Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 11. Okt. 2016 - 10 L 1680/16
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Gründe:
2Der mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. Juli 2016 sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage 10 K 4434/16 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2016 hinsichtlich der Anordnungen zu 1. bis 3. wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2016 einschließlich der verfügten Zwangsgeldandrohung ist unbegründet.
6Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Aufschubinteresse des Antragstellers und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin geht zu Lasten des Antragstellers aus.
7Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO entfaltet die Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch u.a. dann, wenn die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die sofortige Vollziehung im öffentlichen oder überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Auf Antrag kann das Gericht die aufschiebende Wirkung wiederherstellen bzw. anordnen, sofern das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs nicht überwiegt. Bei der hiernach erforderlichen Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, spricht dies für ein vorrangiges Vollziehungsinteresse.
8Mit der angefochtenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2016 wurde dem Antragsteller für das Grundstück L. T. 154 in E. -Gemarkung L1. , Flur 1, Flurstück 339- aufgegeben, 1. die Nutzung als Lager- und Abstellplatz und die Aufstellung von baulichen Anlagen dauerhaft zu unterlassen, 2. die gelagerten Baumstämme, Grünabfälle und Baumschnitt (gekennzeichnet im der Ordnungsverfügung beiliegenden Lageplan) zu beseitigen sowie 3. die 3 im südwestlichen Bereich abgestellten Container innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der Verfügung zu beseitigen. Zudem wurde dem Antragsteller die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht, wenn der Antragsteller den Forderungen zu 1. bis 3. innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt.
9Die ebenfalls erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung, - § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zureichend begründet. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist, dass für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Die Antragsgegnerin hat hier insoweit in nicht zu beanstandender Weise die für den Sofortvollzug streitende Ordnungsfunktion des formellen Baurechts angeführt und weiter darauf abgestellt, dass mit der geforderten Beseitigung keine irreparable Zerstörung erheblicher Bausubstanz verbunden sei.
101.
11Vorliegend überwiegt im Hinblick auf die verfügte Nutzungsuntersagung und die ausgesprochene Beseitigungsverfügung das öffentliche Vollzugsinteresse. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage hat die Klage des Antragstellers gegen die mit der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2016 verfügte Nutzungsuntersagung einschließlich der Beseitigungsverfügung keine Aussicht auf Erfolg.
12Rechtsgrundlage für die Verfügungen der Antragsgegnerin ist § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW haben sie in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
13Die aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage erlassene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.
14In formeller Hinsicht begegnet die angegriffene Ordnungsverfügung keinen Bedenken.
15Der Antragsteller ist vor Erlass der Ordnungsverfügung mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 und 00.00.0000 gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden.
16Es fehlt der Ordnungsverfügung entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht an der erforderlichen Begründung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Die Antragsgegnerin hat in der Ordnungsverfügung Ausführungen zu dem von ihr festgestellten Sachverhalt und zur vorliegenden formellen Illegalität gemacht. Des Weiteren hat sie Ausführungen dazu gemacht, aus welchen Gründen der Lagerplatz materiell rechtswidrig und auch nicht genehmigungsfähig ist. Es handele sich nicht um ein im Außenbereich privilegiert zulässiges Vorhaben, sondern um ein sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB. Die Antragsgegnerin hat mehrere öffentliche Belange angeführt, die beeinträchtigt seien. Weiter hat sie zur Störerauswahl und zur Ausübung ihres Ermessens ausgeführt. Auch die Zwangsgeldandrohung ist begründet worden. Damit sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt worden, die die Antragsgegnerin zu ihrer Entscheidung bewogen haben, § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW. Ebenso hat die Antragsgegnerin Gesichtspunkte aufgezeigt, von denen sie bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist, § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW.
17Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin ist auch materiell rechtmäßig.
18Die Antragsgegnerin durfte dem Antragsteller in der Ordnungsverfügung unter Ziffer 1. aufgeben, die Nutzung des Flurstücks als Lager- und Abstellplatz und die Aufstellung von baulichen Anlagen dauerhaft zu unterlassen.
19Die Nutzung einer baulichen Anlage kann gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 VwGO untersagt werden, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht.
20Die Antragsgegnerin hat ihre Maßnahme hier sowohl auf die formelle als auch die materielle Illegalität der Nutzung des Flurstücks 339 gestützt, so dass insoweit auch eine umfassende gerichtliche Überprüfung zu erfolgen hat.
21Die Nutzung des Flurstücks 339 durch den Antragsteller ist zunächst formell illegal, da der Antragsteller nicht über die hierfür erforderliche Baugenehmigung verfügt.
22Die Antragsgegnerin hat als Bauaufsichtsbehörde durch Überprüfungen vor Ort seit 2015 festgestellt, dass der Antragsteller auf Teilflächen des Flurstücks 339 Baumstämme und Baumschnitt (Häcksel) lagert und er dort Container abgestellt hat. In seinen Einlassungen gegenüber der Antragsgegnerin hat der Antragsteller auch deutlich gemacht, dass er auf dem Flurstück 339 dauerhaft einen Lagerplatz betreiben will. Ausweislich der sich bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fotos, die die Antragsgegnerin auch im Jahr 2016 während verschiedener Ortskontrollen gemacht hat, waren auch zu diesen Zeitpunkten auf dem Grundstück Holzstämme und Grünabfälle bzw. Baumschnitt gelagert. Ebenso waren auf dem Grundstück mehrere Container abgestellt. Der Antragsteller unterhält damit auf dem streitgegenständlichen Flurstück einen Lager- und Abstellplatz, auch wenn die Flächen nicht befestigt sind. Lager- und Abstellplätze gelten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW auch ohne Befestigung als bauliche Anlagen. Es bedarf für diese Nutzung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW einer Baugenehmigung, da es sich nicht um ein genehmigungsfreies Vorhaben im Sinne des § 65 BauO NRW handelt. Es liegt hier insbesondere kein genehmigungsfreies Vorhaben nach § 65 Abs. 1 Nr. 26 und/oder 27 BauO NRW vor. Der Lagerplatz des Antragstellers befindet sich im Außenbereich (Nr. 26) und dient nicht einem land-oder forstwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers (Nr. 27), wie im Weiteren noch auszuführen sein wird.
23Die Nutzung des Flurstücks 339 in der von der Antragsgegnerin festgestellten und dokumentierten Weise ist auch materiell illegal.
24Der vom Antragsteller errichtete Lager- und Abstellplatz ist nicht genehmigungsfähig, weil er gegen Bauplanungsrecht verstößt.
25Der Lager- und Abstellplatz liegt bauplanungsrechtlich im Außenbereich und ist damit nach § 35 BauGB zu beurteilen.
26Er ist nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert im Außenbereich zulässig.
27Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.
28Der Lager- und Abstellplatz dient zunächst nicht einem forstwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers.
29Ein forstwirtschaftlicher Betrieb hat den planmäßigen Anbau, die Pflege und den Abschlag von Hoch-, Mittel- oder Niederwald zum Zweck der Holzgewinnung zum Gegenstand.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. April 1998 -7 A 4564/96-; BVerwG, Urteil vom 4. März 1983 -4 C 69/79-, jeweils juris.
31Im Hinblick auf den Umfang und die Gestaltung des Betriebes kann ein Voll- oder Nebenerwerbsbetrieb vorliegen. Der Betrieb setzt in beiden Formen jedoch ein Mindestmaß an Umfang der forstwirtschaftlichen Betätigung und eine gewisse Nachhaltigkeit voraus. Es muss sich um ein auf Dauer gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen handeln. Die Anerkennung eines forstwirtschaftlichen Betriebes hängt von der Größe her gesehen weitgehend von den Feststellungen der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls ab. Die Bewirtschaftung kleinerer Waldflächen –„weniger Hektar“- erfüllt in der Regel nicht einmal die Voraussetzungen für einen Nebenerwerbsbetrieb.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 1983 -4 C 69/79-, a.a.O..
33Ausweislich seines Antrages auf Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung eines Lagerplatzes für Holz und Holzprodukte vom 1. Juni 2016 und der dazu vorgelegten Betriebsbeschreibung verfügt der Antragsteller als Eigentümer über 5 ha (= 50.000 qm) forstwirtschaftliche Nutzfläche. Weitere Angaben hat der Antragsteller hierzu nicht gemacht.
34Das Gericht geht davon aus, dass ein forstwirtschaftlicher Betrieb hier bereits aufgrund der geringen Waldfläche, über die der Antragsteller verfügt, ausscheidet.
35Vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 4. Februar 2010 –Au 5 K 09.75- zu 5,5 ha Waldfläche und Urteil vom 17. September 2003 –Au 4 K 02.18- zu 10 ha Wald, jeweils mit weiteren Nachweisen, juris.
36Es liegt im Übrigen nahe, dass der Antragsteller zu den forstwirtschaftlichen Nutzflächen auch das streitgegenständliche Flurstück 339 zählt, auf dem er in der jüngeren Vergangenheit jedoch in größerem Umfang- offenbar ohne im Besitz einer Waldumwandlungsgenehmigung zu sein- Baumbestand ersatzlos beseitigt hat.
37Darüber hinaus hat der Antragsteller weder in den vorliegenden ordnungsrechtlichen Verfahren noch im Verfahren auf Erteilung des Vorbescheides Angaben dazu gemacht, welchen Einsatz von Arbeit und Kapital die Bewirtschaftung der Forstflächen erfordert und welche Erträge er hieraus erzielt. Insoweit fehlt es auch auf Seiten des Antragstellers an einem Nachweis der Privilegierung.
38Der vom Antragsteller als landtechnisches Lohnunternehmen (Baum- und Schredderdienst) bezeichnete Betriebszweig ist erkennbar kein forstwirtschaftlicher sondern ein gewerblicher Dienstleistungsbetrieb, da es insoweit an der forstwirtschaftlichen Urproduktion fehlt.
39Von einem privilegierten forstwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers kann daher nicht ausgegangen werden.
40Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt eine Privilegierung auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer sog. mitgezogenen Privilegierung in Betracht.
41Zwar können einzelne Betätigungen durch ihre betriebliche Zuordnung zur landwirtschaftlichen Tätigkeit von dieser gleichsam mitgezogen werden und an der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB teilhaben, auch wenn sie bei isolierter Betrachtung landwirtschaftsfremd sind. Auch hier muss aber das Gebot beachtet werden, den Außenbereich grundsätzlich von Bebauung frei zu halten. Gegenüber der vorhandenen landwirtschaftlichen Betätigung muss es sich deshalb um eine bodenrechtliche Nebensache handeln. Eine im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dienende Funktion hat ein Vorhaben nur dann, wenn es dem Betrieb unmittelbar zu- und untergeordnet ist. Die Betriebserweiterung muss von so untergeordneter Bedeutung sein, dass die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebes als solche nicht in Frage gestellt wird. Das Erscheinungsbild eines im Außenbereich gelegenen landwirtschaftlichen Betriebes muss unverändert bleiben. § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB bietet keine Handhabe dafür, einen landwirtschaftlichen Betrieb unter erleichterten Voraussetzungen um einen von der landwirtschaftlichen Nutzung unabhängigen gewerblichen Betriebsteil zu erweitern. Es muss vielmehr ein enger Zusammenhang mit der Bodenertragsnutzung gegeben sein.
42Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. November 2008 -4 B 44/08-, Beschluss vom 28. August 1998 -4 B 66/98-, Beschluss vom 23. Juni 1995 -4 B 22/95-, Urteil vom 19. April 1985 -4 C 54/82-, Urteil vom 30. November 1984 -4 C 27/81-, OVG NRW, Beschluss vom 7. April 1998 -7 A 4564/96-, sämtlich juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Stand: 1. Mai 2016, § 35 Rdnr. 28.
43Ob das Vorhaben im Verhältnis zu dem privilegiert zulässigen Betrieb bodenrechtlich eine Nebensache ist und sich ihm dienend unterordnet, ist nicht aufgrund einer typisierenden, sondern einer konkreten Betrachtungsweise des privilegierten Betriebes und der ihm zugeordneten Nebennutzung zu beurteilen. Zu den Kriterien, nach denen sich beurteilt, ob sich der neue Betriebsteil dem privilegierten Betrieb unterordnet, gehören das äußere Erscheinungsbild der vorhandenen Bebauung und der Umfang baulicher Veränderungen infolge der Angliederung des neuen Betriebsteils sowie der Arbeitseinsatz, der einerseits auf die Bewirtschaftung des privilegierten Betriebes und andererseits auf die allein nicht privilegierte Nebennutzung entfällt.
44Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1998 -4 B 66/98-, a.a.O..
45Dass es sich um eine bodenrechtliche Nebensache handelt, ist umso weniger der Fall, als zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und der hinzugekommenen Betätigung ein betrieblicher Zusammenhang kaum oder doch nur entfernt besteht.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1985 -4 C 54/82-, a.a.O..
47Diesen Anforderungen genügt das landtechnische Lohnunternehmen des Antragstellers nicht.
48Dabei mag hier zunächst zu Gunsten des Antragstellers davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller, der nach seinen Angaben im Vorbescheidverfahren eine Fläche von 105 ha (Getreideanbau und Weidefläche) bewirtschaftet und eine Bullenmast betreibt, einen im Außenbereich privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb führt.
49Einzelheiten über den hier in Rede stehenden Betriebsteil landtechnisches Lohnunternehmen, insbesondere zur Betriebsweise und zum Betriebsumfang, sind seitens des Antragstellers weder der Antragsgegnerin noch dem Gericht bekannt gemacht worden. Im Rahmen der Gewerbeummeldung hat der Antragsteller angegeben, es handele sich um einen C. - und T1. . Mit den von ihm verwendeten Briefköpfen weist der Antragsteller auf Problembaumfällungen, Baumschnitt, Stutzen, Klettertechnik, Hubsteiger, Schreddern, Wurzelentfernung, Entsorgen und Kaminholz hin. Seinen Schriftsätzen, die er im ordnungsrechtlichen Verfahren bei der Antragsgegnerin vorgelegt hat, lässt sich entnehmen, dass er das Flurstück 339 für sein Lohnunternehmen nutzt und auch weiterhin nutzen will. Es geht ihm um die Lagerung von Baumstämmen, Grünschnitt, Schreddermaterial und Kaminholz. Rohstoffe sollen einer Verwertung zugeführt werden. Auf dem Grundstück sollen Container, Fahrzeuge, Maschinen und Geräte eingesetzt werden. Für die Verwertung von Baumstämmen, Hackschnitzeln, Schreddermaterial und Grünschnitt werde eine Lagerfläche von 5.000 bis 10.000 qm benötigt. Es seien zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen worden und es solle weiter expandiert werden. Zwei seiner Kinder verfügten über eine Ausbildung zum Landschaftsgärtner. Der Betrieb habe mehrere LKW, Hubarbeitsbühnen und große Transportfahrzeuge. Zu seinem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides hat der Antragsteller einen Lageplan vorgelegt, wonach er auf dem Flurstück 339 zwei Lagerplätze mit Größen von 1.250 und 3.900 qm anlegen will.
50Ausgehend von diesen eigenen Angaben des Antragstellers kann von einem untergeordneten Nebenbetrieb nicht die Rede sein. Der Antragsteller führt hier neben seinem landwirtschaftlichen Betrieb einen eigenständigen Gewerbebetrieb, der Dienstleistungen bei Kunden, die Lagerung und Verarbeitung von Holz und Holzprodukten und deren Vertrieb zum Inhalt hat. Ein Zusammenhang mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb ist nicht oder allenfalls entfernt gegeben, ebenso wenig ist die Tätigkeit von der eigenen Bodenertragsnutzung geprägt. Dass der Antragsteller hier dauerhaft und mit einem erheblichen Anteil Holz und Holzprodukte aus der Bewirtschaftung seiner eigenen Waldflächen gewinnen, lagern, verarbeiten und vermarkten will und kann, hat er weder vorgetragen noch nachgewiesen. Angesichts der geringen Waldfläche, die dem Antragsteller zur Verfügung steht, hält die Kammer dies auch für nahezu ausgeschlossen. Der Antragsteller will darüber hinaus das über 35.000 qm große Flurstück 339 in größerem Umfang und ausschließlich für sein Lohnunternehmen in Anspruch nehmen. Es soll als Lagerstätte, möglicherweise als Verarbeitungsstandort genutzt werden. Auf dem Grundstück sollen Container abgestellt werden und Fahrzeuge und Maschinen zum Einsatz kommen. Dem Flurstück 339 wird damit auch äußerlich deutlich wahrnehmbar ein eigenes (gewerbliches) Gepräge unabhängig von dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers gegeben. Der Antragsteller hat auch keine Angaben dazu gemacht, welchen Anteil das Lohnunternehmen an seinem gesamten Betriebsumsatz und –gewinn hat und in welchem Verhältnis die erforderlichen Arbeitseinsätze für das Lohnunternehmen einerseits und für die Landwirtschaft andererseits stehen. Die Angaben des Antragstellers in der Betriebsbeschreibung zu seinem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides zu den Arbeitskräften lassen vielmehr darauf schließen, dass der Arbeitseinsatz des Antragstellers und seiner mithelfenden Familienangehörigen für das Lohnunternehmen erheblich ist. Insbesondere der Antragsteller selbst setze seine Arbeitskraft zu 100 % ein. Soweit der Antragsteller in der Betriebsbeschreibung weiter angegeben hat, der Anteil des Zuerwerbs am Gesamtbetrieb betrage 30 %, hat er dies in keiner Weise substantiiert dargelegt und/oder belegt.
51Nach dem Gesamteindruck, wie er sich nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge und dem Vorbringen des Antragstellers selbst ergibt, hat der Antragsteller sich mit seinem Lohnunternehmen vielmehr wirtschaftlich ein „zweites Standbein“ verschafft, welches selbständig und gleichberechtigt neben der Landwirtschaft steht und das der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben auch noch erweitern möchte.
52Damit kann im Ergebnis bei der hier in Rede stehenden Nutzung nicht von einer bodenrechtlichen Nebensache ausgegangen werden, die dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers unmittelbar zu- und untergeordnet ist und durch diese Zu- und Unterordnung auch äußerlich erkennbar geprägt wird.
53Der Betrieb des Lager- und Abstellplatzes durch den Antragsteller dient damit im Ergebnis nicht im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem forstwirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Betrieb und ist deshalb nicht als Vorhaben im Außenbereich privilegiert zulässig.
54Die von der Antragsgegnerin aufgegriffene Nutzung des Flurstücks 339 stellt damit ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB dar, das gemäß § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden kann, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
55Die Tätigkeit des Antragstellers auf dem Flurstück 339 beeinträchtigt öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB.
56Jeder einzelne der in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Belange ist unabhängig davon, ob er durch andere noch verstärkt wird, für sich geeignet, eine Zulassung des Vorhabens zu verhindern.
57Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 1999 -4 B 85.99 -, ZfBR 2000, S. 426 f.
58Das streitgegenständliche Vorhaben widerspricht hier den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt E. , vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
59Der aktuell geltende Flächennutzungsplan der Stadt E. aus dem Jahre 2004 stellt die hier vom Antragsteller in Anspruch genommene Fläche westlich der L. T. , südlich der H. T. und nördlich der X.--------straße als Fläche für die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft, hier Wald, gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9 Buchst. b) BauGB dar.
60Gegenüber einem - wie hier - im Außenbereich nicht privilegierten Vorhaben setzt sich die Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft im Flächennutzungsplan regelmäßig durch.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 -4 C 33/90-, juris.
62Erst recht hat dies für die Darstellung einer Fläche als Wald zu gelten.
63Zu der Nutzung als Fläche für Wald steht die Errichtung eines Lager- und Abstellplatzes auf dem Flurstück 339 im Widerspruch, da sie gerade voraussetzt, dass der Baumbestand auf den entsprechenden Teilflächen beseitigt bzw. nicht wieder aufgeforstet wird und die in Anspruch genommenen Flächen auch im Übrigen nicht einem forstwirtschaftlichen Betrieb dienen.
64Allerdings sind Flächennutzungspläne nicht uneingeschränkt geeignet, einer ihrer Darstellung widersprechenden Nutzung im Außenbereich die Zulässigkeit zu nehmen. Insoweit sind Darstellungen im Flächennutzungsplan nicht rechtssatzartig anzuwenden. Vielmehr ist die konkrete Aussagekraft des Flächennutzungsplans nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu ermitteln.
65Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1991 -4 B 10/91-, juris.
66Die tatsächliche Entwicklung kann dazu führen, dass sich das Gewicht der Aussagen des Flächennutzungsplans bis hin zum Verlust der Aussagekraft abschwächt. Dadurch kann ein Flächennutzungsplan die ihm vom Gesetz zugewiesene Bedeutung als Konkretisierung öffentlicher Belange und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung verlieren. Auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen, bedeutet aber nicht, dass der Flächennutzungsplan grundsätzlich nur dann ein beachtlicher öffentlicher Belang ist, wenn seine Darstellungen mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen. Bei einem solchen Verständnis liefe seine Erwähnung als öffentlicher Belang weitgehend leer. Vielmehr soll lediglich klargestellt werden, dass der Flächennutzungsplan dort nicht mehr maßgeblich sein kann, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden, diese also durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind.
67Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 -4 B 11.97-, OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 -7 A 1236/08-, und Beschluss vom 11. Februar 2015 -10 A 1002/14-, sämtlich juris.
68Von Letzterem kann hier nicht ausgegangen werden.
69Ausweislich der sich bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Luftbildaufnahmen wies die gesamte Fläche um Haus L1. noch im Jahr 2012 einen zusammenhängenden Baumbestand auf. Luftbildaufnahmen aus dem Jahre 2014 zeigen sodann, dass der südliche Teil der Fläche abgeholzt worden ist. Dies ist laut der im Internet zugänglichen Presseberichte durch den Antragsteller geschehen, ohne dass dieser hierfür eine Genehmigung besaß. Die Fläche steht für eine jederzeitige Wiederaufforstung im Einklang mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans offen. Die Aussagekraft der Darstellung als Wald im Flächennutzungsplan ist damit in keiner Weise abgeschwächt. Deshalb schließt der Flächennutzungsplan vorliegend die Errichtung nicht privilegiert zulässiger baulicher Anlagen aus.
70Des Weiteren widerspricht die bauliche Anlage auf dem Flurstück 339 den Darstellungen eines Landschaftsplans, vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB.
71Das Vorhabengrundstück ist ausweislich der zeichnerischen Darstellungen des Landschaftsplans E. -Nord Teil des Landschaftsschutzgebietes O. . 8, M. , L1. . Nach den textlichen Festsetzungen zu diesem Landschaftsschutzgebiet finden die allgemeinen, für alle Landschaftsschutzgebiete festgesetzten Regelungen Anwendung. Gemäß Ziffer 1.2.1, Allgemeine Festsetzungen für alle Landschaftsschutzgebiete, gelten in den Landschaftsschutzgebieten bestimmte Verbote, u.a. unter lfd. Ziffer 9. das Verbot, bauliche Anlagen und Verkehrsanlagen zu errichten, auch wenn dazu keine Genehmigung oder Anzeige erforderlich ist. In der Erläuterung dieses Verbotes wird darauf hingewiesen, dass zu den baulichen Anlagen u.a. auch Straßen und Wege sowie Lager- und Abstellplätze gehören. Der Antragsteller hat hier einen Lager- und Abstellplatz und damit eine bauliche Anlage im Sinne der Regelungen des Landschaftsplans, aber auch –wie oben ausgeführt- i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 O. . 2 BauO NRW errichtet. Soweit nach Ziffer 4. der allgemeinen Festsetzungen hinsichtlich des dort geregelten Verbotes die vorübergehende Lagerung von Produkten der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus unberührt bleibt, fehlt es bereits an einer vorübergehenden Lagerung von Produkten, da der Antragsteller hier einen für eine dauerhafte Nutzung vorgesehenen Lagerplatz geschaffen hat. Die in den Erläuterungen zu Ziffer 9. vorgesehene Möglichkeit, auf einen entsprechenden Antrag bei der Unteren Landschaftsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von den textlichen Festsetzungen zu erhalten, ist für den Antragsteller nicht einschlägig, da die Möglichkeit nur für privilegierte Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 O. . 1 bis 5 BauGB besteht. Wie oben dargestellt, handelt es sich bei der baulichen Anlage des Antragstellers jedoch nicht um ein privilegiertes Vorhaben. Der Antragsteller ist auch nicht im Besitz einer Befreiung von dem Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet nach § 67 BNatSchG. Er hat auch weder dargelegt noch ist etwas dafür ersichtlich, dass ihm eine solche Befreiung gewährt werden kann oder erteilt werden müsste.
72Da damit die Beeinträchtigung öffentlicher Belange festzustellen ist, kommt es nicht darauf an, ob darüber hinaus noch weitere in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführte Belange beeinträchtigt werden, wofür allerdings Einiges sprechen könnte.
73Der Lagerplatz des Antragstellers stellt schließlich auch kein begünstigtes Vorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB dar.
74Damit liegen die Voraussetzungen für eine bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung vor, die die Antragsgegnerin in der Anordnung zu Ziffer 1. in ihrer Ordnungsverfügung ausgesprochen hat. Dabei durfte sie auch verfügen, dass die Nutzung des Flurstücks 339 zu den bezeichneten Zwecken dauerhaft zu unterlassen ist, um rechtmäßige Zustände auf dem Grundstück herzustellen und für die Zukunft zu gewährleisten.
75Auch die Anordnungen zu Ziffer 2. und 3. der Ordnungsverfügung sind nicht zu beanstanden.
76Die Nutzungsuntersagung durfte mit den Beseitigungsverfügungen ausgesprochen werden. Der Antragsteller hat die gelagerten Baumstämme, Grünabfälle und Baumschnitt sowie die von der Antragsgegnerin vorgefundenen 3 im südwestlichen Grundstücksbereich abgestellten Container zu entfernen.
77Eine Nutzungsuntersagung kann auch die Verpflichtung zum Entfernen von Gegenständen beinhalten, wenn sich die rechtswidrige Nutzung gerade im Vorhandensein bestimmter Gegenstände manifestiert. Dies trifft im Regelfall auf Lagerplätze zu. Weil die rechtswidrige Nutzung als Lagerplatz fortdauert, solange dort Gegenstände gelagert werden, beinhaltet die Anordnung, die rechtswidrige Nutzung zu unterlassen, regelmäßig zugleich die Verpflichtung, die gelagerten Gegenstände zu entfernen.
78Vgl. BayVGH, Urteil vom 19. November 2007 -25 B 05.12-, VG Würzburg, Beschluss vom 22. März 2012 –W 4 S 12.183-, VG Potsdam, Gerichtsbescheid vom 19. September 2016 –VG 4 K 317/15-, sämtlich juris.
79Die Antragsgegnerin konnte den Antragsteller auch als Störer in Anspruch nehmen.
80Als Verantwortlicher für die Errichtung des Lagerplatzes und die Lagerung verschiedener Rohstoffe und als Eigentümer der in Rede stehenden Fläche ist der Antragsteller sowohl Verhaltensstörer als auch Zustandsstörer, §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW.
81Die Nutzungsuntersagung und die Beseitigungsverfügung der Antragsgegnerin lassen Ermessensfehler im Übrigen nicht erkennen.
82Bei einer Beseitigungsverfügung aufgrund festgestellter formeller und materieller Baurechtswidrigkeit genügt es regelmäßig, dass die Behörde zum Ausdruck bringt, der beanstandete Zustand müsse wegen seiner Rechtswidrigkeit beseitigt werden,
83vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 -4 C 22/94-, Beschluss vom 28. August 1980 -4 B 67/80-, OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 -7 A 19/14-, sämtlich juris.
84Für die Nutzungsuntersagung gilt insoweit nichts Anderes.
85Bei einer Entscheidung über das Einschreiten ist das "Für und Wider" nur dann abzuwägen, wenn der Fall so geartet ist, dass ganz konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme, d.h. für eine ausnahmsweise in Kauf zu nehmende Duldung eines rechtswidrigen Zustandes bestehen,
86vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1980 -4 B 67/80-, a.a.O., OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 -7 A 19/14-, a.a.O..
87Für das Vorliegen solcher Umstände, die die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung in ihre Überlegungen hätte einstellen müssen, ist hier nichts ersichtlich. Solche Umstände liegen hier insbesondere nicht darin, dass die Fortführung des Betriebes des Antragstellers durch die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin gefährdet ist oder sogar unmöglich gemacht wird.
88Errichtet ein Bauherr rechtswidrig bauliche Anlagen, so handelt er damit auf eigenes wirtschaftliches Risiko,
89vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1999 -7 A 998/99-, juris.
90Die Nutzungsuntersagung ist auch verhältnismäßig, § 15 Abs. 1 OBG NRW, da sie geeignet und erforderlich ist, um rechtmäßige Zustände auf dem Flurstück 339 herzustellen.
91Schließlich hat die Antragsgegnerin mit dem Erlass der Ordnungsverfügung auch nicht gegen den sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.
92Dieser Grundsatz besagt, dass gleich gelagerte Fälle nicht ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedlich behandelt werden dürfen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt allerdings nicht, dass die Bauaufsichtsbehörde gegen baurechtswidrige Zustände, die bei einer Vielzahl von Grundstücken vorliegen, stets flächendeckend einschreiten muss. Vielmehr darf die Bauaufsichtsbehörde schon in Ermangelung ausreichender personeller und sachlicher Mittel auch anlassbezogen vorgehen und sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag.
93Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1995 -4 B 55.95-, BRS 57 O. . 248; OVG NRW, Urteil vom 7. April 2014 -10 A 1814/12-, juris.
94Das Gleichbehandlungsgebot ist erst dann verletzt, wenn es nach der Art des Einschreitens an jedem System fehlt, für diese Art des (zeitlichen) Vorgehens keinerlei einleuchtende Gründe sprechen und die Handhabung deshalb als willkürlich angesehen werden muss.
95Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 1998 -4 B 99.98-, BRS 60 O. . 163 und vom 18. April 1996 -4 B 38.96 -, BRS 58 O. . 209.
96Dies ist hier nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung rechtlich und tatsächlich vergleichbare Fälle aus ihrem Zuständigkeitsbereich bekannt waren, die sie in ihre Entscheidung, gegen die baurechtswidrigen Zustände auf dem Grundstück des Antragstellers einzuschreiten, hätte einbeziehen müssen.
97Solche hat der Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren nicht konkret benannt.
98Soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller zur Durchführung ihrer Forderung eine Frist von 4 Wochen nach Zustellung der Verfügung gesetzt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Insbesondere gegen die festgelegte Länge der Frist bestehen keine Bedenken. Solche sind von dem Antragsteller auch nicht geltend gemacht worden. Das Gericht geht davon aus, dass der Antragsteller, der sowohl über entsprechende Fahrzeuge und Maschinen als auch über die erforderlichen Arbeitskräfte verfügt, auch die Anordnung zu Ziffer 2. in der Ordnungsverfügung innerhalb der ihm gesetzten Frist erledigen kann. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass für den Antragsteller während des länger dauernden ordnungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens genügend Anlass bestanden hat, die Menge des Lagergutes auf dem Flurstück 339 jedenfalls zu begrenzen.
992.
100Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in der Ordnungsverfügung vom 00.00.0000 enthaltene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,- € für Punkt 1. der Verfügung und in Höhe von je 1.500,- € für Punkt 2. und 3. der Verfügung kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung nichts einzuwenden ist (vgl. § 63 i.V.m. § 55 Abs. 1, § 60 VwVG NRW). Das Zwangsgeld wird nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW auf einen Betrag von mindestens zehn und höchstens hunderttausend Euro festgesetzt. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes ist auch das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen, § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW. Dies bedeutet, dass das angedrohte Zwangsgeld dazu geeignet sein muss, den Betroffenen zur Befolgung der Ordnungsverfügung anzuhalten, weil der wirtschaftliche Vorteil, den er durch die Nichtbefolgung der Verfügung erlangen würde, durch die Festsetzung des Zwangsgeldes zunichte gemacht oder zumindest erheblich geschmälert würde. Die Beugefunktion der Zwangsgeldandrohung kann nur erreicht werden, wenn das Befolgen der Ordnungsverfügung „wirtschaftlicher“ ist als das Belassen des ordnungswidrigen Zustandes. Nach diesen Grundsätzen bestehen hier hinsichtlich der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes keine Bedenken.
101Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift; - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist; - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt; - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift; - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist; - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt; - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
natürliche und juristische Personen, - 2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, - 3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder - 2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.