Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 07. Apr. 2015 - 5 K 1330/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Kiosks auf dem Grundstück J.--------straße 38a in C. .
3Ausweislich des Grundbuchauszugs des Amtsgerichts C. ist der Kläger seit dem 27. September 2002 Eigentümer des benachbarten Grundstücks J.--------straße 40 (Gemarkung X. , Flur 3, Flurstücke 500, 511, 512 und 513).
4Das Vorhabengrundstück (Gemarkung X. , Flur 3, Flurstück 523) steht ausweislich des Grundbuchauszugs des Amtsgerichts C. seit dem 15. März 2011 im Eigentum des Beigeladenen und liegt im Geltungsbereich des seit dem 21. März 1998 Rechtsverbindlichkeit beanspruchenden Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 663 „J.--------straße “.
5Das östlich an ein Gewerbegebiet angrenzende Plangebiet umfasst eine Größe von insgesamt ca. 30.000 m². Ausweislich der Begründung ist beabsichtigt, innerhalb des Planbereichs eine Mehrfamilienhausbebauung mit maximal 250 Wohneinheiten zu errichten. Es sollen innerhalb sechs unterschiedlicher Karrees 27 Gebäude errichtet werden. Der in südwestlicher Richtung an die J.--------straße grenzende Teil des Plangebiets, der zudem je einen Teil der Gebäudekomplexe E und F umfasst, ist als Mischgebiet festgesetzt. Nach der Begründung erfolgt die Einstufung als Mischgebiet aufgrund der direkten Nachbarschaft zu einem Gewerbebetrieb auf der gegenüberliegenden Straßenseite der J.--------straße , da die Einhaltung von WA-relevanten Immissionsrichtwerten von dem Unternehmen nicht erwartet werden könne. Bezüglich der erweiterten Nutzungen, die sich durch die Festsetzung des Mischgebiets ergeben, wird „als Regulativ“ das Planzeichen 2 festgesetzt. Demnach sind im Mischgebiet neben Wohnungen 400 qm für Büro-, 400 qm für Gastronomie- und 400 qm für Einzelhandelsnutzungen (unterteilt in mindestens zwei Einheiten) zu errichten. Von den festgesetzten qm-Zahlen darf um 25% abgewichen werden. Bezüglich des übrigen Plangebiets ist das Zeichen „W“ festgesetzt, wonach in diesem Bereich Wohngebäude zulässig sind. Laut Planzeichen 3 sollen in diesem Gebiet die Immissionsrichtwerte eingehalten werden, die für ein Allgemeines Wohngebiet maßgebend sind. Schließlich enthält der Vorhaben- und Erschließungsplan Festsetzungen hinsichtlich der Baugrenzen, die jeweils um die Gebäudekomplexe herum verlaufen.
6Mit Durchführungsvertrag vom 17. September 1997 verpflichtete sich der Vorhabenträger, Herr F. M. , gegenüber der Beklagten, 27 Gebäude zur Schaffung von max. 250 Wohneinheiten sowie von Gewerbeflächen entsprechend den Vorgaben des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 663 zu errichten. Mit Baulast vom 17. Juni 1998 verpflichtete sich der Kläger, handelnd für die F1. Baubetreuungsgesellschaft mbH, auf dem Grundstück Gemarkung X. Flur 3, Flurstück 490 oder 493 (entsprechen jetzt den Flurstücken 514, 515, 519, 522 und 523) die gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 663 getroffene Festsetzung gemäß Planzeichen 2 zu erfüllen.
7In der Folge wurde die Bebauung im Plangebiet bis auf die Errichtung eines Teils des Gebäudekomplexes E auf den Flurstücken 519 und 523 entsprechend den Vorgaben des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 663 umgesetzt. Das bis heute unbebaute Grundstück in den Bereichen der Flurstücke 519 und 523 besteht aus einer Schotterfläche, dessen Nutzung als Abstellfläche für Kraftfahrzeuge seitens des Eigentümers, dem Beigeladenen, geduldet wird.
8Mit Bauantrag vom 11. April 2013 beantragte der Beigeladene, vertreten durch den Architekten Dipl.-Ing. (FH) K. O. des Architektenbüros „M. & O. “, die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau von zwei Garagen, 23 Stellplätzen und einem Kiosk auf dem Grundstück J.--------straße 38 a (Gemarkung X. , Flur 3, Flurstück 523). Laut Lageplan vom 10. Juni 2013 soll der Kiosk in der südwestlichen Ecke des Grundstücks errichtet werden und eine Fläche von etwa 52 m² umfassen. Der Eingang zum Kiosk soll straßenseitig in Richtung der Straßenbiegung J.--------straße ausgerichtet sein. Ausweislich der Betriebsbeschreibung vom 11. April 2013 soll der Kiosk als „Verkaufsstelle für Dinge des täglichen Bedarfs, Zeitungen und Zeitschriften, Tabak, Süßigkeiten, Getränke, usw.“ dienen. Die Öffnungszeiten sind an Werktagen von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr vorgesehen.
9Die Beklagte genehmigte mit Baugenehmigung vom 29. Januar 2014 das beantragte Vorhaben. Zudem erteilte sie unter dem 27. Januar 2014 einen Befreiungsbescheid hinsichtlich der Überschreitung der durch den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 663 festgesetzten Baugrenzen. Zur Begründung führte sie diesbezüglich aus, zwischen dem Beigeladenen und der Beklagten sei ein städtebaulicher Vertrag geschlossen worden. Somit würden die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die Befreiung sei städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
10Der Kläger hat am 14. März 2014 Klage erhoben.
11Er ist der Ansicht, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig, da sie ausschließlich zu dem Zweck, eine Forderung für nicht durchgeführte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen aus dem städtebaulichen Vertrag vom 17. September 1997 zu erhalten, erteilt worden sei. Erst nachdem diese Ausgleichssumme gezahlt und ein neuer städtebaulicher Vertrag geschlossen worden sei, habe die Beklagte die Baugenehmigung und die Befreiung erteilt. Der städtebauliche Vertrag sehe lediglich eine Verpflichtung zum „Bau von Garagen und Stellplätzen“ vor. Grundlage der städtebaulichen Überlegungen seien jedoch weder ein „Geschäftshaus“ noch ein „Kiosk“ gewesen. Dadurch sei ersichtlich, dass die Beklagte selbst nicht mehr von der Realisierung eines Mischgebiets ausgehe. Hinzu komme, dass die Beklagte in der Vergangenheit immer den Standpunkt vertreten habe, dass es für die Errichtung anderer baulicher Anlagen auf dem Vorhabengrundstück eines Planänderungsverfahrens bedürfe und eine Befreiung von dem Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 663 nicht erteilt werden könne. Die Beklagte lehne nunmehr ohne Planänderung die damaligen Vorstellungen ab. Die ursprüngliche Planung habe darauf beruht, als Krücke für und gegenüber dem benachbarten Gewerbegebiet zu dienen. Der Beklagten sei klar, dass eine Realisierung der ausgewiesenen gewerblichen Flächen niemals in Betracht gekommen und auch von Anfang an nicht ernsthaft verfolgt worden sei. Der Vorhaben- und Erschließungsplan bleibe damit heute ohne Funktion. Es handele sich faktisch um ein reines Wohngebiet, in dem die Errichtung des beantragten Kiosks unzulässig sei, da er nicht der Versorgung der Bewohner dieses Gebiets diene. Dass es sich um einen Kiosk zur Versorgung des reinen Wohngebiets handeln solle, sei allenfalls ein Wunsch, der jedoch durch die Realität schnell überholt werde.
12Darüber hinaus seien bei der Erteilung der Baugenehmigung die nachbarlichen Belange an keiner Stelle eingestellt worden. Die Errichtung eines Kiosks ziehe weiteren Fahr- und Parksuchverkehr in das reine Wohngebiet, das bereits mit begrenztem Parkraum zu kämpfen habe. Es handele sich zudem um eine Anliegerstraße sowie eine Spielstraße, bei der bezweifelt werden müsse, ob die Erschließung gesichert sei. Die Lage des Kiosks unmittelbar in der Kurve der Erschließungsstraße nehme den Auto- und Fahrradfahrern die freie Sicht beim Ein- und Ausfahren. Außerdem trage ein zu erwartendes kurzzeitiges Parken ein weiteres erhebliches Gefahrenpotential in sich. Schließlich werde ein Verkauf bis in die Abendstunden hinein zusätzliche Emissionen mit sich bringen. Die Errichtung eines Kiosks sei damit insgesamt rücksichtslos.
13Der Kläger beantragt (schriftsätzlich) – sinngemäß -,
14die zugunsten des Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Januar 2014 sowie den Befreiungsbescheid vom 27. Januar 2014 der Beklagten insoweit aufzuheben, als durch diese die Errichtung eines Kiosks auf dem Grundstück J.--------straße 38a in C. (Gemarkung X. , Flur 3, Flurstück 523) genehmigt wird.
15Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
16die Klage abzuweisen.
17Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, da der Kläger sein materielles Abwehrrecht infolge Passivität über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren eingebüßt habe. Zudem sei die Klageerhebung treuwidrig, da er mit Erklärung vom 17. Juni 1998 eine Verpflichtungsbaulast bewilligt und zur Eintragung gebracht habe, wonach sich die von ihm allein vertretene Vorhabenträgerin auf dem Baugrundstück zur Erfüllung der textlichen Festsetzung zum Planzeichen 2 des Vorhaben- und Erschließungsplans verpflichtet habe. Das von den erlaubten Nutzungen nach Planzeichen 2 hervorgerufene Störpotential würde das durch die angefochtene Baugenehmigung hervorgerufene Störpotential erheblich überschreiten. Der Kläger verhalte sich widersprüchlich, wenn er einerseits in seiner früheren Position als Geschäftsführer aktiv störintensive Nutzungen im Plangebiet etabliere und andererseits sodann als Privatmann weniger störintensive Nutzungen nunmehr mit einer Nachbarklage bekämpfe.
18Die Klage sei auch unbegründet, da keine nachbarschützenden Vorschriften zum Nachteil des Klägers durch das Bauvorhaben verletzt würden. Insbesondere bleibe die durch die Baugenehmigung legalisierte Nutzung des Kiosks von ihrem Störpotential erheblich hinter dem zurück, was der Vorhaben- und Erschließungsplan für das fragliche Grundstück ermögliche. Eine rücksichtslose Belastung des Klägers sei daher unter keinem Gesichtspunkt denkbar. Zudem sei dem Kläger der Rückgriff auf das Gebot der Rücksichtnahme verwehrt, da die Auswirkungen gewerblicher Nutzungen auf dem Grundstück mit einhergehendem Erschließungsverkehr vollständig durch den Vorhaben- und Erschließungsplan aufgezehrt worden seien.
19Der Beigeladene beantragt (schriftsätzlich),
20die Klage abzuweisen.
21Er ist der Ansicht, der Kläger sei durch die Baugenehmigung bereits deshalb nicht in seinen Interessen beeinträchtigt, da er die Baugenehmigung als Bevollmächtigter und beauftragter Architekt des Beigeladenen beantragt, durchgesetzt und erhalten habe. Zudem liege kein faktisches reines Wohngebiet vor, da der Standort des geplanten Kiosks von dem Wohnhaus des Klägers weiter entfernt sei als von dem auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen metallverarbeitenden Betrieb.
22Die Berichterstatterin hat am 26. Februar 2015 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Ortsterminprotokoll sowie das während des Ortstermins angefertigte Lichtbildmaterial verwiesen.
23Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 2. März 2015, vom 4. März 2015 und vom 9. März 2015 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
24Mit Beschluss vom 25. März 2015 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
25Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte im Übrigen sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
26Entscheidungsgründe:
27Die zuständige Einzelrichterin entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
28Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
29Die Klage ist zunächst zulässig, insbesondere fehlt dem Kläger nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Entgegen der Ansicht der Beklagten und des Beigeladenen ist ein zur Unzulässigkeit der Klage führendes treuwidriges Verhalten des Klägers nicht zu erkennen. Zwar unterliegt auch die Ausübung prozessualer Rechte den Geboten von Treu und Glauben. Demnach kann unter bestimmten Voraussetzungen die Anrufung der Gerichte wegen treuwidrigen Verhaltens unzulässig sein, wobei die Frage, ob der Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens berechtigt und einem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis wegen missbräuchlicher Prozessführung abzusprechen ist, nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beantworten ist. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kann jedenfalls in einem widersprüchlichen Verhalten des Klägers liegen.
30Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 8. April 2014 – 2 D 43/13.NE –, mit Verweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. April 2011 – 4 BN 4/11 -, zitiert nach juris.
31Allein der Umstand, dass der Kläger bereits an dem Zustandekommen des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 663 beteiligt war und als Geschäftsführer der F1. Baubetreuungsgesellschaft mbH eine Verpflichtungsbaulast zur Umsetzung des Planzeichens 2 auf dem Vorhabengrundstück unterzeichnet hat, führt nicht dazu, dem Kläger das ihm als Grundstückseigentümer zustehende Klagerecht hinsichtlich der Bebauung auf seinem Nachbargrundstück zu verwehren. Dies folgt bereits daraus, dass der Kläger auf der einen Seite die Interessen der Baubetreuungsgesellschaft und auf der anderen Seite die Interessen des Eigentümers eines Nachbargrundstücks vertritt und damit von vornherein aus zwei verschiedenen Rechtspositionen auftritt.
32Die Unzulässigkeit der Klage ergibt sich entgegen der Ansicht des Beigeladenen auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger möglicherweise als Architekt auf Seiten des Beigeladenen aufgetreten ist und daher die nunmehr angefochtene Baugenehmigung selbst beantragt und herbeigeführt hat. Denn ausweislich der vorliegenden Unterlagen ist nicht der Kläger selbst, sondern Herr Dipl.-Ing. (FH) K. O. als Architekt des Beigeladenen aufgetreten. Zudem trägt der Kläger vor, er sei bereits seit dem Jahr 2012 nicht mehr als Architekt tätig, was sich ebenfalls aus dem Briefkopf der durch den Beigeladenen vorgelegten Rechnung ergibt. Anhaltspunkte für ein möglicherweise zur Unzulässigkeit der Klage führendes widersprüchliches Verhalten des Klägers liegen demnach nicht in entscheidungserheblicher Weise vor.
33Auf die nach Ansicht der Beklagten eingetretene Verwirkung des Klagebefugnis infolge jahrelangen Untätigbleibens des Klägers und Duldung des als Stellplatz genutzten Grundstückes des Beigeladenen,
34Vgl. zu den Voraussetzungen der prozessualen Verwirkung zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2014 – 2 B 1111/14 – mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 – 4 A 11.99 -; zitiert nach juris.
35kommt es nach Klarstellung des Klägers, die Baugenehmigung allein hinsichtlich der Errichtung eines Kiosks anfechten zu wollen, nicht mehr an. Diesbezüglich kann von einer Verwirkung nicht die Rede sein, da der Kläger erstmals mit Erteilung der Baugenehmigung Kenntnis von der beabsichtigten Nutzung eines Grundstücksteils als Kiosk erlangt hat.
36Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung der Beklagten vom 29. Januar 2014 sowie des Befreiungsbescheides der Beklagten vom 27. Januar 2014 soweit diese die Errichtung eines Kiosks auf dem Grundstück J.--------straße 38 a in C. genehmigen, da diese nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstoßen und den Kläger daher nicht in seinen eigenen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
37Die Genehmigung des Kiosks durch die Beklagte verstößt nicht gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.
38Sofern sich der Kläger auf einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften bei dem Zustandekommen der Baugenehmigung sowie hinsichtlich der Hintergründe und der Motivation der Beklagten, das Vorhaben zu genehmigen, beruft, liegt ein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften nicht vor, da das Verfahren als solches grundsätzlich keinen Nachbarschutz vermittelt.
39Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), da das Vorhaben im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 663 „J.--------straße “ liegt. Das Gericht hat keine durchgreifenden Zweifel an der Wirksamkeit des Vorhaben- und Erschließungsplans. Anhaltspunkte gegen die Wirksamkeit wurden weder vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich.
40Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 663 auch nicht funktionslos geworden. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW kann ein Bebauungsplan außer durch ausdrücklichen Aufhebungsakt des Plangebers in begrenzten Ausnahmefällen auch ohne einen solchen Akt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft treten, wenn die Verhältnisse, auf die er sich bezieht, eine Verwirklichung der planerischen Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausschließen und wenn dies so offenkundig ist, dass ein Vertrauen in die Fortgeltung dieser Festsetzungen nicht mehr besteht oder keinen Schutz mehr verdient.
41Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 4 B 85.03 -; OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2007 – 10 A 3915/05 -; Urteil der erkennenden Kammer vom 20. November 2014 – 5 K 4298/13 -; jeweils zitiert nach juris.
42Das Oberverwaltungsgericht betont darüber hinaus, dass bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit des Plans dafür nicht ausreichen. Ein Bebauungsplan tritt wegen nachträglicher Funktionslosigkeit demnach nur dann außer Kraft, wenn offenkundig ist, dass er als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr tauglich ist.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2013 – 10 D 74/11.NE -, bezugnehmend auf BVerwG, Urteile vom 29. April 1977 – 4 C 39.75 – und vom 3. August 1990 – 7 C 41 bis 43.89 -; zitiert nach juris.
44Von einer Funktionslosigkeit kann hier vor dem Hintergrund, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 663 „J.--------straße “ mit Ausnahme des Vorhabengrundstücks des Beigeladenen vollständig umgesetzt wurde, nicht ausgegangen werden. Allein der Umstand, dass das Vorhabengrundstück entgegen der beabsichtigten Planung bislang unbebaut geblieben ist und das Planzeichen 2 in dem festgesetzten Mischgebiet bislang nicht verwirklicht wurde, vermag nicht dazu führen, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 663 insgesamt funktionslos geworden ist und keine Geltung mehr beanspruchen kann. Vielmehr ist eine Umsetzung des Planzeichens 2 nach wie vor möglich. Auch führt die Errichtung des Kiosks nicht dazu, dass die mit dem Planzeichen 2 vorgesehenen Nutzungen nunmehr dauerhaft nicht mehr umgesetzt werden können. Von einem offenkundigen Ausschluss der Verwirklichung der planerischen Festsetzungen kann demnach nicht die Rede sein.
45Soweit sich der Kläger gegen die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den im Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 663 festgesetzten Baugrenzen wendet, kann eine Verletzung drittschützender Rechte nicht festgestellt werden. Denn die Festsetzung von Baugrenzen betrifft das Maß der baulichen Nutzung und ist somit regelmäßig nicht nachbarschützender Natur. Demgemäß sind im Rahmen eines Baunachbarstreits die Fragen danach, ob sich das Vorhaben nach seinem Volumen, der Zahl seiner Geschosse, der Höhe oder der Bebauungstiefe nach in die nähere Umgebung einfügt, ohne Bedeutung.
46Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 – IV C 234.65 -; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 27. August 2012 – 5 K 5326/10 – und vom 26. Februar 2008 – 6 K 1102/06 – sowie Beschluss vom 17. Januar 2014 – 5 L 1469/13 - ; jeweils zitiert nach juris.
47Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Januar 2014 sowie der Befreiungsbescheid vom 27. Januar 2014 verletzen nicht den Gebietsgewährleistungsanspruch des Klägers.
48Der Gebietsgewährleistungsanspruch gibt grundsätzlich nicht nur den Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet liegen, sondern auch den Eigentümern von Grundstücken, die in einem faktischen Baugebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit §§ 2 ff. der Baunutzungsverordnung - BauNVO -) liegen, das Recht, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässiges Vorhaben zur Wehr zu setzen. Dieser Grundsatz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses: Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Im Rahmen des durch eine Baugebietsfestsetzung begründeten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Entsprechendes gilt innerhalb faktischer Baugebiete nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB. Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift demnach gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 – und Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55.07 -; OVG NRW, Urteile vom 22. Mai 2014 - 8 A 1220/12 –, vom 21. Dezember 2010 – 2 A 1419/09 – und vom 17. Dezember 2008 – 10 A 3000/07 - sowie zuletzt Beschluss vom 29. September 2014 – 2 B 1048/14 -; Urteil der erkennenden Kammer vom 20. Februar 2014 - 5 K 1151/12 -; jeweils zitiert nach juris.
50Ausgehend von diesen Grundsätzen wird durch die Genehmigung eines Kiosks der Gebietsgewährleistungsanspruch des Klägers nicht verletzt, da das Vorhaben nach § 30 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig ist. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 663 „J.--------straße “, der für den Bereich des Vorhabengrundstücks die Gebietsart „MI“ festsetzt. Die Genehmigung eines Kiosks in einem Mischgebiet ist planungsrechtlich zulässig.
51Nach § 6 Abs. 1 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die zulässigen Nutzungsarten richten sich hier jedoch nicht nach Absatz 2 der Vorschrift, sondern nach dem im Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 663 festgesetzten Planzeichen 2. Demnach werden die grundsätzlich im Mischgebiet zulässigen Nutzungen auf Wohnungen sowie je 400 m² Büronutzung, Gastronomie und Einzelhandelsnutzung eingeschränkt. Der Begriff der im Mischgebiet zulässigen Einzelhandelsnutzung umfasst dabei sowohl Läden und Geschäfte als auch Warenhäuser, Verbrauchermärkte und sonstige großflächige Handelsbetriebe, sofern sie nicht den planungsrechtlichen Einschränkungen nach § 11 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO unterliegen oder sonst der Eigenart des Gebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 BauNVO widersprechen.
52Vgl. Fickert / Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 12. Auflage 2014, § 6 Rn. 5.
53Unter dem Begriff „Laden“ werden dabei grundsätzlich Räume verstanden, die nach dem herkömmlichen Sprachverständnis eine Beschränkung der Grundfläche aufweisen und in denen im Allgemeinen ein auf bestimmte Warengattungen beschränktes Warensortiment oder Dienstleistungen angeboten werden.
54Vgl. Fickert / Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 12. Auflage 2014, § 2 Rn. 10.
55Bei dem hier zu errichtenden Kiosk mit einer Grundfläche von etwa 52 m² und einen auf Zeitungen und Zeitschriften, Tabak, Süßigkeiten und Getränke beschränkten Warensortiment handelt es sich damit ohne weiteres um eine im Mischgebiet planungsrechtlich zulässige gewerbliche Nutzung.
56Letztlich kann die Frage, ob der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 663 von Anfang an unwirksam war oder nachträglich funktionslos geworden ist, offen bleiben, da die Errichtung eines Kiosks auf dem Vorhabengrundstück selbst für den Fall, dass die nähere Umgebung als faktisches reines Wohngebiet einzustufen ist, bauplanungsrechtlich zulässig wäre. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO können in reinen Wohngebiete ausnahmsweise unter anderem Läden, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, zugelassen werden. Bei dem hier zu errichtenden Kiosk handelt es sich um einen Laden im Sinne dieser Vorschrift, vgl. oben. Er dient auch der Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner des Gebiets. Mit der „Deckung des täglichen Bedarfs“ ist der Grundbedarf an Gütern und Dienstleistungen gemeint, die in mehr oder weniger kurzen, regelmäßigen Abständen immer wieder benötigt werden und deren Erreichbarkeit in zumutbarer Entfernung von der Wohnung gerade wegen des regelmäßigen Aufkommens des Bedarfs als wünschenswert empfunden wird, womit der Begriff „täglich“ nicht wörtlich zu verstehen ist.
57Vgl. König / Roeser / Stock, Baunutzungsverordnung, Kommentar 3. Auflage 2014, § 3 Rn. 37; Fickert / Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 12. Auflage 2014, § 3 Rn. 18.
58Laut Betriebsbeschreibung vom 11. April 2013 sollen in dem Kiosk unter anderem Zeitungen und Zeitschriften, Tabak, Süßigkeiten und Getränke angeboten werden. Es handelt sich dabei mithin um Güter im oben genannten Sinne. Dass der Kiosk der Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner des Gebiets dient, folgt schließlich bereits aus der Größe des Wohngebiets entlang der J.--------straße und der damit verbundenen beträchtlichen Anzahl der angebundenen Haushalte.
59Das genehmigte Bauvorhaben des Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gewährleistete Gebot der Rücksichtnahme. Danach sind die in §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
60Unabhängig von der Frage, ob die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO hier bereits deshalb ausgeschlossen ist, da das Rücksichtnahmegebot bereits von der vorausgegangenen planerischen Abwägung „aufgezehrt“ worden ist,
61Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2014 – 10 B 1323/13 – mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 4 C 8/12 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. November 2014 – 5 K 4298/13 -; jeweils zitiert nach juris,
62kann eine rücksichtslose Beeinträchtigung des Klägers durch das Vorhaben des Beigeladenen nicht festgestellt werden.
63Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.
64Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 - und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -; jeweils zitiert nach juris; sowie zuletzt VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juli 2014 – 5 K 3060/13 -.
65Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit.
66Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 17. Januar 2014 – 5 L 1469/13 – und vom 23. August 2013 – 6 L 737/13 - sowie Urteil vom 30. Oktober 2014 – 5 K 1588/13 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 12. Juli 2012 – 2 B 12.1211 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 – 2 S 50.10 -; jeweils zitiert nach juris.
67Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Errichtung eines Kiosks auf dem Grundstück des Beigeladenen gegenüber dem Kläger nicht als unzumutbar. Dies ergibt sich bereits aus der geringen Größe des Kiosks sowie des eingeschränkten Warensortiments, welches im Kiosk angeboten werden soll, bestehend im Wesentlichen aus Zeitungen, Tabak, Süßigkeiten und Getränken, die es von vornherein mit sich bringen, dass Kunden den Kiosk lediglich zum Erwerb einzelner Waren „im Vorbeigehen“ und nicht etwa zu größeren Einkäufen aufsuchen werden. Hinzu kommt, dass der Kiosk straßenseitig zur Straßenbiegung der J.--------straße ausgerichtet ist, so dass die von dem Kiosk ausgehenden Immissionen nur in äußerst geringem Maße überhaupt in den geschützten Ruhebereich des klägerischen Grundstücks eindringen können. Vor dem Hintergrund des Eindrucks, den das Gericht während des Ortstermins von der Örtlichkeit gewonnen hat, bestehen erhebliche Zweifel, ob sich überhaupt durch den Kiosk verursachte Lärmimmissionen auf dem Grundstück des Klägers auswirken werden. Letztlich sprechen auch die eingeschränkten Öffnungszeiten des Kiosks, vor allem in den Abendstunden, gegen eine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers. Durch die Begrenzung der Öffnungszeiten wochentags bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 18.00 Uhr sind Lärmimmissionen zu den besonders geschützten Abend- und Nachtzeiten ausgeschlossen. Sofern der Kläger vorträgt, dies werde nicht der Wirklichkeit entsprechen, obliegt es der Beklagten bei Überschreitungen der Baugenehmigung hiergegen ordnungsbehördlich vorzugehen. Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Verletzung drittschützender Rechte ist dagegen lediglich der genehmigte Zustand.
68Soweit der Kläger vorträgt, durch die Errichtung eines Kiosks werde erheblicher Besucherverkehr ausgelöst, kann dem nicht gefolgt werden. Vor dem Hintergrund der geringen Größe Kiosks sowie vor allem des dort angebotenen eingeschränkten Warensortimentes, vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass mit der Umsetzung des Vorhabens ein die Grenze der Unzumutbarkeit überschreitender An- und Abfahrtverkehr zu erwarten ist. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass lediglich zufällige Passanten sowie Bewohner der J.--------straße und des angrenzenden Bereichs der K1. -T. -Straße den Kiosk aufsuchen werden.
69Verstöße des Vorhabens gegen drittschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts wurden weder vorgetragen, noch liegen Anhaltspunkte für einen solchen Verstoß vor.
70Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt im angefochtenen Umfang auch keine sonstigen nachbarschützenden Vorschriften des öffentlichen Rechts.
71Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, da er einen Antrag gestellt und sich somit dem allgemeinen Prozessrisiko ausgesetzt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
72Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.