Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 17. Dez. 2014 - 16 L 1159/14
Gericht
Tenor
1. Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X. aus N. B. E. S. zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet, soweit er beantragt hat,die aufschiebende Wirkung der Klage – 16 K 3450/14 – hinsichtlich Ziffer II. der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014, soweit es darin um die Untersagung des künftigen Haltens und Führens anderer Hunde als des B1. T. U. „E1. “ geht, wiederherzustellen,die aufschiebende Wirkung dieser Klage hinsichtlich Ziffer V. der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014 wiederherzustellen,und die aufschiebende Wirkung dieser Klage hinsichtlich Ziffer III. der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014, soweit sich diese auf die Untersagung des künftigen Haltens und Führens anderer Hunde als des B1. T. U. „E1. “ bezieht, anzuordnen.Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
2. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Hinsichtlich Ziffer V. der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage – 16 K 3540/14 –wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt
1
Gründe:
2Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im tenorierten Umfang beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO).
3Der Antragsteller erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
4Die Einschränkung der Beiordnung folgt aus § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 3 ZPO.
5Soweit sich der Antragsteller gegen die unter Ziffer II. der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014 ausgesprochene Untersagung des künftigen Haltens und Führens von anderen Hunden als „E1. “ gemäß §§ 3,10 und 11 des Landeshundegesetzes NRW (LHundG NRW), die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer III. der Ordnungsverfügung im Hinblick auf die Untersagung des künftigen Haltens und Führens von anderen Hunden als „E1. “ gemäß §§ 3, 10 und 11 LHundG NRW und gegen Ziffer V. der Ordnungsverfügung wendet, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags hinreichende Aussicht auf Erfolg. Im Übrigen bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Gründen.
6Hinsichtlich Ziffer II., soweit diese die Untersagung des künftigen Haltens und Führens anderer Hunde als „E1. “ gemäß §§ 3,10 und 11 des Landeshundegesetzes NRW (LHundG NRW) betrifft, und hinsichtlich Ziffer III. der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014, soweit sie sich auf Ziffer II. in dem genannten Umfang bezieht, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit diesbezüglich übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hatte zuvor mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2014 die sofortige Vollziehung hinsichtlich Ziffer II. der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014, soweit diese die Untersagung des künftigen Haltens und Führens anderer Hunde als „E1. “ gemäß §§ 3,10 und 11 des Landeshundegesetzes NRW (LHundG NRW) betrifft, aufgehoben und hinsichtlich Ziffer III. der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014, soweit sie sich auf Ziffer II. in dem genannten Umfang bezieht, erklärt, bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zu vollziehen.
7Der somit nur noch in Bezug auf Ziffer II., soweit diese das Verbot der Hundehaltung und Führung von „E1. “ betrifft, in Bezug auf Ziffer III., soweit es um die Androhung eines Zwangsgeldes hinsichtlich des Verbots der Hundehaltung und Führung von „E1. “ geht und in Bezug auf Ziffer V. der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014 gestellte sinngemäße Antrag,
8die aufschiebende Wirkung der Klage – 16 K 3540/14 – anzuordnen bzw. wiederherzustellen,
9ist zulässig. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wird, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Untersagung der Haltung und Führung von „E1. “ (Ziffer II.) und die Verwertung von „E1. “ (Ziffer V.) in ihrer Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014 besonders angeordnet. Ferner kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag nach § 112 Satz 2 des Justizgesetzes NRW (JustG NRW) i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung im Fall des § 112 Satz 1 JustG NRW ganz oder teilweise anordnen. Nach § 112 Satz 1 JustG NRW haben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen einer Vollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung. Die Androhung eines Zwangsgeldes unter Ziffer III. der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014 hinsichtlich der Untersagung der Haltung und Führung von „E1. “ ist eine Maßnahme einer Vollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung.
10Der Antrag ist nur teilweise begründet. Hinsichtlich der Untersagung der Haltung und Führung von „E1. “ (Ziffer II.) und der Zwangsgeldandrohung (Ziffer III.), soweit sie sich auf die Untersagung der Haltung und Führung von „E1. “ bezieht, fällt die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung („kann) zu Lasten des Antragstellers aus. Maßgeblich hierfür ist, dass sich diese Anordnungen als voraussichtlich fortbestehend, weil offensichtlich rechtmäßig, erweisen und hinsichtlich der Untersagung der Haltung und Führung von „E1. “ ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014 besteht, das das Interesse des Antragstellers überwiegt, „E1. “ vorläufig weiter halten und führen zu dürfen.
11Die Antragsgegnerin hat die Untersagung der Haltung von „E1. “ in Ziffer II. der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014 zu Recht auf § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW gestützt. Nach dieser Vorschrift soll das Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 LHundG NRW untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften des LHundG NRW oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde.
12Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt.
13Bei „E1. “ handelt es sich unstreitig um einen B1. T. U1. und damit um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW.
14Weiter liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes hier nicht vor. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW wird eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht.
15Ein besonderes privates Interesse an der Haltung von „E1. “ liegt nicht vor.
16Ein öffentliches Interesse an der Haltung von „E1. “ durch den Antragsteller besteht ebenfalls nicht. Ein solches öffentliches Interesse kann sich aus Gründen des Tierschutzes ergeben, vgl. Ziffer II 4.2 der Verwaltungsvorschriften zum LHundG NRW (Runderlass des Ministeriums für Umwelt- und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz -VI-7-78.01.052- vom 2. Mai 2003). Dies lässt sich nicht nur mit der besonderen, auch verfassungsrechtlich (Art. 20a des Grundgesetzes (GG)) abgesicherten Bedeutung des Tierschutzes begründen. Es entspricht auch dem klaren Willen des Landesgesetzgebers. Dieser sah ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien ein öffentliches Interesse an der weiteren Hundehaltung aus Gründen des Tierschutzes ausdrücklich etwa dann für gegeben an, wenn ein Hund aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung an eine Privatperson vermittelt werden soll.
17Vgl. Landtagsdrucksache 13/2387, Seite 22, vorletzter Absatz.
18Die in den Gesetzgebungsmaterialien wiedergegebenen Situationen, in denen der Tierschutz ein öffentliches Interesse an der weiteren Hundehaltung begründen kann, sind indes nur beispielhaft. Der Gesetzgeber wollte nach Möglichkeit einen Tierheimaufenthalt aus Gründen des Tierschutzes generell vermeiden. Auch in Fällen, in denen ein Hund nicht aus einem Tierheim übernommen wurde, kann ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung durch den privaten Halter bestehen, wenn der Hund nämlich ansonsten ins Tierheim gegeben werden müsste.
19Vgl. Kammerurteil vom 15. Juli 2010 – 16 K 199/09 –; Kammerbeschlüsse vom 6. Juli 2012 – 16 L 555/ 12 – und vom 5. November 2012 – 16 L 1221/12 –.
20Ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW ist aber jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Vorgaben des § 4 Abs. 2 LHundG NRW vom Hundehalter bewusst umgangen werden. Mit dieser Fallgestaltung ist es unter Rechtsmissbrauchsgesichtspunkten gleichzusetzen, wenn ein Betroffener einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis in Obhut nimmt oder behält, obwohl er dessen Eigenschaft als gefährlich kennt oder kennen muss.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2011 – 5 E 888/10 –; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. März 2009 – 7 A 11077/08 –, juris.
22Einem bewussten Umgehen der Vorgaben des § 4 Abs. 2 LHundG NRW ist auch gleichzusetzen, wenn der Hundehalter – sofern es sich bei dem gefährlichen Hund gleichzeitig um einen großen Hund im Sinne des § 11 Abs. 1 LHundG NRW handelt – der (ihm bekannten) Pflicht, die Hundehaltung nach § 11 Abs. 1 LHund bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
23OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2012 – 5 A 1735/11 –.
24Offen bleiben kann, ob der Antragsteller bereits bei der Inobhutnahme von „E1. “ wusste oder hätte wissen müssen, dass es sich bei „E1. “ um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW handelt. Dazu trägt er vor: „E1. “ sei ihm im Januar 2014 als U1. - Mix verkauft worden. Der Verkäufer habe ihm erklärt, es handele sich bei „E1. “ nicht um einen „Listenhund“; es werde zur Haltung u.a. lediglich ein „Hundeführerschein“ vom Tierarzt benötigt. Selbst wenn der Antragsteller bei der Übernahme von „E1. “ davon ausgegangen ist, dass es sich bei „E1. “ nicht um einen gefährlichen Hund handelt, hat er in den darauffolgenden Wochen, spätestens Anfang April 2014 Kenntnis darüber gehabt, dass es sich bei „E1. “ um einen B1. T. U1. handelt. In seiner Stellungnahme vom °°. N2. 2014 gibt der Antragsteller selbst an, dass er – je älter und größer „E1. “ geworden sei – häufiger damit konfrontiert worden sei, dass es sich bei „E1. “ um einen B1. T. U1. handeln könne. Aufgrund dessen habe er sich „im Internet schlau gemacht“ und immer mehr den Eindruck gewonnen, beim Kauf von „E1. “ „über‘ s Ohr gehauen“ worden zu sein. Daraufhin habe er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen (Beginn: °. April 2014) und sich für eine Sachkundeprüfung angemeldet. Ausweislich des vorgelegten Auszuges aus der Haftpflichtversicherung vom °°. April 2014 hat er dieser gegenüber angezeigt, einen B1. T. U1. zu halten. Jedoch hat er die Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt über die Haltung von „E1. “ nicht in Kenntnis gesetzt und „E1. “ ohne Erlaubnis weiterhin gehalten. Erst Ende April 2014 hat die Antragsgegnerin von der Hundehaltung erfahren, als „E1. “ wohl im Rahmen einer polizeilichen Hausdurchsuchung von den Polizeibeamten mitgenommen, im Tierschutzzentrum E2. abgegeben und die Antragsgegnerin vom Tierschutzzentrum E2. am °°. B2. 2014 über diesen Sachverhalt informiert worden ist. Aus eigenem Antrieb hat der Antragsteller die Antragsgegnerin indes nicht über die Hundehaltung aufgeklärt.
25Im Übrigen hätte der Antragsteller die Haltung von „E1. “ nach dessen Erwerb zumindest nach § 11 Abs. 1 LHundG NRW der Antragsgegnerin rechtzeitig anzeigen müssen. Ein B1. T. U1. erreicht ausgewachsen jedenfalls eine Widerristhöhe von mehr als 40 cm, vgl. Internetauftritt der „G. D. J. “ (G1. ) (www.°°°.be), und ist damit zumindest ein großer Hund im Sinne des § 11 Abs. 1 LHundG NRW. Auch wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erwerbs möglicherweise keine Kenntnis über die genaue Rassezugehörigkeit von „E1. “ hatte, war ihm aber ausweislich seiner Stellungnahme vom °°. N1. 2014 bereits beim Erwerb bewusst, dass es sich bei „E1. “ zumindest um einen großen Hund im Sinne des § 11 Abs. 1 LHundG NRW handelt. Er gibt nämlich an, dass ihm der Verkäufer erklärt habe, er brauche für die Haltung von „E1. “ einen „Hundeführerschein“ vom Tierarzt, womit offensichtlich der Sachkundenachweis gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW i.V.m. § 11 Abs. 3 LHundG NRW gemeint ist. Aus der Stellungnahme geht auch hervor, dass der Antragsteller wusste, was einen großen Hund im Sinne des LHundG NRW ausmacht: Er trägt vor, dass beim ersten Tierarztbesuch noch kein „Hundeführerschein“ ausgestellt worden sei, da „E1. “ zu diesem Zeitpunkt noch keine 40 cm groß gewesen sei und noch keine 20 kg erreicht habe. Trotz der Kenntnis, dass „E1. “ ausgewachsen – worauf es gemäß § 11 Abs. 1 LHundG NRW allein ankommt – eine Widerristhöhe von 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht, hat der Antragsteller die Haltung von „E1. “ aber nicht mit deren Beginn Anfang 2014 angezeigt, sondern erst, nachdem die Antragsgegnerin ohnehin bereits über die Hundehaltung informiert war. Dabei hat er angegeben, „E1. “ habe eine Größe von 42 cm und ein Gewicht von 20 kg. Hätte der Antragsteller bereits Anfang 2014 die Hundehaltung angezeigt und vorgetragen, bei „E1. “ handele es sich um einen „U1. -Mix“, hätte die Antragsgegnerin schon zu diesem Zeitpunkt diejenigen Ermittlungen aufnehmen können, die sie ab April 2014 aufgenommen hat, um „E1. “ als B1. T. U1. zu identifizieren und die Hundehaltung durch den Antragsteller zu überprüfen. Durch sein Verhalten hat der Antragsteller demgemäß pflichtwidrig über mehrere Monate verhindert, die Eigenschaft von „E1. “ als gefährlich zeitnah in Erfahrung zu bringen. Auf den drohenden Tierheimaufenthalt von „E1. “ kann er sich daher nicht berufen. Dafür, dass ihm die Anzeigepflicht von großen Hunden nicht bekannt gewesen sein könnte, ist in Ansehung der vorstehenden Umstände nichts ersichtlich.
26Im Übrigen hat der Antragsteller während der Haltung von „E1. “ wiederholt gegen Vorschriften des LHundG NRW verstoßen. Er hat die Haltung von „E1. “ der Antragsgegnerin gegenüber nicht nach § 8 LHundG NRW – jedenfalls nicht nach § 11 Abs. 1 LHundG NRW – angezeigt und hat „E1. “, auch nachdem er wusste, dass es sich bei ihm um einen gefährlichen Hund handelt, ohne Erlaubnis weiter gehalten. Weiter ist er der Pflicht, eine Haftpflichtversicherung für „E1. “ gemäß § 5 Abs. 5 LHundG NRW – jedenfalls gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW – abzuschließen, erst im B2. und damit mehrere Monate nach „E3. “ Erwerb nachgekommen.
27Ermessen hatte die Antragsgegnerin bei ihrer Haltungsuntersagung nicht auszuüben. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW soll die Haltung des Hundes untersagt werden. Anhaltspunkte für einen atypischen Sonderfall, der ausnahmsweise eine Ermessensausübung gebietet, bestehen hier nicht.
28In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat die Beklagte dem Kläger auch das Führen von „E1. “ untersagt. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 12 Abs. 1 LHundG NRW. Hinsichtlich des Führens von „E1. “ besteht eine Gefahr für die geschriebene Rechtsordnung, da der Kläger – wie bereits ausgeführt – wiederholt gegen Vorschriften des LHundG NRW verstoßen hat und sich damit hinsichtlich „E1. “ als unzuverlässig gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW erwiesen hat und daher nicht die Voraussetzungen erfüllt, die §§ 5 Abs. 4 Satz 2, 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW an eine Aufsichtsperson stellt. Die Beklagte hat das ihr in § 12 Abs. 1 LHundG NRW eröffnete Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Sie hat insoweit in der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014 im Rahmen der Prüfung des § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW, auf die sie Bezug nimmt, ausgeführt, dass das öffentliche Interesse daran, dass ein gefährlicher Hund – wie „E1. “ – nicht von einer unzuverlässigen Person geführt werde, gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, „E1. “ weiterhin zu führen, überwiege. Mit dieser Erwägung hat die Beklagte weder die Grenzen ihres Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, § 114 Satz 1 VwGO.
29Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Haltungs- und Führungsuntersagung hinsichtlich „E1. “, das das Interesse des Antragstellers überwiegt, „E1. “ weiter halten und führen zu dürfen. Der Antragsteller kann derzeit, aber auch in Zukunft wegen des fehlenden privaten bzw. öffentlichen Interesses nicht die für die Erteilung einer Haltungserlaubnis für „E1. “ erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Weiterhin hat er während der Haltung von „E1. “ wiederholt gegen Vorschriften des Landehundegesetzes NRW verstoßen und sich diesbezüglich unzuverlässig erwiesen. Demgemäß hat das Interesse der Allgemeinheit, noch vor Bestandskraft der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014 vor den Gefahren einer unerlaubten bzw. nicht erlaubnisfähigen Haltung eines gefährlichen Hundes geschützt zu werden, höheres Gewicht als das Interesse des Antragstellers, von dem sofortigen Vollzug der Haltungs –und Führungsuntersagung verschont zu bleiben.
30Die nur noch im Hinblick auf die Haltungs – und Führungsuntersagung von „E1. “ zu prüfende Zwangsgeldandrohung unter Ziffer III. der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014 entspricht den Vorgaben der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW) und ist rechtmäßig.
31Hinsichtlich Ziffer V. der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014 ist der Antrag jedoch begründet, da die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung („kann“) zu Lasten der Antragsgegnerin ausfällt. Die angeordnete Verwertung von „E1. “ hat offensichtlich keinen Bestand, da sie offensichtlich rechtswidrig ist.
32Die Antragsgegnerin hat die Verwertung von „E1. “ auf § 24 Nr. 13 des Ordnungsbehördengesetzes NRW (OBG NRW) i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 2 des Polizeigesetzes NRW (PolG NRW) gestützt. Nach dieser Vorschrift ist die Verwertung einer sichergestellten Sache zulässig, wenn ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist. Es kann dahinstehen, ob hier eine Sicherstellung im Rechtssinne stattgefunden hat, auf welche Vorschrift sie gestützt war und ob sie rechtmäßig war. Im vorliegenden Fall ist die Antragsgegnerin – wie die Kammer bereits in ihrer Verfügung vom °°. P. °°°° ausgeführt hat – jedenfalls verpflichtet, „E1. “ gemäß § 46 Abs. 1 PolG NRW wieder an den Antragsteller herauszugeben. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind. Die Fortnahme von „E1. “ durch die Polizeibeamten am °°. B2. 2014 erfolgte nach Lage der Akten allein deswegen, weil „E1. “ nach Festnahme des Antragstellers unversorgt in dessen Wohnung zurückgeblieben war. Nachdem der Antragsteller selbst nicht mehr in polizeilichem Gewahrsam war und „E1. “ wieder in Obhut nehmen konnte, waren die Voraussetzungen der Fortnahme nicht mehr erfüllt, so dass eine Herausgabe an den Antragsteller zu erfolgen hatte. Dem steht auch nicht § 46 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW entgegen, wonach die Herausgabe ausgeschlossen ist, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. Zwar hat der Antragsteller keine erforderliche Erlaubnis zum Halten von „E1. “. Ihm ist mit Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014 die Haltung von „E1. “ unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auch (rechtmäßig) untersagt worden. Allerdings ist eine sofortige erneute Sicherstellung nicht die einzige und zwingende behördliche Reaktion auf die hinsichtlich „E1. “ angeordnete Haltungsuntersagung. Dies zeigt bereits die Möglichkeit, gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW im Falle der Haltungsuntersagung anzuordnen, dass der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist.
33Vgl. Kammerbeschluss vom 30. Juli 2014 – 16 L 662/14 –.
34Dabei stehen der zuständigen Behörde verschiedene Möglichkeiten für ein beschleunigtes Vorgehen – insbesondere die Setzung kurzer Fristen und die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Anordnung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) – zur Verfügung.
35Auch § 5 Abs. 6 Satz 1 LHundG NRW steht der Herausgabe von „E1. “ an den Antragsteller nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift darf die Abgabe oder Veräußerung eines gefährlichen Hundes nur an Personen erfolgen, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 sind. § 5 Abs. 6 LHundG NRW normiert – wie schon die Überschrift verdeutlicht – Pflichten des Hundehalters im Umgang mit dem gefährlichen Hund.
36Vgl. LT-Drucks. 13/2387, 23; OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2009 – 5 E 1011/09 –, juris.
37So wird der Hundehalter in die Pflicht genommen, sich darum zu kümmern, dass der bei Abgabe oder Veräußerung vorgesehene neue Halter im Besitz der erforderlichen Erlaubnis ist.
38Vgl. Haurand, Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen, 6. Auflage 2014, § 5 Ziffer 7.
39Mit der Herausgabe von „E1. “ an den Antragsteller soll im vorliegenden Fall indes keine dauerhafte neue Haltung begründet werden. Es geht nur um die kurzzeitige Überlassung von „E1. “ an den Antragsteller, um ihm die Gelegenheit zu geben, die Abgabe von „E1. “ – wie in vergleichbaren Fällen auch – nach den maßgeblichen Vorschriften des LHundG NRW durchzuführen. Eine besondere Dringlichkeit, dies es erlauben würde, sich die auf einem gänzlich anderen Sachverhalt als nach dem LHundG NRW beruhende Fortnahme von „E1. “ zur Verwertung zunutze zu machen, liegt nicht vor.
40Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Kammer erachtet die drei im Eilverfahren im Wesentlichen streitgegenständlichen Anordnungen in der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014 (Hundehaltungs –und Führungsverbot hinsichtlich „E1. “, Haltungs- und Führungsverbot anderer Hunde als „E1. “ gemäß §§ 3,10, und 11 LHundG NRW und Verwertung von „E1. “) als gleichwertig. Hinsichtlich der Verwertung von „E1. “ unter Ziffer V. der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014 unterliegt – wie bereits ausgeführt – die Antragsgegnerin. Insofern hat sie für diese Anordnung die Kosten des Verfahrens zu tragen. Hinsichtlich des erledigten Teils, der im Wesentlichen das Haltungs- und Führungsverbot von anderen Hunden als „E1. “ gemäß §§ 3,10, und 11 LHundG NRW betrifft, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens insofern ebenfalls der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da diese die teilweise Erledigung des Verfahrens herbeigeführt hat, indem sie die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich des unter Ziffer II. ausgesprochenen Haltungs- und Führungsverbots anderer Hunde als „E1. “ gemäß §§ 3,10, und 11 LHundG NRW aufgehoben hat. Unabhängig davon spricht einiges dafür, dass sie insofern auch das Verfahren verloren hätte. Zur weiteren diesbezüglichen Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom heutigen Tag – 16 K 3450/14 – verwiesen. Nur hinsichtlich des Haltungs – und Führungsverbots von „E1. “ unter Ziffer II. der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2014 hat der Antragsteller somit keinen Erfolg. Aus diesem Grund ist die aus dem Tenor ersichtliche einheitliche Kostenentscheidung zu treffen, bei der Ziffer III. der Ordnungsverfügung (Androhung von Zwangsgeld) nicht ins Gewicht fällt und daher außer Betracht bleibt.
41Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes.
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Annotations
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.