Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 10. Juni 2015 - 13 L 1235/14
Gericht
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage - 13 K 255/14 - gegen den Heranziehungsbescheid der Antrags-gegnerin vom 19. Dezember 2013 - Az. 66/1-2-1049 4/2 - wird angeordnet, soweit die Antragsgegnerin darin einen Beitrag von mehr als 16.278,60 € festgesetzt hat.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 17.177,03 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
21. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Beiträgen für den Ausbau der I.-------straße , der M. Straße sowie der S. Straße in E. . Sie ist Eigentümerin der Grundstücke mit der postalischen Bezeichnung I1. X. °°, I.-------straße °/° und S1. Straße ° (Gemarkung E. , Flur °, Flurstück °) sowie M. Straße ° (Gemarkung E. , Flur °, Flurstück °°°). Die Antragstellerin betreibt dort ein Hotel.Die drei Straßen, die Teil der hier streitigen, großflächigen Umbaumaßnahme „L. X1. “ der Antragsgegnerin in der Innenstadt E1. sind, liegen westlich der ° °° (L1.-----wall / I°. X. ).Sie wurden vor der hier streitigen Baumaßnahme (letztmalig) in den Jahren 1969 bis 1971 aufgrund eines geänderten Verkehrskonzepts großflächig umgestaltet und ausgebaut. Der Verkehr wurde seit dieser Umbaumaßnahme stadtauswärts von der ° °° aus ausschließlich über die S1. Straße, stadteinwärts über die N.-----straße / M. Straße/ I.-------straße auf die ° °° sowie in nördliche Richtung auf die C.--------straße geleitet.
3In der von der ° °° (L1.-----wall / I1. X. ) in westliche Richtung bis E. -E2. verlaufenden S. Straße wurden - zwischen der nördlichen und der südlichen Fahrbahn - die Gleise der damals noch oberirdisch verlaufenden Straßenbahn verlegt. Die Gleise verliefen teilweise niveaugleich mit den Fahrbahnen, teilweise in einem durch Hochborde abgegrenzten Gleisbett. Auf beiden Seiten der S. Straße verliefen Gehwege. Nördlich der Straßenbahntrasse führte eine mehrspurige Fahrbahn stadtauswärts (in westliche Richtung), südlich davon verlief eine mit Einbahnregelung versehene, separate einspurige Fahrbahn mit Parkmöglichkeiten auf der Fahrbahn und einem Gehweg vor den Anliegergrundstücken.Eine Dokumentation des Altzustandes der Teilanlage - insbesondere der Gehwege - in der S. Straße liegt nicht vor. In den Verwaltungsvorgängen der Antrags-gegnerin befindet sich ein undatierter Erläuterungsbericht, wonach der alte Aufbau des Gehweges „aus Hochofenschlacke (3. Abschlagsrechnung der Fa. I2. vom 30.09.1968)“ bestand. Ausweislich interner E-Mails eines Mitarbeiters des Tiefbau-amtes der Antragsgegnerin vom 13. August und 11. September 2013 entsprachen die Gehwege u.a. in der S. Straße „mit einem nicht ausreichenden frostsicheren Ausbau nicht dem aktuellen Stand der Technik“. Über den Bau des südlichen Gehweges in dem hier maßgeblichen Abschnitt liegen drei Rechnungen aus dem Jahr 1953 vor:- Rechnung der Firma L2. N1. vom 3. August 1953,- Rechnung der Firma C1. N2. vom 14. August 1953 und- Rechnung der H. für U.---straßen mbH vom 30. Juni 1953.Aus diesen ergibt sich, dass der südliche Gehweg aus einer 10 - 15 cm starken Schicht aus grober Asche auf „fertigem Planum“ hergestellt wurde und dann mit Zementplatten (50/50/6 cm) bzw. auf Teilflächen mit einer 3 cm starken Schicht aus Hochofen-Splitt eingedeckt, mit Kaltasphalt angespritzt und mit einer Einstreudecke aus Teersplit und Bitumengrus versehen wurde.Die Beleuchtungsanlage in der S. Straße bestand vor der hier streitigen Ausbaumaßnahme in dem Abschnitt L1.-----wall bis Einmündung S2.-----straße ausweislich eines von der Antragsgegnerin übersandten Vermerks vom 10. März 2015 aus 28 Seilleuchten mit einer Leistung von jeweils 250 W (28 x 31.000 Lumen) sowie in dem Abschnitt zwischen S2.-----straße und V.----straße aus vier Peitschen-leuchten mit 7,5 m LpH und einer Lichtleistung von jeweils 50 Watt (4 x 4.300 Lumen).Die M. Straße ist etwa 1,2 km lang und verläuft in dem hier maßgeblichen Abschnitt parallel zur S. Straße von der ° °° in westliche Richtung. Sie bestand vor der hier streitigen Ausbaumaßnahme seit der Umbaumaßnahme 1969 bis 1971 aus einer dreispurigen Fahrbahn, über die der stadteinwärts in Richtung ° °° fließende Verkehr geführt wurde, einem auf der südlichen Seite der Fahrbahn entlang laufenden Radweg und Gehwegen auf beiden Seiten. Auf der nördlichen Seite der M. Straße standen in dem hier maßgeblichen Abschnitt etwa acht bis neun Parkmöglichkeiten am Fahrbahnrand zur Verfügung. Auf der Südseite der Fahrbahn bestand durchgehend ein eingeschränktes, zum Teil ein absolutes Halte-verbot.Der Altaufbau der Teilanlagen ist auch im Bereich der M. Straße nicht dokumentiert worden. Vorgelegt hat die Antragsgegnerin eine Rechnung der Firma H1. T. GmbH vom 3. Februar 1964 über den Ausbau der M. Straße zwischen B.------straße und N.-----straße . Danach wurden die Gehwege auf einer Fläche von rund 1.300 m² auf dem Planum mit 15 cm Asche eindeckt und teilweise mit Plattenbelag 50/50/6 cm in 2 cm Mörtelbett sowie teilweise mit Mosaikpflaster auf 7 cm Sandbettung, Kleinpflaster auf 10 cm Sandbettung oder einer Deckschicht aus Kaltasphalt bzw. Teer versehen. Des Weiteren liegt eine Rechnung der X2. T1. - und U1. GmbH E. vom 31. Dezember 1963/ 10. März 1964 über den Bau eines außerhalb der M. Straße zwischen B.------straße und I1. X. gelegenen Parkplatzes vor, wonach „die Park-, Zufahrts- und Bürgersteigflächen“ aus verdichtetem Planum mit 15 cm Asche und einem Plattenbelag (50/50/6 cm) als Decke bestanden.Die ursprüngliche Beleuchtung in der M. Straße bestand in dem maßgeblichen Abschnitt ausweislich des Vermerks vom 10. März 2015 aus drei Peitschenleuchten mit einer LpH von 7,5 m und einer Leistung von 2 x 40 W (3 x 6.200 Lumen) sowie - im Eckbereich der Kreuzung I.-------straße /M. Straße - einem Beleuchtungsmast mit einer LpH von 10,0 m und einer Leistung von 3 x 165 W (17.000 Lumen pro Leuchte).Die etwa 520 m lange I.-------straße verläuft von den E3. Kliniken in nördliche Richtung, quert die M. Straße und mündet dann auf die S1. Straße. Sie wurde in dem hier maßgeblichen Abschnitt zwischen M. Straße und S3. Straße im Zuge der Umbaumaßnahme 1969 bis 1971 als Teil des „Erschließungssystems S1. Straße/ M. Straße“ wie diese beiden T1. als Ortsdurchfahrt der M1.-----straße °°° klassifiziert. Über die M. Straße stadteinwärts fahrende Fahrzeuge konnten über die mehrspurig im Einbahnverkehr ausgebaute I.-------straße und die damalige Kreuzung S1. Straße/ C.--------straße nach Norden fahren. Es bestanden beidseitige Gehwege, zwei Fahrspuren sowie gesonderte Flächen einer Bushaltestelle. Innerhalb einer nördlich der Busspur gelegenen Sperrfläche auf der östlichen Seite der Fahrbahn waren zwei Parkplätze abmarkiert. Pfosten und Sperrbereiche auf der Fahrbahn verhinderten weiteres Parken. Eine auf der Westseite der I.-------straße gelegene Längspark-bucht bot Platz für max. 5 Pkw.Eine Dokumentation des Altzustandes der Gehwege liegt auch für die I.-------straße nicht vor. Für den Bereich der Kreuzung S1. Straße/ T2.----straße (heutige C.--------straße )/ I.-------straße liegt eine Rechnung der Firma O. vom 13. Juli 1971 vor, ausweislich derer u.a. etwa 2.000 m² „Plattenbelag aus vorhandenen Betonplatten auf ein Mörtelbett von 2 cm Dicke“ verlegt wurden.Die Beleuchtungsanlage in der I.-------straße bestand ausweislich des Vermerks vom 10. März 2015 vor der Ausbaumaßnahme aus einer Peitschenleuchte mit einer LpH von 7,5 m (1 x 50 Watt, 4.300 Lumen). Im Eckbereich der Kreuzung I3. -straße/ M. Straße befand sich der bereits bei der Beleuchtungsanlage der M. Straße angegebene Beleuchtungsmast.
4Im Hinblick auf die für den 28. April 2008 geplante (und erfolgte) Inbetriebnahme der P. -X3. -U2. der E3. Stadtbahn und den im Anschluss vorgesehenen Rückbau der Gleisanlage sowie die damit zusammenhängenden Umbauten im Bereich des X4. beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 13. Dezember 2007 die Ausbaumaßnahme “L. X1. B 54 (L4.-----wall )/ L 663 (S1. Straße)“, die Ausbauarbeiten im Bereich der Erschließungs-anlagen C.--------straße , L1.-----wall , I1. X. , L3.---straße sowie S1. Straße, M. Straße und I.-------straße zum Gegenstand hat. Das Gesamtinve-stitionsvolumen der Maßnahme belief sich ausweislich des Beschlussvorschlages auf 9,5 Mio. €, inklusive eines Stadtbahnanteils von 5,5 Mio. € gemäß Ratsbeschluss vom 19. April 1994.Die Bauarbeiten begannen am 28. April 2008. Die S1. Straße wurde in dem Bereich zwischen X1. und V.----straße auf einer Länge von 410 m ausgebaut. Die Baustrecke endet im nördlichen Bereich der S. Straße (Gehweg, Radweg, Parkstreifen, zweispurige Fahrbahn) auf Höhe der Einmündung N.-----straße . Der Gehweg im nördlichen Bereich zwischen N.-----straße und V.----straße war ausweislich eines Aktenvermerks der Antrags-gegnerin vom 17. März 2011 bereits vor der hier streitigen Ausbaumaßnahme im Zuge der Errichtung des dortigen Einkaufscenters neu gestaltet worden. Die Antragsgegnerin stellte in der S. Straße erstmalig beidseitige Radwege bzw. Radfahrstreifen in einer Breite von jeweils 1,85 m her, die teilweise innerhalb des Gehweges, überwiegend aber am seitlichen Fahrbahnrand geführt werden.Im Bereich des ehemaligen Gleisanlage der Stadtbahnlinie wurde zwischen den Richtungsfahrbahnen ein trennender Grünstreifen mit Baumbestand und zwei Querungshilfen für Fußgänger im Bereich der Einmündungen G.--------straße und N.-----straße geschaffen. Auf beiden Seiten der S. Straße wurde ein jeweils 2 m breiter, durch Baumscheiben unterbrochener Parkstreifen angelegt. Die zwischen 1,85 und 6,10 m breiten Gehwege erhielten einen einheitlichen 30 cm starken Aufbau mit einer 19 cm starken Frostschutzschicht HKS 0/45, einer Schottertragschicht sowie Gehwegplatten bzw. im Bereich des südlichen Gehweges zwischen N.-----straße und V.----straße Verbundpflaster. Die Beleuchtungsanlage besteht aus 14 im mittleren Grünstreifenbereich aufgestellten Doppelmasten mit 10,0 m LpH und einer Lichtleistung von jeweils 2 x 250 Watt und einer Leuchtkraft von 2 x 31.100 Lumen.Die M. Straße wurde auf einer Länge von 140 m zwischen Hohem X. und I.-------straße dergestalt umgebaut, dass der Straßenabschnitt vom Kraftfahrzeugverkehr nunmehr in beide Richtungen befahren werden kann. Da die M. Straße nach den Plänen der Antragsgegnerin für den durchgehenden Verkehr nur noch eine untergeordnete Bedeutung haben und zu einer Gemeindestraße abgestuft werden soll (ggf. inzwischen bereits abgestuft wurde), wurde die Fahrbahn auf einen schmaleren Querschnitt mit straßenbegleitenden Stellplätzen zurückgebaut. Im Zuge der Umbaumaßnahme wurde eine Tempo-30-Zone eingerichtet; der Radweg auf der südlichen Seite der Straße wurde entfernt. Im Bereich des früheren Radweges wurde ein 2 m breiter, durch Baumscheiben unterbrochener Parkstreifen neu angelegt; auf der nördlichen Seite wurden zusätzliche Schrägparkbuchten geschaffen. Die M. Straße verfügt nunmehr in dem hier maßgeblichen Abschnitt über 16 markierte Stellplätze sowie weitere sieben Halteplätze für Taxen. Die Gehwege erhielten einen einheitlichen Aufbau in 30 cm Stärke mit einer 19 cm starken Frostschutzschicht sowie einer Schottertragschicht und Verbundpflaster.Die neue Beleuchtungsanlage besteht aus drei Beleuchtungskörpern mit 8,0 m LpH (je 1 x 150 Watt), was einer Gesamtlichtleistung von 51.000 Lumen entspricht.Die I.-------straße erhielt auf der 80 m langen Ausbaustrecke ebenfalls einen funktional anderen Ausbau, da die Antragsgegnerin beabsichtigt(e), die Straße von einer Ortsdurchfahrt der ° °°° - als Teil des „Erschließungssystems S1. Straße/ M. Straße“ - zu einer Gemeindestraße abzustufen. Die Fahrbahn wurde begradigt und auf eine Breite von 6 m verschmälert. Auf der östlichen Seite wurde der Gehweg auf einer Breite von 5 m ausgebaut, auf der westlichen Seite auf einer Breite von 7,2 m. Die Gehwege erhielten auch in der I.-------straße einen einheitlich 30 cm starken Aufbau mit einer 19 cm starken Frostschutzschicht HKS 0/45, einer Schottertragschicht sowie einer Mosaik- bzw. Betonpflasterdecke. Auf der westlichen Seite der I.-------straße wurden fünf Schrägparkbuchten im Bereich des Gehweges errichtet.Auf der östlichen Seite der I.-------straße wurde die Bushaltestelle entfernt. Dort wurden keine Parkmöglichkeiten ausgewiesen; an der östlichen Seite können nun-mehr neun bis zehn Fahrzeuge zulässigerweise am Fahrbahnrand parken. Der Beleuchtungsmast im Kreuzungsbereich I.-------straße / M. Straße wurde entfernt. Entlang des neu gestalteten Gehweges auf der östlichen Seite der I.-------straße wurden in gleichmäßigem Abstand drei Beleuchtungskörper mit einer LpH von 8 m und einer Lichtleistung von je 150 Watt (17.000 Lumen je Leuchte) aufgestellt.Die Bauarbeiten wurden am 4. März 2010 beendet. Im Zeitraum vom 12. bis 14. Oktober 2010 wurden Aufpflasterungen im Bereich der Baumscheiben in der S. Straße und in der M. Straße hergestellt.Am 22. Dezember 2012 trat die neue Satzung der Stadt E. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt E. vom 20. Dezember 2012 (BS) in Kraft.Für die M. Straße ermittelte die Antragsgegnerin im Oktober 2013 einen Beitragssatz von 3,0810447 pro m² Verteilungsfläche. Sie stufte die M. Straße als Haupterschließungsstraße ein. Sie ging danach für die Herstellung der Gehwege und Parkflächen unter Zugrundelegung eines Anliegeranteils von 70 % von beitragsfähi-gen Kosten in Höhe von 12.120,51 € bzw. 11.951,90 € und für die Herstellung der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtungsanlage bei einem Anliegeranteil von 45 % von beitragsfähigen Kosten in Höhe von 1.920,92 € bzw. 4.827,13 € aus. Insgesamt entstanden für die Ausbaumaßnahme in der M. Straße nach der Berechnung der Antragsgegnerin umlagefähige Kosten in Höhe von 30.820,46 € bei einer Gesamtverteilungsfläche von 10.003,25 m².
5Für die I.-------straße ermittelte die Antragsgegnerin im Oktober 2013 einen Beitragssatz von 2,5904052 pro m² Verteilungsfläche. Sie stufte auch die I.-------straße als Haupterschließungsstraße ein. Sie ging dabei für die Herstel-lung der Gehwege und Parkflächen unter Zugrundelegung eines Anliegeranteils von 70 % von beitragsfähigen Kosten in Höhe von 11.586,10 € bzw. 5.469,70 € und für die Herstellung der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtungsanlage bei einem Anliegeranteil von 45 % von beitragsfähigen Kosten in Höhe von 2.361,32 € bzw. 4.827,13 € aus. Insgesamt entstanden für die Ausbaumaßnahme in der I.-------straße nach der Berechnung der Antragsgegnerin umlagefähige Kosten in Höhe von 24.244,25 € bei einer Gesamtverteilungsfläche von 9.359,25 m².
6Mit drei Heranziehungsbescheiden vom 19. Dezember 2013 zog die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu Ausbaubeiträgen für den Ausbau der M. Straße und der I.-------straße heran.Für den Ausbau der M. Straße setzte die Antragsgegnerin einen Ausbaubeitrag in Höhe von insgesamt 25.002,68 € gegenüber der Antragstellerin als Eigentümerin des Flurstücks °°° (Az. °°°) sowie, mit weiterem Bescheid, einen Ausbaubeitrag in Höhe von insgesamt 2.118,99 € für das Flurstück °°° fest (Az. °°°).Für den Ausbau der I.-------straße setzte die Antragsgegnerin für das Flurstück °°° einen Ausbaubeitrag in Höhe von insgesamt 21.021,14 € fest (Az. °°°).Gegen die drei Heranziehungsbescheide vom 19. Dezember 2013 hat die Antragstellerin am 17. Januar 2014 Klage erhoben.Für die S1. Straße ermittelte die Antragsgegnerin im Februar 2014 einen Beitragssatz von 2,5342312 pro m² Verteilungsfläche. Sie stufte die S1. Straße als Hauptverkehrsstraße ein. Sie ging für die Herstellung der Gehwege und Parkflächen unter Zugrundelegung eines Anliegeranteils von 70 % von umlagefähi-gen Kosten in Höhe von 191.211,03 € bzw. 58.033,75 € und für die Herstellung der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtungsanlage bei einem Anliegeranteil von 25 % von beitragsfähigen Kosten in Höhe von 19.119,98 € bzw. 23.810,20 € aus. Für den Radweg ermittelte die Antragsgegnerin bei einem Anliegeranteil von 25 % umlagefähige Kosten in Höhe von 26.496,58 €. Als umlagefähige Kosten für die unselbständige Grünanlage ermittelte die Antragsgegnerin bei einem Anliegeranteil von 70 % einen Betrag von 57.018,72 €. Insgesamt entstanden für die Ausbaumaß-nahme in der S. Straße nach der Berechnung der Antragsgegnerin umlagefähige Kosten in Höhe von 375.690,26 € bei einer Gesamtverteilungsfläche von 148.246,25 m².Für den Ausbau der S. Straße setzte die Antragsgegnerin mit weiterem Heranziehungsbescheid vom 25. Februar 2014 einen Ausbaubeitrag in Höhe von insgesamt 20.565,29 € gegenüber der Antragstellerin als Eigentümerin des Flurstücks °°° fest (Az. °°°).Die Antragstellerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 10. März 2014 dahingehend erweitert, dass sie auch die Aufhebung des Heranziehungsbescheides der Antrags-gegnerin vom 25. Februar 2014 begehrt.Die Kammer hat am 26. März 2014 beschlossen, dass über die in dem Verfahren 13 K 255/14 erhobenen Ansprüche gemäß § 93 S. 2 der Verwaltungsgerichtsord-nung (VwGO) in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden soll. Soweit die Bescheide der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2013 über die Heranziehung zu Beiträgen für den Ausbau der M. Straße angefochten worden sind, hat die Kammer das Verfahren abgetrennt; es wird unter dem Az. 13 K 1500/14 fortgeführt. Soweit die der Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2014 über die Heranziehung zu Beiträgen für den Ausbau der S. Straße angefochten worden sind, hat die Kammer das Verfahren ebenfalls abgetrennt; es wird unter dem Az. 13 K 1501/14 fortgeführt.Die Antragstellerin beantragte unter dem 24. Juni 2014 bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung der Heranziehungsbescheide vom 19. Dezember 2013 und vom 25. Februar 2014. Mit vier Schreiben vom 11. August 2014 lehnte die Antragsgegnerin diesen Antrag ab.
7Die Antragstellerin hat am 19. August 2014 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
8Sie ist der Auffassung, dass es an dem für eine Erhebung von Ausbaubeiträgen erforderlichen wirtschaftlichen Vorteil fehle. Die Straßenbaumaßnahme sei offen-sichtlich im Rahmen einer übergeordneten Neuordnung der Verkehrsströme erfolgt. Zentraler Kernpunkt der gesamten Maßnahme sei eine Umgestaltung der Verkehrsführung gewesen, wozu die Fahrbahnen neu gestaltet worden seien. Hierdurch hätten die Anlieger und somit auch die Antragstellerin keinerlei wirtschaftlichen Vorteil. Eine Verbesserung werde nachdrücklich bestritten.Offensichtlich habe man das Problem auf Seiten der Antragsgegnerin auch erkannt, denn auf Bl. 45 der Abrechnungsakte I.-------straße finde sich ein Aktenvermerk, ausweislich dessen der Vorteil in dem erstmaligen Einbau frostsicherer Materialien gesehen werde. Dem Verwaltungsvorgang könne aber nicht entnommen werden, ob tatsächlich vorher keine Frostschutzschicht vorhanden gewesen sei.Möglicherweise habe sich die Erreichbarkeit ihres Grundstücks durch die Schaffung von Grünstreifen und mehrspurigen Fahrstreifen ebenso verschlechtert, wie sich die Lärmimmissionen durch den Ausbau der Straße erhöht hätten. Eine Überkompensation möglicher Vorteile durch erhebliche Nachteile lasse einen Vorteil entfallen.Eine Verbesserung könne nicht festgestellt werden. Gerade für den Bereich der I.-------straße könne man dem Verwaltungsvorgang anhand von Luftbildern aus dem Jahr 2005 (Bl. 57 der Abrechnungsakte) entnehmen, dass dort vor dem Ausbau eine breite, offensichtlich voll funktionsfähige und unbeschädigte Anlage vorhanden gewesen sie. Nunmehr habe die Antragsgegnerin den Fahrbahnverlauf verändert und die Fahrbahn sogar verschmälert. Soweit die Antragsgegnerin vortrage, dass im Bereich der M. Straße ein Radweg entfallen sei – was eine Verbesserung darstellen solle – und im Bereich der S. Straße erstmalig ein Radweg angelegt worden sei – was ebenso eine Verbesserung darstellen solle – stelle sich die Frage, ob hier nicht ein Widerspruch vorliege. Der wirtschaftliche Vorteil ergebe sich auch nicht aus der „Gesamtwirkung aller Anlagen“.
9Den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin könne außerdem kein Ausbau-programm entnommen werden. Es könne daher auch nicht festgestellt werden, ob die Baumaßnahme tatsächlich entsprechend einem Bauprogramm fertig gestellt worden und abgeschlossen sei. Im Bereich der Beleuchtungsanlagen fehle beispielsweise jede detaillierte Darstellung. Lediglich auf Bl. 15 der Abrechnungsakte zu der Maßnahme M. Straße befinde sich ein Hinweis, dass es Baumaßnahmen seien, die in Umsetzung des Bebauungsplanes W 118 1-X1. erfolgt seien.Die Antragsgegnerin habe eine fehlerhafte Abschnittsbildung vorgenommen. Ausweislich der Pläne auf den Blättern 50 ff. der Abrechnungsakte M. Straße sei offensichtlich eine andere Abrechnung geplant gewesen. Dort seien nämlich die Straßenzüge M. Straße und I.-------straße zusammengefasst worden. Abgerechnet worden seien die Straßenzüge anschließend jedoch separat in zwei unterschiedlichen Abschnitten.Nach den vorgelegten Abrechnungsunterlagen sei nicht nachvollziehbar, welche der Kosten auf welchen abzurechnenden Abschnitt entfielen. So lägen zwar beispiels-weise handschriftliche Zusammenstellungen der Kosten für die Teileinrichtungen in der S. Straße vor, aber der Heranziehungsbescheid für die Erschließungs-anlage „I.-------straße “ werde „näher dargestellt mit der Abschnittbezeichnung von S1. Straße bis M. Straße“.Die Gesamtbelastung, die sie zu tragen habe, belaufe sich auf einen Betrag von 68.708,10 €. Zwar werde nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Beschluss vom 24. Juni 2008 - 15 A 285/06 -) die Erschließung eines Grundstücks von drei Seiten keinen grundsätzlichen Anspruch auf eine Eckgrundstücksvergünstigung ergebe. Die Beitragssatzung der Antragsgegnerin enthalte in § 4 Abs. 7 jedoch eine ausdrückliche Billigkeitsregelung, die hier zur Anwendung kommen müsse. Weder die einzelnen Abschnitte, noch die Gesamtheit der Maßnahme gewährten ihr auch nur ansatzweise einen wirtschaftlichen Vorteil in Höhe von nahezu 70.000 €.
10Die Antragstellerin beantragt,
11die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklagen13 K 255/14,13 K 1500/14 sowie 13 K 1501/14 gegen die Heranziehungsbescheide der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2013 und 25. Februar 2014 anzuordnen.
12Die Antragsgegnerin beantragt,
13den Antrag abzuweisen.
14Sie ist der Auffassung, dass es nicht Voraussetzung der Beitragserhebung sei, dass eine Maßnahme durchgeführt werde, um den Anliegern einen wirtschaftlichen Vorteil zukommen zu lassen. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung sei das Ausbaumotiv für die Beitragsfähigkeit einer Maßnahme unerheblich. Wie die Antrag-stellerin zu Recht vortrage, seien die abgerechneten Anlagen im Zuge einer weiträu-migen Umgestaltung der Verkehrsführung unter der Bezeichnung „L. X1. “ ausgebaut worden. Die Lagepläne „L. X1. “ vom 4. Juni 2007 und 21. Oktober 2008, die das Bauprogramm für die verschiedenen Anlagen in diesem Bereich enthielten, verdeutlichten dies.Entgegen der Auffassung der Antragstellerin seien die abgerechneten Abschnitte der I.-------straße , der M. Straße und der S. Straße nicht als eine Anlage gemeinsam abzurechnen und dies sei auch nie geplant gewesen. Nach der im Zeitpunkt der Planung und Durchführung der Ausbaumaßnahme geltenden Beitrags-satzung (vom 6. Dezember 2001 in der Fassung der Änderungssatzung vom 16. Mai 2006), die den engen erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff zugrundege-legt habe, sei eine gemeinsame Abrechnung gar nicht zulässig gewesen, da die Anlagen nicht die nach der Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen für eine Erschließungseinheit erfüllten. Entsprechend seien getrennte Abrechnungsvorgänge gefertigt worden. Auch bei Anwendung der für die Abrechnung maßgeblichen neuen Beitragssatzung vom 20. Dezember 2012, die den bislang geltenden Erschließungs-anlagenbegriff durch den weiten Anlagenbegriff ersetze, bilde die vorliegende Planung nicht die Grundlage für eine einheitlich abzurechnende Maßnahme. Die Breiten der T1. , die funktionelle Bewertung sowie auch der jeweils betroffene Kreis der Anliegergrundstücke seien uneinheitlich.Die einzelnen Anlagen seien hinsichtlich der abgerechneten Teilanlagen verbessert worden.Mit der erstmaligen Herstellung beidseitiger Radwege sowie trennender Grünstreifen zwischen den Richtungsfahrbahnen seien in der S. Straße neue Teilanlagen geschaffen worden, die eine Verbesserung der Anlage als Ganzes darstellten. Die vorhandenen Parkflächen seien erweitert und insbesondere auf der Nordseite neu angelegt worden. Durch den Umbau sei eine Hauptverkehrsstraße mit mehrspurigen Gegenrichtungsverkehr, beidseitigen Gehwegen, Radwegen und Parkflächen geschaffen worden. Sämtliche abgerechneten Teileinrichtungen seien nach den aktuellen Richtlinien im Straßenbau im Vollausbau hergestellt worden und hätten erstmalig einen frostsicheren Unterbau erhalten. Dass der Altaufbau der Gehwege nicht frostsicher gewesen sei, ergebe sich aus der „verbindlichen Bestätigung des Bauleiters vom 20. August 2013“ und werde durch die Rechnung der Firma N2. aus dem Jahr 1953 belegt. Der alte Aufbau habe hinsichtlich des Materials „der damals üblichen Bauweise“ entsprochen. Im Zuge der Baumaßnahme 1969-1971 seien lediglich Deckenbeläge aufgenommen, dem Verlauf der jeweils geänderten Fahrbahnbreiten, Bord- und Randsteinanlagen angeglichen und nach Einebnung des Untergrunds neu verlegt worden. Der frühere Gehwegaufbau sei erhalten geblieben.Die Verbesserung der M. Straße werde durch die Erweiterung der vor dem Umbau nur auf der Nordseite der Straße vorhandenen Parkflächen auf der Südseite erreicht. Zusätzliche Baumscheiben lockerten das Straßenbild nunmehr auf. Der bisher vorhandene Radweg entfalle durch die Gestaltung als Tempo-30-Zone, in der Radwege nicht erlaubt seien. Auch in der M. Straße sei ein Vollausbau nach den aktuellen Richtlinien im Straßenbau der Stadt E. mit entsprechender frostsicherer Befestigung der Gehwege und Parkflächen erfolgt. Die vorgelegte Rechnung der X2. T1. - und U1. GmbH E. vom 31. Dezember 1963/ 10. März 1964 sei beispielhaft für den Zustand der Gehwege vor der abgerechneten Ausbaumaßnahme. Wie in der S. Straße sei auch dieser Straßenabschnitt Bestandteil der Umbaumaßnahme 1969-1971 gewesen, wobei substantielle Arbeiten im Gehwegbereich nicht aktenkundig seien.
15In der I.-------straße sei die gesamte Anlage erheblich umgestaltet worden, weshalb sich die Ausbaumaßnahme beitragsrechtlich als nachmalige Herstellung darstelle. Die Fahrbahn sei begradigt, den geringeren Erfordernissen des Anliegerverkehrs entsprechend verschmälert und mit beidseitigen Gehwegen sowie auf der Westseite mit einer erweiterten Parkfläche (Schrägaufstellung) und Begleitgrün versehen worden.Die Herstellung der Gehwege und Parkflächen in der I.-------straße nach den aktuellen Richtlinien im Straßenbau der Stadt E. stelle eine Verbesserung dar. Wegen der erheblichen Änderungen der Funktionen der einzelnen Straßenflächen sei ein Vergleich mit dem Altaufbau problematisch. Der sich aus den vorgelegten Rechnungen zu der Gehwegerneuerung in der S. Straße im Jahr 1953 ergebende Aufbau des dortigen südlichen Gehweges (Asche auf Planum) habe bis weit in die 1970er Jahre hinein dem üblichen Gehwegaufbau entsprochen, da Materialien aus der ortsansässigen Industrie preisgünstig zu beziehen gewesen seien und nachkriegsbedingt ein hoher Instandsetzungsbedarf bestanden habe. Insoweit sei die Feststellung des Bauleiters zum allgemein vorgefundenen Aufbau aller Gehwege nachvollziehbar. Für einen anderen, hochwertigeren Altaufbau der Seitenfläche der I.-------straße ergäben sich keine Anhaltspunkte.Die Billigkeitsregelung in § 4 Abs. 7 der Beitragssatzung betreffe Fälle, in denen der in der Satzung festgelegte generelle Anliegeranteil insgesamt in einem offensichtlichen Missverhältnis zum wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit stehe und deshalb eine Einzelsatzung mit geänderten Beitragssätzen zu erlassen wäre. Dafür, dass bei den hier abgerechneten Teilanlagen der Anliegervorteil offensichtlich anders zu bewerten wäre als bei anderen Maßnahmen, enthalte der Vortrag der Antragstellerin keine Anhaltspunkte.Auch für einen Billigkeitserlass, der nicht Gegenstand der vorliegenden Verfahren sei und aufgrund eines entsprechenden Antrages bei der Behörde in einem gesonderten Verfahren zu prüfen wäre, seien keine durchgreifenden Gesichtspunkte ersichtlich. Durch die Lage und Ausrichtung der Bebauung auf dem Grundstück, die auch unabhängig von der Hauptzufahrt des Hotels eigene Gebäudeteile mit Eingängen und teilweise Zufahrt auf das Grundstück habe, sei die gesonderte Erschließungs-möglichkeit über alle abgerechneten Anlagen tatsächlich gegeben, so dass alle einen wirtschaftlichen Vorteil gewährten. Im Übrigen sei die Hauptzufahrt am Hohen X. im Zuge des Ausbaus vollständig mitgestaltet worden, ohne dass hier Beiträge zur Einziehung gelangt seien.
162. Der Antrag der Antragstellerin ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet.Nach dieser Vorschrift kann das Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dabei nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. Bei der auf dieser Grundlage durchzuführenden gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes sind vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Soweit es um die Anwendbarkeit der dem angegriffenen Abgabenbescheid zu Grunde liegenden Satzung geht, ist in aller Regel von deren Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen.
17Ständige Rechtsprechung der mit Abgabensachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (OVG NRW): vgl. nur Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 - Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1994, S. 337 und Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 -, Städte- und Gemeinderat (StGR) 1998, S. 154.
18Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei die sich im Zeitpunkt der Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage.
19Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 20. Auflage, § 80, Rdnr. 147
20Bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes spricht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die von der Antragstellerin erhobenen Klagen 13 K 1500/14 und 13 K 1501/14 derzeit Erfolg haben werden. Es spricht bei summarischer Prüfung, insbesondere der von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe, nicht Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Heranziehungsbe-scheide vom 19. Dezember 2013 und vom 25. Februar 2014, die die M. Straße und die S1. Straße betreffen. Bei summarischer Prüfung bestehen hingegen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 19. Dezember 2013 betreffend die I.-------straße , soweit bei der Berechnung des Ausbaubeitrages auch die Kosten für die Herstellung der Parkflächen einbezogen worden sind. Insoweit dürfte die Anfechtungsklage 13 K 255/13 teilweise begründet sein.Rechtsgrundlage der Bescheide vom 19. Dezember 2013 und 25. Februar 2014 ist § 8 KAG NRW i.V.m. der Satzung der Stadt E. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt E. vom 20. Dezember 2012 (Beitragssatzung - BS). Diese Satzung und nicht die zum Zeitpunkt der Beendigung der Baumaßnahmen im Jahr 2010 noch gültige T1. -baubeitragssatzung vom 6. Dezember 2001 in der Fassung der Änderungssatzung vom 16. Mai 2006 ist anzuwenden. Maßgeblich ist nämlich die zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht gültige Straßenbaubeitragssatzung. Die sachliche Beitragspflicht entsteht zwar - bei vorhandener wirksamer Satzungsgrund-lage - regelmäßig im Zeitpunkt der endgültigen Erfüllung des Bauprogramms und Abnahme der Baumaßnahme. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn ausnahms-weise weitere rechtliche Voraussetzungen für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erfüllt sein müssen. So entsteht im Falle des - wie hier durch die (alte) Satzung - vorgegebenen erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagebegriffs die sachli-che Beitragspflicht grundsätzlich erst bei nochmaliger Herstellung oder Verbesserung der ganzen Erschließungsanlage (= Erschließungsstraße). Möchte die Gemeinde dagegen nur einen Abschnitt einer Erschließungsstraße ausbauen und abrechnen, so bedarf es zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht regelmäßig,
21siehe Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 17. Mai 1990 - 2 A 500/88 - juris, und vom 29. November 1989 - 2 A 1419/87 -; Dietzel/ Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NRW, 8. Aufl. 2013, Rdnr. 364,
22einer Abschnittsbildungsentscheidung in Gestalt einer entsprechenden Willensäußerung, um die Beitragspflicht für diesen Abschnitt entstehen zu lassen.
23Nach der vormals geltenden satzungsrechtlichen Regelung bedurfte es auch im vorliegenden Fall einer solchen Entscheidung über die Abschnittsbildung, da sich die Ausbaumaßnahme nur auf Teile der Erschließungsanlagen S1. Straße, M. Straße und I.-------straße beschränkt und diese nicht auf ihrer gesamten Länge umfasst. Da eine Abschnittsbildung nicht erfolgt ist, ist die Beitragspflicht erst mit Erlass der neuen Satzung im Dezember 2012 entstanden.
24So ausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 29. September 1989 - 2 B 955/89 -, vgl. auch Beschluss vom 2. Juni 2014 - 15 A 443/13 -.
25Nach § 8 Abs. 1 und 2 KAG NRW und § 1 SBS (2012) erhebt die Stadt Straßenbaubeiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung für Anlagen im Bereich von öffentlichen T1. , Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern oder Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile.
26Die ausgebauten und hier abgerechneten Anlagen sind ausweislich des Bauprogramms der Antragsgegnerin die Abschnitte der S. Straße zwischen X1. und V.----straße , der M. Straße zwischen I1. X. und I.-------straße und der I.-------straße zwischen M. Straße und S3. Straße. Das Bauprogramm ergibt sich aus dem Beschluss des Rates der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2007, insbesondere der Begründung des Beschlusses und dem Ausbauplan vom 4. Juni 2007. Die in dem Ausbauplan vom 21. Oktober 2008 enthaltenen Änderungen betreffen nicht die hier maßgeblichen Anlagen S1. Straße, M. Straße und I.-------straße .Die ausgebauten Abschnitte der M. Straße und der I.-------straße sind nicht, wie die Antragstellerin meint, zu einer einheitlich abzurechnenden Anlage zusammenzufassen. Dem stand zum Zeitpunkt der Planung und des Ausbaus entgegen, dass die Zusammenfassung mehrerer Anlagen im erschließungsbeitrags-rechtlichen Sinn nach der damals geltenden Beitragssatzung nicht zulässig war. Seit Inkrafttreten der neuen Beitragssatzung vom 20. Dezember 2012 und der Anwend-barkeit des weiten kommunalabgabenrechtlichen Anlagenbegriffs kommt eine Zusammenfassung der Abschnitte der beiden T1. grundsätzlich in Betracht, einer entsprechenden Vorgehensweise steht jedoch nach summarischer Prüfung die unterschiedliche Ausstattung der Anlagen entgegen. Während in der M. Straße beidseitige Parkstreifen - teils in Längs-, teils in Schrägstellung - geschaffen worden sind, sind in der I.-------straße nur auf westlichen Seite Schrägparkbuchten hergestellt worden. Die Kosten für die Herstellung der Stellplätze in der I.-------straße sind - wie im Folgenden näher auszuführen sein wird - nach Aktenlage nicht beitragsfähig. Den Anliegern werden daher keine annähernd gleichen Vorteile geboten, was auch durch die unterschiedlichen Beitragssätze verdeutlicht wird (M. Straße: 3,0810447 €/m²; I.-------straße 2,5904052 €/m² und nach Abzug der Kosten für die Herstellung der Parkstreifen: 2,0059887 €/m²).
27Vgl. zu den Voraussetzungen einer Zusammenfassung zu einer Anlage: OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, juris, Rdnr. 34.
28Die Ausbauarbeiten erfüllen - bis auf die Teileinrichtung Parkstreifen in der I.-------straße - die Voraussetzungen einer beitragsfähigen Verbesserung im Sinne des § 8 Abs. 2 KAG NRW und § 1 BS.
29Eine Verbesserung der Anlage ist anzunehmen, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Eine Verbesserung ist auf einen gegenüber dem ursprünglichen Zustand der Anlage verkehrstechnisch besseren Zustand gerichtet.
30Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Urteil vom 20. August 2002 - 15 A 583/01 -, juris, Rdnr. 27.
31Eine beitragsfähige Verbesserung ist zunächst hinsichtlich der Teileinrichtungen Gehweg, Parkstreifen/Parkbuchten, Radwege, Mittelstreifen, Beleuchtung und Oberflächenentwässerung in der S. Straße in dem Abschnitt von der ° °° bis zur V.----straße zu bejahen.Die Gehwege in der S. Straße sind hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert worden. Es ist ein verallgemeinerungsfähiger Rechtsgrundsatz, dass der erstmalige Einbau einer Frostschutzschicht eine beitragsfähige Verbesse-rung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW darstellt.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2010 - 15 A 1189/10 -, juris, Rdnr. 18.
33Die Gehwege in der S. Straße haben durch die Ausbaumaßnahme erstmals eine 19 cm starke Frostschutzschicht (HKS 0/45) erhalten.Die Antragsgegnerin hat zu dem Altaufbau drei Rechnungen der Firmen N2. , N1. und der H. für U3.---straßenbau GmbH aus dem Jahr 1953 vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der Unterbau des südlichen Gehweges der S. Straße damals aus einer 10 - 15 cm starken Schicht aus grober Asche auf „fertigem Planum“ hergestellt wurde. Eine Frostschutzschicht wurde nicht eingebaut. Anhaltspunkte dafür, dass der Einbau einer Frostschutzschicht nach 1953 erfolgt sein könnte, liegen nicht vor. Die Kammer geht davon aus, dass mit der hier abgerechneten Maßnahme auch in den nördlichen Gehweg erstmals eine Frostschutzschicht eingebaut wurde. Die Antragsgegnerin hat hierzu in den Klageverfahren 13 K 255/14 und 13 K 1501/14 zutreffend vorgetragen, dass der beschriebene Unterbau (Asche auf Planum) der damals, bis in die 1970er Jahre üblichen Bauweise entsprochen habe. Anhaltspunkte dafür, dass die Gehwege in der S. Straße nach 1953 - im Zuge der Umbaumaßnahme 1969/71 oder später - einen hochwertigeren frostsicheren Aufbau erhalten haben könnten, liegen nicht vor. Dies wird durch die E-Mails des Bauleiters Zeiler vom 13. August und 11. September 2013 bestätigt.Eine Verbesserung der Anlage als Ganzes liegt auch in der Schaffung beidseitiger Parkstreifen als neuer Teileinrichtung. Die Antragsgegnerin hat erstmalig 2 m breite Parkstreifen auf beiden Seiten der S. Straße hergestellt. Zuvor gab es lediglich die Möglichkeit, am Rand der südlichen Richtungsfahrbahn zu parken. Ausgewiesene Stellplätze waren nicht vorhanden, so dass mit dem Ausbau mehr Parkraum - nicht nur für die Anlieger, sondern auch deren Besucher bzw. Kunden - geschaffen wurde. Die erstmalige Anlegung gesicherter Parkmöglichkeiten und die daraus resultierende klare Trennung des fließenden und des ruhenden Verkehrs stellt eine Verbesserung dar.
34Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 1989 - 2 A2562/86 -, NWVBl. 1989, 410, Beschluss vom 18. November 2004 - 15 A 4051/04 -, juris, Rdnr. 12.
35Auch durch die Schaffung der zusätzlichen Teilanlage Radweg wird die funktionale Aufteilung der Gesamtfläche der S. Straße vorteilhaft verändert. Die Anlegung von Radwegen fördert unter Aufrechterhaltung der bisherigen Verkehrskonzeption den Verkehrsablauf auf der Straße durch Trennung der verschiedenen Verkehrsarten. Die Fahrbahn wird dadurch entlastet, dass sie nunmehr nur noch den Kraftfahrzeugverkehr und nicht auch noch den Radverkehr aufnehmen muss. Dies hat zur Folge, dass der Kraftfahrzeugverkehr nicht durch langsamer fahrende Rad-fahrer behindert wird. Vor allem aber wird die Sicherheit für Radfahrer erheblich erhöht.
36Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 1998 - 15 A2989/95 -, Rdnr. 6 und Beschluss vom 18. November2004 - 15 A 4051/04 -, juris, Rdnr. 16. Vgl. auch Dietzel/ Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 138.
37Von einem nur dem Radverkehr zur Verfügung stehenden Weg kann auch gesprochen werden, wenn der Radweg keinen Niveauunterschied zum Gehweg aufweist, vielmehr sich diese beiden Teilanlagen - wie auf einem Teilstück des südlichen Radweges in der S. Straße - nur durch eine andersfarbige Befestigung voneinander unterscheiden.
38Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 139, m.w.N.
39Eine Verbesserung liegt auch in der erstmaligen Anlage eines trennenden Grünstreifens. Die erstmalige Anlegung eines Grünstreifens mit gärtnerischer Gestaltung stellt dann eine Verbesserung der Straße als Ganzes dar, wenn er die Funktion eines Trennstreifens (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) des T1. - und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) hat.
40Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 143, m.w.N.
41Hier wird durch den Grünstreifen die Trennung zwischen den Richtungsfahrbahnen der S. Straße deutlicher, was sich insgesamt positiv auf den Verkehrsablauf auswirkt. Die in der S. Straße vor dem Ausbau vorhandene Gleisanlage wies keine vergleichbar trennende Funktion auf, da die Gleise ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin vorhandenen Lichtbilder jedenfalls in Teilbereichen niveaugleich mit den Fahrbahnen der Straße verliefen.Die Kosten für die Herstellung der Oberflächenentwässerung dürften - unabhängig vom Vorliegen eines Beitragstatbestandes - jedenfalls als abrechenbare Anpas-sungsarbeiten zu der beitragsfähigen Verbesserung der Anlage als Ganzes durch die Schaffung neuer Teileinrichtungen anzusetzen sein.Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist nach Aktenlage auch davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die Beleuchtungsanlage in der S. Straße beitragsfähig verbessert hat.Nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW liegt eine verkehrstechnische Verbesserung der Straßenbeleuchtung vor, wenn eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird. Diese bessere Ausleuchtung kann durch eine Erhöhung der Zahl der Leuchtkörper oder eine Erhöhung der Leuchtkraft (Lumenwerte) der einzelnen Leuchtkörper erreicht werden. Maßgebend ist, dass hierdurch eine positive Auswirkung auf den Verkehrsablauf erzielt wird.
42Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2012 - 1 A 398/11 -, Rdnr. 13 ff.
43In der S. Straße bestand die Beleuchtungseinrichtung nach einem Vermerk der Antragsgegnerin vom 10. März 2015 vor dem Ausbau aus 28 Seil-leuchten mit einer Leistung von jeweils 250 Watt und einer Leuchtkraft von jeweils 31.000 Lumen sowie vier Peitschenleuchten mit einer Leistung von 1 x 50 Watt und einer Leuchtkraft von jeweils 4.300 Lumen. Im Zuge der Ausbaumaßnahme wurden im neuen Grünstreifen der S. Straße Doppelmasten aufgestellt, die eine höhere Leistung (jeweils 2 x 250 Watt) und Leuchtkraft (2 x 31.100 Lumen) aufweisen. Reduziert wurde jedoch die Zahl der Leuchtkörper von insgesamt 32 auf 14, weshalb - trotz möglicherweise verbesserter Technik der modernen Leuchtkörper mit Spiegeloptik - eine bessere Ausleuchtung der Straße aus den von der Antrags-gegnerin vorgelegten Werten nicht ohne Weiteres ermittelt werden kann. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der verkehrstechnische Vorteil einer besseren Ausleuchtung im Einzelfall so geringfügig sein kann, dass eine Neuerstellung der gesamten Beleuchtungsanlage im Hinblick auf die durch den Ausbau ausgelöste Kostenfolge vom Grundsatz der Erforderlichkeit nicht mehr gedeckt ist, weil es sich nicht mehr im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt, wegen des verkehrstechnischen Vorteils einer minimal besseren Ausleuchtung eine noch nicht abgenutzte Beleuchtungsanlage neu zu erstellen.
44Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.August 2001 - 15 A 465/99 -, Rdnr. 37.
45Für eine Verbesserung sprechen jedoch bei summarischer Prüfung die von der Antragsgegnerin vorgelegten, im Mai 2008 gefertigten Lichtbilder der S. Straße, auf denen auch Teile der alten Beleuchtungseinrichtung zu sehen sind. Diese Lichtbilder deuten darauf hin, dass die 28 alten Seilleuchten dazu bestimmt waren, die Fahrbahn und den Gehweg im südlichen Bereich der S. Straße auszuleuchten. Die Errichtung von 14 Doppelmasten im Grünstreifen der S. Straße dürfte daher - trotz im Vergleich zur alten Anlage möglicherweise nur geringfügig verbesserter Leuchtkraft - zu einer gleichmäßigeren Ausleuchtung der Straße führen, weil nunmehr auch der nördlich des Grünstreifens liegende Bereich der S. Straße (besser) ausgeleuchtet wird.Eine beitragsfähige Verbesserung liegt auch hinsichtlich der Teileinrichtungen Gehweg, Parkstreifen/Parkbuchten, Beleuchtung und Oberflächenentwässerung in der M. Straße vor.Auch in der M. Straße ist die Teileinrichtung Gehweg durch den erstmaligen Einbau einer Frostschutzschicht verbessert worden. Zwar ist auch der Altaufbau der M. Straße nicht, beispielsweise durch Probebohrungen, dokumentiert worden. Die Antragsgegnerin hat jedoch eine Rechnung der Firma H1. T. GmbH vom 3. Februar 1964 über den Ausbau der M. Straße zwischen B.------straße und N.-----straße vorgelegt, ausweislich derer eine Frostschutzschicht nicht eingebaut wurde. Die Gehwege wurden auf einer Fläche von rund 1.300 m² auf dem Planum mit 15 cm Asche eindeckt und teilweise mit Plattenbelag 50/50/6 cm in 2 cm Mörtelbett sowie teilweise mit Mosaikpflaster auf 7 cm Sandbettung, Kleinpflaster auf 10 cm Sandbettung oder einer Deckschicht aus Kaltasphalt bzw. Teer versehen. Anhaltspunkte dafür, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Frostschutzschicht eingebaut worden sein könnte, liegen nach Aktenlage nicht vor.Des Weiteren ist eine Verbesserung der Anlage als Ganzes durch die erstmalige Schaffung gesicherter Parkmöglichkeiten zu bejahen. Vor dem Ausbau galt am südlichen Fahrbahnrand ein absolutes Halteverbot, am nördlichen Fahrbahnrand gab es Parkmöglichkeiten für etwa acht bis neun Fahrzeuge. Mit dem Ausbau hat die Antragsgegnerin auf der Südseite durch Baumscheiben unterbrochene Längspark-buchten geschaffen. Auf der nördlichen Seite gibt es ebenfalls einen Streifen mit Längsparkbuchten sowie zusätzlich Schrägparkbuchten für elf Fahrzeuge. Insgesamt gibt es 16 markierte Stellplätze und sieben Halteplätze für Taxen.
46Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass der Radweg in der M2. Straße entfernt worden sei, liegt hierin keine sog. teileinrichtungsübergreifende Kompensa-tion des Vorteils in Form der neu geschaffenen Parkmöglichkeiten durch den Nach-teil, der darin liegt, dass eine ganze Teilanlage weggefallen ist.
47Vgl. zu dem Begriff der teileinrichtungsübergreifenden Kompensation Dietzel/ Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 171 ff. m.w.N.
48Denn der Radweg ist nicht weggefallen, um Platz zu schaffen für den Bau der neuen Stellplätze, sondern aus dem rechtlichen Grund, dass der hier maßgebliche Abschnitt der M. Straße als Tempo-30-Zone ausgewiesen werden soll/ ggf. bereits wurde. Die Anordnung einer Tempo-30-Zone darf gemäß § 45 Abs. 1c Satz 3 der Straßenverkehrsordnung nur T1. ohne benutzungspflichtige Radwege umfassen.Verbessert wurde auch die Beleuchtungseinrichtung in der M. Straße. Wie bereits dargestellt, liegt eine verkehrstechnische Verbesserung der T1. -beleuchtung vor, wenn eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird, was durch eine Erhöhung der Zahl der Leuchtkörper oder eine Erhöhung der Leuchtkraft (Lumenwerte) der einzelnen Leuchtkörper erreicht werden kann. In der M. Straße standen vor der Baumaßnahme drei Peitschenleuchten mit jeweils zwei Leuchten à 40 Watt, einer LpH von 7,5 m und einem Wert von 3 x 6.200 Lumen. Außerdem befand sich an der Kreuzung mit der I.-------straße ein Beleuchtungsmast mit drei Leuchten mit jeweils 165 Watt, 10 m LpH und jeweils 17.000 Lumen, der mit einem Drittel der M. Straße zuzuordnen war. Zwar wurde der Beleuchtungsmast entfernt und auch die Anzahl der übrigen Leuchten hat sich nicht erhöht. Dennoch ist von einer besseren Ausleuchtung durch die neue Beleuchtungseinrichtung auszugehen, weil die drei neuen Leuchten mit einer Leistung von jeweils 150 anstatt 40 Watt, einer LpH von 8 m anstatt von 7,5 m und 17.000 Lumen anstatt 6.200 Lumen pro Leuchtkörper eine erheblich höhere Leuchtkraft aufweisen.
49Die Kosten für die Arbeiten an der Oberflächenentwässerungseinrichtung dürften - unabhängig vom Vorliegen eines Beitragstatbestandes - wie in der S. Straße jedenfalls als abrechenbare Anpassungsarbeiten zu der beitragsfähigen Verbesserung der Anlage als Ganzes durch den Bau neuer Parkmöglichkeiten anzusetzen sein.Die Ausbaumaßnahme in der I.-------straße erfüllt den Tatbestand der Verbesserung hinsichtlich der Teilanlagen Gehwege und Beleuchtung, nicht jedoch hinsichtlich der Parkflächen. Auch hier sind die Arbeiten an der Oberflächen-entwässerungseinrichtung jedenfalls als Anpassungsarbeiten abrechenbar.Auch in der I.-------straße dürfte die Teileinrichtung Gehweg durch den erstmaligen Einbau einer Frostschutzschicht verbessert worden sein. Wie in den beiden anderen abgerechneten Anlagen hat die Antragsgegnerin zwar auch hier den Altaufbau nicht dokumentiert, sondern sich zum einen auf die in den E-Mails vom 13. August und 11. September 2013 dokumentierte Feststellung des Tiefbauamtes berufen, dass die Gehwege der ausgebauten Anlagen keinen hinreichend frostsiche-ren Altaufbau aufgewiesen hätten und zum anderen auf den bis in die 1970er Jahre hinein üblichen Gehwegaufbau verwiesen. Anhaltspunkte, die Anlass geben könnte, an der in der Abrechnungsakte dokumentierten Feststellung zum nicht frostsicheren Altaufbau der Gehwege zu zweifeln, ergeben sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht.
50Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass in der I.-------straße vor dem Ausbau funktionsfähige und unbeschädigte Gehwege vorhanden gewesen seien, kommt es hierauf nicht an. Denn der erstmalige Einbau einer Frostschutzschicht stellt unabhängig davon, ob trotz Fehlens einer Frostschutzschicht im Altzustand bisher Frostschäden aufgetreten sind oder nicht, eine beitragsfähige Verbesserung i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW dar.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2012 - 15 A 2910/11 -, Rdnr. 13.
52Die Beleuchtungseinrichtung in der I.-------straße wurde verbessert. Vor dem Ausbau befand sich eine Peitschenleuchte mit einer Leistung von 50 Watt, 7,5 m LpH und einer Leuchtkraft von 4.300 Lumen auf der westlichen Seite der I.-------straße ; zudem war der Beleuchtungsmast an der Kreuzung mit der M. Straße der I.-------straße mit einem Drittel (eine Leuchte, 165 Watt, LpH 10,0 m, 17.000 Lumen) zuzuordnen. Nunmehr befindet sich in der I.-------straße ein Leuchtkörper mehr, insgesamt stehen dort Beleuchtungskörper, die mit einer Leistung von jeweils 150 Watt und einer Leuchtkraft von jeweils 17.000 Lumen zu einer deutlich verbesserten Ausleuchtung der Straße führen.
53Keine Verbesserung stellt hingegen die Anlegung der fünf Schrägparkbuchten auf der westlichen Seite der I.-------straße dar. Die I.-------straße war auf der westlichen Seite bereits vor der hier zu prüfenden Ausbaumaßnahme aufgeteilt in eine dem fließenden Verkehr dienende Fahrbahn und eine dem ruhenden Verkehr dienende Längsparkbucht für fünf Fahrzeuge. Eine Verbesserung einer Anlage kann zwar auch vorliegen, wenn Parkflächen in Schrägaufstellung angelegt werden,
54vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. August 1997 - 15 A 1638/94, juris, Rdnr. 4 ff.
55Bei der Prüfung, ob durch die Anlegung von Parkbuchten eine Verbesserung eingetreten ist, sind jedoch die Parkmöglichkeiten auf beiden Seiten der I.-------straße in den Blick zu nehmen, da es sich insofern um eine Teilanlage handelt. Dabei ist festzustellen, dass vor dem Ausbau nicht nur fünf Stellplätze in Längsaufstellung auf der westlichen Seite, sondern auch zwei abmarkierte Stellplätze in Schrägstellung auf der östlichen Seite vorhanden waren. Letztere sind durch die Ausbaumaßnahme entfallen, auf der östlichen Seite der I.-------straße ist nur noch das Parken am Fahrbahnrand möglich. Die Zahl der Parkplätze ist durch die Ausbaumaßnahme von insgesamt sieben auf fünf reduziert worden. Eine Verbesserung liegt mithin nicht vor. Auch das Vorliegen der Voraussetzungen einer möglichen beitragsfähigen Erneuerung der Parkflächen auf der westlichen Seite der I.-------straße kann nicht festgestellt werden, da den Verwaltungsvorgängen keine ausreichenden Erkenntnisse zum Alter der Teilanlage oder deren Verschlissenheit zu entnehmen sind.
56Die Kosten für die Arbeiten an der Oberflächenentwässerungseinrichtung dürften in der I.-------straße jedenfalls als abrechenbare Anpassungsarbeiten im Zuge der beitragsfähigen Verbesserung der Gehwege abrechenbar sein.
57Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, dass die (Gesamt-) Kosten der Ausbaumaßnahme nicht auf die Anlieger umzulegen seien, weil es sich um verkehrs-lenkende Maßnahme handele, trifft dies nicht zu. Denn für sämtliche Teileinrich-tungen gilt, dass es - bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einer beitrags-fähigen Verbesserung - unerheblich ist, dass die Antragsgegnerin den Ausbau im Zuge einer großflächen verkehrslenkenden Maßnahme geplant hat, die im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme der P. -X3. -U2. steht. Denn das Ausbaumotiv ist grundsätzlich unerheblich; es kommt alleine darauf an, ob die Merkmale eines beitragsfähigen Ausbaus nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW objektiv vorliegen.
58Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2007 - 15 B 870/07, juris, Rdnr. 11; Urteil vom 28.August 2001 - 15 A 465/99 -, Rdnr. 18.
59Soweit eine Verbesserung zu bejahen ist, werden den Eigentümern der durch die Anlagen erschlossenen Grundstücke und damit der Antragstellerin auch wirtschaftli-che Vorteile geboten.Der wirtschaftliche Vorteil im Sinne des Ausbaubeitragsrechts ist ein Erschließungsvorteil; er wirkt sich auf die zulässige Nutzung der Grundstücke aus, soweit diese von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage abhängt. Er liegt für die Grundstückseigentümer in der durch die Ausbaumaßnahme bedingten Steigerung des Gebrauchswertes der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke.
60OVG NRW, Urteil vom 23. März 1987 - 2 A 42/85 -, juris.
61Hinsichtlich der gegebenen Verbesserung der Gehwege in der S. Straße, der M. Straße und der I.-------straße liegt der Vorteil der Anlieger darin, dass die Frostsicherheit zu einer geringeren Reparaturanfälligkeit der Teileinrichtung führen wird.
62Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2014
63- 15 A 571/11 -, juris, Rdnr. 41.
64Aufgrund der besseren Beleuchtung sind die durch die S1. Straße, die M. Straße und die I.-------straße erschlossenen Grundstücke bei Dunkelheit sicherer zu erreichen.
65Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 1986 - 2 A 963/84 -, juris, Rdnr. 27.
66Soweit neue Teilanlagen geschaffen wurden - Radweg, Parkstreifen, trennender Grünstreifen in der S. Straße, Parkstreifen in der M. Straße - liegt der wirtschaftliche Vorteil der Anlieger darin, dass die Trennung der verschiedenen Verkehrsarten den Verkehrsablauf leichter und sicherer macht.Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass „mögliche Vorteile“ hier durch erhebliche Nachteile kompensiert würden, weil sich die Erreichbarkeit ihres Grundstücks durch die Schaffung von Grünstreifen und mehrspurigen Fahrstreifen „möglicherweise“ verschlechtert habe, handelt es sich um eine nicht näher substantiierte Vermutung. Ebenso wenig erschließt sich der Kammer, inwieweit das Grundstück der Antragstellerin nunmehr erhöhten Lärmimmissionen ausgesetzt sein könnte, da sowohl die I3. - als auch die M. Straße nach den Plänen der Antragsgegnerin nach ihrem Ausbau für den (durchgehenden) Verkehr nur noch eine untergeordnete Bedeutung haben sollen. Soweit die Antragstellerin bemängelt, dass die Fahrbahn in der I.-------straße verschmälert worden sei, ist dies bei der hier anzustellenden Prüfung nicht von Bedeutung, weil nicht erkennbar ist, dass die Fahrbahn dadurch funktionsunfähig geworden sein könnte.Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, dass mangels Bauprogramms nicht festgestellt werden könne, ob die Baumaßnahme tatsächlich entsprechend eines solchen fertiggestellt worden sei, trifft dies nicht zu. Das Bauprogramm ergibt sich, wie bereits dargelegt, aus dem Plan der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2007. Anhaltspunkte dafür, dass die darin vorgesehenen Ausbauarbeiten nicht vollständig erbracht worden sein könnten, liegen nach summarischer Prüfung nicht vor.Entgegen der Auffassung der Antragstellerin folgt aus den Plänen auf Bl. 50 ff. der Abrechnungsakte für die M. Straße nicht, dass die Antragsgegnerin zunächst eine gemeinsame Abrechnung der Arbeiten an den beiden - nach den obigen Ausführungen nicht zusammenzufassenden - Anlagen M. Straße und I3. -straße beabsichtigt hat. Lediglich beispielhaft wird in diesem Zusammenhang auf die Verfügung vom 22. Juli 2008 auf Bl. 15 der Abrechnungsakte „M. Straße“ verwiesen, in der die zu erwartenden Straßenbaubeiträge für jede der ausgebauten Anlagen im Einzelnen kalkuliert worden sind.Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Berechnung der beitragsfähigen Kosten der Ausbaumaßnahme in den drei Erschließungsanlagen, die Festsetzung der Anliegeranteile sowie die Ermittlung der (Gesamt-) Verteilungsfläche werden von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Soweit die Antragstellerin pauschal darauf verweist, dass nicht nachvollziehbar sei, welche Kosten auf welchen Abschnitt entfielen, ist dem bei der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der hierzu vorgelegten Verwaltungsvorgänge nicht weiter nachzugehen, zumal die Antragstellerin in diesem Zusammenhang lediglich auf die ihr unklaren Abschnittsbezeichnungen hinweist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Verteilung der Kosten nach den jeweiligen Flächen der ausgebauten Teilanlagen, insbesondere in den Einmündungsbereichen der verschiedenen Anlagen, nicht ordnungsgemäß erfolgt sein könnte, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.Der Verweis der Antragstellerin auf die Regelung in § 4 Abs. 7 BS im Zusammenhang mit den Ausführungen zu einem Missverhältnis zwischen dem ihren Grundstücken zukommenden wirtschaftlichen Vorteil und den erhobenen Beiträgen von insgesamt nahezu 70.000,- € rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Antragsgegnerin hat diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass die in Bezug genommene Regelung die Fälle betrifft, in denen der in der Satzung festgelegte generelle Anliegeranteil insgesamt in einem offensichtlichen Missverhältnis zum wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit steht und deshalb eine Einzelsatzung mit geänderten Beitragssätzen zu erlassen ist. Hierfür liegen bei summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte vor. Ein möglicher Billigkeitserlass gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i.V.m. § 227 der Abgabenordnung ist nicht Gegenstand der Klageverfahren.Dass die Vollziehung des strittigen Beitragsbescheides für die Antragstellerin als Eigentümerin der veranlagten Grundstücke eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, ist weder von ihr vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich.Die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 255/14 ist daher anzuordnen, soweit die Antragsgegnerin in die Berechnung des in dem Bescheid vom 19. Dezember 2013 festgesetzten Ausbaubeitrages für die Maßnahme in der I.-------straße auch die Kosten für die Herstellung der Parkflächen eingestellt hat. Für die I.-------straße verbleibt ein umlagefähiger Aufwand von 18.774,55 €. Bei einer Gesamtverteilungsfläche von 9.359,25 m² errechnet sich ein Beitragssatz von 2,00598887 €/m². Für das Flurstück °°° der Antragstellerin ergibt sich ein Beitrag von 16.278,60 €.Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Antragstellerin werden die Kosten insgesamt auferlegt, da die Antragsgegnerin nur zu einem Bruchteil von rund 7 % und damit nur geringfügig unterlegen ist.Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskosten-gesetzes. Das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung ist mit einem Viertel des strittigen Betrages angemessen bewertet, vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/ 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in NVwZ, Beilage 2/2013 vom 1. Dezember 2013, S. 57 ff.).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.