Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 18. März 2014 - 6 K 3626/11
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Erteilung eines am 27. Juni 2011 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung eines Lebensmittel-Discounters (Fa. M. ) auf dem Grundstück V. . 2 a in H. -F. (Gemarkung C. , Flur 71, Flurstück 238) mit 1.000 qm Verkaufs- und 1.500 qm Geschossfläche sowie 87 Stellplätzen.
3Das Flurstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 146 „Gewerbegebiet F1.------straße (Ost)“ der Stadt H1. . Das Plangebiet wird im Westen durch die B. -Allee, im Norden durch die X. -C1. -Allee (früher: C2.------straße ) und im Süden durch die F2. begrenzt und reicht im Osten bis an das an der F2. gelegene Pumpwerk heran. Der Bebauungsplan setzte in seiner Ursprungsfassung aus dem Jahr 1974 für das hier in Frage stehende Grundstück als Nutzungsart „Industriegebiet“ (GI) fest. Diese Festsetzung blieb auch während vier durchgeführter Änderungen des Bebauungsplans (1975, 1979, 1980 und 1987) bestehen. Im Dezember 1995 beschloss der Rat der Stadt H1. die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 146. Danach wurde unter anderem der nördliche Planbereich, der auch das Vorhabengrundstück umfasst und überwiegend an Wohnbebauung angrenzt, als „Gewerbegebiet“ (GE) festgesetzt, für den südlichen Planbereich verblieb es bei der Festsetzung als Industriegebiet. Sowohl für das Gewerbegebiet als auch für das Industriegebiet erfolgte aus Lärmschutzgründen eine Gliederung nach der Art der Betriebe entsprechend ihrem Immissionsverhalten auf der Grundlage des Abstandserlasses NRW. Mit den textlichen Festsetzungen der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 146 wurden nach Ziffer 5 in dem Plangebiet bestimmte Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher mit einem bestimmten Warensortiment einer nachstehenden Liste ausgeschlossen, in der unter anderem auch Lebensmittel aufgeführt sind (Ziffer 5 der textlichen Festsetzungen).
4Wegen der weiteren Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf den nachfolgenden Planausschnitt Bezug genommen.
5Die Klägerin verfügt bereits über einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid – unter Ausklammerung der Erschließung (wegen Schwierigkeiten bei der Erschließung über die F1.------straße ) – vom 23. August 2011 zur Errichtung eines SB-Marktes mit 799 qm Verkaufsfläche und 93 Stellplätzen auf dem vorgenannten Grundstück. Der Erteilung dieses Vorbescheides war ein Verwaltungsstreitverfahren gleichen Rubrums zwischen den Beteiligten vorausgegangen, in dem die Beklagte mit Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 24. Mai 2011 im Verfahren 10 A 2489/09 zur Erteilung des entsprechenden Vorbescheids verpflichtet wurde.
6In den Urteilsgründen führte das OVG NRW aus, der unter Nr. 5 der textlichen Festsetzungen bestimmte sortimentsbezogene Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und sonstigen Gewerbebetrieben mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher sei unwirksam. Die Festsetzung zum Ausschluss von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten sei weder zum Schutz der umliegenden zentralen Versorgungsbereiche noch zur Stärkung des H2. Zentrengefüges insgesamt städtebaulich gerechtfertigt (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die Unwirksamkeit des Einzelhandelsausschlusses führe zur Unwirksamkeit der 5. Änderung insgesamt. Die dann anzuwendende Vorgängerfassung des Bebauungsplans Nr. 146, an dessen Wirksamkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass sah, stehe dem Vorhaben „Errichtung eines SB-Marktes mit 799 qm Verkaufsfläche“ nicht entgegen. Der Ursprungsplan setze für das Vorhabengrundstück ein Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO 1968 fest. Nach Absatz 2 Nr. 1 dieser Bestimmung seien Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einkaufszentren und Verbrauchermärkten im Sinne des § 11 Abs. 3, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe zulässig.
7Mit Formularantrag vom 27. Juni 2011 beantragte die Klägerin zusätzlich zu dem bereits erstrittenen ersten Vorbescheid den streitgegenständlichen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines Lebensmittel-Discounters mit 1.000 qm Verkaufs- und 1.500 qm Geschossfläche sowie 87 Stellplätzen auf dem Grundstück V1.-----straße 2 a in H1. .
8Daraufhin beschloss der Rat der Stadt H1. in seiner Sitzung am 14. Juli 2011 die Aufstellung der 1. Änderung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 146 „Gewerbegebiet F1.------straße (Ost)“. Wesentliches Ziel der Planung war ausweislich der Begründung erneut die Steuerung des Einzelhandels. Nachdem das OVG NRW die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 146 für unwirksam gehalten hatte, wollte die Beklagte das von ihr als wesentlich bezeichnete Ziel der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 146, die planungsrechtliche Regelung des im Gebiet ansässigen großflächigen Einzelhandels sowie den Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen auch unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit, weiterverfolgen. Da sie eine Aufhebung der 5. Änderung zur Beseitigung des Scheins der Rechtsgeltung vermeiden wollte, entschloss sie sich zu einer Änderung der 5. Änderung in dem Bestreben, eine neue Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans und der Festsetzungen (der 5. Änderung) herbeizuführen.
9Der Aufstellungsbeschluss wurde sodann im Amtsblatt der Stadt H1. Nr. 30a vom 2. August 2011 bekanntgemacht.
10Mit Bescheid vom 2. August 2011 stellte die Beklagte die Entscheidung über den Antrag der Klägerin gemäß § 15 Baugesetzbuch (BauGB) bis zum 2. August 2012 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung nahm die Beklagte auf den Ratsbeschluss vom 14. Juli 2011 Bezug und führte aus, nach dem derzeitigen Stand der Planung sei zu befürchten, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Das Prüfverfahren werde nach Ablauf des Zurückstellungszeitraums weitergeführt.
11Am 2. September 2011 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und zunächst nur die Aufhebung des Zurückstellungsbescheides der Beklagten vom 2. August 2011 begehrt. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2011 hat die Klägerin sodann die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides – zunächst – unter Aufhebung des Zurückstellungsbescheides begehrt.
12Am 5. Juli 2012 beschloss der Rat der Stadt H1. eine Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 146, 5. Änderung (1. Änderung) der Stadt H1. „Gewerbegebiet F1.------straße (Ost)“. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Veränderungssperre diene der Sicherung der Planungsziele. Es seien bereits für einige Grundstücke Umnutzungsinteressen bekannt, für zwei Grundstücke an der V1.-----straße werde die Ansiedlung von Lebensmittelmärkten mit jeweils ca. 1.500 qm Verkaufsfläche angestrebt. Aus städtebaulicher Sicht sollten die Stadtzentren C. und H1. -Altstadt sowie das Stadtteilnebenzentrum H. -F. vor weiteren Kaufkraftabflüssen bewahrt werden, die mit der Abwanderung von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten einhergingen. Der Ausschluss unerwünschter Einzelhandelsnutzungen solle in der folgenden Bebauungsplanbearbeitung konkretisiert werden. Die Grundlage für weitere Untersuchungen dieses Planungsziels bilde das Einzelhandelskonzept für die Stadt H1. , das im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB als städtebauliches Entwicklungskonzept beschlossen worden sei. Die neu geplanten Einzelhandelsnutzungen stünden einer angestrebten städtebaulichen Ordnung von Einzelhandelsnutzungen in den Stadtzentren entgegen. Insbesondere für das Stadtteilzentrum H1. -F. an der D. -Straße seien weitere negative Auswirkungen in Form von Kaufkraftabflüssen zu erwarten.
13Die Veränderungssperre wurde im Amtsblatt der Stadt H1. Nr. 29 vom 20. Juli 2012 bekanntgemacht.
14Mit Bescheid vom 5. September 2012 lehnte die Beklagte sodann den Erlass des beantragten positiven Vorbescheides mit der Begründung ab, das Vorhaben sei unzulässig. Das Grundstück, auf welchem es errichtet werden solle, liege in einem Bereich, für den der Rat der Stadt am 5. Juli 2012 den Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 146 gefasst habe. Die Beklagte habe von der nach § 14 Abs. 1 BauGB eröffneten Möglichkeit, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre zu beschließen, Gebrauch gemacht. Diese sei am 20. Juli 2012 in Kraft getreten und werde nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft treten. Somit dürften Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden. Auf die Frist der Veränderungssperre sei der nach der Zurückstellung abgelaufene Zeitraum anzurechnen; die Frist könne um ein Jahr verlängert werden. Der Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB stünden öffentliche Belange (fehlende Planreife) entgegen, denn eine Ausnahme würde den Sicherungszweck der Veränderungssperre unterlaufen.
15Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2012 hat die Klägerin den Bescheid vom 5. September 2012 in das Verfahren einbezogen und begehrt weiterhin die Erteilung eines positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheides.
16Unter dem 22. März 2013 ordnete der Oberbürgermeister der Beklagten die erneute Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 14. Juli 2011 sowie der Veränderungssperre vom 5. Juli 2012 an.
17In der Bekanntmachungsanordnung für den Aufstellungsbeschluss heißt es: „(...) 2. Es wird hiermit bestätigt, – dass der Wortlaut des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 146, 5. Änderung (1. Änderung) der Stadt H1. „Gewerbegebiet F1.------straße (Ost)“ mit dem Ratsbeschluss vom 14.7.2011 übereinstimmt (und) die Bekanntmachung dem Verfahren gem. § 2 Abs. 1 und 2 der geltenden Bekanntmachungsverordnung (zu finden im Internet unter www.recht.nrw.de – Suchbegriff Bekanntmachungsverordnung) entspricht.“ Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Stadt H1. Nr. 14 vom 5. April 2013 amtlich bekanntgemacht.
18In der Bekanntmachungsanordnung für die Veränderungssperre heißt es: „(...) 2. Es wird hiermit bestätigt, – dass der Wortlaut der Satzung mit dem Ratsbeschluss vom 5.7.2012 übereinstimmt (und) die Bekanntmachung dem Verfahren gem. § 2 Abs. 1 und 2 der geltenden Bekanntmachungsverordnung (zu finden im Internet unter www.recht.nrw.de – Suchbegriff Bekanntmachungsverordnung) entspricht.“ Die Veränderungssperre wurde ebenfalls im Amtsblatt der Stadt H1. Nr. 14 vom 5. April 2013 amtlich bekanntgemacht.
19Die Klägerin beantragt,
20die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 5. September 2012 zu verpflichten, ihr den mit Formularantrag vom 16. Juni 2011 am 28. Juni 2011 beantragten Bauvorbescheid zum Neubau eines Lebensmitteldiscounters mit 1.000 qm Verkaufsfläche und 1.500 qm Geschossfläche auf dem Grundstück V1.-----straße 2 a in H1. (Gemarkung C. , Flur 71, Flurstück 238) zu erteilen.
21Die Beklagte beantragt:
22die Klage abzuweisen.
23Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die Kammer konnte in der Sache entscheiden und war nicht gehalten, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verschieben, um dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zuvor Akteneinsicht entsprechend seinem Antrag vom 14. März 2014 in näher bezeichnete Verwaltungsvorgänge zu gewähren. Unabhängig davon, dass der Prozessbevollmächtigte diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht mehr weiterverfolgt hat, liegt darin kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst nur den Anspruch der Beteiligten darauf, dass ihnen alle Erkenntnisgrundlagen, die für die gerichtliche Entscheidung von Bedeutung sein können, zugänglich gemacht werden und ihnen Gelegenheit gegeben wird, sich zu allen der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern.
27Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 108 Rdnr. 19 ff. mit weiteren Nachweisen.
28Die auf gerichtliche Anforderung von der Beklagten am 11. März 2014 zusätzlich vorgelegten Verwaltungsvorgänge sind für den vorliegenden Rechtsstreit, der ausschließlich auf Erteilung eines positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung eines Lebensmittel-Discounters mit 1.000 qm Verkaufs- und 1.500 qm Geschossfläche sowie 87 Stellplätzen gerichtet ist, ohne Bedeutung. Die vorsorgliche Anforderung dieser Akten beruhte auf der Überlegung der erkennenden Kammer, dass in Verfahren der vorliegenden Art regelmäßig mit der Stellung eines auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung des beantragten Bauvorbescheides für einen Zeitraum der Vergangenheit gerichteten Hilfsantrages zu rechnen ist. Um gegebenenfalls über einen solchen Hilfsantrag entscheiden zu können, hätte es angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum Einzelhandelsausschluss in Bebauungsplänen,
29vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13/11 -, BVerwGE 146, 137 ff.,
30einer Auseinandersetzung mit den Gründen der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 24. Mai 2011 im Verfahren 10 A 2489/09 bedurft. Ausschließlich hierzu wäre nähere Kenntnis vom Inhalt der Aufstellungsvorgänge zur 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 146 der Beklagten sowie des Gutachtens des Instituts für Stadt-, Standort und Handelsforschung und -beratung Dr. H. E. & Partner von 1986 erforderlich gewesen. Die Übersendung des auch online abrufbaren aktuellen Einzelhandelskonzeptes der Beklagten von 2004 einschließlich der Fortschreibung 2008 war insgesamt entbehrlich, die Übersendung der Stärken- und Schwächenanalyse der H3. Marktforschung, in Auftrag gegeben vom Stadtmarketing, aus dem Jahr 1998 ist seitens der Beklagten irrtümlich erfolgt.
31Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Erteilung des begehrten Bauvorbescheides steht gemäß § 14 BauGB die am 5. Juli 2012 beschlossene und am 5. April 2013 (erneut) amtlich bekanntgemachte Veränderungssperre der Beklagten entgegen. Nach § 14 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Veränderungssperre dürfen im Geltungsbereich der Veränderungssperre liegende Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB – wie der von der Klägerin geplante Lebensmitteldiscounter – nicht durchgeführt werden.
32Die Veränderungssperre ist in formeller Hinsicht rechtmäßig. Sie wurde am 5. Juli 2012 vom Rat der Beklagten als Satzung beschlossen und nach den Bestimmungen der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO) vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) im Amtsblatt der Beklagten vom 5. April 2013 erneut amtlich bekannt gemacht.
33Auch in materieller Hinsicht ist die Veränderungssperre nicht zu beanstanden. Der Veränderungssperre liegt ein wirksamer Aufstellungsbeschluss zugrunde und auch die übrigen Voraussetzungen für eine wirksame Veränderungssperre liegen vor.
34Der Aufstellungsbeschluss ist wirksam. Er wurde am 14. Juli 2011 durch den Rat der Beklagten beschlossen. Er ist auch ordnungsgemäß bekanntgemacht worden. § 14 BauGB ist dahingehend auszulegen, dass die Wirksamkeit einer Veränderungssperre materiell-rechtlich voraussetzt, dass der ihr zugrunde liegende Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden ist.
35Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2013 - 10 A 2611/11 -, www.nrwe.de, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 6. August 1992 - 4 N 1.92 -, BauR 1993, 59; OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2013 - 10 B 1239/12 -, www.nrwe.de.
36Die Bekanntmachung musste nach dem in diesem Zeitpunkt noch geltenden § 52 Abs. 3 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung genügen. Denn die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses war eine sonstige öffentliche Bekanntmachung im Sinne von § 52 Abs. 3 GO NRW (alte Fassung), der über seinen ausdrücklichen Wortlaut hinaus auf die Bestimmungen der aufgrund von § 7 Abs. 5 GO NRW erlassenen Bekanntmachungsverordnung verwies. Jedenfalls deren wesentliche Regelungen zum Verfahren vor der Bekanntmachung sowie zum Inhalt und zur Form der Bekanntmachung waren sinngemäß auf sonstige öffentliche Bekanntmachungen wie Aufstellungsbeschlüsse anzuwenden.
37Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2013 - 10 A 2611/11 - und Beschluss vom 8. Februar 2013 - 10 B 1239/12 -, jeweils www.nrwe.de.
38Dies zugrunde gelegt ist der Aufstellungsbeschluss wirksam. Zwar ist er ursprünglich nicht wirksam geworden, da die seiner ersten Bekanntmachung im Amtsblatt der Beklagten vom 2. August 2011 zugrunde liegende Bekanntmachungsanordnung nicht den Vorgaben der Bekanntmachungsverordnung entsprach. Insoweit fehlte es sowohl an dem nach § 52 Abs. 3 GO NRW (alte Fassung) in Verbindung mit § 7 Abs. 4, 5 GO NRW in Verbindung mit § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW erforderlichen Übereinstimmungsvermerk als auch an der Bestätigung, dass nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO NRW verfahren worden war. Inzwischen ist der Aufstellungsbeschluss aber dadurch wirksam geworden, dass er aufgrund der Bekanntmachungsanordnung vom 22. März 2013 im Amtsblatt der Beklagten vom 5. April 2013 erneut amtlich bekannt gemacht worden ist. Die Bekanntmachungsanordnung vom 22. März 2013 ist inhaltlich nicht zu beanstanden, insbesondere wurden die in § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW vorgeschriebenen Förmlichkeiten – Übereinstimmungsvermerk und Bestätigung der Einhaltung des Verfahrens – gewahrt.
39Schließlich sind auch die übrigen Voraussetzungen für eine wirksame Veränderungssperre erfüllt. Die Veränderungssperre wurde ausdrücklich zum Zweck der Sicherung der Planung erlassen, die festgelegte Geltungsdauer von zunächst zwei Jahren entspricht den in § 17 Abs. 1 BauGB enthaltenen Vorgaben und das von ihr erfasste Gebiet stimmt mit dem im Aufstellungsbeschluss vom 14. Juli 2011 bezeichneten Gebiet überein.
40Der Wirksamkeit der Veränderungssperre steht nicht entgegen, dass sie zeitgleich mit dem Aufstellungsbeschluss amtlich bekannt gemacht worden ist. Das zeitgleiche Wirksamwerden von Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre durch zeitgleiche Bekanntmachung genügt den Anforderungen des § 14 BauGB, sofern nur der Aufstellungsbeschluss – wie hier – zeitlich vor der Veränderungssperre gefasst wurde.
41Vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand April 2013, § 14 Rdnr. 38.
42Des Weiteren ist die Anordnung der Veränderungssperre zur Sicherung der Planung auch erforderlich. Dazu muss die einer Veränderungssperre zugrunde liegende Planung im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung der Veränderungssperre bereits ein Mindestmaß des Inhalts der beabsichtigten Planung enthalten. Ausreichend ist insofern, wenn anhand der beabsichtigten planerischen Gestaltungsvorstellungen beurteilt werden kann, ob ein Vorhaben die Planung stören oder erschweren kann.
43Vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand April 2013, § 14 Rdnr. 43, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -; Beschlüsse vom 10. Oktober 2007 - 4 BN 36.07 -, vom 25. November 2003 - 4 BN 60.03 - und vom 5. Februar 1990 - 4 B 191.89 -, ZfBR 1990, 206.
44Dies zugrunde gelegt ist die bereits im Aufstellungsbeschluss erkennbare Planung hinreichend konkret. Letztlich trifft bereits der Aufstellungsbeschluss unmittelbare Aussagen über den Planungsinhalt. Es soll im Ergebnis bei den gesamten Festsetzungen der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 146 verbleiben. Ziel der „1. Änderung der 5. Änderung“ ist allein die Heilung des vom OVG in seiner Entscheidung vom 24. Mai 2011 festgestellten Mangels der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 146 hinsichtlich der darin enthaltenen Festsetzung zum Einzelhandelsausschluss. Dieser wird von der Beklagten erkennbar weiterverfolgt, sodass zweifelsfrei beurteilt werden kann, ob ein Vorhaben überhaupt und insbesondere das von der Klägerin zur Genehmigung gestellte Vorhaben die Planung stören oder erschweren würde.
45Es fehlt der Veränderungssperre auch nicht am Sicherungsbedürfnis. Eine Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel ungeeignet und damit unwirksam, wenn die zu Grunde liegende Planung offensichtlich rechtswidrig ist, also mit einem Mangel behaftet, der schlechterdings nicht behebbar ist.
46Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, juris, Rdnr. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.11.2001 - 3 S 605/01 -, juris, Rdnr. 24, Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand April 2013, § 14 Rdnr. 55.
47Bloße rechtliche Bedenken gegen die im Bebauungsplanentwurf vorgesehenen Regelungen führen hingegen nicht zur Unwirksamkeit einer Veränderungssperre, sofern eine rechtlich zulässige Regelung zur Verwirklichung der Planabsichten der Gemeinde möglich ist.
48Vgl. Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 14 Rdnr. 9 m.w.N.
49Grundsätzlich unterliegt ein beabsichtigter Ausschluss von bislang nicht bestandsgeschütztem zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel in einem Plangebiet bei einer geplanten Ausweisung als Gewerbe- bzw. Industriegebiet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken als sicherungsfähiges Planungsziel.
50Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2013 - 4 B 3.13 -, juris; vgl. allgemein dazu Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand April 2013, § 14 Rdnr. 53, mit weiteren Nachweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung.
51Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann nicht festgestellt werden, dass es der nunmehr erneut beabsichtigten Festsetzung zum Einzelhandelsausschluss (wieder) an der städtebaulichen Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB fehlen wird, wie das noch das OVG NRW mit Urteil vom 24. Mai 2011 im Verfahren 10 A 2489/09 gleichen Rubrums zur entsprechenden Festsetzung in der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 146 angenommen hatte. Schon ausweislich des Aufstellungsbeschlusses zur 1. Änderung der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 146 soll Grundlage der Darstellung für diese Festsetzung nunmehr das als städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossene Einzelhandelskonzept der Beklagten sein. Vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Einzelhandelsausschluss in einem Bebauungsplan,
52vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13/11 -, BVerwGE 146, 137 ff.,
53ist die städtebauliche Erforderlichkeit einzelner Festsetzungen, soweit diese ein Einzelhandelskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB umsetzen, regelmäßig ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung zu bejahen,
54vgl. zu diesem Verständnis OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2014 - 10 A 152/13 -, juris,
55mit der Folge, dass wesentliche Anforderungen, die bisher im Rahmen der städtebaulichen Rechtfertigung geprüft wurden, nunmehr in das Prüfprogramm der Abwägung verschoben werden.
56Vgl. dazu auch Lüttgau/Krupp, Die Entwicklung des Rechtsprechung zur städtebaulichen Rechtfertigung von Einzelhandelsausschlüssen – oder: Wirklich nichts Neues unter der Sonne?, BauR 2014, S. 31 ff.
57Ob ein als städtebauliches Entwicklungskonzept beschlossenes Einzelhandelskonzept im Einzelnen eine schlüssige und nachvollziehbare Grundlage des Bebauungsplans ist, ist danach keine Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mehr, sondern vor allem eine der gerechten Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB.
58Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2013 - 2 A 204/12 -, juris.
59Gemessen daran erscheint die Festsetzung eines sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschlusses in der 1. Änderung der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 146 der Beklagten nicht von vornherein wegen fehlender städtebaulicher Rechtfertigung rechtlich unzulässig.
60Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Planung der Beklagten bei der 1. Änderung der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 146 könnten jedoch insoweit bestehen, als die Beklagte damit den vom OVG NRW mit Urteil vom 24. Mai 2011 im Verfahren 10 A 2489/09 festgestellten Mangel der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 146, die fehlende städtebauliche Rechtfertigung der textlichen Festsetzung zum sortimentsbezogenen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und sonstigen Gewerbebetrieben mit Verkaufsflächen an letzte Verbraucher, unter Aufrechterhaltung der übrigen Festsetzungen der 5. Änderung heilen will. Damit wird mit der „1. Änderung der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 146“ der Beklagten kein neuer Bebauungsplan aufgestellt, sondern es handelt sich um ein ergänzendes Planverfahren zur Fehlerbehebung, was die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich bestätigt haben.
61Nach § 214 Abs. 4 BauGB kann eine Satzung durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Weitergehende Regelungen zur Mangelbehebung, insbesondere eine Einschränkung dahingehend, dass nur bestimmte Fehler im ergänzenden Verfahren heilbar sind, enthält das BauGB nicht. Daher können im ergänzenden Verfahren grundsätzlich alle beachtlichen Satzungsmängel behoben werden. Ausgenommen sind nur Nachbesserungen, die geeignet sind, das planerische Gesamtkonzept in Frage zu stellen, da das ergänzende Verfahren kein Instrument zur Modifizierung der Planung in ihren Grundzügen ist. Grundsätzlich können also alle formellen und materiellen Fehler im ergänzenden Verfahren korrigiert werden, solange der Kern der Abwägung nicht betroffen ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
62Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, juris; Beschluss vom 10.11.1998 - 4 BN 45/98 -, NVwZ 1999, 420; Beschluss vom 2.11.1999 - 4 BN 41/99 -, UPR 2000, 226; Beschluss vom 16.3.2000 - 4 BN 6/00 -, ZfBR 2000, 353; Beschluss vom 20.6.2001 - 4 BN 21/01 -, juris Rdnr. 22; Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT Drucksache 13/6392 S. 38, 74.
63Ob auch Verstöße gegen § 1 Abs. 3 BauGB im ergänzenden Verfahren behebbar sind, könnte allerdings zweifelhaft erscheinen, da ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB nach der Rechtsprechung regelmäßig nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen vorliegt mit der Folge, dass erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB in diesem Fall eine Planung sein dürfte, der ein neues planerisches Gesamtkonzept zu Grunde liegt. Daher wird teilweise angenommen, dass bei einer Planung, die gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstößt, eine Heilung in einem ergänzenden Verfahren ausscheidet.
64Vgl. VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 14.11.2001 - 3 S 605/01 -, juris; Bay. VGH, Urteil vom 5.3.2001 -15 N 99.600 - juris; Dolde, Das ergänzende Verfahren nach § 215 a I BauGB als Instrument der Planerhaltung, NVwZ 2001, 976; Schmidt, Möglichkeiten und Heilung von Satzungen nach § 215 a BauGB, NVwZ 2000, 977.
65Dem gegenüber ist die Kammer im vorliegenden Fall der Auffassung, dass eine Mangelbehebung im ergänzenden Verfahren hinsichtlich des unter Nr. 5 der textlichen Festsetzungen bestimmten sortimentsbezogenen Ausschlusses von Einzelhandel in der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 146 der Beklagten jedenfalls nicht offensichtlich die Grenzen eines ergänzenden Verfahrens überschreitet und damit nicht offensichtlich zu einem unwirksamen Bebauungsplan führen wird.
66Es bestehen bereits Zweifel, ob die Entwicklung neuer städtebaulicher Vorstellungen zur Heilung eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB stets die Grenzen eines ergänzenden Verfahrens überschreitet.
67Ebenso Uechtritz in Spannowsky/Uechtritz, Kommentar zum BauGB, 2. Aufl. 2014, § 214 Rdnr. 128.
68Insbesondere wenn nur eine einzelne Festsetzung eines Bebauungsplans betroffen ist und die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans ohne die unwirksame Festsetzung noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung herbeiführen, hält die Kammer es vor dem Hintergrund des im BauGB implementierten Planerhaltungsgrundsatzes,
69vgl. dazu bereits Hoppe/Henke, Der Grundsatz der Planerhaltung im neuen Städtebaurecht, DVBl. 1997,1407 ff.,
70nicht von vornherein für ausgeschlossen, dass ein solcher Mangel im ergänzenden Planverfahren geheilt werden kann.
71Vgl. dazu Bay. VGH, Urteil vom 24. Juli 2007 ‑ 1 N 07.1624 -, juris.
72So liegt der Fall hier. Das OVG NRW hat in den Gründen des Urteils vom 24. Mai 2011 im Verfahren 10 A 2489/09 zwar ausgeführt, die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 146 der Beklagten sei insgesamt nicht wirksam, dies jedoch mit der Begründung, die Einzelhandelssteuerung sei der alleinige Anlass zur 5. Änderung gewesen und ein mutmaßlicher Wille des Rates, den Bebauungsplan auch ohne die unwirksame Festsetzung zu beschließen, lasse sich nicht feststellen. Ob sich eine Gesamtunwirksamkeit der 5. Änderung wegen des fehlenden mutmaßlichen Willens des Plangebers ergibt, sei dahingestellt. Festzustellen ist jedenfalls, dass auch ohne die textliche Festsetzung zur Einzelhandelssteuerung die weiteren Festsetzungen der 5. Änderung, insbesondere zur Art der Nutzung und Gliederung des Planbereichs entsprechend dem Abstandserlass NRW zum Schutz der nördlich angrenzenden Wohnnutzung, eine durchaus den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende städtebaulich sinnvolle Regelung darstellen. Die mutmaßlich planungsursächliche Festsetzung zur Einzelhandelsteuerung hat kaum inhaltliche Verflechtungen mit den übrigen Festsetzungen der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 146 und stellt sich damit als abtrennbarer Regelungsteil dar.
73Weitere Zweifel daran, dass die „1. Änderung der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 146“ die Grenzen eines ergänzenden Verfahrens offensichtlich überschreitet und damit zu einem offensichtlich unwirksamen Bebauungsplan führen wird, ergeben sich daraus, dass es der Kammer nach der bereits oben dargestellten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Einzelhandelsausschluss in Bebauungsplänen,
74vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13/11 -, a.a.O.,
75und der im Anschluss daran ergangenen Rechtsprechung des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
76vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2014 - 10 A 152/13 -, a.a.O., in der das OVG NRW ausführt, nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts sei die städtebauliche Erforderlichkeit einzelner Festsetzungen, soweit sie ein Einzelhandelskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB umsetzen sollen, ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung zu bejahen; dieser neuen Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts schließe sich der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung im Interesse einer einheitlichen instanzenübergreifenden Spruchpraxis an; soweit sich die Klägerin auf die frühere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an einen Einzelhandelsausschluss zum Schutz eines zentralen Versorgungsbereichs berufe, sei diese durch die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholt,
77offen erscheint, ob der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts auch heute noch die mit Urteil vom 24. Mai 2011 im Verfahren 10 A 2489/09 vertretene Rechtsansicht, die Festsetzung zum Ausschluss von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten in der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 146 der Beklagten sei weder zum Schutz der umliegenden zentralen Versorgungsbereiche noch zur Stärkung des H2. Zentrengefüges insgesamt städtebaulich gerechtfertigt und damit unwirksam, aufrecht erhalten würde oder zu dem Ergebnis käme, die damals angesprochenen Defizite beträfen Mängel der gerechten Abwägung des Plangebers nach § 1 Abs. 7 BauGB, die allerdings zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung schon nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in der Fassung vom 8. Dezember 1986 unbeachtlich waren.
78Angesichts der vorstehenden Bedenken, ob die wohl überwiegend vertretene Auffassung, wonach ein Mangel der fehlenden städtebaulichen Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB einer Heilung im ergänzenden Verfahren grundsätzlich nicht zugänglich sein soll, auch Geltung beanspruchen kann, wenn nur eine einzelne, von den übrigen Festsetzungen abspaltbare Planfestsetzung betroffen ist, und der Zweifel, ob man hinsichtlich der konkret in Rede stehenden Planfestsetzung nach der Änderung der Rechtsprechung zur Einzelhandelssteuerung heute überhaupt noch annehmen würde, es fehle dieser Festsetzung an der städtebaulichen Rechtfertigung, kann die Kammer nicht ausschließen, dass die Beklagte mit der 1. Änderung der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 146 den angenommenen Mangel der textlichen Festsetzung zum Einzelhandelsausschluss in der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 146 im ergänzenden Planverfahren heilen kann. Bei dieser Sachlage lässt sich nicht feststellen, dass es der Veränderungssperre am Sicherungsbedürfnis mangelt, weil die Bebauungsplanung offensichtlich zu einem unwirksamen Bebauungsplan führen wird.
79Nach alledem hat die Klägerin im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Bauvorbescheides.
80Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.
(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.
(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.
(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.