Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 25. März 2015 - 10 K 4748/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides.
3Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes Gemarkung L. , Flur °°°, Flurstück °°°, mit der postalischen Anschrift T. Straße °°° in E. . Das Vorhabengrundstück liegt nördlich der T. Straße und ist mit einem landwirtschaftlichen Gebäudekomplex bebaut, das heute als solches nicht mehr genutzt wird und leer steht. Nördlich des Vorhabengrundstückes verläuft in West-Ostrichtung in ca. 190 m Entfernung die Bundesautobahn °°°. Westlich vom Vorhabengrundstück gelegen befinden sich an der Straßenkreuzung der T1.--------straße mit der °°°°straße und der T. Straße ein zu Wohnzwecken genutzter Gebäudebestand (T1.--------straße °°°, °°°a, °°°b, °°°c). Unmittelbar westlich dieser Gebäude verläuft die Stadtgrenze zum Stadtbereich C. .
4Östlich schließen sich an das Vorhabengrundstück vier Grundstücke bis zur nach Norden abknickenden T. Straße an; dort findet sich ein zu Lagerzwecken genutztes Gebäude sowie ein im rückwärtigen Grundstücksbereich gelegenes Wohnhaus (T. Straße °°°), ein zur Straße ausgerichtetes zu gewerblichen Zwecken genutztes Gebäude (L1. - und A. , T. Straße °°°) sowie ein an der Straße gelegenes Gebäude (G. ) und ein rückwärtiges Wohnhaus (T. Straße °°°). Östlich der nach Norden abknickenden T. Straße befindet sich nördlich der Straße E1. neben einem Wohnhaus (T. Straße °°°) die N. H. nebst T2. . Die Straße E1. verläuft im Folgenden unter der von Nordosten nach Südwesten östlich der vorgenannten Bebauung sich erstreckenden Eisenbahntrasse E. -C. . Südlich der Straße E1. findet sich vor der Eisenbahnunterführung ein Wohngebäude (E1. °°°), westlich schließt sich daran ein landwirtschaftliches Gebäude an, in dem sich u.a. Stallungen der Reiterstaffel E. -T3. e.V. befinden, nebst Wohnhaus (E1. °°°) sowie vier Doppelhaushälften, von denen zwei zur Straße ausgerichtet und zwei im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtet worden sind (T. Straße °°°, °°°a, °°°b, °°°c). Westlich davon findet sich im rückwärtigen Grundstücksbereich ein weiteres Wohngebäude (T. Straße °°°); ausgerichtet zur Straße befindet sich auf diesem Grundstück eine Autolackiererei ebenso wie in dem westlich davon gelegenen, ebenfalls zur Straße ausgerichteten Gebäude. Weiter schließen sich westlich bis zur M. Straße diverse Reitplätze und eine Reithalle der Reiterstaffel E. -T3. e.V. sowie Freiflächen an.
5Der - ehemalige - landwirtschaftliche Gebäudebestand auf dem Vorhabengrundstück der Klägerin, der aus Wirtschaftsteilen (Ställe, Scheunen) und aus einem zur T. Straße ausgerichteten, südöstlich gelegenen Wohngebäudeteil besteht, erstreckt sich annähernd in U-Form; die ursprünglich vorhandene, nördlich auf dem Grundstück gelegene Scheune existiert nicht mehr. Ein genaues Errichtungsdatum dieses – ehemaligen - landwirtschaftlichen Gebäudebestandes ist unbekannt (Ende des 19. Jahrhunderts – Anfang des 20. Jahrhunderts), entsprechende Unterlagen existieren nicht mehr. Der genaue Zeitpunkt der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung ist ebenfalls unbekannt.
6Im Flächennutzungsplan der Stadt E. aus dem Jahre 2004 ist das Vorhabengrundstück als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Es grenzt schließlich nördlich und westlich an das Landschaftsschutzgebiet T3. -L. (Landschaftsschutzgebiet Nr.°°) des Landschaftsplanes E. -Mitte. Dieses Landschaftsschutzgebiet erstreckt sich weiter nördlich, östlich und südlich der oben beschriebenen Bebauung nördlich und südlich der T. Straße und der Straße E1. .
7Im Jahr 1993 stellte die Beklagte fest, dass auf dem Vorhabengrundstück eine Nutzungsänderung zu einem °°°°handel mit X. erfolgt war. Der sodann eingereichte Bauantrag wurde wegen fehlender Unterlagen im Jahr 1998 zurückgewiesen; ebenfalls im Jahr 1998 wurde die Nutzung des Vorhabengrundstücks als °°°handel mit X. untersagt, im Jahr 2001 wurde die vorgenannte Nutzung eingestellt. Im Mai 2009 erteilte die Beklagte einen planungsrechtlichen Vorbescheid betreffend einen Teil des Vorhabengrundstückes für die Errichtung einer Lagerhalle mit Büroräumen. Im Juli 2009 erteilte die Beklagte einen weiteren planungsrechtlichen Vorbescheid betreffend den ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäudekomplex für eine Nutzungsänderung zu einem °°°lager.
8Im März 2010 beantragte Herr I. I1. einen planungsrechtlichen Vorbescheid betreffend das Vorhabengrundstück für eine Nutzungsänderung eines Resthofes zu Wohnen und Gewerbe (derzeit zwei Wohneinheiten und °°°firma). Als beabsichtigte Nutzung wurde in diesem Antrag Wohnen (fünf Wohneinheiten), Gewerbe (Veranstaltungstechnik), Lager und Verwaltung angegeben; Gegenstand des Vorbescheides sollte die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung sein. Nach der Betriebsbeschreibung handelte es sich bei dem vorgesehenen Gewerbe um einen Veranstaltungsservice (Dienstleistung, Organisation), Vermietung von Ton- und Lichtanlagen sowie Bühnentechnik, bei dem mit ca. zwei Kundenbesuchen in der Woche und ca. drei bis fünf Ladevorgänge in der Woche zu rechnen sei. Die beabsichtigte Verwaltung, Bürotätigkeit und Lager umfasste nach dem Antrag eine Gesamtnutzfläche von 898,59 m². Der vordere, südöstlich gelegene ehemalige Wohngebäudeteil sollte abgerissen werden. Die Beklagte erteilte unter dem 6. April 2010 den begehrten Vorbescheid für die Nutzungsänderung eines Resthofes zu Wohnen und Gewerbe (Veranstaltungstechnik), Lager und Verwaltung. Im Rahmen der Begründung wies die Beklagte daraufhin, dass das Antragsgrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß § 34 BauGB liege; nach der Eigenart der näheren Umgebung liege das Antragsgrundstück zudem in einem Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO. Wohnnutzungen sowie nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe seien zulässig.
9Am 24. September 2012 beantragte die Klägerin unter Anzeige des stattgefundenen Eigentümerwechsels die Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides vom 6. April 2010. Diesem Antrag gab die Beklagte mit Bescheid vom 16. November 2012 statt und verlängerte die Geltungsdauer des vorgenannten Vorbescheides bis zum 5. April 2013.
10Am 3. April 2013 beantragte die Klägerin erneut die Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides vom 6. April 2010 um ein Jahr. Mit Bescheid vom 25. September 2013 lehnte die Beklagte die beantragte Verlängerung ab. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin parallel erhobene Klage 10 K 4747/13.
11Am 5. Dezember 2012 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung von Reihen- und Mehrfamilienwohnhäusern mit Garagen (teilweise Tiefgarage) und beschränkte die Fragestellung zu diesem Vorbescheid auf seine planungsrechtliche Zulässigkeit. Ausweislich der vorgelegten Bauvorlagen sollten 24 Wohneinheiten entstehen.
12Unter dem 21. März 2013 führte die beteiligte Untere Landschaftsbehörde zu dem Vorbescheidsantrag aus, dass das Antragsgrundstück unmittelbar nördlich und südlich sowie östlich an ein Landschaftsschutzgebiet grenze. Das Vorhabengrundstück und die benachbarten Freiflächen seien zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie wegen der Vielfalt und Schönheit des Landschaftsbildes schützenswert. Weiter würden durch das Bauvorhaben vorhandene natürlich bewachsene Flächen mit den Baum- und Grünstrukturen in großen Teilen zerstört; es handele sich hierbei um einen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 BNatSchG. Aus diesen Gründen stelle das Bauvorhaben mit seinem Eingriff eine erhebliche Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Bodenschutzes dar. Daher bestünden aus Sicht der Unteren Landschaftsbehörde erhebliche Bedenken gegenüber dem Bauvorhaben, eine Zustimmung könne nicht erteilt werden.
13Mit Schreiben vom 12. April 2013 gab die Beklagte der Klägerin zu der beabsichtigten Ablehnung der Erteilung eines Vorbescheides Gelegenheit zur Stellungnahme. Daraufhin trug die Klägerin u.a. vor, dass das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen sei und sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfüge. Auch bei einer planungsrechtlichen Beurteilung nach § 35 BauGB sei das Vorhaben planungsrechtlich zulässig; eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liege nicht vor. Ferner habe sich die Beklagte durch die Erteilung der vorangegangen Vorbescheide planungsrechtlich gebunden. Im Vertrauen auf die Bebaubarkeit des Grundstücks sei dieses von ihr erworben worden. Aufgrund der Zusicherung bestehe die Verpflichtung der Beklagten, das Vorhaben zu genehmigen.
14Mit Bescheid vom 27. August 2013 lehnte die Beklagte die Erteilung des beantragten Vorbescheides für das Vorhaben Errichtung von Wohnhäusern mit Garagen ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass das Vorhabengrundstück im Außenbereich nach § 35 BauGB liege. Die geplante Errichtung von Wohnhäusern mit Garagen sei kein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB, so dass als sonstiges Vorhaben die Maßnahme nur zugelassen werden könne, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt seien. Vorliegend seien öffentliche Belange beeinträchtigt, da das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspreche. Darüber hinaus seien das beantragte Grundstück und die benachbarten Freiflächen zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie wegen der Vielfalt und Schönheit des Landschaftsbildes schützenswert. Weiter liege ein Eingriff in die Natur und Landschaft gemäß § 14 BNatSchG aufgrund der Zerstörung der vorhandenen natürlich bewachsenen Flächen mit Baum- und Grünstrukturen vor. Daher stelle das Bauvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Bodenschutzes dar. Der Bescheid wurde der Klägerin am 4. September 2013 zugestellt.
15Die Klägerin hat am 2. Oktober 2013 Klage erhoben und trägt zur Begründung vor, bei dem Vorhabengrundstück handele es sich um eine ehemalige Hofstelle, die später zu gewerblichen Zwecken mit entsprechenden Genehmigungen der Beklagten u.a. als °°°lager, Spedition mit P. und Waschplatz genutzt worden sei. Die Hallen befänden sich in einem guten baulichen Zustand. Zur Zeit seien diese an ein Lohnunternehmen aus X1. vermietet. Sie habe das Grundstück 2011 erworben. In diesem Rahmen habe sie die Auskunft der Beklagten zur Bebaubarkeit des Vorhabengrundstückes eingeholt. Die Auskunft der Beklagten in einem Gespräch am 7. Juli 2011, dass im Rahmen der bestehenden Gebäude eine Wohn- und/oder gewerbliche Nutzung genehmigungsfähig und das Grundstück dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen sei, sei maßgebliche Grundlage für ihre Kaufentscheidung gewesen. In diesem Zusammenhang legt die Klägerin eine eidesstattliche Versicherung eines Mitarbeiters des vorhergehenden Eigentümers des Vorhabengrundstückes vom 23. April 2013 vor. Sie habe Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheides. Die vorgenannte Aussage der Beklagten, eine Form der behördlichen Zusicherung, stelle sich als eine mit Bindungswillen abgegebene Selbstverpflichtung der Behörde zur Erteilung des Vorbescheides dar. Die bereits erteilten Vorbescheide seien besonders qualifizierte Formen der Zusicherung, mit der die Bebaubarkeit nach § 34 BauGB verbindlich festgestellt werde. Die Aussagen der Vorbescheide hätten bei ihr ein schutzwürdiges Vertrauen in die Richtigkeit der Auskunft der Beklagten begründet und seien Grundlage für die Vermögensdispositionen gewesen. Die Zusicherung mit den bereits erteilten Vorbescheiden bedeutete nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes die Verpflichtung der Beklagten, auch das weiter beantragte, hier streitgegenständliche Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung komme es bei der Beurteilung der Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil ausschlaggebend auf die Lage des Einzelfalles an. Bei der Frage, ob ein Grundstück innerhalb eines Bebauungszusammenhanges liege, könne selbst der zwecks Wiederbebauung des Grundstücks beseitigte Altbestand als rechtlich fortwirkend noch zu berücksichtigen sein, dies gelte umso mehr für den hier noch durchweg vorhandenen guten Gebäudebestand auf dem Grundstück. Die vorhandene Bebauung vermittle trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit. Die Innenbereichsqualität ändere sich durch eine Nutzungsunterbrechung nicht und werde nicht zu einem Außenbereichsgrundstück. Auch Gebäude, bei denen der Bestandsschutz durch Nutzungsaufgabe erloschen sei, könnten die nähere Umgebung prägen. Die Argumentation der Beklagten, nur das vordere Gebäude sei dem Innenbereich zuzurechnen, alle anderen Bestandsgebäude jedoch dem Außenbereich, sei nicht nachvollziehbar. Selbst wenn § 35 BauGB einschlägig sei, liege eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht vor. Das Vorhaben widerspreche nicht den Darstellungen des Flächen-nutzungsplanes; dieser sei mangels Aussagekraft unbeachtlich. Mit der Darstellung der Flächen für die Landwirtschaft solle nicht jede Bebauung verhindert werden; hier sei zu berücksichtigen, dass die Flächen bereits bebaut seien. Darüber hinaus liege eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ebenfalls nicht deshalb vor, weil dieses die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten ließe. Mit der Regelung in § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB wolle der Gesetzgeber einer zusammenhanglosen oder aus anderen Gründen unorganischen Streubebauung entgegentreten. Allerdings werde durch das Vorhaben kein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet oder vollzogen. Das Vorhaben korrespondiere vielmehr mit der bereits vorhandenen Bebauung und halte sich an diese. Eine negative Vorbildwirkung entfalte das Vorhaben ebenfalls nicht, so dass eine Verfestigung einer Splittersiedlung nicht zu befürchten sei. Schließlich steht die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert als öffentlicher Belang aus § 35 Abs. 3 BauGB dem beantragten Vorhaben ebenso wenig wie das Orts- und Landschaftsbild entgegen. Die beabsichtigte Wohnnutzung sei weitaus gebietsverträglicher als die vorangegangene Nutzung. Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes liege nicht vor. Das Bauvorhaben füge sich nach Art und Gestaltung harmonisch in die Umgebung ein und stelle eine erhebliche Verbesserung des jetzigen Zustandes dar. Zusätzliche Störungen von Landschaftsbild und Natur würden nicht herbeigeführt. Ebenso wenig liege eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft vor. Schließlich werde mit dem Vorhaben auch keine Zerstörung der bewachsenen Flächen mit Baum- und Grünstrukturen in großen Teilen verursacht. Unerheblich sei schließlich, dass die Untere Landschaftsbehörde zu, dem Vorhaben keine Zustimmung erteilen könne. Das fehlende Benehmen der Unteren Landschaftsbehörde stehe der Erteilung des beantragten Vorbescheides nicht entgegen. Ein fehlendes Einvernehmen der Unteren Landschaftsbehörde könne allenfalls bei der Erteilung der Baugenehmigung zum Tragen kommen. Sie habe jedoch einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, da gerade keine großen Teile des Grundstückes, das schützenswerte Baum- oder Grünstrukturen aufweise, zerstört würden, sondern neue Gebäude an die Stelle von vorhandenen Gebäuden treten sollten. Über den Vorbescheid sei unabhängig von einer erforderlichen landschaftsschutzrechtlichen Ausnahme oder Befreiung zu entscheiden. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass von der Beklagten dargelegt werde, dass das Landschaftsschutzgebiet lediglich an das Vorhabengrundstück angrenze, dieses aber nicht betroffen sei.
16Die Klägerin beantragt,
17die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 27. August 2013 zu verpflichten, ihr einen planungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung von Wohnhäusern und Garagen auf dem Grundstück Gemarkung L. , Flur °°°, Flurstück °°° zu erteilen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie verweist zur Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die planungsrechtliche Beurteilung im Parallelverfahren zum Aktenzeichen 10 K 4747/13. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass eine Zulässigkeit des beantragten Vorhabens selbst im Rahmen einer Beurteilung nach § 34 BauGB nicht gegeben sei. Die Neuerrichtung von Wohnhäusern mit insgesamt 24 Wohneinheiten und Garagen sei in der näheren Umgebung nicht vorgeprägt. Zudem sei aufgrund der Massivität des beantragten Vorhabens ein Bebauungsplan erforderlich. Mit weiterem Schreiben vom 18. März 2015 führt die Beklagte darüber hinaus näher aus, dass und aus welchen Gründen aus der Sicht der Unteren Landschaftsbehörde erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Bodenschutzes betreffend das Vorhaben bestehen.
21Die Berichterstatterin hat am 10. Februar 2015 mit den Beteiligten eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll und die gefertigten Lichtbilder (Bl. 85 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.
22Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie das Verfahren 10 K 4747/13 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
24Die Klage hat keinen Erfolg.
25Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Vorbescheides für die Errichtung von Wohnhäusern mit Garagen (24 Wohneinheiten) auf dem Grundstück Gemarkung L. , Flur °°°, Flurstück °°° in E. , vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
26Ein Anspruch auf Erteilung des begehrten planungsrechtlichen Vorbescheides folgt bereits nicht aus dem von der Beklagten unter dem 6. April 2010 erteilten Vorbescheid betreffend die Nutzungsänderung eines Resthofes zu Wohnen und Gewerbe, dessen weitere Verlängerung Streitgegenstand im Parallelverfahren 10 K 4747/13 und ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tage entschieden worden ist. Der genannte Vorbescheid hat bereits deshalb keine Bedeutung für das vorliegende Verfahren, da hier ein anderes Vorhaben zur Genehmigung gestellt wird: Während der Vorbescheid vom 6. April 2010 sich auf die Nutzungsänderung eines Resthofes zu Wohnen und Gewerbe bezog, begehrt die Klägerin mit diesem Verfahren die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung von Wohnhäusern nebst Garagen. Auch die mit dem Vorbescheid vom 6. April 2010 durch die Beklagte getroffene Feststellung, dass das Vorhaben nach § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig sei, hat keine allgemeine, d.h. sämtliche mögliche Vorhaben umfassende Wirkung.
27Auch die von der Klägerin vorgelegte eidesstattliche Versicherung eines Mitarbeiters der Verkäuferin des Grundstücks vom 23. April 2013 betreffend einen Besprechungstermin mit Vertretern der Beklagten am 7. Juli 2011 rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung. Die von der Klägerin angeführten Aussagen der Mitarbeiter der Beklagten erfolgten nicht schriftlich; eine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG NRW kann darin demnach nicht gesehen werden, so dass ein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des begehrten Vorbescheides auch hieraus nicht hergeleitet werden kann.
28Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheides gemäß §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, weil dem Vorhaben im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
29Das Vorhaben der Klägerin ist planungsrechtlich unzulässig. Grundlage der planungsrechtlichen Beurteilung ist § 35 BauGB. Das geplante Vorhaben liegt im Außenbereich. Als nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben ist es wegen beeinträchtigter öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 2 BauGB nicht zulässig.
30Das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegende Vorhabengrundstück liegt außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB.
31Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
32Die Bebauung entlang der T. Straße bzw. der Straße E1. ausgehend von der Kreuzung der Straßen T1.--------straße , C1.----straße und T. Straße bis zur F. stellt keinen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB dar.
33Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Bereich einer Gemeinde, der nach der Zahl der dort vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.
34Für die Beurteilung der Frage, ob eine zusammenhängende Bebauung ein Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist, ist nur auf die Bebauung im jeweiligen Gemeindegebiet abzustellen. Der Begriff des Ortsteils hat insoweit auch eine rechtliche Komponente, als sich darin die Beziehung zur Planungshoheit der Gemeinde ausdrückt, die sich auf ihr eigenes Gemeindegebiet beschränkt.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 – 4 C 7/98 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 25. April 2005 – 10 A 2861/04 -, juris.
36Danach ist aufgrund des Verlaufs der Stadtgrenze E2. die Bebauung westlich des Wohngebäudes T1.--------straße °°°, °°°a, °°°b und °°°c nicht in die Betrachtung einzubeziehen, da dieser Bereich der Stadt C. zugehört.
37Im Übrigen gibt es keine allgemeinen Maßstäbe für das Vorliegen eines Ortsteils. Ausschlaggebend sind vielmehr die siedlungstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 – 4 C 7.98 -, juris.
39Die Bebauung in dem streitigen Bereich ausgehend von der Kreuzung der Straßen T1.--------straße , C1.----straße und T. Straße entlang der T. Straße und der Straße E1. Richtung Osten bis zur F. mit zur Zeit ca. 14 Wohngebäuden, den zwei - ehemaligen – landwirtschaftlichen Gebäudekomplexen, einer Lagerhalle und den Gewerbebetrieben (G. , B. , L1. - und A. ) sowie der N. H. nebst T2. erreicht bereits nicht das städtebauliche Gewicht eines Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Weitere Bebauung – jenseits der nördlich gelegenen Bundesautobahn bzw. jenseits der südlich gelegenen F. – sind in die Betrachtung nicht mit einzubeziehen. Wie sich aus dem vorliegenden Kartenmaterial und nach dem von der Berichterstatterin im Ortstermin gewonnenen und der Kammer vermittelten Eindruck ergibt, stellen sowohl die Bundesautobahn als auch die F. eine beachtliche bauplanungsrechtliche Zäsur mit der Folge dar, dass die jenseits gelegene Bebauung keine für die streitgegenständliche Bebauung prägende Wirkung entfaltet.
40Es handelt sich um eine Splittersiedlung im Außenbereich. Die Gesamtzahl der Gebäude erreicht nicht die untere Grenze für die Annahme eines Ortsteils einer Großstadt im Ruhrgebiet. Insoweit ist in der Rechtsprechung eine Zahl von etwa 30 Gebäuden zu Grunde gelegt worden.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2001 – 10 A 1502/00 –; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. März 2013 – 6 K 3297/11 –, juris.
42E. ist eine Großstadt mit einer geballten, konzentrierten Bebauung im Bereich der Hauptsiedlungskomplexe, hinter der die streitgegenständliche Bebauung erheblich zurückbleibt. Angesichts dieser siedlungsstrukturellen Verhältnisse in einer Stadt der Größe E2. mit Ortsteilen mit eigenem städtischen Gepräge fehlt das für einen Ortsteil erforderliche städtebauliche Gewicht. Zudem sind mit den nördlich und östlich gelegenen Stadtteilen M1. und L. Hauptsiedlungskomplexe in der Nähe vorhanden. Sind – wie vorliegend – in der Nähe deutliche Siedlungsschwerpunkte vorhanden, bleibt eine Streubebauung eine Splittersiedlung und damit insgesamt dem Außenbereich zugeordnet.
43Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 1994 – 4 B 77.94 -, juris.
44Im Übrigen fehlt es der vorliegenden Bebauung auch an der organischen Siedlungsstruktur.
45Eine organische Siedlungsstruktur liegt vor, wenn sich die Bebauung in einer der Siedlungsstruktur angemessenen Weise innerhalb des gegebenen Bereichs fortentwickelt. Erforderlich ist nicht, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handelt. Auch eine unterschiedliche, unter Umständen sogar eine in ihrer Art oder Zweckbestimmung gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden. Ebenso wenig kommt es auf die Entstehungsweise der vorhandenen Bebauung an. Erforderlich ist ferner nicht, dass die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert oder als städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt. Die Anforderung einer organischen Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung innerhalb des gegebenen Bereichs.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – IV C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36 und Urteil vom 19. Februar 2014 – 4 B 40/13 –, juris.
47Die die Siedlungsstruktur im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB kennzeichnenden Kriterien, insbesondere das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche, lassen vorliegend keine Regelmäßigkeit erkennen, nach der sich die künftige Bebauung richten könnte. Zwar verlangt § 34 Abs. 1 BauGB als Planersatz nicht, dass die vorhandene Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungssystem zu entsprechen hätte. Daher können auch verschiedenartige, nicht der Systematik der Baunutzungsverordnung entsprechende Größenverhältnisse für die Fortentwicklung der Bebauung ausreichend sein. Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch die Größe der vorhandenen Gebäude und ihr Standort auf dem jeweiligen Grundstück als beliebig dar, so dass sich für eine angemessene bauliche Fortentwicklung kein ausreichend verlässlicher Maßstab entwickeln lässt.
48Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 4 B 40.13 -, juris.
49Zum Maß der baulichen Nutzung dürften sich hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse noch hinlänglich verlässliche Kriterien entnehmen lassen. Allerdings hat die Kammer Zweifel, ob dieses auch für die Dimensionierung der Baukörper im Verhältnis zur Grundstücksfläche gilt. Die Spannweite reicht von kleinen Doppelhaushälften auf kleinen Grundstücken über freistehende Wohnhäuser, kleinere Lagerhallen und gewerbliche Betriebe bis hin zu großen – ehemaligen – landwirtschaftlichen Gebäuden mit integriertem Wohnteil und einer H. mit T2. . Jedenfalls hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen sind jedoch optisch wahrnehmbare Merkmale, die eine gewisse Regelmäßigkeit oder einen Plan erkennen lassen würden, nicht feststellbar. Die Wohngebäude liegen teilweise unmittelbar bzw. nahe an der Straße, teilweise aber auch tief in den rückwärtigen Grundstücksbereichen. Schließlich findet sich auch eine Hinterlandbebauung bzw. eine über Stichwege erschlossene Bebauung in zweiter Reihe: Die Wohngebäude (Doppelhaushälften) T. Straße °°°b und °°°c sowie das Wohngebäude T. Straße °°° und °°°. Diese Unterschiede lassen sich nach dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck weder mit den örtlichen Gegebenheiten noch siedlungsstrukturell begründen. Danach ist festzuhalten, dass die Bebauung, insbesondere was die überbauten Grundstücksflächen anbelangt, regellos ist mit der Folge, dass insbesondere hinsichtlich der Gebäudesituierung faktisch alles erlaubt wäre und eine erhebliche bauliche Verdichtung bedeuten könnte. Damit stünde letztlich eine Umstrukturierung des gesamten Gebietes in Rede, die den Bereich der organischen Siedlungsstruktur deutlich überschritte.
50Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Außenbereichsvorhabens ist daher an § 35 BauGB zu messen. Da eine Privilegierung des geplanten Vorhabens (Errichtung von Wohnhäusern mit Garagen) nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht in Betracht kommt, handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, das zugelassen werden kann, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
51Jeder einzelne der in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Belange ist unabhängig davon, ob er durch andere noch verstärkt wird, für sich geeignet, eine Zulassung des Vorhabens zu verhindern.
52Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 1999 – 4 B 85.99 -, ZfBR 2000, S. 426 f.
53Das streitgegenständliche Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächen-nutzungsplans der Stadt E. , vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
54Der aktuell geltende Flächennutzungsplan der Stadt E. aus dem Jahre 2004 stellt nicht nur das Vorhabengrundstück, sondern auch sämtliche Flächen entlang der T. Straße ausgehend von der Kreuzung T1.--------straße , C1.----straße und T. Straße im Westen bis zur F. - unabhängig davon, ob die Grundstücke bebaut oder unbebaut sind - als Fläche für die Landwirtschaft gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9 Buchst. a) BauGB dar.
55Gegenüber einem – wie hier - im Außenbereich nicht privilegierten Vorhaben setzt sich die Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft im Flächennutzungsplan regelmäßig durch.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 33/90 -, juris.
57Zu der Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft steht das geplante Vorhaben im Widerspruch, da es keinerlei Bezug zur landwirtschaftlichen Nutzung aufweist.
58Allerdings sind Flächennutzungspläne nicht uneingeschränkt geeignet, einer ihrer Darstellung widersprechenden Nutzung im Außenbereich die Zulässigkeit zu nehmen. Insoweit sind Darstellungen im Flächennutzungsplan nicht rechtssatzartig anzuwenden. Vielmehr ist die konkrete Aussagekraft des Flächennutzungsplans nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu ermitteln.
59Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1991 - 4 B 10/91 -, juris.
60Die tatsächliche Entwicklung kann dazu führen, dass sich das Gewicht der Aussagen des Flächennutzungsplans bis hin zum Verlust der Aussagekraft abschwächt. Dadurch kann ein Flächennutzungsplan die ihm vom Gesetz zugewiesene Bedeutung als Konkretisierung öffentlicher Belange und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung verlieren. Auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen, bedeutet aber nicht, dass der Flächennutzungsplan grundsätzlich nur dann ein beachtlicher öffentlicher Belang ist, wenn seine Darstellungen mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen. Bei einem solchen Verständnis liefe seine Erwähnung als öffentlicher Belang weitgehend leer. Vielmehr soll lediglich klargestellt werden, dass der Flächen-nutzungsplan dort nicht mehr maßgeblich sein kann, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden, diese also durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind.
61Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 – 4 B 11.97 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 – 7 A 1236/08 -, juris und OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2015 – 10 A 1002/14 -, juris.
62Zwar wird das Vorhabengrundstück derzeit nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Dies ist allerdings bereits mindestens seit Mitte der 1990er Jahre der Fall; der Flächennutzungsplan datiert aus dem Jahr 2004. Danach wurde das in Rede stehende Flurstück in Kenntnis der aufgegebenen Landwirtschaft als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt; es ist auch nicht ersichtlich, dass eine derartige landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr möglich wäre, z.B. Nutzung der vorhandenen Scheunen für für die Unterbringung landwirtschaftlicher Geräte. Hierfür spricht auch, dass sich an das Vorhabengrundstück weitere Freiflächen – unabhängig von der Eigentumsfrage - anschließen. Die Darstellung im Flächennutzungsplan stimmt damit mit der gegenwärtigen tatsächlichen Situation überein. Dass in der Umgebung des klägerischen Grundstücks einzelne nicht privilegierte bauliche Anlagen vorhanden sind, die so nicht im Flächennutzungsplan zu erkennen sind (T. Straße °°°, °°°a, °°°b, °°°c) , führt nicht dazu, dass die Darstellung des gesamten Bereichs im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ihre Bedeutung verliert.
63Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 – 7 A 1236/08 -, juris.
64Darüber hinaus bilden die Darstellungen des Flächennutzungsplans bezüglich der planerischen Aussage zwangsläufig nur ein grobes Raster. Stellt der Flächennutzungsplan beispielsweise im Hinblick auf diese Grobmaschigkeit auch die im Gemeindegebiet außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile vorhandenen Siedlungssplitter als Fläche für die Landwirtschaft dar, ist regelmäßig nicht anzunehmen, dass die Gemeinde mit dieser Darstellung jegliche nicht landwirtschaftlich privilegierte Bebauung ausschließen, jedenfalls nicht die Schließung eindeutig vorgeprägter Baulücken verhindern will.
65Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Februar 1996 – 11 A 1897/94 – und vom 28. Februar 2008 – 10 A 1998/06 -, jeweils juris.
66Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Insbesondere ist nicht von einer eindeutig vorgeprägten Baulücke innerhalb der streitgegenständlichen Bebauung an der T. Straße auszugehen. Das Vorhabengrundstück liegt vielmehr am Rand dieser Bebauung, an das sich Freiflächen anschließen. Deshalb schließt der Flächennutzungsplan vorliegend die beabsichtigte nicht landwirtschaftlich privilegierte Bebauung aus.
67Darüber hinaus lässt das dem Außenbereich zuzuordnende Vorhaben zudem die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten, vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Mit der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB will der Gesetzgeber einer Zersiedlung des Außenbereichs, d.h. einer zusammenhanglosen oder aus anderen Gründen unorganischen Streubebauung entgegentreten. An diesem Gesetzeszweck hat sich die Auslegung der Vorschrift auszurichten.
68Während eine Erweiterung einer Splittersiedlung vorliegt, wenn die räumliche Ausdehnung des bisher in Anspruch genommenen Bereichs einer Zersiedlung zunimmt, ist unter der Verfestigung einer Splittersiedlung die Auffüllung des schon bisher von der Splittersiedlung in Anspruch genommenen Bereichs zu verstehen. Zur Unterscheidung einer Erweiterung von der Verfestigung ist parallel zu der Differenzierung Innenbereich-Außenbereich maßgebend, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung ist in einem nächsten Prüfungsschritt „zu befürchten“, wenn in der Ausführung des beantragten Vorhabens ein siedlungsstrukturell zu missbilligender Vorgang der Zersiedlung gesehen werden muss. In den Fällen der Verfestigung einer Splittersiedlung bedarf es regelmäßig einer konkreten Begründung für die siedlungsstrukturelle Missbilligung des Vorhabens. Ein Grund kann darin liegen, dass das hinzutretende Vorhaben mit Ansprüchen verbunden ist, deren Befriedigung in der unmittelbaren Umgebung möglich sein sollte, die sich aber in der vorhandenen Splittersiedlung nicht befriedigen lassen. Die Unvereinbarkeit mit einer geordneten Siedlungsstruktur kann sich ferner daraus ergeben, dass das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Wesentlich kann weiterhin das Verhältnis sein, das zwischen dem Umfang der bereits vorhandenen Splittersiedlung und dem hinzutretenden Vorhaben besteht. Schließlich kann die Missbilligung auch darin ihren Grund haben, dass je nach der Art der vorhandenen Bebauung ein hinzutretendes Vorhaben geeignet ist, weitere Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen.
69Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 – IV C 37.75 -, BRS 32 Nr. 75; OVG NRW, Urteile vom 28. Februar 2007 – 10 A 2273/05 – und vom 28. Februar 2008 – 10 A 1998/06 -, juris.
70Von einer Vorbildwirkung ist insbesondere dann auszugehen, wenn es dem Vorhaben an einer deutlichen Unterordnung unter den vorhandenen Bestand mangelt. Insoweit kommt es auf das Verhältnis des hinzutretenden Vorhabens zu der bereits vorhandenen Splittersiedlung an. An einer deutlichen Unterordnung unter den vorhandenen Bestand fehlt es in der Regel, wenn eine Splittersiedlung um die Hälfte ihres Bestands vergrößert wird. Dann hat ein Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung, die zur Folge haben könnte, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich zersiedelt würde. Bleibt der Bestand einer Splittersiedlung hingegen erhalten, ordnet sich das hinzutretende Vorhaben dem vorhandenen Bestand deutlich unter und ist es auch nicht aus anderen Gründen mit einer geordneten Siedlungstruktur unvereinbar, können die Auffüllung einer Lücke oder untergeordnete bauliche Erweiterungen eines Gebäudes auch im Lichte des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ausnahmsweise zulässig sein.
71Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 2 A 1543/13 -, m.w.N., juris.
72Die Splittersiedlung, in der sich das Grundstück der Klägerin befindet, steht in keiner organischen Beziehung zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen der Stadt E. . Nach dem Eindruck in der Örtlichkeit, den die Berichterstatterin bei der Ortsbesichtigung gewonnen und der Kammer vermittelt hat, ist die an der T. Straße bzw. der Straße E1. gelegene Bebauung insgesamt – ausgehend im Westen von dem Wohngebäude an der Kreuzung der T1.--------straße , C1.----straße und T. Straße – über ihre gesamte Länge bis zu dem vor der F. gelegenen Wohngebäude E1. °°°Bestandteil der Splittersiedlung. Diese Ansiedlung erweist sich als geschlossener Bereich.
73Im Rahmen der Prüfung, inwieweit eine Ansiedlung einen Zusammenhang bildet und insofern der Beurteilung als Splittersiedlung zugrunde gelegt werden muss, ist zu fragen, in welcher Ausdehnung eine aufeinanderfolgende Bebauung gegeben ist und ob trotz vorhandener Baulücken der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt wird. Zur Beurteilung bedarf es einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts.
74Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2008 – 10 A 1998/06 -, juris.
75Davon ausgehend weist die an der T. Straße und der Straße E1. gelegene Bebauung insgesamt die für die Annahme einer Splittersiedlung erforderliche Geschlossenheit auf. Diese Splittersiedlung reicht in westlicher Richtung bis zu dem Gebäudebestand T1.--------straße °°, °°a, °°b und °°c und schließt auch das Grundstück der Klägerin insgesamt ein. Eine weitere Ausdehnung des Bereichs nach Norden bzw. Westen und Südwesten kommt aufgrund der trennenden Wirkung der Bundesautobahn °° im Norden und der F. im Südwesten nicht in Betracht.
76Das Vorhaben, das demnach innerhalb der Splittersiedlung realisiert werden soll, führt zu einer Verfestigung der Splittersiedlung. Es soll – anders als bei der Erweiterung – der durch die Bebauung bereits in Anspruch genommene Raum baulich aufgefüllt werden soll.
77Diese Verfestigung ist jedoch zu missbilligen, d.h. im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu befürchten. Geplant ist die Neuerrichtung von Wohnhäusern – zum Teil in den Grenzen des (ehemals) vorhandenen Gebäudebestandes – und von Garagen; insgesamt sind 24 Wohneinheiten vorgesehen.
78Dieses Vorhaben hat eine weitreichende bzw. nicht genau übersehbare Vorbildwirkung. Weitreichend ist die Vorbildwirkung immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden können, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden.
79Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2004 – 4 B 23.04 -, juris.
80Innerhalb der – oben dargelegten – räumlichen Grenzen der vorhandenen Ansiedlung besteht eine derart weitreichende Vorbildwirkung. Die streitgegenständliche Bebauung wird zwar eng von dem Landschaftsschutzgebiet Nr. °° T3. -L. , in dem ein Bauverbot, von dem für sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB keine Befreiungen erteilt werden können, umschlossen; so liegen die östlich der M. Straße gelegenen Reitplätze weitgehend im Landschaftsschutzgebiet. Die weitere Grenze dieses Landschaftsschutzgebietes verläuft sodann in östlicher Richtung nahe südlich der Flurstücke °°°, °°°, °°° und °°° sowie südlich des ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäudes E1. °°°. Damit gibt es auf der südlichen Seite der T. Straße bei realistischer Betrachtung keine weiteren größeren Flächen, auf denen die Errichtung von (Wohn-)Gebäuden möglich ist.
81Auf der nördlichen Seite der T. Straße dagegen bestünde noch die Möglichkeit, auf den Flurstücken °°°, °°°, °°° und °°°, die jeweils 65 m bis über 70 m tief sind, weitere – zum Teil auch mehrere - (Wohn-)Gebäude zu errichten. Bereits die von der Klägerin geplanten 24 Wohneinheiten haben aufgrund ihres massiven Gewichts die erforderliche weitreichende Vorbildwirkung unter Einbeziehung der vorgenannten nördlich der T. Straße gelegenen freien Flächen wird die Splittersiedlung um die Hälfte ihres Bestandes vergrößert werden können, so dass bezogen auf dieses Vorhaben die erforderliche Unterordnung fehlt und damit die Splittersiedlung erheblich verstärkt und eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirkt würde.
82Die vorgenannten öffentliche Belange, Darstellung des Flächennutzungsplans und Verfestigung einer Splittersiedlung, können dem Vorhaben der Klägerin auch entgegengehalten werden: Die beantragte Errichtung von Wohnhäusern nebst Garagen ist nicht unter den erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB zulässig. Den dort bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatz 2 kann u.a. nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprechen bzw. die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatz 3 sind.
83Das Vorhaben der Klägerin lässt sich nicht unter diese Regelung fassen, so dass die öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 7 BauGB der begehrten Errichtung von Wohnhäusern und Garagen entgegengehalten werden können. Die Voraussetzungen der ausschließlich in Betracht kommenden Teilprivilegierung gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB liegen nicht vor; danach wird die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle u.a. dann teilprivilegiert, wenn das vorhandene Gebäude seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt wird. Gleichartigkeit im vorgenannten Sinne bedeutet Gleichartigkeit in jeder bodenrechtlich beachtlichen Beziehung, also insbesondere die Gleichartigkeit im Standort, im Bauvolumen, in der Nutzung und in der Funktion. Zudem genügt es nicht, dass das vorhandene Gebäude lediglich seit längerer Zeit im Eigentum des Bauherrn steht; erforderlich ist eine Kontinuität der Eigennutzung bis zur Neuerrichtung.
84Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2015 – 2 A 1394/13 –, juris.
85Weder hat die Klägerin als Eigentümerin das zu ersetzende Gebäude seit längerer Zeit selbst genutzt noch ist das geplante Vorhaben – Errichtung von Wohnhäusern, 24 Wohneinheiten – mit dem vorhandenen Gebäude gleichartig im vorgenannten Sinne.
86Einen darüber hinaus gehenden Anspruch auf Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides unter dem eigentumsrechtlichen Gesichtspunkt des Bestandsschutzes hat die Klägerin nicht. Bei § 35 Abs. 4 BauGB handelt es sich um die gesetzliche Ausgestaltung der von der Rechtsprechung für den Außenbereich entwickelten Grundsätze des Bestandsschutzes und der eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition. Sind die in dieser Vorschrift genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, so scheidet Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Grundlage für einen Anspruch von vornherein aus.
87Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2007 – 4 B 14/07 –, juris.
88Schließlich liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange auch deshalb vor, weil das Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Bodenschutzes beeinträchtigt, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB.
89Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere bei Vorhaben beeinträchtigt, die in den durch Naturschutz- oder Landschaftsschutzbestimmungen geschützten Gebieten oder Objekten liegen; Belange des Natur- und Landschaftsschutzes können aber auch dann beeinträchtigt werden, wenn Gebiete nicht oder noch nicht förmlich unter Natur- und Landschaftsschutz gestellt sind.
90Natur- und Landschaftsschutz beinhaltet auch sonstige naturschutzbezogene fachgesetzliche Anforderungen wie den Artenschutz und Biotopschutz nach dem Bundesnaturschutzgesetz. Diese Belange zielen auch darauf ab, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Nutzfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlagen des Menschen nachhaltig zu sichern. Mit dem Belang des Bodenschutzes soll zudem schädlichen Bodenveränderungen vorgebeugt werden, Belange des Bodenschutzes sind die Erhaltung oder Wiederherstellung der Bodenfunktion, vgl. auch § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB: Mit Grund und Boden ist sparsam und schonend umzugehen.
91Vgl. hierzu Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 12. Auflage 2014, § 35 Rdnr. 83, 84.
92Zwar liegt das Vorhabengrundstück, worauf auch die Untere Landschaftsbehörde in ihrer Stellungnahme im Verwaltungsverfahren hinweist, nicht im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes T3. -L. . Dennoch sind vorliegend Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Bodenschutzes beeinträchtigt. Das Vorhabengrundstück grenzt jedenfalls unmittelbar nördlich an das Landschafts-schutzgebiet T3. -L. . Wie die Untere Landschaftsbehörde in ihrer aktuellen Stellungnahme aus März 2015 ausführt, ist die Ortslage T3. , zu der das Vorhabengrundstück gehört, durch bäuerliche Anwesen geprägt, die Ortslage wird durch Wiesen, Gehölzflächen, tlw. aus Obstbäumen, Brachflächen, altem Baumbestand und durch die Fließgewässer C2. und T4.-------------graben gegliedert. Der nördliche Teil des Vorhabengrundstückes sei danach im Zusammenhang mit den Auenbereichen am C2. und den Gehölzflächen im Biotopverbund-Kataster NRW aufgeführt; auch in den Umweltqualitätszielen der Beklagten und deren Umweltplan sei die Bedeutung dieses Bereiches dargelegt. Durch die naturnahe Umgestaltung des C3. werde sich die Biotopqualität dieses Bereiches weiterentwickeln; der hier anstehende Gleyboden besitze ein hohes Entwicklungspotential und gehöre damit zu den schutzwürdigen Böden. Mit der Errichtung der Gebäude seien neue Versiegelungen (Garagen, Zufahrten, Zuwegungen, Nebenanlagen) erforderlich, die die vorhandenen Baum- und Grünstrukturen in großen Teilen zerstören würden. Bei der Vielzahl an Gebäuden entstehe eine Siedlung mit den üblichen artenarmen Gärten. Schließlich bringe die Zunahme des Fahrzeugverkehrs eine zusätzliche Beunruhigung. Davon ausgehend ist festzustellen, dass mit der Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens unter Berücksichtigung seiner besonderen Lage, d.h. in direkter Nachbarschaft und damit im Übergangsbereich zum Landschaftsschutzgebiet T3. -L. , die Natur und Landschaft nicht geschützt und die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft nicht gesichert werden können, so dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Nutzfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt in diesem Bereich nicht nachhaltig gesichert werden. Zudem ist aufgrund der zusätzlichen Versiegelungen kein sparsamer Umgang mit Grund und Boden zu verzeichnen.
93Nach alldem ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
94Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
95G r ü n d e:
96Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei sich das Gericht an den Ziffern 1. c.) und 6.) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (BauR 2003, 1883) orientiert. Da hier ein planungsrechtlicher Vorbescheid begehrt wird, der im Wesentlichen über die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens entscheidet, legt das Gericht 75 % des Genehmigungsstreitwertes für 24 Wohneinheiten in Höhe von 180.000,00 € (24 x 7.500,00 €) zugrunde.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 25. März 2015 - 10 K 4748/13
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 25. März 2015 - 10 K 4748/13 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, - 2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, - 3.
sonstige Wohngebäude, - 4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, - 5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 6.
sonstige Gewerbebetriebe, - 7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 8.
Gartenbaubetriebe, - 9.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war
- 1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt, - 2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war
- 1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt, - 2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Verlängerung der Geltungsdauer eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides.
3Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes Gemarkung L. , Flur , Flurstück , mit der postalischen Anschrift T. Straße in E. . Das Vorhabengrundstück liegt nördlich der T. Straße und ist mit einem landwirtschaftlichen Gebäudekomplex bebaut, das heute als solches nicht mehr genutzt wird und leer steht. Nördlich des Vorhabengrundstückes verläuft in West-Ostrichtung in ca. 190 m Entfernung die Bundesautobahn 40. Westlich vom Vorhabengrundstück gelegen befinden sich an der Straßenkreuzung der T1.--------straße mit der C.----straße und der T. Straße ein zu Wohnzwecken genutzter Gebäudebestand (T1.--------straße , , , ). Unmittelbar westlich dieser Gebäude verläuft die Stadtgrenze zum Stadtbereich C1. .
4Östlich schließen sich an das Vorhabengrundstück vier Grundstücke bis zur nach Norden abknickenden T. Straße an; dort findet sich ein zu Lagerzwecken genutztes Gebäude sowie ein im rückwärtigen Grundstücksbereich gelegenes Wohnhaus (T. Straße ), ein zur Straße ausgerichtetes zu gewerblichen Zwecken genutztes Gebäude ( - und A. , T. Straße ) sowie ein an der Straße gelegenes Gebäude (G. ) und ein rückwärtiges Wohnhaus (T. Straße ). Östlich der nach Norden abknickenden T. Straße befindet sich nördlich der Straße E1. neben einem Wohnhaus (T. Straße ) die Grundschule nebst Sporthalle. Die Straße E1. verläuft im Folgenden unter der von Nordosten nach Südwesten östlich der vorgenannten Bebauung sich erstreckenden F. E. -C1. . Südlich der Straße E1. findet sich vor der F1. ein Wohngebäude (E1. 112), westlich schließt sich daran ein landwirtschaftliches Gebäude an, in dem sich u.a. Stallungen der Reiterstaffel E. -T2. e.V. befinden, nebst Wohnhaus (E1. ) sowie vier Doppelhaushälften, von denen zwei zur Straße ausgerichtet und zwei im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtet worden sind (T. Straße , , , ). Westlich davon findet sich im rückwärtigen Grundstücksbereich ein weiteres Wohngebäude (T. Straße ); ausgerichtet zur Straße befindet sich auf diesem Grundstück eine B. ebenso wie in dem westlich davon gelegenen, ebenfalls zur Straße ausgerichteten Gebäude. Weiter schließen sich westlich bis zur M. Straße diverse Reitplätze und eine Reithalle der Reiterstaffel E. -T2. e.V. sowie Freiflächen an.
5Der - ehemalige - landwirtschaftliche Gebäudebestand auf dem Vorhabengrundstück der Klägerin, der aus Wirtschaftsteilen (Ställe, Scheunen) und aus einem zur T. Straße ausgerichteten, südöstlich gelegenen Wohngebäudeteil besteht, erstreckt sich annähernd in U-Form; die ursprünglich vorhandene, nördlich auf dem Grundstück gelegene Scheune existiert nicht mehr. Ein genaues Errichtungsdatum dieses – ehemaligen - landwirtschaftlichen Gebäudebestandes ist unbekannt (Ende des 19. Jahrhunderts – Anfang des 20. Jahrhunderts), entsprechende Unterlagen existieren nicht mehr. Der genaue Zeitpunkt der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung ist ebenfalls unbekannt.
6Im Flächennutzungsplan der Stadt E. aus dem Jahre 2004 ist das Vorhabengrundstück als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Es grenzt schließlich nördlich und westlich an das Landschaftsschutzgebiet T2. -L. (Landschaftsschutzgebiet Nr. 19) des Landschaftsplanes E. -Mitte. Dieses Landschaftsschutzgebiet erstreckt sich weiter nördlich, östlich und südlich der oben beschriebenen Bebauung nördlich und südlich der T. Straße und der Straße E1. .
7Im Jahr 1993 stellte die Beklagte fest, dass auf dem Vorhabengrundstück eine Nutzungsänderung zu einem mit Werkstatt erfolgt war. Der sodann eingereichte Bauantrag wurde wegen fehlender Unterlagen im Jahr 1998 zurückgewiesen; ebenfalls im Jahr 1998 wurde die Nutzung des Vorhabengrundstücks als mit Werkstatt untersagt, im Jahr 2001 wurde die vorgenannte Nutzung eingestellt. Im Mai 2009 erteilte die Beklagte einen planungsrechtlichen Vorbescheid betreffend einen Teil des Vorhabengrundstückes für die Errichtung einer Lagerhalle mit Büroräumen. Im Juli 2009 erteilte die Beklagte einen weiteren planungsrechtlichen Vorbescheid betreffend den ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäudekomplex für eine Nutzungsänderung zu einem Möbellager.
8Im März 2010 beantragte Herr I. I1. einen planungsrechtlichen Vorbescheid betreffend das Vorhabengrundstück für eine Nutzungsänderung eines Resthofes zu Wohnen und Gewerbe (derzeit zwei Wohneinheiten und Speditionsfirma). Als beabsichtigte Nutzung wurde in diesem Antrag Wohnen (fünf Wohneinheiten), Gewerbe (Veranstaltungstechnik), Lager und Verwaltung angegeben; Gegenstand des Vorbescheides sollte die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung sein. Nach der Betriebsbeschreibung handelte es sich bei dem vorgesehenen Gewerbe um einen Veranstaltungsservice (Dienstleistung, Organisation), Vermietung von Ton- und Lichtanlagen sowie Bühnentechnik, bei dem mit ca. zwei Kundenbesuchen in der Woche und ca. drei bis fünf Ladevorgänge in der Woche zu rechnen sei. Die beabsichtigte Verwaltung, Bürotätigkeit und Lager umfasste nach dem Antrag eine Gesamtnutzfläche von 898,59 m². Der vordere, südöstlich gelegene ehemalige Wohngebäudeteil sollte abgerissen werden. Die Beklagte erteilte unter dem 6. April 2010 den begehrten Vorbescheid für die Nutzungsänderung eines Resthofes zu Wohnen und Gewerbe (Veranstaltungstechnik), Lager und Verwaltung. Im Rahmen der Begründung wies die Beklagte daraufhin, dass das Antragsgrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß § 34 BauGB liege; nach der Eigenart der näheren Umgebung liege das Antragsgrundstück zudem in einem Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO. Wohnnutzungen sowie nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe seien zulässig.
9Am 24. September 2012 beantragte die Klägerin unter Anzeige des stattgefundenen Eigentümerwechsels die Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides vom 6. April 2010. Diesem Antrag gab die Beklagte mit Bescheid vom 16. November 2012 statt und verlängerte die Geltungsdauer des vorgenannten Vorbescheides bis zum 5. April 2013.
10Am 3. April 2013 beantragte die Klägerin erneut die Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides vom 6. April 2010 um ein Jahr.
11Unter dem 26. Juni 2013 gab die beteiligte Untere Landschaftsbehörde eine Stellungnahme zu dem Vorhaben ab und trug vor, dass ein Teilbereich des Grundstückes im Außenbereich liegen dürfte. Das Grundstück liege nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes E. -Mitte, so dass eine Befreiung nicht erforderlich sei. Die Nutzungsänderung eines ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes für kleine gewerbliche Betriebe sei nach dem Außenbereichserlass zulässig. Die beabsichtigte Nutzungsänderung zu Wohnzwecken in den Bestandsgebäuden stelle keinen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Einer Neubebauung der Abrissflächen und zusätzlichen Versiegelungen werde nicht zugestimmt.
12Mit Bescheid vom 27. August 2013 lehnte die Beklagte die Erteilung des von der Klägerin parallel beantragten Vorbescheides für das Vorhaben Errichtung von Wohnhäusern mit Garagen ab. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin erhobene Klage im Parallelverfahren 10 K 4748/13.
13Mit Schreiben vom 27. August 2013 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Ablehnung der Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides. Aufgrund der Lage des Grundstückes hätte es einer eingehenden Prüfung des Verlängerungsantrages bedurft. Die planungsrechtliche Zulässigkeit sei nach § 35 BauGB zu beurteilen. Das nicht privilegierte Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange. Daraufhin trug die Klägerin vor, sie habe einen Anspruch auf Verlängerung der Geltungsdauer des vorhergehenden Bauvorbescheides. Das streitgegenständliche Grundstück sei dem Innenbereich zuzuordnen. Die Hallen seien an ein Lohnunternehmen vermietet; diese Hallen und die weiter vorhandenen Gebäude seien bei der Beurteilung des Gebietscharakters nach § 34 BauGB heranzuziehen. Auch Gebäude, bei denen ein Bestandsschutz durch Nutzungsaufgabe erloschen sei, könnten die nähere Umgebung prägen. Eine organische Siedlungsstruktur und ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB lägen vor.
14Mit Bescheid vom 25. September 2013 lehnte die Beklagte die beantragte Verlängerung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass das Antragsgrundstück teilweise in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 BauGB und zum überwiegenden Teil im Außenbereich nach § 35 BauGB liege. Lediglich der vordere, südöstliche Gebäudeteil, der der Wohnnutzung gedient habe und als Hauptnutzung eingestuft werde, könne noch dem unbeplanten Innenbereich zugeordnet werden. Die übrige Fläche mit den ehemaligen Stallgebäuden befinde sich im Außenbereich, so dass die Zulässigkeit nach § 35 BauGB zu beurteilen sei. Dieses nicht privilegierte Vorhaben könne nicht zugelassen werden, da öffentliche Belange beeinträchtigt seien; das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, der hier landwirtschaftliche Nutzfläche darstelle.
15Die Klägerin hat am 2. Oktober 2013 Klage erhoben und trägt zur Begründung vor, bei dem Vorhabengrundstück handele es sich um eine ehemalige Hofstelle, die später zu gewerblichen Zwecken mit entsprechenden Genehmigungen der Beklagten u.a. als Möbellager, Spedition mit Ölabscheideranlage und Waschplatz genutzt worden sei. Die Hallen befänden sich in einem guten baulichen Zustand. Zur Zeit seien diese an ein Lohnunternehmen aus X. vermietet. Sie habe das Grundstück 2011 erworben. In diesem Rahmen habe sie die Auskunft der Beklagten zur Bebaubarkeit des Vorhabengrundstückes eingeholt. Die Auskunft der Beklagten in einem Gespräch am 7. Juli 2011, dass im Rahmen der bestehenden Gebäude eine Wohn- und oder gewerbliche Nutzung genehmigungsfähig und das Grundstück dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen sei, sei maßgebliche Grundlage für ihre Kaufentscheidung gewesen. In diesem Zusammenhang legt die Klägerin eine eidesstattliche Versicherung eines Mitarbeiters des vorhergehenden Eigentümers des Vorhabengrundstückes vom 23. April 2013 vor. Sie habe Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheides. Die vorgenannte Aussage der Beklagten, eine Form der behördlichen Zusicherung, stelle sich als eine mit Bindungswillen abgegebene Selbstverpflichtung der Behörde zur Erteilung des beantragten Vorbescheides dar. Die bereits erteilten Vorbescheide seien besonders qualifizierte Formen der Zusicherung, mit der die Bebaubarkeit nach § 34 BauGB verbindlich festgestellt werde. Die Aussagen der Vorbescheide hätten bei ihr ein schutzwürdiges Vertrauen in die Richtigkeit der Auskunft der Beklagten begründet und seien Grundlage für die Vermögensdispositionen gewesen. Die Vorbescheide seien so zu verstehen, dass die Bebauung in dem Umfang, in dem bereits jetzt eine Bebauung vorhanden sei, in jedem Fall genehmigungsfähig sei und auch genehmigt werde. Das Vorhaben sei nach § 34 BauGB zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung komme es bei der Beurteilung der Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil ausschlaggebend auf die Lage des Einzelfalles an. Bei der Frage, ob ein Grundstück innerhalb eines Bebauungszusammenhanges liege, könne selbst der zwecks Wiederbebauung des Grundstücks beseitigte Altbestand als rechtlich fortwirkend noch zu berücksichtigen sein, dies gelte umso mehr für den hier noch durchweg vorhandenen guten Gebäudebestand auf dem Grundstück. Die vorhandene Bebauung vermittle trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit. Die Innenbereichsqualität ändere sich durch eine Nutzungsunterbrechung nicht und werde nicht zu einem Außenbereichsgrundstück. Auch Gebäude, bei denen der Bestandsschutz durch Nutzungsaufgabe erloschen sei, könnten die nähere Umgebung prägen. Das geplante Vorhaben füge sich ferner nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung ein. Die Argumentation der Beklagten, nur das vordere Gebäude sei dem Innenbereich zuzurechnen, alle anderen Bestandsgebäude jedoch dem Außenbereich, sei nicht nachvollziehbar. Selbst wenn § 35 BauGB einschlägig sei, läge eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht vor. Das Vorhaben widerspreche nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes; dieser sei mangels Aussagekraft unbeachtlich. Mit der Darstellung der Flächen für die Landwirtschaft solle nicht jede Bebauung verhindert werden; hier sei zu berücksichtigen, dass die Flächen bereits bebaut seien. Das Bauvorhaben füge sich nach Art und Gestaltung harmonisch in die nähere Umgebung ein und verbessere den jetzigen Zustand erheblich.
16Mit Bescheid vom 9. Oktober 2013 hat die Beklagte Gebühren in Höhe von 450,00 € festgesetzt. Hiervon entfallen 300,00 € auf die Gebühr für die Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides mit Bescheid vom 16. November 2012 und 150,00 € auf die Ablehnung der Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 25. September 2013. Der Gebührenbescheid ist am 9. Oktober 2013 zur Post gegeben worden.
17Mit Schriftsatz vom 14. November 2013, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, hat die Klägerin die Klage erweitert und begehrt auch die Aufhebung des Gebührenbescheides vom 9. Oktober 2013 und trägt insoweit zur Begründung vor, dass dieser rechtswidrig sei und sie in ihren Rechten verletze. Da der angefochtene Vorbescheid rechtswidrig sei, sei auch die Gebührenforderung rechtswidrig.
18In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Klage gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2013 insoweit zurückgenommen, als darin eine Gebühr von mehr als 150,00 € festgesetzt worden ist.
19Die Klägerin beantragt nunmehr,
20die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. September 2013 zu verpflichten, der Klägerin entsprechend dem Antrag vom 3. April 2013 eine Verlängerung des Vorbescheides vom 6. April 2010 zu erteilen sowieden Gebührenbescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2013 insoweit aufzuheben, als eine Gebühr in Höhe von 150,00 € festgesetzt worden ist.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie trägt zur Begründung vor, die begehrte Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides sei mit dem streitgegenständlichen ablehnenden Bescheid vom 25. September 2013 zu Recht erfolgt. Die Einschätzung, die der Erteilung des ursprünglichen Vorbescheides am 6. April 2010 zugrunde gelegen habe, sei nunmehr erneut umfassend überprüft worden. Der Vorbescheid vom 6. April 2010 entfalte keine Bindungswirkung mehr. Sie, d.h. die Beklagte, sei nicht gehindert, anlässlich des Verlängerungsantrages eine erneute planungsrechtliche Beurteilung durchzuführen und zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Der vordere Teil des Vorhabengrundstückes könne nur bei großzügiger Betrachtung dem Innenbereich zugeordnet werden; der überwiegende Teil des Grundstückes sei nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Hinsichtlich des angefochtenen Gebührenbescheides vom 9. Oktober 2013 bestünden Zweifel an der Einhaltung der Klagefrist. Im Übrigen sei der Gebührenbescheid rechtmäßig; 300,00 € seien für die Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides vom 16. November 2012 und 150,00 € für die Versagung des Antrages auf weitere Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides festgesetzt worden. Sie erhebe im Rahmen von Versagungen von Anträgen grundsätzlich 50% der entstandenen Gebühr.
24Die Berichterstatterin hat am 10. Februar 2015 mit den Beteiligten eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll sowie die gefertigten Lichtbilder (Bl. 113 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.
25Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie das Verfahren 10 K 4748/13 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
27Soweit die Klägerin die Klage teilweise betreffend den ebenfalls angefochtenen Gebührenbescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2013 zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, vgl. § 92 Abs. 3 VwGO.
28Die noch aufrechterhaltene Klage hat keinen Erfolg.
291.
30Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) betreffend die abgelehnte Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheides vom 6. April 2010 ist unbegründet.
31Der Bescheid der Beklagten vom 25. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitere Verlängerung des Bauvorbescheides vom 6. April 2010 gemäß §§ 71 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit 75 und 77 Abs. 2 BauO NRW, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
32Die Beklagte ist bei ihrer Entscheidung über den Antrag der Klägerin zunächst nicht an die einmal getroffene positive Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Bauvorbescheides vom 6. April 2010 und der Verlängerung der Geltungsdauer vom 16. November 2012 gebunden.
33Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Baugenehmigungsbehörde bei der Entscheidung über die Verlängerung eines Bauvorbescheides die im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebliche, also aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen hat und nicht an die im Zeitpunkt der (erstmaligen) Erteilung des Vorbescheides, um dessen Verlängerung es geht, bestehende Sach- und Rechtslage gebunden ist. Der der Baugenehmigungsbehörde vom Gesetz eröffnete Entscheidungszeitraum ist von vornherein für die Beteiligten erkennbar auf zwei Jahre begrenzt; die feststellende Wirkung, dass ein Vorhaben in den geprüften Belangen mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist, entfällt daher danach ohne weiteres.
34Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1987 – 11 A 1942/87 -, BRS 47 Nr. 140.
35Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht gehindert, die Verlängerung der Geltungsdauer eines Vorbescheides abzulehnen, wenn sie bei der Prüfung des Verlängerungsantrags erkennt, dass der ursprünglich erteilte Vorbescheid rechtswidrig war. In diesen Fällen muss die Bauaufsichtsbehörde den Vorbescheidsantrag ablehnen.
36Vgl. Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Auflage 2011, § 77 Rdnr. 13, § 71 Rdnr. 38a.
37Der Vorbescheid sichert die Aussage „planungsrechtliche Zulässigkeit“ nur für die Zeit seiner Geltungsdauer zu. Mit Ablauf der Geltungsdauer entfällt – wie oben dargestellt – die feststellende Wirkung des Vorbescheides betreffend die Vereinbarkeit mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
38Auch die von der Klägerin vorgelegte eidesstattliche Versicherung eines Mitarbeiters der Verkäuferin des Grundstücks vom 23. April 2013 betreffend einen Besprechungstermin mit Vertretern der Beklagten am 7. Juli 2011 rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung. Die von der Klägerin angeführten Aussagen der Mitarbeiter der Beklagten erfolgten nicht schriftlich; eine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG NRW kann darin demnach nicht gesehen werden, so dass ein Anspruch auf Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides vom 6. April 2010 auch hieraus nicht hergeleitet werden kann.
39Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine weitere Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheides vom 6. April 2010 gemäß §§ 71 Abs. 2, 77 Abs. 2 BauO NRW, weil dem Vorhaben im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
40Das Vorhaben der Klägerin ist planungsrechtlich unzulässig. Grundlage der planungsrechtlichen Beurteilung ist § 35 BauGB. Das geplante Vorhaben liegt im Außenbereich. Als nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben ist es wegen beeinträchtigter öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 2 BauGB nicht zulässig.
41Das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegende Vorhabengrundstück liegt außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB.
42Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
43Die Bebauung entlang der T. Straße bzw. der Straße E1. ausgehend von der Kreuzung der Straßen T1.--------straße , C.----straße und T. Straße bis zur F. stellt keinen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB dar.
44Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Bereich einer Gemeinde, der nach der Zahl der dort vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.
45Für die Beurteilung der Frage, ob eine zusammenhängende Bebauung ein Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist, ist nur auf die Bebauung im jeweiligen Gemeindegebiet abzustellen. Der Begriff des Ortsteils hat insoweit auch eine rechtliche Komponente, als sich darin die Beziehung zur Planungshoheit der Gemeinde ausdrückt, die sich auf ihr eigenes Gemeindegebiet beschränkt.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 – 4 C 7/98 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 25. April 2005 – 10 A 2861/04 -, juris.
47Danach ist aufgrund des Verlaufs der Stadtgrenze E2. die Bebauung westlich des Wohngebäudes T1.--------straße , , und nicht in die Betrachtung einzubeziehen, da dieser Bereich der Stadt C1. zugehört.
48Im Übrigen gibt es keine allgemeinen Maßstäbe für das Vorliegen eines Ortsteils. Ausschlaggebend sind vielmehr die siedlungstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 – 4 C 7.98 -, juris.
50Die Bebauung in dem streitigen Bereich ausgehend von der Kreuzung der Straßen T1.--------straße , C.----straße und T. Straße entlang der T. Straße und der Straße E1. Richtung Osten bis zur F. mit zur Zeit ca. Wohngebäuden, den zwei - ehemaligen – landwirtschaftlichen Gebäudekomplexen, einer Lagerhalle und den Gewerbebetrieben (G. , B. , Kfz- und A. ) sowie der N. Grundschule nebst Sporthalle erreicht bereits nicht das städtebauliche Gewicht eines Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Weitere Bebauung – jenseits der nördlich gelegenen Bundesautobahn bzw. jenseits der südlich gelegenen F. – sind in die Betrachtung nicht mit einzubeziehen. Wie sich aus dem vorliegenden Kartenmaterial und nach dem von der Berichterstatterin im Ortstermin gewonnenen und der Kammer vermittelten Eindruck ergibt, stellen sowohl die Bundesautobahn als auch die F. eine beachtliche bauplanungsrechtliche Zäsur mit der Folge dar, dass die jenseits gelegene Bebauung keine für die streitgegenständliche Bebauung prägende Wirkung entfaltet.
51Es handelt sich um eine Splittersiedlung im Außenbereich. Die Gesamtzahl der Gebäude erreicht nicht die untere Grenze für die Annahme eines Ortsteils einer Großstadt im Ruhrgebiet. Insoweit ist in der Rechtsprechung eine Zahl von etwa 30 Gebäuden zu Grunde gelegt worden.
52Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2001 – 10 A 1502/00 –; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. März 2013 – 6 K 3297/11 –, juris.
53E. ist eine Großstadt mit einer geballten, konzentrierten Bebauung im Bereich der Hauptsiedlungskomplexe, hinter der die streitgegenständliche Bebauung erheblich zurückbleibt. Angesichts dieser siedlungsstrukturellen Verhältnisse in einer Stadt der Größe E2. mit Ortsteilen mit eigenem städtischen Gepräge fehlt das für einen Ortsteil erforderliche städtebauliche Gewicht. Zudem sind mit den nördlich und östlich gelegenen Stadtteilen M1. und L. Hauptsiedlungskomplexe in der Nähe vorhanden. Sind – wie vorliegend – in der Nähe deutliche Siedlungsschwerpunkte vorhanden, bleibt eine Streubebauung eine Splittersiedlung und damit insgesamt dem Außenbereich zugeordnet.
54Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 1994 – 4 B 77.94 -, juris.
55Im Übrigen fehlt es der vorliegenden Bebauung auch an der organischen Siedlungsstruktur.
56Eine organische Siedlungsstruktur liegt vor, wenn sich die Bebauung in einer der Siedlungsstruktur angemessenen Weise innerhalb des gegebenen Bereichs fortentwickelt. Erforderlich ist nicht, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handelt. Auch eine unterschiedliche, unter Umständen sogar eine in ihrer Art oder Zweckbestimmung gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden. Ebenso wenig kommt es auf die Entstehungsweise der vorhandenen Bebauung an. Erforderlich ist ferner nicht, dass die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert oder als städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt. Die Anforderung einer organischen Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung innerhalb des gegebenen Bereichs.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – IV C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36 und Urteil vom 19. Februar 2014 – 4 B 40/13 –, juris.
58Die die Siedlungsstruktur im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB kennzeichnenden Kriterien, insbesondere das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche, lassen vorliegend keine Regelmäßigkeit erkennen, nach der sich die künftige Bebauung richten könnte. Zwar verlangt § 34 Abs. 1 BauGB als Planersatz nicht, dass die vorhandene Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungssystem zu entsprechen hätte. Daher können auch verschiedenartige, nicht der Systematik der Baunutzungsverordnung entsprechende Größenverhältnisse für die Fortentwicklung der Bebauung ausreichend sein. Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch die Größe der vorhandenen Gebäude und ihr Standort auf dem jeweiligen Grundstück als beliebig dar, so dass sich für eine angemessene bauliche Fortentwicklung kein ausreichend verlässlicher Maßstab entwickeln lässt.
59Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 4 B 40.13 -, juris.
60Zum Maß der baulichen Nutzung dürften sich hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse noch hinlänglich verlässliche Kriterien entnehmen lassen. Allerdings hat die Kammer Zweifel, ob dieses auch für die Dimensionierung der Baukörper im Verhältnis zur Grundstücksfläche gilt. Die Spannweite reicht von kleinen Doppelhaushälften auf kleinen Grundstücken über freistehende Wohnhäuser, kleinere Lagerhallen und gewerbliche Betriebe bis hin zu großen – ehemaligen – landwirtschaftlichen Gebäuden mit integriertem Wohnteil und einer Grundschule mit Sporthalle. Jedenfalls hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen sind jedoch optisch wahrnehmbare Merkmale, die eine gewisse Regelmäßigkeit oder einen Plan erkennen lassen würden, nicht feststellbar. Die Wohngebäude liegen teilweise unmittelbar bzw. nahe an der Straße, teilweise aber auch tief in den rückwärtigen Grundstücksbereichen. Schließlich findet sich auch eine Hinterlandbebauung bzw. eine über Stichwege erschlossene Bebauung in zweiter Reihe: Die Wohngebäude (Doppelhaushälften) T. Straße und sowie das Wohngebäude T. Straße und . Diese Unterschiede lassen sich nach dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck weder mit den örtlichen Gegebenheiten noch siedlungsstrukturell begründen. Danach ist festzuhalten, dass die Bebauung, insbesondere was die überbauten Grundstücksflächen anbelangt, regellos ist mit der Folge, dass insbesondere hinsichtlich der Gebäudesituierung faktisch alles erlaubt wäre und eine erhebliche bauliche Verdichtung bedeuten könnte. Damit stünde letztlich eine Umstrukturierung des gesamten Gebietes in Rede, die den Bereich der organischen Siedlungsstruktur deutlich überschritte.
61Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Außenbereichsvorhabens ist daher an § 35 BauGB zu messen. Da eine Privilegierung des geplanten Vorhabens (Nutzungsänderung zu Wohnen und Gewerbe) nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht in Betracht kommt, handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, das zugelassen werden kann, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
62Jeder einzelne der in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Belange ist unabhängig davon, ob er durch andere noch verstärkt wird, für sich geeignet, eine Zulassung des Vorhabens zu verhindern.
63Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 1999 – 4 B 85.99 -, ZfBR 2000, S. 426 f.
64Das streitgegenständliche Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächen-nutzungsplans der Stadt E. , vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
65Der aktuell geltende Flächennutzungsplan der Stadt E. aus dem Jahre 2004 stellt nicht nur das Vorhabengrundstück, sondern auch sämtliche Flächen entlang der T. Straße ausgehend von der Kreuzung T1.--------straße , C.----straße und T. Straße im Westen bis zur F. - unabhängig davon, ob die Grundstücke bebaut oder unbebaut sind - als Fläche für die Landwirtschaft gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9 Buchst. a) BauGB dar.
66Gegenüber einem – wie hier - im Außenbereich nicht privilegierten Vorhaben setzt sich die Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft im Flächennutzungsplan regelmäßig durch.
67Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 33/90 -, juris.
68Zu der Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft steht das geplante Vorhaben im Widerspruch, da es keinerlei Bezug zur landwirtschaftlichen Nutzung aufweist.
69Allerdings sind Flächennutzungspläne nicht uneingeschränkt geeignet, einer ihrer Darstellung widersprechenden Nutzung im Außenbereich die Zulässigkeit zu nehmen. Insoweit sind Darstellungen im Flächennutzungsplan nicht rechtssatzartig anzuwenden. Vielmehr ist die konkrete Aussagekraft des Flächennutzungsplans nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu ermitteln.
70Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1991 - 4 B 10/91 -, juris.
71Die tatsächliche Entwicklung kann dazu führen, dass sich das Gewicht der Aussagen des Flächennutzungsplans bis hin zum Verlust der Aussagekraft abschwächt. Dadurch kann ein Flächennutzungsplan die ihm vom Gesetz zugewiesene Bedeutung als Konkretisierung öffentlicher Belange und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung verlieren. Auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen, bedeutet aber nicht, dass der Flächennutzungsplan grundsätzlich nur dann ein beachtlicher öffentlicher Belang ist, wenn seine Darstellungen mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen. Bei einem solchen Verständnis liefe seine Erwähnung als öffentlicher Belang weitgehend leer. Vielmehr soll lediglich klargestellt werden, dass der Flächen-nutzungsplan dort nicht mehr maßgeblich sein kann, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden, diese also durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind.
72Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 – 4 B 11.97 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 – 7 A 1236/08 -, juris und OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2015 – 10 A 1002/14 -, juris.
73Zwar wird das Vorhabengrundstück derzeit nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Dies ist allerdings bereits mindestens seit Mitte der 1990er Jahre der Fall; der Flächennutzungsplan datiert aus dem Jahr 2004. Danach wurde das in Rede stehende Flurstück in Kenntnis der aufgegebenen Landwirtschaft als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt; es ist auch nicht ersichtlich, dass eine derartige landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr möglich wäre, z.B. Nutzung der vorhandenen Scheunen für die Unterbringung landwirtschaftlicher Geräte. Hierfür spricht auch, dass sich an das Vorhabengrundstück weitere Freiflächen – unabhängig von der Eigentumsfrage - anschließen. Die Darstellung im Flächennutzungsplan stimmt damit mit der gegenwärtigen tatsächlichen Situation überein. Dass in der Umgebung des klägerischen Grundstücks einzelne nicht privilegierte bauliche Anlagen vorhanden sind, die so nicht im Flächennutzungsplan zu erkennen sind (T. Straße , , , ) , führt nicht dazu, dass die Darstellung des gesamten Bereichs im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ihre Bedeutung verliert.
74Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 – 7 A 1236/08 -, juris.
75Darüber hinaus bilden die Darstellungen des Flächennutzungsplans bezüglich der planerischen Aussage zwangsläufig nur ein grobes Raster. Stellt der Flächennutzungsplan beispielsweise im Hinblick auf diese Grobmaschigkeit auch die im Gemeindegebiet außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile vorhandenen Siedlungssplitter als Fläche für die Landwirtschaft dar, ist regelmäßig nicht anzunehmen, dass die Gemeinde mit dieser Darstellung jegliche nicht landwirtschaftlich privilegierte Bebauung ausschließen, jedenfalls nicht die Schließung eindeutig vorgeprägter Baulücken verhindern will.
76Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Februar 1996 – 11 A 1897/94 – und vom 28. Februar 2008 – 10 A 1998/06 -, jeweils juris.
77Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Insbesondere ist nicht von einer eindeutig vorgeprägten Baulücke innerhalb der streitgegenständlichen Bebauung an der T. Straße auszugehen. Das Vorhabengrundstück liegt vielmehr am Rand dieser Bebauung, an das sich Freiflächen anschließen. Deshalb schließt Flächen-nutzungsplan vorliegend die beabsichtigte nicht landwirtschaftlich privilegierte Bebauung aus.
78Ob darüber hinaus das Vorhaben der Klägerin auch die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung, vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB, befürchten lässt, kann damit dahin gestellt bleiben.
79Schließlich ist die beantragte Nutzungsänderung auch nicht unter den erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB, insbesondere des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB, zulässig. Den dort bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Ab-satzes 2 kann u.a. nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplanes widersprechen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind.
80Das Vorhaben der Klägerin lässt sich jedoch nicht unter diese Regelung fassen, so dass der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB der begehrten Nutzungsänderung entgegengehalten werden kann. Mit der Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB soll der Strukturwandel in der Landwirtschaft erleichtert werden und Landwirten auch der Wechsel zu einer neuen, nicht privilegierten Nutzung ermöglicht werden.
81Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 1982 – 4 C 33/81 -, juris.
82Eine Anwendung der Begünstigung setzt unter anderem voraus, dass die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung nicht länger als sieben Jahre zurückliegt, vgl. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) BauGB. Die frühere landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks der Klägerin wurde hier aber schon spätestens Mitte der 1990er Jahre aufgegeben.
83Im Übrigen privilegiert § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nur die erstmalige Nutzungsänderung, jede weitere Umnutzung eines ursprünglich privilegierten, aber bereits geänderten Vorhabens beurteilt sich allein nach § 35 Abs. 2 BauGB.
84Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2003 – 22 A 1004/01 -, juris.
85In den 1990er Jahren wurde die Hofstelle bereits als Autohandel mit Werkstatt genutzt. Danach ist für einen unmittelbaren Wechsel von landwirtschaftlicher Nutzung zu einer andersartigen (Wohn- bzw. gewerblichen) Nutzung kein Raum mehr.
86Einen darüber hinaus gehenden Anspruch auf Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides unter dem eigentumsrechtlichen Gesichtspunkt des Bestandsschutzes hat die Klägerin nicht. Bei § 35 Abs. 4 BauGB handelt es sich um die gesetzliche Ausgestaltung der von der Rechtsprechung für den Außenbereich entwickelten Grundsätze des Bestandsschutzes und der eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition. Sind die in dieser Vorschrift genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, so scheidet Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Grundlage für einen Anspruch von vornherein aus.
87Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2007– 4 B 14/07 -, juris.
882.
89Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2013, soweit mit diesem eine Gebühr für die Versagung der begehrten Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides mit Bescheid vom 25. September 2013 in Höhe von 150,00 € festgesetzt worden ist, ist unbegründet. Der insoweit angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
90Rechtsgrundlage für die von der Beklagten mit dem streitgegenständlichen Bescheid erhobene Gebühr in Höhe von 150,00 € sind die §§ 1 Abs. 1, 2, 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW in Verbindung mit § 1 AVerwGebO in der im Zeitpunkt der Verwaltungstätigkeit geltenden Fassung der 24. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 28. Mai 2013 (GV.NRW. S. 289). Danach bemessen sich die Gebühren nach den Bestimmungen des zugehörigen Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) und zwar nach der Tarifstelle 2.4.7.1 – Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides –, der ein Fünftel der für die Genehmigung oder den Vorbescheid erhobenen Gebühr, jedoch mindestens 50,00 € und höchstens 500,00 € vorsieht.
91Gemäß § 15 Abs. 2 GebG NRW ermäßigt sich diese Gebühr um ein Viertel, wenn der Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird. Darüber hinaus kann die vorgesehene Gebühr bis zu einem weiteren Viertel ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
92Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Tarifstelle liegen vor. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 25. September 2013 über die von der Klägerin begehrte Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides vom 6. April 2010 entschieden. Mit Bescheid vom 10. Juni 2011 hatte die Beklagte ursprünglich für die Erteilung des Vorbescheides vom 6. April 2010 eine Gebühr in Höhe von 1.500,00 € festgesetzt; ein Fünftel dieses Betrages ergibt 300,00 €.
93Die in § 15 Abs. 2 GebG NRW vorgesehene Gebührenreduzierung im Falle der Ablehnung eines Antrages wurde von der Beklagten beachtet; sie hat lediglich die Hälfte des eigentlich anzusetzenden Betrages (150,00 €) festgesetzt. Damit ist die Festsetzung der angefochtenen Gebühr nicht zu beanstanden, sie ist jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerin erfolgt.
94Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.
95Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Verlängerung der Geltungsdauer eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides.
3Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes Gemarkung L. , Flur , Flurstück , mit der postalischen Anschrift T. Straße in E. . Das Vorhabengrundstück liegt nördlich der T. Straße und ist mit einem landwirtschaftlichen Gebäudekomplex bebaut, das heute als solches nicht mehr genutzt wird und leer steht. Nördlich des Vorhabengrundstückes verläuft in West-Ostrichtung in ca. 190 m Entfernung die Bundesautobahn 40. Westlich vom Vorhabengrundstück gelegen befinden sich an der Straßenkreuzung der T1.--------straße mit der C.----straße und der T. Straße ein zu Wohnzwecken genutzter Gebäudebestand (T1.--------straße , , , ). Unmittelbar westlich dieser Gebäude verläuft die Stadtgrenze zum Stadtbereich C1. .
4Östlich schließen sich an das Vorhabengrundstück vier Grundstücke bis zur nach Norden abknickenden T. Straße an; dort findet sich ein zu Lagerzwecken genutztes Gebäude sowie ein im rückwärtigen Grundstücksbereich gelegenes Wohnhaus (T. Straße ), ein zur Straße ausgerichtetes zu gewerblichen Zwecken genutztes Gebäude ( - und A. , T. Straße ) sowie ein an der Straße gelegenes Gebäude (G. ) und ein rückwärtiges Wohnhaus (T. Straße ). Östlich der nach Norden abknickenden T. Straße befindet sich nördlich der Straße E1. neben einem Wohnhaus (T. Straße ) die Grundschule nebst Sporthalle. Die Straße E1. verläuft im Folgenden unter der von Nordosten nach Südwesten östlich der vorgenannten Bebauung sich erstreckenden F. E. -C1. . Südlich der Straße E1. findet sich vor der F1. ein Wohngebäude (E1. 112), westlich schließt sich daran ein landwirtschaftliches Gebäude an, in dem sich u.a. Stallungen der Reiterstaffel E. -T2. e.V. befinden, nebst Wohnhaus (E1. ) sowie vier Doppelhaushälften, von denen zwei zur Straße ausgerichtet und zwei im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtet worden sind (T. Straße , , , ). Westlich davon findet sich im rückwärtigen Grundstücksbereich ein weiteres Wohngebäude (T. Straße ); ausgerichtet zur Straße befindet sich auf diesem Grundstück eine B. ebenso wie in dem westlich davon gelegenen, ebenfalls zur Straße ausgerichteten Gebäude. Weiter schließen sich westlich bis zur M. Straße diverse Reitplätze und eine Reithalle der Reiterstaffel E. -T2. e.V. sowie Freiflächen an.
5Der - ehemalige - landwirtschaftliche Gebäudebestand auf dem Vorhabengrundstück der Klägerin, der aus Wirtschaftsteilen (Ställe, Scheunen) und aus einem zur T. Straße ausgerichteten, südöstlich gelegenen Wohngebäudeteil besteht, erstreckt sich annähernd in U-Form; die ursprünglich vorhandene, nördlich auf dem Grundstück gelegene Scheune existiert nicht mehr. Ein genaues Errichtungsdatum dieses – ehemaligen - landwirtschaftlichen Gebäudebestandes ist unbekannt (Ende des 19. Jahrhunderts – Anfang des 20. Jahrhunderts), entsprechende Unterlagen existieren nicht mehr. Der genaue Zeitpunkt der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung ist ebenfalls unbekannt.
6Im Flächennutzungsplan der Stadt E. aus dem Jahre 2004 ist das Vorhabengrundstück als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Es grenzt schließlich nördlich und westlich an das Landschaftsschutzgebiet T2. -L. (Landschaftsschutzgebiet Nr. 19) des Landschaftsplanes E. -Mitte. Dieses Landschaftsschutzgebiet erstreckt sich weiter nördlich, östlich und südlich der oben beschriebenen Bebauung nördlich und südlich der T. Straße und der Straße E1. .
7Im Jahr 1993 stellte die Beklagte fest, dass auf dem Vorhabengrundstück eine Nutzungsänderung zu einem mit Werkstatt erfolgt war. Der sodann eingereichte Bauantrag wurde wegen fehlender Unterlagen im Jahr 1998 zurückgewiesen; ebenfalls im Jahr 1998 wurde die Nutzung des Vorhabengrundstücks als mit Werkstatt untersagt, im Jahr 2001 wurde die vorgenannte Nutzung eingestellt. Im Mai 2009 erteilte die Beklagte einen planungsrechtlichen Vorbescheid betreffend einen Teil des Vorhabengrundstückes für die Errichtung einer Lagerhalle mit Büroräumen. Im Juli 2009 erteilte die Beklagte einen weiteren planungsrechtlichen Vorbescheid betreffend den ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäudekomplex für eine Nutzungsänderung zu einem Möbellager.
8Im März 2010 beantragte Herr I. I1. einen planungsrechtlichen Vorbescheid betreffend das Vorhabengrundstück für eine Nutzungsänderung eines Resthofes zu Wohnen und Gewerbe (derzeit zwei Wohneinheiten und Speditionsfirma). Als beabsichtigte Nutzung wurde in diesem Antrag Wohnen (fünf Wohneinheiten), Gewerbe (Veranstaltungstechnik), Lager und Verwaltung angegeben; Gegenstand des Vorbescheides sollte die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung sein. Nach der Betriebsbeschreibung handelte es sich bei dem vorgesehenen Gewerbe um einen Veranstaltungsservice (Dienstleistung, Organisation), Vermietung von Ton- und Lichtanlagen sowie Bühnentechnik, bei dem mit ca. zwei Kundenbesuchen in der Woche und ca. drei bis fünf Ladevorgänge in der Woche zu rechnen sei. Die beabsichtigte Verwaltung, Bürotätigkeit und Lager umfasste nach dem Antrag eine Gesamtnutzfläche von 898,59 m². Der vordere, südöstlich gelegene ehemalige Wohngebäudeteil sollte abgerissen werden. Die Beklagte erteilte unter dem 6. April 2010 den begehrten Vorbescheid für die Nutzungsänderung eines Resthofes zu Wohnen und Gewerbe (Veranstaltungstechnik), Lager und Verwaltung. Im Rahmen der Begründung wies die Beklagte daraufhin, dass das Antragsgrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß § 34 BauGB liege; nach der Eigenart der näheren Umgebung liege das Antragsgrundstück zudem in einem Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO. Wohnnutzungen sowie nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe seien zulässig.
9Am 24. September 2012 beantragte die Klägerin unter Anzeige des stattgefundenen Eigentümerwechsels die Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides vom 6. April 2010. Diesem Antrag gab die Beklagte mit Bescheid vom 16. November 2012 statt und verlängerte die Geltungsdauer des vorgenannten Vorbescheides bis zum 5. April 2013.
10Am 3. April 2013 beantragte die Klägerin erneut die Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides vom 6. April 2010 um ein Jahr.
11Unter dem 26. Juni 2013 gab die beteiligte Untere Landschaftsbehörde eine Stellungnahme zu dem Vorhaben ab und trug vor, dass ein Teilbereich des Grundstückes im Außenbereich liegen dürfte. Das Grundstück liege nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes E. -Mitte, so dass eine Befreiung nicht erforderlich sei. Die Nutzungsänderung eines ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes für kleine gewerbliche Betriebe sei nach dem Außenbereichserlass zulässig. Die beabsichtigte Nutzungsänderung zu Wohnzwecken in den Bestandsgebäuden stelle keinen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Einer Neubebauung der Abrissflächen und zusätzlichen Versiegelungen werde nicht zugestimmt.
12Mit Bescheid vom 27. August 2013 lehnte die Beklagte die Erteilung des von der Klägerin parallel beantragten Vorbescheides für das Vorhaben Errichtung von Wohnhäusern mit Garagen ab. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin erhobene Klage im Parallelverfahren 10 K 4748/13.
13Mit Schreiben vom 27. August 2013 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Ablehnung der Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides. Aufgrund der Lage des Grundstückes hätte es einer eingehenden Prüfung des Verlängerungsantrages bedurft. Die planungsrechtliche Zulässigkeit sei nach § 35 BauGB zu beurteilen. Das nicht privilegierte Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange. Daraufhin trug die Klägerin vor, sie habe einen Anspruch auf Verlängerung der Geltungsdauer des vorhergehenden Bauvorbescheides. Das streitgegenständliche Grundstück sei dem Innenbereich zuzuordnen. Die Hallen seien an ein Lohnunternehmen vermietet; diese Hallen und die weiter vorhandenen Gebäude seien bei der Beurteilung des Gebietscharakters nach § 34 BauGB heranzuziehen. Auch Gebäude, bei denen ein Bestandsschutz durch Nutzungsaufgabe erloschen sei, könnten die nähere Umgebung prägen. Eine organische Siedlungsstruktur und ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB lägen vor.
14Mit Bescheid vom 25. September 2013 lehnte die Beklagte die beantragte Verlängerung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass das Antragsgrundstück teilweise in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 BauGB und zum überwiegenden Teil im Außenbereich nach § 35 BauGB liege. Lediglich der vordere, südöstliche Gebäudeteil, der der Wohnnutzung gedient habe und als Hauptnutzung eingestuft werde, könne noch dem unbeplanten Innenbereich zugeordnet werden. Die übrige Fläche mit den ehemaligen Stallgebäuden befinde sich im Außenbereich, so dass die Zulässigkeit nach § 35 BauGB zu beurteilen sei. Dieses nicht privilegierte Vorhaben könne nicht zugelassen werden, da öffentliche Belange beeinträchtigt seien; das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, der hier landwirtschaftliche Nutzfläche darstelle.
15Die Klägerin hat am 2. Oktober 2013 Klage erhoben und trägt zur Begründung vor, bei dem Vorhabengrundstück handele es sich um eine ehemalige Hofstelle, die später zu gewerblichen Zwecken mit entsprechenden Genehmigungen der Beklagten u.a. als Möbellager, Spedition mit Ölabscheideranlage und Waschplatz genutzt worden sei. Die Hallen befänden sich in einem guten baulichen Zustand. Zur Zeit seien diese an ein Lohnunternehmen aus X. vermietet. Sie habe das Grundstück 2011 erworben. In diesem Rahmen habe sie die Auskunft der Beklagten zur Bebaubarkeit des Vorhabengrundstückes eingeholt. Die Auskunft der Beklagten in einem Gespräch am 7. Juli 2011, dass im Rahmen der bestehenden Gebäude eine Wohn- und oder gewerbliche Nutzung genehmigungsfähig und das Grundstück dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen sei, sei maßgebliche Grundlage für ihre Kaufentscheidung gewesen. In diesem Zusammenhang legt die Klägerin eine eidesstattliche Versicherung eines Mitarbeiters des vorhergehenden Eigentümers des Vorhabengrundstückes vom 23. April 2013 vor. Sie habe Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheides. Die vorgenannte Aussage der Beklagten, eine Form der behördlichen Zusicherung, stelle sich als eine mit Bindungswillen abgegebene Selbstverpflichtung der Behörde zur Erteilung des beantragten Vorbescheides dar. Die bereits erteilten Vorbescheide seien besonders qualifizierte Formen der Zusicherung, mit der die Bebaubarkeit nach § 34 BauGB verbindlich festgestellt werde. Die Aussagen der Vorbescheide hätten bei ihr ein schutzwürdiges Vertrauen in die Richtigkeit der Auskunft der Beklagten begründet und seien Grundlage für die Vermögensdispositionen gewesen. Die Vorbescheide seien so zu verstehen, dass die Bebauung in dem Umfang, in dem bereits jetzt eine Bebauung vorhanden sei, in jedem Fall genehmigungsfähig sei und auch genehmigt werde. Das Vorhaben sei nach § 34 BauGB zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung komme es bei der Beurteilung der Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil ausschlaggebend auf die Lage des Einzelfalles an. Bei der Frage, ob ein Grundstück innerhalb eines Bebauungszusammenhanges liege, könne selbst der zwecks Wiederbebauung des Grundstücks beseitigte Altbestand als rechtlich fortwirkend noch zu berücksichtigen sein, dies gelte umso mehr für den hier noch durchweg vorhandenen guten Gebäudebestand auf dem Grundstück. Die vorhandene Bebauung vermittle trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit. Die Innenbereichsqualität ändere sich durch eine Nutzungsunterbrechung nicht und werde nicht zu einem Außenbereichsgrundstück. Auch Gebäude, bei denen der Bestandsschutz durch Nutzungsaufgabe erloschen sei, könnten die nähere Umgebung prägen. Das geplante Vorhaben füge sich ferner nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung ein. Die Argumentation der Beklagten, nur das vordere Gebäude sei dem Innenbereich zuzurechnen, alle anderen Bestandsgebäude jedoch dem Außenbereich, sei nicht nachvollziehbar. Selbst wenn § 35 BauGB einschlägig sei, läge eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht vor. Das Vorhaben widerspreche nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes; dieser sei mangels Aussagekraft unbeachtlich. Mit der Darstellung der Flächen für die Landwirtschaft solle nicht jede Bebauung verhindert werden; hier sei zu berücksichtigen, dass die Flächen bereits bebaut seien. Das Bauvorhaben füge sich nach Art und Gestaltung harmonisch in die nähere Umgebung ein und verbessere den jetzigen Zustand erheblich.
16Mit Bescheid vom 9. Oktober 2013 hat die Beklagte Gebühren in Höhe von 450,00 € festgesetzt. Hiervon entfallen 300,00 € auf die Gebühr für die Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides mit Bescheid vom 16. November 2012 und 150,00 € auf die Ablehnung der Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 25. September 2013. Der Gebührenbescheid ist am 9. Oktober 2013 zur Post gegeben worden.
17Mit Schriftsatz vom 14. November 2013, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, hat die Klägerin die Klage erweitert und begehrt auch die Aufhebung des Gebührenbescheides vom 9. Oktober 2013 und trägt insoweit zur Begründung vor, dass dieser rechtswidrig sei und sie in ihren Rechten verletze. Da der angefochtene Vorbescheid rechtswidrig sei, sei auch die Gebührenforderung rechtswidrig.
18In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Klage gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2013 insoweit zurückgenommen, als darin eine Gebühr von mehr als 150,00 € festgesetzt worden ist.
19Die Klägerin beantragt nunmehr,
20die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. September 2013 zu verpflichten, der Klägerin entsprechend dem Antrag vom 3. April 2013 eine Verlängerung des Vorbescheides vom 6. April 2010 zu erteilen sowieden Gebührenbescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2013 insoweit aufzuheben, als eine Gebühr in Höhe von 150,00 € festgesetzt worden ist.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie trägt zur Begründung vor, die begehrte Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides sei mit dem streitgegenständlichen ablehnenden Bescheid vom 25. September 2013 zu Recht erfolgt. Die Einschätzung, die der Erteilung des ursprünglichen Vorbescheides am 6. April 2010 zugrunde gelegen habe, sei nunmehr erneut umfassend überprüft worden. Der Vorbescheid vom 6. April 2010 entfalte keine Bindungswirkung mehr. Sie, d.h. die Beklagte, sei nicht gehindert, anlässlich des Verlängerungsantrages eine erneute planungsrechtliche Beurteilung durchzuführen und zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Der vordere Teil des Vorhabengrundstückes könne nur bei großzügiger Betrachtung dem Innenbereich zugeordnet werden; der überwiegende Teil des Grundstückes sei nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Hinsichtlich des angefochtenen Gebührenbescheides vom 9. Oktober 2013 bestünden Zweifel an der Einhaltung der Klagefrist. Im Übrigen sei der Gebührenbescheid rechtmäßig; 300,00 € seien für die Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides vom 16. November 2012 und 150,00 € für die Versagung des Antrages auf weitere Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides festgesetzt worden. Sie erhebe im Rahmen von Versagungen von Anträgen grundsätzlich 50% der entstandenen Gebühr.
24Die Berichterstatterin hat am 10. Februar 2015 mit den Beteiligten eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll sowie die gefertigten Lichtbilder (Bl. 113 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.
25Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie das Verfahren 10 K 4748/13 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
27Soweit die Klägerin die Klage teilweise betreffend den ebenfalls angefochtenen Gebührenbescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2013 zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, vgl. § 92 Abs. 3 VwGO.
28Die noch aufrechterhaltene Klage hat keinen Erfolg.
291.
30Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) betreffend die abgelehnte Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheides vom 6. April 2010 ist unbegründet.
31Der Bescheid der Beklagten vom 25. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitere Verlängerung des Bauvorbescheides vom 6. April 2010 gemäß §§ 71 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit 75 und 77 Abs. 2 BauO NRW, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
32Die Beklagte ist bei ihrer Entscheidung über den Antrag der Klägerin zunächst nicht an die einmal getroffene positive Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Bauvorbescheides vom 6. April 2010 und der Verlängerung der Geltungsdauer vom 16. November 2012 gebunden.
33Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Baugenehmigungsbehörde bei der Entscheidung über die Verlängerung eines Bauvorbescheides die im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebliche, also aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen hat und nicht an die im Zeitpunkt der (erstmaligen) Erteilung des Vorbescheides, um dessen Verlängerung es geht, bestehende Sach- und Rechtslage gebunden ist. Der der Baugenehmigungsbehörde vom Gesetz eröffnete Entscheidungszeitraum ist von vornherein für die Beteiligten erkennbar auf zwei Jahre begrenzt; die feststellende Wirkung, dass ein Vorhaben in den geprüften Belangen mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist, entfällt daher danach ohne weiteres.
34Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1987 – 11 A 1942/87 -, BRS 47 Nr. 140.
35Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht gehindert, die Verlängerung der Geltungsdauer eines Vorbescheides abzulehnen, wenn sie bei der Prüfung des Verlängerungsantrags erkennt, dass der ursprünglich erteilte Vorbescheid rechtswidrig war. In diesen Fällen muss die Bauaufsichtsbehörde den Vorbescheidsantrag ablehnen.
36Vgl. Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Auflage 2011, § 77 Rdnr. 13, § 71 Rdnr. 38a.
37Der Vorbescheid sichert die Aussage „planungsrechtliche Zulässigkeit“ nur für die Zeit seiner Geltungsdauer zu. Mit Ablauf der Geltungsdauer entfällt – wie oben dargestellt – die feststellende Wirkung des Vorbescheides betreffend die Vereinbarkeit mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
38Auch die von der Klägerin vorgelegte eidesstattliche Versicherung eines Mitarbeiters der Verkäuferin des Grundstücks vom 23. April 2013 betreffend einen Besprechungstermin mit Vertretern der Beklagten am 7. Juli 2011 rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung. Die von der Klägerin angeführten Aussagen der Mitarbeiter der Beklagten erfolgten nicht schriftlich; eine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG NRW kann darin demnach nicht gesehen werden, so dass ein Anspruch auf Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides vom 6. April 2010 auch hieraus nicht hergeleitet werden kann.
39Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine weitere Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheides vom 6. April 2010 gemäß §§ 71 Abs. 2, 77 Abs. 2 BauO NRW, weil dem Vorhaben im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
40Das Vorhaben der Klägerin ist planungsrechtlich unzulässig. Grundlage der planungsrechtlichen Beurteilung ist § 35 BauGB. Das geplante Vorhaben liegt im Außenbereich. Als nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben ist es wegen beeinträchtigter öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 2 BauGB nicht zulässig.
41Das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegende Vorhabengrundstück liegt außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB.
42Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
43Die Bebauung entlang der T. Straße bzw. der Straße E1. ausgehend von der Kreuzung der Straßen T1.--------straße , C.----straße und T. Straße bis zur F. stellt keinen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB dar.
44Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Bereich einer Gemeinde, der nach der Zahl der dort vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.
45Für die Beurteilung der Frage, ob eine zusammenhängende Bebauung ein Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist, ist nur auf die Bebauung im jeweiligen Gemeindegebiet abzustellen. Der Begriff des Ortsteils hat insoweit auch eine rechtliche Komponente, als sich darin die Beziehung zur Planungshoheit der Gemeinde ausdrückt, die sich auf ihr eigenes Gemeindegebiet beschränkt.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 – 4 C 7/98 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 25. April 2005 – 10 A 2861/04 -, juris.
47Danach ist aufgrund des Verlaufs der Stadtgrenze E2. die Bebauung westlich des Wohngebäudes T1.--------straße , , und nicht in die Betrachtung einzubeziehen, da dieser Bereich der Stadt C1. zugehört.
48Im Übrigen gibt es keine allgemeinen Maßstäbe für das Vorliegen eines Ortsteils. Ausschlaggebend sind vielmehr die siedlungstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 – 4 C 7.98 -, juris.
50Die Bebauung in dem streitigen Bereich ausgehend von der Kreuzung der Straßen T1.--------straße , C.----straße und T. Straße entlang der T. Straße und der Straße E1. Richtung Osten bis zur F. mit zur Zeit ca. Wohngebäuden, den zwei - ehemaligen – landwirtschaftlichen Gebäudekomplexen, einer Lagerhalle und den Gewerbebetrieben (G. , B. , Kfz- und A. ) sowie der N. Grundschule nebst Sporthalle erreicht bereits nicht das städtebauliche Gewicht eines Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Weitere Bebauung – jenseits der nördlich gelegenen Bundesautobahn bzw. jenseits der südlich gelegenen F. – sind in die Betrachtung nicht mit einzubeziehen. Wie sich aus dem vorliegenden Kartenmaterial und nach dem von der Berichterstatterin im Ortstermin gewonnenen und der Kammer vermittelten Eindruck ergibt, stellen sowohl die Bundesautobahn als auch die F. eine beachtliche bauplanungsrechtliche Zäsur mit der Folge dar, dass die jenseits gelegene Bebauung keine für die streitgegenständliche Bebauung prägende Wirkung entfaltet.
51Es handelt sich um eine Splittersiedlung im Außenbereich. Die Gesamtzahl der Gebäude erreicht nicht die untere Grenze für die Annahme eines Ortsteils einer Großstadt im Ruhrgebiet. Insoweit ist in der Rechtsprechung eine Zahl von etwa 30 Gebäuden zu Grunde gelegt worden.
52Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2001 – 10 A 1502/00 –; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. März 2013 – 6 K 3297/11 –, juris.
53E. ist eine Großstadt mit einer geballten, konzentrierten Bebauung im Bereich der Hauptsiedlungskomplexe, hinter der die streitgegenständliche Bebauung erheblich zurückbleibt. Angesichts dieser siedlungsstrukturellen Verhältnisse in einer Stadt der Größe E2. mit Ortsteilen mit eigenem städtischen Gepräge fehlt das für einen Ortsteil erforderliche städtebauliche Gewicht. Zudem sind mit den nördlich und östlich gelegenen Stadtteilen M1. und L. Hauptsiedlungskomplexe in der Nähe vorhanden. Sind – wie vorliegend – in der Nähe deutliche Siedlungsschwerpunkte vorhanden, bleibt eine Streubebauung eine Splittersiedlung und damit insgesamt dem Außenbereich zugeordnet.
54Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 1994 – 4 B 77.94 -, juris.
55Im Übrigen fehlt es der vorliegenden Bebauung auch an der organischen Siedlungsstruktur.
56Eine organische Siedlungsstruktur liegt vor, wenn sich die Bebauung in einer der Siedlungsstruktur angemessenen Weise innerhalb des gegebenen Bereichs fortentwickelt. Erforderlich ist nicht, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handelt. Auch eine unterschiedliche, unter Umständen sogar eine in ihrer Art oder Zweckbestimmung gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden. Ebenso wenig kommt es auf die Entstehungsweise der vorhandenen Bebauung an. Erforderlich ist ferner nicht, dass die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert oder als städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt. Die Anforderung einer organischen Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung innerhalb des gegebenen Bereichs.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – IV C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36 und Urteil vom 19. Februar 2014 – 4 B 40/13 –, juris.
58Die die Siedlungsstruktur im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB kennzeichnenden Kriterien, insbesondere das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche, lassen vorliegend keine Regelmäßigkeit erkennen, nach der sich die künftige Bebauung richten könnte. Zwar verlangt § 34 Abs. 1 BauGB als Planersatz nicht, dass die vorhandene Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungssystem zu entsprechen hätte. Daher können auch verschiedenartige, nicht der Systematik der Baunutzungsverordnung entsprechende Größenverhältnisse für die Fortentwicklung der Bebauung ausreichend sein. Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch die Größe der vorhandenen Gebäude und ihr Standort auf dem jeweiligen Grundstück als beliebig dar, so dass sich für eine angemessene bauliche Fortentwicklung kein ausreichend verlässlicher Maßstab entwickeln lässt.
59Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 4 B 40.13 -, juris.
60Zum Maß der baulichen Nutzung dürften sich hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse noch hinlänglich verlässliche Kriterien entnehmen lassen. Allerdings hat die Kammer Zweifel, ob dieses auch für die Dimensionierung der Baukörper im Verhältnis zur Grundstücksfläche gilt. Die Spannweite reicht von kleinen Doppelhaushälften auf kleinen Grundstücken über freistehende Wohnhäuser, kleinere Lagerhallen und gewerbliche Betriebe bis hin zu großen – ehemaligen – landwirtschaftlichen Gebäuden mit integriertem Wohnteil und einer Grundschule mit Sporthalle. Jedenfalls hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen sind jedoch optisch wahrnehmbare Merkmale, die eine gewisse Regelmäßigkeit oder einen Plan erkennen lassen würden, nicht feststellbar. Die Wohngebäude liegen teilweise unmittelbar bzw. nahe an der Straße, teilweise aber auch tief in den rückwärtigen Grundstücksbereichen. Schließlich findet sich auch eine Hinterlandbebauung bzw. eine über Stichwege erschlossene Bebauung in zweiter Reihe: Die Wohngebäude (Doppelhaushälften) T. Straße und sowie das Wohngebäude T. Straße und . Diese Unterschiede lassen sich nach dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck weder mit den örtlichen Gegebenheiten noch siedlungsstrukturell begründen. Danach ist festzuhalten, dass die Bebauung, insbesondere was die überbauten Grundstücksflächen anbelangt, regellos ist mit der Folge, dass insbesondere hinsichtlich der Gebäudesituierung faktisch alles erlaubt wäre und eine erhebliche bauliche Verdichtung bedeuten könnte. Damit stünde letztlich eine Umstrukturierung des gesamten Gebietes in Rede, die den Bereich der organischen Siedlungsstruktur deutlich überschritte.
61Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Außenbereichsvorhabens ist daher an § 35 BauGB zu messen. Da eine Privilegierung des geplanten Vorhabens (Nutzungsänderung zu Wohnen und Gewerbe) nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht in Betracht kommt, handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, das zugelassen werden kann, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
62Jeder einzelne der in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Belange ist unabhängig davon, ob er durch andere noch verstärkt wird, für sich geeignet, eine Zulassung des Vorhabens zu verhindern.
63Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 1999 – 4 B 85.99 -, ZfBR 2000, S. 426 f.
64Das streitgegenständliche Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächen-nutzungsplans der Stadt E. , vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
65Der aktuell geltende Flächennutzungsplan der Stadt E. aus dem Jahre 2004 stellt nicht nur das Vorhabengrundstück, sondern auch sämtliche Flächen entlang der T. Straße ausgehend von der Kreuzung T1.--------straße , C.----straße und T. Straße im Westen bis zur F. - unabhängig davon, ob die Grundstücke bebaut oder unbebaut sind - als Fläche für die Landwirtschaft gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9 Buchst. a) BauGB dar.
66Gegenüber einem – wie hier - im Außenbereich nicht privilegierten Vorhaben setzt sich die Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft im Flächennutzungsplan regelmäßig durch.
67Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 33/90 -, juris.
68Zu der Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft steht das geplante Vorhaben im Widerspruch, da es keinerlei Bezug zur landwirtschaftlichen Nutzung aufweist.
69Allerdings sind Flächennutzungspläne nicht uneingeschränkt geeignet, einer ihrer Darstellung widersprechenden Nutzung im Außenbereich die Zulässigkeit zu nehmen. Insoweit sind Darstellungen im Flächennutzungsplan nicht rechtssatzartig anzuwenden. Vielmehr ist die konkrete Aussagekraft des Flächennutzungsplans nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu ermitteln.
70Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1991 - 4 B 10/91 -, juris.
71Die tatsächliche Entwicklung kann dazu führen, dass sich das Gewicht der Aussagen des Flächennutzungsplans bis hin zum Verlust der Aussagekraft abschwächt. Dadurch kann ein Flächennutzungsplan die ihm vom Gesetz zugewiesene Bedeutung als Konkretisierung öffentlicher Belange und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung verlieren. Auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen, bedeutet aber nicht, dass der Flächennutzungsplan grundsätzlich nur dann ein beachtlicher öffentlicher Belang ist, wenn seine Darstellungen mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen. Bei einem solchen Verständnis liefe seine Erwähnung als öffentlicher Belang weitgehend leer. Vielmehr soll lediglich klargestellt werden, dass der Flächen-nutzungsplan dort nicht mehr maßgeblich sein kann, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden, diese also durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind.
72Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 – 4 B 11.97 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 – 7 A 1236/08 -, juris und OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2015 – 10 A 1002/14 -, juris.
73Zwar wird das Vorhabengrundstück derzeit nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Dies ist allerdings bereits mindestens seit Mitte der 1990er Jahre der Fall; der Flächennutzungsplan datiert aus dem Jahr 2004. Danach wurde das in Rede stehende Flurstück in Kenntnis der aufgegebenen Landwirtschaft als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt; es ist auch nicht ersichtlich, dass eine derartige landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr möglich wäre, z.B. Nutzung der vorhandenen Scheunen für die Unterbringung landwirtschaftlicher Geräte. Hierfür spricht auch, dass sich an das Vorhabengrundstück weitere Freiflächen – unabhängig von der Eigentumsfrage - anschließen. Die Darstellung im Flächennutzungsplan stimmt damit mit der gegenwärtigen tatsächlichen Situation überein. Dass in der Umgebung des klägerischen Grundstücks einzelne nicht privilegierte bauliche Anlagen vorhanden sind, die so nicht im Flächennutzungsplan zu erkennen sind (T. Straße , , , ) , führt nicht dazu, dass die Darstellung des gesamten Bereichs im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ihre Bedeutung verliert.
74Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 – 7 A 1236/08 -, juris.
75Darüber hinaus bilden die Darstellungen des Flächennutzungsplans bezüglich der planerischen Aussage zwangsläufig nur ein grobes Raster. Stellt der Flächennutzungsplan beispielsweise im Hinblick auf diese Grobmaschigkeit auch die im Gemeindegebiet außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile vorhandenen Siedlungssplitter als Fläche für die Landwirtschaft dar, ist regelmäßig nicht anzunehmen, dass die Gemeinde mit dieser Darstellung jegliche nicht landwirtschaftlich privilegierte Bebauung ausschließen, jedenfalls nicht die Schließung eindeutig vorgeprägter Baulücken verhindern will.
76Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Februar 1996 – 11 A 1897/94 – und vom 28. Februar 2008 – 10 A 1998/06 -, jeweils juris.
77Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Insbesondere ist nicht von einer eindeutig vorgeprägten Baulücke innerhalb der streitgegenständlichen Bebauung an der T. Straße auszugehen. Das Vorhabengrundstück liegt vielmehr am Rand dieser Bebauung, an das sich Freiflächen anschließen. Deshalb schließt Flächen-nutzungsplan vorliegend die beabsichtigte nicht landwirtschaftlich privilegierte Bebauung aus.
78Ob darüber hinaus das Vorhaben der Klägerin auch die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung, vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB, befürchten lässt, kann damit dahin gestellt bleiben.
79Schließlich ist die beantragte Nutzungsänderung auch nicht unter den erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB, insbesondere des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB, zulässig. Den dort bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Ab-satzes 2 kann u.a. nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplanes widersprechen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind.
80Das Vorhaben der Klägerin lässt sich jedoch nicht unter diese Regelung fassen, so dass der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB der begehrten Nutzungsänderung entgegengehalten werden kann. Mit der Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB soll der Strukturwandel in der Landwirtschaft erleichtert werden und Landwirten auch der Wechsel zu einer neuen, nicht privilegierten Nutzung ermöglicht werden.
81Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 1982 – 4 C 33/81 -, juris.
82Eine Anwendung der Begünstigung setzt unter anderem voraus, dass die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung nicht länger als sieben Jahre zurückliegt, vgl. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) BauGB. Die frühere landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks der Klägerin wurde hier aber schon spätestens Mitte der 1990er Jahre aufgegeben.
83Im Übrigen privilegiert § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nur die erstmalige Nutzungsänderung, jede weitere Umnutzung eines ursprünglich privilegierten, aber bereits geänderten Vorhabens beurteilt sich allein nach § 35 Abs. 2 BauGB.
84Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2003 – 22 A 1004/01 -, juris.
85In den 1990er Jahren wurde die Hofstelle bereits als Autohandel mit Werkstatt genutzt. Danach ist für einen unmittelbaren Wechsel von landwirtschaftlicher Nutzung zu einer andersartigen (Wohn- bzw. gewerblichen) Nutzung kein Raum mehr.
86Einen darüber hinaus gehenden Anspruch auf Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides unter dem eigentumsrechtlichen Gesichtspunkt des Bestandsschutzes hat die Klägerin nicht. Bei § 35 Abs. 4 BauGB handelt es sich um die gesetzliche Ausgestaltung der von der Rechtsprechung für den Außenbereich entwickelten Grundsätze des Bestandsschutzes und der eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition. Sind die in dieser Vorschrift genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, so scheidet Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Grundlage für einen Anspruch von vornherein aus.
87Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2007– 4 B 14/07 -, juris.
882.
89Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2013, soweit mit diesem eine Gebühr für die Versagung der begehrten Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides mit Bescheid vom 25. September 2013 in Höhe von 150,00 € festgesetzt worden ist, ist unbegründet. Der insoweit angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
90Rechtsgrundlage für die von der Beklagten mit dem streitgegenständlichen Bescheid erhobene Gebühr in Höhe von 150,00 € sind die §§ 1 Abs. 1, 2, 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW in Verbindung mit § 1 AVerwGebO in der im Zeitpunkt der Verwaltungstätigkeit geltenden Fassung der 24. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 28. Mai 2013 (GV.NRW. S. 289). Danach bemessen sich die Gebühren nach den Bestimmungen des zugehörigen Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) und zwar nach der Tarifstelle 2.4.7.1 – Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides –, der ein Fünftel der für die Genehmigung oder den Vorbescheid erhobenen Gebühr, jedoch mindestens 50,00 € und höchstens 500,00 € vorsieht.
91Gemäß § 15 Abs. 2 GebG NRW ermäßigt sich diese Gebühr um ein Viertel, wenn der Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird. Darüber hinaus kann die vorgesehene Gebühr bis zu einem weiteren Viertel ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
92Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Tarifstelle liegen vor. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 25. September 2013 über die von der Klägerin begehrte Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides vom 6. April 2010 entschieden. Mit Bescheid vom 10. Juni 2011 hatte die Beklagte ursprünglich für die Erteilung des Vorbescheides vom 6. April 2010 eine Gebühr in Höhe von 1.500,00 € festgesetzt; ein Fünftel dieses Betrages ergibt 300,00 €.
93Die in § 15 Abs. 2 GebG NRW vorgesehene Gebührenreduzierung im Falle der Ablehnung eines Antrages wurde von der Beklagten beachtet; sie hat lediglich die Hälfte des eigentlich anzusetzenden Betrages (150,00 €) festgesetzt. Damit ist die Festsetzung der angefochtenen Gebühr nicht zu beanstanden, sie ist jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerin erfolgt.
94Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.
95Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Verlängerung der Geltungsdauer eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides.
3Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes Gemarkung L. , Flur , Flurstück , mit der postalischen Anschrift T. Straße in E. . Das Vorhabengrundstück liegt nördlich der T. Straße und ist mit einem landwirtschaftlichen Gebäudekomplex bebaut, das heute als solches nicht mehr genutzt wird und leer steht. Nördlich des Vorhabengrundstückes verläuft in West-Ostrichtung in ca. 190 m Entfernung die Bundesautobahn 40. Westlich vom Vorhabengrundstück gelegen befinden sich an der Straßenkreuzung der T1.--------straße mit der C.----straße und der T. Straße ein zu Wohnzwecken genutzter Gebäudebestand (T1.--------straße , , , ). Unmittelbar westlich dieser Gebäude verläuft die Stadtgrenze zum Stadtbereich C1. .
4Östlich schließen sich an das Vorhabengrundstück vier Grundstücke bis zur nach Norden abknickenden T. Straße an; dort findet sich ein zu Lagerzwecken genutztes Gebäude sowie ein im rückwärtigen Grundstücksbereich gelegenes Wohnhaus (T. Straße ), ein zur Straße ausgerichtetes zu gewerblichen Zwecken genutztes Gebäude ( - und A. , T. Straße ) sowie ein an der Straße gelegenes Gebäude (G. ) und ein rückwärtiges Wohnhaus (T. Straße ). Östlich der nach Norden abknickenden T. Straße befindet sich nördlich der Straße E1. neben einem Wohnhaus (T. Straße ) die Grundschule nebst Sporthalle. Die Straße E1. verläuft im Folgenden unter der von Nordosten nach Südwesten östlich der vorgenannten Bebauung sich erstreckenden F. E. -C1. . Südlich der Straße E1. findet sich vor der F1. ein Wohngebäude (E1. 112), westlich schließt sich daran ein landwirtschaftliches Gebäude an, in dem sich u.a. Stallungen der Reiterstaffel E. -T2. e.V. befinden, nebst Wohnhaus (E1. ) sowie vier Doppelhaushälften, von denen zwei zur Straße ausgerichtet und zwei im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtet worden sind (T. Straße , , , ). Westlich davon findet sich im rückwärtigen Grundstücksbereich ein weiteres Wohngebäude (T. Straße ); ausgerichtet zur Straße befindet sich auf diesem Grundstück eine B. ebenso wie in dem westlich davon gelegenen, ebenfalls zur Straße ausgerichteten Gebäude. Weiter schließen sich westlich bis zur M. Straße diverse Reitplätze und eine Reithalle der Reiterstaffel E. -T2. e.V. sowie Freiflächen an.
5Der - ehemalige - landwirtschaftliche Gebäudebestand auf dem Vorhabengrundstück der Klägerin, der aus Wirtschaftsteilen (Ställe, Scheunen) und aus einem zur T. Straße ausgerichteten, südöstlich gelegenen Wohngebäudeteil besteht, erstreckt sich annähernd in U-Form; die ursprünglich vorhandene, nördlich auf dem Grundstück gelegene Scheune existiert nicht mehr. Ein genaues Errichtungsdatum dieses – ehemaligen - landwirtschaftlichen Gebäudebestandes ist unbekannt (Ende des 19. Jahrhunderts – Anfang des 20. Jahrhunderts), entsprechende Unterlagen existieren nicht mehr. Der genaue Zeitpunkt der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung ist ebenfalls unbekannt.
6Im Flächennutzungsplan der Stadt E. aus dem Jahre 2004 ist das Vorhabengrundstück als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Es grenzt schließlich nördlich und westlich an das Landschaftsschutzgebiet T2. -L. (Landschaftsschutzgebiet Nr. 19) des Landschaftsplanes E. -Mitte. Dieses Landschaftsschutzgebiet erstreckt sich weiter nördlich, östlich und südlich der oben beschriebenen Bebauung nördlich und südlich der T. Straße und der Straße E1. .
7Im Jahr 1993 stellte die Beklagte fest, dass auf dem Vorhabengrundstück eine Nutzungsänderung zu einem mit Werkstatt erfolgt war. Der sodann eingereichte Bauantrag wurde wegen fehlender Unterlagen im Jahr 1998 zurückgewiesen; ebenfalls im Jahr 1998 wurde die Nutzung des Vorhabengrundstücks als mit Werkstatt untersagt, im Jahr 2001 wurde die vorgenannte Nutzung eingestellt. Im Mai 2009 erteilte die Beklagte einen planungsrechtlichen Vorbescheid betreffend einen Teil des Vorhabengrundstückes für die Errichtung einer Lagerhalle mit Büroräumen. Im Juli 2009 erteilte die Beklagte einen weiteren planungsrechtlichen Vorbescheid betreffend den ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäudekomplex für eine Nutzungsänderung zu einem Möbellager.
8Im März 2010 beantragte Herr I. I1. einen planungsrechtlichen Vorbescheid betreffend das Vorhabengrundstück für eine Nutzungsänderung eines Resthofes zu Wohnen und Gewerbe (derzeit zwei Wohneinheiten und Speditionsfirma). Als beabsichtigte Nutzung wurde in diesem Antrag Wohnen (fünf Wohneinheiten), Gewerbe (Veranstaltungstechnik), Lager und Verwaltung angegeben; Gegenstand des Vorbescheides sollte die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung sein. Nach der Betriebsbeschreibung handelte es sich bei dem vorgesehenen Gewerbe um einen Veranstaltungsservice (Dienstleistung, Organisation), Vermietung von Ton- und Lichtanlagen sowie Bühnentechnik, bei dem mit ca. zwei Kundenbesuchen in der Woche und ca. drei bis fünf Ladevorgänge in der Woche zu rechnen sei. Die beabsichtigte Verwaltung, Bürotätigkeit und Lager umfasste nach dem Antrag eine Gesamtnutzfläche von 898,59 m². Der vordere, südöstlich gelegene ehemalige Wohngebäudeteil sollte abgerissen werden. Die Beklagte erteilte unter dem 6. April 2010 den begehrten Vorbescheid für die Nutzungsänderung eines Resthofes zu Wohnen und Gewerbe (Veranstaltungstechnik), Lager und Verwaltung. Im Rahmen der Begründung wies die Beklagte daraufhin, dass das Antragsgrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß § 34 BauGB liege; nach der Eigenart der näheren Umgebung liege das Antragsgrundstück zudem in einem Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO. Wohnnutzungen sowie nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe seien zulässig.
9Am 24. September 2012 beantragte die Klägerin unter Anzeige des stattgefundenen Eigentümerwechsels die Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides vom 6. April 2010. Diesem Antrag gab die Beklagte mit Bescheid vom 16. November 2012 statt und verlängerte die Geltungsdauer des vorgenannten Vorbescheides bis zum 5. April 2013.
10Am 3. April 2013 beantragte die Klägerin erneut die Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides vom 6. April 2010 um ein Jahr.
11Unter dem 26. Juni 2013 gab die beteiligte Untere Landschaftsbehörde eine Stellungnahme zu dem Vorhaben ab und trug vor, dass ein Teilbereich des Grundstückes im Außenbereich liegen dürfte. Das Grundstück liege nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes E. -Mitte, so dass eine Befreiung nicht erforderlich sei. Die Nutzungsänderung eines ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes für kleine gewerbliche Betriebe sei nach dem Außenbereichserlass zulässig. Die beabsichtigte Nutzungsänderung zu Wohnzwecken in den Bestandsgebäuden stelle keinen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Einer Neubebauung der Abrissflächen und zusätzlichen Versiegelungen werde nicht zugestimmt.
12Mit Bescheid vom 27. August 2013 lehnte die Beklagte die Erteilung des von der Klägerin parallel beantragten Vorbescheides für das Vorhaben Errichtung von Wohnhäusern mit Garagen ab. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin erhobene Klage im Parallelverfahren 10 K 4748/13.
13Mit Schreiben vom 27. August 2013 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Ablehnung der Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides. Aufgrund der Lage des Grundstückes hätte es einer eingehenden Prüfung des Verlängerungsantrages bedurft. Die planungsrechtliche Zulässigkeit sei nach § 35 BauGB zu beurteilen. Das nicht privilegierte Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange. Daraufhin trug die Klägerin vor, sie habe einen Anspruch auf Verlängerung der Geltungsdauer des vorhergehenden Bauvorbescheides. Das streitgegenständliche Grundstück sei dem Innenbereich zuzuordnen. Die Hallen seien an ein Lohnunternehmen vermietet; diese Hallen und die weiter vorhandenen Gebäude seien bei der Beurteilung des Gebietscharakters nach § 34 BauGB heranzuziehen. Auch Gebäude, bei denen ein Bestandsschutz durch Nutzungsaufgabe erloschen sei, könnten die nähere Umgebung prägen. Eine organische Siedlungsstruktur und ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB lägen vor.
14Mit Bescheid vom 25. September 2013 lehnte die Beklagte die beantragte Verlängerung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass das Antragsgrundstück teilweise in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 BauGB und zum überwiegenden Teil im Außenbereich nach § 35 BauGB liege. Lediglich der vordere, südöstliche Gebäudeteil, der der Wohnnutzung gedient habe und als Hauptnutzung eingestuft werde, könne noch dem unbeplanten Innenbereich zugeordnet werden. Die übrige Fläche mit den ehemaligen Stallgebäuden befinde sich im Außenbereich, so dass die Zulässigkeit nach § 35 BauGB zu beurteilen sei. Dieses nicht privilegierte Vorhaben könne nicht zugelassen werden, da öffentliche Belange beeinträchtigt seien; das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, der hier landwirtschaftliche Nutzfläche darstelle.
15Die Klägerin hat am 2. Oktober 2013 Klage erhoben und trägt zur Begründung vor, bei dem Vorhabengrundstück handele es sich um eine ehemalige Hofstelle, die später zu gewerblichen Zwecken mit entsprechenden Genehmigungen der Beklagten u.a. als Möbellager, Spedition mit Ölabscheideranlage und Waschplatz genutzt worden sei. Die Hallen befänden sich in einem guten baulichen Zustand. Zur Zeit seien diese an ein Lohnunternehmen aus X. vermietet. Sie habe das Grundstück 2011 erworben. In diesem Rahmen habe sie die Auskunft der Beklagten zur Bebaubarkeit des Vorhabengrundstückes eingeholt. Die Auskunft der Beklagten in einem Gespräch am 7. Juli 2011, dass im Rahmen der bestehenden Gebäude eine Wohn- und oder gewerbliche Nutzung genehmigungsfähig und das Grundstück dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen sei, sei maßgebliche Grundlage für ihre Kaufentscheidung gewesen. In diesem Zusammenhang legt die Klägerin eine eidesstattliche Versicherung eines Mitarbeiters des vorhergehenden Eigentümers des Vorhabengrundstückes vom 23. April 2013 vor. Sie habe Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheides. Die vorgenannte Aussage der Beklagten, eine Form der behördlichen Zusicherung, stelle sich als eine mit Bindungswillen abgegebene Selbstverpflichtung der Behörde zur Erteilung des beantragten Vorbescheides dar. Die bereits erteilten Vorbescheide seien besonders qualifizierte Formen der Zusicherung, mit der die Bebaubarkeit nach § 34 BauGB verbindlich festgestellt werde. Die Aussagen der Vorbescheide hätten bei ihr ein schutzwürdiges Vertrauen in die Richtigkeit der Auskunft der Beklagten begründet und seien Grundlage für die Vermögensdispositionen gewesen. Die Vorbescheide seien so zu verstehen, dass die Bebauung in dem Umfang, in dem bereits jetzt eine Bebauung vorhanden sei, in jedem Fall genehmigungsfähig sei und auch genehmigt werde. Das Vorhaben sei nach § 34 BauGB zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung komme es bei der Beurteilung der Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil ausschlaggebend auf die Lage des Einzelfalles an. Bei der Frage, ob ein Grundstück innerhalb eines Bebauungszusammenhanges liege, könne selbst der zwecks Wiederbebauung des Grundstücks beseitigte Altbestand als rechtlich fortwirkend noch zu berücksichtigen sein, dies gelte umso mehr für den hier noch durchweg vorhandenen guten Gebäudebestand auf dem Grundstück. Die vorhandene Bebauung vermittle trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit. Die Innenbereichsqualität ändere sich durch eine Nutzungsunterbrechung nicht und werde nicht zu einem Außenbereichsgrundstück. Auch Gebäude, bei denen der Bestandsschutz durch Nutzungsaufgabe erloschen sei, könnten die nähere Umgebung prägen. Das geplante Vorhaben füge sich ferner nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung ein. Die Argumentation der Beklagten, nur das vordere Gebäude sei dem Innenbereich zuzurechnen, alle anderen Bestandsgebäude jedoch dem Außenbereich, sei nicht nachvollziehbar. Selbst wenn § 35 BauGB einschlägig sei, läge eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht vor. Das Vorhaben widerspreche nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes; dieser sei mangels Aussagekraft unbeachtlich. Mit der Darstellung der Flächen für die Landwirtschaft solle nicht jede Bebauung verhindert werden; hier sei zu berücksichtigen, dass die Flächen bereits bebaut seien. Das Bauvorhaben füge sich nach Art und Gestaltung harmonisch in die nähere Umgebung ein und verbessere den jetzigen Zustand erheblich.
16Mit Bescheid vom 9. Oktober 2013 hat die Beklagte Gebühren in Höhe von 450,00 € festgesetzt. Hiervon entfallen 300,00 € auf die Gebühr für die Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides mit Bescheid vom 16. November 2012 und 150,00 € auf die Ablehnung der Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 25. September 2013. Der Gebührenbescheid ist am 9. Oktober 2013 zur Post gegeben worden.
17Mit Schriftsatz vom 14. November 2013, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, hat die Klägerin die Klage erweitert und begehrt auch die Aufhebung des Gebührenbescheides vom 9. Oktober 2013 und trägt insoweit zur Begründung vor, dass dieser rechtswidrig sei und sie in ihren Rechten verletze. Da der angefochtene Vorbescheid rechtswidrig sei, sei auch die Gebührenforderung rechtswidrig.
18In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Klage gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2013 insoweit zurückgenommen, als darin eine Gebühr von mehr als 150,00 € festgesetzt worden ist.
19Die Klägerin beantragt nunmehr,
20die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. September 2013 zu verpflichten, der Klägerin entsprechend dem Antrag vom 3. April 2013 eine Verlängerung des Vorbescheides vom 6. April 2010 zu erteilen sowieden Gebührenbescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2013 insoweit aufzuheben, als eine Gebühr in Höhe von 150,00 € festgesetzt worden ist.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie trägt zur Begründung vor, die begehrte Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides sei mit dem streitgegenständlichen ablehnenden Bescheid vom 25. September 2013 zu Recht erfolgt. Die Einschätzung, die der Erteilung des ursprünglichen Vorbescheides am 6. April 2010 zugrunde gelegen habe, sei nunmehr erneut umfassend überprüft worden. Der Vorbescheid vom 6. April 2010 entfalte keine Bindungswirkung mehr. Sie, d.h. die Beklagte, sei nicht gehindert, anlässlich des Verlängerungsantrages eine erneute planungsrechtliche Beurteilung durchzuführen und zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Der vordere Teil des Vorhabengrundstückes könne nur bei großzügiger Betrachtung dem Innenbereich zugeordnet werden; der überwiegende Teil des Grundstückes sei nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Hinsichtlich des angefochtenen Gebührenbescheides vom 9. Oktober 2013 bestünden Zweifel an der Einhaltung der Klagefrist. Im Übrigen sei der Gebührenbescheid rechtmäßig; 300,00 € seien für die Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides vom 16. November 2012 und 150,00 € für die Versagung des Antrages auf weitere Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides festgesetzt worden. Sie erhebe im Rahmen von Versagungen von Anträgen grundsätzlich 50% der entstandenen Gebühr.
24Die Berichterstatterin hat am 10. Februar 2015 mit den Beteiligten eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll sowie die gefertigten Lichtbilder (Bl. 113 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.
25Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie das Verfahren 10 K 4748/13 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
27Soweit die Klägerin die Klage teilweise betreffend den ebenfalls angefochtenen Gebührenbescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2013 zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, vgl. § 92 Abs. 3 VwGO.
28Die noch aufrechterhaltene Klage hat keinen Erfolg.
291.
30Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) betreffend die abgelehnte Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheides vom 6. April 2010 ist unbegründet.
31Der Bescheid der Beklagten vom 25. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitere Verlängerung des Bauvorbescheides vom 6. April 2010 gemäß §§ 71 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit 75 und 77 Abs. 2 BauO NRW, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
32Die Beklagte ist bei ihrer Entscheidung über den Antrag der Klägerin zunächst nicht an die einmal getroffene positive Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Bauvorbescheides vom 6. April 2010 und der Verlängerung der Geltungsdauer vom 16. November 2012 gebunden.
33Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Baugenehmigungsbehörde bei der Entscheidung über die Verlängerung eines Bauvorbescheides die im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebliche, also aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen hat und nicht an die im Zeitpunkt der (erstmaligen) Erteilung des Vorbescheides, um dessen Verlängerung es geht, bestehende Sach- und Rechtslage gebunden ist. Der der Baugenehmigungsbehörde vom Gesetz eröffnete Entscheidungszeitraum ist von vornherein für die Beteiligten erkennbar auf zwei Jahre begrenzt; die feststellende Wirkung, dass ein Vorhaben in den geprüften Belangen mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist, entfällt daher danach ohne weiteres.
34Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1987 – 11 A 1942/87 -, BRS 47 Nr. 140.
35Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht gehindert, die Verlängerung der Geltungsdauer eines Vorbescheides abzulehnen, wenn sie bei der Prüfung des Verlängerungsantrags erkennt, dass der ursprünglich erteilte Vorbescheid rechtswidrig war. In diesen Fällen muss die Bauaufsichtsbehörde den Vorbescheidsantrag ablehnen.
36Vgl. Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Auflage 2011, § 77 Rdnr. 13, § 71 Rdnr. 38a.
37Der Vorbescheid sichert die Aussage „planungsrechtliche Zulässigkeit“ nur für die Zeit seiner Geltungsdauer zu. Mit Ablauf der Geltungsdauer entfällt – wie oben dargestellt – die feststellende Wirkung des Vorbescheides betreffend die Vereinbarkeit mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
38Auch die von der Klägerin vorgelegte eidesstattliche Versicherung eines Mitarbeiters der Verkäuferin des Grundstücks vom 23. April 2013 betreffend einen Besprechungstermin mit Vertretern der Beklagten am 7. Juli 2011 rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung. Die von der Klägerin angeführten Aussagen der Mitarbeiter der Beklagten erfolgten nicht schriftlich; eine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG NRW kann darin demnach nicht gesehen werden, so dass ein Anspruch auf Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides vom 6. April 2010 auch hieraus nicht hergeleitet werden kann.
39Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine weitere Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheides vom 6. April 2010 gemäß §§ 71 Abs. 2, 77 Abs. 2 BauO NRW, weil dem Vorhaben im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
40Das Vorhaben der Klägerin ist planungsrechtlich unzulässig. Grundlage der planungsrechtlichen Beurteilung ist § 35 BauGB. Das geplante Vorhaben liegt im Außenbereich. Als nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben ist es wegen beeinträchtigter öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 2 BauGB nicht zulässig.
41Das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegende Vorhabengrundstück liegt außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB.
42Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
43Die Bebauung entlang der T. Straße bzw. der Straße E1. ausgehend von der Kreuzung der Straßen T1.--------straße , C.----straße und T. Straße bis zur F. stellt keinen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB dar.
44Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Bereich einer Gemeinde, der nach der Zahl der dort vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.
45Für die Beurteilung der Frage, ob eine zusammenhängende Bebauung ein Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist, ist nur auf die Bebauung im jeweiligen Gemeindegebiet abzustellen. Der Begriff des Ortsteils hat insoweit auch eine rechtliche Komponente, als sich darin die Beziehung zur Planungshoheit der Gemeinde ausdrückt, die sich auf ihr eigenes Gemeindegebiet beschränkt.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 – 4 C 7/98 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 25. April 2005 – 10 A 2861/04 -, juris.
47Danach ist aufgrund des Verlaufs der Stadtgrenze E2. die Bebauung westlich des Wohngebäudes T1.--------straße , , und nicht in die Betrachtung einzubeziehen, da dieser Bereich der Stadt C1. zugehört.
48Im Übrigen gibt es keine allgemeinen Maßstäbe für das Vorliegen eines Ortsteils. Ausschlaggebend sind vielmehr die siedlungstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 – 4 C 7.98 -, juris.
50Die Bebauung in dem streitigen Bereich ausgehend von der Kreuzung der Straßen T1.--------straße , C.----straße und T. Straße entlang der T. Straße und der Straße E1. Richtung Osten bis zur F. mit zur Zeit ca. Wohngebäuden, den zwei - ehemaligen – landwirtschaftlichen Gebäudekomplexen, einer Lagerhalle und den Gewerbebetrieben (G. , B. , Kfz- und A. ) sowie der N. Grundschule nebst Sporthalle erreicht bereits nicht das städtebauliche Gewicht eines Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Weitere Bebauung – jenseits der nördlich gelegenen Bundesautobahn bzw. jenseits der südlich gelegenen F. – sind in die Betrachtung nicht mit einzubeziehen. Wie sich aus dem vorliegenden Kartenmaterial und nach dem von der Berichterstatterin im Ortstermin gewonnenen und der Kammer vermittelten Eindruck ergibt, stellen sowohl die Bundesautobahn als auch die F. eine beachtliche bauplanungsrechtliche Zäsur mit der Folge dar, dass die jenseits gelegene Bebauung keine für die streitgegenständliche Bebauung prägende Wirkung entfaltet.
51Es handelt sich um eine Splittersiedlung im Außenbereich. Die Gesamtzahl der Gebäude erreicht nicht die untere Grenze für die Annahme eines Ortsteils einer Großstadt im Ruhrgebiet. Insoweit ist in der Rechtsprechung eine Zahl von etwa 30 Gebäuden zu Grunde gelegt worden.
52Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2001 – 10 A 1502/00 –; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. März 2013 – 6 K 3297/11 –, juris.
53E. ist eine Großstadt mit einer geballten, konzentrierten Bebauung im Bereich der Hauptsiedlungskomplexe, hinter der die streitgegenständliche Bebauung erheblich zurückbleibt. Angesichts dieser siedlungsstrukturellen Verhältnisse in einer Stadt der Größe E2. mit Ortsteilen mit eigenem städtischen Gepräge fehlt das für einen Ortsteil erforderliche städtebauliche Gewicht. Zudem sind mit den nördlich und östlich gelegenen Stadtteilen M1. und L. Hauptsiedlungskomplexe in der Nähe vorhanden. Sind – wie vorliegend – in der Nähe deutliche Siedlungsschwerpunkte vorhanden, bleibt eine Streubebauung eine Splittersiedlung und damit insgesamt dem Außenbereich zugeordnet.
54Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 1994 – 4 B 77.94 -, juris.
55Im Übrigen fehlt es der vorliegenden Bebauung auch an der organischen Siedlungsstruktur.
56Eine organische Siedlungsstruktur liegt vor, wenn sich die Bebauung in einer der Siedlungsstruktur angemessenen Weise innerhalb des gegebenen Bereichs fortentwickelt. Erforderlich ist nicht, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handelt. Auch eine unterschiedliche, unter Umständen sogar eine in ihrer Art oder Zweckbestimmung gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden. Ebenso wenig kommt es auf die Entstehungsweise der vorhandenen Bebauung an. Erforderlich ist ferner nicht, dass die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert oder als städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt. Die Anforderung einer organischen Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung innerhalb des gegebenen Bereichs.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – IV C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36 und Urteil vom 19. Februar 2014 – 4 B 40/13 –, juris.
58Die die Siedlungsstruktur im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB kennzeichnenden Kriterien, insbesondere das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche, lassen vorliegend keine Regelmäßigkeit erkennen, nach der sich die künftige Bebauung richten könnte. Zwar verlangt § 34 Abs. 1 BauGB als Planersatz nicht, dass die vorhandene Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungssystem zu entsprechen hätte. Daher können auch verschiedenartige, nicht der Systematik der Baunutzungsverordnung entsprechende Größenverhältnisse für die Fortentwicklung der Bebauung ausreichend sein. Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch die Größe der vorhandenen Gebäude und ihr Standort auf dem jeweiligen Grundstück als beliebig dar, so dass sich für eine angemessene bauliche Fortentwicklung kein ausreichend verlässlicher Maßstab entwickeln lässt.
59Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 4 B 40.13 -, juris.
60Zum Maß der baulichen Nutzung dürften sich hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse noch hinlänglich verlässliche Kriterien entnehmen lassen. Allerdings hat die Kammer Zweifel, ob dieses auch für die Dimensionierung der Baukörper im Verhältnis zur Grundstücksfläche gilt. Die Spannweite reicht von kleinen Doppelhaushälften auf kleinen Grundstücken über freistehende Wohnhäuser, kleinere Lagerhallen und gewerbliche Betriebe bis hin zu großen – ehemaligen – landwirtschaftlichen Gebäuden mit integriertem Wohnteil und einer Grundschule mit Sporthalle. Jedenfalls hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen sind jedoch optisch wahrnehmbare Merkmale, die eine gewisse Regelmäßigkeit oder einen Plan erkennen lassen würden, nicht feststellbar. Die Wohngebäude liegen teilweise unmittelbar bzw. nahe an der Straße, teilweise aber auch tief in den rückwärtigen Grundstücksbereichen. Schließlich findet sich auch eine Hinterlandbebauung bzw. eine über Stichwege erschlossene Bebauung in zweiter Reihe: Die Wohngebäude (Doppelhaushälften) T. Straße und sowie das Wohngebäude T. Straße und . Diese Unterschiede lassen sich nach dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck weder mit den örtlichen Gegebenheiten noch siedlungsstrukturell begründen. Danach ist festzuhalten, dass die Bebauung, insbesondere was die überbauten Grundstücksflächen anbelangt, regellos ist mit der Folge, dass insbesondere hinsichtlich der Gebäudesituierung faktisch alles erlaubt wäre und eine erhebliche bauliche Verdichtung bedeuten könnte. Damit stünde letztlich eine Umstrukturierung des gesamten Gebietes in Rede, die den Bereich der organischen Siedlungsstruktur deutlich überschritte.
61Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Außenbereichsvorhabens ist daher an § 35 BauGB zu messen. Da eine Privilegierung des geplanten Vorhabens (Nutzungsänderung zu Wohnen und Gewerbe) nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht in Betracht kommt, handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, das zugelassen werden kann, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
62Jeder einzelne der in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Belange ist unabhängig davon, ob er durch andere noch verstärkt wird, für sich geeignet, eine Zulassung des Vorhabens zu verhindern.
63Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 1999 – 4 B 85.99 -, ZfBR 2000, S. 426 f.
64Das streitgegenständliche Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächen-nutzungsplans der Stadt E. , vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
65Der aktuell geltende Flächennutzungsplan der Stadt E. aus dem Jahre 2004 stellt nicht nur das Vorhabengrundstück, sondern auch sämtliche Flächen entlang der T. Straße ausgehend von der Kreuzung T1.--------straße , C.----straße und T. Straße im Westen bis zur F. - unabhängig davon, ob die Grundstücke bebaut oder unbebaut sind - als Fläche für die Landwirtschaft gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9 Buchst. a) BauGB dar.
66Gegenüber einem – wie hier - im Außenbereich nicht privilegierten Vorhaben setzt sich die Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft im Flächennutzungsplan regelmäßig durch.
67Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 33/90 -, juris.
68Zu der Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft steht das geplante Vorhaben im Widerspruch, da es keinerlei Bezug zur landwirtschaftlichen Nutzung aufweist.
69Allerdings sind Flächennutzungspläne nicht uneingeschränkt geeignet, einer ihrer Darstellung widersprechenden Nutzung im Außenbereich die Zulässigkeit zu nehmen. Insoweit sind Darstellungen im Flächennutzungsplan nicht rechtssatzartig anzuwenden. Vielmehr ist die konkrete Aussagekraft des Flächennutzungsplans nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu ermitteln.
70Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1991 - 4 B 10/91 -, juris.
71Die tatsächliche Entwicklung kann dazu führen, dass sich das Gewicht der Aussagen des Flächennutzungsplans bis hin zum Verlust der Aussagekraft abschwächt. Dadurch kann ein Flächennutzungsplan die ihm vom Gesetz zugewiesene Bedeutung als Konkretisierung öffentlicher Belange und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung verlieren. Auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen, bedeutet aber nicht, dass der Flächennutzungsplan grundsätzlich nur dann ein beachtlicher öffentlicher Belang ist, wenn seine Darstellungen mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen. Bei einem solchen Verständnis liefe seine Erwähnung als öffentlicher Belang weitgehend leer. Vielmehr soll lediglich klargestellt werden, dass der Flächen-nutzungsplan dort nicht mehr maßgeblich sein kann, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden, diese also durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind.
72Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 – 4 B 11.97 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 – 7 A 1236/08 -, juris und OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2015 – 10 A 1002/14 -, juris.
73Zwar wird das Vorhabengrundstück derzeit nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Dies ist allerdings bereits mindestens seit Mitte der 1990er Jahre der Fall; der Flächennutzungsplan datiert aus dem Jahr 2004. Danach wurde das in Rede stehende Flurstück in Kenntnis der aufgegebenen Landwirtschaft als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt; es ist auch nicht ersichtlich, dass eine derartige landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr möglich wäre, z.B. Nutzung der vorhandenen Scheunen für die Unterbringung landwirtschaftlicher Geräte. Hierfür spricht auch, dass sich an das Vorhabengrundstück weitere Freiflächen – unabhängig von der Eigentumsfrage - anschließen. Die Darstellung im Flächennutzungsplan stimmt damit mit der gegenwärtigen tatsächlichen Situation überein. Dass in der Umgebung des klägerischen Grundstücks einzelne nicht privilegierte bauliche Anlagen vorhanden sind, die so nicht im Flächennutzungsplan zu erkennen sind (T. Straße , , , ) , führt nicht dazu, dass die Darstellung des gesamten Bereichs im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ihre Bedeutung verliert.
74Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 – 7 A 1236/08 -, juris.
75Darüber hinaus bilden die Darstellungen des Flächennutzungsplans bezüglich der planerischen Aussage zwangsläufig nur ein grobes Raster. Stellt der Flächennutzungsplan beispielsweise im Hinblick auf diese Grobmaschigkeit auch die im Gemeindegebiet außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile vorhandenen Siedlungssplitter als Fläche für die Landwirtschaft dar, ist regelmäßig nicht anzunehmen, dass die Gemeinde mit dieser Darstellung jegliche nicht landwirtschaftlich privilegierte Bebauung ausschließen, jedenfalls nicht die Schließung eindeutig vorgeprägter Baulücken verhindern will.
76Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Februar 1996 – 11 A 1897/94 – und vom 28. Februar 2008 – 10 A 1998/06 -, jeweils juris.
77Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Insbesondere ist nicht von einer eindeutig vorgeprägten Baulücke innerhalb der streitgegenständlichen Bebauung an der T. Straße auszugehen. Das Vorhabengrundstück liegt vielmehr am Rand dieser Bebauung, an das sich Freiflächen anschließen. Deshalb schließt Flächen-nutzungsplan vorliegend die beabsichtigte nicht landwirtschaftlich privilegierte Bebauung aus.
78Ob darüber hinaus das Vorhaben der Klägerin auch die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung, vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB, befürchten lässt, kann damit dahin gestellt bleiben.
79Schließlich ist die beantragte Nutzungsänderung auch nicht unter den erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB, insbesondere des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB, zulässig. Den dort bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Ab-satzes 2 kann u.a. nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplanes widersprechen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind.
80Das Vorhaben der Klägerin lässt sich jedoch nicht unter diese Regelung fassen, so dass der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB der begehrten Nutzungsänderung entgegengehalten werden kann. Mit der Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB soll der Strukturwandel in der Landwirtschaft erleichtert werden und Landwirten auch der Wechsel zu einer neuen, nicht privilegierten Nutzung ermöglicht werden.
81Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 1982 – 4 C 33/81 -, juris.
82Eine Anwendung der Begünstigung setzt unter anderem voraus, dass die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung nicht länger als sieben Jahre zurückliegt, vgl. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) BauGB. Die frühere landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks der Klägerin wurde hier aber schon spätestens Mitte der 1990er Jahre aufgegeben.
83Im Übrigen privilegiert § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nur die erstmalige Nutzungsänderung, jede weitere Umnutzung eines ursprünglich privilegierten, aber bereits geänderten Vorhabens beurteilt sich allein nach § 35 Abs. 2 BauGB.
84Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2003 – 22 A 1004/01 -, juris.
85In den 1990er Jahren wurde die Hofstelle bereits als Autohandel mit Werkstatt genutzt. Danach ist für einen unmittelbaren Wechsel von landwirtschaftlicher Nutzung zu einer andersartigen (Wohn- bzw. gewerblichen) Nutzung kein Raum mehr.
86Einen darüber hinaus gehenden Anspruch auf Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides unter dem eigentumsrechtlichen Gesichtspunkt des Bestandsschutzes hat die Klägerin nicht. Bei § 35 Abs. 4 BauGB handelt es sich um die gesetzliche Ausgestaltung der von der Rechtsprechung für den Außenbereich entwickelten Grundsätze des Bestandsschutzes und der eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition. Sind die in dieser Vorschrift genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, so scheidet Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Grundlage für einen Anspruch von vornherein aus.
87Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2007– 4 B 14/07 -, juris.
882.
89Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2013, soweit mit diesem eine Gebühr für die Versagung der begehrten Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides mit Bescheid vom 25. September 2013 in Höhe von 150,00 € festgesetzt worden ist, ist unbegründet. Der insoweit angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
90Rechtsgrundlage für die von der Beklagten mit dem streitgegenständlichen Bescheid erhobene Gebühr in Höhe von 150,00 € sind die §§ 1 Abs. 1, 2, 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW in Verbindung mit § 1 AVerwGebO in der im Zeitpunkt der Verwaltungstätigkeit geltenden Fassung der 24. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 28. Mai 2013 (GV.NRW. S. 289). Danach bemessen sich die Gebühren nach den Bestimmungen des zugehörigen Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) und zwar nach der Tarifstelle 2.4.7.1 – Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides –, der ein Fünftel der für die Genehmigung oder den Vorbescheid erhobenen Gebühr, jedoch mindestens 50,00 € und höchstens 500,00 € vorsieht.
91Gemäß § 15 Abs. 2 GebG NRW ermäßigt sich diese Gebühr um ein Viertel, wenn der Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird. Darüber hinaus kann die vorgesehene Gebühr bis zu einem weiteren Viertel ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
92Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Tarifstelle liegen vor. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 25. September 2013 über die von der Klägerin begehrte Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides vom 6. April 2010 entschieden. Mit Bescheid vom 10. Juni 2011 hatte die Beklagte ursprünglich für die Erteilung des Vorbescheides vom 6. April 2010 eine Gebühr in Höhe von 1.500,00 € festgesetzt; ein Fünftel dieses Betrages ergibt 300,00 €.
93Die in § 15 Abs. 2 GebG NRW vorgesehene Gebührenreduzierung im Falle der Ablehnung eines Antrages wurde von der Beklagten beachtet; sie hat lediglich die Hälfte des eigentlich anzusetzenden Betrages (150,00 €) festgesetzt. Damit ist die Festsetzung der angefochtenen Gebühr nicht zu beanstanden, sie ist jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerin erfolgt.
94Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.
95Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.750,00 Euro festgesetzt
1
Gründe:
2Der zulässige Antrag ist unbegründet.
3Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
4Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier.
5Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die im Rahmen einer Nutzungsänderung geplante Tagesstätte für eine Unterbringung von höchstens 15 Hunden in der Zeit zwischen 7:30 und 20:30 Uhr auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück W.‑straße 101d in I. sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht vorliege und die Tagesstätte als sonstiges Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche (§ 35 Abs. 2 und 3 Nr. 1 BauGB).
6Der Kläger zeigt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahmen nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat den Tatbestand der Privilegierungsvorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB verneint, weil das Vorhaben weder wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, noch wegen seiner nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden solle.
7Der Kläger legt nicht dar, weshalb sein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässig sein könnte. Insbesondere stellt er nicht durchgreifend in Frage, dass der Betrieb auch in Ansehung seiner nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung im Innenbereich verwirklicht werden könnte.
8Selbst wenn die Beklagte – wie der Kläger vorträgt – zum Ausdruck gebracht haben sollte, dass die Hundetagesstätte des Klägers wegen des bei ihrem Betrieb zu erwartenden Lärms nach ihrer Auffassung nicht innenbereichsverträglich sei, bedeutet das nicht, dass die Hundetagesstätte im Innenbereich tatsächlich nicht in rechtlich zulässiger Weise verwirklicht werden könnte. Das Verwaltungsgericht ist angesichts ihrer Größe mit höchstens 15 untergebrachten Hunden und der Beschränkung auf den Tagbetrieb nachvollziehbar von vergleichsweise geringen vorhabenbedingten Lärmimmissionen ausgegangen. Es hat ausgeführt, dass es daher nicht ersichtlich sei, dass im Stadtgebiet im Innenbereich keine für eine Hundetagesstätte dieser Größe geeigneten Flächen vorhanden seien. Gegebenenfalls komme auch ein Mischgebiet in Betracht. Angesichts dieser das Urteil tragenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht erkennbar, weshalb dem Kläger eine Ansiedlung seines Vorhabens im Innenbereich wegen einer etwaigen früheren gegenläufigen Einschätzung der Beklagten künftig unmöglich sein könnte.
9Abweichendes ergibt sich insbesondere nicht aus dem von dem Kläger angeführten Urteil des 11. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. September 1986, in dem der Senat eine Privilegierung einer Hundepension mit bis zu 46 Hunden verneint hat, da eine solche – gegenüber dem Vorhaben des Klägers zahlenmäßig deutlich umfangreichere – Hundehaltung zumindest auch in Industriegebieten vorstellbar sei.
10Es kann offenbleiben, ob der Kläger hinreichend dargelegt hat, weshalb ihm der Betrieb der Hundetagesstätte in einem Industriegebiet unzumutbar wäre. Er verhält sich jedenfalls nicht ausreichend dazu, weshalb eine Realisierung seines Vorhabens auch nicht in einem Gewerbegebiet als nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BauNVO) möglich sein soll.
11Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2013 ‑ 10 A 237/11 –, juris, Rn. 39.
12Das Argument des Klägers, der Standort einer Hundetagesstätte müsse sich nach deren Konzept notwendigerweise in einem Baugebiet mit überwiegendem Wohnanteil befinden, weil die Nähe zu den Wohnungen der potenziellen Kunden entscheidend sei, ist nicht schlüssig. In der näheren Umgebung von Gewerbegebieten kann ebenso viel oder wenig Wohnnutzung vorhanden sein wie in der Nähe eines Außenbereichsgrundstücks, wobei das Gewerbegebiet regelmäßig verkehrlich besser erreichbar sein wird.
13Das Vorbringen des Klägers zu dem Tatbestandsmerkmal des „Sollens“ im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB betrifft nicht entscheidungserhebliche Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das die Frage, ob dieses Tatbestandsmerkmal hier erfüllt ist, ausdrücklich offengelassen hat.
14Der Kläger begründet auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Rechtsauffassung, dass die geplante Tagesstätte für Hunde als sonstiges Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche (§ 35 Abs. 2 und 3 Nr. 1 BauGB).
15Das Verwaltungsgericht hat aufgezeigt, weshalb die Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht von der tatsächlichen Entwicklung überholt seien. Es gebe keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass eine Nutzung des Grundstücks des Klägers als Waldfläche oder als Fläche für die Landwirtschaft nicht (mehr) in Betracht komme, zumal sich an das Grundstück weitere Freiflächen anschlössen.
16Die Darlegungen des Klägers, dass für ihn eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks nicht möglich beziehungsweise sinnvoll sei, zeigen nicht auf, weshalb das Grundstück nicht – gegebenenfalls im Zusammenhang mit angrenzenden Flächen – im Einklang mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans genutzt werden könnte. Der Nutzungswille einzelner Grundstückseigentümer hat keinen Einfluss auf die Aussagekraft des Flächennutzungsplans, der die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung grundsätzlich ungeachtet der konkreten Grundstückszuschnitte darstellt. Die von dem Kläger in Bezug genommenen Gebäude auf seinem Grundstück und auf den umliegenden Grundstücken stehen einer dem Flächennutzungsplan entsprechenden Nutzung der verbliebenen Freiflächen nicht entgegen.
17Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
18Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.
19Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn der Kläger stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage.
20Im Übrigen hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem von dem Kläger erwähnten Beschluss vom 8. Januar 2008 in dem Verfahren 7 B 1741/07 es zwar für möglich erachtet, dass eine Tierpension unter den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB falle könne, doch lässt sich dem Beschluss weder entnehmen, dass bei Tierpensionen immer oder zumindest regelmäßig von einer entsprechenden Privilegierung auszugehen sei, noch dass die als grundsätzlich möglich angenommene Privilegierung von Tierpensionen auch bei einer Tagesstätte für nur 15 Hunde in Frage komme, in der sich die Hunde zu den besonders ruhebedürftigen Nachtzeiten gerade nicht aufhalten dürfen.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
23Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
24Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die von dem Kläger vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäߧ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.).
41. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 6. Juli 2012 zu verpflichten, dem Kläger den unter dem 14. Januar 2012 beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem Grundstück Gemarkung J. , Flur 10, Flurstück 653, zu erteilen,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das Vorhabengrundstück liege im Außenbereich. Dort sei die Errichtung des zur Vorbescheidung gestellten Wohnhauses als nicht privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB unzulässig. Es stelle die Erweiterung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung dar und beeinträchtige daher den öffentlichen Belang aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Außerdem widerspreche es den Darstellungen des Flächennutzungsplans nach § 35 Abs. 3Satz 1 Nr. 1 BauGB und beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB.
9Die dagegen von dem Kläger erhobenen Einwände haben keinen Erfolg.
10a) Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass das Vorhabengrundstück im Innenbereich liegt und solchermaßen anhand von § 34 BauGB zu beurteilen wäre.
11Ausgehend von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab hat das Verwaltungsgericht, das die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins am 21. März 2013 in Augenschein genommen hat, argumentiert, die Bebauung entlang der M.-------straße sei weder für sich genommen noch in der Zusammenschau mit der weiteren Bebauung im Bereich des Straßengevierts M.-------straße -P.-------straße -N.---------straße -M1. Straße ein Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die Bebauung habe keine organische Siedlungsstruktur. Sie stelle sich als regellos dar, weil sie mehrfach durch unterschiedlich große, teils sehr weiträumige landwirtschaftlich genutzte Freiflächen unterbrochen werde und die Wohnhäuser im Übrigen ausschließlich entlang den Straßen errichtet seien. Dieser Streubebauung fehle auch das für einen Ortsteil erforderliche städtebauliche Gewicht. Zwar finde sich in F. und insbesondere in dem hier betroffenen Bereich zwischen den Ortslagen von J. und F. eine Vielzahl von Streubebauungen. Diese seien trotzdem keine typische Siedlungsform. Denn mit den geschlossenen Ortslagen von F. , H.---ringen , J. und G. befänden sich gleich mehrere Siedlungsschwerpunkte in der näheren Umgebung.
12Diesen überzeugenden Ausführungen, die sich anhand der verfügbaren Karten und Luftbilder ohne Weiteres nachvollziehen lassen, setzt der Zulassungsantrag nichts Erhebliches entgegen.
13Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist für die Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu stellen sind, ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören in der Regel nur bauliche Anlagen, die geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Dazu können auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude gehören. Welche Bedeutung Straßen und Wegen für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich zukommt, ergibt sich ebenfalls nur aus einer Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten.
14Vgl. aus neuerer Zeit BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 -, BRS 71 Nr. 81 = juris Rn. 4 f., insbesondere unter Hinweis auf das von dem Verwaltungsgericht und im Zulassungsantrag zitierte Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 = juris Rn. 20 ff.
15Soweit es im vorzitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 1968 (siehe dort juris Rn. 23) auch heißt, an einer angemessenen Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs fehle es bei einer Anhäufung von behelfsmäßigen oder funktionslosen Bauten, ist dies ausdrücklich nur beispielsweise zu verstehen und nicht so strikt-schematisch, wie der Zulassungsantrag es tut. Das von dem Zulassungsantrag formulierte pauschale Ausschlusskriterium mit dem Inhalt, eine organische Siedlungsstruktur sei lediglich bei einer Anhäufung behelfsmäßiger Bauten und völlig regelloser und in ihrer Anordnung geradezu funktionsloser Bebauung zu verneinen, würde dagegen der in jedem Einzelfall gebotenen Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände vor Ort widersprechen.
16Die von dem Verwaltungsgericht richtigerweise angenommene regellose Bebauung mit Wohnhäusern in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks, die der Einstufung als Innenbereich entgegensteht, erschließt sich nach den im Urteil niedergelegten Feststellungen des Verwaltungsgerichts und mit Hilfe der allgemein zugänglichen Luftbilder und Karten aber unmittelbar. Eine organische, angemessen fortentwicklungsfähige Siedlungsstruktur, die für einen Innenbereich kennzeichnend ist, ist in diesem Bereich und weder längs der M.-------straße noch in deren näherer Umgebung zu erkennen.
17Dem Verwaltungsgericht ist im Weiteren darin zuzustimmen, dass der in Rede stehende Bebauungskomplex nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten in F. nicht mit einem hinreichenden siedlungsstrukturellen Gewicht ausgestattet ist, um einen Ortsteil bilden zu können. Dies bestätigt vor dem Hintergrund der Siedlungsstruktur F1. auch und gerade die im Zulassungsantrag angeregte Betrachtung des den Antragsunterlagen beigefügten Lageplans sowie des weiteren Kartenmaterials.
18Selbst wenn die Bebauungsdichte der näheren Umgebung derjenigen an der M.-------straße entsprechen sollte, folgt daraus nicht, dass das Vorhabengrundstück sich im Innenbereich befindet. Im Gegenteil ist daraus der Schluss zu ziehen, dass es sich hier wie dort um Außenbereich handelt. Geschlossene Siedlungsbereiche mit Innenbereichscharakter finden sich erst in den von dem Verwaltungsgericht aufgeführten nahgelegenen Ortsteilen.
19Die von dem Verwaltungsgericht ausgemachten Freiflächen in dem Straßengeviert M.-------straße -P.-------straße -N.---------straße -M1. Straße sind ein Baustein der Gedankenführung des angegriffenen Urteils, der den Außenbereichscharakter der näheren Umgebung unterstreicht. Er lässt sich im Übrigen ersichtlich nicht nur für dieses Karree anführen, sondern für die Umgebung der M.-------straße insgesamt.
20Da das Vorhabengrundstück nach dem gerade Gesagten nicht in einem Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt, kommt es auf die Ausführungen des Zulassungsantrags zu einem Bebauungszusammenhang an der M.-------straße nicht an.
21b) Der Zulassungsantrag stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage, das streitige Vorhaben lasse die städtebaulich unerwünschte Erweiterung einer Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten. Da diese Einschätzung selbständig tragend ist, kann dahinstehen, ob auch die anderen von dem Verwaltungsgericht ins Feld geführten öffentlichen Belange - einschließlich des Alternativarguments der siedlungsstrukturell missbilligten Verfestigung einer Splittersiedlung - von dem Vorhaben beeinträchtigt werden.
22Die Erweiterung einer Splittersiedlung liegt vor, wenn die räumliche Ausdehnung des bisher in Anspruch genommenen Bereichs einer Zersiedlung zunimmt. Dagegen ist unter der Verfestigung einer Splittersiedlung die Auffüllung des schon bisher von der Splittersiedlung in Anspruch genommenen Bereichs zu verstehen.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 - IV C 29.75 -, BauR 1977, 402 = juris Rn. 25.
24Zur Unterscheidung einer Erweiterung von der Verfestigung einer Splittersiedlung ist - wie von dem Verwaltungsgericht dargestellt - parallel zu der Differenzierung Innenbereich-Außenbereich maßgebend, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Für diese Betrachtungsweise kommt es auf die Verkehrsauffassung an. Entscheidend ist jeweils die Lage des Einzelfalls. Zu berücksichtigen ist, dass die Bebauung eines bebauten Bereichs im Außenbereich verglichen mit einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil weniger dicht und der Eindruck der Geschlossenheit der Bebauung deshalb von vornherein weniger stark sein kann. Je nach den Umständen des Einzelfalls können deshalb zwischen den Gebäuden auch gewisse größere, einen Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB möglicherweise bereits unterbrechende Freiflächen liegen. Die Gebäude dürfen jedoch nicht so weit voneinander entfernt liegen, dass der Eindruck der Zugehörigkeit zu einem Weiler, einer Splittersiedlung oder einem sonstigen Siedlungsansatz nicht aufkommen kann.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 4 C 2.05 -, BVerwGE 126, 233 = BRS 70 Nr. 110 = juris Rn. 13, m. w. N.
26Die Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung sind in einem nächsten Prüfungsschritt „zu befürchten“, wenn in der Ausführung des beantragten Vorhabens ein siedlungsstrukturell zu missbilligender Vorgang der Zersiedlung gesehen werden muss.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 - IV C 29.75 -, BauR 1977, 402 = juris Rn. 25.
28Davon ausgehend streitet namentlich gegen die Zulässigkeit der Erweiterung einer Splittersiedlung eine starke Vermutung. Die Missbilligung eines solchen Vorhabens rechtfertigt sich in der Regel ohne Weiteres, ohne dass der positive Nachweis erforderlich ist, dass die gesetzlich bereits vermutete Befürchtung tatsächlich auch im Einzelfall besteht. Es genügt, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben nicht versagt würde, mit der Genehmigung also ein sog. Berufungsfall geschaffen würde. Mit der Versagung der Genehmigung soll bereits „den Anfängen gewehrt“ werden.
29Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. September 1999- 4 B 27.99 -, BRS 62 Nr. 117 = juris Rn. 6 (hinsichtlich der Verfestigung einer Splittersiedlung), und vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 -, BRS 59 Nr. 75 = juris Rn. 21, Urteile vom 28. Oktober 1983 - 4 C 70.78 -, BRS 40 Nr. 93 = juris Rn. 7, und vom 3. Juni 1977 - IV C 29.75 -, BauR 1977, 402 = juris Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2010 - 2 A 2124/09 -, juris Rn. 45.
30Im Unterschied zur Erweiterung bedarf es in Fällen der Verfestigung einer Splittersiedlung regelmäßig einer konkreten Begründung für die siedlungsstrukturelle Missbilligung des Vorhabens. Von einer solchen ist insbesondere dann auszugehen, wenn es dem Vorhaben an einer deutlichen Unterordnung unter den vorhandenen Bestand mangelt. Insoweit kommt es auf das Verhältnis des hinzutretenden Vorhabens zu der bereits vorhandenen Splittersiedlung an. An einer deutlichen Unterordnung unter den vorhandenen Bestand fehlt es in der Regel, wenn eine Splittersiedlung um die Hälfte ihres Bestands vergrößert wird. Dann hat ein Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung, die zur Folge haben könnte, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich zersiedelt würde. Bleibt der Bestand einer Splittersiedlung hingegen erhalten, ordnet sich das hinzutretende Vorhaben dem vorhandenen Bestand deutlich unter und ist es auch nicht aus anderen Gründen mit einer geordneten Siedlungsstruktur unvereinbar, können die Auffüllung einer Lücke oder untergeordnete bauliche Erweiterungen eines Gebäudes auch im Lichte des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ausnahmsweise zulässig sein.
31Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2004- 4 B 74.04 -, BRS 67 Nr. 108 = juris Rn. 5 f., und vom 7. Juli 1994 - 4 B 131.94 -, juris Rn. 7., Urteile vom 13. Mai 2001 - 4 C 13.00 -, BRS 64 Nr. 103 = juris Rn. 13, vom 27. August 1998 - 4 C 13.97 -, BRS 60 Nr. 92 = juris Rn. 12, und vom 3. Juni 1977 - IV C 29.75 -, BauR 1977, 402 = juris Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2010 - 2 A 2124/09 -, juris Rn. 45, Urteil vom 28. Februar 2008 - 10 A 1998/06 -, NVwZ-RR 2008, 682 = juris Rn. 44.
32Gemessen an diesen Maßstäben ist gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nichts zu erinnern, durch das Vorhaben des Klägers werde eine Splittersiedlung erweitert und dadurch ein städtebaulich unerwünschter Zersiedlungsvorgang in Gang gesetzt. Das Verwaltungsgericht hat dies überzeugend damit begründet, nach dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck seien das südlich des Vorhabengrundstücks gelegene Wohnhaus M.-------straße 7 sowie das südöstlich davon auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegene Wohnhaus M.-------straße 2 nicht mehr dem nördlich im Bereich der Kreuzung M.-------straße /M1. Straße gelegenen Siedlungssplitter zuzuordnen. Dieser Eindruck beruhe zunächst auf dem erheblichen Abstand zwischen den Gebäuden M.-------straße 7 und 9, der ca. 103 m betrage. Demgegenüber stünden die Gebäude im nördlichen Verlauf wesentlich enger zusammen. Der Eindruck der trennenden Wirkung werde dadurch bestärkt, dass westlich und östlich - jenseits der M.-------straße - jeweils weiträumige landwirtschaftlich genutzte und damit unbebaute Flächen angrenzten. Das südlich angrenzende Gebäude M.-------straße 7 stehe zudem im räumlichen Zusammenhang zu dem südöstlich nur ca. 50 m entfernt gelegenen Wohngebäude M.-------straße 2. Da dieses in dem fraglichen Abschnitt der M.-------straße das einzige Gebäude an der östlichen Straßenseite darstelle, verstärke sich die Einschätzung, dass diese beiden Gebäude einen separaten Komplex bildeten.
33Diese erneut schon nach Karten- und Luftbildlage direkt plausiblen Wertungen erschüttert der Zulassungsantrag nicht.
34Da die Umgebungsbebauung des Vorhabengrundstücks im Außenbereich liegt und damit gleichfalls den Restriktionen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB unterliegt, kann sie für das Vorhaben des Klägers kein maßstabsbildendes Vorbild sein, weil sie eine dem Vorhaben des Klägers entsprechende Grundstücks- und Bebauungsgröße aufweise. Ähnlich wie bei der Prüfung der (offensichtlich fehlenden) Innenbereichsqualität der näheren Umgebung kann der Kläger aus dem Charakter der Umgebungsbebauung für sich genommen nichts Günstiges ableiten. Daran anschließend lässt sich die rechtliche Bewandtnis der von dem Verwaltungsgericht festgestellten beträchtlichen Lücke zwischen den Gebäuden M2.--------straße 9 und 7 nicht unter Hinweis darauf beseitigen, in der Nähe fänden sich große Baugrundstücke.
35Dessen ungeachtet bleibt es überdies dabei, dass die Baulichkeiten M.-------straße 7 und 2 von der übrigen Bebauung an der M.-------straße erkennbar abgesondert sind. Insofern ist der von dem Verwaltungsgericht verwertete Abstand zwischen den Gebäuden für die wertende Einordnung bedeutsam, ob es sich noch um eine Art Baulücke innerhalb der Splittersiedlung handelt oder nicht. Der große Abstand schließt es indessen nach Lage der Dinge aus, das Vorhabengrundstück als Verklammerung der angrenzenden Wohngebäude anzusehen.
362. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
37Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Sache auch ansonsten ebenso wenig auf wie eine „besondere Fehleranfälligkeit“. Die von dem Zulassungsantrag gestellte Frage, inwiefern eine Lücke in einer Splittersiedlung im Außenbereich eine bebaubare Lücke darstelle und wann wegen einer zusätzlichen Bebaubarkeit einer Lücke trotz (angeblich) abweichender Maßstäbe der typischen Umgebungsbebauung eine weitreichende Vorbildwirkung anzunehmen sei, kann auf der Basis der unter 1. zitierten Rechtsprechung ohne Probleme beantwortet werden. Darüber hinaus hängt ihre Beantwortung - wie in jedem Fall dieser Art - von den jeweiligen Einzelfallumständen ab, die der tatrichterlichen Würdigung unterliegen.
383. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
39Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
40Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
41Die von ihm aufgeworfene Frage,
42„ob neben dem klägerischen Vorhaben in der unterstellten Splittersiedlung weitere Vorhaben im Außenbereich im Sinne einer „weitreichenden Vorbildwirkung“ zugelassen werden müssten und nicht verhindert werden können“,
43betrifft allein den zu entscheidenden Einzelfall. Im Übrigen sind die Maßstäbe des§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - wie unter 1. und 2. dargelegt - hinlänglich geklärt. Weitergehenden Klärungsbedarf über den Einzelfall hinaus lässt der Zulassungsantrag nicht hervortreten. Seine weiteren Ausführungen zu dieser Frage kleiden seine Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung in das Gewand einer Grundsatzrüge.
44Entsprechendes gilt für die weitere Frage,
45„inwieweit sich ein Vorhaben im Rahmen einer Splittersiedlung im Außenbereich organisch in die Eigenart der näheren Umgebung „einfügen“ muss“.
46Sie ist nicht über die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinaus allgemein klärungsfähig, sondern bestimmt sich nach den wertend zu betrachtenden Einzelfallumständen.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
48Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
49Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
50Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 28. Juni 2012 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte dem Kläger aufgibt, den noch vorhandenen Altbestand des ehemalig landwirtschaftlich genutzten Betriebsgebäudes mit Landarbeiterwohnung auf dem Grundstück B. T. 22 (Gemarkung O. , Flur 19, Flurstück 144) sowie die bezogen auf diesen Altbestand bereits neu errichteten Gebäudeteile zu beseitigen.
Im Übrigen, soweit die Beklagte dem Kläger in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 28. Juni 2012 aufgibt, den als Doppelgarage genehmigten Neubauteil auf dem Grundstück B. T. 22 (Gemarkung O. , Flur 19, Flurstück 144) zu beseitigen, wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/3, die Beklagte trägt sie zu 2/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungs-gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist seit dem Jahr 2001 Eigentümer des im Außenbereich gelegenen Grundstücks B. T. 22 (Gemarkung O. , Flur 19, Flurstück 144), das er von seinem Vater erworben hat. Das Grundstück ist Teil der landwirtschaftlichen Hofstelle des Vaters des Klägers, die außerdem die Häuser B. T. 20 und - als Altenteilerhaus - B. T. 24 umfasst. Das Grundstück war in diesem Rahmen mit einem mutmaßlich im 17. oder 18. Jahrhundert errichteten ehemals landwirtschaftlich, später zumindest auch zu Wohnzwecken genutzten Gebäude B. T. 22 bebaut.
3Das Grundstück B. T. 22 befindet sich im Geltungsbereich des Landschaftsplans des F. -S. -Kreises, Raum I. /T1. , der es als Landschaftsschutzgebiet darstellt. Gemäß Nr. 3.2.10 der textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans gilt im Landschaftsschutzgebiet ein Bauverbot.
4Bezogen auf das Gebäude B. T. 22 erteilte die Beklagte dem Kläger B. 6. August 2003 eine Baugenehmigung für den „Durch- und Ausbau eines ehemalig landwirtschaftlich genutzten Betriebsgebäudes mit Landarbeiterwohnung zu einem Zweifamilienhaus“. Die Genehmigung umfasste auch die Errichtung eines 8,00 m x 9,80 m großen Anbaus mit Doppelgarage und Werkraum vor der Nordwestwand des Altbestands. Im Vorfeld dieser Baugenehmigung hatte der F. -S. -Kreis dem Kläger mit Bescheid vom 16. Juni 2003 unter verschiedenen Auflagen eine Ausnahmegenehmigung von dem Verbot der textlichen Festsetzung Nr. 3.2.10 des Landschaftsplans für die Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Pkw-Garage erteilt.
5Bei einer Ortsbesichtigung B. 3. Januar 2008 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger die laut Baugenehmigung vom 6. August 2003 zu erhaltende Bausubstanz entfernt hatte. In dem dazu gefertigten Vermerk der Beklagten heißt es, im Bestand erhalten worden sei lediglich der Gewölbekeller. Im Übrigen sei das Gebäude bis zum Erdgeschossringmauerwerk als Neubau errichtet worden. Diese Maßnahme sei nicht von der Baugenehmigung gedeckt.
6Mit Ordnungsverfügung vom 4. Januar 2008 untersagte die Beklagte dem Kläger daraufhin die Fortführung der Bauarbeiten wegen abweichender Bauausführung und der daraus folgenden formellen Baurechtswidrigkeit des Bauwerks.
7Dagegen klagte der Kläger bei dem Verwaltungsgericht, das diese Klage unter dem Aktenzeichen - 12 K 293/08 - führte.
8Zur Begründung dieser Klage beschrieb der Kläger mit Schriftsatz vom 5. Mai 2008 insbesondere die Geschichte des Anwesens B. T. 22 sowie den Gang und die Entwicklung der Bauarbeiten im Nachgang zu der Baugenehmigung vom 6. August 2003. Demzufolge war es in der Historie des Gebäudes zu mehreren Schadensereignissen gekommen, die nur unzureichend behoben worden seien. Im Bereich der Dachkonstruktion seien im Zuge der Bauarbeiten schwere, nur behelfsweise ausgebesserte Schäden entdeckt worden. Im Bereich der gesamten Tragwerkskonstruktion (Fachwerkbau) hätten sich Schäden durch Einwirkungen von Holzschädlingen gefunden. Hinzu sei ein Schimmel- und Fäulnisbefall der Kellersockel und der Grundmauern gekommen. Als erste Baumaßnahme nach dem Baubeginn ab dem 1. November 2003 sei der Gewölbekeller saniert worden. Da sich diese Maßnahme als sehr arbeits- und zeitintensiv erwiesen habe, habe sich der Kläger im Jahr 2004 entschlossen, zur effektiveren Umsetzung der Bauarbeiten und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in die Bestandswohnung umzuziehen, um von dort aus den Umbau weiter voranzutreiben. Im zweiten Bauabschnitt sei der auf der Gebäuderückseite befindliche Anbau mit WC und Hauswirtschaftsräumen abgebrochen worden. An dessen Stelle sei die Ausschachtung für den neuen Hauswirtschaftstrakt mit Doppelgarage vorgenommen worden. Im September 2005 sei der Rohbau des Anbaus fertiggestellt worden. Im dritten Bauabschnitt habe der Kläger den vormaligen Stall- und Scheunenbereich entkernt. Dabei habe sich erhärtet, dass nicht nur die Dachkonstruktion einschließlich des Obergeschosses und des Spitzbodens habe erneuert werden müssen, sondern dass auch die Bausubstanz des Erd- und des Kellergeschosses im Stall- und Scheunenbereich weder unter bautechnischen noch unter wirtschaftlichen Erwägungen im Rahmen des Umbaus zu einer zweiten Wohnung erhaltungsfähig gewesen seien. Beigefügte Lichtbilder von dem seinerzeitigen baulichen Zustand des Gebäudes bestätigten dies.
9Zur Nutzungshistorie des Gebäudes B. T. 22 durch ihn vor und während der Bauarbeiten ergänzte der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Februar 2009, im Jahr 2002 seien dessen Mieter überraschend ausgezogen, nachdem sie Beschwerden über den Zustand der Wohnung geäußert hätten. Nachdem er, der Kläger, kurzfristig keine neuen Mieter habe finden können, habe er sich entschlossen, von einer erneuten Vermietung Abstand zu nehmen und den ursprünglich für später geplanten Umbau des Hauses vorzuziehen. B. 1. Juni 2002 habe er die dortige Bestandswohnung in Besitz genommen. Er habe seine Computer-, Netzwerk- und Telekommunikationsausstattung, welche die Grundlage seiner hauptberuflichen Tätigkeit sei, sowie Möbel aus seinem Elternhaus in die Bestandswohnung verbracht und sich dort einen Arbeitsraum eingerichtet. B. 1. August 2002 habe er den Stromanschluss bei dem zuständigen Energieversorger angemeldet. B. 19. Dezember 2002 habe das Finanzamt den Antrag seines Vaters auf Gewährung einer Eigenheimzulage für das von ihm, dem Kläger genutzte Altenteilerhaus B. T. 24 unerwartet abgelehnt. Da die Finanzierung der Hypothekenlast des Altenteilers danach nicht mehr gesichert gewesen sei, seien er und sein Vater übereingekommen, nun doch vor dem geplanten Umbau in das Gebäude B. T. 22 einzuziehen. Nachdem der beauftragte Architekt den Bauantrag für den Umbau B. 23. Dezember 2002 eingereicht habe, habe er bereits im Januar 2003 mit Renovierungsmaßnahmen in der Bestandswohnung begonnen. Ab März 2003 habe er sich fast ausschließlich in der Bestandswohnung aufgehalten. Im September 2003 habe er einen Kaminofen für diese erworben, der auch in den Wintermonaten einen dauerhaften Aufenthalt in dem Altgebäude ermöglicht habe. Seine Lebenspartnerin sei aufgrund eines Arbeitsstellenwechsels ebenfalls im Herbst 2003 in die renovierten Räume des Obergeschosses des Hauses B. T. 22 eingezogen. B. 1. Januar 2004 sei der Umzug abgeschlossen gewesen. Während des Jahres 2004 seien die Baumaßnahmen vorangetrieben worden. Im Jahr 2005 habe er in Anbetracht der Schwangerschaft seiner Partnerin und der schwierigen Wohnsituation im zwischenzeitlich neu errichteten Garagentrakt einen beheizbaren Notaufenthaltsraum eingerichtet. Nach der Geburt des Sohnes und eines Arbeitsplatzverlusts im Mai 2005 hätten die Baumaßnahmen bis in den August hinein geruht. Unter insgesamt schwierigen Bedingungen sei der Garagentrakt weiter als provisorische Notwohnung genutzt worden, um den Umbau noch fortsetzen zu können. Ab Ende Oktober 2006 sei die Garage durchgängig als Notwohnung genutzt worden. Im Herbst 2006 habe schließlich der Umbau der vorderen Gebäudehälfte im Bereich der vormaligen Deele begonnen.
10Mit Urteil vom 27. Februar 2009 - 12 K 293/08 - wies das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 4. Januar 2008 ab. Zur Begründung verwies es im Kern auf die formelle Illegalität des Bauvorhabens infolge der Abweichung von der Baugenehmigung vom 6. August 2003. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte der 7. Senat des erkennenden Gerichts mit Beschluss vom 8. Juni 2010 - 7 A 854/09 - ab.
11Bereits zuvor B. 26. März 2009 hatte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für eine „Ersatzbaumaßnahme des Wohnhauses mit Neuerrichtung einer Doppelgarage und Betrieb eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbs“ auf dem Grundstück B. T. 22 beantragt.
12Dem Bauantrag fügte der Kläger eine „Betriebsbeschreibung zum landwirtschaftlichen Betrieb“ bei. Dieser zufolge bewirtschaftet er seit 1999 neben seinen eigenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen Teilflächen des landwirtschaftlichen Betriebs seines Vaters. Eine Betriebserweiterung seines landwirtschaftlichen Nebenerwerbs zur Kaminholzproduktion sei erforderlich. Die im Antrag aufgeführten betrieblichen Nutzflächen dienten der Unterbringung der erforderlichen Gerätschaften und zur Vermarktung dieses Kaminholzes sowie weiterer Produkte wie eigenerzeugtem Obst und Eiern aus Freilandhaltung.
13Ausweislich der zu dem Bauantrag vom 26. März 2009 eingereichten Bauvorlagen hatte der beseitigte Bestand des Altgebäudes B. T. 22 eine Grundfläche von insgesamt 141,45 m². Die Grundfläche des Neubaus sollte in der Summe 245,94 m² betragen. Weiterhin verfügte der Altbau danach über einen umbauten Raum von ca. 1.220 m³. Der umbaute Raum des Neubaus sollte 1.575,31 m³ umfassen.
14Diesen Bauantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. August 2009 mit folgender Begründung ab: Eine Privilegierung des Vorhabens namentlich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB könne nicht festgestellt werden. Die von dem Kläger eingereichte land- und forstwirtschaftliche Betriebsbeschreibung reiche nicht aus. Als sonstiges Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtige es öffentliche Belange. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der für den zur Bebauung vorgesehenen Bereich „Fläche für die Landwirtschaft“ darstelle. Daneben widerspreche das Vorhaben den Festsetzungen des Landschaftsplans des F. -S. -Kreises für den Raum I. /T1. . Dieser setze für den beplanten Bereich ein Landschaftsschutzgebiet fest. Gemäß den textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans sei es in Landschaftsschutzgebieten untersagt, bauliche Anlagen zu errichten, äußerlich zu verändern oder deren Nutzung zu ändern. Befreiungsgründe von diesen gebietsspezifischen Verboten seien nicht vorgetragen. § 35 Abs. 4 BauGB greife nicht ein. § 35 Abs. 4Satz 1 Nr. 1 BauGB komme nicht zur Anwendung, weil ein Gebäude nicht mehr vorhanden sei. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB gelte nicht, weil das Gebäude nicht durch ein außergewöhnliches Ereignis zerstört worden sei. Der Kläger könne sich auch nicht auf § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB berufen. Auch wenn man unterstelle, dass das Gebäude zulässigerweise errichtet worden sei, fehle es im Hinblick auf Nutzung und Funktion an einer Gleichartigkeit des Vorhabens mit dem zu ersetzenden Gebäude. Das Gebäude sei ausschließlich zu landwirtschaftlichen Zwecken benutzt worden, wobei die Nutzung als Betriebsgebäude überwogen habe. Demgegenüber solle das beantragte Vorhaben künftig ausschließlich Wohnzwecken ohne eine Privilegierung nach § 35 BauGB dienen. Darüber hinaus habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass der Zustand der Bausubstanz die vollständige Neuerrichtung erfordere. Zudem bestünden erhebliche Zweifel an der längere Zeit andauernden Nutzung durch den Eigentümer. Eine melderechtliche Erfassung in dem streitgegenständlichen Gebäude sei erst nach der Stilllegung der Baumaßnahme zum 1. Januar 2008 erfolgt. Auch die von dem Kläger vorgelegten Unterlagen bewiesen eine hinreichend langandauernde Wohnnutzung nicht.
15Die gegen diese Ablehnung gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Mai 2010 - 12 K 2418/09 - ab. Zur Begründung stützte es sich darauf, dass das Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig sei. Anhand der vom Kläger vorgelegten Unterlagen könne nicht festgestellt werden, dass er einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb führe bzw. demnächst führen werde. Das Vorhaben sei auch nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB begünstigt. Das beseitigte Gebäude sei kein Wohngebäude gewesen. Selbst wenn es sich um ein Wohngebäude gehandelt hätte, fehle es an der erforderlichen Gleichartigkeit von Altbau und Ersatzbau. Weder sei das Bauvorhaben von seiner Nutzung und seiner Funktion her gleichartig noch sei eine Gleichartigkeit im Hinblick auf das Bauvolumen anzunehmen.
16Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte der erkennende Senat mit Beschluss vom 22. Juli 2011 - 2 A 1166/10 - im Wesentlichen aus folgenden Gründen ab: Der Kläger habe die Existenz oder Gründung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, dem die verfolgte Errichtung eines Wohnhauses dienen solle, mit seinen dem streitigen Bauantrag zugrunde gelegten Bauvorlagen nicht dargetan. Das Zulassungsvorbringen des Klägers begründe auch keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei nicht als Ersatzbauwerk i.S.v. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB zulässig. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem beseitigten Altbau tatsächlich um kein Wohngebäude im Sinne der Norm gehandelt habe, weil dieses neben der Wohnnutzung auch landwirtschaftlichen Zwecken gedient habe. Dessen ungeachtet sei jedenfalls die Richtigkeit des Ansatzes des Verwaltungsgerichts nicht entscheidend in Frage gestellt, es fehle (auch) an der für eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB erforderlichen Gleichartigkeit des Bauvolumens. Im Übrigen spreche, ohne dass es noch entscheidend darauf ankomme, Vieles dafür, dass das Vorhaben auch deshalb nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB teilprivilegiert sei, weil es an der nach Buchstabe c) erforderlichen Eigennutzung des vorhandenen Gebäudes über längere Zeit fehlen dürfte. Dies gelte unabhängig davon, ob der Zeitraum der Nutzung der Bestandswohnung von (maximal) drei Jahren und acht Monaten - der nachfolgende Aufenthalt im Anbau sei offensichtlich keine Nutzung des vorhandenen Gebäudes gewesen - das Tatbestandsmerkmal „längere Zeit“ erfülle. Denn der Kläger habe eigenen Angaben zufolge schon vor seinem Einzug in das Haus B. T. 22 im März 2003 damit begonnen, das Gebäude zu renovieren und zeitnah nach Erteilung der Baugenehmigung vom 6. August 2003 die Bauarbeiten für das dadurch genehmigte Vorhaben aufgenommen.
17B. 8. September 2011 stellte der Kläger bei der Beklagten einen weiteren Bauantrag für ein „Wohngebäude“ als „Ersatzbaumaßnahme“ auf dem Grundstück B. T. 22. Als Grundfläche des beantragten Wohnhauses ist in den Antragsunterlagen nunmehr 136,43 m² (Bestand: 158,9 m²) angegeben. Der umbaute Raum solle jetzt 1.258,36 m³ (Bestand: 1.214,12 m³) umfassen. Die Nutzfläche der Neuplanung belaufe sich auf 89,73 m² (Bestand: 204,06 m²), die Wohnfläche auf 170,69 m² (Bestand: 115,20 m²).
18In seinem Erläuterungsschreiben zu dem mit dem neuerlichen Bauantrag verfolgten „Ersatzbauvorhaben B. T. 22“ vom 7. September 2011 führte der Kläger aus: Der eingereichte Bauantrag habe eine nachträgliche Genehmigung des Ende 2006 begonnenen Ersatzbaus des Wohngebäudes zum Ziel. Im Weiteren wiederholte und vertiefte der Kläger im Kern sein bisheriges Vorbringen zur Geschichte des Altbaus - errichtet ca. zwischen 1650 und 1750 als sog. „niederdeutsches Hallenhaus“ mit Wohn- und Wirtschaftsteil ausweislich der Feststellungen des landwirtschaftlichen Gutachters Dr. E. vom 8. Oktober 1973 - und dessen Nutzung zumindest auch zu Wohnzwecken ab den 1950er Jahren. Überdies erläuterte der Kläger nochmals die Vorgeschichte der Baugenehmigung vom 6. August 2003 und den Gang der Bauarbeiten ab dem 1. November 2003. Eckpunkte dieser Schilderung waren wiederum, dass die vormaligen Mieter das Bestandsgebäude im Jahr 2002 überraschend geräumt hätten, worauf der Kläger einen Architekten damit beauftragt habe, den Umbau des Wohnhauses und den Neubau einer Doppelgarage auszuarbeiten. Seit Juni 2002 habe er das Gebäude als Büro genutzt, ab Anfang 2003 vermehrt auch zu Wohnzwecken. Ab April 2003 habe er sich dauerhaft in der Bestandswohnung aufgehalten. Der erste Bauabschnitt habe die Errichtung der Anbaugarage und die Sanierung der Kellerräume beinhaltet. Im November 2005 habe er der Beklagten die Fertigstellung des Rohbaus des Garagenanbaus mitgeteilt. Im Frühjahr 2006 habe er mit dem Innenausbau der Garage begonnen. Zwischenzeitlich hätten er und seine Lebenspartnerin ihr erstes Kind erwartet. Um die Bauarbeiten dennoch voranbringen zu können, sei er während des Umbaus des Hauptgebäudes in die Garage eingezogen, die er als provisorische Notwohnung hergerichtet habe. Dies sei im November 2006 bewerkstelligt worden. Im Herbst 2006 hätten die Baumaßnahmen B. Hauptgebäude begonnen. Dabei habe sich jedoch herausgestellt, dass die Bausubstanz gravierender geschädigt gewesen sei als anfänglich angenommen und dass sie für eine wirtschaftlich vertretbare Weiterverwendung nicht in Frage gekommen sei.
19Dazu legte der Kläger - neben Lichtbildern von der Baustelle und dem Zustand der bei den Bauarbeiten freigelegten Tragwerkskonstruktion des Altbaus - eine Bausubstanzbewertung des Architekten Dipl.-Ing. L. vom 2. November 2009 vor. Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass fast die komplette Holzkonstruktion des Altgebäudes in Teilen zerstört oder erheblich beschädigt oder nicht regelgerecht verbaut gewesen sei. Damit sei es bis auf das Kellergewölbe technisch/konstruktiv nicht oder nur unter erheblichen Erschwernissen möglich gewesen, Teile der tragenden Substanz zu retten und/oder zu sanieren. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sei eine Sanierung im Sinne einer zeitgemäßen Wohnqualität nicht realisierbar gewesen.
20Mit Schreiben vom 9. Januar 2012 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass der Kubus der neu errichteten Doppelgarage mit Werkraum nicht Gegenstand des Bauantrags vom 8. September 2011 sei. Diesbezüglich werde er weitere Anträge stellen.
21Mit der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 28. Juni 2012 gab die Beklagte dem Kläger auf, den noch vorhandenen Altbestand des ehemaligen Gebäudes auf dem Grundstück B. T. 22 (Gemarkung O. , Flur 19, Flurstück 144) sowie die bereits neu errichteten Gebäudeteile inklusive des als Doppelgarage genehmigten Neubauteils innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft dieser Verfügung zu beseitigen. Zugleich lehnte die Beklagte unter Ziffer 2 der Verfügung den Bauantrag zur Errichtung eines Ersatzwohnhauses vom 8. September 2011 ab. Diese Ablehnung ist Gegenstand des parallelen Berufungsverfahrens - 2 A 1395/13 -. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der auf dem Grundstück noch vorhandene, in der bestehenden Form aber nicht nutzbare und nicht genehmigte Gebäudealtbestand sowie die abweichend von der Baugenehmigung vom 6. August 2003 errichteten Neubauteile seien formell baurechtswidrig. Das streitgegenständlich beantragte Vorhaben sei mit dem materiellen Baurecht nicht vereinbar. Dieses Vorhaben müsse als sonstiges Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 2 BauGB beurteilt werden, das öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 7 BauGB beeinträchtige. Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Privilegierungstatbestands des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB lägen nicht vor. Das ursprüngliche Altgebäude sei nach den von dem Kläger durchgeführten Abbrucharbeiten nicht mehr vorhanden. Das neu eingereichte Vorhaben diene mit nur noch einer Wohneinheit ausschließlich Wohnzwecken, so dass auch die Gleichartigkeit mit einer vorherigen wenigstens überwiegenden landwirtschaftlichen Nutzung nicht festgestellt werden könne. Hinsichtlich des Bauvolumens sei festzustellen, dass sich das jetzt beantragte Vorhaben nur unwesentlich von dem vormaligen - rechtskräftig abgelehnten - Vorhaben unterscheide. Nach den eingereichten Bauvorlagen solle es sich aktuell um ein Wohnhaus mit einer Wohneinheit handeln, dass nach der Berechnung des umbauten Raums das gleiche Volumen wie das bereits abgelehnte aufweise. Es sei jedoch der bereits errichtete Anbau mit 316,95 m³ (inklusive Gründung), der auf dem Grundstück vorhanden sei, nicht berücksichtigt worden. Der Kläger habe ausdrücklich erklärt, dass der Anbau nicht Antragsgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Zum gegebenen Zeitpunkt sollten für diesen weitere Anträge folgen. Diese angestrebte sukzessive Vorgehensweise sei mit dem Schutzziel des § 35 BauGB nicht vereinbar. Mit der von dem Kläger vorgetragenen Aufgabe der Nutzung als Landarbeiterwohnung und durch die nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienende Vermietung sei der Bestandsschutz für die in dem Altgebäude ausgeübte frühere Nutzung erloschen. Das gemischt genutzte Gebäude sei damit bereits vor seinem überwiegenden Abbruch kein zulässigerweise errichtetes Wohngebäude mehr gewesen. Dass das Gebäude Missstände oder Mängel aufgewiesen habe, welche die Neuerrichtung rechtfertigten, sei nicht belegt. In dem vorherigen Bauantrag auf Durch- und Umbau des Altgebäudes sei das Vorhandensein einer hierzu geeigneten Bausubstanz vorausgesetzt gewesen. Ferner könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger das Gebäude hinreichend lang selbst genutzt habe. Nach seinem eigenen Vorbringen habe er die Eigennutzung des Altgebäudes überdies ab März 2003 mit der Zielsetzung und in Umsetzung eines umfänglichen Aus- und Umbaus aufgenommen. Es stehe fest, dass er die mit dem schlechten Bauzustand des Altgebäudes verbundenen Unzulänglichkeiten nicht hinzunehmen bereit gewesen sei bzw. diese nicht hingenommen habe. Die nachfolgende Nutzung des als Neubau genehmigten Anbaus (Doppelgarage mit Werkraum) zu Wohnzwecken ab Ende Oktober 2006 stelle keine Eigennutzung des Altgebäudes dar.
22Der Kläger hat B. 18. Juli 2012 Klage erhoben.
23Zur Begründung der Klage gegen die Beseitigungsverfügung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 28. Juni 2012 hat er im Wesentlichen unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im parallelen Genehmigungsstreit bei dem Verwaltungsgericht - 4 K 2125/12 - vorgetragen, das zur Genehmigung gestellte Vorhaben sei nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB begünstigt. Das Vorhaben sei gleichartig. Er habe seinen jetzigen Bauantrag nicht auf den bereits errichteten Anbau bezogen und damit das Volumen reduziert. Er habe insoweit lediglich erklärt, dass er diesen zusätzlichen Antrag auch noch zu einem späteren Zeitpunkt stellen könne. Der Bestandsschutz für die in dem Altgebäude ausgeübte frühere Nutzung sei nicht erloschen. Der Gebäudeteil „Gewölbekeller“ sei ohnehin nicht beseitigt worden. Dieser sei im Rahmen der Errichtung des Gebäudes in den Baukörper integriert worden. Der Gewölbekeller unterliege dem Bestandsschutz. Die Missstände und Mängel des Altgebäudes seien in dem Erläuterungsschreiben vom 7. September 2011 im Einzelnen aufgeführt. Dasselbe gelte für die Eigennutzung und den Eigenbedarf. Im Rahmen des von ihm fortgeführten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bestehe in mehrfacher Hinsicht Bedarf für eine Weiternutzung bzw. Umnutzung des auf dem Grundstück B. T. 22 vorhandenen Gebäudebestands. Unabhängig davon habe er mittlerweile unter dem 11. März 2013 einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines „Scheitholztrocknungs- und -lagerraums“ bei der Beklagten gestellt. Dieser solle anstelle der vormaligen Garage errichtet werden, wobei deren vorhandene Gebäudesubstanz weitestgehend weiterverwendet werden solle. Es sei beabsichtigt, dieses Gebäude als Brennstofflager (Scheitholz) zur Beheizung und Warmwasserversorgung der Gebäude B. T. 20 und 24 umzunutzen. Die private Brennholznutzung sei insoweit Bestandteil der Wohnraumnutzung dieser Gebäude. Es handele sich hierbei um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiertes Vorhaben. Es stehe in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit dem elterlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, der von dem Kläger fortgeführt und umstrukturiert werde. Das Vorhabengrundstück B. T. 22 sei durch Baulasten an die Wohngebäude B. T. 20 und 24 gebunden. Es diene der energetischen Nutzung von im eigenen Betrieb erzeugter Biomasse. Solange keine abschließende Gewissheit über die Zulässigkeit von Weiternutzungen oder Umnutzungen bestehe, sei die Beseitigungsanordnung jedenfalls unverhältnismäßig.
24Der Kläger hat beantragt,
25die Beseitigungsverfügung gemäß Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 28. Juni 2012 aufzuheben.
26Die Beklagte hat beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Sie hat vorgetragen, der Vorbescheidsantrag für die Errichtung eines „Scheitholztrocknungs- und -lagerraums“ vermöge an der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung nichts zu ändern. Zum einen handele es sich hierbei nur um einen Teilbereich der von der Beseitigungsverfügung betroffenen Gebäudesubstanz. Zum anderen sei nicht erkennbar, dass dieses Vorhaben, das ausschließlich dem auf einem Nachbargrundstück vorhandenen Wohngebäude zu dienen bestimmt sei, die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 35 BauGB erfülle.
29Mit Urteil vom 16. April 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die auf dem Grundstück stehenden Gebäude bzw. Gebäudereste seien formell und materiell baurechtswidrig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm beantragten Baugenehmigung. Sein Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Im Urteil vom selben Tag im parallelen Genehmigungsstreit - 4 K 2125/12 - habe das Verwaltungsgericht ausgeführt, das Vorhaben sei als sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige. Der Kläger könne sich nicht auf den Begünstigungstatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB berufen. Es fehle schon an der Voraussetzung eines vorhandenen Wohngebäudes. Das frühere Gebäude sei mit Ausnahme des Gewölbekellers beseitigt und damit nicht mehr vorhanden. Der Gewölbekeller sei kein Gebäude im bauplanungsrechtlichen Sinn. Der Begriff „vorhandenes Gebäude“ sei nicht rückblickend zu verstehen. Außerdem habe der Kläger das Gebäude nicht über längere Zeit selbst genutzt. Auch der Anbau sei formell und materiell baurechtswidrig. Er sei gegenüber der Baugenehmigung vom 6. August 2003 ein sog. aliud. Dadurch sei die nicht ausgenutzte Baugenehmigung erloschen. Der Bauvorbescheidsantrag des Klägers vom 11. März 2013 sei hinsichtlich der zuvor ergangenen Beseitigungsverfügung nicht berücksichtigungsfähig. Unabhängig davon sei er nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB genehmigungsfähig. Die Beseitigungsverfügung sei auch ermessensfehlerfrei.
30Mit Beschluss vom 4. Juli 2014 hat der Senat die Berufung des Klägers zugelassen.
31Zu deren Begründung trägt der Kläger zunächst wiederholend und vertiefend vor, die Beseitigungsverfügung sei rechtswidrig, weil er einen Anspruch auf Erteilung der im parallelen Berufungsverfahren - 2 A 1395/13 - streitgegenständlichen Baugenehmigung habe. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB lägen vor. Die Beseitigung des Altgebäudes habe im Zusammenhang mit der Errichtung des Ersatzbaus gestanden. Dies sei ausreichend. Das ehemals vorhandene Gebäude B. T. 22 sei seit längerer Zeit von ihm selbst genutzt worden. Er habe es im April 2003 bezogen, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten vorgenommen und hierdurch die Wohnverhältnisse weiter verschlechtert worden seien. Er habe während dieser Zeit quasi auf einer Baustelle gelebt und damit die bedeutende Rolle des Wohnhauses für sich eindrucksvoll belegt. Ebenso habe er die Bestandswohnung über einen längeren Zeitraum bewohnt. Der von ihm dokumentierte Stromverbrauch stütze seine Aussage. Er habe sich erst im Januar 2008 unter der Anschrift B. T. 22 angemeldet, weil eine vorherige Ummeldung aufgrund der räumlichen Nähe der Gebäude B. T. 20, 22 und 24 nicht geboten erschienen sei. Ansonsten existiere lediglich eine Ummeldung seiner Lebenspartnerin vom 26. Januar 2004. Diese sei in die Bestandswohnung nachgezogen. Der Entschluss zum Wohnen im Altbau sei tatsächlich schon Ende 2002 gefallen, als die fest eingeplante Eigenheimzulage für den Umbau des Hauses B. T. 24 versagt worden und damit die ursprüngliche Planung der Nutzung dieses Objekts hinfällig bzw. unfinanzierbar geworden sei. Dies sei der eigentliche und unmittelbare Anlass gewesen, die Nutzung des eigenen Hauses B. T. 22 kurzfristig aufzunehmen. Die anderslautenden Angaben zu der zeitlichen Abfolge im Schriftsatz des vormaligen Prozessbevollmächtigten vom 5. Mai 2008 beruhten auf bisher nicht aufgefallenen Tippfehlern. Der richtige zeitliche Ablauf sei an anderer Stelle im Verfahren bereits mehrfach korrekt geschildert worden. Insoweit werde auf den diesbezüglichen Verwaltungsvorgang verwiesen. Ein weiterer Beleg sei die beigefügte Fotodokumentation. Insgesamt bleibe festzuhalten, dass er die Bestandswohnung im Altbau drei Jahre und acht Monate bewohnt habe. Ob auch der nachfolgende Aufenthalt im Anbau auf die Zeit der Eigennutzung anzurechnen sei, weil es sich hierbei nicht um einen selbständigen Gebäudeteil handele, könne dahinstehen. Die Beseitigungsverfügung betreffend den Gewölbekeller sei auch deshalb rechtswidrig, weil dieser Gebäudeteil noch Bestandsschutz genieße. Er erfülle sämtliche Eigenschaften eines Gebäudes, so dass es sich bei ihm nicht um einen nicht funktionsgerecht zu nutzenden Gebäudetorso handele. Im Übrigen seien sowohl der Gewölbekeller/Ersatzbau als auch der Anbau materiell legal. Änderungen der Rechtslage zugunsten des Ordnungspflichtigen seien zu berücksichtigen. Andernfalls müsse eine Sachsubstanz beseitigt werden, auf deren Errichtung der Ordnungspflichtige einen Genehmigungsanspruch habe. Der vorliegende Sachverhalt sei dieser Fallgestaltung vergleichbar, in der er nunmehr zugunsten des Anbaus einen Privilegierungstatbestand i.S.v. § 35 BauGB geltend machen könne. Es sei zu berücksichtigen, dass sein Vater jahrzehntelang auf dem Baugrundstück bzw. auf den angrenzenden Grundstücken einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb ausgeübt habe. Dies entfalte eine gewisse Indizwirkung für seine landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit. Außerdem habe Herr Dipl.-Ing. F. , ein von der Landwirtschaftskammer NRW öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, bestätigt, dass es sich vorliegend um einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb handele. Weitere Unterlagen (z. B. eine Betriebsbeschreibung) habe die Beklagte von ihm, dem Kläger, nicht gefordert. Zwischenzeitlich lägen diese aber auch vor. Sie seien im Rahmen eines anderweitigen Baugenehmigungsverfahrens eingereicht worden.
32Der Berichterstatter des Senats hat das Grundstück B. T. 22 im Rahmen eines Ortstermins B. 12. November 2014 in Augenschein genommen. In diesem Termin hat der Kläger klarstellend erklärt, sein primäres Anspruchsziel sei nach wie vor die Errichtung eines Ersatzbaus entsprechend dem Bauantrag vom8. September 2011. Die weiterhin von ihm bei der Beklagten gestellten Bauanträge - namentlich derjenige vom 19. August 2013 auf „Umnutzung des Gebäudetorsos des vormaligen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes B. T. 22 als landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude“ - seien als äußerst hilfsweise zu verstehen, um die weiterverwendungsfähige Bausubstanz zu retten. Ggf. könnten diese Bauanträge zurückgenommen werden.
33In der mündlichen Verhandlung B. 6. Februar 2015 hat der Kläger seinen Klageantrag im parallel geführten Berufungsverfahren - 2 A 1395/13 - umgestellt. Danach verfolgt er in jenem Verfahren seinen Bauantrag vom 8. September 2011 als Antrag auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids weiter unter Ausklammerung der Vereinbarkeit des Ersatzbauvorhabens mit den Bestimmungen des Landschaftsplans des F. -S. -Kreises für den Raum I. /T1. . Der Vertreter der Beklagten hat sein Einverständnis mit dieser Umstellung des Klageantrags erklärt.
34Der Kläger beantragt im vorliegenden Verfahren,
35das angefochtene Urteil zu ändern und die Beseitigungsverfügung gemäß Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 28. Juni 2012 aufzuheben.
36Die Beklagte beantragt,
37die Berufung zurückzuweisen.
38Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
39Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Bezug genommen wird außerdem auf den Inhalt der Gerichtsakte des Berufungsverfahrens - 2 A 1395/13 -. Verwiesen wird schließlich auf die Gerichtsakten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg - 12 K 293/08 -, - 12 K 2055/08 - und - 12 K 2418/09 -.
40E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
41Die Berufung ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
42Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, soweit Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 28. Juni 2012 dem Kläger aufgibt, den noch vorhandenen Altbestand des ehemalig landwirtschaftlich genutzten Betriebsgebäudes mit Landarbeiterwohnung auf dem Grundstück B. T. 22 (Gemarkung O. , Flur 19, Flurstück 144) sowie die bezogen auf diesen Altbestand bereits neu errichteten Gebäudeteile zu beseitigen. Insofern ist die angefochtene Verfügung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass das angefochtene Urteil dementsprechend teilweise abzuändern ist (dazu I.).
43Allerdings hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, soweit Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 28. Juni 2012 dem Kläger weiterhin aufgibt, den als Doppelgarage genehmigten Neubauteil auf dem Grundstück B. T. 22 zu beseitigen. Dieser Verfügungsteil ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten mit der Folge, dass die Berufung insofern zurückzuweisen ist und es bei der Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht bleibt (dazu II.).
44I. Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 28. Juni 2012, mit der die Beklagte dem Kläger aufgibt, den noch vorhandenen Altbestand des ehemals landwirtschaftlich genutzten Betriebsgebäudes mit Landarbeiterwohnung auf dem Grundstück B. T. 22 sowie die bezogen auf diesen Altbestand bereits neu errichteten Gebäudeteile zu beseitigen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
45Die streitige Beseitigungsverfügung ist bezogen auf diesen Gebäudeteil/Gebäudealtbestand nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW gedeckt.
46Die Bauaufsichtsbehörden haben nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
47Auf § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW kann eine Beseitigungsanordnung davon ausgehend gestützt werden, wenn ein Gebäude formell und materiell illegal ist.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1982 - 4 C 52.78 -, BRS 39 Nr. 80 = juris Rn. 13; OVG NRW, Urteile vom 28. August 2014 - 7 A 2665/12 -, juris Rn. 21, und vom 15. April 2005 - 7 A 19/03 -, BauR 2005, 1763 = juris Rn. 36.
49Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer bauordnungsrechtlichen Beseitigungsverfügung ist - vorbehaltlich des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts und seiner jeweiligen tatbestandsmäßigen Spezifika - im Ausgangspunkt der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung.
50Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2008 - 7 A 2828/07 -, juris Rn. 9, Urteil vom 15. April 2005 - 7 A 19/03 -, BauR 2005, 1763 = juris Rn. 38.
51Zeichnet sich jedoch eine alsbaldige Genehmigungsfähigkeit wegen konkret bevorstehender Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage ab, kann das Beseitigungsverlangen gleichwohl auch nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens rechtswidrig werden. Es wäre sinnwidrig und würde gegen das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verstoßen, müsste der Bauherr bauliche Anlagen abreißen oder in wesentlicher Hinsicht umbauen, deren Wiedererrichtung die Bauaufsichtsbehörde sogleich nach Vollzug wieder gestatten müsste.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 - 4 C 23.83, 4 C 24.4 C 24.83 -, BauR 1986, 195 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 26. November 1976 - VII A 294/75 -, BRS 30 Nr. 177; OVG M.-V., Urteil vom 14. August 2013 - 3 L 4/08 -, juris Rn. 50; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Band II, Stand Juli 2011, § 61 Rn. 54.
53Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte die Ermächtigungsgrundlage des § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW nicht in formell und materiell rechtmäßiger Weise angewandt, was die Beseitigung des noch vorhandenen Altbestands des vormals landwirtschaftlich genutzten Betriebsgebäudes mit Landarbeiterwohnung auf dem Grundstück B. T. 22 sowie die bezogen auf diesen Altbestand neu errichteten Gebäudeteile anbetrifft. Dieser Gebäudeteil/Gebäudealtbestand ist zwar formell (dazu 1.), aber nicht materiell-bauplanungsrechtlich illegal (dazu 2.). Da die Beklagte jedoch insofern von einer materiellen Bauplanungsrechtswidrigkeit ausgegangen ist, leidet die Verfügung diesbezüglich an einem Ermessensfehler i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO (dazu 3.). Die sich auf den Altbestand beziehende Teilaufhebung von Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 28. Juni 2012 ist zulässig, weil dieser von dem Anbau, zu dessen Entfernung die Beklagte den Kläger darüber hinaus auffordert, abtrennbar ist (dazu 4.).
541. Der noch vorhandene Altbestand des Gebäudes B. T. 22 und der in Bezug auf ihn von dem Kläger neu errichtete Gebäudeteil ist formell illegal. Er ist nicht von einer ihn legalisierenden Baugenehmigung gedeckt.
55Der durch eine Baugenehmigung ursprünglich vermittelte formelle Bestandsschutz erlischt bei der Zerstörung oder dem Abriss des Gebäudes. An seine Stelle tritt im Außenbereich ein eventueller Anspruch auf die Neuerrichtung eines Ersatzbaus an gleicher Stelle etwa aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BauGB.
56Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juni 2007 - 4 B 20.07 -, BauR 2007, 1697 = juris Rn. 3 f., und vom 27. Juli 1994 - 4 B 48.94 -, BauR 1994, 738 = juris Rn. 6.
57Die allein als formelle Legalisierungsgrundlage in Betracht kommende Baugenehmigung vom 6. August 2003 ist wegen des Abrisses des Altbestands bzw. der abweichenden Bauausführung erloschen. Dies haben das Verwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 27. Februar 2009 - 12 K 293/08 - und - 12 K 2055/08 - sowie nachfolgend der 7. Senat des erkennenden Gerichts in seinen Zulassungsbeschlüssen vom 8. Juni 2010 - 7 A 854/09 - und - 7 A 858/09 - zutreffend ausgeführt. Auf diese Darlegungen, die das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil nochmals korrekt aufgearbeitet hat, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
58Das Erlöschen der Baugenehmigung vom 6. August 2003 erstreckt sich auch auf den von dem Altgebäude einzig noch existierenden Gewölbekeller.
59Weicht der Bauherr - wie hier der Kläger - bei der Bauausführung maßgeblich von der Baugenehmigung ab bzw. reißt er den Bestand baugenehmigungswidrig ab, so ist die ganze bauliche Anlage formell illegal, wenn die Abweichung nicht ausnahmsweise einen rechtlich abtrennbaren Teil der Genehmigung betrifft.
60Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1997 - 7 B 209/97 -, juris Rn. 8.
61Diese rechtliche Abtrennbarkeit ist mit Blick auf den Gewölbekeller nicht ausnahmsweise gegeben. Die Baugenehmigung vom 6. August 2003 hatte den „Durch- und Ausbau eines ehemalig landwirtschaftlich genutzten Betriebsgebäudes mit Landarbeiterwohnung zu einem Zweifamilienhaus“ als einheitliches Gesamtvorhaben zum Gegenstand und damit den gesamten (unteilbaren) Baukörper des Altgebäudes B. T. 22 im Blick, in den der Gewölbekeller als ein unselbständiger Gebäudebestandteil integriert war. Der Gewölbekeller bildet für sich genommen ohne das Restgebäude einen bloßen Gebäudetorso, der als solcher nicht eigenständig funktionsgerecht genutzt werden kann.
622. Indes ist der noch vorhandene Altbestand des Gebäudes B. T. 22 sowie der in Bezug auf ihn von dem Kläger neu errichtete Gebäudeteil auf der Grundlage des Bauantrags vom 8. September 2011 auf Errichtung eines Wohnhauses als Ersatzbaumaßnahme - den der Kläger nach Umstellung des Klageantrags im Verfahren - 2 A 1395/13 - in der mündlichen Verhandlung B. 6. Februar 2015 als Antrag auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids weiterverfolgt - entgegen der Annahme der Beklagten materiell-bauplanungsrechtlich gemäߧ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB genehmigungsfähig.
63Zwar unterfällt dieser Gebäudeteil keiner Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB und beeinträchtigt er als sonstiges Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 7 BauGB (dazu a). Dies kann dem von dem Kläger verfolgten Ersatzbauvorhaben aber gemäß § 35Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB nicht entgegengehalten werden (dazu b).
64a) Die Errichtung eines Ersatzbaus „Wohngebäude“ gemäß dem Bauantrag vom 8. September 2011 an der Stelle des Altbestands des ehemaligen Gebäudes B. T. 22 ist nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Als sonstiges Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt der Ersatzbau öffentliche Belange nach§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 7 BauGB
65Die Annahme einer Privilegierung des Ersatzbaus namentlich auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB scheidet schon deswegen aus, weil der Kläger selbst diese Privilegierung ausweislich seines Erläuterungsschreibens vom7. September 2011 zu dem Bauantrag für den Ersatzbau vom 8. September 2011 nicht in Anspruch nimmt. Vielmehr stützt er diesen Bauantrag ausdrücklich nur auf § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Er macht nicht geltend, das neu zu errichtende Gebäude stehe in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs. Das Privileg des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB - bzw. des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB - führt der Kläger lediglich für den Anbau ins Feld, den er zum Gegenstand seiner explizit isoliert gestellten Bauvoranfrage vom 11. März 2013 zur Errichtung eines Scheitholztrocknungs- und -lagerraums gemacht hat.
66Dieses das im Ausgangspunkt einheitliche Gesamtbauvorhaben auf dem Grundstück B. T. 22 aufspaltende Vorgehen, das den Altbestand dem Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 BauGB entzieht, ihm aber die Teilprivilegierungsmöglichkeit nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB eröffnet, ist weder formal-genehmigungsrechtlich noch materiell-baurechtlich zu beanstanden.
67Gegenstand einer Baugenehmigung ist das Vorhaben, wie es der Bauherr zur Genehmigung stellt. Es ist - innerhalb der Grenzen, die einer Zusammenfassung oder Trennung von Bauvorhaben objektiv gesetzt sind - Sache des Bauherrn, durch seinen Genehmigungsantrag festzulegen, was „das Vorhaben“ und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand jeweils sein soll.
68Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 - IV C 99.77 -, BRS 36 Nr. 158 = juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 2 B 385/11 -, juris Rn. 11.
69In diesen Grenzen bewegt sich der Kläger mit seinem Bauantrag vom 8. September 2011 für den Altbestand einerseits und seiner Bauvoranfrage vom11. März 2013 für den Anbau andererseits. Da der Anbau offenbar bautechnisch ohne Weiteres von dem Restbestand getrennt werden kann - schließlich wurde er auch isoliert von diesem in einem eigenen Bauabschnitt errichtet -, kann der Kläger diese ursprünglich in einem Gesamtvorhaben verbundenen Vorhabenteile jeweils zu eigenständigen Vorhaben deklarieren, die dann aber in der Konsequenz unabhängig voneinander einer eigenständigen baurechtlichen Bewertung unterliegen. Die Schutzzwecke des § 35 BauGB werden durch diese getrennte Betrachtung nicht tangiert. § 35 BauGB bleibt dessen ungeachtet für das jeweilige Vorhaben eine bindende Genehmigungsschranke.
70Die Errichtung eines Ersatzbaus „Wohngebäude“ beeinträchtigt sodann als sonstiges Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 7 BauGB. Der Ersatzbau widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beklagten gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, die B. Vorhabenstandort Flächen für die Landwirtschaft vorsehen. Ferner widerspricht er den Darstellungen des Landschaftsplans des F. -S. -Kreises für den Raum I. /T1. (Landschaftsschutzgebiet mit Bauverbot) und damit dem in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB genannten öffentlichen Belang.
71Vgl. aber bereits an dieser Stelle zur Unterscheidung von Darstellungen und (verbindlichen) Festsetzungen eines Landschaftsplans: OVG NRW, Beschlüsse vom 6. März 2009 - 8 A 2064/08 -, juris Rn. 13 ff., und vom 13. Juni 1996 - 10 A 188/96 -, juris Rn. 23.
72Schließlich lässt das Ersatzbauvorhaben die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten, wodurch es im Widerspruch zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB steht. Auf Letzteres hat auch der Senat in seinem Beschluss von 22. Juli 2011 - 2 A 1166/10 - hingewiesen.
73b) Die Beeinträchtigung der öffentlichen Belange aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1,Nr. 2 und Nr. 7 BauGB kann dem Ersatzbauvorhaben des Klägers allerdings gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB nicht entgegengehalten werden
74Aufgrund von § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB kann den in der Bestimmung im Einzelnen bezeichneten sonstigen Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB unter bestimmten Voraussetzungen nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB sind.
75§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB teilprivilegiert die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: a) das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, b) das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, c) das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und d) Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird.
76Diese Voraussetzungen erfüllt das Ersatzbauvorhaben des Klägers, wie es Inhalt des Bauantrags vom 8. September 2011 ist.
77aa) Bei dem Ersatzbauvorhaben handelt es sich um die Neuerrichtung eines i.S.d. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) BauGB vorhandenen Gebäudes.
78Mit dem Begriff des „vorhandenen Gebäudes“ ist gemeint, dass das Gebäude zu Beginn der Bauarbeiten - bei Beginn der Neuerrichtung des Ersatzbaus - noch existent ist. Vorhergehender Abriss und Neuerrichtung müssen einen einheitlichen Lebenssachverhalt bilden. Nur dann kann die Teilprivilegierung aus § 35 Abs. 4 BauGB einsetzen, um den an sich verloren gegangenen Bestandsschutz des Altgebäudes auf den Ersatzbau übergreifen zu lassen. Ein Gebäude ist demgemäß nicht mehr vorhanden, wenn es vor einiger Zeit abgerissen worden, also zwischen Abriss und Neuerrichtung eine zeitliche Zäsur eingetreten ist.
79Vgl. insoweit VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. April 2003 - 8 S 712/03 -, juris Rn. 8 ff.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band II, Stand Juni 2013, § 35 Rn. 147.
80Dieses auf den Zeitpunkt „Abriss/Beginn der Neuerrichtung“ bezogene Verständnis des Terminus des „vorhandenen Gebäudes“ ist aus materiell-rechtlichen Gründen veranlasst und erfordert damit auch ein Abweichen von der oben referierten Grundregel für die Überprüfung von bauordnungsrechtlichen Beseitigungsverfügungen, maßgeblich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen.
81Wortlaut und innere Systematik des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB legen es nahe. Die Bestimmung spricht von einer „Neuerrichtung … an gleicher Stelle … [wie] das vorhandene Gebäude“, stellt den besagten zeitlichen Zusammenhang also ausdrücklich her. Darüber hinaus lässt Buchstabe c) der Norm das Ende der „längeren Zeit“ der notwendigen Eigennutzung durch den Eigentümer mit dem „vorhandenen Gebäude“ und folglich mit dem Beginn von dessen Neuerrichtung enden. Der Endpunkt der zu verlangenden Zeitdauer der Eigennutzung muss der Zeitpunkt sein, in dem der Eigentümer das vorhandene Wohngebäude nicht mehr als solches nutzt bzw. wegen dessen baulichen Wegfalls nicht mehr nutzen kann, sondern dessen ersatzweise Neuerrichtung unternimmt.
82Diese Überlegungen schließen direkt an den Sinn und Zweck des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB an. Die Teilprivilegierung ist als Härtefallvorschrift konzipiert. Es geht ihr zentral um die Verbesserung unzureichender Wohnverhältnisse durch die Ermöglichung der Errichtung eines Ersatzbaus an gleicher Stelle und auf diesem Wege um die Befriedigung entsprechender Modernisierungsbedürfnisse.
83Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2005 - 4 B 60.05 -, BauR 2006, 481 = juris Rn. 5, vom 25. Juni 2001 - 4 B 42.01 -, BauR 2002, 1059 = juris Rn. 9, und vom 22. Februar 1996 - 4 B 25.96 -, juris Rn. 11, Urteil vom 12. März 1982 - 4 C 59.78 -, BauR 1982, 359 = juris Rn. 23 ff. (die beiden letztgenannten jeweils zu § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BBauG), Beschluss vom 10. März 1988 - 4 B 41.88 -, BauR 1988, 324 = juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2008 - 10 A 2634/07 -, BauR 2009, 80 = juris Rn. 8.
84§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist teleologisch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs vor allem insoweit eine Grenze gezogen, als die Errichtung eines anderswo im Außenbereich unzulässigen Ersatzbaus unter bestimmten weiteren Voraussetzungen nur deshalb hinzunehmen ist, weil ein bestimmtes Gebäude schon vorhanden ist und deshalb angenommen werden kann, die Situation - oder anders gewendet: die Verkehrsauffassung - habe sich auf dieses Gebäude - und dessen prägende Wirkung - (weiterhin) eingestellt.
85Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 C 4.03 -, BVerwGE 120, 130 = BauR 2005, 358 = juris Rn. 14.
86Eine Lesart, die unter einem „vorhandenen Gebäude“ i.S.v. § 35 Abs. 4Satz 1 Nr. 2 a) BauGB restriktiv allein ein solches verstehen wollte, das auch im Fall eines bauaufsichtsbehördlichen Einschreitens gegen einen (fehlgeschlagenen) Ersatzbau im Zeitpunkt der behördlichen Maßnahme noch vorhanden ist, würde demgegenüber den Anwendungsbereich des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB sinn- und systemwidrig vorschnell verschließen. Sie würde Fallkonstellationen außen vor lassen (müssen), die zumindest im Ansatz - vorbehaltlich der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB - nach der gesetzgeberischen Intention in den Genuss der Regelung kommen könnten. Dies liefe zu Ende gedacht darauf hinaus, formelle und materielle Legalität in Sonderheit bei fehlgeschlagenen Umbaumaßnahmen - d. h. bei abweichender Bauausführung - im Außenbereich zu parallelisieren und damit die Teilprivilegierung eines übergreifenden Bestandsschutzes gerade in atypisch gelagerten Fällen auszuhöhlen. So verminderte sich zugleich die Fähigkeit der Bauaufsichtsbehörde, womöglich erst auf der Ermessensseite des ordnungsbehördlichen Einschreitens zwischen verschiedenen Arten von Schwarzbauten zu differenzieren, d. h. zu verhältnismäßigem Handeln im Einzelfall.
87Ausgehend davon ist der Altbestand des Gebäudes B. T. 22 trotz des - bis auf den Gewölbekeller - Abrisses durch den Kläger ab Oktober 2006 als „vorhandenes Gebäude“ i.S.d. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) BauGB anzusehen, dem der Normbereich des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB grundsätzlich offensteht. Denn der Altbestand war im maßgeblichen Zeitpunkt des Abrisses und des Beginns der Neuerrichtung noch existent. Eigennutzung durch den Kläger als Eigentümer der Baulichkeit, Abriss und Beginn der Neuerrichtung bildeten einen einheitlichen Lebenssachverhalt ohne anspruchsvernichtende zeitliche Zäsur.
88Zu demselben Resultat gelangt man im Übrigen, wenn man den Begriff des „vorhandenen Gebäudes“ anhand der etablierten Grundsätze der nachprägenden Wirkung einer tatsächlich nicht mehr vorhandenen Bebauung rechtlich anreichert. Auch nach Aufgabe der baulichen Nutzung kann eine ursprünglich vorhandene (Mit-)Prägung der näheren Umgebung noch für eine gewisse Zeit rechtserheblich nachwirken. Dies gilt namentlich, wenn der Abriss eines Altbestands im tatsächlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Wiedererrichtung eines Gebäudes steht. Die nachprägende Wirkung entfällt von vornherein nur, wenn die bauliche Nutzung endgültig aufgegeben worden ist und nach der Verkehrsauffassung mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme bzw. Wiedererrichtung nicht (mehr) gerechnet werden kann.
89Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 -, BRS 74 Nr. 95 = juris Rn. 9 und 12, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83 = juris Rn. 22, Beschluss vom 24. Mai 1988 - 4 CB 12.88 -, BRS 48 Nr. 137 = juris Rn. 4, und Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, BRS 46 Nr. 62 = juris Rn. 20 f.
90Gemessen daran wirkt der abgerissene Altbestand, der vor Jahrhunderten entstanden war, bis heute prägend nach und kann von daher als immer noch „vorhanden“ qualifiziert werden. Nach Lage der Dinge und des gesamten Verfahrensablaufs konnte und kann nach der Verkehrsauffassung damit gerechnet werden, dass der Gebäuderest auf dem Vorhabengrundstück B. T. 22 erneut etwa als Ersatzbau als Wohnhaus genutzt werden wird. Wie sich im Ortstermin B. 12. November 2014 herausgestellt hat, sind die Gegebenheiten auf der Baustelle seit der Stilllegung und Nutzungsuntersagung von Anfang 2008 unverändert. Das bedeutet, dass sowohl der vorhandene Altbestand als auch die auf ihm neu errichteten Gebäudeteile sowie der als Doppelgarage genehmigte Anbau die Fläche unverändert versiegeln. Sie vermitteln einem objektiven Betrachter seit Jahren den Eindruck, diese Fläche solle weiterhin baulich genutzt werden und sei nicht etwa wieder dem unbebauten Außenbereich und seinem Grundregelungsregime aus § 35 Abs. 1 bis Abs. 3 BauGB zurücküberantwortet.
91Der Kläger hat auch zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass er seinen diesbezüglichen Bau- und Nutzungswunsch fallengelassen hätte. Er hat das Ersatzwohnbauvorhaben - wenn auch in geänderter Gestalt - durchgehend weiterverfolgt und tut dies bis heute. Im Ortstermin B. 12. November 2014 hat er bekräftigt, der Ersatzbau nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB sei sein primäres Anspruchsziel im Hinblick auf den Altbestand. Diese Bekräftigung hat er in der mündlichen Verhandlung B. 6. Februar 2015 wiederholt.
92bb) Der Altbestand B. T. 22 war zulässigerweise errichtet worden.
93Das vorhandene Gebäude ist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) BauGB zulässigerweise errichtet, wenn es entweder bauaufsichtlich genehmigt wurde oder im Zeitpunkt der Errichtung oder später während eines nennenswerten Zeitraums hätte genehmigt werden müssen.
94Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1979 - IV C 23.77 -, BVerwGE 58, 124 = BauR 1979, 304 = juris Rn. 21; Mitschang/Reidt, in: Bat-
95tis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 35 Rn. 141; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band II, Stand Juni 2013, § 35 Rn. 147; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Band 3, Stand Mai 2012, § 35 Rn. 135.
96Dies trifft auf den Altbestand B. T. 22 zu. Nach dem Vorbringen des Klägers, von dem auch die Beklagte in ihrer Verfügung vom 28. Juni 2012 ausgeht, wurde das Gebäude spätestens im 18. Jahrhundert errichtet. Es diente seither ununterbrochen zunächst als landwirtschaftliches Gebäude und seit den 1950er/1960er Jahren erst teilweise - und später zumindest überwiegend - zu Wohnzwecken. Damit war das Gebäude während eines nennenswerten Zeitraums seines Bestehens als Gebäude, das einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, bzw. als gemischtes landwirtschaftliches Wohn- und Wirtschaftsgebäude bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB/BBauG oder einer entsprechenden Vorgängerregelung genehmigungsfähig.
97Sonstige durchgreifende Genehmigungshindernisse bezüglich des Altbestands sind nicht ersichtlich. Die von der Beklagten eingewandte zwischenzeitliche(Teil-)Nutzungsänderung in ein reines oder überwiegendes Wohngebäude ändert zum einen nichts an seiner vorhergehenden materiellen Legalisierungsfähigkeit während eines nennenswerten Zeitraums. Sollte - zum anderen - durch diese (Teil-)Nutzungsänderung die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB/BBauG auch für den baulichen Bestand nachträglich in Wegfall geraten sein, käme für die Zeit danach eine bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Bestands aufgrund von § 35 Abs. 2 BauGB/BBauG als nicht privilegiertes sonstiges Vorhaben in Betracht. Der seit Jahrhunderten weitgehend unverändert an Ort und Stelle vorhandene Baukörper ist den öffentlichen Belangen des § 35 Abs. 3Satz 1 BauGB/BBauG - Darstellungen des Flächennutzungsplans und des Landschaftsplans - gewissermaßen vorgelagert. Er genießt diesen gegenüber Priorität. Die Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 (Nr. 7) BauGB/BBauG konnte das vorhandene historische Bestandsgebäude nicht befürchten lassen, weil es selbst dem Kernbestand der historisch gewachsenen Splittersiedlung B. T. 20/22 zugehörte.
98cc) Der Kläger strebt mit dem Bauantrag vom 8. September 2011 die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an.
99100
Gleichartigkeit i.S.v. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB bedeutet Gleichartigkeit in jeder bodenrechtlich beachtlichen Beziehung, also insbesondere die Gleichartigkeit im Standort, im Bauvolumen, in der Nutzung und in der Funktion. Dabei ist auch die Funktionsänderung, die der Übergang vom landwirtschaftlichen Gebäude zum „reinen“ Wohnhaus enthält, für sich genommen gleichartig. Gleichartigkeit ist jedoch zu verneinen, wenn sich durch hinzukommende Wohneinheiten die Belastung des Außenbereichs, d. h. die Beeinträchtigung öffentlicher Belange, regelmäßig insofern verstärkt, als die natürliche Eigenart der Landschaft zusätzlich beeinträchtigt und der Verfestigung einer Splittersiedlung Vorschub geleistet wird. Mit der Zahl der Wohneinheiten steigt die Zahl der Haushalte und damit typischerweise die Zahl der Bewohner, nimmt der Kraftfahrzeugverkehr zu und wird die Ver- und Entsorgung aufwändiger.
101Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 C 4.03 -, BVerwGE 120, 130 = BauR 2005, 358 = juris Rn. 10 ff.
102Der Anwendungsbereich des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist durch das Kriterium der Gleichartigkeit zudem insoweit eingeschränkt, als es ungerechtfertigt wäre, geringfügig mehr als die Herstellung des Zustands zu gestatten, der bestünde, wenn das alte Gebäude noch mit finanziell vertretbarem Einsatz hätte gerettet werden können. Nur ein solcher Austausch lässt sich im Allgemeinen auch in der gegebenen Situation zumuten. Die Errichtung eines anderswo im Außenbereich unzulässigen Ersatzbaus ist, wie weiter oben schon gesagt, hinnehmbar, weil ein bestimmtes Gebäude schon vorhanden ist und deshalb angenommen werden kann, die Situation habe sich auf dieses Gebäude eingestellt.
103Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 C 4.03 -, BVerwGE 120, 130 = BauR 2005, 358 = juris Rn. 14.
104Entscheidend für die Gleichartigkeit ist nicht das quantitative Verhältnis zwischen dem ursprünglich vorhanden gewesenen Gebäude und dem Ersatzbau, sondern vielmehr, wie sich die Erweiterung auf die vom Ersatzbau betroffenen öffentlichen Belange auswirkt.
105Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Oktober 1990- 4 C 45.88 -, BRS 50 Nr. 86 = juris Rn. 30, und vom 23. Mai 1980 - IV C 84.77 -, BauR 1980, 552 = juris Rn. 12.
106Dabei sind, soweit es um die mit der Größe von Alt- und Ersatzbau zusammenhängende Frage der Geringfügigkeit einer Erweiterung geht, die Grundflächen und die Rauminhalte der Vergleichsgebäude zueinander in Beziehung zu setzen. Zu berücksichtigen ist, dass in den Fällen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB eine geringfügige Erweiterung des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten zulässig ist (vgl. § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB), und dass sich eine Grenze der Geringfügigkeit nicht abstrakt in Prozentsätzen feststellen lässt.
107Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004- 4 C 4.03 -, BRS 67 Nr. 110 = juris Rn. 12, m.w.N.
108Gemessen an diesen Maßstäben ist der von dem Kläger nunmehr beabsichtigte Ersatzbau eines Wohnhauses an gleicher Stelle im Verhältnis zu dem beseitigten Altbestand gleichartig. Die rechtliche Bewertung des Bauantrags vom 8. September 2011 fällt anders aus als diejenige des Bauantrags vom 26. März 2009, die der Senat im Beschluss vom 22. Juli 2011 - 2 A 1166/10 - vorgenommen hat. Insbesondere bleibt die umbaute Fläche nach den aktualisierten Bauvorlagen mit neugeplanten 136,43 m² hinter der bebauten Fläche des Altbestands, die hier mit 158,9 m² angegeben wird, zurück. Folge dessen ist, dass der Außenbereich durch die Neuerrichtung flächenmäßig weniger belastet und die Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 und Nr. 7 BauGB weniger in Anspruch genommen werden, als dies vorher der Fall war. Da der Altbestand zuletzt (auch bzw. überwiegend) zu Wohnzwecken genutzt worden war, ist eine Intensivierung der Nutzung infolge des Ersatzbaus, den der Kläger mit seiner Familie in jetzt nur noch einer Wohneinheit selbst bewohnen will, durch Kraftfahrzeugverkehr o. ä. nicht zu erwarten. Dass sich der umbaute Raum (neu) auf 1.258,36 m³ im Vergleich zu 1.214,12 m³ (alt) erhöhen soll, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht. Diese Überschreitung ist nur geringfügig. Sie ist für sich genommen nicht geeignet, öffentliche (Außenbereichs-)Belange unverhältnismäßig, d. h. mehr als geringfügig zu beeinträchtigen.
109dd) Das vorhandene Gebäude wies Missstände und Mängel auf (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b) BauGB).
110Unter Rückgriff auf § 177 Abs. 2 BauGB liegen Missstände insbesondere vor, wenn die bauliche Anlage nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht. Mängel liegen entsprechend § 177 Abs. 3 Satz 1 BauGB namentlich vor, wenn durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkung Dritter die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird, die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaffenheit das Straßen- oder Ortsbild nicht unerheblich beeinträchtigt oder die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und wegen ihrer städtebaulichen, insbesondere geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben soll. Missstände und Mängel gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b) BauGB sind bei einer wertenden Gesamtbetrachtung nur gravierende, das Gebäude erheblich beeinträchtigende Mängel. Leichtere Mängel genügen nicht.
111Vgl. Mitschang/Reidt, in: Batis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 35 Rn. 143; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band II, Stand Juni 2013, § 35 Rn. 149; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Band 3, Stand Mai 2012, § 35 Rn. 136.
112Nach diesen Grundsätzen litt der Altbestand B. T. 22 an - zunächst unerkannten und erst im Zuge der Bauarbeiten aufgedeckten - gravierenden Missständen und Mängeln. Diese hat der Kläger vor allem durch die Bausubstanzbewertung des Architekten L. vom 2. November 2009 und durch die von ihm überreichten Lichtbilder zum Zustand des Gebäudes während der Bauarbeiten belegt. Anhand dessen wird ohne Schwierigkeiten anschaulich, dass fast die komplette Holzkonstruktion des Altgebäudes in Teilen zerstört oder erheblich beschädigt oder nicht regelgerecht verbaut gewesen war. Es ist danach nachvollziehbar, dass das Altgebäude bis auf das Kellergewölbe durch Alter und mangelhafte Ausbesserungsarbeiten in der Vergangenheit technisch/konstruktiv nicht oder nur unter erheblichen Erschwernissen zu retten und zu sanieren war. Eine nachhaltige bestimmungsgemäße Nutzung des Altgebäudes ließ dieser Bausubstanzzustand nicht mehr zu.
113ee) Der Kläger hatte das vorhandene Gebäude B. T. 22 in seinem Altbestand gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) BauGB seit längerer Zeit als dessen Eigentümer selbst genutzt.
114Für § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) BauGB genügt es nicht, dass das vorhandene Gebäude lediglich seit längerer Zeit im Eigentum des Bauherrn steht. Erforderlich ist eine Kontinuität der Eigennutzung bis zur Neuerrichtung. Mit diesen einschränkenden Voraussetzungen soll zum einen verhindert werden, dass sich kapitalkräftige Investoren in den Außenbereich einkaufen, indem sie ältere Gebäude in schlechtem Bauzustand aufkaufen und durch Neubauten für Nutzer ersetzen, die nicht schon selbst seit längerem im Außenbereich ansässig sind, sondern den Außenbereich als neue Wohnumgebung für sich erst erschließen wollen. Allerdings will § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB zum anderen nicht ausschließlich Spekulationen mit sanierungsbedürftigen Gebäuden im Außenbereich verhindern. Vielmehr soll die Erleichterung denjenigen zugutekommen, die sich längere Zeit mit den beengten Wohnverhältnissen abgefunden und damit unter Beweis gestellt haben, dass dieses Wohnhaus für sie im Familienleben eine bedeutende Rolle spielt. Demgegenüber sollte beispielsweise die Errichtung eines Ersatzbaus für eine Ferien- oder Wochenendhausnutzung nicht erleichtert werden. Es geht der Regelung um die Verbesserung unzureichender Wohnverhältnisse durch Errichtung eines Ersatzbaus und die Befriedigung entsprechender Modernisierungsbedürfnisse.
115Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2005 - 4 B 60.05 -, BauR 2006, 481 = juris Rn. 5, vom 25. Juni 2001 - 4 B 42.01 -, BauR 2002, 1059 = juris Rn. 9, und vom 22. Februar 1996 - 4 B 25.96 -, juris Rn. 11, Urteil vom 12. März 1982 - 4 C 59.78 -, BauR 1982, 359 = juris Rn. 23 ff. (die beiden letztgenannten jeweils zu § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BBauG), Beschluss vom 10. März 1988 - 4 B 41.88 -, BauR 1988, 324 = juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2008 - 10 A 2634/07 -, BauR 2009, 80 = juris Rn. 8.
116Jedenfalls ein Eigennutzungszeitraum von weniger als zwei Jahren, in denen sich der Eigentümer mit den ungenügenden Wohnverhältnissen in dem Altgebäude zufrieden gegeben hat, ist zu kurz. Der „längere Zeitraum“ ist vielmehr so zu bemessen, dass ein Aufkaufen alter Gebäude zum Zweck des alsbaldigen Abrisses ausgeschlossen wird und dies auch nicht durch ein vorübergehendes Bewohnen umgangen wird.
117Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1996 - 4 B 25.96 -, juris Rn. 11, Urteil vom 12. März 1982 - 4 C 59.78 -, BauR 1982, 359 = juris Rn. 25 (jeweils zu § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BBauG); OVG NRW, Urteil vom 14. Juli 2004 - 10 A 4471/01 -, BauR 2005, 696 = juris Rn. 76; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 35 Rn. 144; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band II, Stand Juni 2013, § 35 Rn. 149 (der mindestens einen Zeitraum von vier Jahren annehmen will); Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Band 3, Stand Mai 2012, § 35 Rn. 137 (der ebenfalls „eher mindestens vier Jahre“ fordert).
118An diesen Maßstäben orientiert liegen die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4Satz 1 Nr. 2 c) BauGB im Fall des Klägers vor.
119Der Kläger war seit 2001 Eigentümer des Hauses B. T. 22. Zumindest seit März/April 2003 nutzte er das Altgebäude selbst als Wohnung. Dies hat der Kläger im Verlauf des Verfahrens mehrfach glaubhaft - zuletzt besonders in dem Erläuterungsschreiben vom 7. September 2011 - geschildert. Demzufolge nutzte er das Gebäude seit dem Jahr 2002 nach dem Auszug der vormaligen Mieter als Büro, ab Anfang 2003 vermehrt auch zu Wohnzwecken. Ab März/April 2003 habe er sich schließlich dauerhaft in der Bestandswohnung aufgehalten. Diese Wohnung, in die später im Herbst 2003 seine Lebensgefährtin miteingezogen sei, habe er während des Bauabschnitts für die Errichtung der Anbaugarage und die Sanierung der Kellerräume beibehalten. Erst im Oktober/November 2006 - also drei Jahre und acht Monate nach Aufnahme der Wohnnutzung - sei er mit seiner Lebensgefährtin und dem in der Zwischenzeit geborenen Sohn in die notdürftig als provisorische Wohnung hergerichtete Doppelgarage umgezogen, um von dort aus den Bauabschnitt für das Hauptgebäude voranzutreiben.
120Diese Darstellung ist insgesamt lebensnah und plausibel. Dies gilt auch für die ihr zugrunde liegende Motivlage. Der Kläger hat glaubhaft vorgetragen, dass er den Altbestand B. T. 22 ursprünglich weitervermieten wollte, sich dann aber im weiteren Verlauf des Jahres 2002 zu dessen Umbau zur Eigennutzung entschlossen hatte, nachdem sich u. a. die Nutzung des Altenteilerhauses B. T. 24 wegen der Ablehnung einer Eigenheimfinanzierung zerschlagen habe. Dass das Vorbringen des Klägers in den Schriftsätzen vom 5. Mai 2008, vom 24. Februar 2009 und im Schreiben vom 7. September 2011 nicht in jedem Detail übereinstimmt, ändert an der Plausibilität seiner Gesamtdarstellung nichts. Vereinzelte Widersprüche mögen in der Tat Tippfehlern, wie der Kläger behauptet, oder dem Zeitablauf geschuldet sein.
121Der Nutzungszeitraum des Altbestands B. T. 22 als Wohnung durch den Kläger selbst von März/April 2003 bis zu dessen Abriss ab Ende Oktober 2006 erfüllt das Kriterium der Eigennutzung „seit längerer Zeit“. Der Nutzungszeitraum von ca. drei Jahren und acht Monaten liegt deutlich über der anzunehmenden Untergrenze von zwei Jahren und nur knapp unter dem teilweise für erforderlich gehaltenen Mindestzeitraum von vier Jahren. Unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) BauGB ist diese Zeitspanne im Fall des Klägers ausreichend. Denn die gesetzgeberische Intention dieses Teilprivilegierungstatbestands wird von dem Kläger voll erfüllt. Der Kläger beabsichtigt erklärtermaßen eine Kontinuität der Eigennutzung des Gebäudes für sich und seine Familie. Er hat die Baulichkeit B. T. 22 nicht etwa als Objekt der Bodenspekulation erworben, um sie zeitnah gewinnbringend zu verwerten. Im Gegenteil ist er Rechtsnachfolger im Grundstückseigentum nach seinem Vater, der die benachbarte landwirtschaftliche Hofstelle bewirtschaftet hat. Der Kläger will nicht nur für seine Familie das Haus B. T. 22 erhalten, sondern nach eigenem Bekunden auch den landwirtschaftlichen Betrieb in der Generationenfolge (im Nebenerwerb) fortführen. Der Kläger hat damit unter Beweis gestellt, dass das Altgebäude für ihn und sein Familienleben eine bedeutende Rolle spielt.
122Anders als von dem Senat im Beschluss vom 22. Juli 2011 - 2 A 1166/10 - in einem obiter dictum erwogen, steht der Bejahung von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) BauGB im Fall des Klägers nach Auswertung der im vorliegenden Klage- und Berufungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse nicht entgegen, dass er die Wohnnutzung in dem vorhandenen Gebäudealtbestand erst begann, als er bereits dessen Umbau beabsichtigte und plante.
123Richtig bleibt auch in diesem Zusammenhang - wie oben angesprochen -, dass§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) BauGB den Regelfall vor Augen hat, dass sich ein Eigentümer über längere Zeit mit unzureichenden, beengten und unmodernen Wohnverhältnissen zufrieden gegebenen hat und regelmäßig erst nach Ablauf dieser längeren Zeit des Hinnehmens den Entschluss einer Neuerrichtung des vorhandenen Gebäudes mit dem Ziel der Modernisierung für sich und seine Familie fasst und in Angriff nimmt. Wie der Senat im Beschluss vom 22. Juli 2011 - 2 A 1166/10 - gleichfalls hervorgehoben hat, sind die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) BauGB indessen im Gesamtkontext der Regelung zu sehen. Sie will mit ihnen Missbrauchsversuchen - zum Zweck der Bodenspekulation oder der Umwandlung eines bloßen Wochenendhauses in ein Dauerwohnhaus - begegnen. Wo ein derartiger Missbrauchsverdacht aber - wie hier - nicht im Raum steht - auch die Beklagte hegt ihn nicht -, besteht für eine derartige subjektive Anreicherung des Teilprivilegierungstatbestands, die zudem im Gesetzeswortlaut nicht zwingend angelegt ist, auch teleologisch kein Anlass. Es macht im Lichte des Sinns und Zwecks des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) BauGB als Härtefallregelung - vorbehaltlich der jeweiligen besonderen Einzelfallumstände - keinen Unterschied, ob ein Eigentümer in ein vorhandenes Gebäude mit der erklärten Absicht einzieht, dieses nach einer längeren Zeit wegen (in ihrem genauen Ausmaß zunächst unerkannten) Missständen und Mängeln durch Errichtung eines gleichartigen Ersatzbaus neu zu errichten oder ob er dieselbe Zeit mit diesen Missständen und Mängeln lebt, um erst kurz vor Umsetzung der Neuerrichtung die Entscheidung für diese Neuerrichtung zu treffen.
124Dabei wird nicht verkannt, dass § 35 Abs. 4 BauGB im Interesse des vom Gesetzgeber gewollten Schutzes des Außenbereichs insgesamt eher eng auszulegen ist. Dies folgt aus dem Grundansatz des § 35 BauGB, den Außenbereich von ihm wesensfremder Bebauung grundsätzlich freizuhalten.
125Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Oktober 1998 - 4 C 6.97 -, BVerwGE 107, 264 = BauR 1999, 159 = juris Rn. 18, und vom 21. August 1981 - 4 C 65.80 -, BVerwGE 64, 42 = BauR 1981, 552 = juris Rn. 15.
126Nichtsdestotrotz hat sich die Auslegung u. a. des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) BauGB zuvörderst an dessen spezifischer Zwecksetzung zu orientieren. Gibt diese - wie für den zu entscheidenden Fall gezeigt - ein eindeutig erzielbares Ergebnis vor, muss nicht mit Interpretationsleitlinien für den Zweifelsfall gearbeitet werden.
127ff) Im Weiteren greift § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 d) BauGB für den Kläger ein.
128Bei der künftigen Eigenbedarfsnutzung des Ersatzgebäudes i.S.d. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 d) BauGB handelt es sich um eine Prognoseentscheidung. Besteht begründeter Verdacht, dass der Neubau veräußert oder an familienfremde Personen vermietet werden soll, ist es Sache des Bauherrn darzutun, dass er das Gebäude für den Eigenbedarf bzw. für seine Familie benutzen wird. Kann im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung eine positive Prognose getroffen werden, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung vor. Ggf. kann der Baugenehmigung eine Auflage beigefügt werden, dass das Ersatzgebäude auch in Zukunft von dem Eigentümer selbst genutzt werden muss.
129Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2008 - 10 A 2634/07 -, BauR 2009, 80 = juris Rn. 11.
130Die nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 d) BauGB zu treffende Prognoseentscheidung fällt zum Vorteil des Klägers aus. Dieser hat im gesamten Verlauf des Verfahrens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung B. 6. Februar 2015 durchgängig vorgetragen, dass er den Ersatzbau für sich und seine Familie nutzen will. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Vorbringen nur vorgeschoben ist. Auch die Beklagte zieht es nicht in Zweifel.
131gg) Das Ersatzbauvorhaben des Klägers gemäß dem Bauantrag vom 8. September 2011 ist auch im Übrigen außenbereichsverträglich. Es spricht nichts dafür, dass es andere öffentliche Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB als die nach Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 7 BauGB, die ihm nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB jedoch nicht entgegengehalten werden können, beeinträchtigen könnte. Auch der Vertreter der Beklagten hat dies auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung B. 6. Februar 2015 verneint.
1323. Da die Beklagte beim Erlass der Beseitigungsanordnung - wie dargelegt, rechtsirrig - von einer materiellen Bauplanungsrechtswidrigkeit des noch vorhandenen Altbestands B. T. 22 und der in Bezug auf ihn neu errichteten Gebäudeteile ausgegangen ist, leidet die angefochtene Verfügung diesbezüglich an einem Ermessensfehler i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO. Da die rechtliche Fehleinschätzung der Beklagten zur bauplanungsrechtlichen Legalisierungsfähigkeit des Altbestands als Ersatzwohnbauvorhaben für ihr Beseitigungsverlangen entscheidungstragend ist, wirkt sich auf die Annahme eines Ermessensfehlers nicht aus, dass die Frage, ob der Kläger letztlich einen Anspruch auf Baugenehmigungserteilung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW hat, angesichts des Ausstehens etwa der augenscheinlich erforderlichen landschaftsrechtlichen Befreiung nach§ 69 LG NRW von dem Bauverbot der textlichen Festsetzung Nr. 3.2.10 des Landschaftsplans des F. -S. -Kreises für den Raum I. /T1. als derzeit offen anzusehen sein dürfte.
133Vgl. zum Diskussionsstand zum Legalisierungsumfang einer Baugenehmigung aus der Rechtsprechung: OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 7 B 227/14 -, juris Rn. 5, Urteile vom 30. Oktober 2009 - 10 A 1074/08 -, BauR 2010, 600 = juris Rn. 45 ff., vom 11. September 2003 - 10 A 4694/01 -, BauR 2003, 1870 = juris Rn. 30 ff., und vom 14. September 2001 - 7 A 620/00 -, BauR 2002, 451 = juris Rn. 18 ff.
1344. Die tenorierte Teilaufhebung von Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 28. Juni 2012 ist zulässig, weil dieser Gebäudeteil von dem Anbau, zu dessen Entfernung die Beklagte den Kläger darüber hinaus auffordert, abtrennbar ist.
135Dies folgt zum einen aus den obigen Ausführungen unter I. 2. a) zur genehmigungsrechtlichen wie auch nach Maßgabe des § 35 BauGB materiell-rechtlichen Abtrennbarkeit des Anbaus von dem Gebäudealtbestand.
136Zum anderen ist dieser Ansatz aus entsprechenden Gründen mit den Grundsätzen zur (Un-)Teilbarkeit von Beseitigungsanordnungen vereinbar.
137Die Bauaufsichtsbehörden sind regelmäßig gehalten, den vollständigen Abriss des illegalen Gebäudes anzuordnen, sofern dieses weder bautechnisch noch nach den Vorstellungen des Bauherrn teilbar ist. Es ist nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörden, für den Bauherrn die Planung eines bauordnungsrechtlich beanstandungsfreien Vorhabens zu übernehmen. Zudem darf dem Bauherrn nicht gegen seinen Willen eine neue Anlage aufgedrängt werden.
138Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 10 A 1671/09 -, BauR 2010, 906 = juris Rn. 49 ff., Urteil vom 13. Oktober 1999 - 7 A 998/99 -, NVwZ-RR 2000, 205 = juris Rn. 38.
139Auch daran gemessen ist eine Teilung von Ziffer 1 der streitbefangenen Ordnungsverfügung in der tenorierten Weise zulässig. Wie dargelegt, ist der Anbau von dem Altgebäude bautechnisch abtrennbar. Außerdem hat der Kläger die Trennung von Alt- und Anbau selbst genehmigungsrechtlich so vollzogen, als ob er als Reaktion auf das behördliche Beseitigungsgebot ein Austauschmittel i.S.v. § 21 OBG NRW angeboten hätte. Nach seiner Erklärung gegenüber der Beklagten vom 9. Januar 2012 und der nachfolgenden Bauvoranfrage vom 11. März 2013 will er den Anbau einem eigenständigen baurechtlichen Schicksal als Scheitholztrocknungs- und -lagerraum unterworfen wissen.
140II. Der Verfügungsteil in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 28. Juni 2012, in dem die Beklagte dem Kläger aufgibt, den als Doppelgarage genehmigten Neubauteil auf dem Grundstück B. T. 22 - also den Anbau - zu beseitigen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Berufung ist insofern zurückzuweisen und es bleibt bei der Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht.
141Die Beklagte hat die Ermächtigungsgrundlage des § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW in dieser Hinsicht formell und materiell rechtmäßig angewandt. Der als Doppelgarage genehmigte Neubauteil ist formell (dazu 1.) und materiell (dazu 2.) illegal. Ermessensfehler i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO sind diesbezüglich nicht gegeben (dazu 3.).
1421. Wegen der formellen Illegalität des Neubauteils kann auf den Abschnitt I. 1. verwiesen werden. Die dortigen Erwägungen greifen hier entsprechend Platz. Die Baugenehmigung vom 6. August 2003 ist als mögliche Legalisierungsgrundlage insgesamt - somit auch für den Anbau - erloschen.
1432. Der zu beseitigende Neubauteil ist materiell illegal. Er ist nicht - auch nicht auf der Grundlage der Bauvoranfrage des Klägers vom 11. März 2013 zur Errichtung eines Scheitholztrocknungs- und -lagerraums - bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig. Der Kläger kann sich hierfür insbesondere weder auf die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (dazu a) aa) noch auf die Privilegierung aus§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB (dazu a) bb) berufen. Auch eine Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht (dazu b).
144a) aa) Die Nutzung des Neubauteils als Scheitholztrocknungs- und -lagerraum ist nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Er dient nicht nachweislich einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb.
145In dieser Hinsicht bleibt es bei der Beurteilung des Senatsbeschlusses vom22. Juli 2011 - 2 A 1166/10 -, wonach der Kläger die Existenz oder Gründung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, dem die nunmehr verfolgte Nutzung des Neubauteils dienen soll, nicht dargetan hat.
146Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb setzt eine spezifische betriebliche Organisation und eine Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung voraus. Es muss sich um ein auf Dauer gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen handeln.
147Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 4. März 1983 - 4 C 69.79 -, BRS 40 Nr. 71 = juris Rn. 18, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 4 B 196.93 -, BRS 56 Nr. 71 = juris Rn. 4.
148Die Absicht der Gewinnerzielung ist nicht zwingende Voraussetzung der Betriebseigenschaft, hat jedoch eine gewichtige indizielle Bedeutung für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit des Unternehmens. Dabei ist die Gewinnerzielungsabsicht gerade bei der - hier in Rede stehenden - Gründung eines Nebenerwerbsbetriebs besonders sorgfältig zu prüfen. Bauanträge für Nebenerwerbsstellen sind in erhöhtem Maße dafür anfällig, dass ein Bauherr Landwirtschaft mehr oder weniger vorschiebt, um unter dem Deckmantel des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich ein Wohnhaus errichten zu können. Um solchen Missbrauchsversuchen zu begegnen, sind hier an die Betriebseigenschaft strenge Anforderungen zu stellen.
149Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 2004- 4 C 7.04 -, BRS 67 Nr. 95 = juris Rn. 12, und vom 11. April 1986 - 4 C 67.82 -, BRS 46 Nr. 75 = juris Rn. 16.
150Diesen Anforderungen hat der Kläger nach wie vor nicht genügt. Es fehlt immer noch an der notwendigen Darlegung der betrieblichen Organisation und der nachhaltigen Bewirtschaftung sowie an der Plausibilisierung, welche Jahreseinkünfte der Kläger aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. einem solchen Nebenerwerbsbetriebe erwartet und welche Wirtschaftlichkeitsberechnung diesem Betrieb zugrunde gelegt werden soll. Derartige Angaben hat der Kläger weder im vorliegenden Klage- und Berufungsverfahren noch mit der Bauvoranfrage vom 11. März 2013 beigebracht. Auch der weitere Bauantrag des Klägers zur „Umnutzung des Gebäudetorsos des vormaligen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes B. T. 22 als landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude“ vom 19. August 2013, den Kläger nach seinen Aussagen im Ortstermin B. 12. November 2014 und in der mündlichen Verhandlung B. 6. Februar 2015 nur als äußerst hilfsweise gestellt wissen will, beinhaltet die erforderlichen Angaben nicht. Die Stellungnahme des Sachverständigen Dipl.-Ing. F. bezieht sich lediglich auf die Errichtung eines Damwildgeheges auf den Eigentumsflächen des Vaters des Klägers. Der Sachverständige trifft in dieser Stellungnahme keine konkrete Aussage zu den erwarteten Jahreseinkünften, so dass diese auch einer tragfähigen Wirtschaftlichkeitsberechnung ermangelt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger bestätigt, dass er eine solche noch nicht hat erstellen lassen. Objektiv gehindert ist er daran nicht. Eine prüffähige Wirtschaftlichkeitsprognose kann sich an einem konkreten Betriebskonzept ausrichten, auch ohne dass für dieses bereits alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen würden.
151bb) Eine Privilegierung des Scheitholztrocknungs- und -lagerraums gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB scheidet gleichfalls aus.
152Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben im Außenbereich auch dann privilegiert, wenn es der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebes nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BauGB oder eines Betriebes nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: a)
153das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, b) die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, c) es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und d) die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt.
154Diese Voraussetzungen erfüllt der von dem Kläger vorgestellte Scheitholztrocknungs- und -lagerraum ersichtlich nicht. Er ist kein Vorhaben, das der energetischen Nutzung von Biomasse zur Energieerzeugung dient.
155b) Als sonstiges Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt der Neubauteil sodann öffentliche Belange aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 7 BauGB. Für ihn gilt dasselbe wie für den Gebäudealtbestand (vgl. dazu nochmals oben I. 2. a). Im Unterschied zu diesem kann dies seiner Nutzung als Scheitholztrocknungs- und -lagerraum auch entgegengehalten werden. Die Teilprivilegierung des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB begünstigt ihn unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt. Der Kläger nimmt diese für den Anbau auch nicht in Anspruch, nachdem er den Anbau genehmigungsrechtlich von dem Gebäudealtbestand abgekoppelt hat.
1563. Soweit die Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsverfügung auf der Grundlage von § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW in Bezug auf den als Doppelgarage genehmigte Neubauteil vorliegen, sind Ermessensfehler i.S.v. § 114Satz 1 VwGO nicht gegeben. Insbesondere ist die Verfügung insoweit verhältnismäßig. Was den - wie dargelegt - objektiv wie subjektiv abtrennbaren Gebäudeteil des Anbaus angeht, ist die Beklagte auch von dem zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt ausgegangen, dass dieser nach § 35 Abs. 1, Abs. 2 BauGB materiell-bauplanungsrechtlich illegal ist.
157Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die ausgeworfene Kostenquote berücksichtigt, dass der Kläger mit dem Erhalt der noch vorhandenen Gebäudesubstanz des Altgebäudes einschließlich der diesbezüglich schon errichteten Neubauteile für die Errichtung eines Ersatzbauwohngebäudes den Hauptteil seines Klageziels erreicht hat.
158Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
159Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.
(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.
(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.
(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.