Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 20. Nov. 2018 - 9 K 4693/18
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 8-Punkte-Grenze.
3Aus dem Fahrerlaubnisregister und dem Verwaltungsvorgang ergibt sich im Wesentlichen folgender Geschehensablauf:
4Bl. |
Vorgang |
Pkte. |
Tattag |
Entscheidung |
Rechtskraft |
Eintragung |
Tilgung |
2 |
Geschwindigkeitsüberschreitung um 24 Km/h innerorts |
1 |
10.05.15 |
12.08.15 |
01.09.15 |
14.09.15 |
01.03.18 |
3 |
Geschwindigkeitsüberschreitung um 22 Km/h außerorts |
1 |
18.01.16 |
23.03.16 |
13.04.16 |
29.04.16 |
13.10.18 |
4 |
Missachtung des Rotlichts |
2 |
26.02.16 |
16.03.16 |
29.08.16 |
17.10.16 |
29.08.21 |
9 |
Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 Km/h innerorts |
1 |
31.08.16 |
21.09.16 |
13.10.16 |
31.10.16 |
13.04.19 |
11 |
Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 StVG wegen Erreichens von vier Punkten, datiert vom 27.10.16, zugestellt (PZU) am 04.11.16 |
||||||
24 |
Geschwindigkeitsüberschreitung um 53 Km/h außerorts in Tateinheit mit verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons |
2 |
10.12.16 |
11.09.17 |
07.02.18 |
26.04.18 |
07.02.23 |
27 |
Geschwindigkeitsüberschreitung um 24 Km/h innerorts |
1 |
29.09.17 |
25.10.17 |
16. 04.18 |
14.05.18 |
16.10.20 |
28 |
Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 StVG wegen Erreichens von 7 Punkten (nach Reduktion von 9), datiert vom 30.05.18, zugestellt (PZU) am 08.06.18 |
||||||
31 |
„Widerspruch“ gegen die Verwarnung: Bei der Errechnung von 9 Punkten sei der Verstoß vom 10.12.16 fälschlich mit 4 Punkten angesetzt worden |
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42 |
Aufhebung der am 08.06.18 zugestellten Verwarnung |
||||||
44 |
Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 StVG wegen Erreichens von 7 Punkten, datiert vom 18.06.18, zugestellt (PZU) am 20.06.18 |
||||||
47 |
Mitteilung eines Standes von acht Punkten durch das Kraftfahrtbundesamt, datiert vom 11.06.18, bei der Beklagten als eingegangen gestempelt am 19.06.18 |
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58 |
Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons |
1 |
07.04.18 |
26.04.18 |
23.05.18 |
11.06.18 |
23.11.20 |
Mit Schreiben datiert vom 26. Juni 2018 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Beklagten „Rechtsmittel“ gegen die Verwarnung vom 18. Juni 2018 ein. Die darin mitgeteilten insgesamt 7 Punkte seien offenkundig fehlerhaft errechnet. Wegen der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons habe der Kläger am 7. April 2018 einen weiteren Punkt erworben, der am 11. Juni 2018 in das Fahrerlaubnisregister eingetragen worden und der Beklagten damit bekannt gewesen sei. Richtigerweise hätte der Kläger deshalb darüber unterrichtet werden müssen, dass er 8 Punkte erreicht habe, sein Punktestand jedoch wegen der bis dahin fehlenden Verwarnung auf 7 Punkte reduziert werde.
6Mit Schreiben datiert vom 27. Juni 2018 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 8-Punkte-Grenze an. Sein Prozessbevollmächtigter nahm mit Schreiben vom 5. Juli 2018 Stellung, in dem er im Wesentlichen auf den Schriftsatz vom 26. Juli 2018 verwies.
7Mit Bescheid vom 20. August 2018 entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 8-Punkte-Grenze, forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich bei ihr abzugeben, und drohte, für den Fall, dass er dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung nachkomme, ein Zwangsgeld i.H.v. 500,00 € an. Für die Amtshandlung erhob sie Gebühren i.H.v. 150,00 € für die Entziehung der Fahrerlaubnis und 1,00 € für die Meldung an das zentrale Fahrerlaubnisregister. Außerdem verlangte sie den Ersatz von Auslagen i.H.v. 3,45 € für die Zustellung des Bescheids.
8Zur Begründung der Entziehung der Fahrerlaubnis verweist die Beklagte auf Verkehrszuwiderhandlungen vom 18. Januar 2016, 26. Februar 2016, 31. August 2016, 10. Dezember 2016, 3. April 2017, 29. September 2017 und 7. April 2018. Aufgrund dieser Verstöße müsse die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG entzogen werden. Die Stellungnahme im Anhörungsverfahren rechtfertige kein anderes Ergebnis. Nach § 4 Abs. 5 StVG habe die Fahrerlaubnisbehörde für das Ergreifen der Maßnahmen nach dem Fahreignungssystem auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben habe. Bei der Berechnung des Punktestandes seien Zuwiderhandlungen unabhängig davon zu berücksichtigen, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden seien. Gemäß § 4 Abs. 6 StVG erhöhten Zuwiderhandlungen den Punktestand auch dann, wenn sie bereits vor der Verwarnung begangenen worden seien, die Behörde aber erst danach Kenntnis von ihnen erhalten habe.
9Bezüglich der für die Entziehung der Fahrerlaubnis erhobenen Gebühr verweist die Beklagte auf Ziffer 206 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Die festgesetzten 150,00 € lägen innerhalb des dort vorgesehenen Gebührenrahmens von 33,20 € bis 256,00 €. Bei der Festsetzung sei nach § 9 VwKostG der mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand angemessen berücksichtigt worden. Es sei auf den Einzelfall und dabei neben dem Verwaltungsaufwand auf die Bedeutung, den wirtschaftlichen Wert und den sonstigen Nutzen der Amtshandlung abgestellt worden. Die Bearbeitung des Falles sei als mittelschwer zu bewerten. Die im Fahreignungsregister eingetragenen Verkehrsverstöße seien auszuwerten gewesen, was einen gegenüber der einfachen Sachbearbeitung erhöhten Arbeitsaufwand bedeutet habe.
10Die Ordnungsverfügung wurde dem Kläger am 24. August 2018 über seinen Prozessbevollmächtigten zugestellt.
11Mit Schreiben vom 27. August 2018 machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend, die in der Ordnungsverfügung angeführten Verkehrszuwiderhandlung vom 3. April 2017 habe der Kläger nicht begangen. Im Fahrerlaubnisregister sei eine solche Verkehrszuwiderhandlung nicht aufgeführt.
12Mit Verfügung vom 31. August 2018, dem Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten zugestellt am 5. September 2018, korrigierte die Beklagte die Ordnungsverfügung, indem sie auf Verkehrszuwiderhandlungen vom 18. Januar 2016, 26. Februar 2016, 31. August 2016, 10. Dezember 2016, 29. September 2017 und 7. April 2018 verwies.
13Am 13. September 2018 hat der Kläger Klage erhoben.
14Zur Begründung trägt er im Wesentlich vor: Die Stufenfolge des § 4 Abs. 5 StVG sei nicht eingehalten worden. Aufgrund diverser Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr habe er im Zeitraum zwischen dem 23. März 2016 und dem 26. April 2018 insgesamt 8 Punkte erreicht, ohne dass die Beklagte ihn nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 StVG wirksam verwarnt habe. Die fehlerhafte Verwarnung vom 30. Mai 2018 habe sie aufgehoben. Unter dem 18. Juni 2018 habe sie ihn wegen Erreichens von 7 Punkten verwarnt, ohne den zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Zuwiderhandlung vom 7. April 2018 bereits erworbenen und im Fahreignungsregister am 11. Juni 2018 gespeicherten achten Punkt zu berücksichtigen. Darauf, dass ihr dieser achte Punkt im Zeitpunkt der Verwarnung nicht bekannt gewesen sei, könne sich die Beklagte wegen des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben nicht berufen. Der Punkt sei von der Bußgeldbehörde der Beklagten an das Fahrerlaubnisregister gemeldet und dort am 11. Juni 2018 gespeichert worden. Wenn es nun darauf ankäme, wann das Kraftfahrtbundesamt diesen Punkt an die Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten gemeldet habe, widerspreche dies Treu und Glauben. Bußgeldbehörde und Fahrerlaubnisbehörde sei nach dem Rechtsträgerprinzip die Beklagte. Im Gesetz heiße es, dass es auf die Kenntnis der Führerscheinstelle ankomme. Damit sei nicht die Kenntnis des individuellen Sachbearbeiters gemeint, sondern die der Behörde. Wenn keine Weitergabe der Erkenntnisse der Bußgeldbehörde der Beklagten an die Führerscheinstelle der Beklagten erfolge, könne dies nicht zu Lasten des Klägers gehen. Ein Organisationsverschulden sei der Beklagten, nicht dem Kläger anzulasten.
15Der Kläger beantragt,
16den Bescheid der Beklagten vom 20. August 2018 in der berichtigten Form vom 31. August 2018 aufzuheben.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie trägt vor: Dem Einwand des Klägers, dass die letzte Eintragung im Fahreignungsregister mit Tattag vom 7. April 2018, beim Kraftfahrtbundesamt gespeichert am 11. Juni 2018, bei der Verwarnung vom 18. Juni 2018 hätte berücksichtigt werden müssen, folge sie nicht. Zwar sei zutreffend, dass die zu Grunde liegende Entscheidung auch durch die Stadt Essen getroffen worden sei, jedoch handele es sich bei der Bußgeldbehörde und der Fahrerlaubnisbehörde um komplett getrennte „Organisationshoheiten“, die in keinem direkten Kontakt zueinander stünden. Vielmehr sei das Kraftfahrtbundesamt verpflichtet, die von allen Bußgeldbehörden und Gerichten übersandten Entscheidungen an die Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln. Die mit Datum vom 11. Juni 2018 gespeicherte letzte Tat sei erst am 19. Juni 2018, also einen Tag nach der Versendung der Verwarnung, bei der Fahrerlaubnisbehörde eingegangen und habe deshalb bei der Verwarnung nicht berücksichtigt werden können. Nach § 4 Abs. 6 S. 4 StVG erhöhe sich selbst bei einer Verringerung des Punktestands bei nachträglich bekannt gegebenen Zuwiderhandlungen der sich ergebende Punktestand entsprechend.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Einzelrichterin ist zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 2. Oktober 2018 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
23Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24Die Voraussetzungen der § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG sind erfüllt.
25Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG ist die Fahrerlaubnis – zwingend – zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich für ihn im Fahrereignungsregister acht oder mehr Punkte ergeben. Diese Voraussetzung ist für den Kläger erfüllt.
26Bei der Berechnung der Punkte ist die Beklagte nach § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG an die ihr durch das Kraftfahrtbundesamt mitgeteilten rechtskräftigen Entscheidungen gebunden. Sie hat die eingetragenen Verstöße jeweils zutreffend nach § 40 in Verbindung mit der Anlage 13 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit Punkten bewertet.
27Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 hat die Beklagte den Kläger nach gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG ordnungsgemäß ermahnt, als er die Maßnahmenstufe von vier bis fünf Punkten – nämlich fünf aufgrund der Verkehrszuwiderhandlungen vom 10. Mai 2015, 18. Januar 2018, 26. Februar 2016 und 31. August 2016 – erreicht hatte.
28Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Beklage bei Abfassen der Verwarnung am 27. Oktober 2016 noch von einem Punktestand von vier ausging, weil der mit der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 31. August 2016 erworbene Punkt erst am 31. Oktober 2016 im Fahrerlaubnisregister gespeichert und ihr erst nach diesem Zeitpunkt mitgeteilt worden war. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG sind die im Fahrerlaubnisregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt der Bearbeitung nach § 4 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrtbundesamt übermittelten Zuwiderhandlungen.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 C 21/15 –, juris Rn. 22 ff. = BVerwGE 157, 235.
30Ob seit der letzten Mitteilung des Kraftfahrtbundesamts an die Fahrerlaubnisbehörde bereits weitere Punkte hinzugekommen sind, ist unerheblich.
31Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, § 4 Rn. 71 m.w.N.
32Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Funktion der Maßnahmenstufen.
33Im bis zum 30. April 2014 geltenden Mehrfachtäter-Punktsystem hatte das Bundesverwaltungsgericht der Stufenfolge in § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG eine „Warnfunktion“ beigemessen und daraus hergeleitet, dass die Maßnahmen den Fahrerlaubnisinhaber „möglichst frühzeitig und insbesondere noch vor Eintritt in die nächste Stufe erreichen“ sollten, damit ihm die „Möglichkeit der Verhaltensänderung“ effektiv eröffnet werde.
34vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 3.07 –, juris Rn. 33 = BVerwGE 132, 48.
35Selbst wenn sich aus dieser Warnfunktion für die alte Rechtslage – namentlich für die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVG a.F. – ergeben haben sollte, dass die Maßnahmenstufe nur dann ordnungsgemäß durchlaufen war, wenn der von der Behörde ihrem Kenntnisstand entsprechend zugrunde gelegte Punktestand auch im Zeitpunkte des Zugangs beim Betroffenen noch zutreffend war,
36vgl. dagegen etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Januar 2014 – 12 LB 46/13 –, juris Rn. 22, 23 („Die Beklagte war nicht gehalten, vor Erlass der Verwarnung erneut beim Kraftfahrt-Bundesamt nachzufragen, ob zwischenzeitlich weitere Eintragungen erfolgt sind.“ und „Aus den dargelegten Gründen müssen die Angaben etwa in der Verwarnung nicht den Eintragungen im Verkehrszentralregister entsprechen.“).
37so gilt dies nach der gesetzlichen Neuregelung jedenfalls nicht mehr. Von der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten „Warnfunktion“ der Maßnahmenstufen hat sich der Gesetzgeber für das seit dem 1. Mai 2014 geltende Fahreignungs-Bewertungssystem bewusst abgesetzt. Bei Fahrerlaubnisinhabern, die sich durch eine Anhäufung von Punkten durch innerhalb kurzer Zeit begangene Verkehrsverstöße als ungeeignet erwiesen haben, sollen die Verkehrssicherheit und das Ziel, die Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern zu schützen, Vorrang vor dem Erziehungsgedanken haben. Die Erziehungswirkung liege – so der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Begründung der vorgeschlagenen und im Gesetzgebungsverfahren angenommenen Änderungen des Regierungsentwurfs – dem Gesamtsystem als solchem zu Grunde, während die Stufen in erster Linie der Information des Betroffenen dienten. Die Maßnahmen stellten somit lediglich eine Information über den Stand im System dar. Maßgeblich sei der Kenntnisstand der Behörde bei der Bearbeitung.
38Vgl. BT-Drs. 18/2775, S. 9 f.; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 C 21/15 –, juris Rn. 23 = BVerwGE 157, 235.
39Dieser Funktion zur schlichten Information entspricht, dass Ermahnung und Verwarnung kein Verwaltungsakt sein, weil sei keine Regelung treffen, und der mitgeteilte Punktestand nicht in Rechtskraft erwächst.
40Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, § 4 Rn. 72.
41Entgegen der Auffassung des Klägers muss sich die Fahrerlaubnisbehörde auch nicht das Wissen einer ihr im Maßnahmensystem vorgelagerten Stelle – etwa des Kraftfahrtbundesamts oder der die Entscheidungen an das Kraftfahrtbundesamt übermittelnden Bußgeldstelle – zurechnen lassen.
42Eine Zurechnung von Wissen liefe der Konzeption des Gesetzgebers zuwider, nach der gerade auf den Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde als der gemäß Landesrecht zuständigen Behörde nach der aufgrund von § 4 Abs. 8 StVG erfolgten Mitteilung der Eintragungen durch das Kraftfahrtbundesamt abgestellt werden soll.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 C 21/15 –, juris Rn. 26 = BVerwGE 157, 235.
44Etwas anderes gilt entgegen der Auffassung des Klägers auch dann nicht, wenn es sich um Eintragungen von Entscheidungen handelt, die die Bußgeldstelle der beklagten Gebietskörperschaft getroffen hat, wenn also die Bußgeldstelle, um deren Entscheidung es geht, und die Fahrerlaubnisbehörde demselben Rechtsträger unterstehen. Der vom Kläger angeführte, zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts gehörende Grundsatz von Treu und Glauben,
45vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2004 – 4 B 17/04 –, juris,
46gebietet auch innerhalb eines Rechtsträgers nicht, der zuständigen Behörde die Kenntnis einer nicht zuständigen zuzurechnen. Selbst innerhalb einer Behörde hat der Große Senat des Bundesverwaltungsgericht es abgelehnt, dem nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zuständigen Amtswalter die Kenntnis eines nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung nicht zuständigen zuzurechnen.
47Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – GrSen 1/84, GrSen 2GrSen 2/84 –, juris Rn. 22.
48Etwas anderes könnte ausnahmsweise dann gelten, wenn ein Berufen auf die Unkenntnis wegen besonderer Umstände des Einzelfalls als rechtsmissbräuchlich einzustufen wäre. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn die Mitteilung des Kraftfahrtbundesamts nicht nur verzögert erfolgt, sondern die Verzögerung willkürlich geschieht mit dem Ziel, eine Punktereduktion zu verhindern.
49Vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. April 2016 – 11 CS 16.537 –, juris Rn. 13; offenlassend: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 C 21/15 –, juris Rn. 26 = BVerwGE 157, 235.
50Darauf kommt es hier aber nicht an. Anhaltspunkte für einen solchen Rechtsmissbrauch bestehen nicht.
51Die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG bei einem Punktestand von 6 bis 7 vorzunehmende Verwarnung hat die Beklagte mit dem Schreiben vom 18. Juni 2018 ausgesprochen. Zu diesem Zeitpunkt waren der Beklagen aufgrund der Mitteilung des Kraftfahrtbundesamts vom 14. Mai 2018 7 Punkte bekannt.
52Mit der Zuwiderhandlung vom 10. Dezember 2016, rechtskräftig geahndet seit dem 7. Februar 2018, waren zu den bis dahin 5 Punkten nämlich 2 weitere dazugekommen. Am 1. März 2018 trat die Tilgung des für die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 10. Mai 2015, rechtskräftig geahndet seit dem 1. September 2015, erworbenen Punktes ein. Damit fiel der Kläger auf 6 Punkte zurück. Diese Tilgung hat die Beklagte zutreffend zugunsten des Klägers berücksichtigt. Diese Zuwiderhandlung wird in der Verwarnung nicht berücksichtigt. Aufgrund der Zuwiderhandlung vom 29. September 2017, rechtskräftig geahndet seit dem 16. April 2018, erwarb der Kläger einen weiteren, nämlich siebten, Punkt.
53Darauf, dass der Kläger im Zeitpunkt der Bearbeitung der vom 18. Juni 2018 datierten Verwarnung wegen der Zuwiderhandlung vom 7. April 2018, rechtskräftig geahndet seit dem 23. Mai 2018, bereits einen weiteren – achten – Punkt erworben hatte, kommt es nicht an. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG sind – wie ausgeführt – die im Fahrerlaubnisregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt der Bearbeitung nach § 4 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrtbundesamt übermittelten Zuwiderhandlungen.
54Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 C 21/15 –, juris Rn. 22 ff. = BVerwGE 157, 235.
55Dieser achte Punkt war der Beklagten im Zeitpunkt der Bearbeitung der Verwarnung nicht bekannt. Die Mitteilung des Kraftfahrtbundesamts hat sie – ausweislich des Eingangsstempels – erst am 19. Juni 2018 erhalten. Eine Zurechnung der Kenntnis der Bußgeldstelle findet – wie ausgeführt – nicht statt.
56Die Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG ist damit ordnungsgemäß erfolgt. Eine Punktereduktion nach § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG kommt dem Kläger deshalb nicht zugute. Die Beklagte ist zu Recht von einem Stand von acht Punkten ausgegangen.
57Die in der Ordnungsverfügung enthaltene Aufforderung, den Führerschein unverzüglich bei der Beklagten abzugeben findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG.
58Die zugehörige Zwangsgeldandrohung genügt den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Abs. 1 VwVG NRW und begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
59Die Gebührenfestsetzung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
60Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
61Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz
- 1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder - 2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:
- 1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten, - 2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und - 3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn
- 1.
die Fahrerlaubnis entzogen, - 2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder - 3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
- 1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3, - 2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis, - 3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis, - 4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder - 5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.
(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:
- 1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen; - 2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen; - 3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
- 1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind, - 2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.
(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach
- 1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches, - 2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder - 3.
den §§ 24a oder 24c
(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz
- 1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder - 2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:
- 1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten, - 2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und - 3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn
- 1.
die Fahrerlaubnis entzogen, - 2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder - 3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
- 1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3, - 2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis, - 3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis, - 4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder - 5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.
(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:
- 1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen; - 2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen; - 3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
- 1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind, - 2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.
(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach
- 1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches, - 2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder - 3.
den §§ 24a oder 24c
(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz
- 1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder - 2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:
- 1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten, - 2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und - 3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn
- 1.
die Fahrerlaubnis entzogen, - 2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder - 3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
- 1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3, - 2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis, - 3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis, - 4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder - 5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.
(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:
- 1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen; - 2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen; - 3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
- 1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind, - 2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.
(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach
- 1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches, - 2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder - 3.
den §§ 24a oder 24c
(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.