Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 16. Feb. 2016 - A 1 K 278/16

published on 16/02/2016 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 16. Feb. 2016 - A 1 K 278/16
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (A 1 K 277/16) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13.01.2016 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
Über den Antrag entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 02.02.2016 erhobenen Klage (A 1 K 277/16) ist gem. §§ 75, 34a Abs. 2 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgemäß gestellt worden.
Der zulässige Antrag ist auch begründet. Es kann nicht angenommen werden, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Abschiebungsanordnung das Interesse des Antragsstellers überwiegt, bis zur Entscheidung über seine Klage von einer Rückführung nach Italien verschont zu bleiben. Denn der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13.01.2016, mit dem festgestellt wurde, dass der Asylantrag gem. § 27 a AsylG unzulässig ist und die Abschiebung des Antragstellers nach Italien gem. § 34 a Abs. 1 AsylG angeordnet wurde, ist aller Voraussicht nach rechtswidrig.
Als Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung kommt hier nur § 34a Abs. 1 AsylG in Betracht. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Der angefochtene Bescheid ist bereits formell rechtswidrig, da das Bundesamt den Antragsteller nicht in einer den Anforderungen des Art. 5 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31) - Dublin-III-VO - genügenden Weise angehört hat. Nach Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO führt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller. Dieses Gespräch soll auch das richtige Verständnis der dem Antragsteller gemäß Art. 4 Dublin-III-VO bereitgestellten Informationen ermöglichen. Eine solche Anhörung in einem persönlichen Gespräch ist hier nicht erfolgt. Auf das Gespräch darf gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO - nur - verzichtet werden, wenn entweder der Antragsteller flüchtig ist (a) oder der Antragsteller, nachdem er die in Art. 4 genannten Informationen erhalten hat, bereits die sachdienlichen Angaben gemacht hat, so dass der zuständige Mitgliedsstaat auf andere Weise bestimmt werden kann (b). In dem zuletzt genannten Fall gibt der Mitgliedsstaat, der auf das Gespräch verzichtet, dem Antragsteller Gelegenheit, alle weiteren sachdienlichen Informationen vorzulegen, die für die ordnungsgemäße Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats von Bedeutung sind, bevor eine Entscheidung über die Überstellung ergeht.
Einer dieser Ausnahmefälle, in denen nach Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Anhörung verzichtet werden kann, liegt hier nicht vor. Der Antragsteller ist weder flüchtig noch hatte er selbst sachdienliche Angaben zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats, hier insbesondere zum Reiseweg und früheren Asylantragstellungen, gemacht. Vielmehr hat das Bundesamt die Zuständigkeit Italiens allein durch die Auswertung der Einträge in EURODAC ermittelt. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere nicht im Hinblick auf die in den Akten des Bundesamts befindlichen Fragebögen „Erstbefragung Dublin schr. Verf. ENGLISCH“ und „Zweitbefragung Dublin schr. Verf. ENGLISCH“ vor, in denen für die Entscheidung maßgebliche Gesichtspunkte abgefragt werden. Diese Fragebögen wurden vom Antragsteller nicht ausgefüllt, so dass er gerade keine sachdienlichen Angaben i.S.d. Art. 5 Abs. 2 b Dublin-III-Verordnung gemacht hat. Hinzu kommt, dass ein Nachweis dafür fehlt, dass der Antragsteller diese Anhörungsbogen übermittelt bekommen hat. In den Akten des Bundesamts befindet sich lediglich ein Vordruck eines entsprechenden Empfangsbekenntnisses, das jedoch weder vom Antragsteller noch von einer Person, die die übersandten Unterlagen ausgehändigt hat, unterschrieben worden ist. Andere in den Akten befindliche Zustellungsnachweise beziehen sich auf eine andere Aufforderung zur Stellungnahme sowie auf den angefochtenen Bescheid. Es ist somit nicht nachgewiesen, dass der Antragsteller die genannten Fragebögen überhaupt erhalten hat. Daher kann offen bleiben, ob anderenfalls aus seinem Schweigen der Schluss gezogen werden könnte, er habe keine Einwände gegen eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, zumal ein konkret in Betracht kommender Staat zu diesem Zeitpunkt noch nicht benannt wurde. Art. 5 Abs. 2 c S. 2 Dublin-III-Verordnung, wonach dem Antragsteller Gelegenheit zu geben ist, alle weiteren sachdienlichen Informationen vorzulegen, könnte nach dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift erst greifen, wenn der zuvor in Satz 1 genannte Ausnahmefall vorliegt. Dieser setzt u.a. voraus, dass der Antragsteller (selbst) die sachdienlichen Angaben zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats gemacht hat. Eine Kenntnis der für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats notwendigen Tatsachen aus anderen Quellen (EURODAC etc.) genügt nach dem Wortlaut der Bestimmung demgegenüber aller Voraussicht nach nicht.
Es ist auch davon auszugehen, dass die Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO subjektive Rechte begründet und nicht nur dem objektiven Interesse sowie dem Interesse der Mitgliedsstaaten an der zutreffenden Ermittlung der Zuständigkeit dient. Dafür sprechen insbesondere die weiteren Bestimmungen in Art. 5 Dublin-III-VO, die regeln, dass das persönliche Gespräch in einer Sprache geführt wird, die der Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht (Art. 5 Abs. 4 Dublin-III-VO), und dass das Gespräch unter Bedingungen erfolgt, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten (Art. 5 Abs. 5 Dublin-III-VO). Die Anhörung wird zeitnah geführt, in jedem Fall aber, bevor über die Überstellung des Antragstellers in den zuständigen Mitgliedsstaat entschieden wird (Art. 5 Abs. 3 Dublin-III-VO). Diese Bestimmungen, die dem Schutz des Antragsteller dienen, veranschaulichen, dass die Anhörung („das persönliche Gespräch“) zumindest auch dem Interesse des Antragstellers dienen soll. Für die hier vertretene Auslegung, dass die Pflicht des Bundesamts, den Antragsteller jeweils anzuhören, für diesen subjektive Rechte begründet, spricht auch, dass Anhörungspflichten Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, der hier zwar - da keine Stelle der Union, sondern eine nationale Behörde, nämlich das Bundesamt, gehandelt hat - nicht aus Art. 41 EU-Grundrechtecharta vom 12.12.2007 (ABl. Nr. C 303 S. 1) sondern aus einem das Unionsrecht prägenden allgemeinen Grundsatz folgt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird (EuGH, Urt. v. 11.12.2014 - C-249/13 - Juris m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
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published on 22/06/2016 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. April 2016 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I.
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Annotations

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.