Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 23. Jan. 2015 - 7 L 31/15
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller auf dessen Verlangen mit seinem Elektromobil auf den von der Antragsgegnerin betriebenen Bahn- und Buslinien des öffentlichen Personennahverkehrs zu befördern,
4ist gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn eine Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder diese aus sonstigen Gründen geboten ist (Regelungsanordnung). Eine derartige Anordnung setzt zudem voraus, dass sowohl das streitige Recht, der sogenannte Anordnungsanspruch, der sich nach den Vorschriften des materiellen Rechts beurteilt, als auch die dringende Notwendigkeit einer Sicherung dieses Rechts, der sogenannte Anordnungsgrund, bestehen, wobei die dem Anordnungsanspruch und -grund zu Grunde liegenden Tatsachen vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind (§ 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO).
6Offen bleiben kann, ob der Antragsteller für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einen Anordnungsgrund in Anspruch nehmen kann. Denn jedenfalls hat er keinen Anordnungsanspruch darauf, mit seinem Elektromobil auf den von der Antragsgegnerin betriebenen Bahn- und Buslinien des öffentlichen Personennahverkehrs befördert zu werden, glaubhaft gemacht.
7Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 145 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Denn dieser regelt lediglich die Unentgeltlichkeit der Beförderung schwerbehinderter Menschen, nicht aber die Frage, ob und unter welchen Umständen ein Anspruch auf Beförderung besteht. Diesen setzt § 145 SGB IX vielmehr voraus.
8Allerdings besteht nach § 22 Personenbeförderungsgesetz - PBefG - im öffentlichen Personennahverkehr eine Beförderungspflicht des Unternehmers. Dem entspricht der in § 2 Satz 1 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Omnibusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen – BefBedV ‑ normierte Anspruch auf Beförderung. Sowohl die Beförderungspflicht als auch der korrespondierende Beförderungsanspruch bestehen jedoch nur im Rahmen der Beförderungsbedingungen. Vorliegend weigert die Antragsgegnerin sich nicht, den Antragsteller als Person zu befördern. Vielmehr lehnt sie eine Beförderung des Antragstellers in seinem Elektromobil ab. Sachen werden gemäß § 2 Satz 2 BefBedV nur nach Maßgabe der §§ 11, 12 BefBedV befördert, wobei § 12 BefBedV ausschließlich die Beförderung von Tieren regelt. Handgepäck und sonstige Sachen werden gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BefBedV bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgasts und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
9Einen Anspruch auf Beförderung des von ihm geführten Elektromobils nach den dargelegten Beförderungsbedingungen hat der Antragsteller jedenfalls derzeit nicht glaubhaft gemacht. Es spricht vielmehr im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens Vieles dafür, dass unter den derzeitigen Umständen bei einer Beförderung des Antragstellers in seinem Elektromobil die Sicherheit und Ordnung des Betriebes i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 2 BefBedV gefährdet werden kann. Dies ergibt sich aus dem Schlussbericht der Studiengesellschaft für unterirdische Verkehrsanlagen e.V. (STUVA) über die Untersuchung möglicher Gefährdungspotenziale bei der Beförderung von Elektromobilen (E-Scootern) in Linienbussen aus Mai 2014. Der Bericht kommt anhand von Rechenmodellen für Elektromobile unterschiedlicher Ausstattung und Größe und unter Einbeziehung einer Studie über die Sicherung von Rollstuhlnutzern in Linienbussen zu dem Ergebnis, dass bei Fahrmanövern, bei denen starke Beschleunigungs- bzw. Verzögerungskräfte auf das Elektromobil wirken, eine Gefahr des Rutschens und/oder Kippens besteht. Die Grenzwerte für das Kippen eines Elektromobils mit einer aufsitzenden Person können bereits bei einer starken Betriebsbremsung auftreten. Aufgrund der eingeschränkten Manövrierunfähigkeit von Elektromobilen auf engem Raum sowie dem im Vergleich zu Rollstühlen relativ großen Wendekreis werden Elektromobile in Bussen üblicherweise quer zur Fahrtrichtung im Einstiegsbereich der hinteren oder mittleren Tür abgestellt. Die für einen sicheren Transport von Rollstühlen vorgesehenen Rückhaltesysteme (Prallplatte oder Prallfläche) können daher überwiegend von Fahrgästen mit Elektromobilen nicht erreicht und bestimmungsgemäß benutzt werden. Zudem können sich Behinderungen anderer Fahrgäste, z. B. beim Fahrgastwechsel, bei Fahrgastbewegungen im Innenraum oder bei der Nutzung der Klapprampe ergeben. Der Bericht sieht in alldem gegenwärtig eine betriebliche Gefährdung sowohl für Dritte als auch für die Nutzer der Elektromobile selbst.
10Der Schlussbericht ist nach Auffassung der Kammer schlüssig und nachvollziehbar. Einwendungen gegen ihn hat der Antragsteller nicht erhoben. Auch nach Einschätzung des Herstellers des Elektromobils, das der Antragsteller führt - nach telefonischer Auskunft des Verfahrensbevollmächtigten ein dreirädriger Mini Crosser 125 S, Baujahr 2004 - setzt eine gefahrlose Beförderung des Antragstellers mit seinem Elektromobil in einem Bus die Fixierung durch Gurte voraus, die in den Bussen der Antragsgegnerin offenbar nicht vorhanden sind. Denn in der im Internet verfügbaren Gebrauchsanleitung heißt es:
11„Der Mini Crosser kann beim Transport im Auto oder Bus als Sitz genutzt werden, sofern er anhand von zugelassenen Vierpunktgurten sicher im Wagen festgespannt ist und diese an den dazu vorgesehenen Festspannpunkten am Mini Crosser befestigt sind.“
12Der Umstand, dass der Antragsteller sich hierüber bislang hinweg gesetzt hat und gleichwohl ein Unfall ausgeblieben ist, kann zu keiner anderen Einschätzung führen. In Kenntnis der nunmehr durch den Schlussbericht offenbar gewordenen Gefahren kann eine Beförderung des Elektromobils weder von der Antragsgegnerin als Unternehmen noch von den einzelnen Busfahrern verlangt werden. Diese würden sich ggfs. dem Vorwurf der Sachbeschädigung und/ oder Körperverletzung bzw. Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sehen. Der Haftpflichtverband öffentlicher Verkehrsbetriebe hat bereits mitgeteilt, dass bei der Benutzung der Busse mit Elektromobilen kein Deckungsschutz für eine Beförderung von Fahrgästen oder Gegenständen bestehe, wenn bewusst gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen werde oder erkennbar sei, dass eine sichere Beförderung nicht gewährleistet sei.
13Das Gericht verkennt nicht, dass der Antragsteller dadurch, dass er nunmehr nicht wie bisher Busse und Bahnen der Antragsgegnerin mit seinem Elektromobil nutzen kann, erheblich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist. Angesichts der für ihn und andere bestehenden dargelegten Gefahren ist dies von ihm jedoch hinzunehmen, zumal eine Beförderung des Antragstellers in einem Rollstuhl möglich ist. Sollten sich durch die zwischenzeitlich vom Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen bei der STUVA in Auftrag gegebene weitere Studie neuere für den Antragsteller positive Erkenntnisse ergeben, wird die Antragsgegnerin dem voraussichtlich Rechnung tragen. Ziel dieser Studie ist es festzustellen, ob unter den derzeitigen Rahmenbedingungen Optionen für eine sichere Mitnahme von Elektromobilen - ggfs. für einen Teil der Fahrzeuge - in Linienbussen bestehen oder welche Schritte evt. erforderlich wären, um eine sichere Mitnahme zu ermöglichen.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Hälfte des Regelstreitwertes.
Rechtsanwalt
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Hilfsmerkmale sind
- 1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, - 2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person, - 3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.
(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.
Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht gegeben ist. Sachen werden nur nach Maßgabe der §§ 11 und 12 befördert.
(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgasts und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
- 1.
explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe, - 2.
unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, - 3.
Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.
(3) Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwagen richtet sich nach den Vorschriften des § 2 Satz 1. Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, daß Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Betriebspersonal.
(4) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, daß die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
(5) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.
(1) Auf die Beförderung von Tieren ist § 11 Abs. 1, 4 und 5 anzuwenden.
(2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen.
(3) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen.
(4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.
(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgasts und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
- 1.
explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe, - 2.
unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, - 3.
Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.
(3) Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwagen richtet sich nach den Vorschriften des § 2 Satz 1. Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, daß Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Betriebspersonal.
(4) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, daß die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
(5) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.