Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 05. Feb. 2016 - 7a L 63/16.A
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 121/16.A gegen die Abschiebungsanordnung nach Belgien im Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. November 2015 anzuordnen,
4hat in der Sache keinen Erfolg.
5Die gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Klage gegen die Abschiebungsanordnung wird nach dem derzeitigen Sachstand bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlichen keinen Erfolg haben.
6Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 und 2 Asylgesetz - AsylG - ordnet das Bundesamt, wenn die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) erfolgen soll, die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
7Die Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asylverfahrens ergibt sich vorliegend aus § 27a AsylG i. V. m. Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 ‑ Dublin III-VO -. Der Antragsteller, der im Februar 2012 illegal nach Spanien eingereist ist, hat sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet im Februar 2015 nach eigenen Angaben über einen Zeitraum von drei Jahren in Belgien aufgehalten. Unabhängig hiervon ist die Zuständigkeit Belgiens bereits deshalb gegeben, weil dieses dem Aufnahmeersuchen mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 zugestimmt hat. Eine weitere Prüfung der Zuständigkeit anhand der Regelungen der Art. 7 ff. Dublin III-VO ist danach nicht geboten.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2015 – 14 A 1140/14.A –, juris.
9Die Zuständigkeit Belgiens ist nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO aufgrund von systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem Aufnahmestaat entfallen. Die Antragsgegnerin ist nicht zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts (Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) verpflichtet. Das ist nur dann der Fall, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ‑ GRCharta - (Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK -) ausgesetzt zu werden.
10Dem Gericht liegen keine Erkenntnisquellen vor, die die Befürchtung rechtfertigen, dass in Belgien systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen bestehen. Der Antragsteller selbst hat systemische Mängel in Belgien weder geltend gemacht noch konkret dargelegt, worin diese liegen.
11Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2015 - 22 L 88/15.A -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Februar 2014 - 13 L 2685/13.A -, juris, jeweils systemische Mängel verneinend.
12Darüber hinaus steht nach dem Stand des Eilverfahrens im Sinne von § 34a Abs. 1 AsylG fest, dass eine Abschiebung nach Belgien derzeit durchgeführt werden kann. Belgien hat der Aufnahme des Antragstellers mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 zugestimmt. Einer Abschiebung stehen darüber hinaus keine zielstaats- oder inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse entgegen. Diese ist insbesondere nicht gemäß § 60a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich.
13Einer Abschiebung steht der Schutz aus Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz – GG – nicht entgegen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller reiseunfähig ist. Hiervon ist nur dann auszugehen, wenn der Ausländer wegen einer körperlichen oder psychischen Erkrankung flugreise- bzw. transportunfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn) oder wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass als Folge der Abschiebung eine Selbsttötung des Ausländers droht, der auch durch ärztliche Hilfen nicht begegnet werden kann oder wenn dem Ausländer als unmittelbare Folge der Abschiebung eine erhebliche und nachhaltige Verschlechterung der Gesundheit droht (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn).
14Zum Maßstab: OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2010 - 18 B 1599/10 -, juris; Beschluss vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 -, juris.
15Das ist vorliegend nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller transportunfähig ist. Auch ist nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu befürchten, dass sich dessen Gesundheitszustand als unmittelbare Folge einer Abschiebung erheblich verschlechtern wird. Der Antragsteller hat insoweit bereits keine überprüfbaren Angaben zu der von ihm vorgetragenen Erkrankung gemacht. Ärztliche Stellungnahmen hat dieser nicht vorgelegt. Die Angaben des Antragstellers – dieser hat vorgetragen, dass eine Misshandlung durch die Polizei in Belgien die schon seit seiner Kindheit bestehenden Probleme wegen eines Leistenbruchs verstärkt hätten, er in Belgien vor der Operation aus dem Krankenhaus geflohen und im Bundesgebiet operiert worden sei, nach der Operation erhebliche Schmerzen im Bauchbereich aufgetreten seien und eine Therapie zum Muskelaufbau angeregt worden sei – lassen zudem ein klares und nachvollziehbares Krankheitsbild nicht erkennen. Unabhängig hiervon ist nicht ersichtlich, dass sich die genannten Beschwerden als unmittelbare Folge der Überstellung erheblich verstärken werden. Dass eine gegebenenfalls erforderliche Therapie und ärztliche Weiterbehandlung in Belgien nicht gewährleistet wären, hat der Antragsteller selbst nicht geltend gemacht. Dem Vorbringen des Antragstellers ist vielmehr zu entnehmen, dass er sich in Belgien der dort zunächst vorgesehenen ärztlichen Behandlung entzogen hat und vor der Operation aus dem Krankenhaus geflohen ist. Auch eine Reiseunfähigkeit aus psychischen Gründen ist bereits nicht hinreichend dargelegt. Der Antragsteller hat seinen Vortrag, er werde bei einer Rückkehr nach Belgien psychischen Schaden nehmen, weder durch ärztliche Stellungnahmen gestützt noch konkret dargelegt. Auch die von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang behauptete Misshandlung durch die Polizei in Belgien hat dieser weder belegt noch konkret geschildert. Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Antragsteller im Fall einer Überstellung nach Belgien eine Misshandlung durch die Polizei zu befürchten hätte. Dass dem Antragsteller eine Rückkehr nach Belgien, wo dieser sich zuvor rund drei Jahre aufgehalten hat, nicht möglich wäre, ist nach alledem nicht anzunehmen.
16Einer Abschiebung steht zudem nicht der Schutz aus Art. 6 Abs. 1 GG entgegen. Der Antragsteller hat keinen Duldungsanspruch im Hinblick die beabsichtigte Eheschließung. Die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Eheschließungsfreiheit gebietet insoweit nur dann die Erteilung einer Duldung, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Dies setzt regelmäßig die Angabe eines konkreten, unmittelbar bevorstehenden Termins für die Eheschließung voraus.
17Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2008 - 16 B 501/08 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Februar 2007 - OVG 3 S 5.07 -, juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 3 Bs 61706 -, juris, jeweils m. w. N.
18Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht. Nach der vorliegenden Auskunft des Standesamts E. vom 25. Januar 2016 und der telefonisch am 1. Februar 2016 durch das Gericht eingeholten Auskunft hat der Antragsteller beim Standesamt erst- und bislang einmalig am 21. Oktober 2015 für eine Erstberatung vorgesprochen. In der Folge hat der Antragsteller weder erneut beim Standesamt vorgesprochen noch weitere Unterlagen eingereicht. Auch die dem Gericht zuletzt vorgelegten Unterlagen (Ledigkeitsbescheinigung, Geburtsurkunde, Personalausweis, Gehaltsbescheinigung) liegen nach der telefonischen Auskunft des Standesamts dort noch nicht vor. Eine Anmeldung zur Eheschließung und Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 12, § 13 Personenstandsgesetz – PStG –) ist somit noch nicht erfolgt. Demnach steht auch ein konkreter Termin für die Eheschließung bislang nicht fest. Soweit der Antragsteller darüber hinaus vorgetragen hat, dass für die Eheschließung noch ein Nationalpass beschafft werden müsse, ist das Vorbringen bereits nicht nachvollziehbar. Nach dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegenerin hat der Antragsteller dort bereits einen auf seinen Namen lautenden Nationalpass mit Gültigkeit bis zum 25. Januar 2017 vorgelegt.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war, - 2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder - 3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.
(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.