Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 26. Jan. 2016 - A 5 K 2597/15

published on 26/01/2016 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 26. Jan. 2016 - A 5 K 2597/15
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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller erstreben eine Beschleunigung ihrer Asylverfahren.
Die Antragsteller, afghanische Staatsangehörige, reisten mit ihren drei in den Jahren 2000, 2010 und 2012 geborenen Kindern im September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 29.09.2015 wurden sie in der Bedarfserstaufnahmestelle Heidelberg („Patrick-Henry-Village“) untergebracht. Am 1.10.2015 wurden sie dort ärztlich untersucht. Am gleichen Tag wurden sie erkennungsdienstlich behandelt. Ebenfalls am 01.10.2015 erhielten sie eine Mitteilung ausgehändigt, dass das Asylverfahren nicht in der Aufnahmeeinrichtung stattfinde, sondern in der für sie zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Karlsruhe. Dort sollten Sie sich am 06.04.2016 persönlich melden. Am 26.10.2015 wurden sie in die Bedarfserstaufnahmestelle Freiburg aufgenommen. Wahrscheinlich sind sie in der Zwischenzeit einer Gemeinde zugeteilt worden.
Am 11.11.2015 haben die Antragsteller beantragt, das Land Baden-Württemberg (Regierungspräsidium Karlsruhe), hilfsweise die Bundesrepublik Deutschland (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) zu verpflichten, „den bereits bei der Einreise nach Deutschland erkennbar formulierten Asylantrag anzunehmen, binnen kurzer Frist zu entscheiden und den Klägern ein Aufenthaltsrecht zu erteilen“.
Die Kammer hat im unterstellten Einverständnis der Beteiligten allein die Bundesrepublik Deutschland als Antragsgegnerin eingetragen und die Landeserstaufnahmestelle Karlsruhe gebeten, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen. Die Antragsgegnerin hat am 09.12.2015 vorgetragen, sie sei für die geltend gemachten Ansprüche nicht zuständig (fehlende Passivlegitimation). Die Landeserstaufnahmestelle Karlsruhe hat sich nicht geäußert.
II.
Die Anträge sind bereits nicht zulässig und wären auch nicht begründet.
1. Allerdings ist die Bundesrepublik Deutschland entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin für die Anträge passiv legitimiert (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 30.12.2015 - 6 B 6186/15 - juris). Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Antragsteller nicht etwa eine Weiterleitung ihrer spätestens in der Bedarfserstaufnahmestelle gestellten (materiellen) Asylanträge (vgl. § 13 Abs. 1 AsylG) erstreben. Denn diese hat bereits stattgefunden. Das folgt aus der Vergabe des Termins zur Stellung des förmlichen Asylantrags beim Bundesamt. Dementsprechend führt das Bundesamt für die Antragsteller bereits eine Akte, wie sich der Antragserwiderung entnehmen lässt. Für die hier erstrebte förmliche Aufnahme eines Asylantrags bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamts (und die nachfolgende Bestimmung eines Anhörungstermins) ist bei Asylbewerbern, die einer Aufnahmeeinrichtung zugewiesen sind, dagegen allein diese Außenstelle zuständig (§ 14 Abs. 1 Satz 1 AsylG). An dieser Zuständigkeit ändert nichts, dass derzeit die Aufnahmestellen des Landes die Termine für die Aufnahme eines förmlichen Asylantrags - aufgrund einer Verwaltungsabsprache mit dem Bundesamt - vergeben. Soweit die Antragsteller darüber hinaus bereits eine Entscheidung in der Sache durch das Bundesamt binnen kurzer Frist und überdies die Stattgabe der Anträge erstreben (in diesem Sinne versteht die Kammer das Begehren, den Antragstellern ein Aufenthaltsrecht zu erteilen), obliegt dies erst Recht allein dem Bundesamt.
2. Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller ist nicht unter dem Gesichtspunkt zweifelhaft, dass sich das Begehren der Antragsteller zwischenzeitlich erledigt haben könnte. Die Kammer hat insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die Asylverfahren der Antragsteller nun doch beschleunigt bearbeitet worden wären, so dass sich ihr Rechtsschutzbegehren erledigt hätte. Aus anderen Verfahren ist bekannt, dass das Bundesamt selbst Asylanträge afghanischer Staatangehöriger aus dem Jahr 2013 noch nicht beschieden hat. Auch sind, entgegen von Ankündigungen im politischen Raum, Verfahren afghanischer Staatsangehöriger bislang wohl nicht „priorisiert“ worden. Eine entsprechende Nachfrage für den hier zu entscheidenden Fall hielt die Kammer wegen der fortdauernden Überlastung des Bundesamts und der Aufnahmestellen für wenig aussichtsreich.
3. Der Zulässigkeit der Anträge steht aber 44a Satz 1 VwGO entgegen. Nach dieser Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Diese Vorschrift - gleich ob als besondere Ausformung des Rechtsschutzbedürfnisses oder als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung verstanden - schließt eine isolierte Geltendmachung von Verfahrenshandlungen in einem laufenden Verwaltungsverfahren aus, wobei es dabei auf die Rechtsnatur der Verfahrenshandlung grundsätzlich nicht ankommt. Verfahrenshandlungen in diesem Sinne sind solche, die der Vorbereitung der in dem Verwaltungsverfahren beabsichtigten Sachentscheidung dienen. Zweck der Vorschrift ist es, eine Erschwerung des Verwaltungsverfahrens zu verhindern; sie gibt in Bezug auf solche Verfahrenshandlungen der Effektivität des Verwaltungshandelns Vorrang vor der jederzeitigen Sicherung eines korrekten Verfahrensablaufs. Sofern es dem Betroffenen möglich ist, eine etwaige Rechtsverletzung zumutbar im Rahmen des Angriffs auf die Sachentscheidung inzident anzubringen, verlangt § 44a VwGO eben dies. Aus dem Spannungsverhältnis zwischen § 44a VwGO und dem grundgesetzlich gesicherten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift nur in Fällen, in denen ein effektiver Rechtsschutz in Bezug auf die streitbefangene Verfahrenshandlung nicht mehr bei der das Verwaltungsverfahren abschließenden Sachentscheidung erreicht werden kann und der Betroffene dadurch unmittelbar in eigenen, nicht notwendigerweise grundrechtlich fundierten Rechten verletzt wird (vgl., zu § 24 Abs. 4 AsylG, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.12.2015 - A 11 S 490/15 - juris, Rdnr. 17, 18, m.w.N.).
§ 44a Satz 1 VwGO ist hier anwendbar. Er gilt auch für Unterlassungen von Verfahrenshandlungen (vgl. auch Stelkens, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 44a Rdnr. 14 m.w.N.). Effektiver Rechtsschutz dürfte in Fällen der vorliegenden Art keine umgehende Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aufnahme eines förmlichen Asylantrags gebieten. Vielmehr kann der Asylantragsteller im Wege der sogenannten Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) effektiven Rechtsschutz umfassend in einem auf die Verpflichtung zur Gewährung internationalen Schutzes gerichteten Hauptsacheverfahren erreichen (aus OVG Saarland, Beschl. v. 30.09.1991 - 3 W 37/91 - NVwZ-RR 1992, 382 ergibt sich nichts Anderes, denn dort ging es um die Verpflichtung des Landes, einen nach altem Recht bei einer Landesbehörde gestellten Asylfolgeantrag an das Bundesamt weiterzuleiten). Insoweit ist von Folgendem auszugehen:
10 
§ 75 VwGO lässt, abweichend von § 68 VwGO, eine Klage u.a. dann zu, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden ist. Dabei hängt in Fällen wie dem vorliegenden die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nicht davon ab, ob ein Asylantrag beim Bundesamt bereits förmlich gestellt ist. Vielmehr reicht es aus, dass ein - egal bei welcher öffentlicher Stelle angebrachter - Asylantrag überhaupt vorliegt (§ 13 AsylG) und dieser, was hier nicht zweifelhaft ist, der Antragsgegnerin bekannt geworden ist.
11 
Würden die Antragsteller Untätigkeitsklage erheben, würde das Gericht das Verfahren allerdings voraussichtlich gemäß § 75 Satz 3 VwGO aussetzen, weil ein zureichender Grund dafür vorliegen dürfte, dass die Anträge der Antragsteller vom Bundesamt noch nicht weiter bearbeitet worden bzw. gar beschieden sind. Bei der Bemessung der Aussetzungsfrist würde die Kammer wohl u.a. die unbestreitbare vorübergehende Überlastung des Bundesamts, den Mangel an Dolmetschern, die Berechtigung des Bundesamts für „Priorisierungen“ bestimmter Gruppen von Antragstellern berücksichtigen, möglicherweise auch etwa, dass die Antragsteller mit drei Kindern zu einer Gruppe gehören, bei der die Bearbeitung der Asylanträge aus naheliegenden und nach Kenntnis der Kammer auch vom Bundesamt nicht selten berücksichtigten Gründen möglichst vorgezogen werden sollte. Für die Frage der Aussetzung überhaupt und der Bemessung der Aussetzungsfrist wäre auch erheblich, wann die Asylanträge gestellt wurden (vgl., eine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens bei schon im Jahr 2013 gestellten Asylanträgen ablehnend, VG Freiburg, Urt. v. 23.09.2015 - A 1 K 2278/14).
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Eine Effektivität des auf diese Weise gewährten Rechtsschutzes lässt sich wohl nicht mit der Erwägung verneinen, hieraus ergäben sich eher weitere Verzögerungen, weil die Verwaltungsgerichte mangels erfolgter Anhörung der Asylbewerber durch das Bundesamt nicht „durchentscheiden“ dürften. Denn die Verwaltungsgericht sind auch nach Auffassung der Kammer in diesen Fällen zu einer Entscheidung in der Sache verpflichtet (so schon VG Freiburg, Urt. v. 23.09.2015 - A 1 K 2278/14 -; a.A. VG Hannover, Beschl. v. 11.01.2016 - 7 A 5037/15 -; VG Osnabrück, Urt. v. 14.10.2015 - 5 A 390/15; VG Gelsenkirchen, GB. v. 22.07.2015 - 1a K 5125/14.A, alle juris).
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4. Im Übrigen wären die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch nicht begründet. Die Antragsteller hätten einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Denn ein solcher Verfahrensbeschleunigungsanspruch ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten und allenfalls in Ausnahmefällen anerkannt (vgl. Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 24 Rdnr. 70 ff. m.w.N.). Zwar könnte ein solcher Anspruch unionsrechtlich verstärkt oder gar begründet werden. Hinsichtlich der förmlichen Aufnahme eines Asylantrags durch das Bundesamt wäre insoweit nur Art. 6 Abs. 2 RL 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) einschlägig, welcher gebietet, dass eine Person, die einen Antrag auf materiellen Schutz gestellt hat (als solche registriert ist), die Möglichkeit hat, diesen sobald wie möglich förmlich zu stellen. Sofern daraus aber überhaupt ein Anspruch des Betroffenen erwachsen könnte (ablehnend VG Hannover, Beschl. v. 30.12.2015 - 6 B 6186/15 - juris), wäre er unter den gegebenen Verhältnissen aber jedenfalls aus den bereits angesprochenen Gründen darauf beschränkt, dass ein förmlicher Antrag nur sobald wie möglich aufgenommen werden müsste (so im Ergebnis auch VG Schl.-Holst., Beschl. v. 25.11.2015 - 12 B 88/15 - juris). Insoweit müsste auch berücksichtigt werden, dass eine Bevorzugung des Anliegens der Antragsteller bei den gegebenen beschränkten und nicht ohne Weiteres sofort zu erweiternden Kapazitäten des Bundesamts eine Zurückstellung der ebenfalls berechtigten Anliegen anderer Asylbewerber zur Folge hätte.
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5. Aus den gleichen Gründen sind die weitergehenden Anträge unzulässig und wären sie ggf. auch unbegründet, soweit die Antragsteller eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einem beschleunigten Erlass einer Sachentscheidung begehren. Soweit sie gar im Wege der einstweiligen Anordnung eine Stattgabe ihrer Asylanträge begehren, ist eine solche Entscheidung grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO mit § 100 Abs. 1 ZPO und § 83b AsylG.
16 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 01/12/2015 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Februar 2015 - A 6 K 3840/14 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen.
published on 25/11/2015 00:00

Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Gestalt des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird gleichfalls abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten
published on 22/07/2015 00:00

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom °°°°°°°° auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Ve
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published on 23/12/2016 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag vom 22. Juli 2014 bis spätestens drei Monate nach Rechtskraft des Urteils zu entscheiden. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kosten
published on 23/12/2016 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag vom 14. Oktober 2014 bis spätestens drei Monate nach Rechtskraft des Urteils zu entscheiden. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I
published on 23/12/2016 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag vom 23. Mai 2014 bis spätestens drei Monate nach Rechtskraft des Urteils zu entscheiden. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostene
published on 23/12/2016 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, über die Asylanträge der Antrags-/Klageparteien bis spätestens drei Monate nach Rechtskraft des Urteils zu entscheiden. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Annotations

(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren. § 24 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19). Der nachfolgende Asylantrag ist unverzüglich zu stellen.

(1) Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Das Bundesamt kann den Ausländer in Abstimmung mit der von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle verpflichten, seinen Asylantrag bei einer anderen Außenstelle zu stellen. Der Ausländer ist vor der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrages die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Beschränkungen unterliegt. In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ist der Hinweis unverzüglich nachzuholen.

(2) Der Asylantrag ist beim Bundesamt zu stellen, wenn der Ausländer

1.
einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzt,
2.
sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet, oder
3.
minderjährig ist und sein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Die Ausländerbehörde leitet einen bei ihr eingereichten schriftlichen Antrag unverzüglich dem Bundesamt zu. Das Bundesamt bestimmt die für die Bearbeitung des Asylantrags zuständige Außenstelle.

(3) Befindet sich der Ausländer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 in

1.
Untersuchungshaft,
2.
Strafhaft,
3.
Vorbereitungshaft nach § 62 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes,
4.
Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes, weil er sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat,
5.
Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes,
6.
Mitwirkungshaft nach § 62 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes,
7.
Ausreisegewahrsam nach § 62b des Aufenthaltsgesetzes,
steht die Asylantragstellung der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen. Dem Ausländer ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich selbst vorher anwaltlichen Beistands versichert. Die Abschiebungshaft endet mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, spätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt, es sei denn, es wurde auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren ein Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen anderen Staat gerichtet oder der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 oder als offensichtlich unbegründet abgelehnt.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren. § 24 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19). Der nachfolgende Asylantrag ist unverzüglich zu stellen.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.