Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 13. Aug. 2015 - 5 K 334/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen die Baugenehmigung der Beigeladenen zur Errichtung zweier Winkelstützwände in Sichtbeton auf deren benachbarten Grundstücken.
3Die Grundstücke der Klägerin, L. Straße 170/172, Gemarkung L1. , Flur °°, Flurstück °°°) und der Beigeladenen, S.---------straße , Gemarkung L1. , Flurstücke °°° und °°°, Flur °°, befinden sich im unbeplanten Innenbereich. Das Gelände fiel ursprünglich von der Bahnlinie entlang der X. Straße zur L. Straße hin gleichmäßig ab. Im Zuge der Errichtung eines O. -Discounts auf dem Grundstück der Klägerin wurde dieses im hinteren Bereich ausgekoffert, um eine ebene Fläche für die Errichtung des Marktes mitsamt Stellplätzen zu schaffen. Das Erdreich wurde teilweise im hinteren Bereich der Grundstücke der Beigeladenen abgelagert. Insoweit wurde der Voreigentümer der Grundstücke der Beigeladenen durch baurechtliche Ordnungsverfügungen verpflichtet, die Aufschüttung zu beseitigen, was jedenfalls zum Teil auch erfolgte.
4Mit Schreiben vom 1. März 2013 beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung für den Rückbau einer vorhandenen Stützwand und den Neubau zweier Stützwände. Die erste grenzständige Stützwand solle eine Höhe von 0,98 m gegenüber der Höhe des Nachbargrundstückes von 76,42 m über Normalnull (üNN) aufweisen. Das Gelände soll hinter der ersten Stützwand eben auf der Höhe von 77,40 m üNN bis zur zweiten Stützwand geführt werden. In einer Entfernung von 3 m zur Grundstücksgrenze war die Errichtung einer zweiten Stützmauer mit einer Gesamthöhe von 3,75 m (2,85 m zzgl. 0,90 m Geländer) geplant. Für die Höhenfestlegung der zweiten Stützmauer wurde als unterer Bezugspunkt die zwischen der ersten und der zweiten Stützmauer neu zu schaffende Geländehöhe von 77,40 m üNN zugrunde gelegt.
5 6Unter dem 16. April 2013 teilte die Klägerin mit, dass das beantragte Vorhaben die Abstandflächen nicht einhalte. Maßgeblich sei als unterer Bezugspunkt auch der zweiten Stützmauer die Geländehöhe ihres Grundstückes in Höhe von 76,42 m üNN zugrunde zu legen. Denn die Gesamtanlage könne nicht in zwei Einzelteile aufgeteilt werden. Insoweit verweist sie auf die vorläufige Rechtsschutzentscheidung der Kammer vom 12. März 2012 – 5 L 112/12 – sowie Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg.
7Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 trug die Beigeladene vor, die Abstandflächen seien eingehalten. Die Sicht des Nachbarn – die Höhe der Grundstücksgrenze – sei allein für die Frage der gebäudegleichen Wirkung im Rahmen des § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW entscheidend, die jeweilige Geländehöhe sei jedoch an der jeweiligen Wand zu messen. Da diese auf 77,40 m üNN festgesetzt werde, halte die 3,85 m hohe zweite Stützwand den erforderlichen Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze ein.
8Die Beklagte erteilte unter dem 13. Januar 2014 die Baugenehmigung für die Errichtung der Stützwände und die Errichtung des neuen Geländeverlaufes auf dem Grundstück der Beigeladenen. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 16. Januar 2014 über die Erteilung der Baugenehmigung in Kenntnis gesetzt.
9Gegen die Baugenehmigung vom 13. Januar 2014 hat die Klägerin am 22. Januar 2014 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Unterer Bezugspunkt für die zweite Stützmauer sei, da eine einheitliche bauliche Anlage genehmigt worden sei, dort, wo der zurückspringende Wandteil auf die natürliche Geländeoberfläche treffen würde, wenn der vorgelagerte Teil der Außenwand nicht vorhanden sei. Dies sei die gedachte Verlängerung der natürlichen Geländeoberfläche bis zur hinteren Stützmauer. Die Höhe von 76,42 m üNN sei maßgeblich, weil diese im Zuge der Auskofferung vor der Errichtung des Lebensmittelmarktes so genehmigt und dies von den Beteiligten so hingenommen worden sei.
10Die Klägerin beantragt,
11die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 13. Januar 2014 aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie trägt zur Begründung vor: Sie gehe mit der Klägerin konform, die Anlage als gesamtheitliche bauliche Anlage anzusehen. Die Geländehöhe des klägerischen Grundstückes könne jedoch nicht als unterer Bezugspunkt für die zweite Stützmauer angesetzt werden. Die natürliche Geländeoberfläche im Bereich der hinteren Stützmauer liege und habe auch zu keinem Zeitpunkt auf dieser Höhe gelegen.
15Die Beigeladene beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung trägt sie vor, die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung sei nicht einschlägig. Der Beschluss des entscheidenden Gerichts vom 12. März 2012 – 5 L 112/12 – führe lediglich aus, dass für die Frage der gebäudegleichen Wirkung baulicher Anlagen iSd § 6 Abs. 10 BauO NRW auf das Nachbargrundstück abzustellen sei. Die herangezogene Rechtsprechung im Übrigen beziehe sich nicht auf eine terrassierte Bebauung in hängigem Gelände, sondern auf Gebäude in der Ebene mit Staffelgeschossen. Die Rechtsprechung sei auf Vorhaben in Hanglage nicht anwendbar. Das Maß H sei für jeden Wandteil gesondert zu ermitteln. Bei Vorhaben in Hanglage existierten damit für unterschiedliche Gebäudeteile unterschiedliche untere Bezugspunkte. Die Wandhöhe dürfte nicht um die Differenz der Geländehöhen zwischen den Grundstücken erhöht oder reduziert werden.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Der Einzelrichter ist gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 15. Juni 2015 übertragen worden ist.
21Die zulässige Klage ist unbegründet.
22Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung der Beklagten vom 13. Januar 2014, da diese nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt und die Klägerin daher nicht in eigenen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
23Die Baugenehmigung der Beklagten vom 13. Januar 2014 verstößt nicht gegen die drittschützende Vorschrift des § 6 BauO NRW.
24Nach § 6 Abs. 10 BauO NRW gelten gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen die Absätze 1 bis 7 entsprechend für Anlagen, die nicht Gebäude sind,
251. soweit sie höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen oder
262. soweit sie höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind und dazu geeignet sind, von Menschen betreten zu werden.
27Die an der Grundstücksgrenze genehmigte erste Stützwand in Höhe von 0,98 cm – gemessen in Relation zur Geländehöhe des Grundstückes der Klägerin – löst nach § 6 Abs. 10 Nr. 2 BauO NRW entsprechend dem Vorbringen der Beteiligten keine Abstandfläche aus.
28Auch die zweite Stützwand mit einer Gesamthöhe – zuzüglich Geländer – von 3,75 m bezogen auf eine Geländeoberfläche von 77,40 m üNN hält die hier erforderlichen Abstandflächen ein. Gemäß § 6 Abs. 10 iVm Abs. 4 Satz 1 BauO NRW bemisst sich die Tiefe der Abstandfläche nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Das sich ergebende Maß ist H. Gemäß § 6 Abs. 10 iVm Abs. 5 Nr. 1 BauO NRW beträgt die Tiefe der Abstandflächen, soweit in einer örtlichen Bauvorschrift nach § 86 Abs. 1 Nr. 6 nichts anderes bestimmt ist, 0,8 H. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte zu Recht eine erforderliche Abstandfläche von 3 m (3,75 m multipliziert mit 0,8) errechnet, die die zweite Stützwand zur Grenze des klägerischen Grundstückes einhält.
29Dabei durfte die Beklagte als unteren Bezugspunkt der Höhe der zweiten Stützwand die – genehmigte – Geländeoberfläche von 77,40 m üNN ansetzen. Der Begriff der Geländeoberfläche ist in § 2 Abs. 4 BauO NRW legaldefiniert. Danach ist Geländeoberfläche die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplanes ergibt, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche.
30Damit ist, da sich die Grundstücke im unbeplanten Innenbereich befinden und kein Bebauungsplan mit Höhenangaben existiert, auf die in der Baugenehmigung ausgewiesene Geländeoberfläche als unteren Bezugspunkt abzustellen,
31vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, § 6 Rn. 173,
32die hier einen neuen ebenen Geländeverlauf zwischen der ersten und dem untere Abschluss der zweiten Stützwand in Höhe von 77,40 m üNN vorsieht.
33Auf die natürliche Geländoberfläche und die Frage, wie sich die Geländeoberfläche gegenwärtig darstellt, kommt es danach nicht an. Die Beklagte hat insoweit im Übrigen darauf hingewiesen, dass der neue Geländeverlauf zwischen der ersten und der zweiten Stützwand überwiegend durch Abgrabungen erfolgt und damit durch den neuen Geländeverlauf zwischen den Stützwänden auch keine Manipulation der Geländeoberfläche zulasten der Klägerin einhergeht. Auch die Klägerin führt im Schriftsatz vom 15. April 2014 aus, dass das Gelände auf den Grundstücken der Beigeladenen ein Gefälle aufweise. Die Klägerin ist vor den neuen Geländefestlegungen nur im Rahmen des § 6 BauO NRW geschützt.
34Die von der Klägerin angeführten gerichtlichen Entscheidungen bekräftigen diese rechtliche Einschätzung. Der zitierte Kammerbeschluss vom 12. März 2012 – 5 L 112/12 – führt aus, dass die Frage der gebäudegleichen Wirkung einer baulichen Anlage aus Sicht des Nachbargrundstückes zu bestimmen ist, äußert sich jedoch nicht dahingehend, dass für Abstandflächen ein alleiniger unterer Bezugspunkt auf der Höhe des Nachbargrundstückes anzusetzen sei. Die angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg,
35Urteil vom 13. August 2008 – 3 S 1668/07 –, juris Rn. 24,
36spricht gerade gegen eine einheitliche Betrachtung einer baulichen Anlage in dem Sinne, dass bei einer terrassierten Steinmauer als alleiniger Bezugspunkt die Geländehöhe des Nachbargrundstückes maßgeblich sei. Das Gericht führt in der Entscheidung aus, dass eine Wertung der Steinmauer als einheitliche Wand entgegen der Entscheidung der Vorinstanz den Abstandflächenvorschriften des baden-württembergischen Landesrechts nicht gerecht werde. Unter juris, Rn. 24 führt das Gericht aus:
37„Das Verwaltungsgericht hat eine einheitliche Wandhöhe für die gesamte Stützmauer errechnet und damit fingiert, dass die terrassiert angelegte Stützmauer als einheitliche Wand mit einer Wandhöhe von 3,62 m (die auf UA S. 5 angegebene Differenz von 3,97 m dürfte rechnerisch unrichtig sein) an der Grundstücksgrenze genehmigt worden ist. Diese Betrachtungsweise wird indes § 5 Abs. 4 LBO nicht gerecht. Denn die nach hinten versetzt Bauweise ist für die Klägerin Bezug auf die mit den Abstandflächenvorschriften geschützten Belange (z. B. Besonnung, Belichtung, Belüftung) vorteilhaft. Darüber hinaus negiert die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts die nach Osten hin stark ansteigende natürliche Geländeoberfläche. Beiden Umständen wird somit nur eine Berechnung der Abstandsflächenvorschriften gerecht, welche die – die Nachbarn – „schonendere“ Terrassenbauweise berücksichtigt.“
38Diesen Rechtsgedanken folgt der Einzelrichter. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist für die Kläger gegenüber lediglich einer Stützwand an der Grundstücksgrenze günstiger. Die nach hinten versetzte Bauweise mit dem ebenen Geländeverlauf hinter der grenzständigen Stützmauer und der nach hinten versetzten zweiten Stützmauer – die einer Terrassenbauweise ähnelt – muss bei der Berechnung der Abstandfläche Rechnung getragen werden.
39Vgl. auch 2. Leitsatz des Urteils des VGH Baden-Württemberg, a. a. O., juris.
40Die genehmigte Geländehöhe an der zweiten Stützwand durfte nach alledem als unterer Bezugspunkt der Abstandflächenberechnung dieser Stützwand zugrunde gelegt werden.
41Die Baugenehmigung verletzt auch keine sonstigen nachbarschützenden Vorschriften des öffentlichen Rechts. Derartiges ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ob die Bauvorlagen den Anforderungen der BauPrüfVO entsprechen, etwa mit Blick auf den gegenwärtigen Geländeverlauf, ist wegen daraus etwaig allein folgender objektiver Rechtsverstöße für die Frage der Verletzung von Nachbarrechten nicht von Belang.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 2 VwGO erstattungsfähig, da sie einen Antrag gestellt und sich damit dem allgemeinen Prozessrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm § 709 ZPO.
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(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.