Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 24. Juni 2014 - 9 K 1286/11
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Inhaber der Q. Apotheke.
3Unter dem 30. August 2010 beantragte er die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines am Mauerwerk zu befestigenden Eingangsportals aus rotem Aluminiumblech mit integrierten Einbauleuchten (Position 1), einer Folienbeschriftung der Fenster im Erdgeschoss mit farbigen, transluzenten Hochleistungsfolien, die das „Apotheken-A“, die Abbildung eines stilisierten fliegenden Vogels und den Schriftzug „Wir helfen – Q. apotheke – Kompetenz in Gesundheit“ aufweisen sollen (Position 2), sowie für die Erneuerung einer weißen Acrylglasschale mit dem in roter Farbe aufgebrachten Schriftzug „Q. Apotheke“ an der nach Süd-Westen gerichteten Außenwand (Position 3).
4Mit Schreiben vom 27. September 2010 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrags an. Die zur Genehmigung gestellten Positionen seien als Werbeanlagen einzuordnen und verstießen gegen im Einzelnen bezeichnete Vorschriften der „Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen sowie über deren äußere Gestaltung (Werbesatzung) für den Bereich Innenstadt der Stadt D. -S. vom 20.12.2004“ .
5Mit Schreiben vom 29. September 2010 nahm der Kläger Stellung. Er machte geltend: Das zur Genehmigung gestellte Eingangsportal sei nicht als Werbeanlage, sondern als Gestaltungselement zu beurteilen. Seine Errichtung sei zulässig, denn es wirke nicht verunstaltend. Der beabsichtigte Austausch der Acrylglasschale sei lediglich eine Reparatur des defekten Leuchtkastens mit Aktualisierung des Schriftzugs und vom Bestandsschutz umfasst. In der unmittelbaren Umgebung seiner Apotheke befänden sich zahlreiche Werbeanlagen, die von der Beklagten unbeanstandet errichtet oder erneuert worden seien. Die Werbesatzung sei von § 86 Abs. 1 Nr. 2 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) nicht gedeckt. Die Vorschrift erlaube den Erlass örtlicher Bauvorschriften zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von städtebaulicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung. Eine solche Bausubstanz sei in der Umgebung seiner Apotheke, namentlich dem Bereich des Busbahnhofs D. -S. , nicht anzutreffen.
6Unter dem 9. März 2011 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung unter Verweis auf entgegenstehende Vorschriften der Werbesatzung ab.
7Am 18. März 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: 27 Werbeanlagen seien im Geltungsbereich der Werbesatzung nach deren Inkrafttreten errichtet oder erneuert worden. Das zur Genehmigung gestellte Eingangsportal sei selbst dann zulässig, wenn es – wovon er nicht ausgehe – als Werbeanlage zu qualifizieren sei. Die Folienbeschriftung der Schaufensterscheiben (Position 2) sei keine Werbeanlage im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NRW. Sie sei nicht „ortsfest“, sondern werde lediglich vorübergehend angebracht. Der unter Position 3 des Bauantrags zur Genehmigung gestellte Austausch der Acrylglasschale sei erforderlich, weil die vorhandene Glasschale mit zunehmendem Alter spröde geworden sei und – etwa bei extremen Temperaturschwankungen, Hagel oder Sturm – zu brechen drohe. Eine Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes des Gebäudes sei mit dem Austausch nicht verbunden.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Versagungsbescheids vom 9. März 2011 zu verpflichten, ihm die Baugenehmigung für die mit Bauantrag vom 30. August 2010 bezeichneten Vorhaben zu erteilen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie trägt vor: Sollte die Werbesatzung ursprünglich nicht wirksam bekannt gemacht gewesen sein, sei dieser Fehler durch ihre rückwirkende Neubekanntmachung geheilt. Dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben hätten im Zeitpunkt der Antragstellung Vorschriften der Werbesatzung entgegen gestanden. Zudem rage das zur Genehmigung gestellte rote Aluminiumportal über die Grundstücksgrenze hinaus und stelle damit einen Überbau der öffentlichen Verkehrsfläche dar.
13Mit Schreiben vom 13. Juni 2014, eingegangen am 18. Juni 2014, hat der Kläger – auf den gerichtlichen Hinweis in der Ladungsverfügung vom 7. Mai 2014 und erneut im Ortstermin am 2. Juni 2014 – weitere Unterlagen zur Vervollständigung des Bauantrags vorgelegt, darunter – neben Fotos der Folientransparente auf den Fensterscheiben – eine Fotomontage, die nicht die Postionen des Bauantrags abbildet, sondern die Neugestaltung des Eingangsportals einschließlich der Überdachung des Eingangsbereichs in Weiß mit blau-türkis-farbenen Schriftzügen, den Abbildungen stilisierter Vögel, einem roten „Apotheken-A“, und einem grünen Kreuz sowie eine im gleichen Design gestaltete Blende an der Stelle der bisherigen Position 3. Die Fotomontage enthält den Zusatz, die Farben könnten von den Originalfarben abweichen. Beigefügt ist eine Zeichnung der in der Fotomontage dargestellten Werbeblenden im Maßstab 1:50 vor grauem Hintergrund. Eine weitere Fotomontage mit beigefügter Skizze zeigt eine ebenfalls im beschriebenen Design gehaltene Blende, die an der südwestlichen Hauswand angebracht werden soll. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, dass er an den Positionen 1 bis 3 des ursprünglichen Bauantrags festhalte, nicht aber an den am 18. Juni 2014 bei Gericht eingegangenen Bauvorlagen.
14Die Berichterstatterin hat am 2. Juni 2014 einen Ortstermin durchgeführt und die gewonnen Eindrücke der Kammer vermittelt. Auf das Protokoll des Ortstermins wird verwiesen.
15Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch die Ablehnung der Erteilung der begehrten Baugenehmigung nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung.
17Das mit dem Bauantrag vom 30. August 2010, an dem der Kläger festhält, zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) genehmigungsbedürftig.
18Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW bedürfen die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW der Baugenehmigung, soweit in den §§ 65 - 66, 79 und 80 nichts anderes bestimmt ist.
19Das zur Genehmigung gestellte Eingangsportal ist eine bauliche Anlage gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 BauO NRW, denn es soll durch Anbringung an das Gebäude mit dem Erdboden verbunden werden und aus Bauprodukten, überwiegend aus Aluminium, bestehen. Das Eingangsportal ist aufgrund seiner roten Farbe zudem – jedenfalls in Zusammenschau mit den gleichzeitig wahrnehmbaren, an der Fassade des Gebäudes bereits vorhandenen (bzw. gleichzeitig mit der Errichtung des Eingangsportal zu erneuernden) ebenfalls roten Schriftzügen „Q. Apotheke“ und dem „Apotheken-A“ (großes gotisches A auf weißem Grund mit in weißer Ausführung eingezeichnetem Arzneikelch mit Schlange) – Werbeanlage im Sinne des § 13 BauO NRW. § 13 BauO NRW gilt für Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen), die dessen Abs. 1 Satz 1 als ortsfeste Einrichtungen definiert, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW zählen hierzu insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. Die rote Farbe des Eingangsportals entspricht einer charakteristischen Bemalung. Sie nimmt die gleichfarbigen Schriftzüge und Symbole auf und steigert die Wahrnehmbarkeit und den Wiedererkennungswert der Q. -Apotheke. Damit hat sie Hinweisfunktion im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW.
20Bei der auszutauschenden Acrylglasschale mit Beschriftung und der Beklebung der Fenster handelt es sich um andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, an die § 13 BauO NRW Anforderungen stellt. Sowohl die Acrylglasschale als auch die Folien weisen mit der vorgesehenen Beschriftung ausdrücklich auf die Q. -Apotheke hin. Sie sind ortsfest, denn sie werden am Gebäude angebracht. Darauf, dass die Folien jederzeit ohne Substanzverlust entfernt werden können, kommt es – ungeachtet der Richtigkeit dieser Behauptung und entgegen der Auffassung des Klägers – nicht an. Eine Einrichtung muss nicht untrennbar mit einem Gebäude oder dem Erdboden verbunden sein, um örtlich gebunden zu sein. Ausreichend ist eine Verbindung von gewisser Dauer, die jedenfalls ab einem Zeitraum von mehreren Monaten anzunehmen ist.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. September 1988 – 11 B 849/88 – juris Rn 6 in Bezug auf ein während der Bauzeit aufgestelltes Baustellenschild; Johlen in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW Kommentar, 12. Auflage 2011, § 13 Rn 83.
22Die Folien sollten von Beginn an für einen mehrmonatigen, wenn nicht gar mehrjährigen Zeitraum als Werbung am Ort der Leistung dienen. Belegt wird dies durch die von der Beklagten im Januar 2011 angefertigten Fotos und den Umstand, dass sie im Ortstermin und damit seit mehreren Jahren, angebracht waren.
23Die Anwendung der Vorschriften der BauO NRW ist nicht ausnahmsweise gemäß § 13 Abs. 6 BauO NRW ausgeschlossen. Insbesondere handelt es sich bei den Werbefolien des Klägers nicht um Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen im Sinne der Nr. 3 dieser Vorschrift. Hierzu gehören zum einen alle zum Verkauf angebotenen Waren oder Darstellungen dieser Waren und die zum Ausstellen erforderlichen Gegenstände wie z.B. Tische und Schaufensterpuppen. Zum anderen gehört hierzu alles, was der Ausschmückung und Präsentation der Waren dient, also insbesondere den Zweck verfolgt, die im Schaufenster ausgestellten Waren für den Betrachter gefälliger zu machen oder etwa zu beleuchten. Wird dagegen die Geschäftsbezeichnung selbst im Schaufenster präsentiert, handelt es sich nicht um eine Schaufensterdekoration, sondern um einen von Auslagen und Dekoration zu unterscheidenden Hinweis auf das Gewerbe oder den freien Beruf.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 1998 – 11 A 2725 –; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. Dezember 2005 – 10 L 1529/05.
25Die Klebefolien weisen mit dem Schriftzug „Q. apotheke“ gerade auf die Berufsausübung des Klägers als Apotheker hin und dienen nicht – jedenfalls nicht allein – der Präsentation von Waren. Soweit es sich bei den Klebefolien um Anschläge im Sinne des § 13 Abs. 6 Nr. 1 BauO NRW handelt, steht auch dies einer Anwendung der Vorschriften der Bauordnung NRW nicht entgegen. Sie sind jedenfalls nicht an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen im Sinne dieser Vorschrift angebracht.
26Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. Dezember 2005 – 10 L 1529/05.
27Die zur Genehmigung gestellten Positionen 1 bis 3 sind nicht gemäß § 65 BauO NRW genehmigungsfrei. Eine Genehmigungsfreiheit ergibt sich insbesondere nicht aus Abs. 1 Nr. 33 dieser Vorschrift, nach der Werbeanlagen bis zu einer Größe von 1 m² genehmigungsfrei sind. Die Positionen 1 - 3 des Bauantrags weisen bereits je einzeln betrachtet eine Größe von mehr als 1 m² auf. Bei zusammenhängend wirkenden Werbeanlagen im Sinne einer Gesamtwerbeanlage kommt es zudem nicht auf die Größe der einzelnen Anlagen, sondern auf das Maß der Gesamtanlage an, da anderenfalls das Genehmigungserfordernis leicht umgangen werden könnte.
28Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. Dezember 2005 – 10 L 1529/05.
29Die Anlagen sind als zusammenhängend wirkende Werbeanlagen in diesem Sinne anzusehen. Sie haben zum einen dieselbe Zielrichtung, nämlich auf die Q. -Apotheke und deren Leistungen hinzuweisen. Zum anderen sind sie, wie aus der dem Genehmigungsantrag beigefügten Fotomontage ersichtlich ist, in Inhalt, Erscheinungsbild, Größe und Platzierung in den jeweiligen Schaufenstern, am Eingang und an der Fassade des Gebäudes so aufeinander abgestimmt, dass sie in ihrer Gesamtheit wahrgenommen werden und so gemeinsam werbend wirken.
30Die Voraussetzungen der Nrn. 33 a bis 36 des § 65 Abs. 1 BauO NRW sind nicht erfüllt. Insbesondere werden auch die Werbefolien – wie ausgeführt – nicht lediglich vorübergehend, sondern für eine gewisse Dauer angebracht. Der Begriff vorübergehend setzt nach dem Sinn und Zweck des § 65 BauO NRW voraus, dass die Werbeanlagen auf jeden Fall nur für eine eng begrenzte Zeit bestehen bleiben, denn nur dann ist die Freistellung ausnahmsweise gerechtfertigt.
31Vgl. Wenzel in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW Kommentar, 12. Auflage 2011, § 65 Rn 121, 119.
32Dies ist bei Werbefolien, die jedenfalls für mehrere Monate angebracht werden, nicht der Fall.
33Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. Dezember 2005 – 10 L 1529/05 –.
34Die Voraussetzungen der Genehmigungserteilung liegen nicht vor.
35Die Beklagte kann schon deshalb nicht zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung verpflichtet werden, weil der darauf gerichtete Bauantrag der Klägerin mit den dazu vorgelegten Unterlagen nicht bescheidungsfähig ist. Hierauf hat das Gericht die Beteiligten mit Verfügung vom 7. Mai 2014 sowie im Ortstermin am 2. Juni 2014 hingewiesen. Die Bescheidung eines (von Beginn an) nicht bescheidungsfähigen Bauantrags durch die Bauaufsichtsbehörde enthebt die Verwaltungsgerichte – entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers – nicht der Pflicht, ihrerseits die geltenden Vorschriften zu beachten.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 10 A 2684/06 – juris Rn 4, vgl. weiterhin OVG Brandenburg, Beschluss vom 23. April 1999 – 3 A 191/97 –, BRS 62 Nr. 172.
37Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist der Bauantrag schriftlich mit allen für seine Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) in ausreichender Zahl bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die Bauvorlagen dienen dabei der Konkretisierung des Bauvorhabens, so dass sie in jeder (maßgeblichen) Hinsicht eindeutig sein müssen.
38Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2003 – 10 A 3464/01 –, BRS 66 Nr. 150 = juris Rn 30; Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 10 A 2684/06 –, juris Rn 4.
39Diesen Anforderungen werden die vom Kläger eingereichten Unterlagen nicht gerecht. Sie weisen erhebliche Mängel auf, die Anlass für eine Zurückweisung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW gegeben hätten. Sie genügen – auch nach zweimaligem gerichtlichem Hinweis – nicht den Anforderungen, die § 14 Verordnung über bautechnische Prüfungen für das Land Nordrhein-Westfalen (BauPrüfVO NRW) an Bauvorlagen für Werbeanlagen stellt. Der Kläger hat insbesondere keine § 14 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 BauPrüfVO NRW entsprechende Bauzeichnung vorgelegt.
40Die mit dem Bauantrag vom 30. August 2010 vorgelegte Fotomontage der roten Aluminium-Umrahmung des Eingangsportals enthält zwar eine Reihe von Breiten- und Höhenangaben (wenn auch ohne Angabe des Maßstabs), es ist aber – zum Beispiel – nicht zu erkennen, wie weit die Aluminiumverkleidung vor die Außenwand des Gebäudes treten und damit – angesichts der sich aus dem Liegenschaftsplan ergebenden Grenzständigkeit des Gebäudes – möglicherweise auf öffentlichem Grund stehen soll. Die mit Schriftsatz vom 13. Juni 2014 nachgereichten Fotomontagen sind nicht geeignet, den Bauantrag vom 30. August 2010 zu konkretisieren, denn sie stellen nach Austausch der ursprünglichen Positionen 1 und 3 insoweit andere Werbeanlagen dar. Zudem haben sie den Austausch einer weiteren Werbeanlage zum Gegenstand, die bisher nicht in Rede stand. Im Übrigen genügen auch sie nicht den Anforderungen des § 14 BauPrüfVO NRW. Zwar weisen sie im Maßstab 1:50 die Maße der jeweiligen Werbeanlagen nach, es fehlen jedoch die Maße bezogen auf den Anbringungsort und die Angabe der Farben mit Nummer und Hilfsbezeichnung aus dem RAL-Farbregister nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 BauPrüfVO NRW sowie die Angabe der geschätzten Herstellungskosten nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 BauPrüfVO.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
42Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.