Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 03. Feb. 2015 - 6z K 4434/13
Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Verfahren durch den Gerichtsbescheid vom 28. Januar 2014 rechtskräftig beendet worden ist.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die im Jahre 1967 in C. geborene Klägerin erlangte im Juni 1987 das Abitur. Anschließend absolvierte sie eine Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin. Von 1991 bis 1997 studierte sie offenbar an der Universität F. -O. Pharmazie, von 2005 bis 2013 an der Universität N. Humanmedizin. Die Studiengänge wurden von der Klägerin offenbar nicht abgeschlossen.
3Im Juni 2013 bewarb die Klägerin sich bei der Beklagten erneut um einen Studienplatz der Pharmazie. Dabei wählte sie eine Beteiligung in allen Auswahlquoten und gab als gewünschte Hochschule die G. -B. -Universität (FAU) F. -O. an; die Zuteilung eines Studienplatzes an einer anderen Hochschule schloss sie in der Wartezeitquote aus. In der Rubrik „Vorname“ gab die Klägerin bei der elektronischen Bewerbung offenbar „S.M. T. “ an. Auf dem der Beklagten in Papierform übersandten Bewerbungsformular ist diese Angabe handschriftlich ersetzt durch „T1. “ – vermutlich durch einen Mitarbeiter der Beklagten.
4Unter dem 12. August 2013 erteilte die Beklagte der Klägerin einen Zulassungsbescheid für das Fach Pharmazie und den Studienort F. -O. . Der Bescheid enthält den Hinweis „Rangliste der Auswahl: 76 Warte“. Adressiert ist der Bescheid an „Frau T1. G1. c/o I. H. G2. oo HMF, L. Straße 5, T2. “.
5Eine Einschreibung an der Universität F. -O. erfolgte nicht.
6Am 16. September 2013 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und in der Klageschrift die Frage aufgeworfen: „Warum erhält die pharmazeutisch-technische Assistentin ‚T. G2. ‘ für den Studiengang ‚Pharmazie‘ von der SfH (vormals ZVS) seit dem Abitur im Jahre 1987 keine rechtsgültige Zulassung?“ Weiter heißt es in der Klageschrift, an der FAU habe deshalb nie eine rechtsgültige Einschreibung vollzogen werden können. Ohne rechtsgültige Einschreibung sei auch die Zulassung zu diversen Prüfungen in den neunziger Jahren ungültig gewesen und die Prüfungen müssten wegen Verstoßes gegen die Menschenrechte, die auch das Grundgesetz – insbesondere den Gleichheitssatz und die Berufsfreiheit – tangierten widerrufen, zurückgenommen, aufgehoben oder für nichtig erklärt werden. Der Anspruch resultiere aus dem Grundgesetz, Namensschutzrecht, BGB und Personenstandsgesetz. Jeder Mensch habe das Recht auf seinen eigenen Namen. Insofern könne der Zulassungsbescheid der Beklagten auch nicht als begünstigender Verwaltungsakt angesehen werden.
7Die Klägerin beantragt
8die „Ausstellung einer korrekten Zulassung für den Studiengang Pharmazie an der FAU für ‚T. G2. (PTA)‘ mit einer Wartezeit von ’24 Wartehalbjahren‘ für WS 2013/14 sowie Widerruf, Rücknahme, Aufhebung oder Nichtigkeitserklärung aller falsch ausgestellten Zulassungen nebst adäquatem Ausgleich des bis dato entstandenen Schadens“.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie ist der Auffassung, der Zulassungsbescheid sei rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten. Dem Zulassungsantrag der Klägerin sei in jeder Hinsicht entsprochen worden.
12Die Beklagte hat ferner den Aktenvermerk einer Mitarbeiterin der FAU F. -O. vom 7. Oktober 2013 vorgelegt, dem zufolge die Klägerin zum 30. September 1997 exmatrikuliert worden ist, weil sie den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Danach – so der Vermerk weiter – habe sie mehrfach eine Zulassung für das Studium der Pharmazie an der FAU F. -O. erhalten, habe aber wegen des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung gemäß Art. 46 Bayerisches Hochschulgesetz in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Satzung der FAU über die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation nicht eingeschrieben werden dürfen. Die „fehlerhafte Namenswiedergabe“ habe auf die Entscheidungen keinen Einfluss gehabt.
13Mit Gerichtsbescheid vom 28. Januar 2014 hat die Kammer die Klage abgewiesen. Der Gerichtsbescheid ist ausweislich der Postzustellungsurkunde am 1. Februar 2014 in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen worden. Die Klägerin hat am Montag, dem 3. März 2014, per E-Mail mündliche Verhandlung beantragt; eine qualifizierte elektronische Signatur war der E-Mail nicht beigefügt. Am 4. März 2014 ist der Antrag auf mündliche Verhandlung noch einmal per Post bei Gericht eingegangen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Über den Antrag der Klägerin auf mündliche Verhandlung war – unabhängig von seiner Zulässigkeit, insbesondere der Frage seines rechtzeitigen Eingangs – aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden.
17Überzeugend dazu Clausing, in: Schoch u. a., VwGO, Kommentar, Stand: März 2014, § 84 Rdnr. 43, mit weiteren Nachweisen.
18Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist indes verspätet, so dass eine Entscheidung in der Sache nicht mehr ergehen darf; der Gerichtsbescheid der Kammer vom 28. Januar 2014 ist rechtskräftig.
19Gegen einen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung mündliche Verhandlung beantragt werden (§ 84 Abs. 2 VwGO). Der Gerichtsbescheid vom 28. Januar 2014 ist der Klägerin mit Postzustellungsauftrag übermittelt worden; mit der Einlegung in den Briefkasten am 1. Februar 2014 galt der Gerichtsbescheid als zugestellt (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 180 ZPO). Die Monatsfrist lief somit am Montag, dem 3. März 2014, ab (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB). Zwar ist an diesem Tag eine E-Mail der Klägerin bei Gericht eingegangen, in welcher mündliche Verhandlung beantragt wird. Dieser (fristgerechte) Antrag ist indes unwirksam. Als „bestimmender Schriftsatz“,
20vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 55a Rdnr. 10,
21bedarf der Antrag auf mündliche Verhandlung nämlich der Schriftform. Ein der Schriftform bedürftiger Schriftsatz kann gemäß § 55a Abs. 1 S. 3 VwGO nur dann wirksam per E-Mail übermittelt werden, wenn ihm eine qualifizierte elektronische Signatur nach Maßgabe des Signaturgesetzes beigefügt ist. Dies war bei der E-Mail der Klägerin vom 3. März 2014 nicht der Fall; sie war daher nicht geeignet, die Monatsfrist zu wahren. Das per Brief übersandte (formwirksame) Original der Antragsschrift ist erst am 4. März 2014 und damit zu spät eingegangen.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
23Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
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(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.