gegenteiligen Feststellung der Erlaubnispflicht dieser Geschäfte konkludent zurückgenommen worden.
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Die Beschwerde hat weder mit der Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch mit der Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) Erfolg.
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1. Der Beschwerdebegründung sind keine Verfahrensmängel zu entnehmen, auf denen das angegriffene Urteil beruhen kann.
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Die Beschwerde rügt als verfahrensfehlerhaft, der Verwaltungsgerichtshof sei zu Unrecht von der Bestandskraft des seiner Ansicht nach vorliegenden Rücknahmebescheides vom 9. November 2012 ausgegangen, weil er die am 28. März 2013 erhobene Klage unzutreffend nicht als Widerspruch oder Klage gegen diesen Bescheid gewertet habe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2012 - 9 B 7.12 - DÖD 2012, 190 zu einer gegen § 88 VwGO verstoßenden Auslegung des Klagebegehrens). Diese Rüge genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Ausweislich des Tatbestandes des angegriffenen Urteils hat die Klägerin am 28. März 2013 (unter anderem) beantragt festzustellen, dass die Vergabe von Nachrangdarlehen an Privatpersonen keine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt an, dass es der Klägerin um die Klärung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage geht, ob die Erlaubnispflicht der von ihr beabsichtigten Geschäftstätigkeit bereits durch Verwaltungsakt verbindlich verneint wurde; daher sei die Feststellungsklage mit § 43 Abs. 2 VwGO vereinbar. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass diese Annahme nach den erkennbaren Umständen nicht dem tatsächlichen Rechtsschutzbegehren der Klägerin entsprochen hätte und der Feststellungsantrag als Antrag auf Aufhebung des Rücknahmebescheides vom 9. November 2012 hätte gedeutet werden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2012 - 9 B 7.12 - DÖD 2012, 190 zu § 88 VwGO). Eine Umdeutung der beim Verwaltungsgericht eingereichten Feststellungsklage in einen Widerspruch gegen diesen Rücknahmebescheid wäre ohnehin nicht in Betracht gekommen.
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Auch die weiteren Verfahrensrügen können nicht durchdringen. Soweit die Beschwerde meint, der Verwaltungsgerichtshof sei "unzutreffend" von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes vom 27. Oktober 2011 ausgegangen und habe den Ablauf der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG "rechtsfehlerhaft" bestimmt, macht sie keinen Verfahrensmangel geltend, sondern lediglich eine abweichende materiell-rechtliche Rechtsauffassung. Das Verwaltungsverfahrensrecht zählt nicht zum Prozessrecht, sondern zum materiellen revisiblen Recht. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof mit Blick auf die von ihm angenommene bestandskräftige Rücknahme des Bescheides vom 27. Oktober 2011 keine Aussage zu dessen Rechtmäßigkeit und damit zu der Frage getroffen, ob die Beklagte zunächst zu Recht von einer fehlenden Erlaubnispflicht der von der Klägerin beabsichtigten Geschäftstätigkeit ausgegangen ist.
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Der Beschwerde kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe das Schreiben der Beklagten vom 9. November 2012 verfahrensfehlerhaft als verbindlichen, auf die Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 27. Oktober 2011 gerichteten Bescheid ausgelegt, obwohl dieser Verwaltungsakt im Schreiben vom 9. November 2012 nicht einmal erwähnt werde. Die gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist nur dann verfahrensfehlerhaft (Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 2 VwGO), wenn sie entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht, von aktenwidrigen Tatsachen ausgeht, gegen Denkgesetze verstößt oder sonst von objektiver Willkür geprägt ist (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2011 - 8 B 88.10 - juris Rn. 8 und vom 15. September 2014 - 8 B 18.14 - juris Rn. 7). Solche Mängel sind weder hinreichend dargetan noch sonst erkennbar. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs liegt in der mit Schreiben vom 9. November 2012 getroffenen Feststellung der Erlaubnispflicht der Geschäfte der Klägerin zugleich konkludent die Aufhebung der gegenteiligen Feststellung der Erlaubnisfreiheit mit Bescheid vom 27. Oktober 2011. Eine solche Schlussfolgerung ist weder denklogisch ausgeschlossen noch objektiv willkürlich. Der Verwaltungsgerichtshof verweist vielmehr zutreffend darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einem objektiven Widerspruch der Regelungsgehalte regelmäßig von der konkludenten Aufhebung der früheren Regelung auszugehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2010 - 3 C 23.09 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 25 Rn. 17 m.w.N.). Soweit die Beschwerde annimmt, dem Schreiben vom 9. November 2012 könne keine verbindliche Feststellung der Erlaubnispflicht der Geschäfte der Klägerin entnommen werden, setzt sie der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs lediglich ihre abweichende Einschätzung entgegen, ohne einen Verfahrensmangel im oben genannten Sinne aufzuzeigen.
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2. Auch die Grundsatzrügen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
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Das gilt einmal hinsichtlich der als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage:
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"Kann eine Behörde einen Verwaltungsakt zurücknehmen, obwohl sie davon ausging, diesen Verwaltungsakt niemals erlassen zu haben und sie demzufolge den aus ihrer Sicht niemals erlassenen Verwaltungsakt gar nicht zurücknehmen will?".
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Die Beschwerde legt bereits nicht hinreichend dar, inwiefern sich diese Frage fallübergreifend beantworten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 S. 14). Sie zeigt auch nicht in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs auf, welcher Klärungsbedarf mit der Frage bezeichnet wird. Ein solcher Klärungsbedarf ist außerdem auch nicht erkennbar. Die Anforderungen an die Auslegung öffentlich-rechtlicher Willenserklärungen, zu denen auch Verwaltungsakte zählen, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt; auf diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in dem angegriffenen Urteil zutreffend Bezug genommen. Danach sind solche Erklärungen in entsprechender Anwendung des § 133 BGB nach ihrem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung der Begleitumstände auszulegen; abzustellen ist auf den erklärten Willen, wie ihn der Adressat von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 C 23.13 - Buchholz 451.505 Einzelne Stützungsregelungen Nr. 7 Rn. 18). Ausgehend davon kann auch die aufgeworfene Frage ohne Weiteres für den Fall bejaht werden, dass der subjektive Erklärungswille der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde nicht mit dem objektiven Erklärungsgehalt desselben übereinstimmt.
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Die Frage,
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"Ist die Einlegung einer Feststellungsklage als konkludenter Widerspruch gegen die konkludente Rücknahme eines konkludent erlassenen Verwaltungsakts auszulegen, mit der Folge, dass der Rücknahmebescheid nicht in Bestandskraft erwachsen ist?",
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kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Auch insoweit fehlt es an der Darlegung der Verallgemeinerungsfähigkeit der mit der Frage bezeichneten Rechtsproblematik. Zudem ist die Frage so nicht klärungsfähig, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht angenommen hat, dass der nach seiner Auffassung mit dem Schreiben vom 9. November 2012 zurückgenommene Verwaltungsakt vom 27. Oktober 2011 konkludent erlassen worden war. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar dargetan, dass überhaupt ein Fall denkbar ist, in dem ein Gericht die bei ihm eingelegte Feststellungsklage als konkludent erklärten Widerspruch werten kann, obwohl letzterer bei der Behörde zu erheben ist (§ 70 VwGO).
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Die Frage nach einer Erlaubnispflicht der Vergabe von Nachrangdarlehen an Privatpersonen kann die Zulassung der Revision mangels Entscheidungserheblichkeit nicht rechtfertigen. Wie bereits ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof sie mit Blick auf die von ihm angenommene Bestandskraft der Rücknahme des Bescheides vom 27. Oktober 2011 offen gelassen. Bei der Prüfung des hilfsweise gestellten Antrags auf Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass die Vergabe von Nachrangdarlehen an Privatpersonen keine erlaubnispflichtige Tätigkeit darstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof sie ebenfalls nicht entschieden, sondern bereits ein Rechtsschutzinteresse verneint. Insoweit hat die Beschwerde keine Zulassungsgründe geltend gemacht.
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Die Frage der Erlaubnisfreiheit der Vergabe von Nachrangdarlehen im Bereich der Unternehmensfinanzierung war ausweislich der im Tatbestand des angegriffenen Urteils wiedergegebenen Klageanträge nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Soweit sie im Klageantrag Ziffer 2 enthalten sein sollte, ist anzumerken, dass dieser Teil des Klagegegenstandes abgetrennt wurde.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift; - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist; - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt; - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
Tenor
Soweit die Hauptsache von den Beteiligten nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen, das gewerblich Altkleider und Altschuhe in Sammelcontainern im Bringsystem sammelt.
3Die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nimmt im Gebiet der Beklagten eine Anstalt des öffentlichen Rechts, entsorgung herne AöR, wahr.
4Am 29. August 2012 zeigte die Klägerin, damals noch unter der Firma C. GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer K. O. , der Beklagten eine gewerbliche Sammlung „gemäß § 72 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 KrWG“ an. In der Anzeige gab die Klägerin an, ca. 20 Mitarbeiter und ca. 15 Fahrzeuge zu haben und im Monat 8 t Altkleider und Altschuhe zu sammeln. Diese würden von dem Betrieb V. T. in Litauen verwertet und die Fehlwürfe durch das Müllheizkraftwerk L. GmbH verbrannt. Der Anzeige beigefügt war unter anderem ein Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb, eine Bestätigung des Betriebes V. T. über die Abnahme von 900 t Altkleider pro Jahr sowie Formblätter gemäß § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (Anzeige für Sammler, Beförderer, Händler und Makler). In den Formblättern wird Herr W. O. als für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person benannt.
5Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 5. September 2012 den Eingang der Anzeige, teilte mit, dass sie die Anzeige der entsorgung herne AöR zur Stellungnahme weitergeleitet habe und bat um noch im Einzelnen bezeichnete Angaben/Unterlagen.
6Die Beklagte erlangte im Oktober 2012 Kenntnis davon, dass an vier Standorten im Stadtgebiet, Altkleidercontainer der Klägerin standen, wobei zumindest einer davon (I.----straße /C1. Straße vor dem Parkhaus H.-------platz ) so auf einer privaten Fläche stand, dass zum Befüllen des Containers der öffentliche Gehweg genutzt werden musste.
7Unter dem 23. Oktober 2012 führte die Beklagte im Rahmen der Anhörung der Klägerin zur beabsichtigten Untersagung der angezeigten Sammlung aus: Die angeforderten Unterlagen seien nicht eingereicht worden. Aufgrund der fehlenden Angaben könne nicht geprüft werden, ob die Sammlung zulässig sei und die gesammelten Altkleider und Altschuhe einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt würden. Außerdem sammle die Klägerin ihrer Kenntnis nach bereits im Stadtgebiet Altkleider und Altschuhe ohne entsprechende Anzeigenbestätigung und ohne nachgewiesene Einverständniserklärungen der jeweiligen Grundstückseigentümer. Sondernutzungserlaubnisse lägen ebenso wenig vor wie privatrechtliche Gestattungen.
8Entsorgung herne AöR nahm unter dem 31. Oktober 2012 zu der angezeigten Sammlung wie folgt Stellung: Der Antrag enthalte keine Aussagen über die Anzahl der Sammelcontainer und die konkreten Standplätze, weshalb die Stellungnahme allgemein gehalten sei. Aus Presseberichten sei sie darüber informiert, dass der Landkreis P. der Klägerin wegen Unzuverlässigkeit die Textilsammlung versagt habe oder versagen wolle. Sie als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger sei vor Jahren aus der eigenständigen Textilsammlung ausgestiegen. Daher sei ein auf das Abfallrecht gestütztes Vorgehen gegen die Vielzahl von Sammelanträgen nicht erfolgversprechend. Eine Vielzahl der derzeit im Stadtgebiet vorhandenen Container seien illegal aufgestellt.
9Im November 2012 erlangte die Beklagte Kenntnis von einem auf einer öffentlichen Fläche aufgestellten Container der Klägerin (öffentliche Parkbucht in der L1.----straße ) und einem Container der AG U. , welche durch die Klägerin vertreten wird, der auf dem Grünstreifen der von-X. -Straße, direkt angrenzend an den öffentlichen Gehweg, aufgestellt wurde.
10Unter dem 27. November 2012 teilte die Klägerin der Beklagten mit: Alle ihre Container stünden auf privaten Flächen. Die Sammlungen fänden seit dem Jahr 2008 statt und sollten unbefristet laufen.
11Mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 forderte die Beklagte weitere Unterlagen/Angaben, u.a. eine Liste der Containerstandplätze an.
12Das Regierungspräsidium H1. untersagte der Klägerin mit Bescheid vom 6. Dezember 2012 das Gewerbe wegen Unzuverlässigkeit, da eine Vielzahl von Kommunen berichtet hätten, dass die Klägerin ohne vorherige Rückfrage und ohne Einholen einer behördlichen Erlaubnis Altkleider-Container auf öffentlichen Flächen und auf privaten Grundstücken aufgestellt habe, ohne dafür die Erlaubnis des Grundstückseigentümers zu haben.
13Im Januar 2013 erhielt die Klägerin Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister betreffend den Geschäftsführer der Klägerin, Herrn K. O. , und betreffend die Klägerin selbst, in denen sich jeweils ein bis zwei Eintragungen wegen unerlaubter Sondernutzung fanden.
14Im April 2013 stand jeweils ein Container der Klägerin in der N. -D. -Straße 351 neben einer Bushaltestelle vor dem Parkplatz eines Discounters und an der Straßenkreuzung S.--------straße /C2. Straße.
15Mit Bescheid vom 13. Juni 2013, der Klägerin zugestellt am 18. Juni 2013, untersagte die Beklagte der Klägerin die Sammlung von Altkleidern und Altschuhen in Sammelbehältnissen sowohl auf öffentlichen als auch auf privaten Flächen im Stadtgebiet (A.I.1.) und forderte sie auf, ihre im Stadtgebiet an neun genau bezeichneten Standorten platzierten Container bis zum 12. Juli 2013 zu entfernen (A. I.2.). Die Beklagte drohte der Klägerin für den Fall, dass sie der Anordnung zu I.1. und I.2. nicht oder nur unvollständig bis zum 12. Juli 2013 nachkomme, das Zwangsmittel der Ersatzvornahme an (A.II.). Des Weiteren setzte sie eine Gebühr in Höhe von 500,00 € fest (Ziffer A.IV.). Zur Begründung führte sie aus: Rechtsgrundlagen der Untersagung seien § 18 Abs. 5 Satz 2 KrwG und § 62 KrWG. Da wesentliche Unterlagen von der Klägerin nicht eingereicht worden seien, habe nicht abschließend geprüft werden können, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG vorlägen. Damit seien die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Untersagungsverfügung auf der Grundlage des § 62 KrWG erfüllt. Außerdem bestünden erhebliche Bedenken an der Zuverlässigkeit. Ohne eine vollständige Anzeige würde seitens der Klägerin bereits im Stadtgebiet eine Sammlung mittels aufgestellter Container durchgeführt. Darüber hinaus stünden die Container im öffentlichen Verkehrsraum ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis auch nur beantragt zu haben. Diese Vorgehensweise erfolge offensichtlich regelmäßig und systematisch, denn nach eigener Kenntnis und Recherche im Internet sammle die Klägerin bundesweit ohne vollständige Anzeige. Bekannt seien außerdem Einträge im Gewerbezentralregister beim Geschäftsführer der Klägerin und der Klägerin selbst wegen unerlaubter Sondernutzung. Damit seien die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass einer Untersagungsverfügung auch nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG erfüllt. Es müsse bei einer Untersagung wegen Unzuverlässigkeit nicht mehr geprüft werden, ob statt der Untersagung mildere Maßnahmen in Betracht kämen. Gleichwohl genüge die Untersagungsverfügung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Untersagungsverfügung sei geeignet, eine Gefährdung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von ihm beauftragten Dritten zu verhindern. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel sei nicht erkennbar. Die Untersagung sei auch angemessen. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens sei die Untersagung angebracht bzw. habe die Untersagung wegen fehlender Zuverlässigkeit angeordnet werden müssen. Die Androhung der Ersatzvornahme stütze sich auf §§ 55, 59 Abs. 1 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die Androhung der Ersatzvornahme sei geeignet und erforderlich, um die vorliegende Ordnungsverfügung zwangsweise durchsetzen zu können. Ein Zwangsgeld sei untunlich und würde nicht den gewünschten Zweck, nämlich das Unterlassen der Sammlung mittels Container erreichen. Die Androhung der Ersatzvornahme sei geboten, um die Klägerin von rechtswidrigen Sammlungsaktivitäten abzuhalten und damit das Wohl der Allgemeinheit zu schützen. Die Ersatzvornahme stehe in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Maßnahme.
16Nach der Tarifstelle 28.2.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) betrage die Rahmengebühr 50,00 bis 5.000,00 Euro. Bei der Bemessung der Gebühr seien gemäß § 9 Abs. 1 Gebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Nutzen oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung bei dem Gebührenschuldner berücksichtigt worden.
17Die Gewerbeuntersagung mit Bescheid vom 6. Dezember 2012 hob das Regierungspräsidium H1. durch gerichtlichen Vergleich vom 29. August 2013 auf. Darin heißt es: „2. … Weiterhin verpflichtet sich das Land, die im Verfahren beteiligten Kommunen über diesen Vergleich mit folgendem Text zu informieren:
18Das Regierungspräsidium H1. hat sich davon überzeugt, dass die in den Bescheiden aufgezeigten Mängel in der Organisation des Gewerbebetriebes beseitigt wurden, die zu dem Vorwurf unzuverlässigen Verhaltens im Sinne des § 35 Gewerbeordnung geführt haben. Das Regierungspräsidium H1. geht daher davon aus, dass der Gewerbebetrieb durch die Kläger zuverlässig und ordnungsgemäß geführt wird.“
19Am 9. April 2014 wurde die Klägerin als F. GmbH im Handelsregister beim Amtsgericht G. am N1. eingetragen. Dort heißt es unter Ziffer 6 Buchst. a): „Gesellschaftsvertrag vom 27. August 1997, mehrfach geändert. Die Gesellschafterversammlung vom 28. Februar 2014 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere die Änderung in § 1 (Firma, bisher C. GmbH, § 1 (Sitz) und mit ihr die Sitzverlegung von N2. /M. (….) nach F1. (…) beschlossen.“
20Die Klägerin hat bereits am 12. Juli 2013 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes gestellt. Zunächst hat sie im Klageverfahren begehrt, den Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2013 aufzuheben. Da die Beklagte erklärt hat, wegen Zeitablaufs nicht mehr aus den Verfügungen unter A.I.2. und A.II. vorzugehen, haben die Klägerin und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung insoweit übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Zur Begründung der verbliebenen Klage trägt die Klägerin vor: Die Beklagte nehme rechtsirrig an, ihre Unzuverlässigkeit lasse sich aufgrund straßenrechtlicher Verstöße und aufgrund des Gewerbeuntersagungsverfahrens des Regierungspräsidiums H1. begründen. Unabhängig davon, dass die vermeintlichen straßenrechtlichen Verstöße im Jahr 2012 nicht ausreichend dokumentiert worden seien, seien sie nicht geeignet, eine negative Zukunftsprognose zu treffen. In den letzten drei Jahren sei sie nicht negativ aufgefallen und es lägen keine Beschwerden seitens der Beklagten vor. Diese positive Wendung sei auf die im Jahr 2012 vorgenommenen Änderungen im Organisationsablauf ihres Betriebes zurückzuführen. Außerdem seien die Gewerbeuntersagungsverfügungen des Regierungspräsidiums H1. zurückgenommen und somit nicht bestandskräftig geworden, so dass die dargelegten Vorwürfe keine Rechtskraft entfalteten. Die angeführten vermeintlichen Verstöße seien nicht begründet und nicht ausreichend gewesen, die Gewerbeuntersagungen aufrecht zu erhalten. Ihre Zuverlässigkeit sei durch die erneuten Überprüfungen ihres Betriebes am 21. Oktober 2014 und am 20. August 2015 und die darauf folgende Erteilung des Zertifikats als Entsorgungsfachbetrieb bestätigt worden.
21Die Klägerin beantragt,
22die Verfügungen unter A.I.1. und A.IV. des Bescheides der Beklagten vom 13. Juni 2013 aufzuheben.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Sie trägt vor, zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung sei die Klägerin eindeutig unzuverlässig gewesen. Zwischenzeitlich seien ihre im Stadtgebiet aufgestellten Container entfernt oder mit dem Aufkleber der D1. KG versehen worden. Die D1. KG habe keine Altkleidersammlung angezeigt.
26Mit Beschluss vom 14. August 2013 - 9 L 813/13 - hat die Kammer die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2013 bezüglich der Ziffer A.I.1. wiederhergestellt.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
29Die Klage hat, soweit sie nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, keinen Erfolg. Sie ist zulässig. Die frühere C. GmbH ist nicht aufgelöst und damit prozessunfähig geworden, sondern es hat lediglich eine Umfirmierung und eine Verlegung ihres Sitzes stattgefunden.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2015 – 20 A 1596/14 -, juris Rn 3.
31Sie ist aber nicht begründet. Die Verfügung unter A.I.1. des Bescheides der Beklagten vom 13. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
32Rechtsgrundlage für die Untersagung der gewerblichen Sammlung von Altkleidern und Altschuhen aus privaten Haushaltungen (Verfügung unter A.I.1. des Bescheides vom 13. Juni 2013) ist § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG.
33Die Untersagung ist formell rechtmäßig. Es hat die zuständige Behörde gehandelt. Die Beklagte ist als untere Umweltschutzbehörde gemäß § 38 Landesabfallgesetz NRW (LAbfG NRW) i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) in Verbindung mit Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung für den Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zuständig. Auch wenn in der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz nur von dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz die Rede ist, gilt sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ZustVU auch für die Zeit nach Erlass des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, weil die in Rede stehende Aufgabe ab dem 1. Juni 2012 (Inkrafttreten des KrWG) nicht wesentlich in ihrem Inhalt geändert worden ist.
34Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 – 20 A 2798/11 –, juris Rn 39.
35Die Beklagte ist zwar gemäß § 5 Abs. 1 LAbfG NRW öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und es kann unter dem Gesichtspunkt des Neutralitätsgebotes des Staates, das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, problematisch sein, wenn bei einem Rechtsträger unterschiedliche Aufgaben zusammenfallen, bei deren Wahrnehmung es zu einem Interessenkonflikt kommen kann. Eine neutrale Aufgabenwahrnehmung, die den rechtsstaatlichen Anforderungen Rechnung trägt, ist aber dann gegeben, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 39.07 –, juris Rn 24, OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 20 B 205/13 –, juris Rn 11.
37Durch Erlass ist in Nordrhein-Westfalen verwaltungsintern bestimmt, dass die Kreise und kreisfreien Städte eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche einerseits der unteren Umweltschutzbehörde und andererseits des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu gewährleisten haben.
38Vgl. Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2013, Au. IV-2-408.10.02.
39Diese Voraussetzung ist bei der Beklagten erfüllt. Die Funktionen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und der unteren Umweltschutzbehörde nehmen unterschiedliche Stellen wahr. Die Aufgaben des öffentlich–rechtlichen Entsorgungsträgers übernimmt auf dem Gebiet der Beklagten entsorgung herne AöR. Als Anstalt des öffentlichen Rechts ist sie eine eigenständige juristische Person. Die untere Umweltbehörde ist hingegen ein Teil der Verwaltung der Beklagten. Eine personelle Identität besteht nach dem übersandten Organigramm der entsorgung herne AöR und dem Organisationsplan des Fachbereichs Umwelt nicht. Die notwendige organisatorische und personelle Trennung wurde auch beim durchgeführten Verwaltungsverfahren eingehalten.
40Die Untersagungsverfügung ist materiell rechtmäßig. Da sie ein Dauerverwaltungsakt ist, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung der der (letzten) mündlichen Verhandlung.
41Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn 46 ff, OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 – 20 A 3043/11 – , juris Rn 26 f.
42Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrwG liegen vor. Danach hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben.
43Anzeigender ist der Träger der gewerblichen Sammlung, also die natürliche oder juristische Person, die die Sammlung in eigener Verantwortung durchführt oder durchführen lässt.
44Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2014 – 20 B 881/13 –, nicht veröffentlicht, Urteilsabdruck S. 3; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn 60.
45Dies ist die Klägerin. Ihr ist das Handeln ihres Geschäftsführers zuzurechnen.
46Die Klägerin ist unzuverlässig.
47Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz selbst nicht definiert. Eine Beschränkung auf die in § 8 Abs. 2 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) und in § 3 Abs. 2 der Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV –) genannten Kriterien bei der Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist nicht geboten. Gewerbliche Sammler von nicht gefährlichen Abfällen müssen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein, weswegen nicht zwingend die Voraussetzungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vorliegen müssen. In § 3 Abs. 1 AbfAEV werden ausdrücklich nur § 53 Abs. 2 Satz 1 KrWG und § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG genannt. Eine Anwendung des § 3 Abs. 2 AbfAEV auch auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist gerade nicht vorgesehen. Es ist auch nicht ersichtlich, warum für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG lediglich die in § 3 Abs. 2 AbfAEV genannten Belange Berücksichtigung finden sollten.
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn 55 mwN.
49Es kann zur Bestimmung des Begriffs der Zuverlässigkeit auf die zu § 35 Gewerbeordnung (GewO) entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden, da es sich bei einer gewerblichen Sammlung von Altkleidern und Altschuhen um eine grundsätzlich dem Anwendungsbereich der §§ 1, 35 GewO unterfallende selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt.
50Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn 51f; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 – 10 S 1127/13 –, juris Rn 21.
51Unzuverlässig ist demnach, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben.
52Vgl. zu § 35 GewO: OVG NRW Urteil vom 12. April 2011 –4 A 1449/08 –, juris Rn 26.
53Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist im Hinblick auf Art. 12, 14 Grundgesetz (GG) insoweit einschränkend auszulegen, als – anders als der Wortlaut von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG nahelegt – bloße Bedenken an der Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung ausreichen; vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens eine Untersagung rechtfertigen.
54Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 –, juris Rn 10.
55Das in der Vergangenheit liegende Verhalten muss mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt; die Bejahung der Unzuverlässigkeit muss sich auf Tatsachen stützen lassen.
56Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 – 10 S 1127/13 –, juris Rn 21.
57Zur Annahme der Unzuverlässigkeit nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG können auch Verstöße gegen Vorschriften führen, die ohne unmittelbaren Bezug zur Umwelt als dem Schutzgut des Abfallrechts für die ordnungsgemäße Sammlung von Abfällen einschlägig sind. Je weniger direkt das Schutzgut des Abfallrechts von der Vorschrift betroffen ist, gegen die verstoßen wird, umso strenger muss jedoch der Maßstab zur Berücksichtigung dieses Verstoßes sein.
58Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –juris Rn 72; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Februar 2015 – 9 K 2303/13 –, juris Rn 68.
59Dabei ist zu beachten, dass sich die Relevanz von Verstößen nicht allein aus der Schwere des einzelnen Verstoßes ergibt, sondern auch eine Vielzahl weniger gewichtiger Verstöße in ihrer Gesamtheit zur Annahme der Unzuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG führen kann. Grundsätzlich reicht demnach die in einer Vielzahl kleinerer Verstöße zum Ausdruck kommende Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung zur Annahme der Unzuverlässigkeit, ohne dass ein zielgerichtetes Handeln im Sinne eines Verschuldens festgestellt werden müsste. Je mehr System hinter den Verstößen liegt, umso weniger gewichtig kann der einzelne Verstoß sein.
60Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen geht das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bis in die jüngste Vergangenheit hinein davon aus, dass die Klägerin unzuverlässig ist.
61Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2015 – 20 A 1369/15 –, Beschluss vom 10. August 2015 – 20 A 885/14 –, Beschluss vom 5. August 2015 – 20 A 1188/14 – und Beschlüsse vom 24. Juni 2015 – 20 A 1011/14 –, – 20 A 1012/14 – und – 20 A 1204/14 –.
62Die Klägerin hat systematisch und massiv gegen Vorschriften verstoßen, die nicht unmittelbar die Umwelt betreffen. In der Vergangenheit sind eine Vielzahl von Verstößen gegen das Straßenrecht bekannt geworden.
63Das Aufstellen von Altkleider- und Altschuhcontainern auf öffentlichen Gehwegen/Straßenflächen bedarf gemäß § 18 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) einer Sondernutzungserlaubnis. Es werden durch das Aufstellen von solchen Containern öffentliche Straßenflächen über den Gemeingebrauch hinaus genutzt. Dies gilt auch für Container, die zwar auf privater Fläche stehen, jedoch so aufgestellt sind, dass die Benutzer zum Befüllen der Container auf der öffentlichen Verkehrsfläche verweilen müssen. Die Benutzer handeln dabei nicht im Rahmen des Gemeingebrauchs. Vielmehr nimmt der Benutzer beim Befüllen eines Altkleider- und Altschuhcontainers Handlungen vor – Lektüre einer Gebrauchsanweisung, Öffnen einer Klappe, Einwerfen von Schuhen oder Kleidung – die nicht überwiegend dem Verkehr dienen, sondern der gewerblichen Nutzung des Aufstellers zuzurechnen sind.
64Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 1999 – 23 B 334/99 –, juris Rn 11.
65Im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit i.S.v. § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG können auch Verstöße der Klägerin in anderen Kommunen berücksichtigt werden. Die Prüfung der Zuverlässigkeit ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf den Zuständigkeitsbereich der Beklagten mit der Folge zu beschränken, dass nur Tatsachen berücksichtigt werden könnten, die dort zutage getreten sind. Die Zuverlässigkeit ist ein personenbezogenes Merkmal, weshalb bei der Prüfung dieses Merkmals auch das Verhalten in anderen Kommunen Berücksichtigung finden kann. Es dürfte ein rein theoretischer Fall sein, dass der Träger einer Sammlung ausschließlich im Zuständigkeitsbereich einer Behörde auffällig wird und sich im Übrigen vorschriftsgemäß verhält.
66Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn 67.
67Die Klägerin hat außer auf dem Stadtgebiet der Beklagten, dort z.B. in der öffentlichen Parkbucht in der L1.----straße , noch in mehreren Kommunen Container ohne die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt. Im Gewerbezentralregister liegen zwei Eintragungen wegen unerlaubter Sondernutzung in L. aus den Jahren 2011 betreffend den Geschäftsführer der Klägerin und eine Eintragung aus dem 2012 betreffend die Klägerin wegen unerlaubter Sondernutzung in Lünen vor. Des Weiteren finden sich in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen anderer Kommunen gleichartige Verstöße gegen das Straßenrecht. So sind im Kreis T1. und im Kreis I1. Verstöße der Klägerin gegen das Straßenrecht wegen der Aufstellung von Containern ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis festgestellt worden. Die Klägerin hat auch in H2. gegen das Straßenrecht verstoßen, weshalb die Stadt H2. mit Bescheid vom 18. Mai 2011 eine Beseitigungsanordnung erließ, gegen die die Klägerin beim hiesigen Gericht (14 K 2520/11) klagte. Nach den Ermittlungen der Stadt H2. in diesem Verfahren befanden sich Anfang Juli 2011 an vier Standorten und im April 2013 an zwei (weiteren) Standorten im Stadtgebiet Container der Klägerin ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis.
68Dass die Klägerin in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Kommunen gegen das Straßenrecht verstoßen hat, kann auch dem Gewerbeuntersagungsbescheid des Regierungspräsidiums H1. vom 6. Dezember 2012 entnommen werden. Der Bescheid wurde zwar im Jahr 2013 aufgehoben. Grund für die Aufhebung war aber ausweislich der Formulierung in dem gerichtlichen Vergleich nicht die Feststellung, dass die vom Regierungspräsidium H1. angenommenen Verstöße gegen das Straßenrecht nicht vorlagen, sondern die Annahme, dass die Klägerin die vorhandenen Organisationsmängel des Gewerbebetriebs behoben habe.
69Im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit können neben den straßenrechtlichen Verstößen auch zivilrechtliche Verstöße im Zusammenhang mit der Aufstellung der Sammelcontainer berücksichtigt werden.
70Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 10 S 30/14 –, juris Rn 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn 81.
71Insoweit kann dem Gewerbeuntersagungsbescheid des Regierungspräsidiums H1. neben den straßenrechtlichen Verstößen entnommen werden, dass die Klägerin in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Kommunen Container auf privaten Grundstücken aufgestellt hatte, ohne dafür die erforderliche Erlaubnis des Grundstückseigentümers zu haben. In den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen ist ein solcher Verstoß gegen das Eigentumsrecht z.B. in Bad Sassendorf am 8. April 2013 auf dem Gelände des Bürgerschützenvereins dokumentiert.
72Gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin spricht zudem ihr übriges Geschäftsgebaren. Nachdem die Beklagte der Klägerin die angezeigte Sammlung mit Bescheid vom 13. Juni 2013 untersagt und sie aufgefordert hatte, Container von im Einzelnen bezeichneten Standorten bis zum 12. Juli 2013 zu entfernen, kam die Klägerin dieser Aufforderung nicht umfänglich bis zum 12. Juli 2013 nach. Stattdessen veräußerte sie einige Container an eine andere Gesellschaft, die D1. KG, die die Container mit einem Aufkleber versah und die Sammlung mittels Containern ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis schlicht fortsetzte. Zumindest im Zeitpunkt der Veräußerung der Container hat die Klägerin sich damit in einer Weise verhalten, die die Perpetuierung von ihr geschaffener rechtswidriger Zustände förderte. Einzelprokura der D1. KG hatte zu diesem Zeitpunkt die von der Klägerin als für die Leitung und Beaufsichtigung ihres Betriebes genannte verantwortliche Person, Herr W. O. . Soweit die Klägerin geltend macht, die personelle Verflechtung habe es nicht gegeben, vielmehr handele es sich bei der Nennung von W. O. am 31. Mai 2012 im Formblatt nach § 53 KrWG als für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortliche Person ihres Betriebes um ein Versehen, tatsächlich habe ihr Geschäftsführer, Herr K. O. , die verantwortliche Person sein und benannt werden sollen, ist dieser Vortrag nicht glaubhaft. Es ist nicht nur der Name W. O. eingetragen, sondern auch dessen Geburtsdatum und nicht dasjenige von K. O. . Zudem befinden sich die Personalien von W. O. in dem Formblatt unmittelbar unter den Angaben zu K. O. als einen der Geschäftsführer der Klägerin, weswegen ein Versehen bei der Nennung einer anderen als der unmittelbar darüber genannten Person als für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes Verantwortlicher fernliegend erscheint.
73Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 – juris Rn 119.
74In dem dem vorliegenden Klageverfahren zugrundeliegenden Anzeigeverfahren teilte die Klägerin der Beklagten bis zur mündlichen Verhandlung dieses Versehen nicht mit. Selbst wenn die Angabe der verantwortlichen Person im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 18 Abs. 1, 2 KrWG keine notwendige sein sollte, würde ein zuverlässiger Sammler einen Fehler in dem für seine Anzeige verwandten Formblatt nach § 53 KrWG auch im Anzeigeverfahren richtig stellen. Dass die Klägerin unter dem 4. September 2013 gegenüber dem Regierungspräsidium H1. mitteilte, dass es sich bei der Nennung von W. O. um ein Versehen handele, ist bei Verwendung dieser Falschangabe im Geschäftsverkehr gegenüber anderen jedenfalls nicht hinreichend.
75Ist demnach von einer personellen Verflechtung der Klägerin mit der D1. KG auszugehen, ist anzunehmen, dass sie – aus welchem Grund auch immer – die Fortführung der Sammlung ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis durch die D1. KG aktiv förderte. Selbst aktuell befindet sich ein Container der D1. KG auf einer öffentlichen Parkbucht an der L1.----straße gegenüber dem Haus Nr. 143. Dieser Standort ist bereits unter A.I.2. der Verfügung vom 13. Juni 2013 aufgeführt. Somit wurde dieser Container nicht – zumindest nicht dauerhaft – entfernt. Dass die erkennende Kammer mit Beschluss 14. August 2013 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2013 bezüglich der Verfügungen unter A.I.1. wiederhergestellt hat und die Klägerin dadurch sammeln durfte, befreite diese nicht von der Pflicht zu Einholung einer Sondernutzungserlaubnis für diesen Standort.
76Bis in die jüngere Vergangenheit verstieß die Klägerin noch grob fahrlässig, wenn nicht gar vorsätzlich gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz. So führte sie eine Sammlung durch, obwohl ihr dies untersagt war. Im August 2015 fanden sich immer noch zwei auf dem Grundstück des Bürgerschützenvereins in C3. T2. rechtswidrig aufgestellte Container der Klägerin. Die Sammlung von Alttextilien und -schuhen und damit auch die Aufstellung dieser beiden Container war der Klägerin seitens des Kreises T1. bereits mit Bescheid vom 22. November 2012 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt worden. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung war mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20. März 2013 – 8 L 978/12 – abgelehnt worden. Die dagegen eingelegte Beschwerde war nicht erfolgreich (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 20 B 444/13 –). Die Untersagungsverfügung ist seit dem 10. August 2015 bestandskräftig (vgl. Beschuss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2015 – 20 A 885/24 –). Dass diese Container mit Erlaubnis des Verfügungsberechtigten auf Privatgelände standen, ist unerheblich, da es der Klägerin untersagt war, im Kreis T1. Alttextilien zu sammeln. Die eingelegte Verfassungsbeschwerde hemmt nicht die Wirkung der sofort vollziehbaren Anordnung. Mit Beschluss vom 10. August 2015 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen der Klägerin sogar entgegengehalten, sich beharrlich zu weigern, der sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung nachzukommen. Gleichwohl zog die Klägerin die Container zumindest bis zum 20. August 2015 nicht ab. Sie hat auch nicht vorgetragen, dies zwischenzeitlich gemacht zu haben
77Das gesamte – auch aktuelle – Geschäftsgebaren der Klägerin lässt darauf schließen, dass sie sich auch in Zukunft nicht an die Rechtsordnung halten wird. Ihr ist es nicht einmal in Zeiten, in denen ihre Zuverlässigkeit in Gerichtsverfahren zur Überprüfung stand, gelungen, sich an die Rechtsordnung zu halten. Es ist darüber hinaus weder dargelegt noch ansatzweise erkennbar, dass die Klägerin Vorkehrungen getroffen hat, um zu verhindern, dass sich die Verstöße gegen die Rechtsordnung in der Zukunft fortsetzen oder wiederholen.
78In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass je länger ein die Zuverlässigkeit in Zweifel ziehender Verstoß zurückliegt, desto mehr andere Aspekte hinzukommen müssen, die in ihrer Gesamtschau die Prognose der Unzuverlässigkeit rechtfertigen.
79Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 – juris, Rn 87ff; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Februar 2015 – 9 K 2302/13 – juris Rn 70.
80Hierauf kann sich die Klägerin aber nicht berufen, da sie sich bis in die jüngere Vergangenheit hinein nicht an die Rechtsordnung gehalten hat, so dass selbst dann, wenn die jüngsten Verstöße für sich betrachtet nicht mehr für eine erstmalige Feststellung der Unzuverlässigkeit der Klägerin ausreichen sollten, diese Verstöße als hinzukommende Aspekte zu begreifen sind, die einer Prognose, dass die vormals unzuverlässige Klägerin künftig zuverlässig sammeln wird, entgegen stehen.
81Dass der Klägerin ein Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb zuletzt aufgrund einer Betriebsprüfung am 20. August 2015 erteilt worden ist, belegt nicht ihre Zuverlässigkeit i.S.v. § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Eine positive Feststellung der Zuverlässigkeit der danach erforderlichen Zuverlässigkeit ergibt sich nicht aus dem vorgelegten Zertifikat.
82Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 20 A 1204/14 –, S. 3 des Abdrucks a.E.
83Wie oben dargelegt, ist die Prüfung der Zuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG gerade nicht auf die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien beschränkt.
84Offenbleiben können nach alledem die Fragen, ob die von der Beklagten geforderten und von der Klägerin verweigerten Angaben im Rahmen eines Anzeigeverfahrens erforderlich waren und ob die Klägerin zwischenzeitlich mit einer Sammlung beginnen durfte. Angesichts der bereits aus anderen Gründen feststehenden Unzuverlässigkeit kann dahinstehen, ob dieses Verhalten der Klägerin sich zusätzlich auf die Frage ihrer Zuverlässigkeit nachteilig auswirkt.
85Die Klägerin kann sich nicht auf den besonderen Vertrauensschutz nach § 18 Abs. 7 KrWG berufen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Sammlung der Klägerin um eine Bestandssammlung handelt. Für eine Untersagung wegen Unzuverlässigkeit, bleibt die Vorschrift des § 18 Abs. 7 KrwG außer Betracht. Auf besonderen Vertrauensschutz kann sich nur ein zuverlässiger Sammler berufen.
86Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 316/14 –, juris Rn 142; OVG NRW Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 20 B 869/13 –, juris Rn 14.
87Auf die Frage, ob die Untersagung der angezeigten gewerblichen Sammlung der Klägerin gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG wegen entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen rechtmäßig ist, kommt es angesichts ihrer sich bereits aus § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ergebenden Rechtmäßigkeit nicht an.
88Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr i.H.v. 500,00 € (Ziffer IV. des Bescheides vom 13. Juni 2013) ist gemäß §§ 1, 2 GebG NRW i.V.m. § 1 AVerwGebO NRW i.V.m. der Tarifstelle 28.2.1.6 in der Fassung vom 28. Februar 2013 rechtmäßig.
89Nach § 9 Abs. 1 GebG NRW sind bei Rahmengebühren bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, (Nr.1) und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse (Nr. 2) zu berücksichtigen.
90Das der Beklagten insoweit eingeräumte Ermessen, kann das Gericht nur gemäß § 114 Satz 1 VwGO dahingehend überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Eine Ermessensüberschreitung liegt nicht vor, da sich die festgesetzte Gebühr im von der Tarifstelle vorgegebenen Rahmen (50,00 bis 5.000,00 €) hält. Es liegt auch kein Ermessensfehlgebrauch vor. Da es sich bei der Untersagung der angezeigten Handlung nicht um einen Vorteil für die Klägerin handelt, darf zwar ihr wirtschaftliches Interesse nicht bei der Bemessung der Gebühr berücksichtigt werden. Begründet eine Amtshandlung für den Kläger keinen Vorteil, ist für die Bemessung der Gebührensätze allein der für die Amtshandlung notwendige/angemessene Verwaltungsaufwand maßgeblich.
91Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2009 – 9 B 1788/08 –, juris Rn 7 mwN.
92Der Begründung für die Gebührenfestsetzung ist trotz des Satzes „Bei der Bemessung der Gebühr wurden gemäß § 9 Abs. 1 GebG NRW der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Nutzen oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung bei dem Gebührenschuldner berücksichtigt.“ nicht zu entnehmen, dass die Beklagte die wirtschaftliche Bedeutung für die Klägerin tatsächlich bei der Gebührenbemessung berücksichtigte. Ersichtlich handelt es sich um eine Wiedergabe des Gesetzeswortlauts. Tatsächlich hat die Beklagte aber das wirtschaftliche Interesse der Klägerin nicht ermessensfehlerhaft gebührenerhöhend berücksichtigt. Vielmehr hat sie ausschließlich den betriebenen Verwaltungsaufwand beschrieben und diesen zur Begründung der Gebührenfestsetzung herangezogen.
93Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO. Die Klägerin hat die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie hinsichtlich des nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils unterlegen ist. Hinsichtlich des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils (der Androhung der Ersatzvornahme und der Entfernungsanordnung binnen zwischenzeitlich abgelaufener Frist) ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten zu entscheiden. Die Anordnung zur Entfernung der Container (Verfügung unter A.I.2.) war wie die Untersagung der Sammlung rechtmäßig. Die Ermächtigungsgrundlage in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG umfasst neben der Sammlungsuntersagung die Entfernungsanordnung. Die Kammer kehrt unter Aufgabe der im Verfahren 9 K 2303/13 geäußerten Auffassung diesbezüglich wieder zu ihrer ursprünglichen Rechtsauffassung zurück und hält nicht mehr an § 62 KrWG als allein in Betracht kommender Ermächtigungsgrundlage für eine Entfernungsanordnung fest. Nach § 3 Abs. 15 KrWG ist die Sammlung das Einsammeln von Abfällen einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage. „Einsammeln“ erfasst nach dem Wortsinn nicht nur das Abholen (befüllter) Sammelgefäße oder das Entnehmen von Sammelgut aus aufgestellten Containern, sondern auch das Aufstellen der Sammelcontainer selbst. Wenn das Sammeln selbst verboten wird, ist davon zugleich auch das Aufstellen von Sammelbehältnissen umfasst. Gleichsam als „actus contrarius“ zur Aufstellung ist ein Anzeigender im Falle der Untersagung einer Sammlung verpflichtet, bereits aufgestellte Sammelcontainer zu entfernen.
94Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Mai 2013 (bei juris 3. Mai 2013 angegeben) – 9 L 1622/12 – juris Rn 10, so im Ergebnis auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2015 – 20 A1369/15 –, n.v., S. 6 des Abdrucks.
95Die ebenfalls übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Androhung der Ersatzvornahme war gemäß §§ 55, 63, 59 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen rechtmäßig.
96Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
97B e s c h l u s s:
98Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 19.700,00 € festgesetzt.
99G r ü n d e:
100Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Da die Untersagung der Sammlung einer partiellen Gewerbeuntersagung gleichkommt, hat sich das Gericht bei der Ausübung seines Ermessens an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert. Der danach entscheidende (nach der Anzeige beabsichtigte) Jahresgewinn ist anhand der von der Klägerin selbst im Anzeigeverfahren angegebenen Jahressammelmenge (96 t) zu bestimmen. Bei einem erzielbaren Erlös von 400,00 € pro Tonne Alttextilien und einer geschätzten Gewinnmarge von 50 Prozent ergibt sich ein Jahresgewinn in Höhe von 19.200,00 €. Da es sich bei der Entfernungsanordnung um ein Annex handelt, wird diese nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. Die angefochtene Verwaltungsgebühr i.H.v. 500,00 € ist zu dem Betrag hinzuzurechnen, vgl. § 52 Abs. 3 GKG. Der Androhung der Ersatzvornahme kommt hingegen wegen ihrer Verbindung mit der Grundverfügung keine eigenständige Bedeutung zu (Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs).
Tenor
Soweit die Hauptsache von den Beteiligten nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt 7/8, die Beklagte 1/8 der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschulderin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen, das gewerblich Altkleider und Altschuhe in Sammelcontainern im Bringsystem sammelt.
3Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ist im Stadtgebiet die Beklagte, die diese Aufgabe intern durch H. wahrnimmt. Die Sammlung von Alttextilien übernimmt eine Arbeitsgemeinschaft örtlicher karitativer Verbände (ARGE).
4Mit Schreiben vom 27. August 2012 zeigte die Klägerin, damals noch unter der Firma C. GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer K. O. , der Beklagten eine gewerbliche Sammlung „gemäß § 72 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 KrWG“ an. In der Anzeige gab die Klägerin an, ca. 20 Mitarbeiter und ca. 15 Fahrzeuge zu haben und im Monat 5 t Altkleider und Altschuhe zu sammeln. Diese würden von dem Betrieb V. T. in Litauen verwertet und die Fehlwürfe durch das Müllheizkraftwerk L. GmbH verbrannt. Der Anzeige beigefügt war unter anderem ein Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb, eine Bestätigung des Betriebes V. T. über die Abnahme von 900 t Altkleider pro Jahr sowie das Formblatt für die Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). In dem Formblatt wird Herr W. O. als für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person benannt.
5Unter dem 13. September 2012 gab H. eine Stellungnahme zu der Anzeige der Klägerin ab. Mit Schreiben vom 17. September 2012 wies die untere Umweltschutzbehörde der Beklagten die Klägerin darauf hin, dass aus Sicht von H. die angezeigte Sammlung aus verschiedenen Gründen zu untersagen sei. Es würde im Auftrag von H. bereits eine flächendeckende haushaltsnahe Erfassung und Verwertung von Altkleidern durchgeführt. Sondernutzungserlaubnisse für das Aufstellen von Sammelcontainern auf öffentlicher Fläche würden laut Auskunft des zuständigen Referats außer für H. nicht erteilt. Für den Fall, dass die Klägerin an der Anzeige festhalte, seien Angaben zu den im Stadtgebiet vorhandenen Behältern einschließlich der genauen Standorte sowie Aufstelldaten erforderlich.
6Mit Bescheid vom 6. Dezember 2012 untersagte das Regierungspräsidium H1. der Klägerin das Gewerbe wegen Unzuverlässigkeit, da eine Vielzahl von Kommunen berichtetet hätten, dass die Klägerin ohne vorherige Rückfrage und ohne Einholen einer behördlichen Erlaubnis Altkleider-Container auf öffentlichen Flächen und auf privaten Grundstücken aufgestellt habe, ohne dafür die Erlaubnis des Grundstückseigentümers zu haben.
7Die Beklagte gab der Klägerin mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Untersagung der angezeigten Sammlung und führte hierzu aus: Laut Mitteilung des Referats Verkehr sei der Klägerin mit Verfügung vom 18. Mai 2011 die Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Sammelcontainern auf öffentlicher Fläche versagt und sie zur Beseitigung der bereits aufgestellten Container verpflichtet worden. Dagegen sei Klage erhoben worden. Die angeordnete sofortige Vollziehung habe nach wie vor Bestand. Trotzdem seien erneut zwei Sammelcontainer der Klägerin im Stadtgebiet ermittelt worden, die ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt worden seien. Zur Prüfung, ob es sich – wie von der Klägerin vorgetragen – tatsächlich um eine Bestandssammlung gemäß § 72 KrWG handele, bedürfe es konkreter Angaben zu Containerstandorten sowie Aufstelldaten. Der Durchführung der angezeigten Sammlung stünden öffentliche Interessen entgegen, da die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen angezeigten Sammlungen, die Funktionsfähigkeit von H. oder des von diesem beauftragten Dritten gefährde. Des Weiteren weise sie darauf hin, dass eine gemischte Sammlung von Bekleidung und Textilien als gewerbliche Sammlung aus privaten Haushalten nicht zulässig sei. Es werde um Mitteilung gebeten, wie eine getrennte Sammlung von Bekleidung und Textilien sichergestellt werde.
8Die Klägerin teilte der Beklagten unter dem 17. Januar 2013 mit, dass sie auf dem Stadtgebiet der Beklagten seit Jahren Sammlungen von Alttextilien durchführe und vorhabe, diese Sammlungen unbefristet, mindestens 30 Jahre lang weiterzuführen.
9Die Beklagte erhielt im Januar 2013 Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister betreffend die damaligen Geschäftsführer der Klägerin, Herrn X. C. und Herrn K. O. , sowie betreffend Herrn W. O. , der als für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person benannt war, und betreffend die Klägerin selbst. Auf den Inhalt dieser in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen Auskünfte wird verwiesen.
10Ebenfalls im Januar 2013 erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass ein Container der Klägerin an der Q.------straße , der zunächst so aufgestellt war, dass zum Befüllen der Gehweg genutzt werden musste, nunmehr weit genug auf die Privatfläche gezogen war und sich zwei Container der Klägerin im Stadtgebiet befanden, die zwar grundsätzlich auch auf einer Privatfläche standen, nach der Leerung jedoch gelegentlich so abgestellt wurden, dass zum Befüllen die öffentliche Fläche genutzt werden musste.
11Mit Bescheid vom 4. Februar 2013, der Klägerin zugestellt am 5. Februar 2013, untersagte der Beklagte der Klägerin entsprechend der Anzeige vom 27. August 2012 gewerblich Altkleider und Altschuhe aus privaten Haushaltungen zu sammeln (Ziffer 1), ordnete die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an (Ziffer 2) und drohte für den Fall, dass die Klägerin dieser Anordnung zuwider handele, ein Zwangsgeld i.H.v. 2.500 € für jeden Tag der Zuwiderhandlung je Sammeltag an (Ziffer 3). Die Gebühr für die Entscheidung setzte sie auf 500 € fest (Ziffer 4). Zur Begründung führte sie aus: Der gewerblichen Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen, weil die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen angezeigten Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beauftragten Dritten gefährde. Durch die gewerbliche Sammlung würden Abfälle erfasst, für die der vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beauftragte Dritte (hier die Arbeitsgemeinschaft karitativer Verbände) eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige, getrennte Erfassung und Verwertung durchführe. Trotz entsprechender Aufforderungen habe die Klägerin keinerlei nachprüfbare Angaben hinsichtlich der angeblichen und bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zum 1. Juni 2012 durchgeführten Sammlung auf dem Stadtgebiet der Beklagten getätigt. Nach eigener Recherche sei laut Mitteilung des für straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnisse zuständigen Referats Verkehr mit Verfügung vom 18. Mai 2011 die Beseitigung der festgestellten und ohne entsprechende Sondernutzungserlaubnis aufgestellten Container angeordnet worden. Demnach seien seitens der Klägerin bis zum 4. September 2012 keine Container mehr im öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt gewesen.
12Die Durchführung der angezeigten Sammlung sei auch gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG zu untersagen, da erhebliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Anzeigenden, der Gesellschafter derselben und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Person bestünden. Dies ergebe sich aus den vorliegenden Auskünften aus dem Gewerbezentralregister, der unzulässigerweise auf dem Stadtgebiet der Beklagten neu aufgestellten drei Sammelcontainer ohne abschließende Entscheidung hinsichtlich der eingereichten Anzeige nach § 18 KrWG sowie der Nichterteilung erbetener konkreter und nachprüfbarer Angaben/Auskünfte im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 18 KrWG.
13Die Gewerbeuntersagungsverfügung gegenüber der Klägerin hob das Regierungspräsidium H1. durch gerichtlichen Vergleich vom 29. August 2013 auf. Darin heißt es: „2. … Weiterhin verpflichtet sich das Land, die im Verfahren beteiligten Kommunen über diesen Vergleich mit folgendem Text zu informieren: Das Regierungspräsidium H1. hat sich davon überzeugt, dass die in den Bescheiden aufgezeigten Mängel in der Organisation des Gewerbebetriebes beseitigt wurden, die zu dem Vorwurf unzuverlässigen Verhaltens im Sinne des § 35 Gewerbeordnung geführt haben. Das Regierungspräsidium H1. geht daher davon aus, dass der Gewerbebetrieb durch die Kläger zuverlässig und ordnungsgemäß geführt wird.“
14Am 9. April 2014 wurde die Klägerin als F. GmbH im Handelsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen. Dort heißt es unter Ziffer 6 Buchst. a): „Gesellschaftsvertrag vom 27. August 1997, mehrfach geändert. Die Gesellschafterversammlung vom 28. Februar 2014 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere die Änderung in § 1 (Firma, bisher C. GmbH, § 1 (Sitz) und mit ihr die Sitzverlegung von N. /M. (….) nach F1. (…) beschlossen.“
15Die Klägerin hat bereits am 25. Februar 2013 Klage erhoben. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 19. September 2015 die Ziffern 3 und 4 des Bescheides vom 4. Februar 2013 zurückgenommen. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Zur Begründung der verbliebenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die Untersagungsverfügung sei formell rechtswidrig, da nicht die zuständige Behörde gehandelt habe. Die notwendige behördeninterne organisatorische Trennung der unteren Umweltschutzbehörde und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers habe nicht vorgelegen, da beide Aufgabenbereiche dem Vorstandsbereich 6 zugeordnet gewesen seien.
16Sie schließe vor dem Aufstellen der Container Verträge mit Grundstückseigentümern. Auf öffentlichen Straßen stelle sie keine Altkleidercontainer auf, wenn die jeweilige Kommune keine Sondernutzungserlaubnis erteile. Sie habe bereits vor dem 1. Juni 2012 im Stadtgebiet der Beklagten Sammlungen von Alttextilien durchgeführt. Sie habe im Rahmen der Anzeige alle nach § 18 Abs. 2 KrWG nötigen Angaben gemacht und die notwendigen Unterlagen beigefügt. Soweit § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG auf überwiegende öffentliche Interessen abstelle, handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der auslegungsbedürftig sei. Eine Auslegung habe zu berücksichtigen, dass die nationale abfallrechtliche Überlassungspflicht als Ausnahme von der auch für Abfälle geltenden Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34, 35 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu sehen sei. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift müssten besondere Gründe vorliegen, die es im Einzelfall rechtfertigten, eine Überlassung erforderlich zu machen. Die Beklagte habe sich diesbezüglich keine Gedanken gemacht und derartige spezifische Gründe nicht angegeben. Sie behaupte pauschal, die Sammlung durch sie, die Klägerin, stelle eine Verhinderung bzw. wesentliche Beeinträchtigung dar, weil durch ihre Sammlung Abfälle erfasst würden, für die bereits eine Erfassung existiere. Eine konkrete Darstellung der wesentlichen Beeinträchtigung sei nicht erkennbar.
17Es stelle eine unverhältnismäßige Maßnahme dar, wenn die Beklagte sofort eine Untersagung ausspreche, ohne weniger eingreifende Maßnahmen (z.B. Nebenbestimmungen) in Erwägung zu ziehen. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die Ordnungsverfügung einen unmittelbaren Eingriff in ihre ortsbezogene Berufsausübungsfreiheit darstelle, so dass ein derartiger grundrechtsrelevanter Eingriff besonders im Rahmen der Mittelauswahl zu rechtfertigen und zu begründen sei. Die Rechtmäßigkeit der Verfügung ergebe sich nicht aus § 18 Abs. 5 S. 2 Alt. 1 KrWG. Bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit des Anzeigenden dürften allein die umweltrechtlichen Aspekte herangezogen werden, die dem Sinn und Zweck des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprächen. Dies übersehe die Beklagte und ziehe zur Begründung der Unzuverlässigkeit die Unvollständigkeit der Angaben im Rahmen des Anzeigeverfahrens und insgesamt sechs Ordnungswidrigkeiten aus den Jahren 2010 bis 2012 heran. Die Angaben, die die Beklagte nachgefordert habe, gehörten nicht zum Katalog des § 18 Abs. 2 KrWG. Darüber hinaus sei zu ermitteln, ob die in der Vergangenheit liegenden Tatsachen geeignet seien, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit in der Zukunft zu begründen. Somit müsse die zuständige Behörde beurteilen, ob aufgrund der ermittelten Tatsachen die Möglichkeit eines nicht ordnungsgemäßen Verhaltens nach den Umständen des Einzelfalles und nach sachlicher, auf konkreten Feststellungen begründeter Prognose nicht von der Hand zu weisen sei. Es sei eine eigene Prognoseentscheidung aufgrund vorhandener Tatsachen zu treffen. Die Behörde müsse selbst ermitteln, ob die Annahme der die Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Tatsachen hinreichend bewiesen sei. Eine derartige Abwägung habe die Beklagte nicht durchgeführt, sondern sich vielmehr die Vorwürfe aus den Jahren 2010 bis 2012 zu Eigen gemacht. Diese seien nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Sie seien falsch und würden bestritten. Die Gewerbeuntersagungsverfügung des Regierungspräsidiums H1. sei durch einen Vergleich aufgehoben worden, so dass die Vorwürfe keine Rechtskraft entfalten würden. Die in den Behördenakten in dem Gewerbeuntersagungsverfahren ausgeführten angeblichen Verstöße seien nicht begründet und somit nicht ausreichend, die Gewerbeuntersagung aufrecht zu erhalten. Ihre Zuverlässigkeit sei durch die Erteilung des Zertifikats als Entsorgungsfachbetrieb am 21. Oktober 2014 erneut bestätigt worden. Der Unzuverlässigkeitsbegriff sei nicht rein personenbezogen zu verstehen, weshalb die Erkenntnisse aus anderen Gemeinden nicht die Unzuverlässigkeit der Klägerin auf dem Gebiet der Beklagten zur Folge haben könnten.
18Herr W. O. sei nur versehentlich als für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person in dem Formblatt für die Anzeige nach § 53 KrWG, welches der Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG beigefügt war, eingetragen gewesen. Tatsächlich sei dies ihr Geschäftsführer, Herr K. O. , gewesen.
19Die Klägerin beantragt,
20Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 4. Februar 2013 aufzuheben.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie trägt vor, die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG lägen vor. Der gewerblichen Sammlung von Altkleidern und Altschuhen durch die Klägerin stünden gemäß § 17 Abs. 3 KrWG überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Eine Sammlung durch die Klägerin gefährde die Funktionsfähigkeit der von ihr für die Entsorgung von Altkleidern und Schuhen beauftragten Dritten. Des Weiteren könne die Untersagungsverfügung auch auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG gestützt werden, weil Tatsachen bekannt seien, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bzw. der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergäben. Die Klägerin habe im Stadtgebiet bereits drei Sammelcontainer nach Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes am 1. Juni 2012 ohne die erforderliche Anzeige nach § 18 KrWG neu aufgestellt und somit gegen die Erfordernisse des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verstoßen. Zusätzlich sei die Klägerin in der Vergangenheit durch Verstöße gegen Sondernutzungserlaubnispflichten im Bezug auf das Aufstellen von Sammelcontainern auf öffentlicher Fläche – auch im Stadtgebiet der Beklagten – in Erscheinung getreten. Dies sei insbesondere deshalb als schwerwiegend anzusehen, da der Klägerin die straßenrechtlichen Erfordernisse nachgewiesenermaßen schon seit Jahren bekannt seien und diese somit vorsätzlich missachtet würden. Außerdem habe die Klägerin keineswegs eine von vornherein vollständige Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG eingereicht und auch trotz konkreter Nachforderung ihrerseits ihre Angaben nicht ergänzt bzw. vervollständigt. Unter Berücksichtigung der ohne erforderliche Anzeige gemäß § 18 KrWG neu aufgestellten drei Sammelcontainer, der vorsätzlichen Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften (Straßen- und Wegerecht) sowie der Auskunftsverweigerung hinsichtlich der nach § 18 Abs. 2 KrWG erforderlichen Angaben ergäben sich erhebliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Anzeigenden, der Gesellschafter derselben und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Person.
24Die Unzuverlässigkeit der Klägerin sei mit Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 13. Juli 2014 bestätigt worden. Des Weiteren belegten zahlreiche Zeitungsartikel die illegale Containeraufstellung der Klägerin in verschiedenen Bundesländern.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe:
27Die Klage hat, soweit sie nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, keinen Erfolg. Sie ist zulässig. Die frühere C. GmbH ist nicht aufgelöst und damit prozessunfähig geworden, sondern es hat lediglich eine Umfirmierung und eine Verlegung ihres Sitzes stattgefunden.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2015 – 20 A 1596/14 –, juris Rn 3.
29Sie ist aber nicht begründet. Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 4. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Rechtsgrundlage für die Untersagung der gewerblichen Sammlung von Altkleidern und Altschuhen aus privaten Haushaltungen ist § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG.
30Die Untersagung ist formell rechtmäßig. Es hat die zuständige Behörde gehandelt. Die Beklagte ist als untere Umweltschutzbehörde gemäß § 38 Landesabfallgesetz NRW (LAbfG NRW) i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) in Verbindung mit Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung für den Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zuständig. Auch wenn in der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz nur von dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz die Rede ist, gilt sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ZustVU für die Zeit nach Erlass des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, weil die in Rede stehende Aufgabe ab dem 1. Juni 2012 (Inkrafttreten des KrWG) nicht wesentlich in ihrem Inhalt geändert worden ist.
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 – 20 A 2798/11 –, juris Rn 39.
32Die Beklagte ist zwar gemäß § 5 Abs. 1 LAbfG NRW öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und es kann unter dem Gesichtspunkt des Neutralitätsgebotes des Staates, das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, problematisch sein, wenn bei einem Rechtsträger unterschiedliche Aufgaben zusammenfallen, bei deren Wahrnehmung es zu einem Interessenkonflikt kommen kann. Eine neutrale Aufgabenwahrnehmung, die den rechtsstaatlichen Anforderungen Rechnung trägt, ist aber dann gegeben, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 39.07 –, juris Rn 24, OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 20 B 205/13 –, juris Rn 11.
34Durch Erlass ist in Nordrhein-Westfalen verwaltungsintern bestimmt, dass die Kreise und kreisfreien Städte eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche einerseits der unteren Umweltschutzbehörde und andererseits des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu gewährleisten haben.
35Vgl. Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2013, Au. IV-2-408.10.02.
36Dies war bei der Beklagten schon zum Zeitpunkt der Untersagungsverfügung der Fall. Zwar war H. im Februar 2013 noch dem Vorstandsbereich 6 zugeordnet, wozu auch das Referat 60 (Umwelt) und damit die untere Abfallwirtschaftsbehörde gehörte. Nach dem vorliegenden Aufgabengliederungsplan, dem durchgeführten Verwaltungsverfahren und den Erläuterungen des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung war gleichwohl eine ausreichende organisatorische Trennung der die Sammlung untersagenden Behörde von dem Bereich, der die Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers übernommen hat, gegeben. Es war nur ein Team (das Team 60/3.2) einer Abteilung des Referats Umwelt (Abteilung 60/3) im Rahmen des Anzeigeverfahrens tätig. Dem tätig gewordenen Team waren sowohl ein Abteilungsleiter wie auch ein Referatsleiter übergeordnet. Für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger war im Rahmen der Stellungnahme nicht nur ein anderes Team oder eine andere Abteilung des Referats Umwelt tätig, sondern H. , die auf der einer Abteilung übergeordneten Referatsebene angesiedelt sind. Zwar wurde von H. die Stellungnahme nicht an das Team 60/3.2 adressiert, sondern an die Abteilung 60/4. Nach der Auffassung der Klägerin zeigt dies, dass zwei Abteilungen des Referats Umwelt tätig geworden sind und damit eine Trennung erst auf Referatsebene bestand. Ob sich daraus eine fehlende organisatorische Trennung ergäbe, kann dahinstehen. Nach dem Verwaltungsvorgang ist die Abteilung 60/4 nicht tätig geworden. Nach der Stellungnahme von H. vom 13. September 2012 schrieb das Referat 60/3.2 unter dem 17. September 2012 die Klägerin an und teilte ihr u.a. mit, dass die Stellungnahme von H. nunmehr vorliege. Allein der Adressierung an die Abteilung 60/4 lässt sich nicht entnehmen, dass diese Abteilung des Referats 60 im Rahmen des Anzeigeverfahrens tätig geworden ist. Die Abteilung 60/4 war nach dem vorliegenden Aufgabengliederungsplan für die Landschafts- und Grünordnungsplanung zuständig. Die behördeninterne Zuständigkeit für die Bearbeitung einer Anzeige nach § 18 KrWG durch diese Abteilung ist daher fernliegend. Vor der Umorganisation war nach den Ausführungen der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung die Abteilung 60/4 die Abfallwirtschaftsbehörde und die Abteilung 60/3 die Wasserwirtschaftsbehörde. Diese Abteilungen wurden zusammengelegt (Abteilung 60/3) und das Team 60/3.2 wurde zuständig für die Aufgaben der unteren Abfallwirtschaftsbehörde. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Adressierung der Stellungnahme an 60/4 um eine auf die frühere Aufgabengliederung beziehende Falschbezeichnung handelt.
37Die notwendige organisatorische Trennung zeigt sich auch an der Durchführung des Verwaltungsverfahrens. Das Team 60/3.2 hat die Anzeige H. unter dem 11. September 2012 übermittelt und diese ausdrücklich um Stellungnahme dazu gebeten. Unter dem 13. September 2012, eingegangen beim Referat 60 (Abteilung 60/4) am 14. September 2012, hat H. die erbetene Stellungnahme abgegeben. Weiterbearbeitet wurde die Anzeige von dem Team 60/3.2. Auch personell war die notwendige Trennung gegeben. Die Stellungnahme von H. stammt von Frau M. -I. . Die Anzeige bearbeitet hat bei der unteren Abfallwirtschaftsbehörde Herr T. .
38Die Untersagungsverfügung ist materiell rechtmäßig.
39Da sie ein Dauerverwaltungsakt ist, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung der der (letzten) mündlichen Verhandlung.
40Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn 46 ff, OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 – 20 A 3043/11 –, juris Rn 26 f.
41Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrwG liegen vor. Danach hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben.
42Anzeigender ist der Träger der gewerblichen Sammlung, also die natürliche oder juristische Person, die die Sammlung in eigener Verantwortung durchführt oder durchführen lässt.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2014 – 20 B 881/13 –, nicht veröffentlicht, Urteilsabdruck S. 3; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn 60.
44Dies ist die Klägerin. Ihr ist das Handeln ihres Geschäftsführers zuzurechnen.
45Die Klägerin ist unzuverlässig.
46Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz selbst nicht definiert. Eine Beschränkung auf die in § 8 Abs. 2 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) und in § 3 Abs. 2 der Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV –) genannten Kriterien bei der Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist nicht geboten. Gewerbliche Sammler von nicht gefährlichen Abfällen müssen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein, weswegen nicht zwingend die Voraussetzungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vorliegen müssen. In § 3 Abs. 1 AbfAEV werden ausdrücklich nur § 53 Abs. 2 Satz 1 KrWG und § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG genannt. Eine Anwendung des § 3 Abs. 2 AbfAEV auch auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist gerade nicht vorgesehen. Es ist auch nicht ersichtlich, warum für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG lediglich die in § 3 Abs. 2 AbfAEV genannten Belange Berücksichtigung finden sollten.
47Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn 55 mwN.
48Es kann zur Bestimmung des Begriffs der Zuverlässigkeit auf die zu § 35 Gewerbeordnung (GewO) entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden, da es sich bei einer gewerblichen Sammlung von Altkleidern und Altschuhen um eine grundsätzlich dem Anwendungsbereich der §§ 1, 35 GewO unterfallende selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt.
49Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn 51f; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 – 10 S 1127/13 –, juris Rn 21.
50Unzuverlässig ist demnach, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben.
51Vgl. zu § 35 GewO: OVG NRW Urteil vom 12. April 2011 –4 A 1449/08 –, juris Rn 26.
52Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist im Hinblick auf Art. 12, 14 Grundgesetz (GG) insoweit einschränkend auszulegen, als – anders als der Wortlaut von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG nahelegt – bloße Bedenken an der Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung ausreichen; vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens eine Untersagung rechtfertigen.
53Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 –, juris Rn 10.
54Das in der Vergangenheit liegende Verhalten muss mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt; die Bejahung der Unzuverlässigkeit muss sich auf Tatsachen stützen lassen.
55Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 – 10 S 1127/13 –, juris Rn 21.
56Zur Annahme der Unzuverlässigkeit nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG können auch Verstöße gegen Vorschriften führen, die ohne unmittelbaren Bezug zur Umwelt als dem Schutzgut des Abfallrechts für die ordnungsgemäße Sammlung von Abfällen einschlägig sind. Je weniger direkt das Schutzgut des Abfallrechts von der Vorschrift betroffen ist, gegen die verstoßen wird, umso strenger muss jedoch der Maßstab zur Berücksichtigung dieses Verstoßes sein.
57Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –juris Rn 72; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Februar 2015 – 9 K 2303/13 –, juris Rn 68.
58Dabei ist zu beachten, dass sich die Relevanz von Verstößen nicht allein aus der Schwere des einzelnen Verstoßes ergibt, sondern auch eine Vielzahl weniger gewichtiger Verstöße in ihrer Gesamtheit zur Annahme der Unzuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG führen kann. Grundsätzlich reicht demnach die in einer Vielzahl kleinerer Verstöße zum Ausdruck kommende Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung zur Annahme der Unzuverlässigkeit, ohne dass ein zielgerichtetes Handeln im Sinne eines Verschuldens festgestellt werden müsste. Je mehr System hinter den Verstößen liegt, umso weniger gewichtig kann der einzelne Verstoß sein.
59Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen geht das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bis in die jüngste Vergangenheit hinein davon aus, dass die Klägerin unzuverlässig ist.
60Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2015 – 20 A 1369/15 –, Beschluss vom 10. August 2015 – 20 A 885/14 –, Beschluss vom 5. August 2015 – 20 A 1188/14 – und Beschlüsse vom 24. Juni 2015 – 20 A 1011/14 –, – 20 A 1012/14 – und – 20 A 1204/14 –.
61Die Klägerin hat systematisch und massiv gegen Vorschriften verstoßen, die nicht unmittelbar die Umwelt betreffen. In der Vergangenheit sind eine Vielzahl von Verstößen gegen das Straßenrecht bekannt geworden.
62Das Aufstellen von Altkleider- und Altschuhcontainern auf öffentlichen Gehwegen/Straßenflächen bedarf gemäß § 18 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) einer Sondernutzungserlaubnis. Es werden durch das Aufstellen von solchen Containern öffentliche Straßenflächen über den Gemeingebrauch hinaus genutzt. Dies gilt auch für Container, die zwar auf privater Fläche stehen, jedoch so aufgestellt sind, dass die Benutzer zum Befüllen der Container auf der öffentlichen Verkehrsfläche verweilen müssen. Die Benutzer handeln dabei nicht im Rahmen des Gemeingebrauchs. Vielmehr nimmt der Benutzer beim Befüllen eines Altkleider- und Altschuhcontainers Handlungen vor – Lektüre einer Gebrauchsanweisung, Öffnen einer Klappe, Einwerfen von Schuhen oder Kleidung – die nicht überwiegend dem Verkehr dienen, sondern der gewerblichen Nutzung des Aufstellers zuzurechnen sind.
63Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 1999 – 23 B 334/99 –, juris Rn 11.
64Im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit i.S.v. § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG können auch Verstöße der Klägerin in anderen Kommunen berücksichtigt werden. Die Prüfung der Zuverlässigkeit ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf den Zuständigkeitsbereich der Beklagten mit der Folge zu beschränken, dass nur Tatsachen berücksichtigt werden könnten, die dort zutage getreten sind. Die Zuverlässigkeit ist ein personenbezogenes Merkmal, weshalb bei der Prüfung dieses Merkmals auch das Verhalten in anderen Kommunen Berücksichtigung finden kann. Es dürfte ein rein theoretischer Fall sein, dass der Träger einer Sammlung ausschließlich im Zuständigkeitsbereich einer Behörde auffällig wird und sich im Übrigen vorschriftsgemäß verhält.
65Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn 67.
66Die Klägerin hat in mehreren Kommunen Container ohne die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt. Im Gewerbezentralregister liegen zwei Eintragungen wegen unerlaubter Sondernutzung in L. aus den Jahren 2011 betreffend den Geschäftsführer der Klägerin und eine Eintragung aus dem 2012 betreffend die Klägerin wegen unerlaubter Sondernutzung in M1. vor. Die Beklagte erließ mit Bescheid vom 18. Mai 2011 eine Beseitigungsanordnung, gegen die die Klägerin beim hiesigen Gericht erfolglos klagte (14 K 2520/11). Nach den Ermittlungen der Beklagten in diesem Verfahren befanden sich Anfang Juli 2011 an vier Standorten und im April 2013 an zwei (weiteren) Standorten im Stadtgebiet Container der Klägerin ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis. Des Weiteren finden sich in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen anderer Kommunen gleichartige Verstöße gegen das Straßenrecht. So sind im Kreis T1. und im Kreis I1. Verstöße der Klägerin gegen das Straßenrecht wegen der Aufstellung von Containern ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis festgestellt worden.
67Dass die Klägerin in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Kommunen gegen das Straßenrecht verstoßen hat, kann auch dem Gewerbeuntersagungsbescheid des Regierungspräsidiums H1. vom 6. Dezember 2012 entnommen werden. Der Bescheid wurde zwar im Jahr 2013 aufgehoben. Grund für die Aufhebung war aber ausweislich der Formulierung in dem gerichtlichen Vergleich nicht die Feststellung, dass die vom Regierungspräsidium H1. angenommenen Verstöße gegen das Straßenrecht nicht vorlagen, sondern die Annahme, dass die Klägerin die vorhandenen Organisationsmängel des Gewerbebetriebs behoben habe.
68Im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit können neben den straßenrechtlichen Verstößen auch zivilrechtliche Verstöße im Zusammenhang mit der Aufstellung der Sammelcontainer berücksichtigt werden.
69Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 10 S 30/14 –, juris Rn 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn 81.
70Insoweit kann dem Gewerbeuntersagungsbescheid des Regierungspräsidiums H1. neben den straßenrechtlichen Verstößen entnommen werden, dass die Klägerin in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Kommunen Container auf privaten Grundstücken aufgestellt hatte, ohne dafür die erforderliche Erlaubnis des Grundstückseigentümers zu haben. In den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen ist ein solcher Verstoß gegen das Eigentumsrecht z.B. in C. T2. am 8. April 2013 auf dem Gelände des Bürgerschützenvereins dokumentiert.
71Gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin spricht zudem ihr übriges Geschäftsgebaren. Nachdem die Stadt I2. der Klägerin mit Verfügung vom 13. Juni 2013 die dort angezeigte Sammlung untersagt und sie die Klägerin aufgefordert hatte, Container von im Einzelnen bezeichneten Standorten zu entfernen, kam die Klägerin dieser Aufforderung nicht nach. Stattdessen veräußerte sie einige Container an eine andere Gesellschaft, die D. AG, die die Container mit einem Aufkleber versah und die Sammlung mittels Containern ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis schlicht fortsetzte. Zumindest im Zeitpunkt der Veräußerung der Container hat die Klägerin sich damit in einer Weise verhalten, die die Perpetuierung von ihr geschaffener rechtswidriger Zustände förderte. Einzelprokura der D. KG hatte zu diesem Zeitpunkt die von der Klägerin als für die Leitung und Beaufsichtigung ihres Betriebes genannte verantwortliche Person, Herr W. O. . Soweit die Klägerin geltend macht, die personelle Verflechtung habe es nicht gegeben, vielmehr handele es sich bei der Nennung von W. O. am 31. Mai 2012 im Formblatt nach § 53 KrWG als für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortliche Person ihres Betriebes um ein Versehen, tatsächlich habe ihr Geschäftsführer, Herr K. O. , die verantwortliche Person sein und benannt werden sollen, ist dieser Vortrag nicht glaubhaft. Es ist nicht nur der Name W. O. eingetragen, sondern auch dessen Geburtsdatum und nicht dasjenige von K. O. . Zudem befinden sich die Personalien von W. O. in dem Formblatt unmittelbar unter den Angaben zu K. O. als einen der Geschäftsführer der Klägerin, weswegen ein Versehen bei der Nennung einer anderen als der unmittelbar darüber genannten Person als für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes Verantwortlicher fernliegend erscheint.
72Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 – juris Rn 119.
73In dem dem vorliegenden Klageverfahren zugrundeliegenden Anzeigeverfahren teilte die Klägerin der Beklagten bis zur mündlichen Verhandlung dieses Versehen nicht mit. Selbst wenn die Angabe der verantwortlichen Person im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 18 Abs. 1, 2 KrWG keine notwendige sein sollte, würde ein zuverlässiger Sammler einen Fehler in dem für seine Anzeige verwandten Formblatt nach § 53 KrWG auch im Anzeigeverfahren richtig stellen. Dass die Klägerin unter dem 4. September 2013 gegenüber dem Regierungspräsidium H1. mitteilte, dass es sich bei der Nennung von W. O. um ein Versehen handele, ist bei Verwendung dieser Falschangabe im Geschäftsverkehr gegenüber anderen jedenfalls nicht hinreichend.
74Ist demnach von einer personellen Verflechtung der Klägerin mit der D. KG auszugehen, ist anzunehmen, dass sie – aus welchem Grund auch immer – die Fortführung der Sammlung ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnisse durch die D. KG aktiv förderte. Die D. KG führt im Stadtgebiet I2. die Sammlung bis heute fort.
75Bis in die jüngere Vergangenheit verstieß die Klägerin noch grob fahrlässig, wenn nicht gar vorsätzlich gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz. So führte sie eine Sammlung durch, obwohl ihr dies untersagt war. Im August 2015 fanden sich immer noch zwei auf dem Grundstück des Bürgerschützenvereins in C. T2. rechtswidrig aufgestellte Container der Klägerin. Die Sammlung von Alttextilien und -schuhen und damit auch die Aufstellung dieser beiden Container war der Klägerin seitens des Kreises T1. bereits mit Bescheid vom 22. November 2012 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt worden. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung war mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20. März 2013 – 8 L 978/12 – abgelehnt worden. Die dagegen eingelegte Beschwerde war nicht erfolgreich (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 20 B 444/13 –). Die Untersagungsverfügung ist seit dem 10. August 2015 bestandskräftig (vgl. Beschuss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2015 – 20 A 885/24 –). Dass diese Container mit Erlaubnis des Verfügungsberechtigten auf Privatgelände standen, ist unerheblich, da es der Klägerin untersagt war, im Kreis T1. Alttextilien zu sammeln. Die eingelegte Verfassungsbeschwerde hemmt nicht die Wirkung der sofort vollziehbaren Anordnung. Mit Beschluss vom 10. August 2015 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen der Klägerin sogar entgegengehalten, sich beharrlich zu weigern, der sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung nachzukommen. Gleichwohl zog die Klägerin die Container zumindest bis zum 20. August 2015 nicht ab. Sie hat auch nicht vorgetragen, dies zwischenzeitlich gemacht zu haben
76Das gesamte – auch aktuelle – Geschäftsgebaren der Klägerin lässt darauf schließen, dass sie sich auch in Zukunft nicht an die Rechtsordnung halten wird. Ihr ist es nicht einmal in Zeiten, in denen ihre Zuverlässigkeit in Gerichtsverfahren zur Überprüfung stand, gelungen, sich an die Rechtsordnung zu halten. Es ist darüber hinaus weder dargelegt noch ansatzweise erkennbar, dass die Klägerin Vorkehrungen getroffen hat, um zu verhindern, dass sich die Verstöße gegen die Rechtsordnung in der Zukunft fortsetzen oder wiederholen.
77In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass je länger ein die Zuverlässigkeit in Zweifel ziehender Verstoß zurückliegt, desto mehr andere Aspekte hinzukommen müssen, die in ihrer Gesamtschau die Prognose der Unzuverlässigkeit rechtfertigen.
78Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 – juris, Rn 87ff; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Februar 2015 – 9 K 2302/13 – juris Rn 70.
79Hierauf kann sich die Klägerin aber nicht berufen, da sie sich bis in die jüngere Vergangenheit hinein nicht an die Rechtsordnung gehalten hat, so dass, wenn die jüngsten Verstöße für sich betrachtet nicht mehr für eine erstmalige Feststellung der Unzuverlässigkeit der Klägerin ausreichen sollten, diese Verstöße als hinzukommende Aspekte zu begreifen sind, die einer Prognose, dass die vormals unzuverlässige Klägerin künftig zuverlässig sammeln wird, entgegen stehen.
80Dass der Klägerin ein Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb (Gültigkeit vom 25. Juni 2014 bis 24. Dezember 2015) aufgrund einer Betriebsprüfung am 21. Oktober 2014 erteilt worden ist, belegt nicht ihre Zuverlässigkeit i.S.v. § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG.. Eine positive Feststellung der danach erforderlichen Zuverlässigkeit ergibt sich nicht aus dem vorgelegten Zertifikat.
81Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 20 A 1204/14 –, S. 3 des Abdrucks a.E.
82Wie oben dargelegt, ist die Prüfung der Zuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG gerade nicht auf die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien beschränkt.
83Offenbleiben können nach alledem die Fragen, ob die von der Beklagten geforderten und von der Klägerin verweigerten Angaben im Rahmen eines Anzeigeverfahrens erforderlich waren und ob die Klägerin zwischenzeitlich mit einer Sammlung beginnen durfte. Angesichts der bereits aus anderen Gründen feststehenden Unzuverlässigkeit kann dahinstehen, ob dieses Verhalten der Klägerin sich zusätzlich auf die Frage ihrer Zuverlässigkeit nachteilig auswirkt.
84Die Klägerin kann sich nicht auf den besonderen Vertrauensschutz nach § 18 Abs. 7 KrWG berufen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Sammlung der Klägerin um eine Bestandssammlung handelt. Für eine Untersagung wegen Unzuverlässigkeit, bleibt die Vorschrift des § 18 Abs. 7 KrwG außer Betracht. Auf besonderen Vertrauensschutz kann sich nur ein zuverlässiger Sammler berufen.
85Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 316/14 –, juris Rn 142; OVG NRW Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 20 B 869/13 –, juris Rn 14.
86Auf die Frage, ob die Untersagung der angezeigten gewerblichen Sammlung der Klägerin gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG wegen entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen rechtmäßig ist, kommt es angesichts ihrer sich bereits aus § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ergebenden Rechtmäßigkeit nicht an.
87Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in Höhe des Anteils, der auf die Ziffern 3 und 4 des Bescheides vom 5. Februar 2013 entfällt, zu tragen, da die Klage insoweit bis zur Aufhebung durch die Beklagte wegen der Rechtswidrigkeit der Ziffern 3 und 4 des Bescheides begründet war. Dem hat die Beklagte nach einem rechtlichen Hinweis Rechnung getragen und die Ziffern 3 und 4 aufgehoben. Im Übrigen hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
88Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
89B e s c h l u s s:
90Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.500,00 € festgesetzt.
91G r ü n d e:
92Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Da die Untersagung der Sammlung einer partiellen Gewerbeuntersagung gleichkommt, hat sich das Gericht bei der Ausübung seines Ermessens an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert. Der danach entscheidende (nach der Anzeige beabsichtigte) Jahresgewinn ist anhand der von der Klägerin selbst im Anzeigeverfahren angegebenen Jahressammelmenge (60 t) zu bestimmen. Bei einem erzielbaren Erlös von 400,00 € pro Tonne Alttextilien und einer geschätzten Gewinnmarge von 50 Prozent ergibt sich ein Jahresgewinn in Höhe von 12.000,00 €. Da auch die Verwaltungsgebühr i.H.v. 500,00 € angefochten worden war, ist diese zu dem Betrag hinzuzurechnen, vgl. § 52 Abs. 3 GKG. Der Zwangsgeldandrohung kam hingegen wegen ihrer Verbindung mit der Grundverfügung keine eigenständige Bedeutung zu (Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 24.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
4Zwar hat die Klägerin zutreffend geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht ihre Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen hat. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die frühere C. GmbH nicht aufgelöst und damit prozessunfähig geworden. Vielmehr hat lediglich eine Umfirmierung stattgefunden, wie die Klägerin im Einzelnen dargelegt hat. Hiervon ist auch der Senat stets ausgegangen.
5Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2015
6- 20 A 1011/14 -, - 20 A 1012/14 - und - 20 A 1204/14 -, vom 5. August 2015 - 20 A 1188/14 - und vom 10. August 2015 - 20 A 885/14 -, die sämtlich von der C. GmbH eingeleitete und von der F. GmbH weitergeführte Klageverfahren betreffen.
7Dies führt vorliegend jedoch nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Denn es lässt sich ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung feststellen, dass die Klage der Klägerin jedenfalls unbegründet und damit abzuweisen ist. Damit erweist sich die Entscheidung aus anderen Gründen als offensichtlich richtig, so dass die Zulassung der Berufung nicht in Betracht kommt.
8Vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 21. Aufl., § 124 Rn. 7a; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, 4. Aufl., § 124 Rn. 98 ff., 102a, jeweils m. w. N.
9Die Beklagte ist in der angefochtenen Untersagungsverfügung vom 2. Juli 2013 zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin unzuverlässig ist. Dies hat der Senat in den vorgenannten Beschlüssen vom 24. Juni, 5. August und 10. August 2015 bereits entschieden und die zugrunde liegenden erstinstanzlichen Feststellungen der Unzuverlässigkeit der Klägerin bestätigt. Gegen die diese Entscheidungen tragenden Begründungen hat die Klägerin auf die gerichtliche Anhörungsverfügung vom 14. August 2015 nichts vorgetragen, was vorliegend zu einer abweichenden Annahme führen könnte. Ihre Auffassung, Erkenntnisse aus anderen Verfahren in anderen Landkreisen könnten den Unzuverlässigkeitsvorwurf gegenüber der Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht stützen, da dieser nicht personenbezogen verstanden werden könne, vielmehr immer eines örtlichen Bezuges zum Zuständigkeitsbereich der Beklagten bedürfe, trifft nicht zu. Dies hat der Senat bereits in seinem rechtskräftigen Urteil vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/14 -, juris, ausgeführt:
10" Weiterhin besteht keine Veranlassung, die Zuverlässigkeitsprüfung auf den Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu beschränken und nur Tatsachen zugrunde zu legen, die dort zutage getreten sind. Denn die Zuverlässigkeit ist ein personenbezogenes Merkmal, keine regionales. Regelmäßig dürfte sich ein Verhalten deshalb nicht stadt- oder kreisbezogen beurteilen lassen, insbesondere gibt es keinen Grund, warum die Manifestation nicht ordnungsgemäßer Gewerbeausübung in einem Sammelgebiet etwa in einem Nachbarkreis von vornherein außer Betracht bleiben müsste. Der Fall, dass der Träger einer Sammlung - aus welchen Gründen auch immer - ausschließlich im Zuständigkeitsbereich einer Behörde auffällig wird und sich im Übrigen stets an die einschlägigen Vorschriften hält, dürfte eher theoretischer Natur sein." (juris Rn. 67)
11Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, bereits die Unzuverlässigkeit in einem "winzigen Landkreis" dürfe nicht zur Annahme bundesweiter Unzuverlässigkeit führen, ist dies im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Denn die Unzuverlässigkeit der Klägerin ist - wovon auch die Beklagte ausgegangen ist - nicht auf ein oder zwei "winzige" Landkreise beschränkt, sondern tritt bundesweit in einer Vielzahl von Städten und Kreisen auf. So betreffen die vorzitierten Beschlüsse des beschließenden Senats die Kreise Q. , M. , I. und T. sowie die Stadt N. . Zudem ist der Senat in verschiedenen Eilverfahren mit Beschlüssen vom 11. Dezember 2013, welche die Städte X. (20 B 772/13), H. (20 B 548/13) und M1. (20 B 541/13) sowie den Kreis X1. (20 B 355/13) betreffen, von einer offensichtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin ausgegangen.
12Unabhängig davon änderte auch eine stadtgebietsbezogene Betrachtung nichts an der Unzuverlässigkeit der Klägerin. Die Beklagte hat in ihrem angefochtenen Bescheid vom 2. Juli 2013 explizit festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Sammlungsanzeige mindestens 14 Sammelcontainer der Klägerin im Stadtgebiet aufgestellt waren, davon "etliche" im öffentlichen Straßenraum, ohne dass die Klägerin hierfür eine Sondernutzungserlaubnis beantragt oder gar erhalten habe. Zudem hat die Beklagte in diesem Bescheid zu Recht darauf hinwiesen, dass dieser Umstand im Hinblick auf die fehlende Zuverlässigkeit deshalb besonders schwer wiege, weil bereits am 18. November 2011 eine unter anderem auf das Fehlen von Sondernutzungserlaubnissen gestützte Ordnungsverfügung gegen die Klägerin ergangen und in einem gerichtlichen Eilverfahren (VG Arnsberg, Beschluss vom 20. November 2012 - 8 K 3303/11 -) insoweit bestätigt worden war. Diesen Feststellungen der Beklagten ist die Klägerin im gerichtlichen Verfahren auch nicht entgegengetreten. Angesichts dessen lässt sich auch für das Stadtgebiet der Beklagten feststellen, dass es quasi zu ihrem Geschäftsmodell gehört, ihre Sammelcontainer fortwährend weitestgehend nach eigenem Belieben aufzustellen, ohne sich um eine Nutzungs- oder Verfügungsbefugnis hinsichtlich der dafür in Anspruch genommenen Flächen zu kümmern.
13Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -, juris.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 1 GKG (zur Berechnung im Einzelnen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/14 -).
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.