Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 10. Juni 2016 - 17 K 4420/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger stellte sein Kraftfahrzeug vom Typ Mercedes Benz Vito mit dem amtlichen Kennzeichen N. – FM 3005 am 27. Mai 2013, einem Montag, auf dem Seitenstreifen der Straße G. in E. in Höhe Haus Nr. 3 ab, und zwar in einem Bereich, der mit dem Zeichen 283 mit Zusatzbeschilderung („Gewerblicher Lieferverkehr frei“; „werktags 7-19 h“; „auf dem Seitenstreifen“) gekennzeichnet war. Wegen der Einzelheiten wird auf die Fotografien Bl. 8 ff. und nach Bl. 57 ff der Beiakte verwiesen. In dem Kraftfahrzeug des Klägers lag eine vom Bürgermeister der Stadt I. ausgestellte „Ausnahmegenehmigung zum teilweise auf den Gehweg aufgesattelten Halten im absoluten Halteverbot N1. Straße 46 für Ladetätigkeiten Amtliches Kennzeichen: beliebig“ aus.
3Nachdem Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung der Beklagten das Fahrzeug des Klägers ausweislich des Abschleppberichts um 16:49 Uhr festgestellt hatten, wurde um 17:03 Uhr ein Abschleppunternehmen mit dem Abschleppen des Fahrzeugs beauftragt. Bevor das Fahrzeug abgeschleppt wurde, erschien um 17:08 Uhr der Kläger. Zugleich wurde erfolglos versucht, das Abschleppfahrzeug abzubestellen. Nachfolgend entfernte der Kläger sein Fahrzeug selbst. Das Abschleppfahrzeug erschien um 17:11 Uhr vor Ort.
4Mit Schreiben vom 31. Mai 2013 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Geltendmachung der Abschleppkosten (Auslagen und Gebühren) an.
5In dem nachfolgenden Schriftwechsel machte der Kläger geltend, sich als Gewerbetreibender (seit 35 Jahren bestehender Betrieb der Metallverarbeitung Meisterbetrieb & Ingenieurbüro in I. ) zum Abstellen des Fahrzeugs legitimiert gefühlt zu haben. Die Beklagte bat unter Verweis darauf, dass nur ein geschäftsmäßiger Transport als erlaubte Liefertätigkeit zulässig sei, um Vorlage der Gewerbeanmeldung sowie eines Nachweises über die Warenanlieferung am fraglichen Tag, aus dem hervorgehe, welche Ware wann und wo abgeholt und wann und an wen geliefert worden sei. Der Kläger verwies darauf, bei der Firma G1. , I1. . 7-11, in E. unweit des Abstellortes eine dort reparierte Überwachungskamera für das Gewerbeobjekt in Menden abgeholt zu haben. Diese Tätigkeit habe in einem Zusammenhang mit seinem Gewerbe gestanden. Ein Parkverstoß liege damit nicht vor. Wegen der Einzelheiten der vom Kläger vorgelegten Unterlagen (Bestätigungsschreiben der Firma G1. , Angaben zum klägerischen Gewerbe) wird auf den Inhalt der Beiakte (Bl. 24, 36 f) Bezug genommen.
6Mit Leistungsbescheid vom 20. August 2013 machte die Beklagte die für die Abschleppmaßnahme (Leerfahrt ohne Verrichtung) vom Abschleppunternehmen berechneten Kosten in Höhe von 43,66 € sowie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 97,00 € (insgesamt: 140,66 €) gegen den Kläger geltend. Das Fahrzeug des Klägers sei verkehrsordnungswidrig innerhalb einer mit absolutem Halteverbot ausgeschilderten Ladezone im näheren Umfeld der Fußgängerzonen abgestellt gewesen. Diese Ladezone sei ausschließlich für den gewerblichen Lieferverkehr vorgesehen und diene dazu, dem stetig steigenden Bedarf von gewerblichen Warenanlieferungen im Bereich der Innenstadt Rechnung zu tragen. Die entsprechend ausgewiesenen Flächen müssten für den beschriebenen Zweck tatsächlich zur Verfügung stehen, und zwar auch außerhalb der in Fußgängerzonen erlaubten Anlieferzeiten (21.00 – 11.00 Uhr). Unter den erlaubten gewerblichen Lieferverkehr falle nicht das Abholen einer Stückware, hier in Gestalt einer Überwachungskamera für das eigene Unternehmen. Die vom Kläger vorgebrachten Einwände rechtfertigten keine andere Beurteilung.
7Der Kläger hat am 13. September 2013 Klage erhoben.
8Er trägt unter Vertiefung des Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren vor:
9Zufolge des in der Rechtsprechung entwickelten Begriffs des Lieferverkehrs komme es nicht darauf an, ob die geschäftliche Beförderung dem Transport kleinerer oder größerer Gegenstände diene. Sei für einen Lieferverkehr das Halten in einer Verbotszone, wie hier, gestattet, sei es jedem Gewerbetreibenden erlaubt, die Flächen zum Abstellen des Fahrzeugs zu nutzen, sofern die Fahrt und das Abstellen des Fahrzeuges zu gewerblichen Zwecken erfolgt sei. Das sei hier der Fall gewesen. Er sei innerhalb seiner Geschäftstätigkeit damit befasst gewesen, einen aus seinem Gewerbebetrieb stammenden Gegenstand in Gestalt einer reparierten Überwachungskamera zu transportieren. Eine Differenzierung nach der Art des Gutes vorzunehmen, widerspräche dem Erfordernis der Eindeutigkeit der Beschilderung im Straßenverkehr. Auch die Höhe der Verwaltungsgebühren sei anzuzweifeln. Korrekterweise wäre auf die konkreten Kosten der Abschleppmaßnahme hinzuwirken gewesen.
10Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
11den Leistungsbescheid der Beklagten vom 20. August 2013 aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
13die Klage abzuweisen.
14Sie führt unter Verweis auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren und im Leistungsbescheid aus, die Abschleppmaßnahme sei rechtmäßig durchgeführt worden. Falls man der klägerischen Argumentation folgen würde, wäre der Kreis der Parkplatzberechtigten uferlos, da dann letztlich jeder Einkauf eines Gewerbetreibenden, der in irgendeiner Weise das Gewerbe betreffe, das Parken in einer ausgeschilderten Ladezone erlauben würde. Das würde deren Zweck widersprechen. Der dort erlaubte Lieferverkehr betreffe vielmehr „Lieferungen“, wie sie von Lieferanten vorgenommen würden. Dies sei ein geschäftsmäßiger Transport von Sachen von oder zu Gewerbetreibenden sowie von oder zu sonstigen Kunden, somit der An- und Abtransport als Kerntätigkeit. Entsprechendes sei nicht Inhalt des klägerischen Gewerbes. Die von ihm betriebene Metallverarbeitungsfirma sei nicht mit dem Gewerbe eines Postzulieferers zu vergleichen, der mit dem An- und Abtransport von Paketen seiner Kerntätigkeit nachgehe. Die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung in Fällen der vorliegenden Art sei in der Rechtsprechung anerkannt.
15Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter (§ 101 Abs. 2, § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO).
19Die Klage ist nicht begründet.
20Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 20. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21Der Kläger ist zu Recht zu den Abschleppkosten nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW in Verbindung mit §§ 15 Abs. 1 Nr. 7, 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW herangezogen worden.
22Die Abschleppmaßnahme durfte angeordnet werden, nachdem der Kläger entgegen der Regelung in § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 lfd. Nr. 62, Zeichen 283 sein Fahrzeug in einem Bereich abgestellt hatte, für den für ihn zum hier maßgeblichen Zeitpunkt ein absolutes Halteverbot galt. Dem steht nicht entgegen, dass der in Rede stehende Bereich für den fraglichen Zeitraum für gewerblichen Lieferverkehr freigegeben war (vgl. Zusatzzeichen 1026-35). Die Voraussetzungen für diese Ausnahmeregelung waren vorliegend nicht erfüllt.
23Aus der im Fahrzeug ausgelegten „Ausnahmegenehmigung“ des Oberbürgermeisters der Stadt I. kann der Kläger insoweit von vornherein nichts herleiten. Das macht er auch selbst nicht geltend.
24Nach der bereits von den Beteiligten in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft der Lieferverkehr im Sinne der genannten Bestimmungen "Lieferungen", wie sie von "Lieferanten" vorgenommen werden. Gemeint ist also der g e s c h ä f t s m ä ß i g e Transport von Sachen von oder zu Gewerbetreibenden sowie von oder zu sonstigen Kunden.
25BVerwG, Urteil vom 8. September 1993 - 11 C 38/92 -, juris, (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht).
26Diese Auslegung bestimmt auch das Verständnis der Beschilderung nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont.
27OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Dezember 2015– 7 ME 53/15 –, juris, RdNr. 4.
28Neben Be- und Entladetätigkeiten werden auch mit einem geschäftsmäßigen Transport unmittelbar verbundene Nebenverrichtungen erfasst, die üblicher Weise zum Liefern bzw. zum Transport gehören und nur kurze Zeiträume in Anspruch nehmen.
29Vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 43. Auflage, § 12 StVO, Rdnr. 33 f.
30Mit diesen Maßgaben ist auch ausgehend vom Vortrag des Klägers, wonach er das Fahrzeug im Rahmen seines Gewerbes abgestellt habe, um eine in einem nahe gelegenen Geschäft reparierte Überwachungskamera „für das Gewerbeobjekt“ abzuholen, ein solcher Vorgang nicht als „geschäftsmäßiger Transport“ im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu bewerten. Das Abholen einer derartigen Kamera stellt keine geschäftsmäßige (Liefer-) Tätigkeit im Zusammenhang mit der vom Kläger betriebenen Metallverarbeitungsfirma dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich darauf abgestellt, von der Ausnahmeregelung erfasst seien (nur) geschäftsmäßige Lieferungen, wie sie von Lieferanten erbracht werden. Der Kläger ist bei dem Abholen der reparierten Kamera nicht als ein „Lieferant“ in diesem Sinne tätig geworden, weil es nicht zum Geschäftsbereich des vom Kläger betriebenen Gewerbebetriebs gehört, derartige Gegenstände zu transportieren.
31Zudem läge ein geschäftsmäßiger Transport im vorstehenden straßenverkehrsrechtlichen Kontext nur vor, wenn der durchgeführte Transport zur Führung und Aufrechterhaltung des Geschäfts- oder Gewerbetriebes erforderlich wäre.
32So OLG Jena, Beschluss vom 17. Juli 2012 – 1 Ss Rs 67/12 (146) u.a. -, juris, RdNr. 12 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 8. September 1993 a.a.O.
33Auch daran fehlt es hier.
34Der Kläger ist zwar Gewerbetreibender und hat unter Zugrundelegung seines Vorbringens eine Ware von einem (anderen) Gewerbebetrieb für den eigenen Gewerbebetrieb abgeholt, so dass er das Fahrzeug nicht als „Privater“ in der Ladezone abgestellt hat und auch eine Ware transportiert haben mag. Er ist gleichwohl nicht entsprechend dem vorgenannten Verständnis „geschäftsmäßig“ tätig geworden. Insbesondere umfasst der Geschäftsbetrieb des Klägers weder die Produktion oder die Reparatur noch den Vertrieb oder die Lieferung derartiger Kameras. Das Abholen der Kamera war für die Führung und Aufrechterhaltung seines Betriebes deshalb nicht erforderlich, mag auch eine mit deren Hilfe mögliche Überwachung für den klägerischen Betrieb nicht ohne jeglichen Nutzen sein.
35Ein Verständnis der Ausnahmeregelung „gewerblicher Lieferverkehr frei“ dahingehend, dass jedweder Transport von Gegenständen durch einen Gewerbetreibenden, der in einem auch nur irgendwie gearteten entfernten Zusammenhang mit dem Gewerbetrieb steht, zum Halten in einer Lieferzone berechtigte, würde dem Sinn und Zweck der Regelung widersprechen.
36Die Anordnung des Haltverbots in Verbindung mit der Einrichtung einer speziellen Lieferzone dient insbesondere dem Ziel, im Zentrum einer Großstadt in unmittelbarer Nähe von Kaufhäusern und Einzelhandelsgeschäften Verkehrsflächen zum Be- und Entladen bzw. für den Transport von Gegenständen zur Verfügung zu stellen.
37Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. März 1998 – 5 A 183/96 –, juris, RdNr. 7
38Sie soll, wie die Beklagte in einer keinen Bedenken unterliegenden Weise geltend gemacht hat, dem steigenden Bedarf von gewerblichen Warenanlieferungen im Bereich der Innenstadt Rechnung und dafür Sorge tragen, dass die entsprechend ausgewiesenen Flächen für diesen Zweck tatsächlich auch außerhalb der in Fußgängerzonen erlaubten Anlieferzeiten zur Verfügung stehen. Die bauliche Ausgestaltung (markierter Seitenstreifen) sowie die Ausschilderung der in Rede stehenden Ladezone heben die Bedeutung dieser Verkehrsfläche für den Liefer- und Ladeverkehr deutlich hervor. Diese Bedeutung würde weitgehend entwertet, wenn ein für die Führung bzw. Aufrechterhaltung des jeweiligen Geschäfts-/ Gewerbebetriebs nicht erforderlicher Transport auch kleinster Gegenstände, die in irgendeiner Weise in dem Geschäftsbetrieb Verwendung finden (können), ein ausnahmsweise zulässiges Halten ermöglichte. Denn dann wäre der in Betracht kommender Nutzerkreis auch unter den Gewerbetreibenden so groß, dass die funktional bezweckte Freihaltung des knappen Verkehrsraums mittels solcher Lieferzonen für den darauf angewiesenen Lieferverkehr in der Praxis tatsächlich kaum realisierbar oder jedenfalls erheblich eingeschränkt wäre.
39Der vorliegende Fall erfordert keine exakte Eingrenzung der Frage, in welchen Fällen ein Lieferverkehr für den Geschäfts-/Gewerbebetrieb im Sinne der obigen Begriffsbestimmung „erforderlich“ ist. Ein in keinem (unmittelbaren) Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit als solcher stehender Transport von Gegenständen, wie bspw. das Abholen eines Bildes oder sonstiger Dekoartikel für den Bürobereich, einer Packung Kaffee für die Mitarbeiter oder einer Kamera der hier in Rede stehenden Art, genügen jedenfalls nicht und stellen keinen Lieferverkehr dar.
40Fehlt es mithin an einem „geschäftsmäßigen Transport“ i.S.d. Ausnahmeregelung des Zusatzzeichens 1026-35 und liegt deshalb ein Parkverstoß vor, ist vorstehend rechtlich ohne Belang, dass es – anders als die Beklagte möglicherweise meint – bei einem gewerblichen Lieferverkehr als solchen nicht auf Umfang und/oder Gewicht der bei einem einzelnen Haltevorgang be- oder entladenen Gegenstände ankommt. Eine solche Abgrenzung ist vielmehr nur gerechtfertigt, wenn im Bereich eines (eingeschränkten) Halteverbots durch Zusatzzeichen das „Halten zum Be- und Entladen“ zugelassen ist. (Nur) In einem solchen Bereich ist das Halten jedermann, also auch Privatpersonen gestattet und deshalb eine Eingrenzung auch nach Größe und Gewicht der zu beladenden Gegenstände angezeigt.
41Vgl. im Einzelnen mit umfangreichen Nachweiskatalog: OLG Jena, Beschluss vom 17. Juli 2012 a.a.O., juris, RdNr. 11 und 13 und Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 12 StVO, RdNr. 32.
42Um eine solche Konstellation geht es vorliegend nicht.
43Dahinstehen kann auch, ob ein zur effektiven Kontrolle der einem Lieferverkehr vorbehaltenen Halteverbotszone regelmäßig erforderlicher, nach außen erkennbarer Hinweis auf eine Lade- bzw. Liefertätigkeit vorstehend hinreichend aus der Art des verwendeten Fahrzeugs in Gestalt eines (Klein-) Transporters erwachsen wäre.
44Der somit vorliegende Verkehrsverstoß rechtfertigt zwar nicht ohne Weiteres das Vorgehen im Wege des Verwaltungszwangs.
45Vgl. BVerwG ‑, Urteile vom 9. April 2014 - 3 C 5/13 -, juris und vom 14. Mai 1992 ‑ 3 C 3.90 ‑, NJW 1993, S. 870.
46Über den bloßen Verstoß gegen die StVO hinaus muss vielmehr eine besondere Lage gegeben sein, die die sofortige Beseitigung der Störung nahelegt, etwa wenn Kraftfahrzeuge andere Verkehrsteilnehmer behindern oder wenn eine Verkehrsfläche in ihrer Funktion beeinträchtigt wird. Letzteres war hier der Fall. Das Abstellen des Wagens des Klägers in einem dem Lieferverkehr vorbehaltenen Bereich beeinträchtigte die besondere Funktion dieser Fläche, wie sie im angefochtenen Bescheid von der Beklagten zutreffend beschrieben worden ist. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Auf die Feststellung einer konkreten Beeinträchtigung dieser Funktion kommt es nicht an.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2014 – 3 C 5/13 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil 24. März 1998 – 5 A 183/96 –, a.a.O.
48Angesichts des Gewichts des mit der hier fraglichen Verkehrsregelung verfolgten legitimen Zwecks, im verkehrsbelasteten Innenstadtbereich Ladezonen für den Lieferverkehr freizuhalten, ist ein sofortiges Abschleppen regelmäßig und so auch hier mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.
49Die Beklagte war insbesondere nicht gehalten, mit der Anordnung des Abschleppens längere Zeit abzuwarten, ob der Kläger sein Fahrzeug selbst entfernt. Bei der anzustellenden ex-ante Betrachtung ist die Einleitung einer Abschleppmaßnahme nur dann nicht erforderlich, wenn der Führer eines Fahrzeugs ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung der Störung veranlasst werden kann.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 09. April 2014 – 3 C 5/13 -, juris.
51Dafür bestanden vorliegend keine Anhaltspunkte.
52Der Kosteninanspruchnahme des Klägers steht auch nicht entgegen, dass dieser sein Fahrzeug letztlich selbst weggefahren hat. Nach gefestigter Rechtsprechung des OVG NRW,
53vgl. Beschlüsse vom 18. Februar 2003 ‑ 5 A 4183/01 - und vom 17. November 2003 - 5 A 3670/02 -, jeweils juris,
54sind die Leerfahrtkosten dem Störer ohne weiteres konkret zuzurechnen und die dabei entstehenden Kosten von ihm zu tragen, wenn das Abschleppfahrzeug, wie hier, konkret für das betreffende Fahrzeug des Störers angefordert worden ist. In diesem Fall steht nämlich fest, dass es sich bei den Kosten der Leerfahrt um störungsbedingte Kosten der versuchten Ersatzvornahme handelt. Eine sich ggf. anschließende Möglichkeit, den Abschleppwagen anderweitig einzusetzen, stellt den Störer nach der zitierten Rechtsprechung des OVG NRW nicht von der bereits zuvor eingetretenen Kostenpflicht frei. Dafür, dass abweichend davon hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte,
55vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2013 – 5 A 1687/12 -, juris,
56ist nichts ersichtlich.
57Der Kläger war als Halter und Fahrer des Fahrzeugs auch verantwortlich im Sinne der §§ 17, 18 OBG NRW und durfte daher zur Zahlung der Abschleppkosten herangezogen werden.
58Auch die Höhe der festgesetzten Kosten/Gebühren unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
59Die Kosten für die Leerfahrt ergeben sich aus der aktenkundigen Kostenrechnung des Abschleppunternehmers für eine „Leerfahrt ohne Verrichtung“ in Höhe von 43,66 €. Diese steht überdies im Einklang mit der gerichtsbekannten Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Abschleppunternehmen, die die Kammer in ständiger Rechtsprechung,
60vgl. aus jüngerer Zeit Urteil vom 4. November 2015 - 17 K 295/14 – ,
61nicht beanstandet hat. Gegen die Höhe dieser Kosten hat der Kläger auch nichts erinnert.
62Entgegen seiner Auffassung ist auch die Gebührenforderung in Höhe von 97,00 € nicht zu beanstanden. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 VO VwVG NRW werden Verwaltungsgebühren für die dort nachfolgend aufgeführten Amtshandlungen der Vollzugsbehörden im Zusammenhang mit dem Verwaltungszwang erhoben. Nach Nr. 7 dieser Vorschrift sind dies für das Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeugs 25,00 bis 150,00 €. Die Beklagte hat innerhalb dieses Rahmens im Anhörungsverfahren zunächst eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 67,00 € erhoben und diese, weil nachfolgend der Erlass eines einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachenden Leistungsbescheides erforderlich wurde, um 30,- € erhöht und auf insgesamt 97,- € festgesetzt. Dies entspricht den tatsächlichen durchschnittlichen Verwaltungskosten (Personal- und Sachkosten) der Beklagten bei der Anordnung einer Abschleppmaßnahme und dem Erlass eines Leistungsbescheids. Der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand muss dabei nicht genau ermittelt, sondern nur "berücksichtigt" werden.
63Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000- 5 A 2625/ 00 -, m.w.N., juris.
64Einer Ermittlung der im vorstehenden Einzelfall angefallenen „konkreten“ Gebühren bedarf es nicht. Die Behörde darf grundsätzlich bei der Gebührenbemessung für typische Fallgruppen Regelgebührentarife bilden. Es ist ihr gestattet, Regelfälle eines Sachbereichs zu erfassen und sie als so genannte typische Fälle gleichartig zu behandeln. Eine solche Typisierung ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Gewährleistung gleichartiger Bewertungsmaßstäbe gerechtfertigt. Sie kommt insbesondere bei häufig vorkommenden und gleichartigen Vorgängen – wie etwa dem Abschleppen von Fahrzeugen – in Betracht.
65Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 a.a.O.
66Anhaltspunkte dafür, dass der demgemäß zu Recht pauschalierte Verwaltungsaufwand für Abschleppmaßnahmen anlässlich von Leerfahrten ohne Verrichtung und nachfolgend erlassenem Leistungsbescheid zum Nachteil des Klägers zu hoch festgesetzt worden ist und nicht dem Kostendeckungsprinzip entspricht, sind nicht ersichtlich.
67Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. November 2015 - 17 K 295/14 –.
68Solche sind vom Kläger auch in der Sache nicht substantiiert worden.
69Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
70Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.
(1) Das Halten ist unzulässig
- 1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, - 2.
im Bereich von scharfen Kurven, - 3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen, - 4.
auf Bahnübergängen, - 5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
(3) Das Parken ist unzulässig
- 1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, - 2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert, - 3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, - 4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, - 5.
vor Bordsteinabsenkungen.
(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften
- 1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten, - 2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen, - 3.
in Kurgebieten und - 4.
in Klinikgebieten
(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.
(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.
(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.