Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 19. Feb. 2016 - 2a K 3697/15.A
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand:
2Der am °°°°° 1989 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger aus dem Volk der Kurden und yezidischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 21. Mai 2015 ins Bundesgebiet ein und beantragte am 15. Juni 2015 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
3Am 24. Juni 2015 richteten die deutschen Behörden aufgrund eines Treffers der Kategorie 1 in der EURODAC-Datei ein Übernahmegesuch an Bulgarien. Die bulgarische „State Agency for Refugees – Dublin Unit“ erklärte mit Schreiben vom 9. Juli 2015 ihr Einverständnis mit der Rückführung des Klägers nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
4Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Dublin III-VO –.
5Mit Bescheid vom 19. August 2015 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers nach § 27a des Asylgesetzes – AsylG – als unzulässig ab und ordnete nach § 34a AsylG seine Abschiebung nach Bulgarien an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – wurde auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, Bulgarien sei aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags für die Prüfung seines Antrags zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich.
6Der Kläger hat am 26. August 2015 Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich auf systemische Schwachstellen im bulgarischen Asylsystem. Die Verhältnisse in Bulgarien seien nach den vorliegenden Erkenntnissen von Nichtregierungs-Organisationen, insbesondere einem Bericht von „Pro Asyl“ aus April 2015, des UNHCR aus April 2014 und „Bordermonitoring EU – Trapped in Europe´s Quagmire“ aus Juli 2014, sowie dem aktuellen Länderbericht der Asylum Information Database zu Bulgarien menschenunwürdig. Insbesondere sei aufgrund der exorbitant gestiegenen Flüchtlingszahlen eine angemessene Unterbringung der Flüchtlinge nicht gewährleistet. Auch sei nicht sicher, dass sein Asylverfahren nach seiner Rückkehr nach Bulgarien fortgeführt werde. Aufgrund seiner Abwesenheit aus Bulgarien von mehr als drei Monaten und zehn Tagen sei sein laufendes Asylverfahren von den bulgarischen Behörden beendet worden mit der Folge, dass er nach seiner Rückkehr als illegaler Migrant behandelt und inhaftiert werden würde. In diesem Fall drohe ihm die Abschiebung in sein Heimatland Irak, wo er politisch verfolgt werde. Zwar habe er die Möglichkeit, in Bulgarien einen Folgeantrag zu stellen, allerdings werde ein solcher Antrag nur sachlich geprüft, wenn er Kriterien nachweisen könne, die nach der Einstellung des ersten Verfahrens eingetreten
7seien. An solchen würde es aber fehlen, sodass angenommen werden müsse, dass der Folgeantrag abgewiesen werden würde.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. August 2015 zu verpflichten, über seinen Asylantrag im nationalen Verfahren zu entscheiden.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angegriffenen Bescheid und ergänzt, Gründe für die Annahme systemischer Mängel im bulgarischen Asylverfahren lägen weiterhin nicht vor.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des zugehörigen Eilverfahrens – 18a L 1777/15.A – und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
14Entscheidungsgründe:
15Das Gericht entscheidet gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Auf diese Möglichkeit sind die Beteiligten mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden.
16Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, über seinen Antrag im nationalen Verfahren zu entscheiden, ist die Klage unzulässig. Dem Kläger fehlt das nötige Rechtsschutzbedürfnis, weil das Bundesamt, wenn es zuständig ist, den Asylantrag von Amts wegen sachlich prüfen muss, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es hier nach Aufhebung der Verfügung untätig bleiben würde.
17Vgl. zum Ganzen nur OVG NRW, Urteile vom 16. September 2015 – 13 A 800/15.A – und vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 –, sämtlich juris.
18Im Übrigen ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
19Das Bundesamt durfte die Unzulässigkeit des Asylantrags des Klägers aussprechen und die Abschiebung nach Bulgarien anordnen.
20Nach § 27a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Hier ist die Republik Bulgarien für die Bearbeitung des Asylbegehrens des Klägers gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO zuständig, da der Kläger in Bulgarien den ersten Asylantrag im Gebiet der Mitgliedstaaten gestellt hat. Die bulgarischen Behörden haben auf das von der Beklagten gestellte Aufnahmeersuchen vom 24. Juni 2015 mit Schreiben vom 9. Juli 2015 ausdrücklich ihre Zuständigkeit nach dieser Vorschrift bestätigt und der Wiederaufnahme des Klägers zugestimmt.
21Die Zuständigkeit Bulgariens ist auch nicht nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO entfallen und auf die Beklagte übergegangen. Die Überstellungsfrist von sechs Monaten ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) noch nicht abgelaufen.
22Nach § 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung eines Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat.
23Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO bestimmt, dass die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht entweder die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung anordnen (Buchst. a), die automatische Aussetzung der Überstellung für einen bestimmten Zeitraum regeln, innerhalb dessen ein Gericht über die Aussetzung entscheidet (Buchst. b), oder ein gerichtliches Aussetzungsverfahren vorsehen (Buchst. c). Im letzteren Fall müssen die Mitgliedstaaten für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form sorgen, dass die
24Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist.
25Das deutsche Recht sieht diesbezüglich vor, dass die Klage eines Asylsuchenden gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nach §§ 27a, 34a Abs. 1 AsylG gemäß § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat. Um die aufschiebende Wirkung der Klage zu erreichen, ist bei Gericht innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe der Entscheidung ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zulässig (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG).
26Damit realisiert das deutsche Recht die Möglichkeit des Art. 27 Abs. 3 Buchst. c) Dublin III-VO, d.h. der Asylsuchende hat die Möglichkeit, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Dagegen hat die endgültige Entscheidung über den Rechtsbehelf, also die Klage gegen die Abschiebungsanordnung in der Hauptsache, keine aufschiebende Wirkung, solange diese nicht im Wege des § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet wird.
27Die Dublin III-Verordnung trifft aber keine Regelung zu der Frage, wie sich der Umstand, dass während des Aussetzungsverfahrens nicht abgeschoben werden darf, auf die Berechnung der Überstellungsfrist auswirkt. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO regelt nur den Fall des Art. 27 Abs. 3 Buchst. a) Dublin III-VO, in dem Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht die aufschiebende Wirkung der Klage oder der Überprüfung vorsehen, sowie den Fall, in dem nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. c) Dublin III-VO ein Aussetzungsantrag Erfolg hat. Wie die Frist in Ansehung von Art. 27 Abs. 3 Buchst. c) Satz 2 Dublin III-VO zu berechnen ist, wenn ein Aussetzungsantrag erfolglos ist, bestimmt die Dublin III-Verordnung nicht.
28Es spricht nichts dafür, dass der europäischen Gesetzgeber diese Konstellation absichtlich nicht geregelt hat und bewusst in Kauf genommen hat, dass es bis zur unanfechtbaren Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unmöglich ist, die Überstellung durchzuführen, mit der Folge, dass bei einem
29langwierigeren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Frist ohne weiteres ablaufen kann, ohne dass eine Überstellung möglich gewesen wäre.
30Damit liegt eine planwidrige Regelungslücke vor, welche interessengerecht zu schließen ist. Diesem Anliegen entspricht es am besten, wenn während des vorübergehenden Vollstreckungshindernisses (in der Zeit zwischen der Zustellung des Bescheids bis zur Zustellung der negativen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) eine Ablaufhemmung angenommen wird mit der Folge, dass die Überstellungsfrist sich entsprechend verlängert. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass den Mitgliedstaaten grundsätzlich die vollen sechs Monate zur Verfügung stehen sollen, um die Modalitäten der Durchführung der Überstellung zu regeln und bei der Überstellung für den ersuchenden Mitgliedstaat bestehende rechtliche Hindernisse berücksichtigt werden müssen, um nicht zu untragbaren Ergebnissen zu kommen. Mit diesem Grundsatz wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Überstellungsfrist trotz des gesetzlichen Vollstreckungshindernisses in Art. 27 Abs. 3 Buchst. c) Satz 2 Dublin III-VO ungehemmt weiterliefe.
31Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – Rs. C-19/08 – (Petrosian u.a.); OVG NRW, Beschlüsse vom 8. September 2014 – 13 A 1347/14.A – und (im Ergebnis) vom 3. November 2015 – 13 A 2255/15.A –; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1285/14 –, sämtlich juris.
32Nach diesen Maßstäben war die sechsmonatige Überstellungsfrist für die Dauer der Antragsfrist und des anschließenden zugehörigen Eilverfahrens – 18a L 1777/15.A – vom Zeitpunkt des Zustellung des Bescheids am 24. August 2015 bis zur Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes mit Beschluss vom 2. November 2016 gehemmt. Die Überstellungsfrist läuft demnach erst am 19. März 2016 ab.
33Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union,
34Urteil vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 – (Abdullahi), juris,
35kann der Asylbewerber gegen seine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat
36systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend machen, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – EU-GRCh – bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – ausgesetzt zu werden.
37Systemische Mängel bestehen (erst) bei einer reellen Unfähigkeit des gesamten Verwaltungsapparats zur Beachtung des Art. 4 EU-GRCh, was gleichbedeutend ist mit strukturellen Störungen, die ihre Ursache im Gesamtsystem des nationalen Asylverfahrens haben. Die im jeweiligen nationalen Asylsystem festzustellenden Mängel müssen demnach so gravierend sein, dass sie nicht lediglich singulär oder zufällig sind, sondern in einer Vielzahl von Fällen zu der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen. Dies kann einerseits darauf beruhen, dass die Fehler bereits im System selbst angelegt sind, andererseits aber auch daraus folgen, dass ein in der Theorie nicht zu beanstandendes Asylsystem – mit Blick auf seine empirisch feststellbare Umsetzung in der Praxis – in weiten Teilen funktionslos wird.
38Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –; OVG R.-P., Urteil vom 21. Februar 2014 – 10 A 10656/13 –, beide juris.
39Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat als Maßstab für die Beantwortung der Frage, ob Struktur und allgemeine Lage der Aufnahme im europäischen Zielstaat jegliches Überstellen von Asylbewerbern dorthin verhindern, benannt, ob eine Gleichgültigkeit der Behörden des betreffenden Staates gegenüber der stetig steigenden Zahl von Schutzsuchenden vorliegt.
40Vgl. EGMR, Urteile vom 4. November 2014 – Rs.-Nr. 29217/12 – (Tarakhel) sowie vom 21. Januar 2011 – Rs.-Nr. 30696/09 – (M.S.S. ./. Belgien und Griechenland); VGH Bad.-Württ, Urteil vom 10. November 2014 – A 11 S 1778/14 –, sämtlich juris.
41Unerheblich ist, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommen kann und ob ein
42Drittstaatsangehöriger einer solchen tatsächlich schon einmal ausgesetzt gewesen ist. Derartige Erfahrungen sind in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, ob systemische Mängel im Zielland der Überstellung vorliegen; nur in diesem begrenzten Umfang sind individuelle Erfahrungen zu berücksichtigen. Persönliche Erlebnisse Betroffener, die einige Jahre zurückliegen, können allerdings durch neuere Entwicklungen im betreffenden Staat überholt sein. Individuelle Erfahrungen einer gegen Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung führen hingegen nicht zu einer Beweislastumkehr für die Frage des Vorliegens systemischer Mängel.
43Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35.14 –, juris.
44In Anwendung dieses Maßstabs bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse zum bulgarischen Asylsystem,
45eingehende und aktuelle Informationen über das bulgarischen Asylsystem und die dortigen Unterbringungs- und Versorgungsbedingungen bieten etwa die Country Reports: Bulgaria der Asylum Information Database, Stand Oktober 2015, die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter der Fraktion DIE LINKE vom 20. Mai 2014 (BT-Drs. 18/1446) und der Bericht des UNHCR von April 2014 (Bulgaria as a Country of Asylum),
46– trotz der zweifellos bestehenden Missstände – keine Anhaltpunkte für das Bestehen systemischer Mängel des bulgarischen Asylverfahrens und der dortigen Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK.
47Ebenso in jüngerer Zeit VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. Dezember 2015 – 18a L 2391/15.A –, nicht veröffentlich; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juli 2014 – 13 L 1502/14.A –; VG Augsburg, Beschluss vom 12. Januar 2015 – Au 7 S 14.50364 –, beide juris.
48Für die Wertung, dass keine beachtliche Unterschreitung der von dem Unionsrecht vorgesehenen Mindestanforderungen gegeben ist, sind die deutlichen
49Verbesserungen maßgeblich, die durch Bemühungen der bulgarischen Behörden sowie deren fachliche, personelle und finanzielle Unterstützung durch europäische Institutionen (insbesondere Europäische Kommission und European Asylum Support Office), den UNHCR und andere Nichtregierungsorganisationen erreicht wurden. Aufgrund dieser Verbesserungen hat der UNHCR, dessen Dokumenten und Stellungnahmen bei der Beurteilung der Situation und der Funktionsfähigkeit des Asylsystems der Mitgliedstaaten eine besondere Relevanz zukommt,
50vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 – C-528/11 –, juris,
51im April 2014 – jedenfalls für Personen ohne besondere Vulnerabilität – seine Empfehlung aufgehoben, von Überstellungen nach Bulgarien abzusehen und eine solche Empfehlung bislang auch nicht erneut ausgesprochen.
52Diese positiven Entwicklungen setzen sich nach den aktuellen Erkenntnissen fort. Danach reichen die Aufnahmekapazitäten in Bulgarien für alle im Anerkennungsverfahren befindlichen Schutzsuchenden aus. Die Belegungsrate der Flüchtlingszentren liegt derzeit bei ca. 50 %. Die Situation in den Aufnahmezentren hat sich immer weiter verbessert und ist heute als akzeptabel zu bewerten. Die Europäische Union hat zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt, um die umfassenden Renovierungsarbeiten in den Flüchtlingszentren zu Ende zu bringen und laut Auskunft der bulgarischen Behörden ist die Öffnung weiterer Flüchtlingszentren geplant. Die Verpflegung aller Flüchtlinge sowie die medizinische Grundversorgung sind gesichert. Personen mit besonderen medizinischen Bedürfnissen können zwar nicht immer angemessen versorgt werden. Dies betrifft in Bulgarien jedoch nicht nur Schutzsuchende, sondern auch den Großteil der Allgemeinbevölkerung. Auch die Aufnahmebedingungen für Personen mit besonderer Vulnerabilität – etwa Familien mit Kleinkindern – sind angesichts der bei weitem nicht erreichten Auslastung der Kapazitäten gut.
53Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Hamburg vom 30. November 2015 sowie an das VG Aachen vom 27. Januar 2015.
54Aus denen soeben zitierten Auskünften ergibt sich auch, dass, sollte das Asylverfahren eines rückgeführten Asylbewerbers während seiner Abwesenheit aus Bulgarien eingestellt worden sei, da er sich nicht innerhalb von drei Monaten nach Aussetzung seines Verfahrens bei der jeweiligen Flüchtlingsagentur gemeldet hat, sein Verfahren nach seiner Rückführung wiederzueröffnen und in der Sache zu prüfen ist. Die Vorschriften über Folgeanträge finden nach Auskunft der bulgarischen Behörden in diesen Fällen der Einstellung des Verfahrens keine Anwendung. Auch nimmt die bulgarische Flüchtlingsagentur in diesen Fällen keine Festnahmen von Personen vor. Nur wenn der Asylantrag in Abwesenheit des Asylbewerbers negativ beschieden worden ist, können die Asylbewerber als „endgültig abgelehnte Asylsuchende“ betrachtet werden, auf die das Verbot der Abschiebung nicht mehr anwendbar wäre. Nur diese Personen können bei einer Wiedereinreise direkt in eines der Abschiebungszentren „Special Centre for the Temporary Accomodation of Foreigners“ – SCTAF – gebracht werden.
55Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Aachen vom 27. Januar 2015.
56Der Kläger hat aber nicht vorgetragen, dass sein Asylantrag in seiner Abwesenheit negativ beschieden worden ist. Auch die Antwort der bulgarischen Behörden auf die Wiederaufnahmeanfrage des Bundesamts spricht gegen diese Annahme, da die Behörden ihre Zuständigkeit auf Grundlage von Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO angenommen hat. Dies bedeutet, dass ein Mitgliedstaats verpflichtet ist, einen Asylbewerber, der sich während der Prüfung seines Asylantrags in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, wiederaufzunehmen. Hätte Bulgarien den Asylantrag des Klägers bereits abgelehnt, so hätte es seine Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin III-VO erklärt.
57Auch die unzureichende Lebenssituation von anerkannten international Schutzberechtigten,
58vgl. auch Urteile der Kammer vom heutigen Tag – 2a K 2174/15.A, 2a K 2466/15.A und 2a K 5485/15.A –, zur Veröffentlichung vorgesehen,
59begründet keine systemischen Mängel des bulgarischen Asylsystems. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Bewertung der in Bulgarien anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Flüchtlingen diejenigen Umstände heranzuziehen sind, welche auf die Situation des Klägers zutreffen. Dabei ist abzustellen auf die Situation von Flüchtlingen in einer vergleichbaren rechtlichen oder tatsächlichen Situation, wohingegen die Situation von Flüchtlingen in anderen rechtlichen und tatsächlichen Umständen keine unmittelbare Rolle spielt. Solche Umstände können allenfalls ergänzend herangezogen werden, sofern sich diese auf die Situation des Klägers auswirken (können).
60Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12 –, juris.
61Da dem Kläger nach eigenen Angaben in Bulgarien noch kein Schutzstatus zuerkannt worden ist, kann die Lage von Personen, denen in Bulgarien ein internationaler Schutz zuerkannt wurde, lediglich mittelbare Auswirkungen auf die Bewertung des Zustands des bulgarischen Asylsystems und der Aufnahmebedingungen haben. Die Situation anerkannter Schutzberechtigter steht einer Überstellung des Klägers nach Bulgarien zum Zwecke der Durchführung eines Asylverfahrens nicht entgegen, da nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sich die Lebensumstände anerkannter internationaler Schutzberechtigter auf die Situation des Klägers auswirken können. Es bestehen zu viele ungewisse Zwischenschritte, wie der Ausgang des Asylverfahrens oder eine Änderung der Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter bis zum bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens des Klägers, um anzunehmen, dass der Kläger alsbald nach seiner Rückkehr als anerkannter Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sein wird.
62Auch Berichte über Pushbacks an der Grenze und über eine Zusammenarbeit der Sicherheitskräfte mit so genannten Menschenjägern können für den hier interessierenden Einzelfall nicht herangezogen werden. Diese Berichte betreffen nicht die Situation von Dublin-Rückkehrern wie dem Kläger, sondern kritisieren das Vorgehen von Polizei und Grenzschutzbehörden zur Verhinderung einer Einreise.
63Schließlich führen auch die Schilderungen des Klägers über die bereits in Bulgarien erlebte Behandlung nicht zur Annahme systemischer Mängel des bulgarischen Asylsystems. Nach den dargestellten Maßstäben sind persönliche Vorerfahrungen bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des betreffenden Asylsystems lediglich mittelbar von Bedeutung, sodass der Vortrag des Klägers, die Zustände in Bulgarien seien fast so schlimm wie im Irak und er sei gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben, unter Zugrundelegung dieses Maßstabes nicht geeignet ist, systemische Mängel des bulgarischen Asylsystems zu belegen.
64Auch Ziffer 2. des angefochtenen Bescheids ist rechtmäßig. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht fest, dass eine Abschiebung nach Bulgarien durchgeführt werden kann, § 34a Abs. 1 AsylG.
65Insbesondere hat der Kläger weder ein der Abschiebung nach Bulgarien entgegenstehendes zielstaats- oder inlandsbezogenes Abschiebungshindernis geltend gemacht noch begegnet die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung in den für das Asylverfahren des Klägers zuständigen Mitgliedstaat Bulgarien Bedenken.
66Auch die Befristungsentscheidung in Ziffer 3. des angegriffenen Bescheids ist hinsichtlich der Ermessensausübung bezüglich der Dauer der Befristung nicht zu beanstanden.
67Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO, § 83b AsylG, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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Annotations
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:
- 1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2, - 2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.