Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 26. Jan. 2016 - A 5 K 2597/15
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.
Gründe
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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 26. Jan. 2016 - A 5 K 2597/15
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 26. Jan. 2016 - A 5 K 2597/15
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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 26. Jan. 2016 - A 5 K 2597/15 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).
(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.
(2) Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren. § 24 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19). Der nachfolgende Asylantrag ist unverzüglich zu stellen.
(1) Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Das Bundesamt kann den Ausländer in Abstimmung mit der von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle verpflichten, seinen Asylantrag bei einer anderen Außenstelle zu stellen. Der Ausländer ist vor der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrages die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Beschränkungen unterliegt. In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ist der Hinweis unverzüglich nachzuholen.
(2) Der Asylantrag ist beim Bundesamt zu stellen, wenn der Ausländer
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einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzt, - 2.
sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet, oder - 3.
minderjährig ist und sein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
(3) Befindet sich der Ausländer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 in
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Untersuchungshaft, - 2.
Strafhaft, - 3.
Vorbereitungshaft nach § 62 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes, - 4.
Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes, weil er sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 5.
Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes, - 6.
Mitwirkungshaft nach § 62 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes, - 7.
Ausreisegewahrsam nach § 62b des Aufenthaltsgesetzes,
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt
- 1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder - 2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über
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die getroffene Entscheidung und - 2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe - a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder - b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.
(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn
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sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben, - 2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder - 3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.
(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.
(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.
(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Februar 2015 - A 6 K 3840/14 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
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der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.
(2) Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren. § 24 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19). Der nachfolgende Asylantrag ist unverzüglich zu stellen.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom °°°°°°°° auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 1. Januar 1973 in C. T. geborene Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger und gehört dem Volk der U. an.
3Der Kläger verließ Eritrea nach eigenen Angaben am 19. September 2011 zu Fuß in Richtung Äthiopien, wo er sich drei Monate lang aufhielt. Sodann ging er in den Sudan und reiste nach sechs Monaten in Richtung Libyen weiter. Nachdem er dort ein Jahr und acht Monate gelebt hatte, fuhr er mit einem Boot über das Mittelmeer nach Italien. Dort hielt er sich zwölf Tage lang auf. Schließlich reiste er am 16. November 2013 mit einem Pkw in das Bundesgebiet ein.
4Am °°°°°°° stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Antrag auf Asyl sowie auf Anerkennung als Flüchtling. Noch am gleichen Tag fand eine Befragung zur Vorbereitung der Anhörung statt, in deren Rahmen er seinen Reiseweg schilderte. Eine Anhörung hinsichtlich seiner Asylgründe erfolgte nicht.
5Mit Schriftsatz vom 25. September 2014 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Bundesamt auf, das bereits ein Jahr zuvor begonnene Asylverfahren spätestens bis zum 16. Oktober 2014 zu betreiben.
6Nachdem eine Bescheidung weiterhin nicht erfolgte, hat der Kläger am 17. November 2014 Untätigkeitsklage erhoben.
7Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich,
8die Beklagte zu verpflichten, seinen Asylantrag zu bearbeiten und über diesen innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.
9Die Beklagte hat trotz Gelegenheit hierzu und mehrfacher Erinnerung hieran weder eine Klageerwiderung abgegeben noch schriftsätzlich einen Klageabweisungsantrag gestellt.
10Der Kläger hat sich mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 9. Juli 2015 auf entsprechende Anfrage des Gerichts mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. Von der Beklagten liegt ein genereller Verzicht auf eine Stellungnahme vor dem Erlass eines Gerichtsbescheides in Form einer allgemeinen Prozesserklärung gegenüber den Verwaltungsgerichten, zuletzt aktualisiert mit Schreiben vom 26. Januar 2015, vor.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Das Gericht kann mit Einverständnis des Klägers und aufgrund des von der Beklagten erklärten Verzichts auf eine entsprechende Stellungnahme ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung– VwGO –.
14Die Klage ist sowohl zulässig als auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
15Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig. Die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist von drei Monaten war bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung abgelaufen: Der Antrag des Klägers beim Bundesamt datiert auf den °°°°°°°; die Klageerhebung erfolgte am 17. November 2014. Dabei wird die Frist des § 75 Satz 2 VwGO für das Asylverfahren nicht durch die Regelung in § 24 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG –, in welcher eine Benachrichtigung bei mehr als sechsmonatiger Bearbeitungsfrist vorgesehen ist, modifiziert.
16Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 24 K 992/14.A –, juris Rn. 13; VG Ansbach, Beschluss vom 4. August 2014 - AN 11 K 13.31060-, juris, Rn. 10.
17Im Übrigen war im Zeitpunkt der Klageerhebung auch die Frist von sechs Monaten seit Stellung des Antrags beim Bundesamt abgelaufen.
18Soweit die Beklagte regelmäßig in parallelen Klageverfahren wegen Untätigkeit im Asylverfahren argumentiert, dass einer auf eine gebundene Entscheidung gerichteten Untätigkeitsklage – wie im Asylverfahren, wo kein Ermessens-, Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum besteht – das Rechtsschutzbedürfnis fehle, verfängt dieser Einwand nicht. Die insoweit zum Beleg angeführten obergerichtlichen Entscheidungen,
19vgl. insbesondere OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. März 2009 – 3 O 422/08 –, juris (Rn. 4), unter Bezug-nahme auf BVerwG, Beschluss vom 28. April 1997 – 6 B 6/97 –, juris (Rn. 28), und Urteil vom 7. Oktober 1980– 6 C 39/80 –, BVerwGE 61, 45 = juris,
20betreffen ausschließlich Fallkonstellationen, in denen nur noch eine gebundene Rechtsentscheidung durch Widerspruchsbescheid zu treffen gewesen wäre. Sie unterscheiden sich von der vorliegenden Sachlage jedoch dahingehend, dass die Ausgangsbehörde immerhin bereits durch Erlass eines Ausgangsbescheids tätig geworden ist, woran es bei der Beklagten vorliegend gänzlich mangelt. Beide Konstellationen sind vor diesem Hintergrund nicht vergleichbar.
21Darüber hinaus lag weder im Zeitpunkt der Klageerhebung noch liegt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Antrags des Klägers im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO vor. Das Bundesamt hat insoweit in parallelen Klageverfahren vorgetragen, dass die Zugangszahlen sich kurzfristig exorbitant erhöht hätten: Ausgehend vom Jahr 2008 bis zum Jahr 2012 sei zunächst eine kontinuierliche und sodann in den Jahren 2013 und 2014 eine nochmalige massive Steigerung der Erst- und Folgeanträge in Deutschland zu verzeichnen gewesen; alleine der Anstieg der Asylanträge zwischen den Jahren 2013 und 2014 belaufe sich auf rund 60 Prozent. Dieser Situation werde bei im Wesentlichen unverändertem Personalbestand durch organisatorische Umverteilungsmaßnahmen und Priorisierungsentscheidungen Rechnung getragen. Ausweislich der im Jahr 2014 exorbitant gestiegenen Zugangszahlen handele es sich schließlich auch noch um eine als vorübergehend einzustufende und außergewöhnlich stark angestiegene Geschäftsbelastung.
22Diese Darlegungen rechtfertigen die Annahme eines zureichenden Grundes nicht. Das Vorliegen eines zureichenden Grundes im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO ist zunächst objektiv zu beurteilen. Ein zureichender Grund kann sich etwa aus dem besonderen Umfang oder der besonderen Schwierigkeit der Sachaufklärung sowie der besonderen Schwierigkeit des zu entscheidenden Falls ergeben. Mit Blick auf die Geschäftsbelastung einer Behörde gelten folgende Grundsätze: Zwar kann sich ein zureichender Grund aus einer kurzfristigen besonderen Geschäftsbelastung oder der Überlastung aufgrund einer Gesetzesänderung ergeben, von der ebenfalls anzunehmen ist, dass sie vorübergehend ist. Jedoch liegt ein zureichender Grund nicht bei einer permanenten Überlastung bestimmter Behörden vor, da es in einem solchen Fall Aufgabe des zuständigen Ministeriums bzw. der Behördenleitung ist, für hinreichenden Ersatz zu sorgen oder entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen.
23Vgl. aus der Rechtsprechung VG Braunschweig, Urteil vom 8. September 2014 – 8 A 618/13 –; VG Wiesbaden, Urteil vom 7. Mai 2015 – 7 K 720/14.WI.A – sowie desweiteren VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 24 K 992/14.A –, juris (Rn. 17); siehe auch Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 75 VwGO, Rn. 13; Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn. 9; Brenner, in: Sodann/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 4. Auflage, 2014, § 75 Rn. 52.
24Gemessen hieran stellt die unzweifelhaft vorliegende, hohe Geschäftsbelastung des Bundesamtes keinen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung des Antrags des Klägers dar. Denn jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung, d.h. Mitte des Jahres 2015, ist die durch den sehr starken Anstieg der Asylbewerberbezahlen begründete Geschäftsbelastung nicht mehr nur als vorübergehend einzustufen. Das Bundesamt hat insoweit – in den in Parallelverfahren vorliegenden Klageerwiderungen – zutreffend ausgeführt, dass der sprunghafte Anstieg der Asylanträge bereits im zweiten Halbjahr des Jahres 2012 begonnen habe und auch danach in den Jahren 2013 und 2014 – dort sogar mit einem exorbitanten Anstieg – fortlaufend höhere Eingangszahlen zu verzeichnen gewesen seien. Zwar hat das Bundesamt bzw. die personalausstattende Stelle organisatorische Maßnahmen ergriffen und ist das Personal auch in gewissem Umfang aufgestockt worden. Doch haben die getroffenen Maßnahmen – was angesichts der dargelegten Zahlen spätestens im Jahr 2014 deutlich erkennbar gewesen sein dürfte – offenkundig nicht genügt, um die eingehenden Asylverfahren in angemessener Zeit bearbeiten zu können. Es wäre insoweit Aufgabe und Pflicht der zuständigen Stelle, das Bundesamt in dem erforderlichen Umfang mit Personal auszustatten.
25Die Klage ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, namentlich betreffend die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über den Antrag des Klägers vom °°°°°°° auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, begründet. Der Kläger hat, wie von ihm beantragt, einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt nach Ablauf von nunmehr etwa 1,5 Jahren seit seinem Asylantrag am °°°°°°° zeitnah hierüber entscheidet.
26Im Rahmen der vorliegenden Untätigkeitsklage sieht sich das Gericht insoweit wegen der Besonderheiten des Asylverfahrens nicht gehalten, „durchzuentscheiden“ und eine Entscheidung in der Sache zu treffen, d.h. Spruchreife im Sinne einer Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO herzustellen. Denn für einen gerichtlichen Verpflichtungsausspruch im Sinn des § 113 Abs. 1 VwGO ist unter Berücksichtigung der asylrechtlichen Besonderheiten kein Raum. Die besondere – auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde – gerichtete Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz steht der Annahme entgegen, dass das Verwaltungsgericht die Sache durch Ermittlung des gesamten für eine Sachentscheidung über den Asylantrag erforderlichen Sachverhalts spruchreif zu machen hätte, solange – wie vorliegend – noch keine Verwaltungsentscheidung über den Asylantrag ergangen ist.
27In gleicher Weise bereits: VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 33 ff.);VG Trier, Urteil vom 30. Mai 2012 – 5 K 967/11.TR –, juris (Rn. 24 ff.); VG Berlin, Urteil vom 16. April 2013 – 23 K 508.12 A –, juris (Rn. 14 ff.); VG Freiburg, Urteil vom 20. März 1997 – A 2 K 13182/95 –, juris (Rn. 15 ff.); diesen Entscheidungen folgend ebenfalls: VG Wiesbaden, Urteil vom 7. Mai 2015 – 7 K 720/14.WI.A –; VG Braunschweig, Urteil vom 8. September 2014 – 8A 618/13 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 24 K 992/14.A –, juris (Rn. 21 ff.); zu einem früheren Zeitpunkt schon VG Freiburg, Urteil vom 20. März 1997 – A 2 K 13182/95 –, juris; a.A. hingegen VG Regensburg, Urteil vom 16. Februar 2015 – RO 4 K 14.30747 –; VG Würzburg, Urteil vom 22. April 2015 – W 6 K 15.30041 –; VG Gießen, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 6 K 1663/15.GI.A –, allesamt juris.
28Zwar richtet sich die begehrte Verpflichtung im Asylverfahren auf eine gebundene Verwaltungsentscheidung und nicht auf solche in Ausübung eines eingeräumten Ermessens oder einer Beurteilungsermächtigung. Deshalb hat das Gericht grundsätzlich die Streitsache gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in vollem Umfang selbst spruchreif zu machen und Unklarheiten und Lücken in der behördlichen Sachverhaltsermittlung zu schließen, vgl. § 86 VwGO.
29In dieser Weise BVerwG, Urteile vom 6. Juli 1998 – 9 C 45/97 – BVerwGE 107, 128-133 = juris (Rn. 10), und vom 7. März 1995 – 9 C 264/94 –, juris (Rn. 14 ff.).
30Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings auch entschieden, dass der Grundsatz, die Sache spruchreif zu machen und sich nicht auf eine Entscheidung über die Anfechtungsklage zu beschränken, nicht ausnahmslos gelte. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt, aus § 113 Abs. 3 VwGO sei zu entnehmen, dass die Verwaltungsgerichte auch bei der Kontrolle eines rechtlich gebundenen Verwaltungsakts nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife herbeiführen müssten, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Behörde Gelegenheit geben könnten, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen. Vor allem stehe die besondere – auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde – gerichtete Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz im Falle versäumter Sachentscheidung durch das Bundesamt der Annahme entgegen, dass nur eine auf die Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hätte, in Betracht käme.
31Vgl. für den Fall der Verfahrenseinstellung nach den §§ 32, 33 AsylVfG: BVerwG, Urteile vom 7. März 1995– 9 C 264/94 –, juris (Rn. 14 ff.), und vom 5. September 2013 – 10 C 1/13 –, juris (Rn. 14).
32Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ebenfalls auf den Fall der Untätigkeit des Bundesamtes übertragbar. Auch in diesem Fall trifft das Bundesamt keine Sachentscheidung über den Anspruch auf Asylanerkennung und wird sogar, anders als in zwischenzeitlich anerkannten Fällen, in denen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Verpflichtung der Gerichte zum Durchentscheiden überwiegend abgelehnt wird, wenn das Bundesamt das Verfahren in rechtswidriger Weise einstellt (§§ 32, 33 AsylVfG),
33vgl. BVerwG, Urteile vom 7. März 1995 – 9 C 264/94 –, juris (Rn. 14 ff.), und vom 5. September 2013 – 10 C1/13 –, juris (Rn. 14); siehe außerdem VG Karlsruhe, Urteil vom 17. Oktober 2011 – A 3 K 2090/11 –, juris (Rn. 14),
34oder das Bundesamt die Durchführung eines Asylverfahrens in rechtswidriger Weise ablehnt (§ 27a AsylVfG).
35vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2015 – 13 A 220/15.A –, juris (Rn. 20, 24), und vom 16. Juni 2015– 13 A 221/15.A –, juris (Rn. 3 ff.); OVG Lüneburg, Urteilvom 25. Juni 2015 – 11 LB 248/14 –, juris (Rn. 27 ff.),
36überhaupt nicht tätig.
37Es erschiene jedoch widersinnig, in Fällen, in welchen das Bundesamt über verfahrensrechtliche Fragen entschieden hat, lediglich eine gerichtliche Verpflichtung zur Durchführung des Verfahrens und zur Verbescheidung auszusprechen, in Fällen aber, in welchen das Bundesamt gänzlich untätig bleibt, die Streitsache gerichtlich aufzuklären und an Stelle der Behörde in der Sache zu entscheiden.
38Siehe schon VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014– AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 39); VG Freiburg, Urteil vom 20. März 1997 – A 2 K 13182/95 –, juris (Rn. 15 ff.).
39Es kann insbesondere nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamtes, das sich mit dem Asylbegehren inhaltlich noch nicht befasst und eine Entscheidung hierüber noch nicht getroffen hat, abschließend über den Asylanspruch zu befinden.
40Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. März 1993– 2 BvR 1988/92 –, juris (Rn. 23) in einer – den Fällen der Untätigkeit vergleichbaren – Konstellation, in welcher das Bundesamt aufgrund einer Entscheidung ausschließlich der Ausländerbehörde noch nicht mit dem Asylbegehren befasst war.
41Für die Übertragung der vorgenannten Rechtsprechung zu §§ 32, 33 sowie § 27a AsylVfG auf die Konstellationen der Untätigkeit des Bundesamtes spricht desweiteren auch, dass bei einem Durchentscheiden der Verwaltungsgerichte die dem Bundesamt (§ 5 AsylVfG) vom Gesetzgeber im Bemühen um Verfahrensbeschleunigung zugewiesenen Gestaltungsmöglichkeiten unterlaufen würden:
42Gelangt das Bundesamt nach sachlicher Prüfung des Asylbegehrens zu dem Ergebnis, es sei gemäß §§ 29a und 30 AsylVfG offensichtlich unbegründet, so bestimmt § 36 AsylVfG das weitere Verfahren und sieht eine starke Beschleunigung der gerichtlichen Kontrolle der Entscheidung des Bundesamtes und gegebenenfalls eine kurzfristige Beendigung des Aufenthalts des Ausländers vor. Eine vergleichbare Möglichkeit hat das Gericht nicht. Es kann eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG unter Fristsetzung (§ 36 Abs. 1 AsylVfG) nicht aussprechen.
43Stellt sich das Asylbegehren nach Ansicht des Verwaltungsgerichts als schlicht unbegründet heraus, bemisst § 38 Abs. 1 AsylVfG die Ausreisefrist auf 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Da das Gericht sie nicht aussprechen kann, müsste das Bundesamt nachträglich (nach Eintritt der Bestandkraft der gerichtlichen Entscheidung) den Asylbewerber zur Ausreise auffordern und ihm die Abschiebung androhen (§§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG). Gegen diese Entscheidung wäre wiederum der Rechtsweg eröffnet (§ 74 Abs. 1 AsylVfG), was dem Beschleunigungsgedanken des Asylverfahrensgesetzes völlig widerspricht. Ein „Durchentscheiden“ bei Untätigkeit des Bundesamtes kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Kläger mit seinem ersten in Deutschland gestellten Asylantrag erfolglos geblieben ist, mithin bereits eine behördliche Entscheidung zu seinem Asylbegehren vorliegt und lediglich über seinen Asylfolgeantrag zu entscheiden ist.
44Vgl. zum gesamten Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C 264/94 –, juris (Rn. 15), für den Fall der Verfahrenseinstellung nach §§ 32,33 AsylVfG; VG Trier, Urteil vom 30. Mai 2012 – 5 K 967/11 –, juris (Rn. 26); VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 35. f.); vgl. schließlich auch BVerwG Urteil vom6. Juli 1998 – 9 C 45/97 –, juris (Rn. 10), wo das Vorliegen einer ablehnenden Behördenentscheidung für die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zum Durchentscheiden vorausgesetzt wird.
45Darüber hinaus ginge dem Kläger, wenn das Gericht gehalten wäre, im Rahmen der Untätigkeitsklage unmittelbar über sein Begehren auf Asyl und Flüchtlingsschutz zu entscheiden, eine komplette Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet ist: Das gilt sowohl für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) als auch zur umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist. Diese Regelungen des AsylVfG lassen darauf schließen, dass die unterlassene sachliche Prüfung vorrangig von der Fachbehörde nachzuholen ist. Dass diese Nachholung zugleich einen Zeitverlust mit sich bringen kann, tritt gegenüber dem Anliegen einer schnellen Beendigung des Aufenthalts bei rechtskräftiger Versagung von Asyl und Abschiebungsschutz zurück.
46Für den Fall der Verfahrenseinstellung nach §§ 32,33 AsylVfG: BVerwG, Urteil vom 7. März 1995– 9 C 264/94 –, juris (Rn. 16 f.).
47Angesichts dieser zahlreichen, im Asylverfahren bestehenden Besonderheiten, die dem Bundesamt zur Sachverhaltsaufklärung und zur Verfahrensbeschleunigung vom Gesetzgeber zugewiesen sind, kann eine infolge Untätigkeit gemäß § 75 VwGO erhobene Klage nicht dazu führen, dass das Verwaltungsgericht an Stelle und ohne dass das Bundesamt sich inhaltlich mit dem Asylbegehren auseinandergesetzt hat, erstmals in der Sache entscheidet.
48Vgl. VG Trier, Urteil vom 30. Mai 2012 – 5 K 967/11 –, juris (Rn. 26); VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 35. f.); VG Freiburg, Urteil vom 20. März 1997 – A 2 K 13182/95 –, juris (Rn. 15 ff.); zur Thematik insgesamt BayVGH, Urteil vom 23. Juli 1996– 24 BA 94.31056 – NvWZ-Beilage 1997/13 = juris(Rn. 20 ff.).
49Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 2 GG würde eine gerichtliche Entscheidung über das Vorliegen der materiellen asylrechtlichen Voraussetzungen in diesem Verfahrensstadium rechtlichen Bedenken begegnen.
50Vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 7. März 1995, – 9 C 264/94 –, juris (Rn. 15); VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014– AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 38 a.E.).
51Vor diesem Hintergrund soll erst die Entscheidung des Bundesamtes, die über den Antrag des Klägers auf Feststellung der Asylanerkennung, Flüchtlingseigenschaft und von Abschiebungsverboten ergeht, der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO unterliegen.
52So bereits ausdrücklich VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 40).
53Ob es ausnahmsweise Fälle geben mag, in denen das Gericht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung befugt sein sollte, auf einen mit dem Aufhebungsbegehren verbundenen Verpflichtungsantrag entsprechend § 75 VwGO zur Sachentscheidung vorzudringen, braucht hier nicht geklärt zu werden, da der Kläger seinen Antrag auf die bloße Verpflichtung der Beklagten zu einer Entscheidung beschränkt hat.
54Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C264/94 –, juris (Rn. 18), dort in Bezug auf §§ 32,33 AsylVfG.
55Abweichend von dem klägerischen Antrag ist der Beklagten jedoch nach Auffassung der Kammer keine konkrete Frist zur Entscheidung zu setzen, da davon auszugehen ist, dass diese der durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochenen Verpflichtung nach Rechtskraft Folge leisten wird. Demgegenüber wäre die Bestimmung einer zeitlichen Vorgabe – nicht zuletzt in Anbetracht der noch ausstehenden Anhörung des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal – eine in den verwaltungsorganisatorischen Spielraum des Bundesamtes eingreifende Maßnahme, die eine Beschleunigung des Verfahrensablaufs zuungunsten der Richtigkeit und Qualität der Aufklärung befürchten lassen könnte. Eine unmittelbare Anwendung der in § 75 VwGO normierten Frist scheidet ohnehin aus, da diese Regelung den Zeitraum vor Klageerhebung betrifft, vorliegend jedoch eine zeitliche Vorgabe im Nachgang der abschließenden gerichtlichen Entscheidung in Rede stehen würde. Für die analoge Anwendung fehlt es hingegen an der vergleichbaren Interessenlage. Denn die Beklagte ist auch ohne Fristsetzung im Tenor gehalten, dem Verpflichtungsausspruch zeitnah nach Rechtskraft dieser Entscheidung nachzukommen.
56In gleicher Weise zur Verpflichtung ohne konkrete Frist-setzung im Tenor: VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 1 K 13.31136 –; VG Trier, Urteil vom 30. Mai 2012 – 5 K 967/11.TR –; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 24 K 992/14.A –, allesamt juris; abweichend hingegen VG Freiburg, Urteil vom 20. März 1997 – A 2 K 13182/95 –, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 8. September 2014 – 8A 618/13 –.
57Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG; der klageabweisende Teil hinsichtlich der vom Kläger beantragten, im Tenor jedoch unterbliebenen zeitlichen Vorgabe von drei Monaten zur Entscheidung fällt neben der allgemeinen Verpflichtung hierzu nicht beträchtlich ins Gewicht.
58Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 der Zivilprozessordnung.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Gestalt des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird gleichfalls abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin begehrt mit ihrem unter dem 24.11.2015 unter gleichzeitiger Beantragung von Prozesskostenhilfe gestellten Antrag,
- 2
die Beklagte zu verpflichten, den Asylantrag der Antragstellerin unverzüglich, spätestens drei Tage nach Erlass der einstweiligen Anordnung, entgegenzunehmen,
- 3
den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
- 4
Die Antragstellerin habe bereits am 23.09.2015 in … beim Landesamt für Asylangelegenheiten ein Asylgesuch gestellt. Sie habe die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 02.11.2015 aufgefordert, ihr innerhalb einer Woche die Möglichkeit zu geben, bei ihr einen Asylantrag zu stellen.
- 5
Die Antragsgegnerin habe erwidert, ein früherer Termin, als den 05.02.2016, der für die Asylantragstellung genannt wurde, könne nicht bewilligt werden.
- 6
Die Asylverfahrensrichtlinie gehe davon aus, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, innerhalb von drei, maximal sechs Arbeitstagen eine Registrierung von Schutzsuchenden vorzunehmen. Bei der Entgegennahme des Asylantrages handele es sich um einen sogenannten Realakt.
- 7
Dem Begehren der Antragstellerin könne in einem Hauptsacheverfahren nicht entsprechend nachgekommen werden, weil ihr Begehren, in vertretbarer Zeit durch die Beklagte registriert zu werden, durch ein Hauptsacheverfahren wegen dessen Dauer nicht realisiert werden könne.
II.
- 8
Der Antrag, dessen Bescheidung gemäß § 76 Abs. 4 AsylG durch den Einzelrichter erfolgt, ist zulässig, aber unbegründet.
- 9
Bezüglich der beantragten einstweiligen Anordnung kann zunächst dahinstehen, ob die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Denn es ist soweit ersichtlich unbestritten, dass die Antragstellerin grundsätzlich das Recht hat, einen Asylantrag zu stellen. Nach § 23 Abs. 1 AsylG ist allerdings der Ausländer, der in einer Aufnahmeeinrichtung aufgenommen ist, verpflichtet, unverzüglich oder zu dem von der Aufnahmeeinrichtung genannten Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes zur Stellung des Asylantrags persönlich zu erscheinen. Für diese Konstellation ist eine Antragstellung auf anderem Wege im Asylgesetz nicht vorgesehen. Das Bundesamt befindet sich – wie allgemein und auch der Antragstellerin bekannt sein dürfte – derzeit in einer Situation extremer Arbeitsüberlastung. Es ist aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden, dass es in einer solchen Situation zum Teil auch zu erheblichen Wartezeiten innerhalb der Verfahrensabläufe kommt. Insbesondere ist zugunsten von Asylsuchenden kein individualschützendes höherrangiges Recht ersichtlich, welches zur Schaffung einer Art "Notverfahren" zur anderweitigen Antragsannahme verpflichten würde. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die erfolgte Zuweisung eines Termins zur Antragstellung nicht den Vorgaben des europäischen Rechts entspricht, soweit diese individualschützend sind. Die abweichende Auffassung des VG Wiesbaden im Beschluss vom 05.08.2015 – 6 L 982/15, 6 L 982/15.WI.A – NVwZ-RR 2015, 758 f., zit.n.Juris, teilt das Gericht nicht, da insbesondere die dort erwähnten Verpflichtungen nicht den Interessen des Asylsuchenden dienen, sondern der Funktionsfähigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems. Hinsichtlich ausstehender Einzelschritte einer vollständigen "Registrierung" der Antragstellerin und der Entgegennahme ihres Antrags im eigentlichen Sinn gilt derzeit der Grundsatz, dass Unmögliches nicht geleistet werden muss (impossibilium nulla est obligatio).
- 10
Dies wäre möglicherweise – auch im Sinne einer vorliegend fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes – anders zu bewerten, wenn – wofür abgesehen von mangelnder Glaubhaftmachung auch sonst nichts spricht – noch nicht vollständig registrierten Asylsuchenden eine Beendigung ihres Aufenthalts drohen würde. Der zu beobachtende Trend zu gerichtlichem Tätigwerden im Wege von Untätigkeitsklagen oder auch Anträgen der vorliegenden Art dürfte aber weniger aus einer solchen rechtlich möglicherweise erheblichen Sorge folgen, sondern durch Motive geprägt sein, die außerhalb des Asylgesetzes liegen (z.B. die Aussicht auf bestimmte aufenthaltsrechtliche Folgeentscheidungen oder Möglichkeiten einer schnelleren Aufenthaltsverfestigung). Die Vorgehensweise des Bundesamtes bietet – abgesehen davon, dass Kapazitätssteigerungen allgemein wünschenswert sind – mindestens faktisch einen Schutz vor Aufenthaltsbeendigung, so dass eine verwaltungsgerichtliche einstweilige Anordnung der beantragten Art nicht in Betracht kommt.
- 11
Eine Gewährung von Prozesskostenhilfe kam damit mangels Erfolgsaussichten gleichfalls nicht in Betracht.
- 12
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
- 13
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.