Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 18. Sept. 2014 - 5 L 924/14
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 22.500,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 16. April 2014 gegen den Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 18. März 2014 (5 K 1868/14) wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
6Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wiederherstellen beziehungsweise im Falle des gesetzlichen Wegfalls der aufschiebenden Wirkung diese anordnen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das – in der Regel öffentliche – Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und rechtfertigt der Sachverhalt, der die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes begründet, insgesamt oder in Teilaspekten zugleich auch dessen sofortige Vollziehung, so spricht dies für ein vorrangiges Vollzugsinteresse. Hat demgegenüber der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach Erfolg, überwiegt regelmäßig das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
7In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zurückstellung vom 18. März 2014 gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage eine Pflicht der Antragsgegnerin zur Befassung mit der Bauvoranfrage zu erreichen. Denn die Klage hat voraussichtlich in der Hauptsache keinen Erfolg.
8Der Zurückstellungsbescheid erweist sich nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig.
9Die Zurückstellung der Bauvoranfrage findet ihre Rechtsgrundlage in § 15 des Baugesetzbuches (BauGB). Hiernach hat die Baugenehmigungsbehörde, sofern eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wurde, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.
10Erforderlich ist insofern zunächst, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB vorgelegen haben. Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, sofern ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist.
11Formelle Mängel des Aufstellungsbeschlusses sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Stadtplanung hat in seiner Sitzung vom 6. März 2014 beschlossen, für den Bereich „G. Straße 176-178“ einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt F. am 14. März 2014 und damit vor Erlass des Zurückstellungsbescheides gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die Anforderungen an die ortsübliche Bekanntmachung, die sich in Nordrhein-Westfalen nach der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (BekanntmVO) richten, wurden vorliegend erfüllt.
12Vgl. zur Anwendbarkeit der BekanntmVO auf Aufstellungsbeschlüsse Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. Februar 2012 ‚ – 5 L 811/11 -, mit Verweis auf Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11. Juli 2007– 7 A 3851/06 -; zitiert nach juris.
13Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegt insbesondere kein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BekanntmVO vor. Nach dieser Vorschrift bestätigt der Bürgermeister unter anderem schriftlich, dass der Wortlaut der Satzung mit den Ratsbeschlüssen übereinstimmt. Zwar ist hier der Wortlaut des Ratsbeschlusses nicht vollumfänglich identisch mit dem Wortlaut der später bekanntgemachten Satzung. Während der Text des Satzungsbeschlusses vom 6. März 2014 lautet: „Für den Bereich „G. Straße 176-178“, der begrenzt wird durch [...] ist ein Bebauungsplan gemäß Baugesetzbuch vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung aufzustellen. Die Abgrenzung des Planbereiches ergibt sich aus der zu diesem Beschluss gehörenden Karte im Maßstab 1:5000.“, enthält der im Amtsblatt bekanntgemachte Satzungstext folgenden Wortlaut: „Für den Bereich, der in etwa begrenzt wird durch [...] ist der Bebauungsplan „G. Straße 176-178“ aufzustellen. Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ergibt sich aus der zu diesem Beschluss gehörenden Karte.“ Allerdings handelt es sich hierbei lediglich um eine Umstellung von Satzteilen sowie geringfügige Wortänderungen und damit um solche textliche Umgestaltungen, die den Aussagegehalt der bekanntzumachenden Satzung als solchen nicht tangieren. Solche Änderungen sind jedoch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 2 Abs. 3 BekanntmVO, der gewährleisten soll, dass Satzungen und bekannt zu machende Beschlüsse nicht mit einem anderen als dem vom Rat gewollten Inhalt bekannt gemacht werden, unschädlich.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2014 – 10 B 140/14 – und – 10 B 130/14 -; jeweils zitiert nach juris.
15Sofern der Antragsteller darauf verweist, § 3 Abs. 1 der BekanntmVO, nach der der Bürgermeister veranlasst, dass Satzung und Bekanntmachungsanordnung unter anderem in vollem Wortlaut bekannt gemacht werden, sei ebenfalls verletzt, vermag die Kammer einen solchen Verstoß nicht zu erkennen. Der Aufstellungsbeschluss wurde vielmehr in vollem, wenn auch, wie bereits dargestellt, in geringfügig modifiziertem Wortlaut, wiedergegeben. Die in der Beschlussvorlage enthaltene „Sachverhalts-darstellung“ war dagegen nicht Bestandteil des Beschlusses, so dass sie nicht nach § 3 Abs. 1 der BekanntmVO bekannt zu machen war.
16Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB und damit einer Zurückstellung nach § 15 BauGB vor. Der Zurückstellung liegt eine sicherungsfähige Planung zugrunde, sie ist zur Sicherung der Planung erforderlich und es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die gesicherte Planung in rechtmäßiger Weise in einem Bebauungsplan umgesetzt werden kann.
17Eine Bauplanung ist hinreichend bestimmt und damit sicherungsfähig, wenn sie inhaltlich einen Stand erreicht, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes werden soll.
18Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 – 4 BN 26.10 – und vom 1. Oktober 2009 – 4 BN 34.09 –, sowie Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 16.03 -; OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2012 – 2 B 202/12 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. September 2009 – 5 L 790/09 -; jeweils zitiert nach juris.
19Allein das Ziel, ein bestimmtes Vorhaben zu verhindern, reicht hingegen nicht aus. Umgekehrt ist nicht erforderlich, dass die Planung bereits einen Stand erreicht hat, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht. Das Konkretisierungserfordernis darf nicht überspannt werden, da sonst die praktische Tauglichkeit der Veränderungssperre verloren gehen würde. Eine Gemeinde wird sich im Allgemeinen nicht bereits zu Beginn des Aufstellungsverfahrens auf ein bestimmtes Planungsergebnis festlegen können. Es ist gerade Sinn der Vorschriften über die Planaufstellung, dass der Bebauungsplan innerhalb des Planungsverfahrens – insbesondere unter Beachtung des Abwägungsgebotes – erst erarbeitet wird.
20Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. September 2009 – 5 L 790/09 – m.w.N., zitiert nach juris.
21Welchen Grad die Konkretisierung der Planung erreicht haben muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu berücksichtigen ist vorliegend vor allem, dass ausweislich der Sachverhaltsdarstellung, die dem Beschlussvorschlag vom 6. März 2014 zugrunde liegt, ein Bebauungsplan auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 a BauGB aufgestellt werden soll. Nach dieser Vorschrift kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
22§ 9 Abs. 2 a BauGB erlaubt damit als Inhalt des zu beschließenden Bebauungsplans den Ausschluss bestimmter Nutzungsarten im Plangebiet oder dessen Teilen, ohne dass die Festsetzung von Baugebieten und Nutzungsarten erfolgen muss. Dieser Ausschluss kann alleiniger Inhalt des Bebauungsplans sein.
23Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 1. März 2011 – 9 L 1229/10 – und vom 2. August 2007 – 6 L 272/07 -; jeweils zitiert nach juris; Battis / Krautzberger / Löhr, BauGB Kommentar, 12. Auflage 2014, § 9 Rn. 169.
24Entgegen der Ansicht des Antragstellers führt dies jedoch nicht dazu, dass der Beschluss, einen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2 a BauGB aufzustellen, aufgrund der hierdurch gegebenen Möglichkeit der negativen Ausschlusswirkung einen erhöhten Konkretisierungsgrad verlangt. Insofern entspricht es inzwischen ständiger Rechtsprechung, dass im Falle der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2 a BauGB an das Maß der hinreichende Planung geringere Anforderungen zu stellen sind als an die Aufstellung sonstiger Bebauungspläne. Die Ausschlusstendenz eines auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 a BauGB erlassenen Bebauungsplans und sein begrenzter Regelungsumfang bringen es gerade mit sich, dass das ihm zugrunde liegende planerische Konzept nicht dieselbe Dichte aufweisen muss wie bei anderen Bebauungsplänen.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2012 – 2 B 202/12 –, mit Verweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2008 – 10 B 286/08 - und vom 11. Februar 2008 – 10 B 1614/07 -; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 1. März 2011 – 9 L 1229/10 – und vom 2. August 2007– 6 L 272/07 -; jeweils zitiert nach juris.
26Insbesondere ist für die Annahme einer hinreichend konkreten Planung nicht erforderlich, dass bereits in der Phase der Planaufstellung die beabsichtigte Nutzungsart des Plangebietes definiert wird. Da § 9 Abs. 2 a BauGB es gerade ermöglicht, durch Aufstellung eines Bebauungsplans zum Schutz außerhalb des Plangebiets liegender Versorgungsbereiche im Plangebiet lediglich bestimmte Nutzungsarten zuzulassen oder auszuschließen, während sich die Zulässigkeit der sonst möglichen Nutzungsarten weiterhin nach § 34 Abs. 1 bzw. 2 BauGB richtet, ist es im Rahmen der Planaufstellung ausreichend, wenn klargestellt wird, welchen städtebaulichen Charakter der überplante Bereich hat.
27Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 2. August 2007 – 6 L 272/07 -, zitiert nach juris.
28Erforderlich ist dagegen auch im Falle des § 9 Abs. 2 a BauGB, dass sich die Planung nicht lediglich auf den Ausschluss eines bestimmten Vorhabens beschränkt und damit eine reine Negativplanung vornimmt, sondern dass die Gemeinde ein bestimmtes positives Planungsziel besitzt oder entwickelt. Bei der Anwendung des planungsrechtlichen Instruments des § 9 Abs. 2 a BauGB handelt es sich nicht von vornherein um eine bloße Verhinderungsplanung, vielmehr ist ihr eine gleichzeitige Ausschlusswirkung – aber eben aus einer positiven städtebaulichen Intention heraus - immanent.
29Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 2 A 204/12 -, zitiert nach juris.
30Diese positive Planvorstellung muss sich auf ein außerhalb des Plangebiets liegendes Gebiet erstrecken, das durch den aufzustellenden Bebauungsplan geschützt werden soll.
31Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 1. März 2011 – 9 L 1229/10 – und vom 2. August 2007 – 6 L 272/07 -; jeweils zitiert nach juris.
32Gemessen an diesem Maßstab liegt dem Aufstellungsbeschluss vom 6. März 2014 ein hinreichend konkretes und damit sicherungsfähiges Planungskonzept zugrunde. Aus der Begründung der Beschlussvorlage des Ausschusses für Stadtentwicklung und Stadtplanung geht hervor, dass vor dem Hintergrund der im Masterplan Einzelhandel der Stadt F. entwickelten Empfehlungen vor allem hinsichtlich der Zulassung zentrenrelevanter Sortimente nur in den durch den Masterplan definierten zentralen Versorgungsbereichen der aufzustellende Bebauungsplan das Ziel verfolge, die betroffenen zentralen Versorgungsbereiche zu erhalten, zu sichern und möglicherweise zu entwickeln. Konkret handele es sich um das A-Zentrum City, die zentralen Versorgungsbereiche Südostviertel (C-Zentrum) und T. Straße (D-Zentrum) sowie das E-Zentrum I.-----straße / F1.---------straße . Die Zulassung der Errichtung einer Verkaufsstätte in dem Plangebiet zum Zwecke der Einzelhandelsnutzung stehe den Zielen und Inhalten des Masterplans Einzelhandel entgegen, so dass dieser Entwicklung mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes begegnet werden solle.
33Die Antragsgegnerin hat insofern ihre positive Planvorstellung auf außerhalb des Plangebiets liegende Gebiete erstreckt, als dass sie ausdrücklich auf die angrenzenden zentralen Versorgungsbereiche hinweist. Entgegen der Ansicht des Antragstellers steht dem Vorliegen eines positiven Planungsziels nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin nicht wörtlich formuliert hat, bei den genannten Gebieten handele es sich um diejenigen Bereiche, die durch den aufzustellenden Bebauungsplan geschützt werden sollen. Dadurch, dass die Antragsgegnerin ausdrücklich die Durchführung des Masterplans Einzelhandel in den Vordergrund stellt und die in der Nähe des Plangebiets zentralen Versorgungsgebiete aufführt, wird unmissverständlich deutlich, dass das – positive - Ziel des aufzustellenden Bebauungsplanes der Schutz des Einzelhandels in den genannten Gebieten sein soll. Damit ist der wesentliche Inhalt des künftigen Bebauungsplanes hinreichend umschrieben.
34Dass die Bauvoranfrage des Antragstellers als Anlass genommen wurde, ein Planungsverfahren einzuleiten, nimmt der Planung nicht ihre positive Ausrichtung und führt entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht bereits zu einer unzulässigen Negativplanung.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2012 – 2 B 202/12 -, zitiert nach juris.
36Schließlich wird auch der Charakter der Plangebietes durch die Beschreibung, es sei „vorwiegend gewerblich und grün geprägt“ hinreichend beschrieben.
37Die zu sichernde Planung genügt auch im Übrigen den besonderen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 a BauGB. Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB. Darüber hinaus handelt es sich bei den im Rahmen der Planaufstellung in Bezug genommenen Bereichen A-Zentrum City, Südostviertel (C-Zentrum), T. Straße (D-Zentrum) sowie E-Zentrum I.-----straße / F1.---------straße ausweislich der Festlegung durch den Masterplan Einzelhandel und auch im Übrigen zwischen den Beteiligten insoweit unstreitig um zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 9 Abs. 2 a BauGB.
38Die hier angefochtene Zurückstellung war auch erforderlich. Dies ergibt sich bereits aus der Bauvoranfrage für das Bauvorhaben des Antragstellers, das im Plangebiet verwirklicht werden soll. Ohne Anwendung des Sicherungsmittels nach § 15 BauGB müsste die Antragsgegnerin über die Bauvoranfrage entscheiden, was der beabsichtigten Planung für den betroffenen Bereich zuwider laufen würde.
39Schließlich ist die Zurückstellung auch nicht deshalb rechtswidrig, da die Umsetzung der Planaufstellung in einem Bebauungsplan offensichtlich rechtswidrig wäre. Insofern ist die Anwendung eines Sicherungsmittels dann ungeeignet, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nichts behebbar sind. Eine Veränderungssperre – und damit auch die Zurückstellung -, die eine offensichtlich unzulässige Bebauungsplanung sicherstellen soll, ist unwirksam.
40Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2012 – 2 B 202/12 -, zitiert nach juris.
41Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückstellung als reines Sicherungsmittel keine antizipierte Normenkontrolle des erst noch zu beschließenden Bebauungsplanes erfolgt. Insbesondere hängt die Rechtmäßigkeit des Zurückstellungsbescheides nicht davon ab, ob der – noch nicht beschlossene – Bebauungsplan in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange getragen sein wird.
42Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2007 – 7 A 3851/06 – und Urteil vom 27. Februar 1996 – 11 A 3960/95 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Juni 2011 – 5 L 527/11 -; jeweils zitiert nach juris.
43Vorliegend ist nicht erkennbar, dass der künftige Bebauungsplan offensichtlich nichtig wäre, da der Schutz der im Masterplan Einzelhandel der Stadt F. definierten zentralen Versorgungsbereiche durch Ausschluss von zentrenrelevanten Einzelhandel im Plangebiet von vornherein unzulässig wäre.
44Soweit der Antragsteller darauf verweist, der Bebauungsplan sei offensichtlich rechtswidrig, da der Masterplan Einzelhandel die Möglichkeit der Zulässigkeit einer Ausnahme bei Lebensmitteleinzelhandel in sonstigen integrierten Lagen vorsehe und die Erteilung einer Ausnahme hier geboten sei, da der Vorhabenstandort der wohnortnahen Versorgung der unmittelbar östlich angrenzenden Wohnbebauung diene, kann dem nicht gefolgt werden. Die Entscheidung über das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Baugenehmigung auf der Grundlage einer vom Masterplan Einzelhandel vorgesehenen Ausnahmekonstellation muss dem Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Solange der Bebauungsplan sich lediglich in der Aufstellung befindet und noch nicht ersichtlich ist, welche konkreten Festsetzungen getroffen werden, verbietet sich von vornherein eine Entscheidung über etwaige Ausnahmen.
45Nach alledem erweist sich die angefochtene Zurückstellung nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig, so dass der Antrag abzulehnen war.
46Für dieses Ergebnis spricht schließlich auch eine – im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO mögliche – Folgenbetrachtung, die die Rechtsfolgen des Obsiegens denen des Unterliegens gegenüberstellt. Würde dem Antrag des Antragstellers stattgegeben werden, müsste die Antragsgegnerin über die Bauvoranfrage entscheiden mit der Folge, dass möglicherweise ein positiver Bauvorbescheid zu erteilen wäre. Aufgrund der Bindungswirkung des Vorbescheides, wäre die Antragsgegnerin verpflichtet – sofern keine bauordnungsrechtlichen Hindernisse entgegenstehen – die Baugenehmigung zu erteilen. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Umsetzung des Masterplans Einzelhandel und dem damit verfolgte Ziel des Schutzes der Nahversorgungsbereiche ließe sich nicht mehr rückgängig machen. Auf der anderen Seite bedeutet das Unterliegen für den Antragsteller lediglich, dass er für den Fall eines Anspruchs auf Erteilung einer Baugenehmigung mit zeitlicher Verzögerung sein Vorhaben umsetzen könnte, was gegebenenfalls durch Ersatz etwaig entstandener Schäden zu kompensieren wäre. Diese Folgen sind jedoch weniger einschneidend gegenüber der nicht mehr rückgängig zu machenden sofortigen Umsetzung des Vorhabens.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. In Anwendung des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW (BauR 2003, 1883), dem die Kammer regelmäßig folgt, wird für Einzelhandelsbetriebe ein Streitwert von 150 € je m² Verkaufsfläche zugrundegelegt, so dass sich ein Wert von 120.000,00 € ergibt. Dieser Betrag ist nur zu 75%, also 90.000,00 €, in Ansatz zu bringen, da lediglich die Erteilung eines Bauvorbescheides beantragt wurde. Da ferner allein die Zurückstellung der Bauvoranfrage streitgegenständlich ist, ist eine weitere Reduzierung um die Hälfte angemessen. Dieser Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des Eilrechtsschutzverfahrens noch einmal um die Hälfte zu kürzen, so dass sich der festgesetzte Betrag von 22.500,00 € ergibt.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
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sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
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bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
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die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.