Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 12. Sept. 2014 - 9 K 3455/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin war eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit vormaligem Sitz unter der Anschrift I.------straße 7 in 00000 S. und wurde bei dem Amtsgericht D. im Handelsregister unter der Nummer HRB 12881 geführt.
3An 15. Mai 2013 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur 81, Flurstück 2958 (gelegen an der B. -M. -Straße in N. ) eine Baugrube ausgehoben hatte. Eine Baugenehmigung war wegen noch fehlender Unterlagen nicht erteilt worden.
4Am 23. Mai 2013 verfügte die Beklagte mündlich die Stilllegung der Bauarbeiten. Ene Ortskontrolle am 5. Juni 2013 ergab, dass die Bauarbeiten trotz der Baustellenstillegung fortgesetzt wurden.
5Mit Ordnungsverfügung vom 24. Juni 2013, der Klägerin zugestellt am 27. Juni 2013, bestätigte die Beklagte die am 25. Mai 2013 verfügte Baustellenstilllegung schriftlich (Ziffer 1) und gab der Klägerin auf, die baulichen Anlagen auf dem Grundstück bis zum 1. Juli 2013 zurückzubauen (Ziffer 2). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 1 drohte die Beklagte der Klägerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,- €, für den Fall des Verstoßes gegen die Ziffer 2 die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 800,- € an. Für die Anordnung der Baustellenstilllegung setzte sie eine Gebühr von 150,- € fest.
6Gegen die Ordnungsverfügung nebst Gebührenbescheid hat die Klägerin am 25. Juli 2013 die vorliegende Klage erhoben.
7Sie beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
8die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 24. Juni 2013– Az 60-00665-13-73 – aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Während des gerichtlichen Verfahrens hat die Klägerin ihren Sitz nach Am A. 3, 00000 L. verlegt. Sie ist bei dem Amtsgericht B1. unter der Nummer HRB 202777 geführt worden.
12Durch Beschluss des Amtsgerichts B2. – Aktenzeichen 9 IN 259/13 – vom 6. Mai 2014 ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin mangels Masse abgelehnt worden. Der Beschluss ist rechtskräftig und am 7. Juli 2014 in das Handelsregister eingetragen worden.
13Entscheidungsgründe:
14Das Gericht kann trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur Sache entscheiden. Die Klägerin ist auf diese Möglichkeit gem. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung hingewiesen worden.
15Die Klage ist unzulässig. Der Klägerin fehlt es an der im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung,
16vgl. insoweit nur Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, Vorb § 40 Rn 11 m.w.N.,
17erforderlichen Beteiligtenfähigkeit nach § 61 Nr. 1 VwGO.
18Die Klägerin ist nicht mehr beteiligungsfähig, weil sie in der Folge der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst worden ist. Nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) wird eine GmbH aufgelöst, wenn der Beschluss über die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig wird. Ausweislich des von dem Gericht eingeholten Handelsregisterauszugs der Klägerin vom 16. Juli 2014 ist der Beschluss des Amtsgerichts B2. vom 6. Mai 2014 rechtskräftig. Die Auflösung ist am 7. Juli 2014 in das Handelsregister von Amts wegen eingetragen worden.
19Ist die Gesellschaft materiell-rechtlich nicht mehr existent, so kann sie auch nicht mehr Subjekt eines Prozessrechtsverhältnisses sein.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 1981 – 4 B 1643/80 –, Seite 3 des Entscheidungsabdrucks, nicht veröffentlicht.
21Ein Fortbestand der Beteiligtenfähigkeit ergibt sich für das anhängige Verwaltungsstreitverfahren auch nicht aus einer Liquidation der Gesellschaft. Nach § 70 Satz 1, 1. Halbsatz GmbHG haben die Liquidatoren die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen. Hierzu gehört die Führung eines Klageverfahrens gegen die Baustellenstillegung und die Rückbauverfügung grundsätzlich nicht, da es sich nicht um Abwicklungsansprüche handelt, sondern das eigentliche (werbende) Geschäft vorgesetzt werden soll.
22Vgl. zu einer Klage gegen eine Gewerbeuntersagung OVG NRW, Beschluss vom 25. März 1981 – 4 B 1643/80 –, Seite 4 des Entscheidungsabdrucks, nicht veröffentlicht.
23Soweit § 70 Satz 2 GmbHG vorsieht, dass die Liquidatoren zur Beendigung schwebender Geschäfte auch neue Geschäfte eingehen können, ergibt sich hieraus im vorliegenden Fall nichts anderes. Die Klägerin hat auch auf den Hinweis des Gerichts auf die Eintragung im Handelsregister nicht geltend gemacht, die Aufhebung werde im Hinblick auf die Abwicklung der Gesellschaft begehrt.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
25Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
natürliche und juristische Personen, - 2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, - 3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
- 1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit; - 2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen; - 3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62; - 4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen; - 5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist; - 6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist; - 7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.