Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 30. Aug. 2013 - 6a L 942/13.A
Tenor
1 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 6a K 3723/13.A anzuordnen, hat keinen Erfolg.
3Die Klage gegen die in dem angegriffenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2013 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird.
4Unter Zugrundelegung der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG.
5Die im angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Bescheides vom 23. Juli 2013, der in Ergänzung des ebenfalls angegriffenen, die Antragsteller betreffenden Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) vom 27. November 2012 (5554571-430) ergangen ist, Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Die Kammer hat in dem den letztgenannten Bescheid betreffenden Beschluss vom 20. Dezember 2012 in dem von den Antragstellern geführten Eilverfahren 6a L 1618/12.A ausgeführt:
6„Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
7Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 – 2 BvR 1429/98 –, Juris, vom 8. März 1995 – 2 BvR 2148/94 –, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 – 2 BvR 2709/93 –, DVBl. 1994, 921. Finkelnburg/Külpmann/Dombert, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 1262.
8Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Ablehnung der Asylanerkennung (Ziffer 1 des Bescheides) und der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG (Ziffer 2 des Bescheides) nicht zu beanstanden. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 27. November 2012 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
9Dass eine Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte bereits wegen der Einreise über einen sicheren Drittstaat ausscheidet, liegt auf der Hand. Zudem haben die Antragsteller auch keine ihnen drohenden Verfolgungsmaßnahmen glaubhaft gemacht, so dass auch eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausscheidet. Vortrag, der unter dem Gesichtspunkt einer möglichen politischen Verfolgung zu prüfen ist, findet sich im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren lediglich insoweit als die Antragsteller ausführen, in Armenien würden sie aufgrund der Volkszugehörigkeit des Großvaters des Antragstellers zu 1. (Aseri) diskriminiert. Auch dieser Vortrag bleibt indessen völlig pauschal. Angesichts der Auskunftslage zu einer etwaigen Gefährdung von Abkömmlingen aserbaidschanischer Volkszugehöriger in Armenien,
10etwa Lagebericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungserhebliche Lage in der Republik Armenien von Januar 2012, Bundesasylamt Wien, Analyse der Staatendokumentation: Armenien – Situation von gemischtethnischen Paaren (Aktualisierung) von April 2012,
11hätten die Antragsteller konkret begründen müssen, warum sie eine entsprechende Verfolgungsgefahr für gegeben halten. Die genannten und die sonstigen dem Gericht vorliegenden Auskünfte legen eine solche Gefahr wegen des aserbaidschanischen Großvaters nicht gerade nahe. In Bezug auf Georgien haben die Antragsteller überhaupt keine politische Verfolgung ernsthaft behauptet.
12Auch die Feststellung in dem Bescheid, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Georgien nicht vorliegt (Ziffer 3 des Bescheides), begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Annahme eines entsprechenden Abschiebungsverbotes setzt grundsätzlich das Bestehen einer individuellen Gefahr voraus. Beruft der betreffende Ausländer sich hingegen auf eine allgemeine Gefahr in dem betreffenden Zielstaat, so kann ein Abschiebungshindernis nur angenommen werden, wenn der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in das Heimatland in eine lebensgefährliche Situation geriete.
13Vgl. Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2011, § 60 AufenthG Rdnr. 54.
14Für eine Gefahr in dem beschriebenen Sinne ist vorliegend nichts ersichtlich. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist in Georgien gewährleistet. Für Personen mit (regionalem) Flüchtlingshintergrund gibt es staatliche und internationale Hilfsprogramme. Die Antragsteller haben nach eigenen Angaben viele Jahre – offenbar problemlos – in Georgien gelebt, der Antragsteller zu 1. sogar 18 Jahre lang. Als Flüchtlinge aus A. , also T. , dürfte ihnen der Status von Binnenflüchtlingen zukommen, für die entsprechende Hilfs- und Integrationsprogramme existieren.
15Im Ergebnis lässt sich derzeit auch kein individuelles Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen Erkrankungen der Antragsteller annehmen. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des ausreisepflichtigen Ausländers nach Abschiebung in seinen Heimatstaat verschlimmert, kann allerdings grundsätzlich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass sich der Gesundheitszustand alsbald nach einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil der Ausländer dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden hat und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, BVerwGE 105, 383; BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 – 2 BvR 553/02 –, Juris.
17Eine entsprechende Gefahr kann sich auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung dort tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, DVBl. 2003, 463.
19Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstand vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf „optimale Behandlung“ einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren.
20Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 – 11 A 4518/02.A – und vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –.
21Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich ein Abschiebungsverbot derzeit nicht feststellen. Dazu wäre nämlich zunächst erforderlich, dass die insoweit mitwirkungspflichtigen Antragsteller, die sich inzwischen seit immerhin einem halben Jahr in Deutschland aufhalten, einigermaßen konkrete Angaben zu ihren Erkrankungen und der erforderlichen Therapie machen und diese Angaben durch entsprechende ärztliche Atteste belegen. An alldem fehlt es vorliegend. In der Klage- und Antragsschrift wird nur pauschal auf „gesundheitliche Probleme“ bzw. „gesundheitliche Einschränkungen“ verwiesen, ohne dass diese im Einzelnen benannt wären. Im Verwaltungsverfahren haben die Antragsteller durch ihre damalige Bevollmächtigte einen „Gehirntumor“ des Antragstellers zu 1. behauptet, wenig später jedoch einen neurologischen Entlassungsbericht des Evangelischen Krankenhauses C. vom 27. Juni 2012 vorgelegt, der dem Antragsteller zu 1. neben migräneartigen Kopfschmerzen im Wesentlichen unauffällige Befunde attestiert. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. hat die damalige Bevollmächtigte eine Brustkrebserkrankung erwähnt, die aber offenbar in der Vergangenheit lag („litt an Brustkrebs“). Im Übrigen ist pauschal von „Herzproblemen“, „Unterleibsproblemen“, „Blutungen“ und „Entzündungen“ sowie „psychischen Folgen der Kriegserlebnisse“ die Rede. Auf der Basis dieser Stichworte lässt sich die Frage, ob und in welchem Umfang behandlungsbedürftige Erkrankungen vorliegen, die einer Ausreise nach Georgien entgegen stehen, nicht ernsthaft beantworten; ein Abschiebungshindernis lässt sich somit nicht feststellen.
22Dasselbe gilt naturgemäß hinsichtlich einer etwaigen Abschiebung nach Armenien, so dass auch der Klageantrag, Abschiebungshindernisse hinsichtlich dieses Staates festzustellen, derzeit erfolglos bleiben muss. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass Abschiebungshindernisse regelmäßig nur hinsichtlich desjenigen Staates geprüft werden (müssen), in den die Abschiebung konkret angedroht wird.
23Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 – 9 C 42.99 –, BVerwGE 111, 343 ff. (zu § 50 AuslG), und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. Mai 2007 – 2 M 153/07 –, juris.
24Sollte die Ausländerbehörde in Zukunft eine Abschiebung nach Armenien ins Auge fassen, wird das Bundesamt zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in Bezug auf diesen Staat zu prüfen haben.“
25An diesen Ausführungen hält die Kammer nach nochmaliger Überprüfung – auch im Hinblick auf Armenien – fest. Der Vortrag der Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren und im zugehörigen Klageverfahren sowie im Hauptsacheverfahren 6a K 5757/12.A führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.
26Insbesondere begründet weder die in der Zwischenzeit in dem Verfahren 6a K 5757/12.A (betreffend den Bescheid vom 27. November 2012) vorgelegte ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin und Palliativmedizin X. L. aus T1. vom 29. Januar 2013 bezüglich des Antragstellers zu 1. noch die im hier zugehörigen Hauptsacheverfahren 6a K 3723/13.A vorgelegten Bescheinigungen des Arztes X. L. vom 12. August 2013 betreffend sämtliche Antragsteller oder die ärztliche Bescheinigung der W. Kinder- und Jugendklinik E. vom 3. Juli 2013 betreffend die Antragstellerin zu 4. ernsthafte Zweifel an der in dem angegriffenen Bescheid vom 23. Juli 2013 getroffenen Feststellung des Bundesamtes, dass zu Gunsten der Antragsteller kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Armenien vorliegt.
27Auch diesen Bescheinigungen fehlt es an einer hinreichenden Aussagekraft. Feststellungen über eine in Armenien drohende Verschlimmerung der im Raum stehenden Erkrankungen der Antragsteller sind den ärztlichen Bescheinigungen des Arztes X. L. vom 12. August 2013 nicht zu entnehmen. Sie beschränken sich im Wesentlichen auf die Aufzählung von offenbar zu verschiedenen Zeitpunkten diagnostizierten Erkrankungen der Antragsteller sowie – im Hinblick auf den Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. – auf die Auflistung der diesen verordneten Medikamente. Dabei wird nicht hinreichend deutlich, ob die Antragsteller aktuell noch unter sämtlichen bzw. unter welchen der in den Bescheinigungen angegebenen, seit November 2012 diagnostizierten Erkrankungen die Antragsteller derzeit (noch) leiden. Auch hinsichtlich der Antragsteller zu 3. und zu 4. ist ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht festzustellen. Insoweit lassen die vorgelegten Bescheinigungen keinen Behandlungsbedarf der diagnostizierten Erkrankungen erkennen. Soweit der Antragstellerin zu 4. in der Bescheinigung des Arztes L. vom 12. August 2013 eine Nierenfehlbildung bescheinigt wird, dürfte fraglich sein, ob dieser überhaupt ein behandlungsbedürftiger Krankheitswert zukommt. In der Bescheinigung der W. Kinder- und Jugendklinik E. vom 3. Juli 2013 wurden der Antragstellerin zu 4. unauffällige Nieren- und Harnwerte attestiert, der Bereich der Nieren und Harnwege blieb ohne pathologischen Befund.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 30. Aug. 2013 - 6a L 942/13.A
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 24. August 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; jedoch trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die in Aussicht gestellte Besetzung der "Funktionsstelle" des Schulleiters am Gymnasium in X. mit der Beigeladenen.
- 2
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt.
- 3
Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg.
- 4
Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der obergerichtlichen Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinander setzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt (OVG M-V, Beschl. v. 25. Juli 2007 - 1 M 83/07 -; vgl. zum Ganzen auch Sächsisches OVG, Beschl. v. 30. April 2003 - 4 BS 40/03 -, zitiert aus juris; OVG Schleswig, Beschl. v. 31. Juli 2002 - 3 M 34/02 -, NJW 2003, 158; VGH Mannheim, Beschl. v. 01. Juli 2002 - 11 S 1293/02 -, zitiert aus juris, und Beschl. v. 12. April 2002 - 7 S 653/02 -, VBlBW 2002, 398; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 146 Rn. 41). Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer - in aller Regel durch einen Rechtsanwalt - rechtskundig vertreten sind (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 12. April 2002, a.a.O.).
- 5
Diesen Maßstäben genügt die Beschwerde zum Teil nicht; im Übrigen ist sie unbegründet.
- 6
Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Beschwerde zunächst vor, in dem hiesigen Verfahren verfolge er entgegen der Auslegung seines Begehrens durch das Verwaltungsgericht die Sicherung eines Versetzungsbegehrens aufgrund einer Bewerbung vom 9. September 2006 in einem neuen Stellenbesetzungsverfahren, sodass die Rechtskraft des Beschlusses des Senats vom 13. Februar 2007 im Verfahren 2 M 174/06 nicht entgegenstehe. Der Antrag sei auch mit dem Begehren gegen die Verwendung "anderer Bediensteter" zulässig, insbesondere liege ein Rechtsschutzbedürfnis vor, da ihm bislang eine verbindliche Auskunft über die Zahl und Personen der bevorzugten Mitbewerber keine verbindliche Auskunft erteilt worden sei.
- 7
Ob dem zu folgen ist, kann hier dahin stehen. Denn zum einen legt die Beschwerde im Weiteren in ihren Ausführungen zur angenommenen Begründetheit des Hauptantrags nicht dar, aus welchen Umständen die Annahme eines zu sichernden Rechts im Sinne einer bereits erfolgten Versetzung oder aber eines Versetzungsanspruchs gerechtfertigt sein könnte. Dazu hätte es einer substantiierten Auseinandersetzung insbesondere mit dem Beschluss des Senats vom 13. Februar 2007 im vorangegangenen Beschwerdeverfahren 2 M 174/06 bedurft, in dem im Einzelnen dargelegt worden ist, warum zumindest in dem bis dahin liegenden Verhalten des Antragsgegners, namentlich in dem Schreiben vom 12. Juni 2006, keine Entscheidung zur Versetzung des Antragstellers auf die Stelle des Schulleiters des Gymnasiums in X. als Studiendirektor oder Oberstudiendirektor (Amt im abstrakt-funktionellen Sinne) bzw. eine entsprechende Zusicherung i. S. des § 38 VwVfG M-V zu sehen ist. Aus welchen (anderen) Gründen dennoch hier von einer einstweilen zu sichernden Versetzung bzw. einem ebenso zu sichernden Versetzungsanspruchs auszugehen sein soll, wird in der Beschwerde indessen nicht dargetan.
- 8
Zum anderen rechtfertigt aber auch das übrige Beschwerdevorbringen, auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nicht die Änderung des angegriffenen Beschlusses.
- 9
Dabei dürfte zwar der - in jedem Stadium des Verfahrens erforderliche - Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dies bei einer Dienstpostenkonkurrenz allerdings grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Übertragung des Dienstpostens auf den ausgewählten Bewerber im Falle des Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache wieder rückgängig gemacht werden kann (vgl. Senatsbeschl. v. 1. November 2007 - 2 M 116/07 - und v. 18. März 2004 - 2 M 212/03 -; ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 25. Juni 2007 - 5 ME 143/07 -, zitiert aus juris, Rn. 7 m.w.N.; OVG Magdeburg, Beschl. vom 17. Februar 2006 - 1 M 24/06 -, zitiert aus juris, Rn. 6; ebenso für das Soldatenrecht BVerwG, Beschl. 25. April 2007 - 1 WB 31.06 -, Rn. 39 m.w.N.; vgl. auch Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rn. 1158).
- 10
Der Anordnungsgrund wird aber dann zu bejahen sein, wenn die Tätigkeit der Beigeladenen auf dem umstrittenen Dienstposten auch im Falle der - hier unterstellten - Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung bei deren Wiederholung zum Nachteil des Antragstellers berücksichtigt werden könnte (vgl. BVerfG, Urt. v. 23. Juni 2005 - 2 BvR 221/05 -, ZBR 2006, 165; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 11. Dezember 2006 - 3 CE 06.3004 -, zitiert aus juris, Rn. 19 m.w.N.). Bleibt der etwaige Bewährungsvorsprung der Beigeladenen bei einer neuerlichen Auswahlent-scheidung dagegen unberücksichtigt, droht dem Antragsteller keine (irreversible) Verletzung in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG mit der Folge, dass der Anordnungsgrund zu verneinen ist (vgl. Senats-beschl. v. 1. November 2007 und v. 18. März 2004, a.a.O.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 17. Februar 2006, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25. Juni 2007, a.a.O.). Dies kann der Dienstherr etwa durch eine Erklärung bzw. Zusicherung gewährleisten, dass die Umsetzung der Beigeladenen nur vorläufig erfolge und dass bei einer erforderlichen Wiederholung der Auswahlentscheidung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Auswahlentscheidung abzustellen sei, also ein etwaiger Bewährungsvorsprung unberücksichtigt bleibe.
- 11
Eine weitere Ausnahme vom grundsätzlich fehlenden Anordnungsgrund bei Streitigkeiten um (Beförderungs-)Dienstposten dürfte bei einer Besetzungskonkurrenz eines Beamten mit einem ausgewählten Angestellten zu machen sein, wenn und weil mit der Höhergruppierung durch Abschluss des Änderungsarbeitsvertrags der Dienstposten endgültig besetzt ist (vgl. Koll/Stach, Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Mai 2003, § 9 Anm. 5.2.2.2). Hier würde es aber wiederum dann an einem Anordnungsgrund fehlen, wenn der Dienstherr neben der genannten Erklärung zusätzlich schriftlich zusichert, die Höhergruppierung des sich zusammen mit Beamten um den Dienstposten bewerbenden Angestellten - auch nach Ablauf einer etwaigen Probezeit - nicht vorzunehmen (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 17. Februar 2006, a.a.O., Rn. 7).
- 12
Jedenfalls hat der Antragsteller in der Beschwerde jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er meint insoweit, der Anordnungsanspruch folge daraus, dass die Auslese in verfahrensrechtlicher und in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht fehlerfrei getroffen und zumindest die Möglichkeit einer Ursächlichkeit der Fehler für das Auswahlergebnis nicht auszuschließen sei.
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Dem kann der Senat nicht beitreten.
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Soweit nicht näher dargetan wird, welcher verfahrensrechtliche Mangel der beanstandeten Auswahlentscheidung des Antragsgegners anhaften soll, ist die Beschwerde bereits unsubstantiiert.
- 15
Soweit sich der Antragsteller in der Beschwerdebegründung mit dem Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle befasst und daraus eine Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens herleitet, greifen seine Einwände gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht durch.
- 16
Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter sind nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Neben dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes trägt die Vorschrift dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass sie grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt somit die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Anderen als den dort genannten Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Wird dieses subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint.
- 17
Der Beamte kann dabei sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen.
- 18
Dies gilt auch dann, wenn die Auswahlentscheidung auf einem Umstand beruht, der Bestandteil des Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle war. Zwar dient die Einrichtung und Besetzung von Stellen des öffentlichen Dienstes grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Beamten wahr; ein subjektives Recht auf Ausbringung einer bestimmten Planstelle besteht daher nicht. Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Es obliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind. Er kann etwa wählen, ob er eine Stelle im Wege der Beförderung oder der Versetzung vergeben will.
- 19
Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist die öffentliche Verwaltung aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden; eine Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt kann deshalb nur aufgrund sachlicher Erwägungen erfolgen. Die Einhaltung dieser Maßstäbe unterliegt auch der gerichtlichen Kontrolle, weil mit der Festlegung des Anforderungsprofils ein wesentlicher Teil der Auswahlentscheidung vorweggenommen wird. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest; an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen. Fehler im Anforderungsprofil führen daher grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u. a. - m.w.N., und Beschl. v. 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 -).
- 20
So ist entgegen der vom Antragsteller auch in der Beschwerde vertretenen Auffassung davon auszugehen, dass der Antragsgegner das Bewerberfeld in der Stellenausschreibung (vgl. §101 Abs.2 Satz 1 SchulG M-V) nicht nur auf Angestellte mit "mindestens" der "Vergütungsgruppe" (BAT[-Ost]) "Ia" eingrenzen, sondern auch damit vergleichbar besoldete Beamte der Besoldungsgruppe A 15 BBesO/LBesO und höher, welche die übrigen spezifischen Anforderungsmerkmale erfüllen, bei der Besetzung des Dienstpostens berücksichtigen wollte. Bei der Ausschreibung hatte der Antragsgegner offenbar die faktischen Verhältnisse im Bereich der öffentlichen Schulen im Lande vor Augen, derzufolge die Lehrkräfte ganz überwiegend - anders als in anderen Bundesländern - nicht im Beamten-, sondern vielmehr im Angestelltenstatus tätig sind. Im Gegensatz zum vom Aussagewert sehr fraglichen Schreiben des Antragsgegners vom 10. November 2006 nimmt er in seinem Schreiben vom 3. Juli 2007 ausdrücklich auf den entsprechenden Passus in der Stellenausschreibung Bezug und darin zugleich eine Gleichstellung mit Beamten der (Mindest-)Besoldungsgruppe A 15 BBesO/LBesO vor. Mag dies auch nicht zwingend sein, so spricht es dennoch eher dagegen, dass der Antragsgegner von vornherein entsprechend besoldete Beamte, die ansonsten das Anforderungsprofil erfüllen, von dem Dienstpostenbesetzungsverfahren ausschließen wollte. Insofern vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass in dem entsprechenden Vortrag des Antragsgegners im Rahmen des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens eine bloße verfahrens-taktische Kehrtwendung zur Vermeidung eines Unterliegens liegt.
- 21
Ebenso wenig ist es bei summarischer Prüfung fehlerhaft, dass im Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle des Schulleiters des Gymnasiums in X. - wie auch bei anderen vergleichbar dotierten "Funktionsstellen" zur damaligen Zeit - verlangt worden ist, dass sich nur Lehrerinnen und Lehrer bewerben können, die mindestens in die Vergütungsgruppe BAT(-Ost) Ia eingruppiert sind bzw., wie durch den Antragsgegner ausdrücklich klargestellt, als Beamte mindestens nach der vergleichbaren Besoldungsgruppe A 15 (vgl. § 11 Satz2 BAT[-Ost]) besoldet werden. Dass nur ein Personenkreis mit der gleichen oder nur eine Stufe unterhalb der ausgeschriebenen Stelle liegenden Gehalts-/Besoldungsstufe für die Besetzung eines (Versetzungs- oder Beförderungs-)Dienstpostens mit der Vergütungsgruppe BAT(-Ost) I a bzw. Besoldungs-gruppe A 16 angesprochen werden soll, beruht bei einem hochwertig einzustufenden Dienstposten wie demjenigen eines Schulleiters einer Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern (hier: ca. 590 Schüler) auf einer sachgerechten Erwägung (vgl. auch VGH München, Beschl. v . 7. September 2006, a.a.O., der dies in einem vergleichbaren Fall nicht einmal problematisiert). Im beamtenrechtlichen Beförderungsrecht ist es anerkannt, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. An den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes sind von vornherein höhere Erwartungen zu stellen als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Durch die Verleihung eines höheren Amtes wird ein Beamter aus der Gruppe derjenigen herausgehoben, die vorher mit ihm das gleiche, geringer eingestufte Amt innehatten. Mit einem höheren Amt sind regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, zitiert aus juris, Rn. 16 m.w.N.). Vergleichbares gilt für Angestellte mit bereits entsprechend höheren Vergütungseingruppierungen. Eine solche Überlegung kann aber auch bei der Beurteilung eines Anforderungsprofils für die Besetzung eines (Beförderungs-)Dienst-postens nutzbar gemacht werden. Bei einem Bewerber, der bereits ein gleiches oder nur um eine Stufe geringer bewertetes Amt jenseits des jeweiligen Eingangsamts bekleidet bzw. eine entsprechende Vergütungseingruppierung besitzt, ist die prognostische Annahme gerechtfertigt, dass er aufgrund seiner bisherigen positiven beruflichen Entwicklung eher als ein mehr eine Stufe darunter besoldeter Beamter oder eingruppierter Angestellter in der Lage sein wird, auch diesen gleichen oder höherwertigen Dienstposten auszufüllen und die im Vergleich zur bisherigen beruflichen Stellung gleichen (bei bereits entsprechender Besoldung/Ein-gruppierung) oder gar höheren Anforderungen (in den übrigen Fällen) an diese Stelle zu erfüllen.
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Wenn der Dienstherr bzw. Arbeitgeber dann aus Effektivitäts- und Praktikabilitätserwägungen jedenfalls zunächst zu diesem Mittel zur Begrenzung der Bewerberanzahl greift, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit sich dann kein geeigneter Bewerber finden lässt, muss nachfolgend überlegt werden, ob eine erneute Ausschreibung gegebenenfalls ohne diesen Zusatz stattzufinden hat, wie es der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 3. August 2007 auch unwidersprochen vorgetragen hat.
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An einem derartigen begrenzten Zuschnitt des Anforderungsprofils bei der Besetzung eines Schulleiterdienstpostens für ein Gymnasium bestimmter (Schüler-)Größe ist zumindest dann nichts auszusetzen, wenn damit nicht ausschließlich "Funktionsstelleninhaber" mit mindestens der geforderten BAT(-Ost)-Eingruppierung ausgewählt werden sollen, deren bisherige "Funktions-stelle" aufgrund einer Aufhebung der von ihnen (stellvertretend) geleiteten Schule nach § 108 SchulG M-V gefährdet ist. Wenngleich auch hier der erste Anschein der damaligen Stellenaus-schreibungen mit Blick auf den Zusatz "Funktionsstelleninhaber" diesen Eindruck erwecken könnte, der in der Beschwerdeschrift auf Seite 5 mit dem Hinweis auf die Beschränkung auf das "Innehaben einer entsprechenden Funktion" kurz aufgegriffen ist, wird solches aber vom Antragsgegner im genannten Schriftsatz vom 3. August 2007 nicht vorgetragen. Es heißt dort unter Hinweis auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg (Az.: 5 Ca 1735/04), dass die Ausschreibung zunächst auf Bewerber beschränkt werde, "... die in die Vergütungsgruppe I a BAT-O eingruppiert sind." Es sollten danach indes weder Beamte mit vergleichbarer (Mindest-)Besoldung noch ebensolche beamtete oder angestellte Lehrkräfte, die zur Zeit nicht eine "Funktionsstelle" als Schulleiter oder Stellvertretender Schulleiter inne haben, von vornherein nicht zum Bewerbungsverfahren zugelassen werden. Dafür spricht auch das Schreiben des Antragsgegners vom 3. Juli 2007 an den Antragsteller, in dem es auszugsweise nur heißt, dass "... Ihre Eingruppierung nicht den hier vorausgesetzten Anforderungen entspricht", nicht aber, dass eine Bewerbung des Antragstellers allein deshalb ausscheidet, weil er als Schulrat nicht auf einem Dienstposten eines dergestalt dotierten (Stellvertretenden) Schulleiters eingesetzt war.
- 24
Im Übrigen dürften die vom Antragsgegner angestellten personalwirtschaftlichen Erwägungen (siehe Antrags- und Beschwerdeerwiderung) mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich verankerte Gebot des verantwortungsvollen Umgangs mit Haushaltsmitteln, das in Art. 61 ff. LV M-V und Art. 104a ff. GG zum Ausdruck kommt, nicht zu beanstanden sein (vgl. Beschl. des Senats v. 19. Oktober 2007 - 2 M 166/07 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks).
- 25
Auf einen individuellen Vergleich zwischen der Beigeladenen und dem Antragsteller kommt es dabei nicht an, sodass der Behauptung des Antragstellers nicht nachgegangen werden muss, er verfüge durch seine langjährige Tätigkeit als Schulrat über weit mehr Erfahrungen bei den Tätigkeiten eines Schuldirektors als die Beigeladene aus ihrer Tätigkeit als Lehrerin, da sie nicht als Oberstufenkoordinatorin tätig gewesen sei, während ihre frühere Tätigkeit als "Koordinatorin" keine direkte Schulleitungsverantwortung beinhaltet habe.
- 26
Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des Senats die Annahme fernliegend, das Anforderungsprofil für den hier streitigen Dienstposten sei vom Antragsgegner bzw. seinem gesetzlichen Vertreter willkürlich (und damit grob rechtswidrig) nur zu dem Zweck eingeführt worden, eine erfolgreiche Bewerbung des Antragstellers auf diesen Dienstposten von vornherein zu verhindern. Dafür spricht auch nicht der Umstand, dass diese Anforderung in einem früheren Besetzungsverfahren für diesen Dienstposten, das zur Auswahl des Antragstellers geführt hatte, und später in anderen vergleichbaren Verfahren nicht (mehr) gefordert worden ist bzw. wird. Ebenso, wie es dem Dienstherrn obliegt, ob er ein solches einschränkendes Kriterium im Rahmen des Anforderungsprofils einführt, bleibt es seiner organisationsrechtlichen Ermessensentscheidung vorbehalten, davon generell oder im Einzelfall wieder abzurücken, um den Bewerberkreis für derartige Stellen (wieder) zu erweitern.
- 27
Soweit der Antragsteller die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung seines Hauptantrags, die er angegriffen hat, dann aber hilfsweise in der Beschwerde aufgreift und verfolgt (S. 3 der Beschwerdeschrift vom 27. August 2007), fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Beschluss, insbesondere warum die Erwägungen der Kammer zur Unzulässigkeit und Unbegründetheit eines solchen Antrags nicht tragfähig sind. Im Übrigen bleibt unklar, in welchem Rangverhältnis dieser Hilfsantrag zum ausdrücklich formulierten Hilfsantrag auf Seite 2 der Beschwerdeschrift stehen soll. Schließlich ist das genaue Klageziel der Klage 1 A 23/07 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2006 "wegen: dienstlicher Verwendung" mangels Vorliegens eines angekündigten Klageantrags und einer Klagebegründung - wohl auch wegen noch nicht gewährter Akteneinsicht - noch nicht hinreichend erkennbar. Wenn in der Beschwerdeschrift auf Seite 3 das Ziel dieses Klageverfahrens mit der Versetzung auf die betreffende Funktionsstelle angegeben wird, ist der vorangegangene Angriff auf die ebensolche Auslegung und Formulierung des Hauptantrags durch das Verwaltungsgericht im Übrigen nicht mehr nachvollziehbar.
- 28
Auch der weitere, in der Beschwerdeschrift ausdrücklich formulierte (vor oder nach dem soeben geschilderten zu entscheidenden) Hilfsantrag bleibt jedenfalls in der Sache mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs (siehe oben) ohne Erfolg.
- 29
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG.
- 30
Der Beschluss ist unanfechtbar, §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
Tenor
Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 14. November 1972 im N. (Armenien) geborene Kläger zu 1. und die am 6. November 1979 in N. geborene Klägerin zu 2., der am 3. November 2004 geborene Kläger zu 3. und die am 10. März 2006 geborene Klägerin zu 4. sind armenische Staatsangehörige.
3Die Kläger stellten am 19. Juni 2012 Asylanträge. Mit Schreiben ihrer vormaligen Prozessbevollmächtigten vom 15. Juni 2012 trugen sie vor, sie seien georgische Staatsangehörige, hätten während des Kriegs 2008 Georgien verlassen müssen und seitdem unangemeldet in der Russischen Föderation gelebt. Dort hätten sie die erforderliche medizinische Versorgung nicht erhalten. Alle Familienmitglieder hätten erhebliche gesundheitliche Probleme. Der Kläger zu 1. leide an einem Gehirntumor. Die Klägerin zu 2. habe erhebliche Herzprobleme und habe an Brustkrebs gelitten. Der Kläger zu 3. leide an den psychischen Folgen der Kriegserlebnisse. Die Klägerin zu 4. habe Unterleibsprobleme, Blutungen und Entzündungen.
4Zur Begründung der Anträge führten der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 18. Juli 2012 an, sie wüssten nicht, welche Staatsangehörigkeit sie hätten. Sie hätten früher russische Reisepässe besessen und der Kläger zu 1. habe bis 1990 in N. gelebt. Dann sei der Krieg gekommen und er sei nach U. geflüchtet. Ihr Haus in U. sei im Jahr 2008, als der Krieg gekommen sei, explodiert und verbrannt. Dabei seien alle Dokumente vernichtet worden. Dann seien sie nach Russland in die Provinz S. gegangen und hätten dort in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt. Sie hätten S1. am 10. Juni 2012 mit einem Bus verlassen und seien am 14. Juni 2012 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. S1. hätten sie verlassen, weil der Kläger zu 1. und seine Tochter krank gewesen seien. Sie seien medizinisch nicht behandelt worden, da sie keine russische Staatsangehörigkeit hätten. Die Krankenhäuser hätten sie nicht behandeln wollen, die privaten Ärzte seien zu teuer. Zudem seien ihre Kinder nicht in die Schule aufgenommen worden. Der Großvater väterlicherseits des Klägers zu 1. sei aserbaidschanischer Volkszugehöriger gewesen. Bei einer Rückkehr nach Armenien befürchteten sie, dass sie als Aseris betrachtet werden könnten und dass ihnen etwas angetan werden könnte. In Armenien sei zudem der Arbeitsmarkt sehr schlecht. Ohne armenische Staatsangehörigkeit und ohne Aufenthaltsrecht habe man dort keine Rechte. Bei einer Rückkehr nach Georgien würden sie keinen Aufenthalt bekommen und keine Rechte haben. Im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand gab der Kläger zu 1. an, er leide vermutlich an einer chronischen Migräne und bisweilen unter hohem Blutdruck. Zudem legte der Kläger zu 1. einen vorläufigen Entlassungsbericht des Evangelischen Krankenhauses C. vom 27. Juni 2012 vor, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 57 des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs – Beiakte Heft 1 – Bezug genommen wird. Die Klägerin zu 2. gab an, sie verspüre in ihrer linken Gesichtshälfte ein Ziehen, habe Schmerzen in der linken Körperhälfte und Herzschmerzen. Bei der Klägerin zu 4 seien in U. Nierenprobleme und Probleme mit der Blase festgestellt worden.
5Durch Bescheid vom 27. November 2012 (5554571-430) lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (Ziffer 2.) und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 3.). Es forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Georgien auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Ziffer 4.).
6Die Kläger haben bereits am 7. Dezember 2012 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt (6a L 1618/12.A), den das Gericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 abgelehnt hat.
7Mit Schreiben vom 27. März 2013 bat die Ausländerbehörde des Kreises V. das Bundesamt um die Übersendung eines neuen Bescheides mit einer Abschiebungsandrohung nach Armenien. Unter Angabe der korrekten Personalien der Kläger teilte die Ausländerbehörde mit, die Kläger seien als armenische Staatsangehörige identifiziert worden. Am 14. Juni 2013 nahm das Bundesamt das Verfahren von Amts wegen wieder auf und gab den Klägern mit Schreiben vom 17. Juni 2013 Gelegenheit, sich hierzu binnen eines Monats zu äußern. Die Kläger verwiesen darauf, dass die bereits geltend gemachten Erkrankungen auch im Hinblick auf Armenien Abschiebungsverbote begründeten.
8Durch Bescheid vom 23. Juli 2013 (5640528-422) stellte das Bundesamt – in Ergänzung des Bescheides vom 27. November 2012 – fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 1.). Es forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Armenien auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Ziffer 2.).
9Hiergegen haben die Kläger eine weitere Klage (6a K 3723/13.A) erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt (6a L 942/13.A), den das Gericht mit Beschluss vom 30. August 2013 abgelehnt hat. Mit Beschluss vom 16. Juli 2014 hat das Gericht die Verfahren 6a K 5757/12.A und 6a K 3723/13.A zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.
10Zur Begründung ihrer Klage wiederholen die Kläger ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren und führen darüber hinaus im Wesentlichen an, sie seien wegen ihrer gemischten ethnischen Herkunft aus Armenien geflohen und dann über Georgien und die Russische Föderation nach Deutschland gekommen. Ihre Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit sei der Grund für ihre nicht zufrieden stellende finanzielle Situation gewesen. In Armenien seien sie wegen teilweise aserbaidschanischer Abstammung diskriminiert worden und würden dies auch weiterhin. Zudem hätten sie nur erschwerten Zugang zu Leistungen der staatlichen Daseins- und Heilfürsorge. Gleiches gelte wegen ihrer armenischen Volkszugehörigkeit in Georgien. Zudem machen die Kläger Erkrankungen geltend. Der Kläger zu 1. legt ärztliche Bescheinigungen des Facharztes für Allgemeinmedizin X. L. vom 29. Januar 2013, vom 12. August 2013 und vom 3. September 2014 und eine Behandlungsbescheinigung sowie einen vorläufigen Entlassungsbericht der M. -Klinik E. – beide vom 17. September 2014 – vor. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 72, 130, 139 bis 141 der Gerichtsakte und Blatt 24 und 25 der Gerichtsakte 6a K 3723/13.A Bezug genommen. Die Klägerin zu 2. legt ein Behandlungsblatt vor, ausweislich dessen sie vom 14. bis zum 15. November 2012 während einer Schwangerschaft wegen Hyperemesis behandelt wurde. Zudem legt sie zwei Bescheinigungen des Facharztes für Allgemeinmedizin X. L. vom 12. August 2013 vor. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 9 f. der Gerichtsakte 6a K 5757/12.A und Blatt 21 und 22 der Gerichtsakte 6a K 3723/13.A Bezug genommen. Der Kläger zu 3. und die Klägerin zu 4. legen ebenfalls jeweils eine Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin X. L. vom 12. August 2013 vor, wegen der auf Blatt 23 und Blatt 26 der Gerichtsakte 6a K 3723/13.A Bezug genommen wird. Die Klägerin zu 4. legt zudem eine Bescheinigung der W. Kinder- und Jugendklinik E1. vom 3. Juli 2013 vor, wegen deren Inhalts auf Blatt 29 und 30 der Gerichtsakte 6a K 3723/13.A Bezug genommen wird. Die Kläger tragen in diesem Zusammenhang vor, die erforderliche medizinische Behandlung in Armenien nicht erreichen zu können. Entgegen der Behauptungen des Bundesamtes stehe in Armenien eine kostenfreie Gesundheitsversorgung in der Realität nicht zur Verfügung, auch wenn die Haushaltsgesetze vorsähen, dass eine solche zur Verfügung gestellt werden solle. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 1. erstmals vorgetragen, er befürchte, dass er und seine Familie bei einer Rückkehr nach Armenien umgebracht zu werden, da er bis zu seiner Ausreise aus Armenien im Jahr 2006 gut sieben Jahre lang für eine Mafiapersönlichkeit in Mafiastrukturen tätig gewesen sei. Als er habe aussteigen wollen, sei er bedroht worden. Als sein Chef von ihm verlangt habe, einen Kandidaten einer anstehenden Kommunalwahl zu töten, habe er zum Schein zugestimmt und sei dann geflohen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des über die mündliche Verhandlung gefertigten Sitzungsprotokolls Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger die Klage zurückgenommen, soweit bislang die Anerkennung als Asylberechtigte begehrt gewesen ist.
11Die Kläger beantragen,
12die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. November 2012 und vom 23. Juli 2013 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
13hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. November 2012 und teilweiser Aufhebung der Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Juli 2013 zu verpflichten, ihnen subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen,
14hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 3. ‑ soweit diese nationale Abschiebungsverbote betrifft – und der Ziffer 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. November 2012 und der Ziffer 1. ‑ soweit diese nationale Abschiebungsverbote betrifft – und Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Juli 2013 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Georgiens und hinsichtlich Armeniens besteht.
15Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
16die Klage abzuweisen.
17Sie nimmt Bezug auf die angefochtenen Entscheidungen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten der verbundenen Verfahren 6a K 5757/12.A und 6a K 3723/13.A und der zugehörigen Eilverfahren 6a L 1618/12.A und 6a L 942/13.A sowie der Gerichtsakten der Verfahren der weiteren Tochter der Kläger zu 1. und zu 2., N1. L1. , – 6a K 1327/14.A und 6a L 419/14.A – sowie der in den vorgenannten Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Umfang der teilweisen Klagerücknahme einzustellen. In der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2014 haben die Kläger die Klage zurückgenommen, soweit bislang ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragt gewesen ist.
21Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschlüsse der Kammer vom 1. Juli 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind.
22Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide des Bundesamtes vom 27. November 2012 und vom 23. Juli 2013 sind – soweit sie vorliegend noch angegriffen werden – rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO.
23Die Kläger haben auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG, auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylVfG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit zunächst Bezug auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden vom 27. November 2012 und vom 23. Juli 2013, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Darüber hinaus hat das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 30. August 2013 in dem Eilverfahren 6a L 942/13.A der Kläger – den Beschluss des Gerichts vom 20. Dezember 2012 betreffend das erste Eilverfahren der Kläger 6a L 1618/12.A zitierend – ausgeführt:
24„Unter Zugrundelegung der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG.
25Die im angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Bescheides vom 23. Juli 2013, der in Ergänzung des ebenfalls angegriffenen, die Antragsteller betreffenden Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) vom 27. November 2012 (5554571-430) ergangen ist, Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Die Kammer hat in dem den letztgenannten Bescheid betreffenden Beschluss vom 20. Dezember 2012 in dem von den Antragstellern geführten Eilverfahren 6a L 1618/12.A ausgeführt:
26„Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
27Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 – 2 BvR 1429/98 –, Juris, vom 8. März 1995 – 2 BvR 2148/94 –, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 – 2 BvR 2709/93 –, DVBl. 1994, 921. Finkelnburg/Külpmann/Dombert, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 1262.
28Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Ablehnung der Asylanerkennung (Ziffer 1 des Bescheides) und der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG (Ziffer 2 des Bescheides) nicht zu beanstanden. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 27. November 2012 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
29Dass eine Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte bereits wegen der Einreise über einen sicheren Drittstaat ausscheidet, liegt auf der Hand. Zudem haben die Antragsteller auch keine ihnen drohenden Verfolgungsmaßnahmen glaubhaft gemacht, so dass auch eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausscheidet. Vortrag, der unter dem Gesichtspunkt einer möglichen politischen Verfolgung zu prüfen ist, findet sich im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren lediglich insoweit als die Antragsteller ausführen, in Armenien würden sie aufgrund der Volkszugehörigkeit des Großvaters des Antragstellers zu 1. (Aseri) diskriminiert. Auch dieser Vortrag bleibt indessen völlig pauschal. Angesichts der Auskunftslage zu einer etwaigen Gefährdung von Abkömmlingen aserbaidschanischer Volkszugehöriger in Armenien,
30etwa Lagebericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungserhebliche Lage in der Republik Armenien von Januar 2012, Bundesasylamt Wien, Analyse der Staatendokumentation: Armenien – Situation von gemischtethnischen Paaren (Aktualisierung) von April 2012,
31hätten die Antragsteller konkret begründen müssen, warum sie eine entsprechende Verfolgungsgefahr für gegeben halten. Die genannten und die sonstigen dem Gericht vorliegenden Auskünfte legen eine solche Gefahr wegen des aserbaidschanischen Großvaters nicht gerade nahe. In Bezug auf Georgien haben die Antragsteller überhaupt keine politische Verfolgung ernsthaft behauptet.
32Auch die Feststellung in dem Bescheid, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Georgien nicht vorliegt (Ziffer 3 des Bescheides), begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Annahme eines entsprechenden Abschiebungsverbotes setzt grundsätzlich das Bestehen einer individuellen Gefahr voraus. Beruft der betreffende Ausländer sich hingegen auf eine allgemeine Gefahr in dem betreffenden Zielstaat, so kann ein Abschiebungshindernis nur angenommen werden, wenn der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in das Heimatland in eine lebensgefährliche Situation geriete.
33Vgl. Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2011, § 60 AufenthG Rdnr. 54.
34Für eine Gefahr in dem beschriebenen Sinne ist vorliegend nichts ersichtlich. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist in Georgien gewährleistet. Für Personen mit (regionalem) Flüchtlingshintergrund gibt es staatliche und internationale Hilfsprogramme. Die Antragsteller haben nach eigenen Angaben viele Jahre – offenbar problemlos – in Georgien gelebt, der Antragsteller zu 1. sogar 18 Jahre lang. Als Flüchtlinge aus A. , also Südossetien, dürfte ihnen der Status von Binnenflüchtlingen zukommen, für die entsprechende Hilfs- und Integrationsprogramme existieren.
35Im Ergebnis lässt sich derzeit auch kein individuelles Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen Erkrankungen der Antragsteller annehmen. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des ausreisepflichtigen Ausländers nach Abschiebung in seinen Heimatstaat verschlimmert, kann allerdings grundsätzlich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass sich der Gesundheitszustand alsbald nach einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil der Ausländer dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden hat und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, BVerwGE 105, 383; BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 – 2 BvR 553/02 –, Juris.
37Eine entsprechende Gefahr kann sich auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung dort tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, DVBl. 2003, 463.
39Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstand vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf „optimale Behandlung“ einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren.
40Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 – 11 A 4518/02.A – und vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –.
41Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich ein Abschiebungsverbot derzeit nicht feststellen. Dazu wäre nämlich zunächst erforderlich, dass die insoweit mitwirkungspflichtigen Antragsteller, die sich inzwischen seit immerhin einem halben Jahr in Deutschland aufhalten, einigermaßen konkrete Angaben zu ihren Erkrankungen und der erforderlichen Therapie machen und diese Angaben durch entsprechende ärztliche Atteste belegen. An alldem fehlt es vorliegend. In der Klage- und Antragsschrift wird nur pauschal auf „gesundheitliche Probleme“ bzw. „gesundheitliche Einschränkungen“ verwiesen, ohne dass diese im Einzelnen benannt wären. Im Verwaltungsverfahren haben die Antragsteller durch ihre damalige Bevollmächtigte einen „Gehirntumor“ des Antragstellers zu 1. behauptet, wenig später jedoch einen neurologischen Entlassungsbericht des Evangelischen Krankenhauses C. vom 27. Juni 2012 vorgelegt, der dem Antragsteller zu 1. neben migräneartigen Kopfschmerzen im Wesentlichen unauffällige Befunde attestiert. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. hat die damalige Bevollmächtigte eine Brustkrebserkrankung erwähnt, die aber offenbar in der Vergangenheit lag („litt an Brustkrebs“). Im Übrigen ist pauschal von „Herzproblemen“, „Unterleibsproblemen“, „Blutungen“ und „Entzündungen“ sowie „psychischen Folgen der Kriegserlebnisse“ die Rede. Auf der Basis dieser Stichworte lässt sich die Frage, ob und in welchem Umfang behandlungsbedürftige Erkrankungen vorliegen, die einer Ausreise nach Georgien entgegen stehen, nicht ernsthaft beantworten; ein Abschiebungshindernis lässt sich somit nicht feststellen.
42Dasselbe gilt naturgemäß hinsichtlich einer etwaigen Abschiebung nach Armenien, so dass auch der Klageantrag, Abschiebungshindernisse hinsichtlich dieses Staates festzustellen, derzeit erfolglos bleiben muss. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass Abschiebungshindernisse regelmäßig nur hinsichtlich desjenigen Staates geprüft werden (müssen), in den die Abschiebung konkret angedroht wird.
43Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 – 9 C 42.99 –, BVerwGE 111, 343 ff. (zu § 50 AuslG), und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. Mai 2007 – 2 M 153/07 –, juris.
44Sollte die Ausländerbehörde in Zukunft eine Abschiebung nach Armenien ins Auge fassen, wird das Bundesamt zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in Bezug auf diesen Staat zu prüfen haben.“
45An diesen Ausführungen hält die Kammer nach nochmaliger Überprüfung – auch im Hinblick auf Armenien – fest. Der Vortrag der Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren und im zugehörigen Klageverfahren sowie im Hauptsacheverfahren 6a K 5757/12.A führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.
46Insbesondere begründet weder die in der Zwischenzeit in dem Verfahren 6a K 5757/12.A (betreffend den Bescheid vom 27. November 2012) vorgelegte ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin und Palliativmedizin X. L. aus T. vom 29. Januar 2013 bezüglich des Antragstellers zu 1. noch die im hier zugehörigen Hauptsacheverfahren 6a K 3723/13.A vorgelegten Bescheinigungen des Arztes X. L. vom 12. August 2013 betreffend sämtliche Antragsteller oder die ärztliche Bescheinigung der W. Kinder- und Jugendklinik E1. vom 3. Juli 2013 betreffend die Antragstellerin zu 4. ernsthafte Zweifel an der in dem angegriffenen Bescheid vom 23. Juli 2013 getroffenen Feststellung des Bundesamtes, dass zu Gunsten der Antragsteller kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Armenien vorliegt.
47Auch diesen Bescheinigungen fehlt es an einer hinreichenden Aussagekraft. Feststellungen über eine in Armenien drohende Verschlimmerung der im Raum stehenden Erkrankungen der Antragsteller sind den ärztlichen Bescheinigungen des Arztes X. L. vom 12. August 2013 nicht zu entnehmen. Sie beschränken sich im Wesentlichen auf die Aufzählung von offenbar zu verschiedenen Zeitpunkten diagnostizierten Erkrankungen der Antragsteller sowie – im Hinblick auf den Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. – auf die Auflistung der diesen verordneten Medikamente. Dabei wird nicht hinreichend deutlich, ob die Antragsteller aktuell noch unter sämtlichen bzw. unter welchen der in den Bescheinigungen angegebenen, seit November 2012 diagnostizierten Erkrankungen die Antragsteller derzeit (noch) leiden. Auch hinsichtlich der Antragsteller zu 3. und zu 4. ist ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht festzustellen. Insoweit lassen die vorgelegten Bescheinigungen keinen Behandlungsbedarf der diagnostizierten Erkrankungen erkennen. Soweit der Antragstellerin zu 4. in der Bescheinigung des Arztes L. vom 12. August 2013 eine Nierenfehlbildung bescheinigt wird, dürfte fraglich sein, ob dieser überhaupt ein behandlungsbedürftiger Krankheitswert zukommt. In der Bescheinigung der W. Kinder- und Jugendklinik E1. vom 3. Juli 2013 wurden der Antragstellerin zu 4. unauffällige Nieren- und Harnwerte attestiert, der Bereich der Nieren und Harnwege blieb ohne pathologischen Befund.“
48Nach nochmaliger Überprüfung unter Berücksichtigung des im vorliegenden Verfahren anzulegenden Prüfungsmaßstabs hält das Gericht weiter an den obigen Ausführungen fest.
49Der erstmalige Vortrag des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung, er werde in Armenien aufgrund seiner damaligen Tätigkeit für eine Mafiapersönlichkeit in Mafiastrukturen verfolgt, führt nicht zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ungeachtet des Umstandes, dass diese nun erstmals geltend gemachten Umstände nicht hinreichend konkret vorgetragen sind, fehlt es insoweit bereits an der Anknüpfung der geltend gemachten Verfolgung an einen der in § 3 Abs. 1 AsylVfG und § 3b AsylVfG genannten Verfolgungsgründe.
50Der Vortrag des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung, er befürchte, bei einer Rückkehr nach Armenien aufgrund seiner damaligen Tätigkeit in Mafiastrukturen umgebracht zu werden, führt auch nicht zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Kläger hat Umstände, die geeignet wären, die Feststellung des Bestehens einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Kläger bei einer Rückkehr in ihr Heimatland zu rechtfertigen, nicht hinreichend konkret und nicht nachvollziehbar dargelegt. Das Gericht hat durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers zu 1. Dass der Kläger zu 1. sich und seine Familie über einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum von mehr als neun Monaten dem Zugriff seines Chefs und seiner Leute ausgesetzt haben will, anstatt sich zu verstecken, nachdem diese Leute in seiner eigenen Wohnung auf ihn geschossen haben sollen, widerspricht jeder Lebenserfahrung. Ebenso widerspricht es der Lebenserfahrung, in einer solchen Situation der Bedrohung, wie sie der Kläger zu 1. geschildert hat, zunächst die Eltern und die Schwester, nicht aber die schwangere Ehefrau und das gemeinsame Kleinkind aus dem Land zu bringen.
51Unabhängig hiervon bestehen durchgreifende Unstimmigkeiten hinsichtlich der zeitlichen Zusammenhänge des vom Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung erstmals geschilderten Geschehens. Der Zeitpunkt der Ausreise der Eltern des Klägers zu 1. aus Armenien, der Zeitpunkt des Vorfalls in der Wohnung der Kläger, der Zeitpunkt des zwischen dem Kläger zu 1. und seinem Chef angeblich geführten ersten Gesprächs nach diesem Vorfall und der Zeitpunkt der Ausreise der Kläger aus ihrem Heimatland lassen sich nicht in einen schlüssigen und widerspruchsfreien Zusammenhang bringen. So soll sich der vorgenannte Vorfall in der Wohnung der Kläger während der Schwangerschaft der Klägerin zu 2. zugetragen haben. Die weiteren Angaben des Klägers zu 1. zugrunde gelegt – die Kläger seien vor gut acht, neun Jahren ausgereist, ihr Baby sei damals gut vier Monate alt gewesen – kann sich dieser Vorfall nur in der Zeit während der Schwangerschaft der Klägerin zu 2. mit der Klägerin zu 4., also vor der Geburt der Klägerin zu 4. (10. März 2006), zugetragen haben. Ausgehend vom Vortrag des Klägers zu 1., dass bei dem vorgenannten Vorfall auch seine Mutter zugegen gewesen sein soll, die gut neuneinhalb Monate vor der Ausreise der Kläger selbst ihr Heimatland verlassen haben soll, muss sich der Vorfall in der Wohnung der Kläger ungefähr im Oktober des Jahres 2005 ereignet haben. Der Kläger zu 1. hat angegeben, er habe seine Eltern und seine Schwestern gut acht Monate vor dem ersten Gespräch weggeschickt, welches er nach dem Vorfall in der Wohnung der Kläger mit seinem Chef geführt haben will. Dieses Gespräch habe zugleich etwa einen Monat und zehn Tage vor der Ausreise der Kläger aus ihrem Heimatland stattgefunden. Die Ausreise der Kläger wiederum soll gut vier Monate nach der Geburt der Klägerin zu 4. – d.h. ungefähr Mitte Juli 2006 – erfolgt sein. Hieraus würde folgen, dass das erste Gespräch des Klägers zu 1. mit seinem Chef nach dem Vorfall in der Wohnung des Klägers gegen Ende Mai oder Anfang Juni 2006 stattgefunden hätte. Ungeachtet dessen, dass ein sich hiernach ergebendes mehrmonatiges Zuwarten des Klägers zu 1. mit einem Aufsuchen seines Chefs in der vom Kläger zu 1. geschilderten Bedrohungssituation jeder Lebenserfahrung widerspricht, steht dies auch in Widerspruch zu den weiteren Angaben des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung, die nahelegen, dass das vorgenannte Gespräch in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Vorfall in der Wohnung der Kläger und nur wenige Wochen vor der Ausreise der Kläger aus ihrem Heimatland stattgefunden hat. Der Kläger hat insoweit angegeben, er habe nach dem Vorfall in seiner Wohnung verstanden, dass es sein Fehler gewesen sei, offen zuzugeben, dass er nicht mehr weitermachen wolle. Er habe sich geschickt verhalten wollen, sei zu seinem Chef gegangen und habe zum Schein eingestanden, dass es ein Fehler gewesen sei, aussteigen zu wollen. Diese Angaben sind indes entweder nicht vereinbar mit der Angabe, dass die Mutter des Klägers zu 1. zugegen gewesen sein soll, als man in seiner Wohnung auf ihn geschossen haben soll, oder nicht vereinbar mit der Angabe, dass die Eltern des Klägers zu 1. ihr Heimatland bereits acht Monate vor dem Gespräch verlassen haben sollen.
52Schließlich führen auch die Bescheinigung des Arztes L. vom 3. September 2014 und die Bescheinigungen der M. -Klinik E. vom 17. September 2014 nicht zur Feststellung, dass zu Gunsten des Klägers zu 1. ein erkrankungsbedingtes Abschiebungshindernis vorliegt. Im Falle einer behaupteten psychischen Erkrankung ist angesichts der Unschärfe des Krankheitsbildes sowie der vielfältigen Symptome regelmäßig ein gewissen Mindestanforderungen genügendes fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt.
53Vgl. grundlegend dazu BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, BVerwGE 129, 251 ff.
54Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, etwa einer PTBS, auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist.
55Vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 – und Beschluss vom 6. Februar 1995 – 1 B 205/93 –, jeweils juris.
56Gemessen daran lässt sich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht feststellen. Ein den vorgenannten Anforderungen entsprechendes Vorbringen des Klägers zu 1. liegt im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor (§ 77 Abs. 1 AsylVfG).
57Aus dem Attest des Arztes L. vom 3. September 2014 geht hervor, dass der Kläger zu 1. an einer arteriellen Hypertonie leidet, wobei eine koronare Herzerkrankung nicht vorliegt. Wie die arterielle Hypertonie des Klägers therapiert wird und ob der Kläger auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen ist, und wenn ja, welche Medikamente er benötigt, geht aus dem Attest nicht hervor. Dem Attest ist zu entnehmen, dass die darin ebenfalls diagnostizierte Hypercholesterinämie therapieresistent ist. Hinsichtlich der Diagnose der psychischen Erkrankung des Klägers zu 1. fehlt es bereits an der für die Berücksichtigungsfähigkeit von Attesten über psychische Erkrankungen erforderlichen Qualifikation des Arztes L. . Ob sich die äußerst pauschale Aussage, dass sich die Stabilität der Erkrankung ohne permanente medizinische Betreuung mit Sicherheit verschlechtern wird, auf die psychische Erkrankung oder die diagnostizierte Hypertonie bezieht, ist dem Attest nicht zu entnehmen.
58Die Bescheinigungen der M. -Klinik E. vom 17. September 2014 führen – unabhängig von der Frage ihrer Berücksichtigungsfähigkeit, nachdem sie erst nach Ablauf der den Klägern gemäß § 87b Abs. 2 VwGO gesetzten Frist bei Gericht eingegangen sind – ebenfalls nicht zur Feststellung eines erkrankungsbedingten Abschiebungshindernisses. In der Behandlungsbescheinigung vom 17. September 2014 ist nicht einmal eine Diagnose genannt. Aber auch der vorläufige Entlassungsbericht vom selben Tag erfüllt nicht die oben genannten Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Berücksichtigungsfähigkeit vorgelegter Atteste. Über den Verweis darauf, dass der Kläger zu 1. vom 8. bis zum 17. September 2014 bei einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und Anpassungsstörungen stationär behandelt worden ist, ist der Bescheinigung ein konkreter Therapieverlauf nicht zu entnehmen, zumal in der Bescheinigung angedeutet wird, dass der Kläger zu 1. ambulant von einem Psychiater betreut wird, von dem jedoch eine Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist. Auch auf welche Art der Behandlung der Kläger zu 1. angewiesen ist, insbesondere ob eine stationäre Behandlung erforderlich ist, ergibt sich aus dem vorläufigen Entlassungsbericht nicht eindeutig. Die Bescheinigung enthält zudem keine Angaben zu den Auswirkungen einer Nichtbehandlung oder eines Behandlungsabbruchs. Mit diesen Angaben hätte das Gericht aber überhaupt erst der Frage nachgehen können, ob eine eventuell erforderliche Behandlung der geltend gemachten Erkrankungen des Klägers für diesen auch in Armenien gewährleistet wäre und ob das Ausbleiben einer Behandlung des Klägers zu 1. ein Abschiebungshindernis begründen würde. Zu einer anderen rechtlichen Bewertung führt auch nicht der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, die Kläger könnten sich die Kosten für ein ausführliches, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechendes Attest nicht leisten. Dieser Aspekt hat sich hier nicht ausgewirkt, nachdem der Kläger zu 1. die ausführliche Bescheinigung der M. -Klinik E. vom 17. September 2014 vorgelegt hat. Dass die vorgelegte Bescheinigung im vorliegenden Fall nicht zur Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses führt, betrifft die Frage der finanziellen Möglichkeit der Beibringung einer berücksichtigungsfähigen Bescheinigung nicht.
59Ungeachtet dessen sind Erkrankungen an arterieller Hypertonie und psychische Erkrankungen in Armenien behandelbar. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos.
60Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2014; Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland an das Bundesamt vom 19. Juli 2010.
61Die dem Kläger zu 1. verordneten Medikamente Olanzapin und Risperdal sind in Armenien erhältlich.
62Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 26. November 2010.
63Das Medikament Mirtazapin ist in Armenien zwar nicht erhältlich, indes stehen andere Antidepressiva zur Verfügung.
64Vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland an das Bundesamt vom 19. Juli 2010.
65Dass der Kläger zu 1. auf die Einnahme ausschließlich der derzeit verordneten Medikamente und auf eine kostenlose Behandlung angewiesen wäre, ist nicht ersichtlich und vom Kläger nicht konkret geltend gemacht worden.
66Bei der geltend gemachten Suizidgefahr handelt es sich um ein so genanntes inländisches Abschiebungshindernis, welches im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine Berücksichtigung findet.
67Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Zivilprozessordnung.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)