Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 27. Sept. 2016 - 19 K 5500/15
Gericht
Tenor
Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 26. November 2015 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin für die Übernahme von Ordnertätigkeiten im T. -J. -Park einer Bewachungserlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung – GewO – bedarf.
3Die Klägerin ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der C. Dortmund GmbH & Co. KGaA (nachfolgend C1. -KGaA). Satzungsmäßiger Zweck der Klägerin ist die Erbringung von Personal- und Sachleistungen zur Bewirtschaftung und Verwaltung von Betriebseinrichtungen der C1. -KGaA, insbesondere des Heimspielstadions einschließlich dazu gehöriger Nebenflächen und -einrichtungen. Für andere Unternehmen als die C1. -KGaA wird die Klägerin nicht tätig.
4Die Klägerin beschäftigt das Personal, das bei Fußballspielen im T. -J. -Park, welcher seit 2013 im Eigentum der C1. -KGaA steht, Servicedienste wahrnimmt und darüber hinaus die Sicherheit in dem Stadion gewährleisten soll. Der Ordnerdienst nimmt bei Bundesligaspielen und sonstigen Veranstaltungen im T. -J. -Park die Einlass- und Personenkontrollen sowie die Durchsuchungen der ankommenden Besucher des Stadions vor und ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Sicherheit der Besucher im Stadion verantwortlich. Darüber hinaus unterhält die Klägerin eine Hundestaffel sowie ein sog. „Sondereinsatzkommando“ zum Zweck des Einschreitens bei veranstaltungstypischen Eskalations-Situationen.
5Für die Service- und Ordnerdienste im T. -J. -Park stellt die Klägerin der C1. -KGaA nach jedem Spiel die angefallenen Kosten für Personal und sonstige betriebliche Aufwendungen zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale von fünf Prozent in Rechnung. Von der Pauschale werden allgemeine betriebliche Ausgaben der Klägerin wie etwa die Kosten für die Steuerberatung oder die Betriebsprüfung bestritten. Die Klägerin ist auf Grundlage eines Gewinnabführungsvertrages vom 4. Oktober 2010 verpflichtet, die bei Abschluss eines Geschäftsjahres entstandenen Gewinne aus ihrem Geschäftsbetrieb an die C1. -KGaA abzuführen. Durch den Gewinnabführungsvertrag ist die C1. -KGaA zugleich verpflichtet, etwaig entstandene Verluste der Klägerin zu übernehmen.
6Am 15. Januar 2015 fand ein gemeinsames Gespräch der Beklagten mit Vertretern der C1. -KGaA in den Räumen der Beklagten statt, das u.a. die Frage betraf, ob der Ordnerdienst durch ein Tochterunternehmen der Erlaubnispflicht nach § 34a GewO unterliegt.
7Mit Gutachten ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2. Februar 2015 machte die Klägerin geltend, sie bedürfe für die Wahrnehmung der Bewachungsaufgaben im T. -J. -Park keiner gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 34a GewO. Die Dienstleistungen seien im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht auf die Bewachung von Leben fremder Personen gerichtet. Zwar sei es nicht ausgeschlossen, dass die eingesetzten Ordner körperlichen Konfliktsituationen ausgesetzt und zu einem Einschreiten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Stadionbesucher gezwungen sein könnten. Solche Tätigkeiten nähmen aber allenfalls eine untergeordnete Rolle ein. Auch bewache die Klägerin kein Eigentum fremder Personen. Unter formellen Gesichtspunkten fielen zwar die Inhaberschaft des Eigentums am Stadion (C1. -KGaA) und die Durchführung der Bewachung durch die Klägerin auseinander. Entscheidend sei aber im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO, dass die C1. -KGaA durch die engmaschige gesellschaftsrechtliche Verbundenheit sowie ihre Weisungsbefugnis gegenüber der Geschäftsführung der Klägerin als Tochtergesellschaft maßgeblichen Einfluss auf die Auswahl des Wachpersonals habe und auch diesem gegenüber weisungsbefugt sei. Es könne daher keinen Unterschied machen, ob die C1. -KGaA als Eigentümerin des Stadions die Bewachungstätigkeiten durch eigenes Personal oder eine mit ihr verbundene Konzerngesellschaft vornehmen lasse. Die gewählte Konstruktion sei auch keine Umgehung des mit § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO intendierten Normzwecks. Es sei schließlich auch eine Übertragung von Miteigentum am Stadion auf die Klägerin oder von Personal auf die C1. -KGaA denkbar. Eine solche Konstruktion wäre nach § 34a GewO erlaubnisfrei.
8Das von der Beklagten hinzugezogene Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen (MWEIMW) nahm dazu mit Schreiben vom 10. Juni 2015, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, dahingehend Stellung, es gehe auch in Anbetracht der Ausführungen im übersandten Gutachten weiterhin von einer erlaubnispflichtigen Bewachungstätigkeit der Klägerin aus.
9Mit Schreiben vom 2. September 2015 hörte die Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Untersagung der Ausübung des Bewachungsgewerbes an. Die Klägerin wiederholte und vertiefte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18. September 2015 ihre Ausführungen im Gutachten vom 2. Februar 2015 und ergänzte, sie sei bereits nicht im Sinne der Gewerbeordnung gewerblich tätig. Sie erbringe ihre Dienstleistungen gegenüber der C1. -KGaA ohne Gewinnerzielungsabsicht, da ihre Tätigkeit lediglich auf Kostendeckung ausgerichtet sei. Etwaige Gewinne fielen nur beiläufig an und seien über den Gewinnabführungsvertrag an die Muttergesellschaft abzuführen. Zudem übe sie keine selbständige Tätigkeit aus, sondern sei ein 100-prozentiger Teil des Unternehmensverbundes des C1. und in der Leitungsfunktion zum Teil personenidentisch mit herausgehobenen Positionen innerhalb des Konzerns.
10Mit Bescheid vom 26. November 2015 untersagte die Beklagte der Klägerin unter Ziffer 1. die Ausübung des Bewachungsgewerbes ab dem 1. Januar 2016. Für den Fall der nicht fristgemäßen Befolgung der Anordnung in Ziffer 1. drohte die Beklagte unter Ziffer 2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,- Euro an.
11Zur Begründung der Untersagungsverfügung berief sich die Beklagte auf § 15 Abs. 2 i.V.m. § 34a Abs. 1 GewO. Die Klägerin übe das Bewachungsgewerbe aus, ohne im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis zu sein. Die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht werde der Klägerin schon deshalb unterstellt, weil sie mit ihrer Muttergesellschaft einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen habe. Der Verweis der Klägerin auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht bei einer konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung gegen Gewährung einer Verwaltungskostenpauschale gehe fehl. In zwei späteren Entscheidungen habe das Gericht von der in diesem Urteil vertretenen Auffassung Abstand genommen und betont, bei Wirtschaftsunternehmen, die keine gemeinnützigen, karitativen oder sonst ideellen Ziele verfolgten, sei grundsätzlich anzunehmen, dass sie aus der konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Vorteile ziehen wollten. Solche wenigstens mittelbaren wirtschaftlichen Vorteile für den Konzern des C1. bringe die gewählte Konstruktion der konzerninternen Übernahme der Bewachungstätigkeit durch die Klägerin mit sich. Die Beschäftigung eines eigenen Ordnerdienstes durch die Muttergesellschaft werde deshalb vermieden, weil die C1. -KGaA die Berücksichtigung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat verhindern wolle. Darüber hinaus stelle die Klägerin ihrer Muttergesellschaft Bewachungspersonal deutlich unter den marktüblichen Tarifen externer Bewachungsdienstleister zur Verfügung, da die Klägerin insbesondere nicht an den Branchentarifvertrag gebunden sei. Durch die Übernahme der Bewachungstätigkeiten ohne Erlaubnis nach § 34a GewO entfielen zudem bei der Klägerin die Kosten für die Durchführung der Zuverlässigkeitsprüfungen sowie der Sachkundeschulungen ihrer Mitarbeiter.
12Die Klägerin übe auch eine selbständige Tätigkeit aus, sie sei weder Stellvertreterin noch abhängig beschäftigt. Stattdessen trete sie nach außen selbständig auf und handele im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung.
13Bei einer Gesamtbetrachtung der zu beurteilenden Tätigkeit der Klägerin sei im Sinne einer „Gesamtbildtheorie“ ergänzend zu berücksichtigen, dass die von ihr wahrgenommenen Bewachungsaufgaben nach den herkömmlichen Vorstellungen von Gewerbe und ausgehend von der Zweckbestimmung gewerberechtlicher Vorschriften als Instrumente der Gefahrenabwehr als gewerberechtlich regelungsbedürftig angesehen werden müssten. Der Überprüfung der zum Schutz der bis zu 80.000 Besucher des T. -J. -Parks eingesetzten Wachpersonen komme eine herausragende Bedeutung für die öffentliche Sicherheit zu, weshalb eine gewerbliche Überwachung dringend indiziert sei.
14Es sei auch zweifellos Aufgabe des von der Klägerin eingesetzten Bewachungspersonals, das Leben fremder Personen zu schützen. Bezüglich der Bewachung fremden Eigentums folge sie der Auffassung des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht“ vom 28./29. Oktober 2003, wonach es für die Frage des Eigentums allein auf die formal-rechtliche Selbständigkeit der Klägerin ankomme.
15Die Zwangsgeldandrohung beruhe auf §§ 57, 58, 60 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen –VwVG NRW–.
16Die Klägerin hat am 21. Dezember 2015 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen im Gutachten vom 2. Februar 2015 sowie in ihrem Anhörungsschreiben vom 2. September 2015. Sie ergänzt, eine Gewinnerzielungsabsicht könne auch nicht mit für den Konzern angestrebten wirtschaftlichen Vorteilen begründet werden. Zum einen sei die für die Berücksichtigung solcher Vorteile von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht übertragbar, denn diese betreffe die Frage einer gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung. Zum anderen würden auch auf Konzernebene keine wirtschaftlichen Vorteile angestrebt. Die Beklagte habe die durch die Nichtberücksichtigung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat angeblich entstehenden wirtschaftlichen Vorteile nicht substantiiert. Sie könne ihr Personal der C1. -KGaA auch nicht günstiger anbieten als ein externer Dienstleister, da sie ebenfalls an den für allgemeingültig erklärten Flächentarifvertrag für das Bewachungsgewerbe gebunden sei. Es sei ferner unzulässig, aus den mit einer Erlaubnispflicht nach § 34a GewO einhergehenden Kostenbelastungen eine Gewinnerzielungsabsicht zu fingieren. Die für die gewerbliche Tätigkeit erforderliche Gewinnerzielungsabsicht müsse sich gerade auf die in Rede stehende Geschäftstätigkeit beziehen und dürfe nicht lediglich die Gewinnerzielung im Rahmen einer anderen Geschäftstätigkeit fördern.
17Die Klägerin beantragt,
18die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 26. November 2015 aufzuheben.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Zur Begründung bezieht sie sich auf die angegriffene Ordnungsverfügung und ergänzt, der vorliegende Sachverhalt sei inzwischen in der Herbstsitzung des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht“ in anonymisierter Form diskutiert worden. Der Ausschuss sei einstimmig der Rechtsauffassung gefolgt, dass es sich um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 34a GewO handele.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
24Die Klage ist zulässig und begründet. Die angegriffene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 26. November 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
25Die Beklagte hat der Klägerin zu Unrecht in Ziffer 1. der angegriffenen Ordnungsverfügung die Fortführung des Bewachungsgewerbes nach § 15 Abs. 2 GewO untersagt. Danach kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird.
26Die Voraussetzungen der Vorschrift sind nicht erfüllt, weil die Klägerin kein Gewerbe betreibt. Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung ist eine erlaubte, auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, die nicht den Bereichen der Urproduktion, den Freien Berufen oder der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zuzurechnen ist.
27Die Klägerin handelt nicht mit Gewinnerzielungsabsicht. Gewinnerzielungsabsicht bedeutet, dass von dem Gewerbetreibenden durch die gewerberechtlich bedeutsame Tätigkeit ein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil angestrebt wird, der zu einem nennenswerten Überschuss über den Ausgleich der eigenen Aufwendungen hinausführt. Folglich liegt keine Gewinnerzielungsabsicht vor, wenn die Tätigkeit nur auf Kostendeckung oder -minderung zielt.
28Vgl. nur Nds. OVG, Urteil vom 29. August 2007 – 7 LC 229/06 –, GewArch 2008, 34 ff.
29Gemessen an diesen Maßstäben liegt keine Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin vor.
30Sie strebt durch ihre Tätigkeit für die C1. -KGaA keine unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteile an, die zu einem nennenswerten Überschuss über den Ausgleich ihrer eigenen Aufwendungen hinausführen. Aus den Abrechnungen der Klägerin an die C1. -KGaA für die erbrachten Tätigkeiten sowie dem Gewinnabführungsvertrag vom 4. Oktober 2010 ergibt sich, dass die Tätigkeit der Klägerin lediglich auf Kostendeckung zielt. Die Klägerin rechnet nach jedem Heimspiel des C1. die im T. -J. -Stadion erbrachten Ordnerdienste ab, indem sie der C1. -KGaA die tatsächlich entstandenen Kosten für Personal und betriebliche Aufwendungen zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale von fünf Prozent in Rechnung stellt. Aus der Pauschale werden die laufenden allgemeinen Betriebskosten wie die Steuerberatung oder der Jahresabschluss bestritten. Sollte sich am Ende des Geschäftsjahres ein Überschuss aus ihrer Tätigkeit ergeben, so ist die Klägerin verpflichtet, diesen nach Ziffer 2.1 des Gewinnabführungsvertrages an die C1. -KGaA abzuführen. Sollte am Ende des Jahres dagegen ein Defizit bestehen, so ist die C1. -KGaA nach Ziffer 2.3 des Gewinnabführungsvertrages zum Ausgleich dieses Verlustes verpflichtet. Dementsprechend ergab die exemplarisch vorgelegte Gewinn- und Verlustrechnung nach Abschluss des Geschäftsjahres 2014/2015 ebenso wie nach Abschluss des Vorjahres einen Jahresüberschuss von 0,- Euro.
31Der Abschluss dieses „Gewinnabführungsvertrages“ indiziert dabei nicht, wie von der Beklagten angenommen, das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht. Die Bezeichnung des Vertrages ist nicht maßgeblich, sondern die mit ihm verfolgte Zielsetzung. Gerade die Verknüpfung der Verpflichtung der Klägerin zur Abführung von Überschussen mit der Verpflichtung der Muttergesellschaft zum Ausgleich von Verlusten in derselben Vertragsklausel macht deutlich, dass der Vertrag nur auf die Vermeidung einer Unter- bzw. Überdeckung der Klägerin abzielt. Die von den Vertragsparteien dabei einkalkulierte Möglichkeit der Erzielung von Gewinnen heißt nicht, dass die Erwirtschaftung eines solchen Überschusses von den Vertragsparteien auch beabsichtigt war.
32Zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin Bewachungstätigkeiten für andere Auftraggeber als die C1. -KGaA wahrnimmt bzw. wahrnehmen wird und dadurch Gewinne erzielen will. Zwar hat die Klägerin bis zum 25. Februar 2015 Personal bei Spielen in der C2. M. sowie bis zum 7. März 2015 im Stadion S. Erde eingesetzt. Dabei handelte es sich aber um singuläre Ereignisse, bei denen die Klägerin den in § 2 Abs. 1 ihres Gesellschaftsvertrages festgelegten Unternehmensgegenstand überschritten hat. Dementsprechend hat die Klägerin bereits mit Email vom 20. Februar 2015 versichert, derartige gesellschaftsfremde Aktivitäten in Zukunft zu unterlassen. Diese Absicht hat sie noch einmal klarstellend in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt. Vor diesem Hintergrund stand bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung und erst recht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine erneute Tätigkeit der Klägerin für Auftraggeber außerhalb des Konzernverbundes nicht in Rede. Dementsprechend hat auch die Beklagte in ihrer Untersagungsverfügung für die Frage der Gewinnerzielungsabsicht Tätigkeiten für andere Auftraggeber als die C1. -KGaA nicht in Rechnung gestellt.
33Auch aus wirtschaftlichen Vorteilen für die C1. -KGaA kann keine Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin abgeleitet werden.
34Es ist bereits fraglich, ob es für die Frage der Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin überhaupt auf etwaige wirtschaftliche Vorteile der konzernverbundenen Muttergesellschaft C1. -KGaA ankommen kann. Der Verweis der Beklagten auf Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Gewinnerzielungsabsicht bei einer konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung geht jedenfalls fehl. In den von der Beklagten zitierten Urteilen vom 9. Februar 2011 – 7 AZR 32/10 – sowie vom 21. Oktober 2014 – 9 AZR 1021/12 – hat sich das Gericht mit der Frage der Gewerbsmäßigkeit einer Arbeitnehmerüberlassung in Sinne von § 1 des Arbeitsnehmerüberlassungsgesetzes – AÜG – auseinandergesetzt und festgestellt, dass die für eine gewerbsmäßige Tätigkeit erforderliche Gewinnerzielungsabsicht eines Entleihers regelmäßig auch dann vorliege, wenn die wirtschaftlichen Vorteile der Arbeitnehmerüberlassung bei einem anderen Konzernunternehmen eintreten sollten. Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit in § 1 AÜG ist aber mit dem Gewerbebegriff der Gewerbeordnung nicht gleichzusetzen, da unterschiedliche Schutzzwecke verfolgt werden. Die Ausweitung des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit nach § 1 AÜG zielt nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf den Sozialschutz der Leiharbeitnehmer ab. So führt das Gericht aus, im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit der überlassenen Arbeitnehmer mache es keinen Unterschied, ob der Gewinn aus einer konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung erst bei dem Überlassungsunternehmen ausgewiesen und dann abgeführt werde, oder ob er sogleich bei der Konzernmuttergesellschaft oder einem anderen entleihenden Konzernunternehmen entstehe. Ein solches Schutzziel ist dem in Rede stehenden gewerberechtlichen Gewerbebegriff fremd.
35Selbst wenn ungeachtet dessen wirtschaftliche Vorteile für die Muttergesellschaft der Klägerin in den Blick genommen werden, ist eine auf Gewinnerzielung gerichtete Bewachungstätigkeit zu verneinen. Die für die Annahme eines Gewerbes erforderliche Gewinnerzielungsabsicht muss sich gerade auf die in Rede stehende Geschäftstätigkeit beziehen. Es genügt nicht, wenn mit der Tätigkeit lediglich die Gewinnerzielung im Rahmen einer anderen Geschäftstätigkeit gefördert werden soll.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2015 – 4 B 710/15 -, juris.
37So liegt der Fall aber hier. Die C1. -KGaA hat nicht die Absicht, gerade mit der Bewachungstätigkeit Gewinne zu erzielen. Sie kommt mit der Bewachung des Stadions (durch die Klägerin) lediglich einer Nebenpflicht zu ihrem eigentlichen Geschäftszweck nach. Sie ist kein Bewachungsunternehmen, sondern ein Profi-Fußballclub. Ihre Gewinnerzielungsabsicht bezieht sich auf den Profifußball und die typischerweise mit dieser Haupttätigkeit erzielbaren Einnahmen, namentlich aus Fernsehgeldern und Merchandising. Soweit durch die konzerninterne Ausgliederung der Bewachung Kosten gesenkt bzw. Steuern gespart werden sollen, will die C1. -KGaA damit nicht Gewinne im Bewachungsgewerbe erzielen, sondern lediglich die Gewinnerzielung im Profifußballbetrieb fördern.
38Die C1. -KGaA umgeht mit dieser Konstruktion entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht die Erlaubnispflicht nach § 34a GewO. Würde sie die Bewachung wieder durch einen vereinseigenen Ordnerdienst vornehmen, wie sie es vor Gründung der Klägerin getan hat, wäre diese Tätigkeit aus den soeben genannten Gründen nicht erlaubnispflichtig.
39Auf das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht kann auch nicht verzichtet werden. Die von der Beklagten behauptete „Gesamtbildtheorie“ läuft im Kern darauf hinaus, Tatbestandsmerkmale des Gewerbebegriffs aus ordnungspolitischen Zweckmäßigkeitserwägungen je nach Lage des Einzelfalls zu negieren. In letzter Konsequenz wäre Gewerbe das, was für gewerberechtlich überwachungsbedürftig erachtet wird. Damit würde der der Gewerbeordnung zu Grunde liegende Gewerbebegriff jegliche Konturen verlieren.
40Die zur Durchsetzung der Anordnung in Ziffer 1. ergangene Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2. der angegriffenen Ordnungsverfügung hat keinen Bestand, weil es aufgrund der rückwirkenden Aufhebung der Untersagungsverfügung in Ziffer 1. durch das Gericht bereits an dem gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW erforderlichen Grundverwaltungsakt fehlt.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. den § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
42B e s c h l u s s
43Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,- Euro festgesetzt.
moreResultsText
Annotations
(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, - 2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, - 3.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt; für juristische Personen gilt dies für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat, oder - 4.
der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt.
- 1.
Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat, - 4.
in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind: - a)
Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches, - b)
Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, - c)
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder - d)
staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat.
- 1.
eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1, - 2.
eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes, - 3.
eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen und - 4.
über die Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 11b eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können.
(1a) Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die
- 1.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und - 2.
durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.
- 1.
Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, - 2.
Schutz vor Ladendieben, - 3.
Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken, - 4.
Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion, - 5.
Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
- 1.
Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender Funktion, oder - 2.
Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann.
(1b) Werden der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen von Bedeutung sind, übermittelt sie diese der zuständigen Behörde nach den für die Informationsübermittlung geltenden Regelungen der Verfassungsschutzgesetze (Nachbericht). Zu diesem Zweck darf die Verfassungsschutzbehörde Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort und gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Doppel- oder frühere Staatsangehörigkeiten der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle verarbeiten, einschließlich einer Verarbeitung mit ihrer Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiteten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen sind spätestens nach fünf Jahren von der Verfassungsschutzbehörde zu löschen. Sollte die Verfassungsschutzbehörde vorher von einer Versagung, Rücknahme, einem Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde Kenntnis erlangen, hat sie die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 genannten Personen spätestens sechs Monate nach Kenntniserlangung zu löschen. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden für die nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 3 beteiligten Polizeibehörden.
(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
- 1.
die für die Entscheidung über eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen vom Antragsteller bei der Antragsstellung anzugebenden Daten und beizufügenden Unterlagen bestimmen, - 2.
die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1a Satz 1 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises festlegen, - 3.
die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung festlegen und - 4.
zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über - a)
den Geltungsbereich der Erlaubnis, - b)
die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes, - c)
die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber, - d)
(weggefallen)
- 5.
zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über die Unterrichtung der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihre Wachpersonen - 6.
die Anforderungen und Verfahren festlegen, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Anwendung finden sollen auf Inhaber von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen, die im Inland das Bewachungsgewerbe vorübergehend oder dauerhaft ausüben möchten, - 7.
Einzelheiten der regelmäßigen Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Satz 10, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 7, festlegen, - 8.
Einzelheiten zur örtlichen Zuständigkeit für den Vollzug regeln, insbesondere die Zuständigkeit für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und erforderlichen Qualifikation.
(3) Nach Einholung der unbeschränkten Auskünfte nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes zur Überprüfung der Zuverlässigkeit können die zuständigen Behörden das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermitteln.
(4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.
(6) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.
(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer ist nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Überlassung von Arbeitnehmern ist vorübergehend bis zu einer Überlassungshöchstdauer nach Absatz 1b zulässig. Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen. Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren.
(1a) Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.
(1b) Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden. In einer auf Grund eines Tarifvertrages von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Können auf Grund eines Tarifvertrages nach Satz 5 abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Entleihers bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten davon Gebrauch gemacht werden, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festgelegt ist. Unterfällt der Betrieb des nicht tarifgebundenen Entleihers bei Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nach Satz 4 oder Satz 6 den Geltungsbereichen mehrerer Tarifverträge, ist auf den für die Branche des Entleihers repräsentativen Tarifvertrag abzustellen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauern in ihren Regelungen vorsehen.
(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.
(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Absatz 1 Nummer 1f und Absatz 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung
- 1.
zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht, - 2.
zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, - 2a.
zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, - 2b.
zwischen Arbeitgebern, wenn Aufgaben eines Arbeitnehmers von dem bisherigen zu dem anderen Arbeitgeber verlagert werden und auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes - a)
das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter besteht und - b)
die Arbeitsleistung zukünftig bei dem anderen Arbeitgeber erbracht wird,
- 2c.
zwischen Arbeitgebern, wenn diese juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften anwenden, oder - 3.
in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.
(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, - 2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, - 3.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt; für juristische Personen gilt dies für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat, oder - 4.
der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt.
- 1.
Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat, - 4.
in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind: - a)
Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches, - b)
Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, - c)
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder - d)
staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat.
- 1.
eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1, - 2.
eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes, - 3.
eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen und - 4.
über die Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 11b eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können.
(1a) Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die
- 1.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und - 2.
durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.
- 1.
Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, - 2.
Schutz vor Ladendieben, - 3.
Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken, - 4.
Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion, - 5.
Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
- 1.
Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender Funktion, oder - 2.
Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann.
(1b) Werden der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen von Bedeutung sind, übermittelt sie diese der zuständigen Behörde nach den für die Informationsübermittlung geltenden Regelungen der Verfassungsschutzgesetze (Nachbericht). Zu diesem Zweck darf die Verfassungsschutzbehörde Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort und gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Doppel- oder frühere Staatsangehörigkeiten der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle verarbeiten, einschließlich einer Verarbeitung mit ihrer Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiteten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen sind spätestens nach fünf Jahren von der Verfassungsschutzbehörde zu löschen. Sollte die Verfassungsschutzbehörde vorher von einer Versagung, Rücknahme, einem Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde Kenntnis erlangen, hat sie die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 genannten Personen spätestens sechs Monate nach Kenntniserlangung zu löschen. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden für die nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 3 beteiligten Polizeibehörden.
(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
- 1.
die für die Entscheidung über eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen vom Antragsteller bei der Antragsstellung anzugebenden Daten und beizufügenden Unterlagen bestimmen, - 2.
die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1a Satz 1 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises festlegen, - 3.
die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung festlegen und - 4.
zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über - a)
den Geltungsbereich der Erlaubnis, - b)
die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes, - c)
die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber, - d)
(weggefallen)
- 5.
zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über die Unterrichtung der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihre Wachpersonen - 6.
die Anforderungen und Verfahren festlegen, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Anwendung finden sollen auf Inhaber von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen, die im Inland das Bewachungsgewerbe vorübergehend oder dauerhaft ausüben möchten, - 7.
Einzelheiten der regelmäßigen Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Satz 10, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 7, festlegen, - 8.
Einzelheiten zur örtlichen Zuständigkeit für den Vollzug regeln, insbesondere die Zuständigkeit für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und erforderlichen Qualifikation.
(3) Nach Einholung der unbeschränkten Auskünfte nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes zur Überprüfung der Zuverlässigkeit können die zuständigen Behörden das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermitteln.
(4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.
(6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.