Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 11. Jan. 2016 - 12 K 4157/15
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. aus F. wird abgelehnt.
1
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.
2Gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO kann Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
3Im vorliegenden Fall bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
4Die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
5Rechtsgrundlage für das gegen den Kläger ausgesprochene Hausverbot ist das (öffentlich-rechtliche) Hausrecht der Beklagten als notwendigem Annex zu ihrer Sachkompetenz und der ihr zustehenden Organisationsgewalt. Der Behördenleiter ist aufgrund seines gewohnheitsrechtlich anerkannten Hausrechts befugt, zum Zwecke der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs (verhältnismäßige) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Dienstgebäude zu ergreifen. Das Hausrecht umfasst dabei die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu treffen, um die Verwirklichung des Widmungszwecks zu gewährleisten, Störungen des Dienstbetriebes abzuwenden und dabei insbesondere auch über den Aufenthalt von Personen in den Räumen des öffentlichen Gebäudes zu bestimmen. Das Hausrecht stellt insoweit die Grundlage für Eingriffe in die Rechte der von den Ordnungsmaßnahmen betroffenen Personen dar.
6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2011 – 7 B 17/11 –, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 15 B 69/14 –, juris Rn. 3.
7Die Voraussetzungen für den Erlass eines Hausverbotes gegenüber dem Kläger zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs liegen vor.
8Der Widmungszweck des JobCenters F. X. ist darauf ausgerichtet, in seinem Zuständigkeitsbereich die Bezieher von Arbeitslosengeld II zu betreuen. Diese Zielsetzung hat zur Grundvoraussetzung, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb des JobCenters und insbesondere die Sicherheit seiner Besucher und der im JobCenter tätigen Mitarbeiter gewährleistet ist. Zwar muss eine Behörde auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Besuchern zurechtkommen und sie ihr Anliegen ungehindert vortragen lassen. Sie kann aber das Mittel des Hausverbots dann zurückgreifen, wenn der Dienstbetrieb nachhaltig gestört wird. Für die Rechtmäßigkeit einer solchen Verfügung bedarf es nicht notwendigerweise eines strafrechtlich relevanten Verhaltens, insbesondere von Bedrohungen und Beleidigungen oder gar des Einsatzes körperlicher Gewalt. Auch unterhalb dieser Schwelle liegende Verhaltensweisen, die den Dienstbetrieb nachhaltig stören, können dafür ausreichen. Dies gilt insbesondere in Fällen der Abwicklung von Verfahren der Massenverwaltung mit hohem Kundenaufkommen. In diesen Fällen ist ein geordneter Dienstbetrieb dauerhaft nur dann sicherzustellen, wenn sich alle Beteiligten an die durch die Verkehrssitte geprägten Verhaltensweisen der gegenseitigen Rücksichtnahme halten, insbesondere an aufgestellte oder allgemein gültige Regeln zur Sicherung des Hausfriedens.
9Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. August 2011 – 21 L 1077/11 – juris Rn. 21.
10In Anwendung dieser Grundsätze ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines gegen den Kläger gerichteten Hausverbotes erfüllt sind. Das insbesondere in den Vermerken vom 6. August 2015 und vom 18. August 2015 dokumentierte Verhalten des Klägers war unangemessen und daher geeignet, den Dienstbetrieb nachhaltig zu stören.
11Ausweislich des ersten Vermerks vom 6. August 2015 (für die Zeit von 10.00 Uhr bis 10.30 Uhr) betrat der Kläger an diesem Tag – wie bereits am 4. August 2015 – das Büro der Sachbearbeiterin, ohne einen Termin zu haben. Nachdem er zunächst der Bitte, den Raum zu verlassen, nachgekommen sei, sei es kurze Zeit später zu einem Gespräch auf dem Flur gekommen, während dessen Verlauf der Kläger die von ihm mitgebrachten Unterlagen auf dem Boden ausgebreitet habe. Er sei in seiner Aufgeregtheit sehr laut geworden, so dass noch andere Kollegen auf den Flur getreten seien. Diese Situation habe beruhigt werden können und der Kläger sei unter Aushändigung eines Flyers des Vereins zur interkulturellen Beratung und Betreuung (VIBB) aufgefordert worden, sich die Unterlagen zum besseren Verständnis übersetzen zu lassen. Der Kläger habe wieder laut und emotional – mit Wort- und Satzfetzen wie „keine höre Ihm zu…“, „400 Euro ständen jedem in Deutschland zu“ – reagiert. Der Kläger sei nochmals aufgefordert worden, sich um einen Beratungstermin zu kümmern. Nachdem die Verfasserin des Vermerks dem Kläger mitgeteilt habe, dass sie jetzt ihren nächsten Termin wahrnehmen werde, habe der Kläger den Flur der 5. Etage zunächst verlassen. Ausweislich eines weiteren Vermerks vom 6. August 2015 habe der Kläger gegen 11.05 Uhr erneut das Gespräch mit der Sachbearbeiterin Frau U. gesucht. Seine Stimmlage sei laut und bedrohlich gewesen. Der Verfasser des Vermerks habe sich als Vorgesetzter von Frau U. ausgegeben und dem Kläger erklärt, dass sie über den Sachverhalt unterrichtet seien, seine Probleme aber nicht lösen könnten. Hierauf sei der Kläger nicht eingegangen, sondern habe weiter in sehr lautem Ton nicht verständliche Worthülsen geäußert. Sein Auftreten sei dabei sehr bedrohlich erschienen. Der Kläger sei mehrmals erfolglos aufgefordert worden, den Bereich des JobCenters zu verlassen. Erst nach Hinzuziehen der Sicherheitskraft habe er in deren Begleitung den Bereich im 5. Obergeschoss verlassen.
12Am 18. August 2015 erschien der Kläger ausweislich des unter dem gleichen Datum verfassten Vermerks erneut ohne einen Termin im Dienstzimmer der zuständigen Sachbearbeiterin Frau U. , die wiederum den Verfasser des Vermerks hiervon in Kenntnis setzte und der sich zunächst unbemerkt in einem Nebenraum aufgehalten habe. Anlass des Gesprächs sei wiederum gewesen, dass der Kläger aus seiner Sicht zu wenig Geld bekäme. Auf die Erklärungsversuche der Frau U. habe der Kläger sehr ungehalten reagiert. Seine wirren und unverständlichen Äußerungen seien in sehr lautem Tonfall vorgetragen worden. Der Kläger habe sich auch nicht beruhigt, als sich der Verfasser des Vermerks eingemischt habe. Der Kläger sei im Zimmer herumgelaufen und habe dabei unkontrollierte Bewegungen gemacht, die bedrohlich gewirkt hätten. Er habe erneut nur mit Hilfe der hinzugerufenen Sicherheitskraft zu einem Verlassen der Diensträume bewegt werden können.
13Diesen Sachverhalt hat der Kläger nicht durchgreifend in Frage gestellt, vielmehr finden sich in seiner Schilderung einzelne Elemente des seitens der Beklagten in den o. g. Vermerken festgehaltenen Ablaufs wieder. So sei es zutreffend, dass er ein „südländisches Temperament“ habe und gelegentlich lauter spreche. Dass er selbst dieses Verhalten weder als aggressiv noch bedrohlich einstuft, ist seine subjektive Wertung und nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit des sich aus den o. g. Vermerken ergebenden Geschehensablauf in Zweifel zu ziehen. Dies gilt umso mehr, als durch die Verwendung des Begriffs „südländisches Temperament“ unklar bleibt, welche konkreten Verhaltensweisen hiermit (womöglich verharmlosend) umschrieben werden sollen.
14Im Übrigen liegen nach den vorhergehenden Ausführungen die Voraussetzungen für ein Hausverbot nicht erst dann vor, wenn die Grenze zur Aggressivität und Bedrohung überschritten wird. Schutzgut des Hausverbots ist insbesondere die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs. Aus den in den o. g. Vermerken dokumentierten Verhaltensweisen des Klägers durfte die Beklagte zu Recht den Schluss ziehen, dass eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es bei weiteren unangemeldeten Besuchen des Klägers in den Dienststellen des JobCenters F. zu einer fortgesetzten erheblichen Störung des geordneten Ablaufs der Dienstgeschäfte kommen werde. Dies zeigt sich bereits daran, dass der Kläger im August 2015 an insgesamt drei Tagen die für ihn zuständige Sachbearbeiterin ohne einen Termin aufgesucht und auf die sofortige Erledigung seiner Anliegen bestanden hat, wobei die Sachbearbeiterin jedenfalls am 6. August 2015 ihre Besprechungen mit anderen Kunden unterbrechen musste. Darüber hinaus sind andere Mitarbeiter des JobCenters durch die Lautstärke der im Flur geführten Diskussionen aufgeschreckt und bei ihrer Arbeit gestört worden. Schließlich geht aus den Vermerken auch hervor, dass der Kläger am 6. August 2015 und am 18. August 2015 erst nach Hinzuziehen der Sicherheitskraft und in deren Begleitung das Dienstgebäude verlassen hat. Das lediglich einfache Bestreiten der Umstände seines Verlassens des Dienstgebäudes durch den Kläger vermag den von der Beklagten dargelegten Sachverhalt nicht durchgreifend in Frage zu stellen.
15Die von der Beklagten aufgrund der nachvollziehbaren Wertung getroffene Entscheidung, ein zeitlich befristetes Hausverbot auszusprechen, hält sich auch im Rahmen des dem Entscheidungsträger zustehenden Ermessens und verletzt nicht das Verhältnismäßigkeitsgebot. Dafür spricht zum einen die Befristung auf (lediglich) sechs Monate und zum anderen der Umstand, dass in den Rechtskreis des Klägers nur insoweit eingegriffen wird, als er für die Dauer des Hausverbots die Dienststellen des JobCenters F. nicht ohne eine vorherige terminliche Vereinbarung betreten darf. Für den Fall, dass ein persönliches Erscheinen des Klägers unumgänglich ist, ist in der angegriffen Verfügung – in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – ausdrücklich geregelt, dass der Kläger einen Termin zur persönlichen Vorsprache erhalte und für diesen Zweck die Räumlichkeiten des JobCenters F. betreten dürfe. Dem Bedürfnis zur persönlichen Vorsprache hat die Beklagte hierdurch hinreichend Rechnung getragen. Daneben besteht für den Kläger weiterhin die Möglichkeit, seine Anliegen schriftlich, fernmündlich oder durch einen Bevollmächtigten an die Beklagte heranzutragen. Demgegenüber hat der Kläger nicht aufzuzeigen vermocht, welcher Nachteil ihm durch das zeitlich befristete Hausverbot entsteht, der das Interesse an einem ordnungsgemäßen Dienstbetrieb überwiegt. Dies gilt insbesondere für den Verweis auf seine – auch in den o. g. Vermerken genannten – unzureichenden Sprachkenntnisse, die seiner Ansicht nach eine andere Form der Kontaktaufnahme als die der persönlichen Vorsprache nicht zuließen. Diesem Einwand ist bereits entgegen zu halten, dass nach den Ausführungen in dem streitbefangenen Bescheid eine persönliche Vorsprache des Klägers nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern von einer Terminvereinbarung abhängig gemacht wird. Welches anerkennenswerte Interesse der Kläger darüber hinaus an einer nicht mit der zuständigen Sachbearbeiterin abgestimmten persönlichen Vorsprache hat, ist nicht erkennbar. Zudem ist der Kläger durch die Beklagte mehrfach auf den VIBB aufmerksam gemacht worden, der eine muttersprachliche und ganzheitliche Beratung für Personen mit Migrationshintergrund anbietet. Aus welchen Gründen eine Hilfestellung des VIBB bei der schriftlichen Abfassung seiner Anliegen bzw. bei der telefonischen Kontaktaufnahme nicht möglich sein soll, lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.