Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 08. Mai 2015 - 12 L 412/15
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf bis zu 19.000,- € festgesetzt.
1
Gründe:
2Sämtliche Anträge der Antragstellerin bleiben ohne Erfolg.
31.
4Der Antrag zu 1.,
5der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die nach A 12 ÜBesG NRW bewertete Stelle einer Teamleiterin/eines Teamleiters im Team 63/1.2 – Widersprüche und Klagen – in der Abteilung 63/1 – Ordnungsbehördliche Abteilung – des Referats 63 – Bauordnung und Bauverwaltung – mit keiner anderen Bewerberin/keinem anderen Bewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin auf die vorgenannte Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
6führt nicht zu der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung.
7Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts der Antragstellerin nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
8Für den Erlass der mit dem Antrag zu 1. begehrten einstweiligen Anordnung fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Zwar ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten zur Sicherung des sog. Bewerberverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG regelmäßig vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes auszugehen. Insoweit ist jedoch eine Absicht der Antragsgegnerin erforderlich, die streitgegenständliche Stelle ohne weitere Zwischenschritte einem bestimmten Bewerber zu übertragen, auf den sie sich bereits festgelegt hat und es daher einzig der Aushändigung der Ernennungsurkunde bedarf. Diesen Abschluss des Verfahrens bringt die Verwaltung regelmäßig durch Bekanntgabe des erfolgreichen Bewerbers verbunden mit der ablehnen Bescheidung des Mitbewerbers (sog. Konkurrentenmitteilung) nach außen zum Ausdruck.
9Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 2014 – 6 A 815/11 –, juris Rn. 63 ff. unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 03. April 2008 – 6 B 159/08 –, juris.
10Das Stellenbesetzungsverfahren um die in dem Antrag zu 1. genannte Stelle einer Teamleiterin/eines Teamleiters ist jedoch noch nicht in diesem Sinne abgeschlossen. Die Antragsgegnerin hat bislang vielmehr lediglich aus den insgesamt sechs Bewerberinnen und Bewerber eine Vorauswahl getroffen und beabsichtigt, mit vier von diesen Auswahlgespräche zu führen. Die zunächst für den 09. März 2015 vorgesehenen Auswahlgespräche hat die Antragsgegnerin abgesagt, um den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens abzuwarten. Die typische Situation eines Konkurrentenstreitverfahrens, in dem die Besetzung eines Beförderungs-dienstpostens mit einem Mitbewerber droht, liegt daher (noch) nicht vor. Eine besondere Eilbedürftigkeit vermag das Gericht vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen.
112.
12Die Anträge zu 2. und 3., die der Sache nach darauf gerichtet sind, der Antragstellerin die Teilnahme an den von der Antragsgegnerin im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens beabsichtigten Auswahlgesprächen zu ermöglichen, haben ebenfalls keinen Erfolg.
13Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Grünen nötig erscheint. Hierbei sind wiederum das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft zu machen.
14Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Begehren gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin, sie bei dem weiteren Stellenbesetzungsverfahren in Form von Auswahlgesprächen, die nur mit vier der insgesamt sechs Bewerbern geführt werden sollen, nicht zu berücksichtigen. Es deutet bereits einiges darauf hin, dass hinsichtlich dieses Begehrens bereits kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Denn die Entscheidung der Antragsgegnerin dürfte als behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO nicht selbständig angreifbar sein und eine Teilnahme an den beabsichtigten Auswahlgesprächen dürfte daher nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung erstritten werden können.
15Nach § 44a Satz 1 VwGO, der auch für Anträge nach § 123 VwGO gilt,
16vgl. BVerwG, Beschluss vom 06. April 2006 – 2 VR 2/05 –, juris Rn. 10,
17können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dieser Regelung liegt das Modell der Rechtsschutzkonzentration zugrunde, § 44a VwGO räumt der Effektivität des Verwaltungshandelns Vorrang vor der jederzeitigen Sicherung eines korrekten Verfahrensablaufs ein und soll verhindern, dass Gerichte in derselben Sache eventuell mehrfach in Anspruch genommen werden.
18Vgl. Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 44a Rn. 1.
19Verfahrenshandlungen im Sinne des § 44a VwGO sind behördliche Handlungen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren stehen und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dienen.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 01. September 2009 – 6 C 4/09 –, juris Rn. 21 m. w. N.
21Rechtsschutz besteht grundsätzlich erst gegen die Sachentscheidung selbst, die das entsprechende Verfahren zum Abschluss bringt. Im Rahmen des dann möglichen Antrags im einstweiligen Rechtsschutz oder der Klage überprüft das Gericht inzident auch die vorbereitenden Verfahrenshandlungen. Die Einleitung eines Stellenbesetzungsverfahrens durch Ausschreibung und die sich daran anschließenden Verfahrensschritte stellen sich lediglich als behördliche Vorbereitungshandlungen der verfahrensabschließenden Auswahlentscheidung dar. Zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens kann daher in Stellenbesetzungsverfahren nur die Auswahlentscheidung (oder der Abbruch des Verfahrens) als abschließende Sachentscheidung gemacht werden.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2010 – 6 A 1966/08 –, juris Rn. 16 m. w. N.; BayVGH, Urteil vom 04. Dezember 2012 – 7 ZB 12.1816 –, juris Rn. 12; OVG Bremen, Beschluss vom 20. August 2010 – 2 B 162/10 –, juris Rn. 15.
23Der Ausschluss selbstständiger Rechtsbehelfe erfasst solche behördlichen Maßnahmen, die Teil eines konkreten Verwaltungsverfahrens sind, ohne selbst Sachentscheidung zu sein. Der (faktischen) Ablehnung der Bewerbung der Antragstellerin durch ihre Nichtberücksichtigung im Rahmen der geplanten Auswahlgespräche dürfte keine eigenständige Sachentscheidungsqualität zukommen, da sie im Zusammenhang mit dem bereits begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Stellenbesetzungsverfahren zu sehen sein und sich daher lediglich als Vorbereitungshandlungen der verfahrensabschließenden Auswahl- oder Abbruchentscheidung darstellen dürfte.
24Die Eröffnung einer Rechtsschutzmöglichkeit dürfte hier auch nicht ausnahmsweise auf Grund von Art. 19 Abs. 4 GG geboten sein.
25In diesem Sinne aber OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2004 – 6 B 981/04 –, juris Rn. 8, in Bezug auf ein Begehren, zum Auswahlverfahren und zu Auswahlgesprächen zugelassen zu werden.
26Der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes fordert nur dann eine isolierte Anfechtbarkeit über die in § 44a Satz 2 VwGO genannten und hier nicht einschlägigen Ausnahmefälle hinaus, wenn – unabhängig vom weiteren Verfahrensverlauf – die Rechtsbeeinträchtigung durch ein Obsiegen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die verfahrensabschließende Auswahlentscheidung oder im Hauptsacheverfahren nicht (ausreichend) beseitigt werden kann.
27Mit einzelnen Verfahrenshandlungen im Stellenbesetzungsverfahren sind keine selbständigen (materiell-rechtlichen) Folgen verbunden; sie enthalten keine im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer. Dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes wird hier dadurch genügt, dass der unterlegene Bewerber sein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach der endgültigen Auswahlentscheidung zugunsten eines Mitbewerbers geltend machen und ggf. sichern kann. In diesem Zusammenhang ist dann auch die Rechtmäßigkeit vorausgehender Verfahrensschritte – hier: Begrenzung der Teilnehmer für die Auswahlgespräche – zu überprüfen.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2010 – 6 A 1966/08 –, juris Rn. 18 ff.
29Selbst wenn man eine gerichtliche Überprüfung im zu Zeit vorliegenden Verfahrensstadium für zulässig erachten würde, hätten die Anträge zu 2. und zu 3. keinen Erfolg, da die Antragstellerin jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Denn die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin bei den von ihr beabsichtigten Auswahlgesprächen nicht zu berücksichtigen, unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
30Bei der Entscheidung, welchem von mehreren in Betracht kommenden Beamten ein Beförderungsdienstposten übertragen wird, ist das Prinzip der Bestenauslese zu beachten. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht übergangen werden. Bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation der Konkurrenten liegt die Auswahl im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Der einzelne Bewerber hat insoweit ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Stellenbesetzung (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch).
31Hingegen ist es im Hinblick auf den dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zustehenden Ermessensspielraum nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen.
32Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris Rn. 13.
33Bei der Auswahlentscheidung ist in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zurückzugreifen. Denn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, eine Grundlage für am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidungen über die Verwendung der Beamten zu bieten.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31/01 –, juris Rn. 15.
35Dabei sind zuvörderst die abschließenden Gesamturteile aktueller, aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender, dienstlicher Beurteilungen in den Blick zu nehmen. Bei einem Vergleich der ausgewiesenen Gesamturteile sind etwaige nach dem Beurteilungssystem vorgesehene "Binnendifferenzierungen" innerhalb einer Note oder Notenstufe mit zu berücksichtigen. Ergibt sich auf dieser Grundlage kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern, ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern im Grundsatz zugleich verpflichtet, die dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d. h. (im Wege einer näheren "Ausschärfung" des übrigen Beurteilungsinhalts) der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftigen Bewährung in diesem Amt (bzw. auf dem Beförderungsdienstposten) ermöglichen. Dabei ist es Sache des Dienstherrn, bei der gebotenen inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilungen einer ungerechtfertigten Überbewertung nur geringfügiger Unterschiede zu begegnen, etwa dadurch, dass er die Einzelfeststellungen in ihrer Wertigkeit gewichtet.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01. August 2011 – 1 B 186/11 –, juris Rn. 9 m. w. N.
37Zur Beurteilung der Eignung der Bewerber können auch Auswahlgespräche durchgeführt werden; als zulässiges Auswahlmittel kommen sie allerdings erst dann in Betracht, wenn sich bezüglich der Bewerber unter Würdigung und Ausschärfung der aktuellen und ggf. vorangegangener Beurteilungen ein Qualifikationsgleichstand ergibt. In ihrer Funktion dienen Auswahlgespräche daher allein der Abrundung des sich aus der dienstlichen Beurteilung gewonnenen Leistungs- und Eignungsbildes. Auch wenn die in dem Auswahlgespräch behandelten Fragestellungen vorwiegend im Zusammenhang mit den Aufgaben und Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens stehen mögen, handelt es sich gleichwohl lediglich um eine Momentaufnahme, die schon ihrer Konzeption nach nicht geeignet ist, an die Stelle einer Beurteilung zu treten, die regelmäßig einen längeren Leistungszeitraum abbildet.
38Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2013 – 6 B 1193/13 –, juris Rn. 24 m. w. N.
39Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab ist die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin im Rahmen der von der Antragsgegnerin mit vier Mitbewerbern beabsichtigten Auswahlgespräche nicht zu beanstanden.
40Aus dem Besetzungsvermerk vom 28. Januar 2015 ist ohne weiteres ersichtlich, dass für die Antragsgegnerin zutreffend die aktuellen dienstlichen Beurteilungen Grundlage der von ihr getroffenen Entscheidung waren. Da alle sechs Bewerber mit der Gesamt(spitzen)note „weit über den Anforderungen“ beurteilt wurden, hat sie eine Ausschärfung der Beurteilungen vorgenommen und hierbei die in den dienstlichen Beurteilungen vorgenommenen Einzelfeststellungen in ihrer Wertigkeit gewichtet.
41Die dienstlichen Beurteilungen sind in insgesamt vier sog. Kompetenzblöcke – Fachkompetenz, persönliche Kompetenz, soziale Kompetenz sowie Personalführungskompetenz – unterteilt, die ihrerseits in mindestens drei Unterkategorien aufgefächert sind. Nach Ansicht der Antragsgegnerin stellte die Wahrnehmung der Aufgaben der streitgegenständlichen Stelle insbesondere hohe Anforderungen in den Bereichen der Fachkompetenz und der persönlichen Kompetenz. Bezogen auf die Führungskompetenz seien zudem ausgeprägte soziale Kenntnisse notwendig. Hierbei stünden vor allem die Kooperationsfähigkeit/Teamfähigkeit sowie die Kritik- und Kompetenzfähigkeit im Vordergrund. Ausgehend von dieser Gewichtung, bei der sich die Antragsgegnerin innerhalb des ihr zustehenden personalpolitisch geprägten Organisationsermessens bewegt, ist die Antragsgegnerin zu der Einschätzung gelangt, dass nur die Bewerberinnen C. , T. , C1. und der Bewerber N. entsprechend dem Leistungsprinzip gleich geeignet seien und nur mit diesen Bewerbern Auswahlgespräche geführt werden sollen.
42Diese Erwägungen begegnen nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG keinen rechtlichen Bedenken. Die Bewerberinnen C. , T. und C1. haben bei allen Beurteilungsmerkmalen in den Unterkategorien der jeweiligen Kompetenzblöcke die Spitzennote „weit über den Anforderungen“ erhalten. Demgegenüber weist die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 16. Dezember 2014 in den Bereichen „Fachkenntnisse“ und „Arbeitsqualität“ (Kompetenzblock: Fachkompetenz), „Schriftliche Ausdrucksfähigkeit“ und „Eigeninitiative/Selbständigkeit“ (Kompetenzblock: Persönliche Kompetenz) sowie „Kooperationsfähigkeit/Teamfähigkeit“ (Kompetenzblock: Soziale Kompetenz) eine um eine Note niedrigere Bewertung („über den Anforderungen“) aus. Die Antragstellerin überschreitet in diesem Zusammenhang nicht den ihr zustehenden, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum, wenn sie ausweislich des Besetzungsvermerks vom 28. Januar 2015 zu der Einschätzung gelangt, dass die bisherigen Leistungen der Antragstellerin gegenüber den genannten drei Bewerberinnen geringer einzustufen seien und sie in einen weiteren Leistungsvergleich nicht einbezogen werden könne. Den Leistungsunterschied insbesondere im Hinblick auf die Fachkenntnisse stuft die Antragsgegnerin auch deshalb als entscheidungserheblich ein, weil die Antragstellerin bereits in der Abteilung 63/1 und daher in einem vergleichbaren Aufgabenbereich als Sachbearbeiterin tätig sei. Die Entscheidung des Dienstherrn, Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen gerade keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2014 – 6 B 761/14 –, juris Rn. 22.
44Angesichts dessen ist es nicht ersichtlich fehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin im Wege der inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen einen Beurteilungsrückstand der Antragstellerin feststellt und diese nicht mehr am weiteren Auswahlverfahren beteiligt. Da das Ergebnis eines Auswahlgesprächs lediglich bei einem im Wesentlichen bestehenden Qualifikationsgleichstand als zusätzliches Kriterium zur Abrundung des Gesamteindrucks herangezogen werden darf, kann ihm nicht ein solches Gewicht zukommen, dass – wie hier – ein auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilung bestehender Leistungsrückstand allein auf Grund des Ergebnisses des Auswahlgesprächs kompensiert oder sogar „überholt“ werden würde.
45Auch aus dem Umstand, dass mit dem Bewerber N. ebenfalls ein Auswahlgespräch geführt werden soll, obwohl auch dieser nicht in allen Unterkategorien die Spitzennote erhalten hat, vermag die Antragstellerin nichts für sie Günstiges herzuleiten. Denn selbst wenn die Antragsgegnerin mit diesem zu Unrecht ein Auswahlgespräch durchführen würde, wäre dies im Hinblick auf die Antragstellerin rechtlich unbeachtlich, da es keine Gleichheit im Unrecht gibt.
46Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 – 1 BvL 25/777 –, juris Rn. 59.
47Der Antragstellerin erwüchse durch die fehlerhafte Einbeziehung des Bewerbers N. in den Kreis der Teilnehmer an den Auswahlgesprächen, jedenfalls nicht ohne Weiteres ein subjektiv-öffentliches Recht auf Teilnahme an diesen Gesprächen.
48Schließlich ist der Verweis der Antragstellerin darauf, dass alle sechs Bewerber mit der Höchstnote beurteilt worden seien und diese Häufung auf eine rechtswidrige Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin hindeute, ebenfalls nicht zur Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf Teilnahme an den beabsichtigen Auswahlgesprächen geeignet.
49Es ist zwar zutreffend, dass eine gehäufte bzw. sogar ausnahmslose Vergabe der Spitzennote an die Bewerber um eine oder mehrere ausgeschriebene Beförderungsstellen den Anschein einer nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbarenden Beförderungspraxis erweckt. Denn Beurteilungen können nur dann eine tragfähige Grundlage für eine dem Leistungsprinzip genügende Entscheidung sein, wenn und soweit sie maßgebliche und hinreichend zuverlässige Aussagen über Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber treffen. Daraus folgt, dass eine Beurteilungspraxis, die ohne sachlichen Grund nicht hinreichend zwischen den zu beurteilenden Bewerbern differenziert, den von Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Anspruch des im Beförderungsverfahren unterlegenen Bewerbers auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt.
50Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003– 2 BvR 311/03 –, juris Rn. 15; OVG NRW,Beschluss vom 25. August 2014 – 6 B 761/14 –,juris Rn. 13.
51Den nicht weiter substantiierten Bedenken der Antragstellerin ist jedoch bereits entgegenzuhalten, dass der Beurteiler C2. H. , der u. a. die Antragstellerin sowie die Bewerberin T. und den von der Antragsgegnerin ebenfalls nicht in einen weiteren Leistungsvergleich einbezogenen Bewerber S. beurteilt hat, jedenfalls in den Unterkategorien der jeweiligen Kompetenzblöcke nicht ausnahmslos die Spitzennote verteilt hat. Es findet demzufolge eine Differenzierung statt, die es der Antragsgegnerin – wie im vorliegenden Verfahren – erlaubt, im Wege einer inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen relevante Leistungsunterschiede ermitteln zu können. Für das Gericht besteht daher keine Veranlassung, im Rahmen des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz bei einer lediglich vorzunehmenden summarischen Prüfung den von der Antragstellerin geäußerten Bedenken weiter nachzugehen.
52Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 und 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Antragstellerin erstrebt mit ihrem Antrag zu 1. die Nichtbesetzung der streitgegenständlichen Stelle und eine erneute Entscheidung über ihre Bewerbung, die auf die Begründung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses im Sinne des § 52 Abs. 6 Satz 1 GKG zielt. Insoweit ist der 3,25-fache Betrag der Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 12/ Stufe 12 ÜBesG NRW (4.119,90 €) zugrunde zu legen, was der Wertigkeit der angestrebten Stelle entspricht. Für das mit den Anträgen zu 2. und zu 3. geltend gemachte Begehren ist der Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG hinzuzurechnen. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Auffangstreitwertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Rechtsschutzantrag auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.