Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 27. Okt. 2014 - 6 L 17/14
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage (6 K 6069/13) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30. Oktober 2013 (Az. 21300202) anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Die Kammer geht aufgrund des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Juli 2014 (10 B 469/14), mit dem ihr eigener Beschluss vom 8. April 2014 aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden ist, nunmehr von der Zulässigkeit des Antrags aus. Sie weist allerdings mit Blick auf das noch zu entscheidende Hauptsacheverfahren darauf hin, dass sie die Zulässigkeit der Klage weiterhin für zweifelhaft hält. Ausgangspunkt der Überlegungen ist insoweit die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform der Klageerhebung, zu deren Erfüllung es nach allgemeiner Auffassung der Unterschrift des Klägers bedarf. Nur ausnahmsweise kann eine Klage trotz des Fehlens einer Unterschrift als wirksam erhoben gelten, nämlich dann, wenn andere Anhaltspunkte eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen des Klägers bieten, die Erklärung in den Rechtsverkehr zu bringen. Selbst wenn man demgegenüber – wie das Oberverwaltungsgericht – konkrete „Anhaltspunkte für ein nicht autorisiertes Inverkehrbringen der Klageschrift und einen fehlenden Rechtsbindungswillen“ verlangt, drängen sich diese im vorliegenden Fall auf. Der Antragsteller hat die Klageschrift nämlich eigens mit einer Zeile für „Ort, Datum“ und „Unterschrift“ versehen. Er war sich also erkennbar der Tatsache bewusst, dass es für eine bindende Erklärung im Rechtsverkehr der Unterschrift bedarf. Dass die Klage ohne das Anbringen der von ihm selbst als erforderlich erkannten Unterschrift bei Gericht eingegangen ist, warf in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Fristablaufs die Frage auf, ob dies mit dem Willen des Antragstellers geschehen ist. Warum das Vortragen von „Bedenken“ durch den Antragsteller vor Erteilung der Baugenehmigung – wie das Oberverwaltungsgericht meint – hinreichendes Indiz für den Willen des Antragstellers sein soll, sich auch gerichtlich gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen zu wehren, leuchtet der Kammer nicht ein. Ebenso wenig vermag die Kammer nachzuvollziehen, warum von dem durch eine(n) Dritte(n) handschriftlich beschrifteten Briefumschlag – dass die Beschriftung von ihm stammt, hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet – auf einen Rechtsbindungswillen des Antragstellers soll geschlossen werden können. Da der Antragsteller weder die Klage unterschrieben noch den Umschlag beschriftet hat, ist nach Auffassung der Kammer auch der Versendung als Einschreiben keine Bedeutung beizumessen, weil nicht erkennbar ist, dass der Antragsteller selbst die Wahl dieser Übersendungsform getroffen hat. Auch die beschließende Kammer ist im Übrigen nicht der Auffassung, dass die Unterschrift des Klägers „um ihrer selbst willen“ verlangt wird. Sie meint allerdings, dass nicht nur das Gebot der Rechtssicherheit, sondern – gerade in Fällen wie dem vorliegenden – vor allem auch der Schutz des von dem Klageverfahren betroffenen Dritten einer Aufweichung der Formvorgaben entgegensteht. Dem (verfassungskräftigen) Gebot eines effektiven, nicht durch übermäßige formale Anforderungen erschwerten Rechtsschutzes des Bürgers steht insoweit das Recht des Grundstückseigentümers oder -nutzers gegenüber, innerhalb einer vertretbaren Zeit Gewissheit darüber zu erlangen, ob die ihm erteilte Baugenehmigung Bestandskraft erlangt hat und er von ihr ohne Risiko Gebrauch machen kann.
6Der Antrag ist unbegründet.
7Hat die Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Verwaltungsakt – wie hier nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 212a Baugesetzbuch (BauGB) – keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache ihre aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung sind das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der einen Seite und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vorzunehmende Abwägung vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache.
8Der Prüfungsumfang ist bei Rechtsbehelfen des Nachbarn allerdings stets begrenzt: Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich.
9Gemessen an diesen Maßstäben sind die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Baugenehmigung vom 30. Oktober 2013 in der Fassung des Teilverzichts vom 26. September 2014 (klarstellend umgesetzt durch Nachtragsgenehmigung vom 30. September 2014) allenfalls als offen einzuschätzen; dass die Anfechtungsklage des Antragstellers Erfolg haben wird, ist jedenfalls nicht wahrscheinlicher als ihr Misserfolg. Damit lässt sich ein überwiegendes Aussetzungsinteresse nicht feststellen, zumal auch nicht zu erkennen ist, dass bei vorläufiger Ausnutzung der Baugenehmigung irreparable Schäden zu Lasten des Antragstellers entstehen könnten. Es muss somit bei der gesetzlichen Wertung verbleiben, dass eine Baugenehmigung, auch wenn sie noch Gegenstand anhängiger Nachbarrechtsbehelfe ist, vorläufig ausgenutzt werden darf (§ 212a BauGB).
10Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 13. August 2013 - 7 B 314/13 -, juris, und vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, juris.
11Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ist nicht erkennbar. Insbesondere werden die Vorschriften des Abstandflächenrechts durch das genehmigte Vorhaben nicht verletzt. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Bauordnung (BauO) NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten. Die Abstandflächen müssen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen. Diese Anforderungen sind vorliegend gewahrt. Ob es korrekt ist, für die nordöstliche Längswand des Waschstraßengebäudes, soweit sie der südlichen Grenze des Grundstücks P. F.----------straße 1 gegenüberliegt, einerseits und für die in Verlängerung dieser Wand an der Einfahrt zur Waschstraße geplante Schallschutzwand andererseits trotz des einheitlichen Erscheinungsbildes verschiedene Abstandflächen zu bilden (nämlich T4 und T5), mag dahinstehen. Die in den Bauvorlagen errechnete Abstandflächentiefe von drei Metern (Mindestabstandfläche nach § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW) trifft jedenfalls zu. Dem Vorhaben kommt insoweit die Privilegierung des § 6 Abs. 6 BauO NRW zugute, der zufolge auf einer Länge von 16 Metern gegenüber jeder Grundstücksgrenze ein Abstandsmaß von 0,4 genügt.
12Die Kammer kann bei summarischer Prüfung auch keinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts feststellen. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens richtet sich, da ein Bebauungsplan nicht existiert und das Baugrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, nach § 34 BauGB. Die Kammer geht nach dem vorliegenden Karten- und Luftbildmaterial sowie nach dem Ergebnis des durch den Berichterstatter durchgeführten Ortstermins davon aus, dass es sich bei dem „Keil“, der durch die X. Straße, die P. F.----------straße und die Südgrenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans OV-94 der Stadt C. gebildet wird, um die für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens maßgebliche Umgebung handelt. Die X. Straße hat schon ihrer Breite und ihrer Verkehrsbelastung wegen trennende Wirkung zu den südwestlich angrenzenden Flächen. Aber auch die P. F.----------straße grenzt das in Rede stehende Gebiet von den östlich anschließenden Flächen ab. Denn die Bebauungsstruktur unterscheidet sich auf den beiden Seiten dieser Straße deutlich. Während auf der Ostseite praktisch ausschließlich Wohnbebauung zu finden ist, wechseln sich auf der Westseite Wohngebäude und gewerblich genutzte bauliche Anlagen ab.
13Die Kammer geht des Weiteren davon aus, dass die Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der „Art der baulichen Nutzung“ nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen ist, weil es sich bei dem vorstehend abgegrenzten Gebiet um ein faktisches „Mischgebiet“ im Sinne von § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) handelt. Dafür spricht, dass sich in dem umschriebenen Gebiet sowohl Wohnnutzungen als auch gewerbliche Nutzungen in nennenswertem Umfang finden. Zu Gunsten des Antragstellers unterstellt die Kammer, dass das Gebiet prägende gewerbliche Nutzungen, die mit dem Charakter eines Mischgebietes nicht zu vereinbaren sind, nicht existieren; andernfalls wäre von einer sog. „Gemengelage“ auszugehen, bei der die Abwehransprüche des Antragstellers (mangels Gebietserhaltungsanspruchs) noch weiter eingeschränkt wären.
14Der Antragsteller wird durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in seinem Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Mit diesem Anspruch kann sich ein Nachbar in einem (gegebenenfalls: faktischen) Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 3 und Abs. 2 BauNVO gegen die Zulassung einer mit dem Baugebietstyp unvereinbaren Nutzung wenden, und zwar selbst dann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Hauptanwendungsfall für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Im Rahmen des durch eine Baugebietsfestsetzung begründeten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Entsprechendes gilt aber auch innerhalb faktischer Baugebiete nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB. Der Gebietserhaltungsanspruch greift gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können.
15Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151, und vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364, sowie Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 2008 - 10 A 3001/07 -, juris, und vom 9. März 2012 - 2 A 1626/10 -, DVBl. 2012, 847 ff.
16Die genehmigte Waschstraße ist indes in dem vorliegenden faktischen Mischgebiet ihrer Art nach genehmigungsfähig. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO sind in einem Mischgebiet „sonstige Gewerbebetriebe“ allgemein zulässig. Mit Blick auf § 6 Abs. 1 BauNVO können hier allerdings nur solche Gewerbebetriebe zugelassen werden, die „das Wohnen nicht wesentlich stören“, wobei grundsätzlich eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist; der konkret zu beurteilende Gewerbebetrieb ist unzulässig, wenn Anlagen seines Typs bei funktionsgerechter Nutzung üblicherweise für die Umgebung unzumutbare Störungen hervorrufen. Autowaschanlagen entziehen sich allerdings hinsichtlich ihrer Störwirkung einer generalisierenden Betrachtung dahingehend, dass bereits aufgrund der Betriebsart stets von einer für das Wohnen wesentlichen oder nicht wesentlichen Störung ausgegangen werden könnte. Die Zulässigkeit hängt vielmehr von der konkreten Anlage und deren Betriebsgestaltung sowie von der konkreten Gebietssituation ab.
17So BVerwG, Beschluss vom 18. August 1998 - 4 B 82.98 -, BauR 1999, 31 f.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2010 - 7 A 896/09 -, juris.
18Eine übermäßig strenge Betrachtung ist dabei schon deshalb nicht angezeigt, weil in einem Mischgebiet Tankstellen, zu denen regelmäßig auch (kleinere) Einrichtungen für die Wagenpflege und für Reparaturen gehören, uneingeschränkt zulässig sind (§ 6 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO); die mit ihnen einhergehende Verkehrs- und Immissionsbelastung wird also als mit der Eigenart des Mischgebiets vereinbar angesehen.
19Vgl. zu diesem Argument auch BayVGH, Urteil vom 11. August 2003 - 20 B 98.1103 -, juris.
20Zu berücksichtigen ist zudem, dass Waschstraßen im Laufe der Zeit ausgereifter und damit immissionsärmer geworden sind; diese Einschätzung kommt darin zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber diese Anlagen zum 1. Juni 1993 von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht befreit hat, der sie früher noch (durch Ziffer 10.13 des Anhangs zur 4. BImSchV) unterworfen waren.
21Darauf hinweisend bereits VG Würzburg, Beschluss vom 13. März 2008 - W 5 S 08.697 -, juris, und Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, 10. Aufl., § 6 Rdnr. 9.2.
22Vorliegend handelt es sich um eine Waschstraße gewöhnlicher Dimensionierung, die nach heutigem Stand der Technik neu errichtet und betrieben werden wird. Dadurch, dass die ursprüngliche Absicht, eine Zufahrt auch von der Oberen F.----------straße einzurichten, bereits im Verwaltungsverfahren auf Anregung der Antragsgegnerin aufgegeben worden ist, ist die Anlage verkehrsmäßig auf die X. Straße hin ausgerichtet, bei der es sich um eine viel befahrene Bundesstraße handelt. Die vorgesehenen „Staubsaugerplätze“ für die Innenreinigung der Fahrzeuge sind ebenfalls auf der der Bundesstraße zugewandten Seite der Anlage vorgesehen und überwiegend durch die Waschstraße selbst von der angrenzenden Wohnbebauung getrennt. Die Betriebszeiten bewegen sich – insbesondere nach dem zuletzt noch erklärten Teilverzicht – im üblichen Rahmen (8 bis 20 Uhr); die unter Ziffer 6.5 in der TA Lärm (für andere Gebietstypen) definierten „Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit“ sind nunmehr vollständig aus den Betriebszeiten herausgenommen. Zu berücksichtigen ist aber auch die konkrete Gebietssituation. Im näheren Umfeld der genehmigten Anlage befindet sich bereits heute eine ganze Reihe von Gewerbebetrieben, die mit Kraftfahrzeugverkehr und entsprechenden Immissionen verbunden sind. Abgesehen von der T. -Autovermietung und dem Betrieb für (unter anderem) Kfz-Verglasungen an der P1. F.----------straße (Haus-Nr. 9) sind dies insbesondere die beiden Tankstellen mit kleineren Räumlichkeiten für die Kfz-Reparatur und Einplatzwaschanlage (X. Straße 178 und 182) sowie die große Kfz-Werkstatt C1. (X. Straße 186). Alle diese Nutzungen befinden sich in einem Radius von nur 250 Metern um das Baugrundstück herum, die K. -Tankstelle sogar auf dem unmittelbaren Nachbargrundstück. Angesichts dieser Vorprägung durch Betriebe der Kfz-Service-Branche sowie durch die Bundesstraße lässt sich die Autowaschstraße der Beigeladenen nicht als Fremdkörper einordnen, der schon nach der Art der baulichen Nutzung unzulässig ist.
23Das genehmigte Vorhaben ist bei summarischer Prüfung auch nicht gemäß § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig. Nach § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. In dieser Vorschrift kommt das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zum Ausdruck. Dieses Gebot soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.
24Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 ‑ 4 C 59.79 ‑, BRS 40 Nr. 199, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, DVBl 1994, 697, und vom 23. September 1999 ‑ 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360.
25Ob Geräuschemissionen unzumutbar und im planungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sind, ist bei Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen, grundsätzlich anhand der auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – vom 26. August 1998) zu bestimmen. Denn das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang ihres Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 ff.
27Dass das Grundstück des Antragstellers (und seiner Miteigentümer) durch die Errichtung und den Betrieb der genehmigten Waschstraße Geräuschimmissionen ausgesetzt wird, die über das nach der TA Lärm hinzunehmende Maß hinausgehen, lässt sich bei der im Eilverfahren gebotenen Prüfung nicht feststellen. Hinsichtlich des dem Antragsteller zustehenden Schutzniveaus ist festzustellen, dass die TA Lärm unter Ziffer 6.1 Buchstabe c) für Mischgebiete einen Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts vorsieht. Dieselben Richtwerte wären im Übrigen auch anzusetzen, wenn es sich bei dem oben abgegrenzten maßgeblichen Gebiet nicht um ein Mischgebiet, sondern um eine „Gemengelage“ handelte; angesichts der Prägung des Gebiets durch Gewerbebetriebe mit teilweise nicht ganz unerheblichem Störpotential läge auch in diesem Fall die Anlegung der für Kern-, Dorf- und Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte nahe.
28Nach dem schalltechnischen Gutachten des Ingenieurbüros A. vom 14. März 2013, ergänzt durch die Stellungnahme desselben Gutachterbüros vom 16. August 2013 sowie die Erläuterungen des Gutachters Dipl.-Phys. Ing. X1. im Ortstermin der Kammer vom 25. September 2014 und in dem nachfolgenden Schreiben vom 29. September 2014, wird der vorgenannte Tages-Immissionsrichtwert an dem Gebäude des Antragstellers und seiner Miteigentümer nicht überschritten werden. Das schalltechnische Gutachten geht entsprechend den Vorgaben unter Ziffern 2.4 und 3.2.1 der TA Lärm zunächst der Frage nach, ob bereits eine relevante Vorbelastung durch andere der TA Lärm unterfallende Anlagen besteht. Dies wird von dem Gutachter für die benachbarte K. -Tankstelle im Ergebnis angenommen, während alle anderen Betriebe mit nachvollziehbaren Überlegungen ausgeklammert werden. Für die K. -Tankstelle geht das Gutachten zu Gunsten des Antragstellers vom Betrieb (auch) einer PKW-Waschanlage und einer Servicewerkstatt im Rahmen des Tankstellenbetriebs aus. Ausgehend von diesen (konservativen) Annahmen ermittelt der Gutachter an dem Gebäude P. F.----------straße 1 (IP 04a und IP 04b) einen Beurteilungspegel (Vorbelastung) von 56 dB(A) (genau: 56,3) bzw. 57 dB(A) (genau: 56,6). Folgerichtig geht der Gutachter davon aus, dass die Zusatzbelastung an den genannten Immissionspunkten durch die zu beurteilende Waschstraße maximal 58 dB(A) bzw. 57 dB(A) betragen darf („Zielwert“), damit die Gesamtbelastung an diesen Immissionspunkten bei (logarithmischer) Addition beider Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert von 60 dB(A) einhält. Sodann wird der Beurteilungspegel der zur Genehmigung gestellten Waschstraße hinsichtlich der einzelnen Immissionspunkte ermittelt. Für den Immissionspunkt 4 („am stärksten beaufschlagte Fassadenseite“) ermittelt der Gutachter einen Beurteilungspegel von 56 dB(A), so dass die Gesamtbelastung den Immissionsrichtwert nicht übersteigt.
29Das schalltechnische Gutachten begegnet aus Sicht der Kammer keinen grundsätzlichen Bedenken. Die Methodik entspricht den Vorgaben der TA Lärm. Durchgreifende Einwände, die einer Zugrundelegung der gutachterlichen Bewertungen und Berechnungen entgegen stehen, liegen bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht vor.
30Ein gravierender Mangel des Schallschutzgutachtens bzw. der Baugenehmigung bestand allerdings zunächst in dem Auseinanderfallen zwischen der von dem Gutachter angenommenen Betriebszeit (8 bis 20 Uhr) und der in der Baugenehmigung genehmigten Betriebszeit (7 bis 22 Uhr). Zwar dürfte dieser Unterschied sich – mangels Ruhezeitenzuschlägen im Mischgebiet – rechnerisch wohl nicht auf die Bestimmung des Beurteilungspegels auswirken, solange die Zahl der angesetzten Kunden pro Tag identisch ist. Die Kammer ist aber der Auffassung, dass eine im Baugenehmigungsverfahren (zu Recht) von der Bauaufsichtsbehörde geforderte Schallprognose jedenfalls hinsichtlich der wesentlichen Betriebsdetails dem gestellten Bauantrag korrespondieren muss, da sie eine zuverlässige Grundlage für die behördliche Entscheidung bilden soll. Zudem warf die Differenz von immerhin drei Stunden pro Tag die Frage auf, ob die der Schallprognose zugrunde liegende Zahl an Kunden (250 PKW/Tag) – eine erkennbar wichtige Eingabegröße der Berechnung – realistisch ist. Diesen Mangel hat die Beigeladene nunmehr dadurch beseitigt, dass sie auf die Baugenehmigung, soweit sie eine über den Zeitraum von 8 bis 20 Uhr hinausgehende Betriebszeit genehmigte, durch Erklärung vom 26. September 2014 wirksam verzichtet hat.
31Vgl. zur Wirksamkeit eines solchen Verzichts OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2012 - 10 B 342/12 -.
32Zugleich hat die Beigeladene sinnvollerweise eine Aufstellung ihrer im Verhältnis zum streitgegenständlichen Vorhaben nächstgelegenen Waschstraße (X. Straße 124) vorgelegt, um Zweifeln an der von dem Schallgutachter angenommenen Zahl an Kunden („mittlere Maximalauslastung“) zu begegnen. Legt man das übersandte Zahlenwerk zugrunde, so erscheint die angesetzte Zahl von 250 Kunden pro Tag als „mittlere Maximalbelastung“ grundsätzlich plausibel. Allerdings sieht die TA Lärm eine Mittelung über längere Zeiträume – etwa alle Tage eines Jahres – nicht vor. Der (Tages-) Beurteilungspegel ist vielmehr für den Tag mit der höchsten Geräuschimmission bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Anlage durch Mittelung über die Tagesbeurteilungszeit zu ermitteln. Der Gutachter hat in seiner Stellungnahme vom 29. September 2014 ausgeführt, dass nur an neun Tagen des von der übersandten Aufstellung erfassten Zeitraums mehr als 250 Kunden die Waschanlage genutzt hätten und dass diese Tage als „seltene Ereignisse“ außer Betracht bleiben könnten. Er hat damit die Regelung unter Ziffer 7.2 der TA Lärm angesprochen, der zufolge eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte an bis zu zehn Tagen pro Jahr infolge vorhersehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage gestattet werden kann. Die Kammer hat grundsätzlich keine Bedenken, Tage außergewöhnlicher Auslastung einer Kfz-Waschanlage, die nur beim Zusammentreffen spezieller Tage des Jahres mit entsprechenden Straßen- und Wetterzuständen zu erwarten sind, als seltene Ereignisse im Sinne von Ziffer 7.2 der TA Lärm zu behandeln.
33So auch Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Kommentar, 2014, Kommentar zu Ziffer 7.2 Rdnr. 14.
34Fraglich ist allerdings, ob es dem Gutachter zusteht, derartige Tage von vornherein außer Betracht zu lassen, ohne dies in seinem Gutachten konkret deutlich zu machen. Denn für die Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte an Tagen mit „seltenen Ereignissen“ unter Würdigung nachbarlicher Interessen zugelassen werden kann, dürfte nach Ziffer 7.2 der TA Lärm die Genehmigungsbehörde zuständig sein. Diese hat in der Baugenehmigung zudem regelmäßig Bestimmungen über zugelassene „seltene Ereignisse“ und ihre Eingrenzung zu treffen.
35Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, DVBl. 2013, 1327 (1329), mit weiteren Nachweisen.
36Die Kammer braucht diesen Fragen indes vorliegend nicht näher nachzugehen. Denn der Gutachter hat in seinem Schreiben vom 29. September 2014 auch angegeben, dass selbst bei Zugrundelegung der aus der vorgelegten Aufstellung erkennbaren Maximalauslastung (376 Kfz an einem Tag) der Beurteilungspegel sich nur um maximal 2 dB(A) erhöht. Bei einer Erhöhung um weitere 2 dB(A) wäre der in der Schallprognose ermittelte Zielwert (58 dB(A)) für die der Waschstraße „zustehende“ Zusatzbelastung nach wie vor gewahrt, so dass es einer Anwendung der Regelung über „seltene Ereignisse“ gar nicht bedarf. Zwar hat der Gutachter seine Einschätzung durch den Zusatz „überschlägig“ relativiert. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Regelungen der TA Lärm der Beigeladenen vorliegend noch einen gewissen Spielraum verschaffen. Wird der Immissionsrichtwert nämlich – wie hier – aufgrund einer vorhandenen Vorbelastung überschritten, so soll die Genehmigung der die Zusatzbelastung verursachenden Anlage gemäß Ziffer 3.2.1 Absatz 3 der TA Lärm nicht versagt werden, wenn die Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt. Die Baugenehmigung wäre somit erst dann zu versagen, wenn der durch die Gesamtbelastung entstehende Beurteilungspegel an dem Mehrfamilienhaus des Antragstellers und seiner Miteigentümer 61 dB(A) überschritte. Legt man die ermittelte Vorbelastung am Immissionspunkt 04a – erstes Obergeschoss – von 56,3 dB(A) zugrunde (vgl. Anl. 2.3 zur Schallprognose), so könnte die hier entstehende Zusatzbelastung, die der Gutachter bislang auf 56 dB(A) bestimmt hatte, um weitere 3 dB(A) ansteigen. Denn bei logarithmischer Addition einer Vorbelastung von 56,3 dB(A) und einer Zusatzbelastung von 59 dB(A) ergäbe sich ein Gesamt-Beurteilungspegel von 60,87 dB(A); die aufgezeigte Grenze von 61 dB(A) bliebe also unterschritten. Dass die Zugrundelegung von 376 Fahrzeugen statt 250 Fahrzeugen pro Tag bei der Waschstraße zu einem Beurteilungspegel von 59 dB(A) – also zu einer Verdopplung des Lärms – führen könnte, hält die Kammer für extrem unwahrscheinlich.
37Der Einwand des Antragstellers, dass die als Referenz herangezogene Waschstraße an der X. Straße 124 mit der vorliegend geplanten Anlage wegen der Lage und verschiedener Betriebsdetails nicht vergleichbar sei, ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Die Kammer wird diesem Einwand möglicherweise im Hauptsacheverfahren durch Anforderung von Nutzerzahlen anderer Waschanlagen der Beigeladenen nachgehen. Da die Heranziehung der nächstgelegenen Waschstraße jedoch zunächst einmal nahe liegt und die Beigeladene rechnerisch – wie vorstehend aufgezeigt – über einen gewissen Spielraum für eine weitere Erhöhung der Nutzerzahlen verfügt, vermag die Kammer nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass die Baugenehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte rechtswidrig ist.
38Soweit der Antragsteller geltend macht, der Gutachter hätte – jedenfalls nach der während des Baugenehmigungsverfahrens beschlossenen Verschiebung des Baukörpers – (auch) einen Immissionspunkt an seiner eigenen Wohnung in den Blick nehmen müssen, vermag die Kammer ihm bei summarischer Prüfung nicht zu folgen. Maßgeblicher Immissionsort ist gemäß Ziffer 2.3 der TA Lärm der nach Nummer A.1.3 des Anhangs ermittelte Ort im Einwirkungsbereich einer Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist; für ihn ist die Geräuschbeurteilung vorzunehmen. Nach Ziffer A.1.3 der TA Lärm liegt der maßgebliche Immissionsort 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes. Im Einzelfall kann es geboten sein, mehrere Immissionsorte zu betrachten.
39Vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Kommentar, 2014, Kommentar zu Ziffer 2.3 Rdnr. 28 und 34,
40Dies hat der Gutachter vorliegend auch getan. In der Schallprognose werden hinsichtlich des Gebäudes P. F.----------straße 1 allerdings nur Immissionspunkte an den in der Nordhälfte des Gebäudes gelegenen Wohnungen betrachtet (IP 04a und IP 04b). Der Gutachter hat im Ortstermin ausgeführt, dass es sich hier um die am stärksten betroffenen Fenster des Gebäudes handele. Auch für die Fenster der Wohnungen in der Südhälfte des Gebäudes, zu denen die Wohnung des Antragstellers gehört, seien jedoch entsprechende Berechnungen angestellt worden, die aber nicht in das schriftliche Gutachten aufgenommen worden seien. Anlässlich der Verschiebung des Baukörpers während des Genehmigungsverfahrens seien ebenfalls Berechnungen für beiden Seiten des Hauses angestellt worden mit dem Ergebnis, dass sich eine wesentliche Änderung nicht ergeben habe. Das Gericht sieht keinen Anlass, diese Ausführungen des Gutachters in Zweifel zu ziehen. Sie sind nicht von vornherein unplausibel. Zwar liegt das Wohnzimmerfenster des Antragstellers ein wenig näher an dem Waschstraßengebäude als die im Gutachten gewählten Immissionspunkte. Zu berücksichtigen ist aber, dass vorliegend die Summe der Immissionen aus dem Tankstellen- und dem Waschstraßenbetrieb maßgeblich ist. Den Immissionen der K. -Tankstelle jedoch sind die Fenster in der Nordhälfte des Mehrfamilienhauses etwas stärker ausgesetzt. Der Gutachter hat ferner erklärt, er könne die Berechnungsvarianten für die Wohnungen auf der Südseite nachreichen. Ungeachtet der Frage, ob eine Heranziehung dieser Berechnungen im Hauptsacheverfahren geboten ist, kann die Kammer derzeit jedenfalls nicht festzustellen, dass die Wahl der Immissionspunkte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist.
41Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit den Lärmfragen die Bestimmtheit der Baugenehmigung bemängelt, vermag die Kammer ihm nicht zu folgen. Hinsichtlich des verwendeten Industriestaubsaugers („Carrera“) ist durch die Nebenbestimmung Nr. 8 zur Baugenehmigung nicht nur die Schallprognose konkret in Bezug genommen worden, sondern der von dem Gutachter zugrunde gelegte Schallleistungspegel des Saugers (79 dB(A)) ist auch ausdrücklich benannt und zum Gegenstand einer entsprechenden Nachweispflicht gemacht worden. Auch im Übrigen sind die Annahmen und Vorgaben des Gutachtens in hinreichender Form zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden; hinsichtlich der besonders bedeutsamen Schallschutzwände ist dies sogar dadurch geschehen, dass die Beigeladene neue Pläne und Zeichnungen eingereicht hat, in denen die Schallschutzwände dargestellt sind. Dass die Betriebszeiten der Waschstraße in den Bauvorlagen ursprünglich uneinheitlich angegeben waren, hätte wohl nicht zu einem Bestimmtheitsmangel geführt, weil die in der Betriebsbeschreibung benannten Zeiten als allein maßgeblich hätten zugrunde gelegt werden müssen. Durch den von der Beigeladenen erklärten Teilverzicht auf die Baugenehmigung ist dieses Problem aber ohnehin entfallen.
42Soweit der Antragsteller auf eine Verschattung des Grundstücks P. F.----------straße 1 durch das genehmigte Waschstraßengebäude hinweist, vermag das Gericht einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht zu erkennen. Eine gewisse Orientierung bei der insoweit erforderlichen Wertung bietet zunächst § 6 BauO NRW, der gerade den Zweck verfolgt, die Interessen von Grundstücksnachbarn im Falle einer grenzständigen oder grenznahen Bebauung zum Ausgleich zu bringen. Dass die bauliche Anlage – wie oben aufgezeigt – die Vorgaben des Abstandflächenrechts einhält, gibt insoweit einen gewissen Anhalt, wenngleich durch die (landesrechtlichen) Vorgaben des § 6 BauO NRW keine verbindliche Konkretisierung des (bundesrechtlichen) Rücksichtnahmegebots herbeigeführt werden kann und insbesondere nach der Zurücknahme der abstandflächenrechtlichen Anforderungen im Rahmen der Novellierung der Bauordnung NRW vom Dezember 2006 stets eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist.
43Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009- 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775.
44Auch eine solche Einzelfallbetrachtung führt vorliegend nicht zu einem von der Wertung des Abstandflächenrechts abweichenden Ergebnis. Zwar handelt es sich um einen vergleichsweise langen Baukörper. Da dieser Baukörper jedoch schräg zu dem Grundstück und dem Mehrfamilienhaus des Antragstellers und seiner Miteigentümer angeordnet ist, nähert er sich nur an einer Stelle bis auf 3,17 m diesem Nachbargrundstück, während er an den beiden Enden eine erhebliche Entfernung zu dem Grundstück des Antragstellers von rund 17 m bzw. rund 9 m wahrt. Das Waschstraßengebäude ist zudem nicht sehr hoch; mit einer Oberkante des Tonnendachs von 78,232 üNN bleibt es um etliche Meter hinter der Firsthöhe des Hauses des Antragstellers (84,55 üNN) zurück. Dass einem nicht unerheblichen Teil des Gartenbereichs des Antragstellers und seiner Miteigentümer durch die Errichtung der Waschstraße zu bestimmten Tages- und Jahreszeiten die direkte Sonneneinstrahlung verloren gehen könnte, liegt in erster Linie daran, dass es dem Grundstück an Tiefe fehlt. Dass ein solcher Lagenachteil durch einen größeren Abstand oder eine geringere Höhe der Bebauung auf dem Nachbargrundstück kompensiert wird, kann ein Grundeigentümer regelmäßig nicht verlangen.
45Die Bedenken des Klägers hinsichtlich etwaiger Verkehrsprobleme auf der X. Straße vermögen dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. An einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist in diesem Kontext erst dann zu denken, wenn sich die Erschließungssituation eines bestimmten Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das in Rede stehende Grundstück erschließenden Straße massiv verschlechtert.
46Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 2011 - 2 A 2579/09 -, juris.
47Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.
48Soweit der Antragsteller in seinen Schriftsätzen noch auf eine Reihe von Vorschriften über das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren Bezug nimmt, ist festzustellen, dass diese Vorschriften vorliegend keine Anwendung finden, weil das Vorhaben der Beigeladenen keiner Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz unterliegt. Ins Leere gehen mangels Anwendbarkeit im konkreten Fall auch die Ausführungen des Antragstellers zu §§ 1 und 35 BauGB sowie zu § 11 Abs. 3 BauNVO.
49Welche Konsequenzen sich aus dem Umstand ergeben, dass die Beigeladene über einen planungsrechtlichen Vorbescheid vom 28. Mai 2013 für die Errichtung einer Waschstraße auf dem Baugrundstück verfügt, kann die Kammer nach alledem offen lassen.
50Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit ihrerseits gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
51Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich innerhalb eines Streitwertrahmens in Nachbarstreitigkeiten von 1.500,00 € bis 15.000,00 € angemessen an dem Interesse des Antragstellers an der begehrten vorläufigen Regelung.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über
- 1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen, - 2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist, - 3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen, - 4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen, - 5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten, - 6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.
(1b) Abweichend von Absatz 1a
- 1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn - a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder - b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
- 2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn - a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder - b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
(2) (weggefallen)
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.