Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 22. Jan. 2016 - 7a K 3725/15.A
Gericht
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 20. August 2015 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der am 0. 00 1979 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste im Oktober 2014 mit einem durch die spanische Auslandsvertretung ausgestellten Schengen-Visum nach Spanien ein. Am 28. Oktober 2014 reiste der Kläger nach eigenen Angaben in das Bundesgebiet ein. Er beantragte dort am 29. April 2015 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
3Am 22. Mai 2015 richtete die Beklagte ein Aufnahmegesuch an Spanien. Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 stimmte Spanien der Aufnahme des Klägers zu.
4Mit Bescheid vom 20. August 2015 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Spanien an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf – 0 – Tage ab dem Tag der Abschiebung befristet.
5Der Kläger hat am 28. August 2015 Klage erhoben und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt (Az.: 7a L 1788/15.A).
6Der Kläger beantragt,
7den Bescheid der Beklagten vom 20. August 2015 aufzuheben.
8Die Beklagte hat schriftsätzlich keinen Antrag gestellt.
9Mit Beschluss vom 3. September 2015, zugestellt am 8. September 2015, hat das Gericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (Az.: 7a L 1788/15.A).
10Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 20. Januar 2016 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
12Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑).
13Die zulässige Klage ist begründet.
14Der Bescheid der Beklagten vom 20. August 2015 erweist sich zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG – maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
151. Die auf § 27a AsylG gestützte Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (Ziffer 1) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
16a. Die Beklagte ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Die zunächst nach Art. 12 Abs. 2, 4 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 – Dublin III-VO – gegebene Zuständigkeit Spaniens ist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO mit Ablauf der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen.
17Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Die Überstellung erfolgt gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist dabei nicht der Eilantrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 bzw. Abs. 7 VwGO, sondern nur die Klage gegen den Dublin-Bescheid. Die Überstellungfrist beginnt daher im Fall eines – erfolglosen – Eilantrags nach § 80 Abs. 5 bzw. 7 VwGO nicht ab dem Zeitpunkt des ablehnenden gerichtlichen Eilbeschlusses neu zu laufen. Der erfolglose Eilantrag führt somit nicht zur Unterbrechung und Neubeginn der Überstellungsfrist. Vielmehr hemmt der erfolglose Eilantrag den Ablauf der Überstellungsfrist für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens. Damit ist die sechsmonatige Überstellungsfrist im Fall eines erfolglosen Eilverfahrens jeweils um die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens (von der Antragstellung bis zur Zustellung des ablehnenden gerichtlichen Eilbeschlusses) zu verlängern.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2015 - 13 A 2255/15.A -, juris; Beschluss vom 11. November 2015 ‑ 13 A 1692/15.A -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Dezember 2015 - 18a L 2221/15.A -; VG Würz-burg, Beschluss vom 9. April 2015 - W 3 S 15.50067 -, juris.
19Nach dieser Maßgabe ist die sechsmonatige Überstellungsfrist vorliegend zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen. Spanien hat das Aufnahmegesuch am 1. Juli 2015 angenommen. Ablauf der Überstellungsfrist war danach der 1. Januar 2016. Da die Überstellungsfrist für die Dauer des Eilverfahrens vom 28. August 2015 (Antragstellung) bis zum 8. September 2015 (Zustellung des Eilbeschlusses) gehemmt war, endete die Überstellungsfrist am 12. Januar 2016.
20b. Der Kläger kann sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der das Gericht folgt, auch auf die Zuständigkeit der Beklagten berufen.
21Der Kläger hat nach materiellem Asylrecht einen Anspruch darauf, dass die nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO zuständige Beklagte das Asylverfahren durchführt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Aufnahmebereitschaft des anderen Mitgliedstaats – hier Spaniens – trotz Ablaufs der Überstellungsfrist positiv feststeht.
22Eingehend: OVG NRW, Urteile vom 16. September 2015 - 13 A 800/15.A und 13 A 2159/14.A -, juris; ferner: Beschluss vom 11. November 2015 - 13 A 1692/15.A -, juris.
23Dem Kläger kann dabei vorliegend nicht entgegen gehalten werden, dass Spanien zur Aufnahme des Klägers bereit ist. Es steht derzeit nicht fest, dass Spanien den Kläger aufnehmen und das Asylverfahren durchführen wird. Eine entsprechende Erklärung Spaniens hat die Beklagte nicht vorgelegt.
24Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ablauf der Frist für das Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ‑ Dublin II-VO ‑
25BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32/14, 1 C 33/14 und 1 C 34/14 -, juris,
26steht dem nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit zwar entschieden, dass die in der Dublin II-Verordnung geregelten Fristen keine subjektiven Rechte des Antragstellers begründen und eine Rechtsverletzung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO insoweit nicht vorliegt. Die genannten Entscheidungen beziehen sich jedoch, soweit ersichtlich, allein auf den Ablauf der Frist für das Aufnahme- bzw. das Wiederaufnahmegesuch (nunmehr Art. 21 Abs. 1, 23 Abs. 2 Dublin III-VO). Eine Klarstellung, dass die genannte Rechtsprechung auch für den Ablauf der Überstellungsfrist gelten soll, enthalten die Entscheidungen nicht. Die Rechtsprechung zum Ablauf der Frist für das Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch ist zudem jedenfalls nicht ohne Weiteres auf den Ablauf der Überstellungsfrist übertragbar: Auch nach der genannten obergerichtlichen Rechtsprechung kann sich der Antragsteller auf den Ablauf der Frist nicht berufen, wenn die Aufnahmebereitschaft des anderen Mitgliedstaats feststeht (OVG NRW, a. a. O.). Hiervon wird regelmäßig auszugehen sein, wenn der ersuchte Mitgliedstaat trotz der der für ihn aus dem Gesuch ersichtlichen Überschreitung der Frist für das Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch seine Aufnahmebereitschaft gleichwohl erklärt. Dagegen ist eine solche Übernahmebereitschaft nach Ablauf der Überstellungsfrist ohne weitere Erklärung des bislang zuständigen Mitgliedstaats regelmäßig nicht anzunehmen.
272. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung (Ziffer 2) ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt, soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Spanien ist, wie ausgeführt, für die Durchführung des Asylverfahrens nicht (mehr) zuständig. Im Übrigen stünde auch nicht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden könnte, weil die Aufnahmebereitschaft Spaniens nach Ablauf der Überstellungsfrist nicht positiv feststeht.
283. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 2 i. V. m. § 75 Nr. 12 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – auf – 0 – Monate (Ziffer 3) ist ebenfalls aufzuheben, da die Abschiebungsanordnung keinen Bestand hat.
29II.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
31Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2,711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.