Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 10. Nov. 2016 - 12 L 1911/16
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
2. Der Streitwert wird auf 15.692,82 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der in der Antragsschrift vom 9. August 2016 enthaltene Antrag,
3der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, alle aus der Beförderungsrunde 2015 noch nicht besetzten nach A 13_vz + Z bewerteten Stellen auf der Beförderungsliste/der Einheit „Beteiligung intern_VCS“ mit anderen Bewerberinnen/anderen Bewerbern als dem Antragsteller zu besetzen, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
6Vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG ist auszugehen, da die Antragsgegnerin beabsichtigt, die streitgegenständlichen Stellen den Beigeladenen zu übertragen, ohne dass diese Übertragung im Hinblick auf den im Beamtenrecht geltenden Grundsatz der Ämterstabilität rückgängig gemacht werden kann.
7Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
8Die zu seinen Lasten getroffene Auswahlentscheidung verletzt seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch nicht.
9Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung – nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung – in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Danach dürfen der Bewerberauswahl für die Besetzung eines öffentlichen Amtes nur Kriterien zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Anderen Kriterien darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Der für die Auswahlentscheidung maßgebliche Leistungsvergleich der Bewerber muss grundsätzlich auf aussagekräftige, d. h. hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen gestützt werden. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 – 2 C 37.04 –, juris Rn. 18 f.
11Der so ausgestaltete Bewerbungsverfahrensanspruch ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Entscheidung über das Begehren des Antragstellers glaubhaft gemacht worden ist und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle mit dem Antragsteller führen kann. Für den Erfolg des Antrags genügt mithin jeder Fehler, einschließlich möglicher Fehler in den dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, der für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann. Ist die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht kommen, wenn im Sinne einer „offensichtlichen Chancenlosigkeit“ von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Wiederholung des Stellenbesetzungsverfahrens unter Vermeidung der Rechtsverletzung zu einer günstigeren Entscheidung für den Antragsteller führen kann.
12Vgl. zu letzterem BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2016 – 1 B 1512/15 –, juris Rn. 19.
13Gemessen an diesen Grundsätzen genügt die hier streitgegenständliche Auswahlentscheidung den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG. Denn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller erhobenen Einwände bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Regelbeurteilung vom 12. Mai 2016, die der (erneuten) Auswahlentscheidung im Rahmen der sog. Beförderungsrunde 2015 bei der E. U. B. zugrunde gelegt wurde.
14Art. 33 Abs. 2 GG eröffnet mit den Begriffen „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" und dem Prognosecharakter dienstlicher Beurteilungen von Verfassungs wegen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, der nur eingeschränkter Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen ist daher beschränkt und hat sich nur darauf zu erstrecken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
15Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15 –, juris Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, juris Rn. 14 mit Verweis auf seine ständige Rechtsprechung; OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2015 – 6 A 2748/13 –, juris Rn. 5 m. w. N.
16Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese – über Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden – Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, a. a. O. Rn. 14 mit Verweis auf seine ständige Rechtsprechung; OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2015 – 6 A 2748/13 –, a. a. O. Rn. 5 m. w. N.
18Hiervon ausgehend bleiben die gegen die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Regelbeurteilung vom 12. Mai 2016, die den Beurteilungszeitraum vom 15. September 2011 bis zum 31. Oktober 2013 erfasst, erhobenen Rügen des Antragstellers ohne Erfolg.
191.
20Dies gilt zunächst hinsichtlich des Einwands, der Erstbeurteilerin E1. C. und der Zweitbeurteilerin N. T. fehlten die Berechtigung bzw. die Fähigkeit zur Erstellung dienstlicher Beurteilungen. Ein Verfahrensfehler ergibt sich hieraus nicht.
21Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Dienstherr mangels normativer Regelung im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu bestimmen, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung der Beamten wahrnimmt. Dies muss nicht der Dienstvorgesetzte sein.
22Vgl. Urteile vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, juris Rn. 17, und vom 17. April 1986 – 2 C 8.83 –, juris Rn. 15, jeweils m. w. N.
23Gemäß Ziffer 4.2 der Beurteilungsrichtlinien für die bei der E. U. B. beschäftigten Beamtinnen und Beamten in der Fassung vom 19. Juni 2015 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien) erfolgen die Beurteilungen durch Erst- und Zweitbeurteiler(innen). Die jeweiligen Zuständigkeiten ergeben sich aus Anlage 2 der Beurteilungsrichtlinien. Gemäß § 1 der Anlage 1 zu den Beurteilungsrichtlinien verfügen die Beurteiler(innen) regelmäßig über Erfahrungen in Personalangelegenheiten. Dass die vorgenannten Vorgaben bei der Erstellung der dienstlichen Regelbeurteilung vom 12. Mai 2016 nicht beachtet wurden, zeigt der auf bloßen Behauptungen („ins Blaue hinein“) beruhende Vortrag des Antragstellers nicht ansatzweise auf, so dass seinem diesbezüglichen Einwand in diesem Verfahren nicht weiter nachzugehen war.
242.
25Soweit der Antragsteller moniert, der für die Erstellung der dienstlichen Regelbeurteilung des Antragstellers vom 5./13. März 2015 (diese wurde durch die Antragsgegnerin im Anschluss an die Beschlüsse der beschließenden Kammer vom 14. Dezember 2015 (12 L 1425/15) und nachgehend des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2016 (1 B 1501/15) unter dem 12. Mai 2016 aufgehoben) zuständige Beurteiler C1. habe seinerzeit in dem dazugehörigen Beurteilungsgespräch keine konkreten Ausführungen zu den dort vom Antragsteller erhobenen Einwänden machen können, ist bereits die Erheblichkeit dieses Vortrags für die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Regelbeurteilung vom 12. Mai 2016 nicht ersichtlich und wird durch den Antragsteller auch nicht näher dargelegt. Denn an der Erstellung der vorgenannten und in diesem Verfahren allein streitgegenständlichen dienstlichen Regelbeurteilung war ein Herr C1. weder als Beurteiler noch durch die Abgabe eines Beurteilungsbeitrags beteiligt.
263.
27Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist das der dienstlichen Regelbeurteilung vom 12. Mai 2016 zugrunde liegende Bewertungssystem – für das Gesamturteil steht eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung, während die Bewertung der Einzelkriterien nach (nur) fünf Notenstufen erfolgt – der E. U. B. weder in genereller Form,
28vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2016 – 1 B 1388/15 –, juris Rn. 45 ff. m.w.N.; ferner BayVGH, Beschluss vom 20. April 2016 – 6 CE 16.331 –, juris Rn. 17; OVG Saarland, Beschluss vom 29. März 2016 – 1 B 2/16 –, juris Rn. 14 ff.,
29noch hinsichtlich seiner konkreten Anwendung im hier gegebenen Einzelfall rechtlich zu beanstanden.
30Der Antragsteller ist in vier von insgesamt sieben Einzelkriterien mit dem Ergebnis „sehr gut“ (der Spitzennote auf einer fünfstufigen Notenskala), in zwei Einzelkriterien mit „gut“ und in einem Einzelkriterium mit „rundum zufriedenstellend“ beurteilt worden. Im Gesamturteil hat der Antragsteller das Ergebnis „sehr gut“ (der zweithöchsten Note bei einer sechsstufigen Notenskala) mit der Ausprägung „Basis“ (dem niedrigsten von drei Ausprägungsgraden) zuerkannt bekommen. Da bei dem Antragsteller keine weiteren Besonderheiten (insbesondere: Auseinanderfallen von Dienstpostenbewertung und Statusamt) in Rede stehen, vermag das beschließende Gericht den vom Antragsteller geltend gemachten unauflösbaren Widerspruch zwischen den Einzelkriterien und dem Gesamturteil nicht zu erkennen. Auch der Antragsteller selbst belässt es insoweit bei einer nicht näher begründeten Rechtsmeinung.
314.
32Die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Regelbeurteilung vom 12. Mai 2016 folgt ferner nicht aus dem Umstand, dass ihr für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 1. September 2013 ein Fortschreibungsvermerk vom 22. April 2016 als Beurteilungsbeitrag zugrunde gelegt wurde.
33Das beschließende Gericht hat in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 14. Dezember 2015 (12 L 1425/15) die dienstliche Regelbeurteilung des Antragstellers vom 5./13. März 2015 beanstandet, weil dort auch der Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 1. September 2013 als Dienstausübung beurteilt wurde, obwohl der Antragsteller in dem vorgenannten Zeitraum (aus Gründen, die in die Sphäre der Antragsgegnerin fielen) unstreitig ohne Beschäftigung war. Es hat insoweit weiter ausgeführt (S. 6 des Beschlussabdrucks = juris Rn. 21 ff.):
34„Vielmehr wäre es aufgrund mangelnder Erkenntnisgrundlagen – keine Dienstleistung in einem beurteilungsfähigen Zeitraum – rechtlich geboten gewesen, die Leistungsentwicklung des Antragstellers in dem Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 1. September 2013 durch eine fiktive Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung im Rahmen eines Beurteilungsvermerks nachzuzeichnen. Denn die Plausibilisierung der Beurteilung verlangt nach einer klaren Aufteilung der dienstlichen Tätigkeiten einerseits und des übrigen Wirkens andererseits.
35Vgl. in Bezug auf teilfreigestellte Personalratsmitglieder und Gleichstellungs- bzw. Frauenbeauftragte Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Band 2, Rn. 222e (Stand der Kommentierung: Dezember 2014).
36Die dienstliche Beurteilung einerseits und die fortgeschriebene dienstliche Beurteilung andererseits hätten gemeinsam zur Einschätzung der Qualifikation des Antragstellers führen müssen.“
37An diesen Maßgaben hat sich die Antragsgegnerin bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung vom 12. Mai 2016 orientiert. Dabei hat sie für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 1. September 2013 die letzte dienstliche Beurteilung des Antragstellers im Rahmen des Fortschreibungsvermerks vom 22. April 2016 fiktiv fortgeschrieben. Diese fiktive Fortschreibung wurde sodann als einer von insgesamt drei „Beurteilungsbeiträgen“ bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung vom 12. Mai 2016 berücksichtigt. Gegen die vorstehende Vorgehensweise als solches wendet auch der Antragsteller nichts ein. Die von ihm in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände berühren allein die Rechtmäßigkeit des Fortschreibungsvermerks vom 22. April 2016, bleiben aber ohne Erfolg.
38Die Ausgestaltung des Verfahrens bei der fiktiven Fortschreibung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Dieser darf dabei in typisierender Weise vorgehen und den Verwaltungsaufwand zur Ermittlung einer fiktiven Laufbahnentwicklung in praktikablen Grenzen halten sowie die Erörterung von Personalangelegenheiten anderer Beamter auf das unvermeidliche Maß beschränken.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 – 2 C 38.95 –,juris Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 1 B 562/11 –, juris Rn. 15.
40Das Rechtsinstitut der fiktiven Fortschreibung unterstellt eine Fortentwicklung der Leistungen des Beamten entsprechend dem durchschnittlichen beruflichen Werdegang einer Gruppe vergleichbarer Beamter.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 – 2 C 11.09 –, juris Rn. 9,
42Der Beamte kann daher insbesondere nicht verlangen, im Wege der fiktiven Laufbahnnachzeichnung (einseitig) von gegebenenfalls herausragenden Leistungen der Beamten der Vergleichsgruppe zu profitieren.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2007– 6 B 1157/07 –, juris Rn. 11.
44Gemessen an diesen Vorgaben ist der Fortschreibungsvermerk vom 22. April 2016 nicht fehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat als Vergleichsgruppe 20 Beamte der technischen Laufbahn des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13_VZ, die– wie der Antragsteller – im Jahr 2011 die Note „übertrifft die Anforderungen“ erhalten haben. Sodann hat sie ermittelt, welche Ergebnisse die Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe in ihren dienstlichen Beurteilungen für den Zeitraum bis 31. Oktober 2013 erhalten haben und hiervon ausgehend die durchschnittliche Entwicklung der Vergleichsgruppe berechnet. Dem Fortschreibungsvermerk vom 22. April 2016 zufolge sei in der Vergleichsgruppe eine durchschnittliche Leistungssteigerung auf die Gesamteinschätzung „Gut +“ festzustellen, die auch dem Antragsteller zuzuerkennen sei.
45Der Vortrag des Antragstellers, diese Gesamteinschätzung sei deswegen rechtsfehlerhaft, weil eine große Anzahl dienstlicher Beurteilungen betreffend den Zeitraum vom 15. September 2011 bis zum 31. Oktober 2013 rechtsfehlerhaft seien, begründet keinen Beurteilungsfehler. Zum einen fehlt es diesem Vortrag an einem hinreichend konkreten Bezug zu den hier interessierenden dienstlichen Beurteilungen der herangezogenen Vergleichsgruppe. Zum anderen hat der Dienstherr – analog § 43 Abs. 2 VwVfG – bei seinen Entscheidungen auch rechtswidrige dienstliche Beurteilungen zu beachten, solange sie nicht aufgehoben sind. Für letzteres bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Zudem besteht – auch bei Beamten der E. U. B. – kein Rechtssatz dergestalt, dass bei einer erneuten Entscheidung des Dienstherrn die neue dienstliche Beurteilung ein höheres Gesamturteil aufweisen muss als die zuvor für rechtswidrig erachtete – den Beurteilungszeitraum betreffende – dienstliche Beurteilung.
46Auch mit dem Einwand, man könne keine dienstliche Beurteilung für einen etwas mehr als 2-jährigen Zeitraum (15. September 2011 bis 31. Oktober 2013) heranziehen, um eine fiktive Fortschreibung für acht Monate vorzunehmen, zeigt der Antragsteller im Ergebnis keinen Beurteilungsfehler auf. Denn wie eingangs ausgeführt, darf der Dienstherr in typisierender Weise vorgehen und den Verwaltungsaufwand zur Ermittlung einer fiktiven Laufbahnentwicklung in praktikablen Grenzen halten. Hiermit wäre es ersichtlich nicht mehr vereinbar, wenn er in einer Konstellation wie der vorliegenden verpflichtet wäre, aus den 20 dienstlichen Beurteilungen der Vergleichsgruppe – wie es dem Antragsteller offenbar vorschwebt – den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 1. September 2013 herauszuarbeiten und einem gesonderten Gesamturteil zuzuführen.
475.
48Keinen Beurteilungsfehler begründet ferner der Vortrag, es sei nicht nachvollziehbar, auf welche Weise der Fortschreibungsvermerk vom 22. April 2016, der keine Bewertung von Einzelkriterien enthalte, im Rahmen der Einzelkriterien der dienstlichen Regelbeurteilung Berücksichtigung gefunden hat. Denn es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Fortschreibungsvermerk zu einer Abwertung der Note in einem Einzelkriterium geführt hätte. Der Antragsteller ist im Gegenteil in den Einzelkriterien „Praktische Arbeitsweise“ und „Soziale Kompetenzen“ nunmehr mit „Sehr gut“ und damit um eine Note besser als in der aufgehobenen dienstlichen Regelbeurteilung vom 5./13. März 2015 beurteilt worden.
496.
50Schließlich ist der im Zusammenhang mit der Bewertung des Einzelkriteriums „Führungsverhalten“ mit der Note „Rundum Zufriedenstellend“ stehende Vortrag nicht geeignet, die Rechtsmäßigkeit der dienstlichen Regelbeurteilung vom 12. Mai 2016 durchgreifend in Frage zu stellen. Insoweit setzt der Antragsteller lediglich seine eigene Einschätzung an die Stelle der allein maßgeblichen Einschätzung des Dienstherrn, ohne hierdurch einen Beurteilungsfehler aufzuzeigen.
51Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit nicht selbst einem Risiko der Auferlegung von Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben.
52Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Danach ist hier im Ergebnis auszugehen von einem Viertel (Reduzierung des Jahresbetrages im Sinne von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen Satz 4 der vorgenannten Vorschrift und wegen des im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszwecks) der dem Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Antragserhebung geltenden Besoldungsrechts fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe (hier: A 13_vz+Z BBesO) angesichts der maßgeblichen Erfahrungsstufe (hier: Stufe 8) im Kalenderjahr 2016 an Beamte der Postnachfolgeunternehmen zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängig sind. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Besoldung ab dem 1. März 2016 erhöht hat. Daraus ergibt sich unter Mitberücksichtigung der für die Amtszulage geltenden Regelungen der im Tenor festgesetzte Streitwert (Januar und Februar 2016: 4.863,34 € zuzüglich der Amtszulage in Höhe von 278,44 € = 5.141,78 € x 2 = 10.283,56 €; März bis Dezember 2016: 4.970,33 € + 278,44 € = 5.248,77 € x 10 = 52.487,70 €; Jahressumme: 62.771,26 € dividiert durch den Faktor 4).
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 10. Nov. 2016 - 12 L 1911/16
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird für das Verfahren zweiter Instanz auf 9.523,02 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin sich prozessual wirksam durch den Arbeitgeberverband für Telekommunikation und IT e. V. vertreten lassen kann und die Beschwerde wirksam begründet hat. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem vom Antragsteller erstinstanzlich sinngemäß gestellten Antrag,
3der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die nach A 9_vz bewerteten Stellen auf der Beförderungsliste/der Einheit „DTTechnik“ mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
4im Ergebnis zu Recht entsprochen. Dieser Antrag ist jedenfalls aus den nachfolgenden Gründen zulässig und begründet.
5An der Prüfung der Begründetheit des Eilbegehrens aus anderen Gründen ist der Senat nicht durch die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gehindert, nach der das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nur die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe prüft. Die Regelung erfasst nämlich nur diejenigen Gründe, aus denen der Beschwerdeführer die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für unrichtig hält, und entzieht dem Gericht die Möglichkeit, der Beschwerde aus nicht dargelegten Gründen zu entsprechen. Keine derartige Beschränkung besteht hingegen hinsichtlich einer Prüfung der Gründe, aus denen sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (ggf. über die von diesem angeführten und mit der Beschwerde gerügten Gründe hinaus) im Ergebnis als richtig erweist. Insoweit ist nach allgemeinen Maßstäben zu prüfen, ob dem Antragsbegehren entsprochen werden kann bzw. es abzulehnen ist. Dabei ist der Senat nicht an Gesichtspunkte gebunden, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt bzw. dort nicht behandelt oder abschließend entschieden hat.
6Vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Oktober 2014 – 1 B 1027/14 –, juris, Rn. 29, vom 12. Mai 2010 – 1 B 587/10 – (n. v.), und vom 8. Mai 2002 – 1 B 241/02 –, NVwZ-RR 2003, 50 = juris, Rn. 3 ff., jeweils m. w. N.
7Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund (dazu I.) als auch einen Anordnungsanspruch (dazu II.) glaubhaft gemacht.
8I. Zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 2 des Beschlussabdrucks (vorletzter Absatz), die er sich zu eigen macht.
9II. Einen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller ebenfalls glaubhaft gemacht. Nach dem im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats erkennbaren und berücksichtigungsfähigen Sach- und Streitstand ist die in Rede stehende Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht hinreichend beachtet worden ist (nachfolgend 1.). Zugleich erscheint es möglich, dass der Antragsteller in einem rechtsfehlerfreien Auswahlverfahren ausgewählt werden wird (nachfolgend 2.).
101. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ist zu Lasten des Antragstellers rechtswidrig, weil die dafür maßgebliche dienstliche Beurteilung des Antragstellers nach dem im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats erkennbaren und berücksichtigungsfähigen Sach- und Streitstand rechtswidrig ist.
11Eine dienstliche Beurteilung muss die dienstliche Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten im maßgebenden Beurteilungszeitraum grundsätzlich vollständig erfassen.
12Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013 – 2 B 104.11 –, juris, Rn. 7, und Urteil vom 26. September 2012 – 2 A 2.10 –, IÖD 2013, 2 = juris, Rn. 10.
13Dies ist hier nicht der Fall; zumindest aber hat die Antragsgegnerin die Beurteilung insoweit nicht hinreichend plausibilisiert. Nach Aktenlage sind die Leistungen des Antragstellers in den ersten 3 ½ Monaten des Beurteilungszeitraums nicht berücksichtigt worden. Die angegriffene Regelbeurteilung betrifft den Zeitraum vom 15. September 2011 bis zum 31. Oktober 2013, also insgesamt 25 ½ Monate. Während dieses Zeitraums hat der Antragsteller bis Anfang 2012, also 3 ½ Monate, in der Systemtechnik „Kollokations-BM“ bearbeitet. Seitdem ist er für die Baubegleitung von Kundenmaßnahmen in der Systemtechnik zuständig. Die dienstliche Beurteilung benennt zwar in der Aufgabenbeschreibung die in den ersten 3 ½ Monaten des Beurteilungszeitraums gezeigten Leistungen, bewertet sie aber nachfolgend nicht. Die mangelnde Bewertung ergibt sich eindeutig aus der Verbalerläuterung zweier Einzelkriterien (die Erläuterungen zu den übrigen Einzelkriterien wie auch zum Gesamtergebnis sind insoweit unergiebig). Unter „Praktischer Arbeitsweise“ ist ausgeführt: „Der Beamte ist in sein neues Arbeitsgebiet gut eingearbeitet. Er füllt seinen Arbeitsbereich sicher aus.“ Zur „Fachlichen Kompetenz“ heißt es: „Herr L. besitzt gute fachliche Fähigkeiten zur Erledigung seiner aktuellen Arbeitsaufgaben“ (Hervorhebungen jeweils durch den Senat). Beurteilt wurde demnach die „neue“, am Beurteilungsstichtag „aktuell“ ausgeübte Tätigkeit. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteiler auch die Leistungen des Antragstellers in seinem vorherigen Aufgabenbereich gewürdigt hätten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch im Hinblick auf den unter „Fachliche Kompetenz“ weiter erwähnten Umstand, der Antragsteller verfüge „über eine Menge fachübergeifender Kenntnisse, da er schon in den verschiedensten Bereichen der Telekom gearbeitet“ habe. Diese Einschätzung würdigt pauschal die in unterschiedlichen Verwendungen gewonnen Kenntnisse des Antragstellers und lässt damit auch dessen beachtliche Verwendungsbreite erkennen. Daraus folgt zugleich aber auch, dass die fragliche Formulierung keine Würdigung speziell der zu Beginn des Beurteilungszeitraums in einer anderen als der aktuellen Verwendung gezeigten Leistungen beinhaltet.
14Die Umstände der Entstehung der dienstlichen Beurteilung erhärten den vorgenannten Befund. Die zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung von der infrage kommenden Führungskraft eingeholte Stellungnahme bot den Beurteilern auch keine Grundlage, die zu Beginn des Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen des Antragstellers selber einschätzen zu können: Erst- und Zweitbeurteiler kennen die Leistungen des Antragstellers während des Beurteilungszeitraums nicht aus eigener Anschauung. Sie waren bei der Erstellung der Beurteilung in Ermangelung anderer Erkenntnisquellen daher vollständig auf Beurteilungsbeiträge solcher Personen angewiesen, die diese Leistungen einschätzen können. Zu der in diesem Zusammenhang von der Führungskraft erstellten Stellungnahme zur dienstlichen Beurteilung hat der Antragsteller in seinem Widerspruchsschreiben vom 3. März 2015 gegen seine dienstliche Beurteilung vorgetragen (dort Seite 4 oben), die Führungskraft habe ihm mündlich erklärt, die Zeit in der Systemtechnik Kollokation sei bei der von ihr verfassten Stellungnahme nicht berücksichtigt, sondern nur in der Aufgabenbeschreibung erwähnt worden. Diese Behauptung des Antragstellers wird gestützt durch Formulierungen in der Stellungnahme selbst. In ihr heißt es zum Merkmal „Praktische Arbeitsweise“: „H. L. hat sich in sein neues Arbeitsgebiet gut eingearbeitet. Er füllt seinen Arbeitsbereich bereits sicher aus“ (Hervorhebungen jeweils durch den Senat). Hierdurch („neues“, „bereits“) wird deutlich, dass die Stellungnahme nur die aktuelle Tätigkeit des Antragstellers bewertend in den Blick nimmt und folglich seine Tätigkeit zu Beginn des Beurteilungszeitraums nur beschreibend erwähnt.
15Die Antragsgegnerin hat den Vortrag des Antragstellers zu den mündlichen Angaben der Führungskraft schlicht bestritten. In ihrem Schriftsatz vom 18. August 2015 (dort Seite 7 unten) hat sie angegeben, die Führungskraft des Antragstellers habe in ihrer Stellungnahme die bis Anfang 2012 erfolgte Beschäftigung des Antragstellers angeführt. In der jeweiligen Aufgabenbeschreibung der Beurteilung und der Stellungnahme ist diese Tätigkeit des Antragstellers zwar erwähnt. Dies allein genügt jedoch nicht. Die Tätigkeit muss auch tatsächlich bewertet worden sein. Dagegen sprechen die oben genannten Formulierungen in der Beurteilung und in der dienstlichen Stellungnahme. Eine weitere Aufklärung ist insoweit derzeit nicht möglich. Denn die Führungskraft ist nach den Angaben der Antragsgegnerin „längerfristig nicht verfügbar“ und kann daher dazu zur Zeit nicht befragt werden. Dies geht hier zu Lasten der Antragsgegnerin, der es obliegt, eine mit konkretem Vorbringen gerügte Beurteilung hinreichend zu plausibilisieren.
16Der Zeitraum vom Beginn des Beurteilungszeitraums vom 15. September 2011 bis Anfang 2012 umfasst mindestens 3 ½ Monate (für den Fall, dass der Antragsteller gleich zum 1. Januar 2012 sein Arbeitsgebiet gewechselt hat). Ein Zeitraum von 3 ½ Monaten ist bei einem Gesamtbeurteilungszeitraum von 25 ½ Monaten erheblich (fast 14%). Seine Nichtberücksichtigung führt zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung.
17Zur Folge der Nichtberücksichtigung von Zeiträumen innerhalb des Beurteilungszeitraums siehe z. B. OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2013 – 6 A 1449/11 –, juris, Rn. 52 (knapp 2 Monate von insgesamt 34 Monaten sind erheblich), vom 16. Mai 2012 – 1 A 499/09 –, juris, Rn. 61 (1 Jahr von insgesamt 7,5 Jahren ist erheblich), vom 24. Januar 2011 – 1 A 1808/08 –, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 2, 69 (2 Monate von 37 Monaten sind erheblich), und vom 13. Dezember 2007 – 6 A 1521/05 –, Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 91 = juris, Rn. 45, 50 (knapp 4 Monate von 3 Jahren sind erheblich).
18Gründe dafür, hier ausnahmsweise bestimmte Zeiträume innerhalb des Beurteilungszeitraums nicht berücksichtigen zu müssen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
19Da die dienstliche Beurteilung des Antragstellers jedenfalls aus dem genannten Grunde rechtswidrig ist, braucht der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, ob weitere Gründe zu ihrer Rechtswidrigkeit führen oder das in Rede stehende Auswahlverfahren noch aus anderen Gründen zu Lasten des Antragstellers rechtswidrig war; dies bleibt ausdrücklich offen.
202. Es erscheint möglich, dass der Antragsteller in einem rechtsfehlerfreien Auswahlverfahren ausgewählt werden wird. Diese Chancen lassen sich jedenfalls nicht verneinen. Denn die dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit bis Anfang 2012 neu zu erstellen, mindestens aber insoweit hinreichend zu plausibilisieren. Ob und ggf. welche Auswirkungen dies auf das Gesamturteil des Antragstellers haben wird, ist offen. Aus der Gesamteinschätzung der vorhergehenden dienstlichen Beurteilung von November 2011 lassen sich insoweit keine belastbaren Schlüsse ziehen, auch wenn sie wohl dieselbe Tätigkeit wie in den ersten Monaten des streitgegenständlichen Beurteilungszeitraumes betrifft. Denn die Beurteilung von November 2011 ist nach anderen Beurteilungsrichtlinien und anderen Notenstufen erfolgt. Da der Antragsteller in der in Rede stehenden Beurteilung bisher das Gesamturteil „Gut“ mit dem Ausprägungsgrad „+“ erhalten hat, ist zumindest nicht vollkommen ausgeschlossen,
21vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, NJW 2016, 309 = juris, Rn. 20,
22dass er bei einer neuen Beurteilung mit dem Gesamturteil „Sehr gut“ und dem Ausprägungsgrad „Basis“ bewertet wird, das eine Gesamtnotenstufe von sechs und zwei Ausprägungsgrade von achtzehn höher liegt als sein bisheriges Gesamturteil. In diesem Fall würde er zur Gruppe der Beamten gehören, die bei der streitgegenständlichen Beförderungsrunde berücksichtigt worden sind.
23Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).
24Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG nach einem Viertel der fiktiv an den Antragsteller für die in Rede stehende Stelle (hier: A 9, Stufe 8) im Kalenderjahr 2015 an Beamte der Postnachfolgeunternehmen zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Besoldung (erst) ab dem 1. März 2015 erhöht hat. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert ([2 x 3.117,19 Euro + 10 x 3.185,77 Euro] : 4).
25Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt
1
Gründe:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung seiner dienstlichen Beurteilung vom 29. September 2011 und auf Erstellung einer neuen Beurteilung habe. Die angefochtene Beurteilung sei rechtmäßig. Soweit der Kläger rüge, es habe vor Erstellung des Beurteilungsentwurfes durch den Erstbeurteiler eine Rankingliste gegeben, sei ein Verstoß gegen die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (Rd.Erl. d. Innenministeriums – 45.2-26.00.05 – v. 9. Juli 2010 –, MBl. NRW, S. 678 – BRL Pol –) nicht ersichtlich. Insbesondere liege kein Verstoß gegen Nr. 9.1 BRL Pol vor, wonach der Erstbeurteiler unabhängig beurteile und nicht an Weisungen gebunden sei. Dass dem Erstbeurteiler konkrete Angaben über das individuelle Beurteilungsergebnis übermittelt worden seien, habe der Kläger nicht dargelegt. Soweit er die in der Beurteilung unterbliebene Erwähnung des Umfangs seiner Tutorentätigkeit beanstande, sei dies für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung ohne Bedeutung, weil es sich um keine Sonderaufgabe von besonderem Gewicht handele, deren Erwähnung nach Nr. 5 BRL Pol in der Aufgabenbeschreibung vorgesehen sei. Ferner hätten nach Angaben des beklagten Landes die Anzahl der betreuten Studierenden und der Umfang der Tutorentätigkeit auf die dienstliche Beurteilung keine Auswirkung. Auch die Bewertung der Einzelmerkmale „Arbeitseinsatz“ und „Leistungsumfang“ mit jeweils drei Punkten sei nicht zu beanstanden. Der weiter gerügte Umstand, es würden keine Listen über die Anzahl der Maßnahmen der Beamten geführt, lasse keine sachfremden Erwägungen erkennen. Ebenso sei es für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung ohne Belang, ob, was der Kläger bestreite, der Erstbeurteiler jeden Vorgang gesichtet, geprüft und abgezeichnet habe. Denn es sei dem Vorgesetzten im Rahmen seines Beurteilungsspielraums überlassen, in welcher Weise er die nach Nr. 9.1 BRL Pol geforderte eigene Anschauung von den Leistungen des Beamten erhalte. Auch sei es unerheblich, wenn der Kläger seinen überwiegenden Einsatz im Innendienst bestreite, weil damit nicht dargelegt sei, dass der Beurteilung ein unzutreffender Sachverhalt zu Grunde liege. Schließlich lasse die vom Kläger hervorgehobene Teilnahme an Sondereinsätzen keine sachfremden Erwägungen erkennen. Es sei Sache des Dienstherrn, die Anforderungen des konkreten Amtes zu bestimmen und zu bewerten, inwieweit der Beamte diesen entspreche.
5Die gegen diese näher begründeten Annahmen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Sie lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt ist, die angefochtene Beurteilung vom 29. September 2011 sei rechtmäßig.
6Wie bereits vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegt, unterliegen dienstliche Beurteilungen nach der ständigen Rechtsprechung lediglich einer beschränkten Überprüfung. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
7Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Oktober 2013 – 6 A 337/13 – und vom 2. Mai 2013 – 1 A 772/12 –, jeweils nrwe.de und mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch aus der Rechtsprechung des BVerwG.
8Hat der Dienstherr Richtlinien erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe gebunden.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Mai 2010 – 6 B 1603/09 – und vom 27. Dezember 2007 – 6 A 1603/05 –, jeweils nrwe.de.
10Diesen Überprüfungsrahmen zu Grunde gelegt, weckt das Vorbringen des Klägers zur möglichen Existenz einer sogenannten Rankingliste bereits „vor Beginn der Beurteilungen“ keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beurteilung. Ein Verstoß gegen Nr. 9.1 Abs. 3 BRL Pol und die darin geregelte Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Erstbeurteilers lässt sich nicht feststellen. Selbst wenn es eine solche Liste vor der Erstellung des Beurteilungsvorschlags durch den Erstbeurteiler gegeben haben sollte, läge darin nur dann ein Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien, wenn es dadurch zu einer rechtswidrigen Beeinflussung des Erstbeurteilers hätte kommen können. Das ist hier schon deswegen ausgeschlossen, weil jedenfalls dem Ersteller des Beurteilungsvorschlags für den Kläger, PHK C. , eine solche nicht bekannt war. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 1. Oktober 2013 hat er ausdrücklich erklärt, es habe keine Rankingliste gegeben. Ob PHK S. von solch einer Liste Kenntnis hatte, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Im Übrigen macht auch der Kläger nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass im Vorfeld des Beurteilungsvorschlags möglicherweise gewonnene Leistungseinschätzungen Dritter zu einer verbindlichen Vorgabe für den Erstbeurteiler bei der Erstellung des Beurteilungsvorschlags geführt haben könnten.
11Im Hinblick auf die Tutorentätigkeit des Klägers legt das Zulassungsvorbringen bereits nicht hinreichend substantiiert dar, warum der von ihm vorgetragene Umfang von „mindestens 4 Studenten für insgesamt 30 Tage“ rechtlich relevant sein soll. Soweit der Kläger darauf hinweist, er sei im Beurteilungszeitraum einer von lediglich drei Tutoren gewesen und habe diese Aufgabe zusätzlich zu den ihm obliegenden Aufgaben übernommen, macht dies keinen Beurteilungsfehler ersichtlich. Insbesondere werden damit die näher begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts, der Umfang der Tutorentätigkeit und deren unterbliebene Erwähnung hätten keinen Auswirkung auf die dienstliche Beurteilung bzw. führten nicht zu deren Rechtswidrigkeit, nicht durchgreifend in Frage gestellt.
12Im Ergebnis nichts Anderes gilt, soweit der Kläger rügt, der Ersteller des Erstbeurteilervorschlags, PHK C. , habe die ihm vorzulegenden Vorgänge lediglich sporadisch und oberflächlich gesichtet und sie in der Regel nicht geprüft oder abgezeichnet. Das Verwaltungsgericht hat dies als unerheblich angesehen und in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass es dem Erstbeurteiler im Rahmen des ihm zustehenden „Beurteilungsspielraums“ überlassen bleibt, auf welche Weise er sich die nach Nr. 9.1 Abs. 3 und 4 BRL Pol geforderte „unmittelbare eigene Anschauung“ von den Leistungen des zu beurteilenden Beamten verschafft. Im Folgenden ist es davon ausgegangen, dass der Erstbeurteiler sich „einen hinreichenden eigenen Eindruck von der Person und den Leistungen des Klägers“ durch zwei Gespräche vor Erstellung der Erstbeurteilung verschafft hat, wie Punkt 3 seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2013 zeige. Der Kläger stellt weder den letztgenannten Umstand selbst noch die daraus gezogenen Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts mit dem Berufungszulassungsvortrag in Frage. Insbesondere macht er nicht geltend, dass die Verschaffung der zur Erstellung der Erstbeurteilung notwendigen Kenntnisse allein auf der Grundlage einer umfassenden Sichtung und Überprüfung (nahezu) sämtlicher vom Kläger angefertigter Vorgänge möglich gewesen sein sollte.
13Mit dem Vorbringen, dass die Anzahl der vom Kläger gefertigten Anzeigen von erheblicher Bedeutung sei und die Quantität der Vorgänge eine Relevanz bei der Beurteilung haben müsse, wird ebenfalls kein Beurteilungsfehler aufgezeigt. Der Kläger geht offenbar davon aus – er verweist u.a. in seinem in Bezug genommenen Schriftsatz vom 8. März 2013 auf den (geringeren) Umfang und die (abweichende) Art der von den Kollegen der Vergleichsgruppe gefertigten Anzeigen –, dass er aufgrund des Umfangs und der Art der von ihm bearbeiteten Anzeigen eine bessere Beurteilung bzw. bessere Bewertung in einem oder mehreren Einzelmerkmalen hätte erhalten müssen. Mit dieser Sichtweise verkennt er, dass – etwa im Rahmen des Merkmals „Leistungsumfang“ – neben dem rein zahlenmäßigen Arbeitsumfang, nach Nr. 6.1 Abs. 2 BRL Pol auch der jeweilige Schwierigkeitsgrad und die Verwendbarkeit des Arbeitsergebnisses maßgeblich sind. Dass der Erstbeurteiler in diesem Zusammenhang seinen Beurteilungsspielraum überschritten haben könnte, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt. Der pauschale Vergleich mit der Anzahl der von den anderen Kollegen der Vergleichsgruppe gefertigten Anzeigen besitzt zudem schon deswegen eine allenfalls begrenzte Aussagekraft, weil dabei außer Betracht bleibt, ob und inwieweit diese Beamten (neben der Anzeigenbearbeitung) auch noch in weiteren Arbeitsbereichen eingesetzt waren. Angesicht dessen ist insbesondere nicht erkennbar, dass die Bewertung eines oder mehrerer Einzelmerkmale in der Beurteilung des Klägers auf sachfremden Erwägungen beruht oder sonst beurteilungsfehlerhaft ist.
14Soweit der Kläger geltend macht, er sei im annähernd selben Umfang im Außendienst tätig gewesen wie seine Kollegen im Verkehrsdienst, das Verwaltungsgericht habe aber (auf der Grundlage der Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 1. Oktober 2013) eine überwiegende Tätigkeit im Innenbereich angenommen, lässt dies ebenfalls keinen Beurteilungsfehler erkennen. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass der Beurteilung insoweit ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde liegt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Streitpunkt als unerheblich qualifiziert. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen. Ausweislich der Beurteilung selbst war der Kläger in der Zeit ab dem 23. Februar 2009 als „Beamter Verkehrsdienst – Verkehrsüberwachung Hauptunfallursachen“ mit dem Durchführen von Schwerlastkontrollen und Geschwindigkeitskontrollen, dem Wahrnehmen von Einsätzen aus besonderem Anlass, zur Gefahrenabwehr und zur Verkehrsunfallbekämpfung im täglichen Dienst befasst (vgl. Ziffer I.). Unter Ziffer III. 4. „Einsatzmöglichkeiten/Fortbildung“ findet sich der ausdrückliche Hinweis darauf, dass der Kläger „dienstlich eingeschränkt (PÄD E. ), aber beim Verkehrsdienst einsetzbar“ sei. Die fälschliche Erfassung des Tätigkeitsfeldes lässt sich dem nicht entnehmen. Im Gegenteil stimmen die in der Beurteilung hierzu enthaltenen Feststellungen mit dem Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 17. Oktober 2013 durchaus überein. Soweit der Erstbeurteiler, PHK C. , in der Stellungnahme vom 1. Oktober 2013 erwähnt, der Kläger sei „überwiegend im Innendienst“ eingesetzt worden, hat das Verwaltungsgericht diese Bemerkung zu Recht im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen zu den Verwendungseinschränkungen des Klägers gewürdigt. Danach ist auch der Erstbeurteiler davon ausgegangen, dass der Kläger trotz der von ihm selbst eingeräumten Verwendungsbeschränkungen auch im Außendienst reine Verkehrseinsätze übernehmen konnte und ihm dementsprechend „normale Verkehrsdiensttätigkeiten“ ohne Eigengefährdung zugewiesen werden konnten. Dagegen sei die Wahrnehmung von Spezialaufgaben, wie ProViDa Technik (Videokrad), Sondereinsätze, Wochenenddienste oder Alarmzugaufgaben auf Grund der Einschränkungen des Klägers nicht möglich gewesen.
15Nicht verständlich ist der Einwand, PHK S. sei der (allein) zuständige Erstbeurteiler gewesen. Nach Nr. 9.3 Satz 2 BRL Pol soll der Behördenleiter einen Vorgesetzten des zu Beurteilenden mit der Erstellung eines Beurteilungsvorschlags beauftragen, der mit dem zu Beurteilenden nicht in Beförderungskonkurrenz steht. Die Vorgesetzteneigenschaft des Erstbeurteilers, PHK C. , bestreitet der Kläger nicht. Weshalb dessen Beauftragung „nicht ordnungsgemäß“ gewesen sein könnte, ist ohne weitere Substantiierung nicht nachvollziehbar. Einen besonderen förmlichen Bestellungsakt verlangen die BRL Pol nicht.
16Auch die Rüge einer „fehlerhaften und inkonsequenten Vergleichsgruppenbildung“ ist nicht verständlich. Der Vortrag des Klägers, er müsse davon ausgehen, dass zunächst, das heißt vor der abschließenden Beurteilung, nebeneinander eine Vergleichsgruppe für den Verkehrsdienst N. sowie für den Verkehrsdienst M. erstellt worden sei, wird nicht näher substantiiert. Der vom Kläger in Bezug genommene Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2009 – 6 A 1223/07 – führt dabei nicht weiter. Dass der Schlusszeichner bzw. Endbeurteiler hier in einer mit dem zitierten Fall vergleichbaren Weise den Bezugsrahmen verlassen oder gewechselt haben könnte, ist nicht erkennbar und trägt auch der Kläger nicht vor.
17Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Dabei kann dahinstehen, ob das Vorbringen des Klägers insoweit nicht bereits die Darlegungserfordernisse verfehlt, wenn – ohne den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu benennen – lediglich im Zusammenhang mit dem Vortrag zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (Nr.1) eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör behauptet wird. Denn soweit der Kläger rügt, ihm sei im Zusammenhang mit der Überprüfung der Leistungsbewertung durch PKH C. „jeglicher Beweisantritt abgeschnitten“ worden und das Verwaltungsgericht habe keine dienstliche Stellungnahme des PHK S. zur Existenz einer Rankingliste angefordert, kann dem Verwaltungsgericht eine mangelnde Sachaufklärung nicht vorgeworfen werden. Von einem anwaltlich vertretenen Beteiligten kann im Allgemeinen – so auch hier – erwartet werden, dass er eine von ihm für notwendig erachtete Beweisaufnahme bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat der Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Der Kläger trägt nichts weiter dazu vor, auf welcher Grundlage er zu der Einschätzung gelangt, ihm sei „jeglicher Beweisantritt abgeschnitten“ worden. Die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht auch sonst nicht aufdrängen; insoweit wird auf die Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel Bezug genommen.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt
1
Gründe:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung seiner dienstlichen Beurteilung vom 29. September 2011 und auf Erstellung einer neuen Beurteilung habe. Die angefochtene Beurteilung sei rechtmäßig. Soweit der Kläger rüge, es habe vor Erstellung des Beurteilungsentwurfes durch den Erstbeurteiler eine Rankingliste gegeben, sei ein Verstoß gegen die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (Rd.Erl. d. Innenministeriums – 45.2-26.00.05 – v. 9. Juli 2010 –, MBl. NRW, S. 678 – BRL Pol –) nicht ersichtlich. Insbesondere liege kein Verstoß gegen Nr. 9.1 BRL Pol vor, wonach der Erstbeurteiler unabhängig beurteile und nicht an Weisungen gebunden sei. Dass dem Erstbeurteiler konkrete Angaben über das individuelle Beurteilungsergebnis übermittelt worden seien, habe der Kläger nicht dargelegt. Soweit er die in der Beurteilung unterbliebene Erwähnung des Umfangs seiner Tutorentätigkeit beanstande, sei dies für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung ohne Bedeutung, weil es sich um keine Sonderaufgabe von besonderem Gewicht handele, deren Erwähnung nach Nr. 5 BRL Pol in der Aufgabenbeschreibung vorgesehen sei. Ferner hätten nach Angaben des beklagten Landes die Anzahl der betreuten Studierenden und der Umfang der Tutorentätigkeit auf die dienstliche Beurteilung keine Auswirkung. Auch die Bewertung der Einzelmerkmale „Arbeitseinsatz“ und „Leistungsumfang“ mit jeweils drei Punkten sei nicht zu beanstanden. Der weiter gerügte Umstand, es würden keine Listen über die Anzahl der Maßnahmen der Beamten geführt, lasse keine sachfremden Erwägungen erkennen. Ebenso sei es für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung ohne Belang, ob, was der Kläger bestreite, der Erstbeurteiler jeden Vorgang gesichtet, geprüft und abgezeichnet habe. Denn es sei dem Vorgesetzten im Rahmen seines Beurteilungsspielraums überlassen, in welcher Weise er die nach Nr. 9.1 BRL Pol geforderte eigene Anschauung von den Leistungen des Beamten erhalte. Auch sei es unerheblich, wenn der Kläger seinen überwiegenden Einsatz im Innendienst bestreite, weil damit nicht dargelegt sei, dass der Beurteilung ein unzutreffender Sachverhalt zu Grunde liege. Schließlich lasse die vom Kläger hervorgehobene Teilnahme an Sondereinsätzen keine sachfremden Erwägungen erkennen. Es sei Sache des Dienstherrn, die Anforderungen des konkreten Amtes zu bestimmen und zu bewerten, inwieweit der Beamte diesen entspreche.
5Die gegen diese näher begründeten Annahmen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Sie lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt ist, die angefochtene Beurteilung vom 29. September 2011 sei rechtmäßig.
6Wie bereits vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegt, unterliegen dienstliche Beurteilungen nach der ständigen Rechtsprechung lediglich einer beschränkten Überprüfung. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
7Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Oktober 2013 – 6 A 337/13 – und vom 2. Mai 2013 – 1 A 772/12 –, jeweils nrwe.de und mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch aus der Rechtsprechung des BVerwG.
8Hat der Dienstherr Richtlinien erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe gebunden.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Mai 2010 – 6 B 1603/09 – und vom 27. Dezember 2007 – 6 A 1603/05 –, jeweils nrwe.de.
10Diesen Überprüfungsrahmen zu Grunde gelegt, weckt das Vorbringen des Klägers zur möglichen Existenz einer sogenannten Rankingliste bereits „vor Beginn der Beurteilungen“ keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beurteilung. Ein Verstoß gegen Nr. 9.1 Abs. 3 BRL Pol und die darin geregelte Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Erstbeurteilers lässt sich nicht feststellen. Selbst wenn es eine solche Liste vor der Erstellung des Beurteilungsvorschlags durch den Erstbeurteiler gegeben haben sollte, läge darin nur dann ein Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien, wenn es dadurch zu einer rechtswidrigen Beeinflussung des Erstbeurteilers hätte kommen können. Das ist hier schon deswegen ausgeschlossen, weil jedenfalls dem Ersteller des Beurteilungsvorschlags für den Kläger, PHK C. , eine solche nicht bekannt war. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 1. Oktober 2013 hat er ausdrücklich erklärt, es habe keine Rankingliste gegeben. Ob PHK S. von solch einer Liste Kenntnis hatte, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Im Übrigen macht auch der Kläger nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass im Vorfeld des Beurteilungsvorschlags möglicherweise gewonnene Leistungseinschätzungen Dritter zu einer verbindlichen Vorgabe für den Erstbeurteiler bei der Erstellung des Beurteilungsvorschlags geführt haben könnten.
11Im Hinblick auf die Tutorentätigkeit des Klägers legt das Zulassungsvorbringen bereits nicht hinreichend substantiiert dar, warum der von ihm vorgetragene Umfang von „mindestens 4 Studenten für insgesamt 30 Tage“ rechtlich relevant sein soll. Soweit der Kläger darauf hinweist, er sei im Beurteilungszeitraum einer von lediglich drei Tutoren gewesen und habe diese Aufgabe zusätzlich zu den ihm obliegenden Aufgaben übernommen, macht dies keinen Beurteilungsfehler ersichtlich. Insbesondere werden damit die näher begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts, der Umfang der Tutorentätigkeit und deren unterbliebene Erwähnung hätten keinen Auswirkung auf die dienstliche Beurteilung bzw. führten nicht zu deren Rechtswidrigkeit, nicht durchgreifend in Frage gestellt.
12Im Ergebnis nichts Anderes gilt, soweit der Kläger rügt, der Ersteller des Erstbeurteilervorschlags, PHK C. , habe die ihm vorzulegenden Vorgänge lediglich sporadisch und oberflächlich gesichtet und sie in der Regel nicht geprüft oder abgezeichnet. Das Verwaltungsgericht hat dies als unerheblich angesehen und in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass es dem Erstbeurteiler im Rahmen des ihm zustehenden „Beurteilungsspielraums“ überlassen bleibt, auf welche Weise er sich die nach Nr. 9.1 Abs. 3 und 4 BRL Pol geforderte „unmittelbare eigene Anschauung“ von den Leistungen des zu beurteilenden Beamten verschafft. Im Folgenden ist es davon ausgegangen, dass der Erstbeurteiler sich „einen hinreichenden eigenen Eindruck von der Person und den Leistungen des Klägers“ durch zwei Gespräche vor Erstellung der Erstbeurteilung verschafft hat, wie Punkt 3 seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2013 zeige. Der Kläger stellt weder den letztgenannten Umstand selbst noch die daraus gezogenen Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts mit dem Berufungszulassungsvortrag in Frage. Insbesondere macht er nicht geltend, dass die Verschaffung der zur Erstellung der Erstbeurteilung notwendigen Kenntnisse allein auf der Grundlage einer umfassenden Sichtung und Überprüfung (nahezu) sämtlicher vom Kläger angefertigter Vorgänge möglich gewesen sein sollte.
13Mit dem Vorbringen, dass die Anzahl der vom Kläger gefertigten Anzeigen von erheblicher Bedeutung sei und die Quantität der Vorgänge eine Relevanz bei der Beurteilung haben müsse, wird ebenfalls kein Beurteilungsfehler aufgezeigt. Der Kläger geht offenbar davon aus – er verweist u.a. in seinem in Bezug genommenen Schriftsatz vom 8. März 2013 auf den (geringeren) Umfang und die (abweichende) Art der von den Kollegen der Vergleichsgruppe gefertigten Anzeigen –, dass er aufgrund des Umfangs und der Art der von ihm bearbeiteten Anzeigen eine bessere Beurteilung bzw. bessere Bewertung in einem oder mehreren Einzelmerkmalen hätte erhalten müssen. Mit dieser Sichtweise verkennt er, dass – etwa im Rahmen des Merkmals „Leistungsumfang“ – neben dem rein zahlenmäßigen Arbeitsumfang, nach Nr. 6.1 Abs. 2 BRL Pol auch der jeweilige Schwierigkeitsgrad und die Verwendbarkeit des Arbeitsergebnisses maßgeblich sind. Dass der Erstbeurteiler in diesem Zusammenhang seinen Beurteilungsspielraum überschritten haben könnte, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt. Der pauschale Vergleich mit der Anzahl der von den anderen Kollegen der Vergleichsgruppe gefertigten Anzeigen besitzt zudem schon deswegen eine allenfalls begrenzte Aussagekraft, weil dabei außer Betracht bleibt, ob und inwieweit diese Beamten (neben der Anzeigenbearbeitung) auch noch in weiteren Arbeitsbereichen eingesetzt waren. Angesicht dessen ist insbesondere nicht erkennbar, dass die Bewertung eines oder mehrerer Einzelmerkmale in der Beurteilung des Klägers auf sachfremden Erwägungen beruht oder sonst beurteilungsfehlerhaft ist.
14Soweit der Kläger geltend macht, er sei im annähernd selben Umfang im Außendienst tätig gewesen wie seine Kollegen im Verkehrsdienst, das Verwaltungsgericht habe aber (auf der Grundlage der Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 1. Oktober 2013) eine überwiegende Tätigkeit im Innenbereich angenommen, lässt dies ebenfalls keinen Beurteilungsfehler erkennen. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass der Beurteilung insoweit ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde liegt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Streitpunkt als unerheblich qualifiziert. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen. Ausweislich der Beurteilung selbst war der Kläger in der Zeit ab dem 23. Februar 2009 als „Beamter Verkehrsdienst – Verkehrsüberwachung Hauptunfallursachen“ mit dem Durchführen von Schwerlastkontrollen und Geschwindigkeitskontrollen, dem Wahrnehmen von Einsätzen aus besonderem Anlass, zur Gefahrenabwehr und zur Verkehrsunfallbekämpfung im täglichen Dienst befasst (vgl. Ziffer I.). Unter Ziffer III. 4. „Einsatzmöglichkeiten/Fortbildung“ findet sich der ausdrückliche Hinweis darauf, dass der Kläger „dienstlich eingeschränkt (PÄD E. ), aber beim Verkehrsdienst einsetzbar“ sei. Die fälschliche Erfassung des Tätigkeitsfeldes lässt sich dem nicht entnehmen. Im Gegenteil stimmen die in der Beurteilung hierzu enthaltenen Feststellungen mit dem Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 17. Oktober 2013 durchaus überein. Soweit der Erstbeurteiler, PHK C. , in der Stellungnahme vom 1. Oktober 2013 erwähnt, der Kläger sei „überwiegend im Innendienst“ eingesetzt worden, hat das Verwaltungsgericht diese Bemerkung zu Recht im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen zu den Verwendungseinschränkungen des Klägers gewürdigt. Danach ist auch der Erstbeurteiler davon ausgegangen, dass der Kläger trotz der von ihm selbst eingeräumten Verwendungsbeschränkungen auch im Außendienst reine Verkehrseinsätze übernehmen konnte und ihm dementsprechend „normale Verkehrsdiensttätigkeiten“ ohne Eigengefährdung zugewiesen werden konnten. Dagegen sei die Wahrnehmung von Spezialaufgaben, wie ProViDa Technik (Videokrad), Sondereinsätze, Wochenenddienste oder Alarmzugaufgaben auf Grund der Einschränkungen des Klägers nicht möglich gewesen.
15Nicht verständlich ist der Einwand, PHK S. sei der (allein) zuständige Erstbeurteiler gewesen. Nach Nr. 9.3 Satz 2 BRL Pol soll der Behördenleiter einen Vorgesetzten des zu Beurteilenden mit der Erstellung eines Beurteilungsvorschlags beauftragen, der mit dem zu Beurteilenden nicht in Beförderungskonkurrenz steht. Die Vorgesetzteneigenschaft des Erstbeurteilers, PHK C. , bestreitet der Kläger nicht. Weshalb dessen Beauftragung „nicht ordnungsgemäß“ gewesen sein könnte, ist ohne weitere Substantiierung nicht nachvollziehbar. Einen besonderen förmlichen Bestellungsakt verlangen die BRL Pol nicht.
16Auch die Rüge einer „fehlerhaften und inkonsequenten Vergleichsgruppenbildung“ ist nicht verständlich. Der Vortrag des Klägers, er müsse davon ausgehen, dass zunächst, das heißt vor der abschließenden Beurteilung, nebeneinander eine Vergleichsgruppe für den Verkehrsdienst N. sowie für den Verkehrsdienst M. erstellt worden sei, wird nicht näher substantiiert. Der vom Kläger in Bezug genommene Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2009 – 6 A 1223/07 – führt dabei nicht weiter. Dass der Schlusszeichner bzw. Endbeurteiler hier in einer mit dem zitierten Fall vergleichbaren Weise den Bezugsrahmen verlassen oder gewechselt haben könnte, ist nicht erkennbar und trägt auch der Kläger nicht vor.
17Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Dabei kann dahinstehen, ob das Vorbringen des Klägers insoweit nicht bereits die Darlegungserfordernisse verfehlt, wenn – ohne den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu benennen – lediglich im Zusammenhang mit dem Vortrag zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (Nr.1) eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör behauptet wird. Denn soweit der Kläger rügt, ihm sei im Zusammenhang mit der Überprüfung der Leistungsbewertung durch PKH C. „jeglicher Beweisantritt abgeschnitten“ worden und das Verwaltungsgericht habe keine dienstliche Stellungnahme des PHK S. zur Existenz einer Rankingliste angefordert, kann dem Verwaltungsgericht eine mangelnde Sachaufklärung nicht vorgeworfen werden. Von einem anwaltlich vertretenen Beteiligten kann im Allgemeinen – so auch hier – erwartet werden, dass er eine von ihm für notwendig erachtete Beweisaufnahme bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat der Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Der Kläger trägt nichts weiter dazu vor, auf welcher Grundlage er zu der Einschätzung gelangt, ihm sei „jeglicher Beweisantritt abgeschnitten“ worden. Die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht auch sonst nicht aufdrängen; insoweit wird auf die Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel Bezug genommen.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.