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| Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Dem Kläger steht, bezogen auf die maßgebliche Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| Abzuweisen ist die Klage, soweit der Kläger die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG begehrt. Nach Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a AsylVfG wird Asyl nur demjenigen gewährt, der nicht aus einem sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist ist. Ob der Asylbewerber über den Luftweg (aus einem nicht sicheren Drittstaat) eingereist ist, muss im Gerichtsverfahren von Amts wegen ermittelt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Asylbewerber hinsichtlich seiner Einreise nicht in einem asyltypischen Beweisnotstand befindet. Dem entsprechen auch die ausdrücklichen Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Nrn. 3 und 4 AsylVfG, wonach er alle Unterlagen über seinen Reiseweg vorlegen muss, insbesondere seinen Flugschein. Lässt sich der Einreiseweg – unter Berücksichtigung seines Vortrags – nicht aufklären, trägt der Asylbewerber hierfür die materielle Beweislast, mit der Folge, dass die Voraussetzungen der Asylgewährung nicht festgestellt werden können (vgl. zum Vorstehenden im Einzelnen BVerwG, Beschl. v. 24.7.2001 - 1 B 123/01 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 35; Urt. v. 29.6.1999 - 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174). Im vorliegenden Fall hat sich das Gericht vom Einreiseweg des Klägers nicht überzeugen können, weil der Kläger hierzu nichts sagen konnte, bzw. die alleinige Behauptung, er sei nicht kontrolliert worden, lebensfremd ist. Der Umstand, dass sich die Schilderung seiner Fluchtgründe als glaubhaft herausgestellt und der Kläger sich auch sonst als glaubwürdig erwiesen hat, ändert hieran nichts, da es sich bei den Fluchtgründen und den Umständen der Einreise insoweit um zwei unterschiedliche Sachverhalte handelt, die vorliegend voneinander getrennt werden können. |
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| Dem Kläger hat jedoch einen Anspruch nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (ABl. vom 30.9.2004 L 304/12) Diese allgemein und auch hier im folgenden so genannte Qualifikationsrichtlinie ist zu berücksichtigen, denn am 10.10.2006 ist gemäß ihrem Art. 38 Abs. 1 die Umsetzungsfrist für diese Richtlinie abgelaufen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinien im Recht der Mitgliedstaaten eine unmittelbare Wirkung zu, wenn die Richtlinie von ihrem Inhalt her unbedingt und hinreichend bestimmt ist, um im Einzelfall angewandt zu werden, und sie dem Einzelnen subjektiv-öffentliche Rechte einräumt oder jedenfalls seine rechtlichen Interessen schützen will. Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Qualifikationsrichtlinie vor; die darin enthaltenen Regelungen erfüllen zum ganz überwiegenden Teil diese Voraussetzungen. Dies hat zur Folge, dass die nationalen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Richtlinienbestimmung richtlinienkonform auszulegen sind, und im Falle des Entgegenstehens der nationalen Bestimmung die Richtlinienbestimmung unmittelbare Anwendung findet (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.2006 - A 3 S 46/06 - VENSA). |
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| Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (i.V.m. Art. 2 c), 6, 8, 9 und 10 der Qualifikationsrichtlinie) darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger erfüllt. Er hat Nigeria im April 2004 vorverfolgt verlassen. Seine Flucht war die unmittelbare Reaktion auf Nachstellungen fanatischer Moslems. Diese hatten die Auseinandersetzung eines Teilnehmers der Missionierungsgruppe des Klägers mit einem Moslem, bei der eine Seite aus dem Koran beschädigt wurde, zum Anlass genommen, in der Region Kaduna (Makarfi) gewaltsame Ausschreitungen vom Zaun zu brechen. Hierbei wurde nicht nur erheblicher Sachschaden angerichtet - es kam zur Zerstörung der Polizeistation, in die sich der für den Koranvorfall verantwortliche christliche Missionar geflüchtet hatte, sowie von 9 Kirchen -, sondern es erfolgten auch Übergriffe auf Christen, um diese zu verletzen bzw. sogar zu töten. Für den Kläger und seine beiden Mitmissionare galt diese Bedrohung umso mehr, weil sie zumindest Mit-Auslöser dieser Reaktionen waren. Besonders ihnen wurde in ihrer Eigenschaft als christlichen Missionaren sowie zugleich als Schänder des Korans mit der Folge einer akuten Gefahr für Leib und Leben nachgestellt (zur Relevanz dieses Vorgehens der Moslems als Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund vgl. Art. 9. Abs. 1 a), Abs. 2 a), Abs. 3, Art. 10 Abs. 1 b) der Qualifikationsrichtlinie). Die Heftigkeit der Ausschreitungen und der Umstand der auch sonst vorhandenen religiösen Spannungslage im Norden Nigerias |
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| (vgl. für das Jahr 2004: NZZ 8.1.2004, FR 9.1.2004; ACCORD , Seiten 24 ff. [Seite 26: Bundesstaat Kaduna mit moslemischer Mehrheit und Geltung des Scharia-Strafrechts]; vgl. ferner allgemein: Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 23.12.2003 [Seite 14] und vom 29.3.2005 [Seite 18]: „Insgesamt ist eine zunehmende Radikalisierung bzw. Fundamentalisierung sowohl in christlichen als auch in muslimischen Kreisen zu beobachten, wobei die religiösen Trennlinien zumeist entlang ethnischer Linien verlaufen.“) |
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| machen es zwar überaus wahrscheinlich, dass die Gewalttäter diesen Vorfall zum Anlass nahmen, auch andere Zwecke zu verfolgen. So belegt die Auskunftslage über einen Zeitraum von mehreren Jahren, dass religiöse Auseinandersetzungen oft auch mit sozialen und wirtschaftlichen Konfliktlagen verknüpft waren |
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| (vgl. neben den zuvor erwähnten Lageberichten des Auswärtigen Amts die Internetdatenbank des European Country of Origin Information Network [ecoi.net - www.ecoi.net ] → „ Nigeria “ → „ Themenpapier “ → „ Aktuelle Themen “ → „ Religiöse Zusammenstöße zwischen Christen und Moslems “; vgl. dort für das bisherige Jahr 2007: Auskünfte des US Department of State [USDOS]; für 2006: Auskünfte des USDOS, des Internal Displacement Monitoring Center, von Freedom House und von ReliefWeb; für 2004: Auskünfte des Integrated Regional Information Network [IRIN]; für 2003: Auskünfte des UK Home Office - nähere Details zu diesen Auskünften unten auf Seite 8/9). |
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| Gleichwohl spricht dies in keiner Weise dafür, ein Nachstellungs- und Vergeltungsinteresse am Kläger und den beiden anderen Missionaren wäre unmittelbar nach dem Vorfall mit dem Koran verflogen gewesen. Die Missionare waren nämlich ihren moslemischen „Gegnern“ persönlich bekannt, weil es zuvor im Alltag - außerhalb von konfliktträchtigen Ereignissen - immer wieder zu sozialen Kontakten (Straßenfußball, aber auch Missionstätigkeiten ohne Vorfälle) gekommen war. |
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| Das Gericht hat sich in einer ausführlichen mündlichen Verhandlung von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers überzeugt. Sein Vortrag war erkennbar derjenige eines tatsächlich Betroffenen. Eine wesentliche Grundlage der Glaubhaftigkeit - und zugleich ein wichtiges Prägungselement des Klägers - ist die Zugehörigkeit zur Pfingstbewegung (Gemeinde: „Assembly of God“). Gerade dort, wo in der Anhörung die Religionszugehörigkeit und seine Missionstätigkeit eine Rolle spielten, hat der sonst eher zurückhaltend bzw. bedrückt und mitgenommen wirkende Kläger sein Ausdrucksverhalten gewissermaßen umgekehrt und seine Begeisterung deutlich hervortreten lassen. Das gilt insbesondere für die vom Gericht initiierte „Gesangseinlage“ in der mündlichen Verhandlung. Der Kläger strahlte Leidenschaft und Freude aus, als er unter gekonnt rhythmischem Händeklatschen sein Lied über Jesus Christus sang. Auch der Umstand, dass er deshalb von seiner Gemeinde mit dem (Alias-) Namen „Okoto Jesu“ (Tanzbegeisterter für Jesus) bedacht worden war, ist ein weiteres Kriterium für ein reales Geschehen |
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| (vgl. zur Praxis des Gottesdienstes in den Pfingstgemeinden, der lebhaft ist, mit viel und begeistertem Gesang, Händeklatschen und Tanzen zu Musik einhergeht: Wikipedia [Freie Enzyklopädie, http://de.wikipedia.org] → „Pfingstbewegung“ → „Praxis“). |
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| Der Kläger hat ferner sehr anschaulich die regelmäßige Missionstätigkeit seiner Gemeinde geschildert. Diese ist ebenfalls eine für Gemeinden der Pfingstbewegung typische Aktivität |
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| (Wikipedia, a.a.O., → „Missionarisch-diakonisches Engagement“). |
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| Betrachtet man schließlich den Kernvortrag zum fluchtauslösenden Geschehen vom 3.4.2004, besteht für das Gericht ebenfalls kein Zweifel daran, dass der Kläger Teilnehmer der dreiköpfigen, jeweils verschiedener Sprachen (Yoruba, Calabas und Pidgin-Englisch) mächtigen und dadurch besser zur Kommunikation mit den ethnisch gemischten Einwohnern Kadunas fähigen Missionsgruppe war. David, einer der drei, beschädigte eine Koranseite, was moslemische Fanatiker zu schlimmen Ausschreitungen veranlasste. Dieses zentrale Ereignis wurde in der mündlichen Verhandlung mehrfach angesprochen und sowohl im Kern als auch in Randbereichen durch hartnäckige und kritische Nachfragen beleuchtet. Der Kläger hat immer wieder - ohne sich relevant in Widersprüche oder Unstimmigkeiten zu verstricken - den Missionsbesuch vom 3.4.2004 konkret und nachvollziehbar beschreiben können. Gegen eine erfundene Geschichte spricht in diesem Zusammenhang gerade auch, dass der Kläger eher wenig zur (tragischen) Person des „David aus Calabar“ zu sagen wusste (erste Bekanntschaft beim Straßenfußball, spätere gemeinsame Tätigkeit in der Pfingstbewegung, Herkunft aus Calabar, möglicherweise geistige Behinderung [„mentale Probleme“]; Alias-Name „Afadura Jagun“ [„kämpferischer Beter“]). Für eine Lüge hätte in diesem Zusammenhang im Gegenteil eher sprechen können, wenn der Kläger vielseitige - aufgrund des späteren Verschwindens von David wohl kaum nachprüfbare bzw. widerlegbare - Einzelheiten zu David geschildert hätte. |
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| Besonders festzuhalten bleibt, dass die zum Fall des Klägers eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amts vom 6.2.2007 einer solchen Überzeugungsbildung nicht entgegensteht. Der Umstand, dass das Auswärtige Amt keinen Beleg für die Ursache der Unruhen vom 3.4.2004 erhalten konnte, erschüttert den Vortrag des Klägers nicht, weil insoweit - sorgfältig vom Prozessbevollmächtigten des Klägers im Internet recherchiert - zahlreiche Medienberichte mit im wesentlichen übereinstimmenden Details zu solchen Unruhen vorliegen |
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| (IRIN News vom 27.4.2004; World Wide Religious News vom 14.7.2004; Vanguard vom 26.4.2004, Ex Orthodox for Christ vom 6.4.2004, Liberty Post vom 6.4.2004 , Pakistan Christian Post vom 6.4.2004). |
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| Auch die weiteren - mit Ausnahme der bestätigten Existenz eines (wie vom Kläger auch behauptet) eigenständigen Ortes namens Makarfi - negativen Stellungnahmen zu den Beweisfragen lassen keine durchschlagenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Klägers zu. Der Umstand, dass das Auswärtige Amt insoweit jeweils „keinen Beleg“ dafür erhalten konnte, dass der Kläger mit seinem Vater in Makarfi gewohnt habe, dass es in Kaduna und/oder Makarfi eine Kirchengemeinde „Assembly of God“ gegeben habe, dass ferner der Kläger am 3.4.2004 als Missionar unterwegs gewesen sei, sowie schließlich, dass die Zeitung „Vanguard“ die Namen der drei für den Vorfall vom 3.4.2004 Verantwortlichen veröffentlicht habe, beweisen allenfalls, dass die Rechercheperson erfolglos war. Gerade weil sonstige Einzelheiten zu Aufwand, Sorgfalt und Art des Vorgehens bei der Recherche nicht mitgeteilt werden, kann jedoch ein solches Ergebnis dem Kläger nicht entgegengehalten werden. |
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| Wenngleich damit die Verfolgung des Klägers nicht vom nigerianischen Staat sondern von Privaten ausging, steht dies seiner Flüchtlingsanerkennung nicht entgegen. § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG (i.V.m. Art. 6 c) und 7 der Qualifikationsrichtlinie) bestimmt nämlich ausdrücklich, dass eine Verfolgung auch vonnichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, sofern die zuvor in Buchstaben a) und b) genannten Akteure (d.h. der Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen) einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Dies gilt nach der gesetzlichen Regelung unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative bzw. interner Schutz i.S.v. Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie. |
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| Der nigerianische Staat konnte dem Kläger keinen Schutz i.S.v. Art. 6 c), und 7 der Qualifikationsrichtlinie bieten. Als der Kläger Nigeria im April 2004 verließ, war es ihm nicht zumutbar gewesen, zuvor Schutz bei staatlichen nigerianischen Stellen zu suchen. Zwar kann man wohl davon ausgehen, dass der nigerianische Staat grundsätzlich schutzwillig ist. Die oben auf Seite 5 genannten Erkenntnisquellen belegen, dass bei Ausschreitungen zwischen religiösen Gruppen Polizei und Militär immer wieder mit dem Ziel der Beendigung - allerdings durchaus auch in menschenrechtswidriger Weise - durchgreifen. Gleichfalls ergibt sich jedoch aus diesen Erkenntnismaterialien, dass staatliche Interventionen nahezu regelmäßig eine nachträgliche Reaktion auf zuvor entstandene gewaltsame Konflikte darstellen. Wegen des ethnischen, religiösen und wirtschaftlichen Konfliktpotenzials, insbesondere aber auch gerade wegen der ersichtlichen Heftigkeit, die Ausschreitungen immer wieder mit Blick auf die dabei verletzten Rechtsgüter und die Zahl der beteiligten Personen annehmen, |
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| (vgl. aus ecoi.net „ Nigeria “ → „ Themenpapier “ → „ Aktuelle Themen “ → „ Religiöse Zusammenstöße zwischen Christen und Moslems “: |
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| 6.3.2007 US Department of State : Im Februar bis zu 50.000 Personen bei einer Welle religiös motivierter Gewalt, ausgelöst von Protesten gegen die Karikaturen des Propheten Mohamed, vertrieben und 150 getötet ; im Bundesstaat Borno im Februar bei Angriffen gegen Christen 50 Tote |
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| 21.9.2006 Internal Displacement Monitoring Centre : 50.000 Binnenvertriebene, 150 Tote durch Welle religiös motivierter Gewalt in mehreren Bundesstaaten |
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| 27.2.2006 ReliefWeb : 2.000 nigerianische Staatsbürger flohen nach gewalttätigen religiösen Zusammenstößen zwischen Christen und Muslimen aus Nigeria |
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| 22.2.2006 ReliefWeb : Mindestens 27 Tote bei neuen religiösen Unruhen in Nigeria |
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| 10.6.2004 Integrated Regional Information Network : Bundesstaat Adamawa - ganztägige Ausgangssperre in Numan nach religiösen Zusammenstößen; mindestens 10, tatsächlich wohl jedoch über 30 Tote |
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| 14.5.2004 Integrated Regional Information Network : Mindestens 57.000 Menschen flüchten vor religiösen Zusammenstößen zwischen Christen und Moslems im Norden und Zentrum Nigerias |
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| Oktober 2003 UK Home Office : Artikel über die Miss World-Wahl führte zu Zusammenstößen zwischen Christen und Muslimen; schätzungsweise über 200 Tote |
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| Oktober 2003 UK Home Office : Religiös motivierte Gewalt in Kaduna, dabei hunderte von Toten; bei Gegenaktionen gegen Muslime in den Bundesstaaten Abia, Imo und Akwa Ibom über 400 Tote) |
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| kann deswegen jedoch nicht von einer ausreichenden Schutzfähigkeit des nigerianischen Staates ausgegangen werden. Den genannten Auskünften ist mit großer Deutlichkeit zu entnehmen, dass bei solchen Ausschreitungen nahezu regelmäßig eine große Personenzahl an Leib und Leben geschädigt, ferner Tausende vertrieben sowie schließlich Sachgüter von beträchtlichem Ausmaß vernichtet werden. Konflikte zwischen Christen und Moslems erreichen somit nahezu bürgerkriegsähnliche Zustände, die bislang nicht unterbunden werden konnten und eine der ständigen „Konfliktlinien“ der nigerianischen Innenpolitik darstellen. |
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| Angesichts der deutlichen Erkenntnislage ist der nigerianische Staat mithin erwiesenermaßen i. S. v. Art. 6 c) der Qualifikationsrichtlinienicht als schutzfähig anzusehen. Auch die - an sich wohl nur den Fall der Rückkehrprognose betreffende (Marx < Die Bedeutung der EU-Qualifikationsrichtlinie für die deutsche Asylpraxis > Asylmagazin 9/2004 des Informationsverbunds Asyl e.V. [abrufbar im Internet unter www.asyl.net ]) - Definition einer Schutzgewährleistung in Art. 7 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie ist vorliegend für den Zeitpunkt der Ausreise nicht erfüllt gewesen. Danach ist generell Schutz gewährleistet, wenn u. a. der Staat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern (beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen), und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Dieser letztgenannte Zugang ist für Personen in der Situation des Klägers jedoch zu verneinen, weil angesichts der Plötzlichkeit und Intensität von Übergriffen staatlicher Schutz mit hoher Wahrscheinlichkeit zu spät kommt. Dadurch liegt aber zugleich auch auf der Hand, dass der Kläger nicht darauf verwiesen werden konnte, sich zunächst schutzsuchend an die nigerianische Polizei zu wenden. Konkret bestätigt wird diese Überzeugung des Gerichts noch dadurch, dass die Erkenntnisquellen zum Vorfall vom 3.4.2004 (s.o. Seite 7) die Zerstörung der Polizeistation durch Moslems belegen, in die sich David aus Calabar zunächst geflüchtet hatte. Ferner muss eine Rolle spielen, dass die Verhältnisse in der nigerianischen Polizei angesichts Korruption und ethnischer/religiöser Mischung des Personals |
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| (vgl. aus ecoi.net → „ Nigeria “ → „ Themenpapier “ → „Sicherheit“ → „Sicherheitskräfte“ bzw. „Korruption“: |
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| 06.03.2007 US Department of State: Korruption in allen Bereichen des Staatsapparats und der Gesellschaft weit verbreitet. |
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| 21.09.2006 Internal Displacement Monitoring Centre: Sicherheitskräfte beschuldigt, während Gewaltausbrüchen zwischen Gemeinden nicht ausreichend für Sicherheit zu sorgen. Bei Zusammenstößen im Mai 2004 in Plateau State schritten Polizei und Armee erst ein, nachdem hunderte von Menschen getötet worden waren; örtliche Medien berichteten, Sicherheitskräfte hätten sogar den Angreifern Hilfe geleistet. |
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| 08.03.2006 US Department of State: Polizei und Sicherheitsapparat verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und gegenüber der Ausbreitung von Gewalt untätig. |
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| 19.01.2005 Integrated Regional Information Network: Nigerianischer Polizeichef tritt wegen Korruptionsverdachts zurück. |
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| August 2004 ACCORD: "Korruption ist im ganzen Land endemisch. Seit Jahren findet sich Nigeria auf einem der letzten Plätze des `Corruption Perceptions Index’ von Transparency International. Im aktuellen Index nimmt Nigeria den vorletzten Rang (132) ein (TI 2003). Entsprechend hohe Korruptionsraten verzeichnet man im Umgang mit der Polizei. |
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| Oktober 2003 UK Home Office: Polizei undiszipliniert, schlecht ausgebildet und nicht ausreichend ausgestattet; ist nicht in der Lage, die hohe Kriminalität zu bewältigen. |
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| nicht derart sind, dass eine Gefährdung des Klägers aus den Reihen der Sicherheitskräfte hätte ausgeschlossen werden können. |
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| Darauf, ob dem Kläger im Zeitpunkt der Ausreise eine inländische Fluchtalternative bzw. interner Schutz in Nigeria offenstand, kommt es nach aktueller Rechtslage für die Bejahung einer Vorverfolgung nicht (mehr) an. Das ergibt sich aus Art. 8 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie, der als maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt denjenigen „der Entscheidung über den Antrag “ bestimmt. Entscheidend ist nach der Systematik der Richtlinie allein, ob für den Flüchtling - eine Verfolgung in seiner Herkunftsregion unterstellt - im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Schutzantrag in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von ihm heute vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in einem Landesteil - also am Ort des internen Schutzes - aufzuhalten (Lehmann NVwZ 2007, 508 [Seite 515]; ferner, unter Hinweis zugleich auf Art. 4 Abs. 3 a) der Richtlinie [„…alle … Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind …“]: Marx, a.a.O.). Selbst bei anderer Auffassung hätte es für den Kläger jedoch keinen inländischen sicheren Ort vor der Ausreise gegeben; Einzelheiten für einen größeren Zeitraum von 2004 bis heute werden unten (Seite 13/14) im Zusammenhang mit der Rückkehrprognose dargelegt. |
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| Beim Kläger bestehen die Gründe für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fort. Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kommt nach nationalem Recht wie nach der Qualifikationsrichtlinie ein herabgestufter Verfolgungsmaßstab zugute. Danach kann ihm eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Nach diesem Maßstab wird nicht verlangt, dass die Gefahr erneuter Übergriffe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Vielmehr ist - über die theoretische Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs zu werden, hinaus - erforderlich, dass objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit als durchaus reale Möglichkeit erscheinen lassen. Dem entspricht im Ergebnis Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie, wonach die Tatsache einer bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung als ernsthafter Hinweis darauf zu werten ist, dass die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen gegen eine erneute Bedrohung (vgl. zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Licht der EU-Richtlinie: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.2006, a.a.O. - m.w.N.). |
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| Eine erneute Gefährdung des Klägers für den (unterstellten) Fall einer Rückkehr nach Kaduna liegt auf der Hand. Der Vorfall vom 3.4.2004 war konkret und beachtlich genug, dass auch heute noch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von seiner Eignung ausgegangen werden muss, in der Erinnerung fanatischer Muslime geblieben zu sein und für den Fall eines Kontaktes mit dem Kläger Vergeltungsaktionen auszulösen. Dies gilt umso mehr deshalb, weil der Kläger - wie schon oben dargelegt - im Raum Kaduna/Makarfi sowohl auf Grund sozialer Kontakte aber gerade auch wegen seiner pfingstgemeindlichen Missionstätigkeit einen gewissen Bekanntheitsgrad besaß. |
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| Der Kläger kann schließlich aber auch nicht darauf verwiesen werden, an einem anderen Ort innerhalb des Bundesstaates Kaduna oder in einem anderen der übrigen 35 nigerianischen Bundesstaaten Zuflucht zu suchen. Für die Rückkehrprognose ist entscheidend, ob ein Vorverfolgter eine innerstaatliche Fluchtalternative bzw. internen Schutz im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG finden kann. Diese Frage ist, obwohl es sich insoweit um eine offene Umsetzungsnorm handelt („… können die Mitgliedstaaten feststellen …“), nach den Auslegungsvorgaben des Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie zu bestimmen, weil in Deutschland das Institut des internen Schutzes in Gestalt der inländischen Fluchtalternative schon immer zum Prüfungsmaßstab der Schutzbedürftigkeit eines Flüchtlings gehörte (Lehmann, a.a.O. [511]; in diesem Sinne auch BVerwG, Urt. v. 1.2.2007 - 1 C 24/06 - NVwZ 2007, 590). Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie können die Mitgliedsstaaten bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht, und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie kommt es dabei auf die am Ort des internen Schutzes bestehenden „allgemeinen Gegebenheiten“ und zusätzlich auch auf die „persönlichen Umstände“ des Asylsuchenden im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag an. Zur Interpretation des Begriffs der persönlichen Umstände kann auf Art. 4 Abs. 3 c) der Qualifikationsrichtlinie zurückgegriffen werden, wonach die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Asylsuchenden einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, bei der Entscheidung zugrunde zu legen sind. Zu fragen ist sodann auf der Grundlage dieses gemischt objektiv-individuellen Maßstabs, ob von einem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich am Ort der internen Fluchtalternative aufhält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.2006, a.a.O.). |
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| Solches ist jedoch für den Kläger zu verneinen. Zwar folgt dies nicht schon aus dem Fehlen eines wirtschaftlichen Existenzminimums. Denn ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen ein genügendes Auskommen in aller Regel schon dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (BVerwG, Urt. v. 1.2.2007, a.a.O.). Der Kläger war in Kaduna Mechaniker für Zugmaschinen, sodass davon ausgegangen werden kann, dass er diese Tätigkeit auch an anderen Orten in Nigeria ausüben könnte. Hingegen würde es ihm unabhängig von dieser wirtschaftlichen Betrachtung jedoch an einer hinreichenden Sicherheit seiner Person fehlen. Er, der Yoruba ist und somit einer großen Volksgruppen entstammt, müsste auch bei Ansiedlung außerhalb Kadunas mit einer existenziellen Bedrohung durch Gewalt bzw. Vertreibung rechnen. In Nigeria sind nämlich landesweit in den vergangenen Jahren bis heute eine Vielzahl von Personen Opfer ethnischer, sozialer, wirtschaftlicher und/oder religiöser Konflikte geworden und dem Schicksal eines Binnenflüchtlings ausgesetzt worden. |
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| (Vgl. die Rechercheergebnisse in ecoi.net: → „Nigeria“ → „Themenpapier“ → „Humanitäre Fragen“ → „Binnenvertreibung“ |
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| 28.05.2003 Internal Displacement Monitoring Centre : Bericht zur Situation von Binnenvertriebenen - Bei ethnischen Zusammenstößen zwischen Yoruba und Haussa-Fulanis in der Region Lagos wurden Tausende vertrieben; in den vergangenen 3 Jahren starben hunderte von Menschen (Februar 2002). |
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| 24.05.2004 US Committee for Refugees and Immigrants : Im Jahr 2003 wurde Nigeria im fünften Jahr in Folge durch gewaltsame Auseinandersetzungen, verbunden mit politischen, religiösen und ethnischen Meinungsverschiedenheiten, erschüttert. Mehr als eine Million Menschen wurden seit 1999 aus ihrem angestammten Gebieten verdrängt, allein 750.000 davon in der Zeit zwischen 2001 und 2003 in Zentral-Nigeria (amtliche Schätzungen). Am Jahresende 2003 wurden mehr als 57.000 Nigerianer innerhalb des Landes vertrieben. |
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| 08.03.2006 US Department of State : Im Jahr 2005 wurden im Zuge gewalttätiger Auseinandersetzungen unzählige Menschen aus ihrer Heimatgegend vertrieben. Laut Amnesty International blieben Zehntausende als Folge u.a. ethnischer Konflikte in der Region des Niger Delta. |
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| 21.09.2006 Internal Displacement Monitoring Centre : Anzahl der Binnenvertriebenen aufgrund fehlender Registrierung unbestimmt; Mehrheit sucht Zuflucht bei Familie, Gastgemeinden oder in größeren Städten; 50.000 Binnenvertriebene, 150 Tote durch Welle religiös motivierter Gewalt in mehreren Bundesstaaten, ausgelöst durch Proteste gegen Karikaturen des Propheten Mohamed im Februar 2006“. |
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| Vgl. ferner die Rechercheergebnisse in ecoi.net: → „Nigeria“ → „Themenpapier“ → „Humanitäre Fragen“ → „Interne Schutzalternative“ |
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| UNHCR an österreichischen Bundesasylsenat 26. 04.2002: „D ie Gewalt hat aber insofern auf den Süden übergegriffen, als die meisten Opfer der Unruhen im Norden aus dem Süden abstammen und sich zumindest bis zu einer Beruhigung der Situation im Norden in ihre Heimatorte im Süden des Landes zurückgezogen haben. Manche sind nunmehr bereits wieder in den Norden zurückgekehrt. Dieses Übergreifen der Gewalt zeigt sich etwa am Beispiel der Ereignisse nach den Unruhen von Kaduna vom Vorjahr, bei denen mehrere Menschen getötet worden sind: Als die Leichen zum Begräbnis in die Heimat der Opfer im Süden Nigerias zurückgebracht wurden, kam es dort zur rachemotivierten Ermordung von aus dem Norden stammenden Personen und in Folge zu einer umgekehrten Fluchtbewegung der Bedrohten, die in ihre Herkunftsorte im Norden des Landes zurückgekehrt sind. Personen christlichen Glaubens können sich der religiösen Verfolgung somit grundsätzlich durch Flucht in südliche Landesteile entziehen. Nach wie vor ziehen Nigerianer in andere Gebiete, um den Unruhen zu entgehen. Vielfach kehren sie aber nach einer Beruhigung der Situation wieder an ihren Wohnort zurück. Die Frage des Vorliegens einer internen Fluchalternative ist aber jedenfalls im Einzelfall zu überprüfen“.) |
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| Zu Gunsten des Klägers rechtfertigen schließlich zu der zuvor geschilderten Lage hinzutretende besondere persönliche Umstände die Annahme einer immer noch bestehenden, zumindest latenten Gefährdungslage bei Rückkehr. Zum einen handelt es sich beim Kläger zur Überzeugung des Gerichts - auch insoweit bestehen an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben keine Zweifel - um eine alleinstehende Person. Die Kläger hat ausführlich und mit sichtlicher Betroffenheit geschildert, dass sein gelähmter Vater bei den Unruhen im April 2004 von Moslems getötet wurde. Gerade auch das spricht übrigens dafür, dass konkret auf die Person des Klägers abgezielt worden war. Die Tötung des Vaters wäre angesichts der Einwohnergrößen von Kaduna bzw. Makarfi sonst wohl ein äußerst unwahrscheinlicher Zufall gewesen. In der Versorgung des Vaters hatte, seitdem Mutter und Geschwister bei einem Verkehrsunfall getötet worden waren, eine bedeutsame Lebensaufgabe des Klägers bestanden. Auch in diesem Zusammenhang hat er absolut nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die schwierige Situation, die er und sein kranker (arbeitsunfähiger) Vater zu bewältigen hatten, sie zum Beitritt bei der Pfingstgemeinde bewegten. Von etwas Straßenfußball in der Freizeit abgesehen, bestand der Lebensinhalt des Klägers sonst nur aus Arbeiten - um sich und den Vater zu versorgen - sowie aus der Teilnahme am religiösen Gemeindeleben. Aufgrund seiner Befähigung zum Tanzen und Singen war der Kläger hier besonders gut für die Missionstätigkeit seiner Gemeinde geeignet. |
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| Diese wenigen Lebensinhalte hat der Kläger am 3.4.2004 zusammen mit seinem Vater verloren. Es war auch noch in der mündlichen Verhandlung feststellbar, dass er hierdurch erheblich in seiner Persönlichkeit erschüttert wurde. Deshalb ist es für das Gericht auch ohne weiteres erklärbar, dass er in der Folgezeit sein Schicksal ganz in die Hände seiner Kirchengemeinde legte und nur passiv an seiner Flucht mitwirkte. Die ihn seit Jahren in Rottweil betreuende Sozialarbeiterin Frau A. hat in der mündlichen Verhandlung vor diesem gesamten Hintergrund für das Gericht glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger in Deutschland isoliert und zurückhaltend lebt. Seine Aktivitäten betreffen nur Fußball und Religionsausübung (Bibellesen, Besuch von Gottesdiensten). Aus all dem schließt das Gericht, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Nigeria noch weiter in seiner Persönlichkeit beeinträchtigt würde, und - gewissermaßen als Versuch der Kompensation und des Vergessens der persönlichen Verluste - noch stärker als in der Vergangenheit eine „Flucht in die religiöse Betätigung“ suchte. Wie er selbst ohne Zögern eingeräumt hat, gibt es ganz Nigeria - so auch in Lagos - Niederlassungen seiner Kirchengemeinde. Seine Aufnahme in eine solche Gemeinde wäre zwar sicher, ebenso sicher wäre aber, dass die nach außen gerichtete Missionstätigkeit künftige Konfrontationen mit anderen Glaubensrichtungen - speziell der muslimischen - nach sich zöge. Angesichts des aus den mehrfach genannten Erkenntnisquellen ersichtlichen gewaltsamen Konfliktpotenzials müsste dann erneut mit Gefahr für Leben, Freiheit und Gesundheit gerechnet werden. Selbst wenn man darin „nur“ eine latente Gefährdungslage sehen wollte, so genügte dies unter Geltung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs (vgl. dazu, dass ein latente Gefahrenlage der Situation einer nicht hinreichenden Verfolgungssicherheit entspricht: BVerwG, Urt. v. 8.12.1998 - 9 C 17/98 - NVwZ 1999, 544). Wie bereits oben (Seite 9/10) dargelegt, war und ist der nigerianische Staat schließlich in einer solchen Situation auch schutzunfähig (Art. 7 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie). |
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| Weil dem Kläger ein Flüchtlingsstatus i. S. v. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen ist, war die Nr. 2 des Bundesamtsbescheids aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ein entsprechendes Abschiebungsverbot festzustellen. Aufzuheben war ferner die dadurch gegenstandslos gewordene Nr. 3 des Bescheids, denn einer Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bedurfte es nicht mehr (vgl. § 31 Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 2 AsylVfG). Auf Grund des bestehenden Anspruchs auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG war die Abschiebungsandrohung (Nr. 4) schließlich vollständig aufzuheben, weil in ihr konkret der Staat hätte bezeichnet werden müssen, in den der Kläger abgeschoben werden darf (vgl. § 60 Abs. 10 AufenthG). |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Unter Berücksichtigung der neueren (kostenrechtlichen) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 21.12.2006 - 1 C 29/03 - NVwZ 2007, 469) sowie vor allem mit Blick auf die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebliche Rechtslage hält das Gericht eine deutliche Gewichtung der Flüchtlingsanerkennung zu Gunsten des Klägers für geboten. |
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