Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 16. Apr. 2014 - 6z L 416/14
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Sommersemester 2014 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
3Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Mit einer Durchschnittsnote seiner Hochschulzugangsberechtigung von 2,2 und einer Wartezeit von lediglich einem Halbjahr erfüllt der Antragsteller nicht die für ihn maßgeblichen Auswahlgrenzen. Für eine Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) war bei Abiturienten aus Niedersachsen zum Sommersemester 2014 eine Note von mindestens 1,2 erforderlich; für eine Auswahl in der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) waren zum Sommersemester 2014 mindestens 13 Halbjahre erforderlich.
4Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO) glaubhaft gemacht. Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten.
5Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 – 13 B 504/10 –, juris, und vom 2. Juli 2012 – 13 B 656/12 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 –, juris; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1.
6Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken – etwa der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder erfahrenen Leids – darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen.
7Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 ‑ 13 B 440/13 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 18. Oktober 2013 - 6z L 1210/13 -, vom 27. März 2013 ‑ 6z L 313/13 - und vom 30. November 2011 - 6 L 968/11 -, mit weiteren Nachweisen, jeweils www.nrwe.de; Berlin, in: Bahro/ Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1 ff.
8Gemessen an diesen Überlegungen sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 15 VergabeVO vorliegend nicht dargetan. Der Antragsteller hat nicht nachgewiesen, dass ein Härtefall im Sinne der von ihm geltend gemachten Fallgruppe D 1.1 vorliegt. Eine außergewöhnliche Härte im vorgenannten Sinne ist dann gegeben, wenn nachgewiesen wird, dass eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliegt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen wird, dass in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht mehr durchgestanden werden können. Als Nachweis ist ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt und eingehende Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf und etwaige Behandlungsmöglichkeiten enthält. Diesen Anforderungen genügt das vom Antragsteller mit seinen Bewerbungsunterlagen eingereichte Gutachten des Facharztes für Orthopädie, Unfallchirurgie und Rheumatologie Dr. P. vom 6. Januar 2014 nicht.
9In dem Gutachten werden die Diagnosen rezidivierendes HWS-, BWS- und LWS-Syndrom mit Blockierungen, muskulärer Insuffizienz bei Verdacht auf Osteopenie und sekundärem Fibromyalgiesyndrom bei einem Zustand nach akuter lymphoblastischer Leukämie, die 2002 bis 2004 mit einer Chemotherapie nach dem BFM-2000-Protokoll behandelt wurde, gestellt. Die Erkrankung sei irreversibel, operative Optionen oder sonstige Behandlungsalternativen bestünden nicht. Die muskuläre Situation werde als im Vergleich zum Altersschnitt unterentwickelt und die körperliche Leistungsfähigkeit als eingeschränkt beurteilt. Festzustellen seien zunehmend frühzeitige Erschöpfungszustände bei körperlicher Beanspruchung (mangelnde Ausdauer), Gelenkbeschwerden (insbesondere im Knie- und Hüftbereich) und Rückenbeschwerden. Er werde nahezu wöchentlich im Hinblick auf auftretende Wirbelsäulenblockierungen und -schmerzen manualtherapeutisch behandelt. Insoweit bestehe eine eindeutige Verschlimmerungstendenz. Als Perspektive wird angegeben, dass die Anforderungen des Medizinstudiums mit intensiven Lernphasen in sitzender Haltung das Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulensyndrom verstärken und Blockierungen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule verstärkt auftreten würden. Darauf werde der Antragsteller mit Pausen, Auflösen der Sitzposition, Krankengymnastik, Massagen und wegen mindestens wöchentlicher Blockaden im Brustwirbelsäulenbereich mit Manualtherapie reagieren müssen. Der Zustand seines durch die Chemotherapie geschädigten Haltungsapparates habe sich unter Ausnutzung aller zur Verfügung stehenden konservativen Behandlungsmöglichkeiten verschlechtert und werde diese Entwicklung fortsetzen. Die Pausenzeiten würden sich weiter häufen und die Behandlungsintervalle würden weiter dahingehend verkürzt werden müssen, dass tägliche, teilweise auch mehrmals tägliche Pausen und Massagen und Krankengymnastik-Übungen, begleitend manuelles Lösen von Blockierungen im Rahmen der Therapie erforderlich würden. Die körperliche Beeinträchtigung sei mit der psychischen Beeinträchtigung in dem Fall untrennbar verbunden und weitere Langzeitfolgen auch im psychischen Bereich seien sicher zu erwarten. Die sich weiter intensivierenden Schmerzzustände würden den Antragsteller immer wieder verdeutlichen, dass seine Konstitution vom Normalstatus deutlich nach unten abweiche, was zwingend zu einer besonderen psychischen Belastungssituation führen werde. Diese werde sich negativ auf die geistige Konzentrations- und Lernfähigkeit auswirken. Aufgrund der physischen und psychischen Verschlimmerungstendenz würden die Gelenkbeschwerden zunehmend in Anzahl und Dauer auftreten und zu psychischen Belastungen auch im normalen Alltagsleben führen. Es bedürfe der dringenden Aufnahme des Studiums, weil die gesundheitliche Situation keinen Aufschub dulde, ohne dass die Regelstudienzeit spürbar überschritten werden müsse. Bereits unter dem aktuellen Status bestünden Bedenken hinsichtlich einer möglichen Ableistung des Studiums der Humanmedizin im Rahmen der Regelstudiendauer. Dass der Antragsteller das Studium in der Regelstudienzeit von sechs Jahren und drei Monaten werde abschließen können, wenn nicht eine sofortige Studienaufnahme erfolge, könne ausgeschlossen werden.
10Zwar lässt sich diesen Bemerkungen entnehmen, dass eine Verzögerung des Studienbeginns die Erfolgsaussichten des Studiums verschlechtern könnten. Eine eindeutige Aussage hierzu trifft das Gutachten indes nicht. Lediglich dass der Antragsteller bei nicht sofortigem Studienbeginn das Studium der Humanmedizin innerhalb der Regelstudiendauer wird absolvieren können, wird ausgeschlossen. Wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 30. September 2013 in dem den Zulassungsantrag des Antragstellers zum Wintersemester 2013/2014 betreffenden Eilverfahren 6z L 1208/13 ausgeführt hat, reicht ein hier im Raum stehendes bloßes Risiko vor dem Hintergrund des gebotenen strengen Beurteilungsmaßstabs nicht aus. Erforderlich ist vielmehr – wie oben bereits aufgezeigt –, dass die in Rede stehenden gesundheitlichen Probleme den Studienbewerber mit hoher Wahrscheinlichkeit außerstande setzen werden, die Belastungen des Medizinstudiums durchzustehen, wenn nicht eine sofortige Aufnahme des Studiums erfolgt.
11Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Mai 2010 – 13 B 469/10 –, juris, vom 27. Mai 2011 – 13 B 523/11 –, juris, vom 2. Juli 2012 – 13 B 656/12 –, juris, und vom 14. Juni 2013 – 13 B 440/13 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 30. September 2013 – 6z L 1208/13 –, vom 27. April 2012 – 6z L 420/12 –, vom 8. Oktober 2012 - 6z L 1108/12 ‑, juris, vom 22. Oktober 2012 – 6z L 1113/12 –, und vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 –, juris, Gerichtsbescheid vom 27. Juni 2012 – 6z K 1522/12 –, juris.
12Dies lässt sich auch anhand des jetzt vorgelegten fachärztlichen Gutachtens nicht feststellen. Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 30. September 2013 betreffend das in dem dortigen Verfahren vorgelegte Gutachten des Dr. P. vom 24. Juni 2013 weiter ausgeführt:
13„Auch wenn eine genaue individuelle Vorhersage der zukünftigen gesundheitlichen Entwicklung regelmäßig und auch im vorliegenden Fall kaum möglich sein wird, erfordert § 15 VergabeVO, dass der Gutachter eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prognose abgibt. Entscheidend ist dabei vor allem, dass diejenigen Symptome, die für das Absolvieren des Studiums von besonderer Bedeutung sind, im Gutachten konkret benannt werden und die Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens in Bezug auf den konkreten Patienten, soweit möglich, quantifiziert wird. Angaben zu der Frage, wann entsprechende massive Symptome nach statistischen Erkenntnissen oder nach der Erfahrung des Gutachters mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind und ob sie in frühen Stadien in massiver, die Unterbrechung des Studiums erzwingender Form und für einen mehr als unerheblichen Zeitraum einzutreten pflegen, fehlen vorliegend völlig. Auch die Frage, ob die in Rede stehenden Symptome regelmäßig medikamentös oder in sonstiger Weise gelindert werden können, wird nicht erörtert. Letztlich wird nur vage eine mögliche weitere Entwicklung in den Raum gestellt. Auch der derzeitige Gesundheitszustand des Antragstellers wird im Übrigen nur andeutungsweise beschrieben. Nähere Angaben dazu, welches Ausmaß und welche Häufigkeit die von dem Gutachter angeführten „Erschöpfungszustände bei körperlicher Beanspruchung“ sowie Knie-, Hüft- und Rückenbeschwerden haben, wären aber, da es sich offenbar um die Basis für die angestellte Prognose handelt, für die Schlüssigkeit des Gutachtens von Bedeutung gewesen, zumal der Antragsteller offenbar nicht schwerbehindert ist und in seinem letzten Schuljahr (2012/2013) eine hervorragende Sportnote (sehr gut – 14 Punkte) erzielt hat. Nach alledem vermag das Gericht nicht festzustellen, dass nur die sofortige Aufnahme des Medizinstudiums dessen erfolgreichen Abschluss ermöglichen kann.“
14Zwar wird in dem nunmehr vorgelegten Gutachten vom 6. Januar 2014 der aktuelle Behandlungsturnus des Antragstellers angegeben und auch prognostiziert, dass zukünftig tägliche, teilweise auch mehrmals tägliche Pausen und Behandlungen erforderlich werden. Welchen zeitlichen Umfang die Behandlungen und der prognostizierte erhöhte Pausen- und Behandlungsbedarf haben bzw. haben werden, bleibt indes völlig offen. Ebenso fehlt es an jeglicher Angabe dazu, wann die geschilderten Verschlechterungen eintreten werden. Auch ob und wann diese – bei nicht sofortiger Studienaufnahme – ein Ausmaß erreichen würden, das den Antragsteller zu einer Unterbrechung oder einem Abbruch des Studiums zwingen würde, wird nicht ansatzweise dargelegt. Dies gilt im Hinblick auf die physischen Erkrankungen des Antragstellers ebenso wie – ungeachtet des Umstandes, dass Dr. P. kein psychiatrischer Facharzt ist – für die im Gutachten erwähnten psychischen Belastungen des Antragstellers. Zudem wird in dem Gutachten nicht angegeben, in welchem Umfang mit einer Überschreitung der Regelstudienzeit durch den Antragsteller zu rechnen ist. Dem bloßen Hinweis darauf, dass die zu erwartende Überschreitung spürbar sein werde, fehlt es insoweit an einer hinreichenden Aussagekraft. Vor diesem Hintergrund kann auch die Frage, ob und unter welchen Umständen eine bei nicht sofortiger Zulassung zum Studium zu erwartende Überschreitung der Regelstudienzeit überhaupt die Annahme eines Härtefalles zu rechtfertigen vermag, dahinstehen. Dem Gutachten lässt sich nicht entnehmen, dass der Antragsteller bei einem späteren Studienbeginn sein Studium mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr wird beenden können. Dass nur die sofortige Aufnahme des Studiums den erfolgreichen Studienabschluss gewährleisten kann, kann nach alledem nicht festgestellt werden. Auch ein – vom Antragsteller nicht ausdrücklich geltend gemachter – Härtefall nach Fallgruppe 1.6 kommt nicht in Betracht. Insoweit fehlt es bereits an einer substantiierten Darlegung, dass der Antragsteller an einer sinnvollen Überbrückung der Wartezeit gehindert ist.
15Klarstellend sei auf Folgendes hingewiesen: Die Kammer stellt nicht in Abrede, dass der Antragsteller in der Vergangenheit schwer erkrankt war und nunmehr unter dadurch bedingten Folgeerkrankungen leidet. Dies entbindet ihn jedoch angesichts der Funktion der Härtefallregelung nicht von der Erfüllung der oben angeführten Darlegungsanforderungen. Mit dem Hinweis auf die fehlende Schwerbehinderteneigenschaft des Antragstellers und die von ihm erzielte außergewöhnlich gute Note im Schulfach Sport im Beschluss vom 30. September 2013 (6z L 1208/13) wollte die Kammer im Übrigen nicht zum Ausdruck bringen, dass diese Umstände eine Härtefallzulassung ausschließen. Sie meint aber, dass angesichts dieser Umstände die Notwendigkeit einer sofortigen Aufnahme des Studiums besonders erläuterungsbedürftig ist.
16Da die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in ihrem Schriftsatz vom 7. April 2014 die Gefahr eines „Fachkräftemangels im medizinischen Bereich“ durch restriktive Bescheidung von Härtefallanträgen in den Raum stellen, sei noch einmal darauf hingewiesen, dass es bei der Zulassung eines Härtefallbewerbers nicht um die Zulassung eines zusätzlichen Studierenden geht. Wenn die Antragsgegnerin einem Härtefallantrag entspricht, kommt vielmehr zwangsläufig ein anderer Bewerber aus den Hauptzulassungsquoten nicht zum Zuge (§ 6 Abs. 6 Satz 1 VergabeVO). Eben diese Systematik zwingt die Antragsgegnerin (und das Gericht) im Interesse der Chancengleichheit zur restriktiven Behandlung von Härtefallanträgen.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
18Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
moreResultsText
Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.