Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 12. Okt. 2018 - 5 K 3919/17


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Beteiligten streiten um die Zulässigkeit einer Werbeanlage (drei beleuchtete Plakat-Werbetafeln) auf dem Grundstück F. , Gemarkung G. , Flur 35, Flurstück 467 (B.-------straße 68). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 176 „S.----------weg / Teilstück Stadtgrenze N. -Q.---straße , II. Ergänzung und Änderung zu Nr. 127 und Nr. 136“ vom 26. August 1961, mit welchem für den Bereich des streitgegenständlichen Antragsgrundstücks ein sog. B-Gebiet festgesetzt worden ist.
3Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Außenwerbung. Sie errichtet Anlagen der Außenwerbung, um die Werbeflächen an entsprechende Interessenten weiter zu vermieten.
4Unter dem 7. November 2017 reichte die Klägerin bei der Beklagten einen Bauantrag für die Errichtung von drei beleuchteten Plakat-Werbetafeln (jeweils 3,6 m Breite x 2,6 m Höhe) auf dem streitgegenständlichen Grundstück ein. Die Plakattafeln sollten dabei nebeneinander am östlichen Ende des Grundstücks im Abstand von etwa 25 cm zur öffentlichen Straßenfläche „X.---------straße “ schräg zur Verkehrsachse errichtet werden. Wegen des genauen Standorts der Werbeanlagen wird auf den als Anlage zum Bauantrag überreichten Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Beiakte Heft 1, Bl. 4) verwiesen.
5Unter dem 22. Februar 2017 hörte die Beklagte die Klägerin zu der geplanten Ablehnung des Bauantrags an.
6Mit Bescheid vom 6. März 2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf Errichtung von drei beleuchteten Plakat-Werbetafeln auf dem Antragsgrundstück ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Anbringung der Plakat-Werbetafeln stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Die Anlage verstoße konkret gegen Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 176 und sei daher nach § 30 des Baugesetzbuches – BauGB – unzulässig. Das festgesetzte „B-Gebiet“ entspreche einem heutigen reinen Wohngebiet, sodass Werbeanlagen als sonstige Gewerbebetriebe hinsichtlich ihrer Art der Nutzung dort nicht zulässig seien. Ferner liege das Vorhaben außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, teilweise sogar innerhalb einer festgesetzten privaten Grünfläche. Darüber hinaus weiche das Vorhaben von den im Bebauungsplan festgesetzten Baulinien ab. Die Gewährung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB komme vorliegend nicht in Betracht, da die erforderlichen Befreiungsvoraussetzungen aufgrund der befürchteten Vorbildwirkung für weitere Anlagen der Fremdwerbung in dem Gebiet nicht vorlägen. Im Übrigen verstoße das Vorhaben gegen § 13 Abs. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – BauO NRW –, da in Wohngebieten nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen zulässig seien. Dies treffe auf die geplanten Werbetafeln mit wechselnder Wirtschaftswerbung nicht zu. Ferner löse das geplante Bauvorhaben eine erhebliche Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes im Sinne § 13 Abs. 2 BauO NRW aus. Die beantragen Plakatanschlagtafeln würden als beziehungslose, störend empfundene Fremdkörper wahrgenommen werden, die den Umgebungsbereich in unzumutbarer Weise dominierten.
7Die Klägerin hat am 30. März 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Festsetzungen des Bebauungsplans stünden dem begehrten Vorhaben nicht entgegen, da dieser funktionslos geworden sei. Direkt gegenüber des Antragsgrundstücks befinde sich ein Kfz-Handel mit angeschlossener Werkstatt und neben dem Antragsgrundstück ein Großhandel. Zudem halte sie die Überleitung des Bebauungsplans insoweit für rechtswidrig, als die Planung dieses Gebiets als allgemeines Wohngebiet oder reines Wohngebiet nach den Maßstäben von § 9 BauGB heutzutage nicht mehr möglich wäre. Angesichts der unmittelbar an das Antragsgrundstück angrenzenden Straße dürfte heutzutage angesichts des Schutzzwecks von §§ 3, 4 der Baunutzungsverordnung – BauNVO – aus Lärmschutzgründen kein solches Gebiet mehr herangeplant werden. Daher könne auch die Überleitung eines vor Inkrafttreten der BauNVO erlassenen Plans nicht möglich sein.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 6. März 2017 (Az.: 61-1-3-09590-2016) zu verpflichten, ihr die begehrte Bauerlaubnis zu erteilen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Begründung des Ablehnungsbescheids und ergänzt, der Bebauungsplan sei nicht funktionslos. Ein Großhandel in der näheren Umgebung sei baurechtlich nicht genehmigt. Auf dem Antragsgrundstück habe sich zwar früher ein Obst- und Gemüsehandel befunden, aber eher in Form eines Marktstandes. Zudem sei der Stand bereits nach ihrer Kenntnis seit etwa 10-15 Jahren nicht mehr vorhanden. Der angesprochene Kfz-Handel mit angeschlossener Werkstatt auf der anderen Seite der X.---------straße liege nicht im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans, sondern im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 09/71, der hier ein Gewerbegebiet festsetze. Abwägungsmängel in Bezug auf den übergeleiteten Plan könne sie im Übrigen nicht feststellen.
13Am 24. Juli 2017 hat die Einzelrichterin das Antragsgrundstück sowie die nähere Umgebung im Rahmen eines Ortstermins gemeinsam mit den Beteiligten in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses des Ortstermins wird auf dessen Protokoll sowie die dabei gefertigten Lichtbilder verwiesen. Im Ortstermin haben die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, auch durch die Einzelrichterin, einverstanden erklärt.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
16Die Einzelrichterin kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –.
17Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18Die Ablehnung der Erteilung der begehrten Baugenehmigung mit Bescheid vom 6. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung nach § 75 BauO NRW.
19Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
20Bei den Plakat-Werbetafeln handelt es sich um bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, die nicht zu den genehmigungsfreien Vorhaben nach § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 35 BauO NRW zählen. Ihre Errichtung ist somit nach § 63 Abs. 1 BauO NRW baugenehmigungspflichtig und im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen (§ 68 Abs. 1 BauO NRW). Nach § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BauO NRW ist die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den §§ 29 bis 38 Baugesetzbuch – BauGB – und nach Nr. 2 derselben Vorschrift unter anderem die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den §§ 12 und 13 BauO NRW zu prüfen.
21Das Vorhaben ist vorliegend nicht mit § 30 Abs. 1 BauGB vereinbar. Das Vorhaben widerspricht nämlich den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 176 „S.----------weg / Teilstück Stadtgrenze N. -Q.---straße , II. Ergänzung und Änderung zu Nr. 127 und Nr. 136“ hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche sowie der Baulinien.
22Für das Antragsgrundstück wurde ein sog. B-Gebiet festgesetzt. Gemäß der aufgrund seines Aufstellungszeitpunkts auf den streitgegenständlichen Bebauungsplan anzuwendenden Bauordnung des Verbandspräsidenten für das Gebiet des Siedlungsverbandes S1. vom 24. Dezember 1938 in der Fassung der Verordnung vom 29. Oktober 1957 – BauO Siedlungsverband S1. – dienen B-Gebiete (reine Wohngebiete) ausschließlich den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung. Zulässig sind Wohnhäuser, einzelne Garagen, Kleintierställe usw. als Zubehör sowie Läden für den Verkauf von Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs. Verboten sind alle die Eigenart des Wohngebietes störenden baulichen Anlagen wie gewerbliche Betriebe, Lagerräume, Lagerplätze usw., ferner landwirtschaftliche Betriebe, Stallungen für die Zwecke des Viehhandels, Anlagen für Transportgeschäfte und dergleichen (§ 7 A. Nr. 17 bis 20). Die in Streit stehenden Werbeanlagen sind als sonstige Gewerbebetriebe, welche die Eigenart eines reinen Wohngebiets stören, mithin im fraglichen Plangebiet nach der Art ihrer Nutzung nicht zulässig. Zudem befinden sich zwei der geplanten Werbetafeln vollständig und eine Werbetafel jedenfalls teilweise außerhalb der im Bebauungsplan für das Antragsgrundstück festgesetzten Baulinien und überschreiten damit die festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche.
23Eine Funktionslosigkeit dieses Bebauungsplans ist vorliegend nicht ersichtlich. Wegen Funktionslosigkeit können nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW – ein Bebauungsplan bzw. einzelne Festsetzungen eines Bebauungsplans unwirksam werden, wenn die Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung dieser Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2007 – 10 A 3915/05 –, BauR 2007, 1198.
25Dies trifft auf den in Rede stehenden Bebauungsplans Nr. 176 „S.----------weg / Teilstück Stadtgrenze N. -Q.---straße , II. Ergänzung und Änderung zu Nr. 127 und Nr. 136“ und insbesondere die darin enthaltene Festsetzung eines B-Gebiets nicht zu. Das für den Bereich des Vorhabengrundstücks festgesetzte B-Gebiet an der nördlichen Seite der B.-------straße zwischen den Straßen X.---------straße bis zur T. Straße ist von reiner Wohnnutzung geprägt, entspricht also im Wesentlichen der streitgegenständlichen Festsetzung. Zwar mag auf dem Antragsgrundstück in der Vergangenheit ein Obst- und Gemüsehandel betrieben worden sein. Allerdings ist dieser bereits nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten vor mindestens zehn Jahren aufgegeben worden, sodass er die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet bereits seit längerem nicht mehr berührt und erst recht nicht die Verwirklichung dieser Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt. Zudem wäre der vorhandene Lebensmittelladen, bei dem es sich vom Umfang her um nicht mehr als eine Art Marktstand gehandelt haben soll, mit den Festsetzungen des B-Gebiets vereinbar gewesen, nach welchen Läden für den Verkauf von Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs zulässig sind, sodass selbst aus dem Vorhandensein des Ladens in der Vergangenheit keine Funktionslosigkeit der Festsetzung oder sogar des gesamten Plans abgeleitet werden könnte. Wo der von der Klägerin angesprochene Großhandel „neben dem Antragsgrundstück“ sein soll, hat sich vor Ort im Ortstermin weder aufklären lassen noch hat die Klägerin substantiierte Angaben hierzu machen können.
26Auch das Vorhandensein eines Kfz-Handels mit angeschlossener Werkstatt auf der gegenüber liegenden Straßenseite der X.---------straße lässt nicht darauf schließen, dass der Bebauungsplan seine Steuerungsfunktion verloren haben könnte. Denn dieser befindet sich nicht im gleichen Plangebiet, sondern im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 09/71 „S.----------weg – Teilstück: Stadtgrenze N1. – Q.---straße IV. Änderung (X.---------straße /B.-------straße )“ vom 18. September 1965, der für den Bereich u.a. des Autohandels unter der Adresse „B1. der X1. 1 und 3“ ein Gewerbegebiet festsetzt. Demnach befindet sich der Autohandel nicht im fraglichen Plangebiet und kann damit keine Auswirkungen auf die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sich die Festsetzungen des zu überprüfenden Bebauungsplans beziehen, haben, zumal er sogar der festgesetzten Art der Nutzung in seinem Plangebiet entspricht.
27Der vorhandene Getränkehandel unter der Anschrift „B.-------straße 85“ führt ebenfalls zu keiner anderen Wertung. Dieser befindet sich zwar im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans Nr. 176, allerdings in einem sog. C-Gebiet, welches der Plangeber für die gesamte Bebauung südlich der B.-------straße festgesetzt hat. Ein C-Gebiet (gemischte Wohngebiete) dient nach § 7 A. Nr. 29 bis 31 BauO Siedlungsverband S1. neben dem Wohnbedürfnis der Bevölkerung auch der Unterbringung des Kleingewerbes, ist also sowohl von Wohn- als auch von gewerblicher Nutzung geprägt. Zulässig sind demnach neben den im B-Gebiet zulässigen Vorhaben auch gewerbliche Betriebe, die über das für einen kleineren Betrieb übliche Maß nicht hinausgehen und nicht solche Störungen verbreiten, die der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit nach der Eigenart der Umgebung nicht zugemutet werden können. Darunter fällt der Getränkemarkt, der sich unter der genannten Adresse befindet. Es dürfte sich um einen Laden für den Verkauf von Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs handeln, der nach § 7 A. Nr. 18 BauO Siedlungsverband S1. sogar in einem B-Gebiet und damit auch in einem C-Gebiet von der Nutzungsart zulässig ist. Jedenfalls bestehen aber weder Anhaltspunkte, dass von dem Getränkehandel als Gewerbebetrieb unzumutbare Geräusch- oder Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit ausgehen, noch dass das für kleinere Betriebe übliche Maß bei einer Verkaufs- und Lagerfläche von maximal 370 m² (entsprechend einer Vermessung des Grundstücks einschließlich der Außenflächen auf TIM-Online) überschritten sein könnte, sodass der vorhandene Getränkehandel in jedem Fall nach § 7 A. Nr. 30 BauO Siedlungsverband S1. zulässig ist. Gleiches gilt für den unter derselben Adresse vorhandenen Reparaturbetrieb für Autoradios, der mit seinem kleinen, max. 100 m² großen Geschäftsraum und ohne erkennbare Störungen für die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit jedenfalls als Gewerbebetrieb im C-Gebiet zulässig ist.
28Zudem gilt der streitgegenständliche Bebauungsplan nach Auffassung des Gerichts auch fort. Nach § 233 Abs. 3 BauGB gelten auf der Grundlage bisheriger Fassungen des BauGB bzw. des Bundesbaugesetzes – BBauG – wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen fort. Gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG wurden Bebauungspläne, die – wie hier – seinerzeit nach § 10 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über Maßnahmen zum Aufbau in den Gemeinden (Aufbaugesetz) vom 29. April 1950 in der Fassung des Gesetzes vom 29. April 1952 erlassen wurden, übergeleitet. § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG leitet demnach Pläne nach dem AufbauG NRW in das BBauG, § 233 Abs. 3 BauGB Pläne nach dem BBauG in das BauGB über.
29Übergeleitet worden sind nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG allerdings nur wirksame Pläne, die also bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes geltendes Recht waren. Dies setzt unter anderem voraus, dass beim Erlass des überzuleitenden Planes bzw. der überzuleitenden Vorschrift dem allgemein geltenden Gebot einer gerechten Abwägung der von einer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange genügt worden war. Weiterhin ist Voraussetzung für die Überleitung nach § 173 Abs. 3 BBauG, dass die Vorschriften und Pläne einen Inhalt hatten, der auch rechtmäßiger Inhalt eines zu dieser Zeit erlassenen Bebauungsplanes hätte sein können.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1972 – IV C 14.71 –, BVerwGE 41, 67-72, und Urteil vom 11. Mai 1973 – 4 C 39.70 –, Buchholz 406.11, § 173 BBauG Nr. 12.
31Diesen Anforderungen genügt der Bebauungsplans Nr. 176. Genügende Anhaltspunkte, dass er zum Zeitpunkt seines Erlasses oder der Überleitung nach § 173 Abs. 3 BBauG unwirksam gewesen sein könnte, weil der Plan dem allgemein geltenden Gebot einer gerechten Abwägung der von einer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange nicht genügt haben könnte, sind weder ersichtlich noch ausreichend von der Klägerin vorgetragen. Sowohl das Inkrafttreten des Bebauungsplans durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Beklagten als auch die Überleitung durch § 173 BBauG fallen in das Jahr 1961 (vgl. § 189 Abs. 1 BBauG), sodass vorliegend einzig auf die damaligen Verhältnisse abzustellen ist. Zu diesem Zeitpunkt bestand der heutige S.----------weg (A 40) noch nicht, stattdessen grenzte das Baugebiet im Norden an die L.----straße , damals eine Bundesstraße, an. Der Verkehr auf der X.---------straße hatte dementsprechend noch nicht ansatzweise das Aufkommen, welches heute auf der Zugangsstraße zur Autobahn zu verzeichnen ist. Dem entspricht auch, dass die X.---------straße ausweislich des streitgegenständlichen Bebauungsplans Nr. 176 sowie des im Internet vorhandenen Kartenmaterials zu den Verhältnissen im Plangebiet im Jahr 1963 (luftbilder.geoportal.ruhr) noch nicht die heutigen Ausmaße hatte, sondern offenbar lediglich zweispurig ohne Mittelstreifen ausgebaut war. Dass der Plangeber damals bereits den heutigen Verkehrsfluss auf der X.---------straße und die damit verbundenen Immissionen für das angrenzende Wohngebiet hätte absehen und in die Abwägung einstellen müssen, kann nicht erwartet werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht hinreichend ersichtlich, dass die öffentlichen und privaten Belange bei der Festsetzung des B-Gebiets unmittelbar neben der X.---------straße zum Zeitpunkt des Erlasses der Plans oder seiner Überleitung offensichtlich falsch abgewogen worden sein könnten.
32Entsprechendes hat die Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen. Ihr demgemäßes Vortrag beschränkt sich vielmehr auf den Einwand, nach heutigen Maßstäben wäre die Planung abwägungsfehlerhaft und damit unwirksam. Auf die Frage, ob der Plan heutigen Anforderungen an das Abwägungsgebot genügen würde, kommt es allerdings entsprechend obiger Ausführungen nicht an. Pläne, die zum Zeitpunkt ihres Erlasses sowie der Überleitung nach § 173 BBauG wirksam waren, gelten vielmehr fort.
33Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Plan nach § 233 Abs. 3 BauGB noch einmal in das heutige Recht übergeleitet worden ist. Denn anders als § 173 Abs. 3 BBauG stellt § 233 Abs. 3 BauGB – abgesehen von ihrer Wirksamkeit nach den Vorgängervorschriften – von seinem Wortlaut her keine weitergehenden Anforderungen an den Inhalt der überzuleitenden Pläne, sodass sich im Rahmen der Überleitung nach § 233 Abs. 3 BauGB die Frage, ob die Vorschriften und Pläne einen Inhalt haben, der auch rechtmäßiger Inhalt eines zu dieser Zeit erlassenen Bebauungsplanes hätte sein können, nicht noch einmal stellte. Diese Unterscheidung zwischen den Normen und den darin enthaltenen Anforderungen an die überzuleitenden Pläne ist historisch bedingt. Während das Bundesbaugesetz 1960 die erste bundeseinheitliche Kodifizierung von Bauplanungsrecht war, nachdem vorher uneinheitliche Landesregelungen – wie das Aufbaugesetz NRW – sowohl zum Bauplanungs- als auch Bauordnungsrecht bestanden hatten, hatte das nachfolgende Baugesetzbuch keine solche einschneidende Neuregelung zur Folge, sondern schrieb im Wesentlichen das Bundesbaugesetz lediglich fort. Daher gab es keine zwingende Notwendigkeit, anders als im Jahr 1960 im Rahmen der Angleichung der teilweise abweichenden landesrechtlichen Anforderungen, inhaltliche Anforderungen an Pläne zu stellen, die bereits unter Geltung des Bundesbaugesetzes wirksam waren.
34Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB ist ebenfalls nicht ersichtlich. Danach kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Erteilung der Befreiung für die geplanten Werbeanlagen dient nicht dem Wohl der Allgemeinheit und ist städtebaulich nicht vertretbar. Wie die Beklagte zu Recht ausführt, sind negative Vorbildwirkungen für weitere Anlagen der Fremdwerbung in dem Plangebiet zu befürchten. Auch führt die Durchführung des Bebauungsplans zu keiner offenbar nicht beabsichtigten Härte. Unter Härte im Sinne dieser Vorschrift sind nur grundstücksbezogene Härten zu verstehen, die sich gerade aus den boden- und planungsrechtlichen Besonderheiten des zu beurteilenden Grundstücks ergeben. Auch verständliche Interessen an einer besseren wirtschaftlichen Nutzung genügen hierfür nicht. Der jeweilige Fall muss vielmehr in bodenrechtlicher Beziehung Besonderheiten aufweisen, die ihn im Verhältnis zu der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung als Sonderfall erscheinen lassen. Hiervon kann vorliegend keine Rede sein. Der Eigentümer des Grundstücks kann das Vorhabengrundstück im Rahmen der festgesetzten Wohnnutzung uneingeschränkt nutzen und ist zur Ausnutzung seines Grundstücks nicht auf die Errichtung der Werbeanlagen angewiesen. Die Aufstellung würde lediglich eine bessere wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks bedeuten, was aus den genannten Gründen allerdings nicht Prüfungsmaßstab ist.
35Aber auch unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans würde das beantragte Bauvorhaben vorliegend an öffentlich-rechtlichen Vorschriften scheitern. Denn selbst wenn der Bebauungsplan nicht wirksam übergeleitet worden sein sollte, so würde die Erteilung einer Baugenehmigung jedenfalls gegen § 34 BauGB verstoßen. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben nämlich nur zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 BauGB). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete i.S.d. BauNVO, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden (§ 34 Abs. 2 BauGB).
36Die nähere Umgebung ist nach § 34 BauGB der Maßstab für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens. Die tatsächlich vorhandene bauliche oder sonstige Nutzung erfüllt danach im unbeplanten Innenbereich dieselbe Funktion wie ein Bebauungsplan im beplanten Bereich, nämlich die Gewährleistung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Die Abgrenzung des Bereichs, der als nähere Umgebung anzusehen ist, folgt aus der dargestellten Funktion der Umgebungsbebauung. Deshalb muss die nähere Umgebung einmal insoweit berücksichtigt werden, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei muss zwar die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden und es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung bzw. die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Aber es darf dennoch nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung außerhalb der Nachbarschaft des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als sie noch prägend auf dasselbe einwirkt.
37Aus dieser Umschreibung der näheren Umgebung folgt, dass es für die Dimensionierung des Bereichs, der als nähere Umgebung eines Bauvorhabens maßgeblich für die Zulässigkeit nach § 34 BauGB ist, keine festen Werte geben kann. Maßgeblich sind vielmehr das vom Bauvorhaben ausgehende Störungspotential einerseits und seine Störungsempfindlichkeit andererseits. Je intensiver einer dieser beiden Komponenten ausgeprägt ist, umso größer ist der als nähere Umgebung zu berücksichtigende Bereich. Daraus ergibt sich, dass bei einer immissionsträchtigen Anlage ein wesentlich größerer Bereich als die „nähere Umgebung“ anzusehen ist als bei einem Wohnbauvorhaben inmitten eines Wohngebiets; bei Letzterem ist in der Regel nur die unmittelbare Nachbarschaft, nämlich das betroffene Straßenviereck und die gegenüberliegende Straßenseite als nähere Umgebung anzusehen.
38Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen. Straßen und Wege können daher sowohl trennende als auch verbindende Wirkung haben. Ob dies der Fall ist, hängt unter anderem von der Breite und der Verkehrsbedeutung der Straße ab. Soweit es um die Art der baulichen Nutzung geht, wird es ferner darauf ankommen, ob Immissionen über die Straße hinweg auf das andere Baugebiet einwirken oder im Verkehrslärm untergehen.
39Für die Bestimmung des nach § 34 BauGB maßgeblichen Bereichs muss daher auch bei Werbeanlagen, unabhängig davon, ob die Anlagen nur von einer bestimmten Richtung aus gesehen werden können, eine bodenrechtliche Beurteilung Platz greifen, die darauf abstellt, ob verschiedene Bodennutzungen in einem engeren räumlichen Zusammenhang miteinander verträglich sind oder nicht. Der zu ziehende Rahmen kann bei einer Werbeanlage einen enger begrenzten Bereich betreffen, soweit sie eine nur geringe Ausstrahlungswirkung auf die umliegende Bebauung hat und Auswirkungen von weiter entfernt liegender Bebauung nicht festgestellt werden können.
40Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74.03 – und Urteil vom 6. Juli 1984 – 4 C 28.83 –; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. März 2017 – 2 L 88/16 –, alle juris.
41Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe wird die nähere Umgebung des Antragsgrundstücks im Sinne des § 34 BauGB vorliegend durch die Bebauung im Straßenzug der B.-------straße in unmittelbarer Nähe zum Bauvorhaben geprägt. Das Gericht nimmt dabei konkret an, dass der für die Frage der Gebietstypik prägende Rahmen das Gebiet entlang der B.-------straße westlich der X.---------straße bis zur T. Straße umfasst.
42Nach Norden hin hat die vorhandene Autobahn Axx (S.----------weg ) trennende Wirkung. Als massive Trennlinie entkoppelt sie die nördlich liegende Bebauung eindeutig von der fraglichen Bebauung; bodenrechtliche Auswirkungen der Werbeanlage sind hier nicht mehr zu erwarten, im Gegenzug hat die nördliche Bebauung keinerlei prägende Auswirkung auf die fragliche nähere Umgebung. Im Osten sieht das Gericht eine solche trennende Wirkung vorliegend durch die vierspurige, mit einem Mittelstreifen ausgestattete Straße „X.---------straße “ bzw. „B1. der Wickenburg“, welche eine bodenrechtliche Wechselbeziehung zum östlichen gelegenen Baugebiet kappt. Im Übrigen befindet sich das auf der anderen Straßenseite vorhandene Gebiet im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 09/71 und ist auch in tatsächlicher Hinsicht durch eine Schule, eine Kirche und insbesondere die vorhandene gewerbliche Nutzung geprägt. Die dort vorhandene Bebauung prägt die fragliche Bebauung auf der anderen Straßenseite der X.---------straße nicht, sondern stellt vielmehr ein eigenes, anderes Baugebiet dar. Im Westen dagegen endet die für das Gebiet prägende Bebauung an der Kreuzung zur T. Straße, welche ebenfalls eine Trennlinie zur dahinter liegenden Bebauung darstellt und die nähere Nachbarschaft des Antragsgrundstücks, für die die geplante Werbeanlage noch bodenrechtliche Relevanz haben könnte, abschließt.
43Ob die südliche Grenze vorliegend durch die Straße B.-------straße gebildet wird, sodass die maßgebliche nähere Umgebung nur aus den Häusern nördlich der Straße (Hausnr. 68 bis 106) bestehen würde, oder auch die Bebauung südlich der Straße (Hausnr. 77 bis 99) mit in die Betrachtung eingezogen werden muss, kann vorliegend dahinstehen. Denn bei isolierter Betrachtung der Bebauung nördlich der Straße käme man zu dem Ergebnis, dass das Gebiet von der Art der Nutzung durchgängig von reiner Wohnbebauung geprägt ist, wie das Gericht im Rahmen des Ortstermins hat feststellen können. In diesem Fall würde es sich um ein faktisches reines Wohngebiet (WR) im Sinne von § 3 BauNVO handeln, welches nur dem Wohnen dient. Bezieht man dagegen die tatsächlich vorhandene Bebauung südlich der B.-------straße in die Betrachtung mit ein, welche neben der weit überwiegend vorhandenen Wohnbebauung auch durch einen kleinen Reparaturbetrieb für Autoradios und einen Getränkemarkt unter der Anschrift „B.-------straße 85“ geprägt ist, käme man zur Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets (WA) im Sinne von § 4 BauNVO, welches überwiegend dem Wohnen dient, in dem aber auch zur Versorgung des Gebiets dienenden Läden – wie die vorhandenen – zulässig sind. In beiden Gebietstypen (WA oder WR) ist die geplante Aufstellung der Werbeanlagen als sonstiger Gewerbebetrieb nach der Art der Nutzung allgemein nicht zulässig, vgl. §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauNVO.
44Ein Anspruch auf Befreiung von den Vorgaben eines faktischen reinen oder allgemeinen Wohngebiets nach § 34 Abs. 2 HS 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB dürfte aus den oben genannten Gründen ausscheiden. Ob die Klägerin dagegen bei Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach § 34 Abs. 2 HS 2 i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO haben könnte oder die Erteilung einer solchen der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets zuwiderlaufen würde, kann vorliegend offen bleiben.
45Denn jedenfalls verstößt die geplante Werbeanlage im (faktischen) reinen bzw. allgemeinen Wohngebiet gegen § 13 Abs. 4 BauO NRW. Danach sind u.a. in reinen und allgemeinen Wohngebieten nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen zulässig. In Gebieten dieser Art sind Werbeanlagen zwar nicht schlechthin unzulässig, sie sind aber eingegrenzt auf solche Werbeanlagen, die das Informationsbedürfnis der Bewohner befriedigen und damit der besonderen Funktion dieser vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete entsprechen. Das trifft auf die geplanten Werbeanlagen nicht zu. Die geplanten Werbetafeln würden sich nicht an der Stätte der Leistung befinden, sondern sollen als Fremdwerbeanlagen wechselnde Wirtschaftswerbung zeigen. Ferner handelt es sich weder um Anlagen für amtliche Mitteilungen noch zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen.
46Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob das beantragte Vorhaben auch eine erhebliche Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes auslösen würde und damit gegen § 13 Abs. 2 BauO NRW verstößt. Angesichts der bereits auf dem Antragsgrundstück vorhandenen massiven – grellgrün gestrichenen – Wand sowie Halterungen für offenbar früher angebrachte Werbeträger erscheint die Annahme der Beklagten, die beantragen Plakatanschlagtafeln würden als beziehungslose, störend empfundene Fremdkörper wahrgenommen werden, die den Umgebungsbereich in unzumutbarer Weise dominierten, allerdings eher fernliegend.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO –.

moreResultsText

Annotations
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.
(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.
(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.
(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.
(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.
(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.
(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.
(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.
(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.
(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.
(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.
(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.
(1) Wird bei einer städtebaulichen Maßnahme ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ganz oder teilweise in Anspruch genommen, soll die Gemeinde mit dem Eigentümer des Betriebs auch klären, ob er einen anderen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder land- oder forstwirtschaftliches Ersatzland anstrebt. Handelt es sich bei dem in Anspruch genommenen Betrieb um eine Siedlerstelle im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes, ist die zuständige Siedlungsbehörde des Landes zu beteiligen.
(2) Die Gemeinde soll sich um die Beschaffung oder Bereitstellung geeigneten Ersatzlands bemühen und ihr gehörende Grundstücke als Ersatzland zur Verfügung stellen, soweit sie diese nicht für die ihr obliegenden Aufgaben benötigt.
(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.
(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.
(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.
(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.
(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.
(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.
(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.
(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.
(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.
(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.
(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.
(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.