Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 08. März 2016 - 19 K 4476/14
Gericht
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.
Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 2. September 2014 wird in Punkt 3 und in Punkt 4, soweit die Beklagte diese Regelung aufrechterhalten hat, aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Erstmals am 24. August 2012 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines Hundes gem. § 3 bzw. 10 Abs. 1 des Landeshundesgesetzes ‑ LHundG - .Sie gab an, sie halte seit dem 30. Juni 2012 den Alba Bull „T. “ (Wurftag: 22. März 2012), den sie an diesem Tag in E. gekauft habe. Neben dem Kaufvertrag (Beiakte Heft 1 Bl. 10-14) legte sie einen vom Züchter ausgefüllten Ahnenpass (Beiakte Heft 1 Bl. 17-21) der „Züchtergemeinschaft Molossoider Rassevertreter e.V.“ - ZMR - vor.
3Mit bestandskräftiger Verfügung vom 17. September 2012 gab die Beklagte der Klägerin auf, ihren Hund zur Phänotypbestimmung beim Amtsveterinär vorzuführen. Die Klägerin kam dieser Aufforderung nicht nach, daraufhin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 23. November 2012 das angedrohte Zwangsgeld fest. Am 30. November 2012 beantragte die Klägerin das Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der zugrundeliegenden Anordnung, dies lehnte die Beklagte mit inzwischen unanfechtbarem Bescheid vom 14. Februar 2013 ab. Die gegen die Zwangsgeldfestsetzung erhobene Klage wies das erkennende Gericht mit Gerichtsbescheid vom 5. Dezember 2013 - 16 K 5642/12 - ab.
4Am 14. Mai 2014 wurde die angeordnete Phänotypbestimmung durchgeführt. In ihrem Gutachten vom 28. Mai 2014 (Beiakte Heft 1 Bl. 128, 129) kam die Amtliche Tierärztin Dr. I. zu der Beurteilung, dass bei dem Hund T. (ca. 55 cm Schulterhöhe, ca. 30 kg) „deutliche phänotypische Merkmale bestehen, die darauf hinweisen, dass ein oder beide Elternteile einer in § 3 Abs. 2 LHundG aufgeführten Hunderasse (American Staffordshire Terrier) angehören“.
5Die Klägerin erklärte daraufhin, sie wolle mit der Beklagten zusammenarbeiten. Sie sei vom Züchter getäuscht worden und bereit, einen „Wesenstest zu machen“ und einen Hundehaltungsschein zu erwerben. Sie legte Unterlagen über einen Antrag auf Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung bei der Q. vor. Am 24. Juni 2014 beantragte die Klägerin erneut die Erteilung einer Erlaubnis zur Erteilung des Haltens eines Hundes gemäß §§ 3 und 10 Abs. 1 LHundG.
6Ergänzend übermittelte die Klägerin der Beklagten neben der Kopie einer Sachkundebescheinigung der Stadt C. vom 1. Juni 2012 ein vom Bundesamt für Justiz ausgestelltes Führungszeugnis vom 12. Juni 2014. Danach ist die Klägerin durch Urteil des Landgerichts C. vom 8. Dezember 2011, das seither rechtskräftig ist, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung verurteilt worden.
7Unter dem 24. Juli 2014 hörte die Beklagte die Klägerin dazu an, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Erteilung der Haltererlaubnis abzulehnen, weil die Klägerin im Sinne des § 7 Abs. 1 LHundG wegen der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe unzuverlässig sei und zudem kein öffentliches Interesse an der Haltung des Hundes durch die Klägerin bestehe. Weiter sei beabsichtigt, der Klägerin jegliche Hundehaltung zu untersagen und die geplante Verfügung mit Zwangsmitteln durchzusetzen.
8Unter dem 28. August 2014 teilte die Klägerin darauf mit, sie habe ihren Hund T. an ihren Ehemann, der gleichfalls eine Sachkundebescheinigung besitze, verschenkt. Es werde angeregt, Herrn U. H. eine Haltererlaubnis zu erteilen. So werde auch verhindert, dass der Hund an ein Tierheim abgegeben werden müsse. Daraus folge auch das öffentliche Interesse an der Haltung des Hundes durch ihren.
9Mit Verfügung vom 2. September 2014, den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 5. September 2014, lehnte die Beklagte unter 1. die Erteilung der Erlaubnis ab. Der Klägerin wurde unter 2. die Haltung des Hundes „T. “ untersagt und es wurde unter 3. angeordnet, dass der Klägerin der Hund entzogen wird. Sie wurde aufgefordert, den Hund bis zum 19. September 2014 pfleglich im Tierheim H°°°°° unterzubringen und bis zum 26. September 2014 der Beklagten einen schriftlichen Nachweis über den Verbleib des Hundes vorzulegen. Der Klägerin wurde unter 4. die Haltung und Betreuung aller Hunde nach §§ 3, 10 und 11 LHundG untersagt. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet.
10Weiter hieß es unter 6.:
11„Für den Fall, dass Sie der unter 3. getroffenen Anordnung nicht fristgerecht nachkommen, drohe ich die Durchführung dieser Anordnung im Wege des unmittelbaren Zwangs an. Gleichzeitig drohe ich Ihnen die Ersatzvornahme in Form des Transportes und der Unterbringung im Tierheim an. Sofern Sie den American Staffordshire Terrier-Mischling an eine andere Person abgeben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis ist, drohe ich Ihnen hiermit ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro an. Für den Fall, dass Sie meiner Forderung unter 4. nicht nachkommen, wird Ihnen hiermit ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro angedroht.“
12Weiter wurden unter 7. die von der Klägerin zu tragenden Kosten der Verfügung auf 45,00 Euro festgesetzt.
13Auf die Begründung des Bescheids (Beiakte Heft 1 Bl.173-182) wird verwiesen.
14Unter dem 5. September 2014 teilte die Klägerin ergänzend mit, sie habe sich von ihrem Ehemann getrennt, dieser wohne ab Mitte September 2014 in D. -S. . Aufgrund der räumlichen Trennung werde die Klägerin T. nicht mehr wiedersehen, sie sei daher nicht mehr Halterin des Hundes und könne der Ordnungsverfügung deshalb nicht mehr nachkommen.
15Die Klägerin hat am 6. Oktober 2014 Klage erhoben.
16Zur Begründung wird ausgeführt, bei T. handele es sich nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 LHundG. Es sei nicht bekannt, ob die Gutachterin die für die Rassebestimmung maßgeblichen Hunderassen überhaupt kenne, jedenfalls sei eine verlässliche Zuordnung aufgrund einer optischen Beurteilung nicht möglich. Deshalb bedürfe die Klägerin für die Haltung von T. keiner Erlaubnis. Zudem habe die Klägerin den Hund an ihren Ehemann verschenkt, die Weitergabe des Tiers an den ihm bekannten Ehemann verhindere, dass der Hund entgegen dem durch Belange des Tierschutzes begründeten öffentlichen Interesse und dem durch die Bindung der Klägerin an das Tier begründeten privaten Interesse der Klägerin und ihres Ehemanns in einem Tierheim untergebracht werden müsse. Die sachkundige Klägerin sei auch nicht unzuverlässig. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe lasse keine tierschutzrechtliche Bedeutung erkennen, Die Regelvermutung des § 7 LHundG greife daher nicht, zumindest liege, da zu Gunsten der Klägerin sprechende Gesichtspunkte nicht gewürdigt worden seien, ein Ermessensdefizit vor. Jedenfalls sei es unverhältnismäßig, das Verbot zum Halten von Hunden nicht zu befristen.
17Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 2. September 2014 insoweit aufgehoben, als der Klägerin die Betreuung der dort genannten Hunde nach §§ 3, 10 und 11 LHundG untersagt wurde. Zudem hat sie Ziffer 6 der Verfügung vollständig aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.
18Die Klägerin beantragt,
19die Verfügung der Beklagten vom 2. September 2014 in der Fassung der Änderung durch die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben und die Beklagte zur verpflichten, der Klägerin eine ordnungsbehördliche Erlaubnis zur Haltung des Hundes „T. “ zu erteilen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie führt ergänzend zur Begründung des Bescheids aus, bei T. handele es sich um einen Mischling eines American Staffordshire Terriers, zu dessen Haltung die Klägerin einer Erlaubnis bedürfe. Die Zweifel an der Beurteilung durch die Amtliche Tierärztin Dr. I. seien unsubstantiiert, zudem habe das erkennende Gericht bei einem weiteren Tier aus dem Wurf, zu dem T. gehöre, bereits mit Beschluss vom 21. Juli 2014 - 16 L 469/14 - dessen Eigenschaft als gefährlicher Hund bestätigt. Die Klägerin sei unzuverlässig, was schon daraus folge, dass sie die Phänotypbestimmung von T. jahrelang verzögert habe. Zudem habe sie den Hund ihrem Ehemann überlassen, obwohl dieser nicht im Besitz einer Haltererlaubnis sei. Schließlich sei nach § 7 Abs. 1 LHundG keine Zuverlässigkeit der Klägerin gegeben, weil diese wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung verurteilt worden sei, also einer Straftat gegen das Eigentum oder Vermögen eines anderen Menschen. Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin bei der Tatbegehung durch Bedrohung und Schlagen mit einem Baseballschläger an einer Erpressung mitgewirkt habe, gebe es keinen Anlass, von der gesetzlichen Regelvermutung der Unzuverlässigkeit abzuweichen.
23Die Untersagung auf Dauer sei auch nicht unverhältnismäßig. In der Begründung der Verfügung sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Klägerin in Zukunft nachweisen könne, dass sie die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Hundehaltung erfülle. Solange dies nicht der Fall sei, gelte die Untersagung fort.
24Die Schenkung von T. an den Ehemann der Klägerin sei unwirksam, da dieser nicht über die notwendige Haltererlaubnis verfüge und in der Abgabe des Hundes ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Nr. 12 LHundG zu sehen sei, der zur Folge habe, dass der Schenkungsvertrag nach § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nichtig sei. Im Übrigen könne der Ehemann auch kein öffentliches Interesse an der Hundehaltung geltend machen. Er habe wie die Klägerin die Bestimmungen des Landeshundesgesetzes für die Haltung gefährlicher Hunde bewusst umgangen. Auch rechtfertige der Hinweis, der Hund habe sich inzwischen an sein Umfeld gewöhnt, kein privates Interesse an der Haltung des Hundes. Dem stehe schon entgegen, dass die Klägerin durch ihr Verhalten verursacht habe, dass das Verbot der Hundehaltung erst nach so vielen Monaten ausgesprochen werden konnte.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Akte des Verfahrens 16 K 5642/13 verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
27Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen.
28Die Klage ist im Übrigen nur in dem aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen Umfang begründet. Das darüber hinausgehende Begehren ist unbegründet.
29Die auf Erteilung der ordnungsbehördlichen Erlaubnis zur Haltung des Hundes „T. “ gerichtete Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Var. VwGO) ist unbegründet. Die ablehnende Entscheidung in Ziffer 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat nach § 4 Abs. 2 LHundG keinen Anspruch auf Erlaubniserteilung.
30Nach § 4 Abs. 2 LHundG wird die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Diese Voraussetzungen sind einschlägig und nicht erfüllt.
31„T. “ ist ein gefährlicher Hund im Sinne von § 3 Abs. 2 LHundG. Gefährliche Hunde sind nach dieser Vorschrift u.a. Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier, Kreuzungen der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG genannten Rassen untereinander sowie Kreuzungen der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG genannten Rassen mit anderen Hunden. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG sind Kreuzungen Hunde, bei denen der Phänotyp, d.h. die äußere Erscheinung, einer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG genannten Hunderassen deutlich hervortritt. Nach diesen Maßgaben handelt es sich bei „T. “ zumindest um einen American Staffordshire Terrier- Mischling. Dies ergibt sich aus der Beurteilung der Amtlichen Tierärztin Dr. I. vom 28. Mai 2014, die auf einer vorangegangenen Untersuchung des Hundes beruht. In der Beurteilung werden bestimmte Körpermerkmale von „T. “ beschrieben, im Einzelnen werden Körperbau, Haarkleid, Kopf, Fang, Augen, Nase und Rute in den Blick genommen. Dr. I. kommt zu dem Ergebnis, dass bei „T. “ deutliche phänotypische Merkmale hervortreten, die darauf hinweisen, dass ein oder beide Elternteile des Hundes der Rasse American Staffordshire Terrier angehörten. Die Kammer sieht keine Veranlassung, von dieser fachlichen Beurteilung abzuweichen. Nicht nur die in den Akten befindlichen Fotos von T. lassen die Stellungnahme als zutreffend erscheinen, die Angriffe der Klägerin gegen die Kompetenz der Tierärztin sind auch völlig unsubstantiiert, sie setzen sich zudem an keiner Stelle mit dem Inhalt des Gutachtens auseinander Die Klägerin hat auch keine von der Beurteilung von Frau Dr. I. abweichenden phänotypischen Merkmale genannt, die auf eine andere Rasse hindeuten oder die Annahme einer eigenständigen Rasse begründen könnten. Die von ihr vorgelegte „Ahnentafel“, deren Tragfähigkeit schon deshalb erschüttert ist, weil sie durch einem vom Verkaufsinteresse geleiteten Verein, nämlich der „Züchtergemeinschaft Mollossoider Rassevertreter“ erstellt wurde, weist als Rasse „Alba Bull“ aus. Diese Rasse wird von der Federation Cinologique International, dem weltweit größten kynologischen Dachverband, nicht anerkannt, die Klägerin vermochte es in ihrem Vortrag auch nicht nur annäherungsweise zu erklären, wie es zur Entwicklung einer solchen Rasse gekommen sein soll und welche Besonderheiten diese kennzeichnet. Dem entspricht es, dass der vorgelegten Ahnentafel auch nicht zu entnehmen ist, welcher Rasse die Elterntiere von „T. “ angehören.
32Ein besonderes privates Interesse an der Hundehaltung hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Allein der Umstand, dass der Hund sich inzwischen an die Klägerin und ihren Ehemann gewöhnt hat, lässt nicht erkennen, dass damit die mit einer gewöhnlichen Hundehaltung begründeten Bindungen überschritten sind. Das aber ist Voraussetzung, um ein „besonderes“ privates Interesse an der Haltung eines Hundes annehmen zu können. Dass an der Haltung von „T. “ durch die Klägerin kein öffentliches Interesse besteht, ist im angefochtenen Bescheid zutreffend begründet worden, dies wird von der Klägerin letztlich auch nicht geltend gemacht.
33Da die Erlaubnisvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 LHundG nicht gegeben sind, kommt es nicht darauf an, ob der Erlaubniserteilung weiter § 4 Abs. 1 LHundG entgegensteht. Es wird aber ergänzend darauf hingewiesen, dass die Kammer der angefochtenen Entscheidung folgt, soweit darin von der Unzuverlässigkeit der Klägerin im Sinne des § 7 LHundG wegen ihrer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung ausgegangen wird. Die Annahme der Klägerin, die Regelvermutung des Gesetzes greife nicht ein, weil die Straftat keine tierschutzrechtliche Bedeutung aufweise, hat im Gesetz keine Grundlage. Der Vortrag der Klägerin lässt auch nicht erkennen, welche insoweit für die Klägerin sprechenden Gesichtspunkte bei der Entscheidung der Beklagten nicht gewürdigt worden sein sollen.
34Die Untersagung der Haltung des Hundes in Ziffer 2. der Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für diese Anordnung ist § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen aus den vorgenannten Gründen vor: „T. “ ist ein gefährlicher Hund, die Erlaubnisvoraussetzungen sind nicht erfüllt und ungeachtet dessen wurde auch eine Erlaubnis versagt. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG soll die Haltung des Hundes untersagt werden. Anhaltspunkte für einen atypischen Sonderfall, der ausnahmsweise eine Ermessensausübung gebietet, bestehen nicht.
35Der Inanspruchnahme der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin der Beklagten im August 2014 mitgeteilt hat, sie habe den Hund an ihren Ehemann verschenkt und übereignet. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob, wie die Beklagte annimmt, dies wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist. Maßgeblich ist nämlich, dass die Klägerin als Halterin von „T. “ in Anspruch genommen wurde, hierfür kommt es auf die Wirksamkeit der Schenkung und das Eigentum an dem Tier nicht an.
36Die Klägerin war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung Halterin des Hundes. Dabei geht die Kammer in Übereinstimmung mit dem Verständnis des § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches davon aus, dass Halter im Sinne des Landeshundegesetzes zunächst jeder ist, der nach der Verkehrsanschauung im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände darüber entscheidet, ob Dritte den vom Tier ausgehenden Gefahren ausgesetzt werden, die Betreuungsmacht über das Tier im eigenen Interesse ausübt, die Kosten für dessen Unterhalt und das Risiko seines Verlustes trägt. Ausgehend von diesen Bestimmungsmerkmalen kann nicht zweifelhaft sein, dass die Klägerin, die den Hund zudem im Eigenbesitz hatte, Halterin von „T. “ war. Ob sie die Haltereigenschaft ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse allein dadurch einbüßt, dass sie geltend macht, den Hund verschenkt zu haben, bedarf keiner Entscheidung. Aus der Sonderregelung des § 5 Abs. 6 Satz 1 LHundG folgt ebenso wie aus der Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG, dass die durch die Haltung eines Hundes begründete ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit erst endet, wenn das Tier an eine geeignete Person oder Stelle abgegeben worden ist. Davon kann bei einer unterstellten Übergabe von „T. “ an den Ehemann der Klägerin nicht die Rede sein, da dieser nicht, wie es § 5 Abs. 6 LHundG verlangt, im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 LHundG war und ist.
37Die Anordnung der Entziehung des Hundes und dessen Abgabe im Tierheim H°°°°° in Ziffer 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie ist von § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG nicht gedeckt. Nach dieser Vorschrift kann im Falle der Untersagung (nach § 12 Abs. 2 Satz 1 oder 2 LHundG) angeordnet werden,dass der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist (Hervorhebung durch die Kammer).
38Nach der grammatikalischen Konstruktion bezeichnet der mit der Konjunktion „dass“ eingeleitete Relativsatz exakt den Inhalt der durch die Vorschrift ermöglichten Anordnung. Die Behörde kann mithin nicht anordnen, dass der Hund an eine von ihr festgelegte Stelle abzugeben ist, sondern muss dem Hundehalter die durch § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG vorgegebene Alternative einräumen. Ein zwingender Grund für einen Ausschluss dieser durch die Konjunktion „oder“ hervorgehobenen Auswahlmöglichkeit für den Anordnungsadressaten ist nicht ersichtlich und folgt namentlich nicht, wie unten noch ausgeführt, aus Bestimmtheitsaspekten.
39Vgl. Beschluss der Kammer vom 19. Januar 2016 – 19 L 1765/15 –; zur gleichartig strukturierten Ermächtigungsgrundlage des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG (damals § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG) BVerwG, Urteil vom 24. April 1990 – 1 C 29.89 –, GewArch 1991, 199.
40Systematische Erwägungen bestätigen dieses Verständnis. Die Ermächtigung in § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG ist abzugrenzen von der Ermächtigung zur Sicherstellung eines Hundes nach § 43 PolG NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG und § 15 Abs. 1 LHundG. Mit der Sicherstellung geht anders als mit der Abgabeanordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG die Begründung eines amtlichen Verwahrungsverhältnisses einher, dessen Kosten dem gefahrenabwehrrechtlich Verantwortlichen gemäß § 46 Abs. 3 PolG NRW zur Last fallen. Dementsprechend ist die Sicherstellung namentlich durch den in § 43 Nr. 1 PolG NRW verwendeten Begriff der gegenwärtigen Gefahr an strengere Anforderungen geknüpft als die Abgabeanordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG. Die Formulierung „kann“ in § 43 PolG NRW verlangt zudem eine Ermessensbetätigung über ein Einschreiten im Einzelfall, die diesen strengeren Anforderungen des gesetzlichen Tatbestands Rechnung tragen muss. Dabei erfordert der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Prüfung, ob der Rechtsverstoß durch eine weniger belastende Maßnahme als die Unterbringung in einem Tierheim beseitigt werden kann. Insbesondere können Gründe des Tierschutzes dafür sprechen, andere Unterbringungsmöglichkeiten bei einer Privatperson in Erwägung zu ziehen.
41Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juni 2014– 5 B 446/14, 5 E 451/14 –, juris, und vom30. Oktober 2012 – 5 B 669/12 –, NWVBl 2013, 261.
42Diese besonderen Anforderungen an eine Sicherstellung würden bei einem Verständnis des § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG als Ermächtigung der Behörde, die Abgabe des betreffenden Hundes an ein bestimmtes Tierheim anzuordnen, umgangen. Denn die Vollziehung einer solchen Anordnung durch Wegnahme und Unterbringung des Hundes in diesem Tierheim wäre de facto nichts anderes als eine Sicherstellung. Demgegenüber fügt sich das aus den vorstehenden grammatikalischen Erwägungen folgende Verständnis von § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG nahtlos in die beschriebenen systematischen Vorgaben ein. Die Abgabeanordnung stellt dann nämlich die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ggf. geforderte, gegenüber einer Sicherstellung weniger belastende Maßnahme dar, weil sie dem Hundehalter eine anderweitige Unterbringung des Hundes insbesondere bei einer geeigneten Privatperson ermöglicht.
43Die Entstehungsgeschichte steht dem aus dem Wortlaut und der Gesetzessystematik folgenden Auslegungsergebnis nicht entgegen. Vielmehr unterscheidet auch die Gesetzesbegründung deutlich zwischen der Abgabeanordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG und der Sicherstellung und Verwahrung nach § 24 Nr. 13 OBG i.V.m. §§ 43 ff. PolG. Eine Sicherstellung wird dort sogar sehr restriktiv an die gegenwärtige Gefahr weiterer Beißvorfälle geknüpft.
44Vgl. LT-Drs. 13/2387, S. 33.
45Schließlich führt auch ein teleologischer Auslegungsansatz zu keinem anderen Ergebnis. Wie ausgeführt, gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dem Hundehalter die im Wortlaut des § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG angelegte Auswahl einer zur Übernahme des Hundes geeigneten Person oder Stelle zu ermöglichen. Eine solche Anordnung begegnet auch unter Praktikabilitäts- oder Bestimmtheitsaspekten keinen Bedenken. Aus § 5 Abs. 6 LHundG folgt, dass eine Person nur dann geeignet im vorstehenden Sinne ist, wenn sie bei Abgabe des Hundes im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 LHundG ist. Eine geeignete Stelle ist dementsprechend eine organisatorische Einheit, die über eine vergleichbare behördliche Zulassung zum Umgang mit gefährlichen Hunden verfügt. Das ist z.B. bei einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung zu bejahen, in der Tiere mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG gehalten werden.
46Nach diesen Maßgaben überschreitet die Anordnung der Entziehung des strittigen Hundes und seiner Abgabe an das Tierheim H°°°°° die durch § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG eröffneten Befugnisse, weil sie die Stelle festlegt, an die der Hund abzugeben ist.
47Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises über den Verbleib von „T. “ bis zum 26. September 2014 kann danach ebenfalls keinen Bestand haben, weil sie allein der Durchsetzung der aus den vorstehenden Gründen aufzuhebenden Abgabeanordnung dient.
48Auch die Untersagung der Haltung aller Hunde im Sinne der §§ 3, 10, 11 LHundG in Ziffer 4 der Verfügung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat das ihr in der gesetzlichen Grundlage des § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG eingeräumte Ermessen nicht entsprechend den Vorgaben des § 114 Satz 1 VwGO ausgeübt, es liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor. Zwar hat die Beklagte zunächst zu Recht in ihre Ermessenerwägungen eingestellt, dass sich die Unzuverlässigkeit der Klägerin nicht nur auf die Haltung von „T. “ auswirkt, sondern die Zuverlässigkeit vielmehr ein allgemeines Erfordernis für die Haltung von Hunden, denen ein besonderes Gefahrenpotential innewohnt, ist. Dabei wird aber nicht beachtet, dass der Zuverlässigkeitsmaßstab für große Hunde nach § 11 Abs. 2 LHundG NRW ein anderer ist als für gefährliche oder in § 10 LHundG gelistete Hunde. Zudem fehlen nach dem Zweck der Ermächtigung erforderliche Ermessenerwägungen hinsichtlich des Anlasses der Ausweitung der Untersagung. Es ergibt sich nicht aus der Begründung des angegriffenen Bescheids, dass sich die Beklagte damit auseinandergesetzt hat, ob Umstände vorliegen, die erwarten lassen, dass die Klägerin in Zukunft andere Hunde im Sinne der §§ 3, 10, 11 LHundG halten wird.
49Dazu genügt es nicht, dass allgemeine Erwägungen aufgezeigt werden, die an die Gefährlichkeit unbefugten Haltens von Hunden nach §§ 3, 10 Abs. 1 LHundG anknüpfen. Es bedurfte vielmehr einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob zu erwarten ist, dass sich die Klägerin trotz des Verbots der Haltung von „T. “ erneut zu einer unzulässigen Hundehaltung entschließen wird. Daran fehlt es, erst recht fehlt es an Erwägungen, die erkennen lassen, warum damit zu rechnen ist, dass die Klägerin erneut die Erlaubnisvoraussetzungen oder Anzeigepflichten des Gesetzes missachten wird.
50Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat ihre Grundlage in § 2 Abs. 1 und 2 GebG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 AVwGebO NRW und Tarifstelle 18a.1.12 des zugehörigen Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung maßgeblichen Fassung sowie § 15 Abs. 2 GebG NRW und entspricht den Vorgaben der genannten Gesetze. Insbesondere steht § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW der Gebührenfestsetzung nicht entgegen. Die Amtshandlung im Sinne der Tarifstelle 18a.1.2 AGT ist die Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung; diese Amtshandlung ist rechtmäßig.
51Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, fallen die Kosten des Verfahrens der Beklagten nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zur Last weil sie die Erledigung durch Aufhebung der Zwangsmittelandrohungen zu Ziffer 6 der angefochtenen Ordnungsverfügung herbeigeführt hat. Im Übrigen wäre die Beklagte auch in der Sache unterlegen, weil die Androhungen zur Durchsetzung rechtswidriger und deshalb vom Gericht im vorliegenden Urteil aufgehobener Regelungen dienen sollten und deshalb das Schicksal dieser Regelungen geteilt hätten. Im Übrigen hat die Kammer bei der Kostenverteilung berücksichtigt, dass das teilweise Unterliegen der Klägerin sich auf Teile der Ordnungsverfügung bezieht, die im Gegensatz zu den aufgehobenen Nebenentscheidungen das eigentliche Interesse der Klägerin an der weiteren Haltung des Hundes betreffen.
52Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Annotations
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.
(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.
(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist
- 1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder - 2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und - 3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen
- 1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder - 2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. Abweichend von Satz 1 ist für die Erteilung von Erlaubnissen an Bewachungsunternehmen für Bewachungsaufgaben nach § 28a Absatz 1 Satz 1 die für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmte Waffenbehörde zuständig.
(1a) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen bestimmen durch Rechtsverordnung die nach Artikel 6 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1) zuständige Kontaktstelle.
(2) Das Bundesverwaltungsamt ist die zuständige Behörde für
- 1.
ausländische Diplomaten, Konsularbeamte und gleichgestellte sonstige bevorrechtigte ausländische Personen, - 2.
ausländische Angehörige der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte sowie deren Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder, - 3.
Personen, die zum Schutze ausländischer Luftfahrzeuge und Seeschiffe eingesetzt sind, - 4.
Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben; dies gilt nicht für die in den §§ 21 und 28 genannten Personen, wenn sich der Sitz des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet, - 5.
natürliche und juristische Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Sinne des § 21 Handel treiben, hier aber keinen Unternehmenssitz haben.
(3) Zuständig für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 5 ist das Bundeskriminalamt.
(3a) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist die zuständige Behörde zur Erteilung von Genehmigungen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1).
(4) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze abgewickelt werden.
(1) Wer
- 1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer, - a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder - b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
- 2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten, - 3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten, - 4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten, - 5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln, - 6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten, - 7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder - 8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1, - a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten, - b)
mit Wirbeltieren handeln, - c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten, - d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen, - e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder - f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
- 1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, - 2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis, - 3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie - 4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere
- 1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln, - 2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und - 3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1
- 1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann, - 2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.
(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
die Form und den Inhalt der Anzeige, - 2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und - 3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.