Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 30. Juni 2014 - 15 L 890/14
Gericht
Tenor
- 1.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 2657/14 des Antragstellers gegen die Hausverbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2014 wird wiederhergestellt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- 2.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
21. Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage 15 K 2657/14 gegen die Hausverbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2014 wiederherzustellen,
4hat Erfolg.
5Die aufschiebende Wirkung der Klage ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wiederherzustellen, weil die in diesem Rahmen vorzunehmende Interessenabwägung, bei der nicht zuletzt die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsmittels in summarischer Prüfung zu berücksichtigen sind, zulasten der Antragsgegnerin ausfällt. Dem privaten Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich gegebenen aufschiebenden Wirkung der Klage gebührt der Vorrang gegenüber dem öffent-lichen Interesse an der sofortigen Beachtung des Hausverbots, weil sich dieses bei der hier nur möglichen summarischen Betrachtung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig erweist.
6Die Antragsgegnerin hat das Hausverbot auf § 62 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gestützt (GO NRW). Ob sich bereits hieraus eine spezialgesetzliche Grundlage für den Erlass eines Hausverbots ergibt, kann dahinstehen. Denn für den Erlass eines öffentlich-rechtlichen Hausverbots bedarf es keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Vielmehr ist die Antragsgegnerin grundsätzlich berechtigt, im Rahmen des ihr zustehenden Hausrechts einzelne Bürger von dem Besuch des Rathauses und der weiteren in der Verfügung genannten Gebäude auszuschließen. Als Trägerin öffentlicher Gewalt, der eine bestimmte Sachaufgabe der öffentlichen Verwaltung zugewiesen ist, obliegt es ihr, die ungestörte Durchführung dieser Aufgabe zu gewährleisten und hierzu erforderlichenfalls auch solchen Personen den Zutritt zum räumlichen Bereich der betreffenden Verwaltungseinrichtung zu versagen, bei deren Erscheinen eine ordnungsgemäße Tätigkeit einer Verwaltungseinrichtung gefährdet oder beeinträchtigt wäre. Das hieraus abgeleitete und gewohnheitsrechtlich anerkannte Hausrecht der Antragsgegnerin stellt sich als notwendiger Annex zu der zugrundeliegenden Sachkompetenz dar.
7Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 14. Oktober 1988- 15 A 188/86 -, NWVBl. 1989, 91, und vom 26. April 1990- 15 A 460/88 -, NWVBl. 1990, 344.
8Der Erlass eines Hausverbots setzt danach stets voraus, dass ohne ein solches eine nicht hinnehmbare Störung des ordnungsgemäßen Betriebes der Verwaltungseinrichtung – hier der in Rede stehenden Sitzungen des Gemeinderates und der Bezirksvertretungen - zu besorgen ist. Hierbei muss die Feststellung von auf Tatsachen beruhenden Störungen in der Vergangenheit die Prognose rechtfertigen, dass in Zukunft mit weiteren Störungen zu rechnen ist. Ausgehend hiervon kann das gegen den Antragsteller gerichtete Hausverbot aller Voraussicht nach keinen Bestand haben. Es fehlt bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen zu dessen Erlass.
9Die Antragsgegnerin hat zur Begründung des Hausverbots in ihrem Bescheid vom 5. Juni 2014 darauf abgestellt, dass es am Abend des 25. Mai 2014 - an diesem Tag fanden auch in Dortmund die allgemeinen Kommunalwahlen statt - im Zusammenhang mit einer öffentlichen Wahlparty im Rathaus der Stadt Dortmund zu gewaltsamen Auseinandersetzungen vor dem Rathaus zwischen Gästen der Wahlparty und Anhängern der Partei DIE RECHTE gekommen sei. In diesem Rahmen seien wechselseitige Körperverletzungen begangen und Pfefferspray und Wurfgeschosse eingesetzt worden. Der Antragsteller sei an dieser gewaltsamen Auseinandersetzung aktiv beteiligt gewesen. Hierdurch habe er gezeigt, dass er sich bei politischen Auseinandersetzungen nicht auf einen Meinungsaustausch beschränke, sondern dazu bereit sei, körperliche Gewalt anzuwenden oder deren Anwendung zu unterstützen. Es sei davon auszugehen, dass eine größere Anzahl von Anhängern der Partei DIE RECHTEN zu den in der streitgegenständlichen Verfügung genannten Sitzungen erscheinen, es infolge dessen zu Protesten von Gegnern dieser Partei kommen werde und insoweit eine erhöhte Gefahr erneuter gewaltsamer Auseinandersetzungen bestehe. Vor dem Hintergrund des Verhaltens des Antragstellers am Wahlabend müsse davon ausgegangen werden, dass dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit aktiv an den zu erwartenden Auseinandersetzungen teilhaben werde und die Gefahren für einen störungsfreien Sitzungsverlauf zu einem erheblichen Teil mit verursachen werde.
10Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit der Antragsteller am Abend des 25. Mai 2014 tatsächlich an den dargestellten gewaltsamen Auseinandersetzungen beteiligt war. Dies ist derzeit nicht aufklärbar. Jedenfalls durfte die Antragsgegnerin mit Blick auf die im streitgegenständlichen Bescheid dargestellten Ereignisse kein Hausverbot gegenüber dem Antragsteller erlassen. Aus den Ereignissen, die sich am Wahlabend vor dem Rathaus unter dem Eindruck der ersten Wahlergebnisse in der besonderen Situation einer Wahlparty abgespielt haben, kann nicht geschlossen werden, dass in künftigen Sitzungen des Gemeinderates oder der Bezirksvertretungen, in denen das Erscheinen von Anhängern der Partei DIE RECHTEN erwartet wird, erneut mit ähnlichen Auseinandersetzungen wie am Wahlabend gerechnet werden muss.
11Der Wahlabend einschließlich der Wahlparty stellte ein herausgehobenes Ereignis dar, in deren Rahmen sich viele der vor Ort beteiligten Personen in einer besonders emotionalen Situation befanden, bis zu der sie kaum Zeit hatten, sich rational mit den Wahlergebnissen und deren Konsequenzen auseinanderzusetzen. Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick darauf, dass das Zusammentreffen von Anhängern der Partei DIE RECHTE und deren politischen Gegnern an diesem Abend eine Vielzahl der Beteiligten überraschend traf, war die Situation besonders aufgeheizt. Sie lässt keine hinreichenden Schlüsse auf das Stattfinden ähnlicher gewaltsamer Auseinandersetzungen in den Sitzungen der Gemeindegremien zu. Vielmehr sind beide Situationen nicht vergleichbar, so dass die erforderliche Prognose zukünftiger Störungen der in Rede stehenden Sitzungen aus den Ereignissen am Wahlabend nicht abgeleitet werden kann. Weiter spricht gegen eine Vergleichbarkeit, dass die Antragsgegnerin Vorkehrungen treffen kann, um etwaigen von ihr erwarteten Störungen des Ablaufs der Sitzungen des Gemeinderats und der Bezirksvertretungen entgegenzuwirken. Dies kann beispielweise durch die Vornahme von Einlasskontrollen vor den Sitzungen (insbesondere mit Blick auf Waffen und gefährliche Gegenstände), die Vorgabe einer bestimmten Sitzordnung auch für die Zuhörer sowie die Anwesenheit von Personen eines städtischen oder privaten Sicherheitsdienstes geschehen. Dass es unter dem Eindruck dieser Maßnahmen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen oder sonstigen nachhaltigen Störungen im Rahmen der Sitzungen kommen wird, ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Hierfür spricht auch, dass der Kreis der Teilnehmer an den genannten Sitzungen überschaubar sein wird, da es bei Sitzungen von Gemeindegremien in der Regel nur eine begrenzte Anzahl von Sitzplätzen gibt. Sollte die Praxis entgegen der hier angestellten Prognose zeigen, dass es trotz dieser Maßnahmen in Zukunft zu Störungen von Sitzungsabläufen kommen sollte, hat die Antragsgegnerin die Möglichkeit, entsprechende Hausverbote zu erlassen.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
132. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.