Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 28. Nov. 2016 - 7 K 2044/15

published on 28/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 28. Nov. 2016 - 7 K 2044/15
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten zu einem „alleinigen Wohnsitz“ seiner beiden Kinder auf deren Gemarkung.
Der Kläger wohnte bis Anfang Januar 2015 mit der Beigeladenen und ihren gemeinsamen Kindern, dem im November 2011 geborenen Sohn S. und der im Februar 2014 geborenen Tochter M., in einer Wohnung in Kaarst/Nordrhein-Westfalen.
Am 15.01.2015 sprach die Beigeladene bei der Beklagten vor und gab formulargemäß an, dass sie mit ihren beiden Kindern S. und M. zum 01.01.2015 aus der Wohnung in Kaarst ausgezogen sei und eine neue Wohnung im „... Weg 9“ auf dem Gebiet der Beklagten bezogen habe. Diese Wohnung werde von ihnen vorwiegend benutzt. Die Beklagte nahm eine entsprechende Anmeldung der Beigeladenen und ihrer Kinder in ihrem Melderegister vor.
Der von der Beklagten über die Anmeldung informierte Kläger stellte unter dem 19.01.2015 den Antrag, das Melderegister der Beklagten zu korrigieren und für seine Kinder lediglich eine Nebenwohnung einzutragen. Die Kinder lebten seit 2011 in Kaarst. Sein Sohn besuche dort den Kindergarten. Der Kindergartenvertrag sei nicht gekündigt. Er habe die Wohnung am 05.01.2015 verlassen, da er dienstlich in Rumänien zu tun habe. Er werde jedoch am 21.01.2015 wieder zurückkehren und es sei mit Zustimmung der beigeladenen Kindesmutter vereinbart gewesen, dass er ab dem 23.01.2015 die Kinder für zwei Monate in Elternzeit betreue. Der Aufenthalt der Kindesmutter mit den Kindern in H. sei ihm bekannt, es handele sich jedoch um einen Besuch der Beigeladenen bei ihren Eltern. Man habe nie davon gesprochen, dass die Beigeladene mit den Kindern nach H. umziehe. Er rechne damit, dass die Kinder mit Beginn seiner Elternzeit zu ihm zurückkehren würden. Die Wohnung in Kaarst stehe bis Ende März 2015 zur Verfügung. Über den Verbleib der Kinder ab April 2015 habe man noch keine Regelung getroffen.
Die zu dem Vortrag des Klägers angehörte Beigeladene erklärte mit Schreiben vom 02.04.2015, dass sie die Wohnung in Kaarst mit ihren beiden Kindern am 09.01.2015 verlassen und sich nach H. in ihr Elternhaus begeben habe. Seit dieser Zeit seien sie nicht mehr in Kaarst gewesen. Zum 01.03.2015 sei sie mit den beiden Kindern in eine Wohnung in K. gezogen und habe sich dort ordnungsgemäß angemeldet.
Auf Bitte des Klägers erließ die Beklagte unter dem 22.05.2015 einen Bescheid über die Meldeverhältnisse der Beigeladenen und ihrer Kinder. Der Bescheid umfasst den Wortlaut:
"... ..., geb. am ... sowie deren Kinder M. ..., geb. am ...2014 und S. ... geb. ...2011 waren in der Zeit vom 09.01.2015 - 28.02.2015 in ... H., Stadtteil ..., ... Weg 9 mit alleinigem Wohnsitz gemeldet.
Am 01.03.2015 erfolgte der Wegzug nach ... K., ... Str. 20."
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beigeladene habe die Wohnung in Kaarst zum 09.01.2015 in der Absicht verlassen, diese nicht mehr zum Wohnen und zum Schlafen zu nutzen. Sie habe diese Wohnung deshalb aufgegeben. Gleichzeitig sei sie mit ihren beiden Kindern in die Wohnung im elterlichen Haus in H. eingezogen und habe sich ordnungsgemäß angemeldet. Die Anmeldung der beiden minderjährigen Kinder unter 16 Jahren sei als eigene Verpflichtung der Beigeladenen als der Wohnungsinhaberin erfüllt worden; die Unterschrift des Vaters der Kinder sei hier nicht gefordert.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 11.06.2015 Widerspruch ein. Zur Begründung ließ er im Wesentlichen vortragen, die Beigeladene habe mit ihren Kindern lediglich ihre Eltern in H. besucht, um sich von dort aus eine eigene neue Wohnung zu suchen. Ein derart kurzer Aufenthalt zu einem nur vorübergehenden Zweck begründe weder die Meldepflicht, welche nur für Aufenthalte von mehr als sechs Monaten bestehe, noch ein melderechtlich relevantes "Beziehen" einer Wohnung in H.. Damit sei die Wohnung in Kaarst für die Beigeladene und die Kinder bis zum Bezug der Wohnung in K. die melderechtlich relevante Hauptwohnung geblieben.
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Mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts Emmendingen vom 03.06.2015 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Der Widerspruch sei unzulässig, im Übrigen aber auch unbegründet. Der Kläger sei durch die Anmeldung seiner Kinder in H. nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt. Es fehle ihm an der Widerspruchsbefugnis. Zudem lägen die Voraussetzung für eine Berichtigung oder Ergänzung des Melderegisters nicht vor. Die Beigeladene habe ihren Wohnsitz in Kaarst dauerhaft ab dem 09.01.2015 aufgegeben und dies bei der Anmeldung in H. auch schriftlich bestätigt. Sie habe in H. eine Wohnung, das heißt, umschlossene Räume, die zum Wohnen und Schlafen genutzt werden können, bezogen. Es komme insoweit nicht darauf an, ob diese Räume vom Rest des bezogenen Elternhauses räumlich getrennt seien. Insgesamt habe die Beigeladene ihren Lebensmittelpunkt nach H. verlegt und hier damit ihren Hauptwohnsitz begründet. Da auch die beiden Kinder mit ihr ohne nachweisbare Rückkehrabsicht nach H. gezogen seien, sei auch für diese der Hauptwohnsitz in H. begründet worden. Der deshalb zu Recht erfolgten Anmeldung der Beigeladenen und ihrer Kinder bei der Beklagten stehe nicht entgegen, dass der Aufenthalt in H. letztlich lediglich sechs Wochen gedauert habe. Denn dies sei zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung nicht erkennbar gewesen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 08.08.2015 zugestellt.
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Der Kläger hat am 02.09.2015 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen ausführen: Er sei durch die fehlerhaften Meldeangaben hinsichtlich seiner Kinder in seinen Rechten verletzt. So habe das für die Regelung seines Umgangsrecht mit den Kindern eigentlich örtlich zuständige Familiengericht in Neuss seine Zuständigkeit verneint, nachdem es von der Anmeldung der Kinder in H. erfahren habe. Hierdurch seien ihm nicht nur erhöhte Fahrtkosten zur Regelung des Umgangsrechts mit den Kindern entstanden, sondern es habe sich die Regelung dieses Umgangs auch derart verzögert, dass er aufgrund der Abwesenheit seiner Kinder über den 23.01.2015 hinaus seine Elternzeit nicht habe wahrnehmen können. Da er beabsichtige, den hierdurch entstandenen finanziellen Schaden geltend zu machen, bestehe ein besonderes Feststellungsinteresse daran, dass die Meldeverhältnisse seiner Kinder richtig eingetragen würden. An einer solchen Feststellung bestehe auch ein öffentliches Interesse. Denn die Beigeladene habe aufgrund der falschen Angaben zu ihrem Wohnsitz in H. zu Unrecht Kinder- und Erziehungsgeld bezogen. Da die Aufnahme der unrichtigen Meldeverhältnisse in das Melderegister der Beklagten für die Verschiebung der örtlichen Zuständigkeit des Familiengerichts in Neuss zum Familiengericht Emmendingen geführt habe, sei diese auch für die zeitweise Verhinderung der Regelung seines Umgangsrechts mit seinen Kindern kausal gewesen. Damit werde der Vorgang unter dem Gesichtspunkt der möglichen Beihilfe der Beklagten zur Kindesentziehung relevant. Unabhängig von seiner eigenen Betroffenheit in subjektiven Rechten könne er den Berichtigungsanspruch auch als Prozessstandschafter für seine Kinder geltend machen. Bei der Berichtigung gehe es ihm allein um deren Daten, diese hingen jedoch mittelbar davon ab, dass die Meldung des Wohnsitzes der Beigeladenen bei der Beklagten nicht zutreffe. Dies sei deshalb der Fall, weil der Aufenthalt der Beigeladenen mit den beiden Kindern im elterlichen bzw. großelterlichen Wohnhaus allein auf einen vorübergehenden ausgerichtet gewesen sei. So seien die Räumlichkeiten in dem Haus der Eltern für sich zwar geeignet, den melderechtlichen Begriff der Wohnung zu erfüllen, nicht jedoch dafür, der Beigeladenen und ihrer Kinder tatsächlich als dauerhafte Bleibe zu dienen. Hinzu komme, dass die Beigeladenen den Aufenthalt bei ihren Eltern nur dazu genutzt habe, eine andere und dann dauerhafte Bleibe zu suchen. Jedenfalls bezogen auf die Kinder sei die Wohnung in Kaarst die Hauptwohnung geblieben. Sie habe nach wie vor bestanden; die Kinder hätten ihren Lebensmittelpunkt an diesem Ort durch den Aufenthalt bei ihren Großeltern nicht aufgegeben. Immerhin sei ihr gemeinsamer Sohn S. in Kaarst noch weiterhin im Kindergarten angemeldet gewesen. Auch habe er, der Kläger, als ebenfalls erziehungsberechtigter Elter der Aufgabe der Wohnung ebenso wenig zugestimmt wie der Begründung einer neuen Hauptwohnung im Haus der Großeltern. Er sei im Gegenteil aufgrund der vorangegangenen Einigung mit der Beigeladenen berechtigt gewesen, beide Kinder für zwei Monate in Elternzeit zu betreuen.
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Der Kläger beantragt - schriftsätzlich -,
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den Bescheid der Beklagten vom 22.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Emmendingen vom 06.08.2015 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die in der Form der Anfechtungsklage erhobene Klage sei bereits nicht statthaft und auch hinsichtlich des Begehrens der Feststellung und Richtigstellung der Meldeverhältnisse ohne hinreichendes Feststellungsinteresse. Allein die Vorbereitung der Verfolgung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche gegenüber der Beigeladenen reiche hierfür nicht aus. Auch sonst sei nicht erkennbar, inwieweit eine Berichtigung der Meldeverhältnisse seiner Kinder für den Kläger von Nutzen sei. Im Übrigen habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters zu anderen Personen, da er selbst insoweit kein Betroffener im Sinne des Meldegesetzes sei. Schließlich sei das Melderegister der Beklagten auch nicht unrichtig, soweit dort für die Kinder des Klägers und der Beigeladenen für die Zeit zwischen dem 09.01.2015 und dem 28.02.21015 ein Hauptwohnsitz eingetragen sei. Die Beigeladene habe sich unter Beachtung der rechtlichen Voraussetzungen ordnungsgemäß angemeldet und hierbei die Anmeldung entsprechend § 15 Abs. 3 Satz 2 des Meldegesetzes auch auf die bei ihr wohnenden Kinder bezogen. Diese Einbeziehung der Kinder in die Meldung sei allein an den tatsächlichen Aufenthalt der Kinder in der Wohnung bzw. den dort begründeten Lebensmittelpunkt geknüpft und bestehe unabhängig davon, ob dieser unter Verstoß gegen ein Aufenthaltsbestimmungsrecht eines anderen Elternteils begründet und aufrechterhalten werde. Die letztlich nur kurze Dauer des Aufenthalts auf dem Gebiet der Beklagten sei im Zeitpunkt der Anmeldung nicht erkennbar gewesen und stehe deshalb unabhängig von § 21 Meldegesetz der Rechtmäßigkeit derselben nicht entgegen. Schließlich sei es auch irrelevant, dass der Mietvertrag für die - verlassene - Wohnung in Kaarst weiterhin bis Ende März bestanden habe. Denn zum einen sei es nicht ungewöhnlich, dass das Mietverhältnis über eine aufgegebene Wohnung noch zeitweise fortbestehe, nachdem bereits eine neue Wohnung bezogen worden sei. Zum anderen sei offensichtlich der Kläger und nicht die Beigeladene Vertragspartnerin des Mietverhältnisses gewesen.
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Mit Beschluss vom 09.06.2016 hat das Gericht die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers und Mutter der gemeinsamen Kinder zu dem Verfahren beigeladen.
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Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt vor, ihre Beziehung zum Kläger habe am 31.12.2014 geendet. Der Kläger sei mit einigen privaten Dingen zu einem Freund gezogen und habe die Wohnung zum 31.03.2015 gekündigt. Er habe gewusst, dass sie in ihr Elternhaus zurückkehren werde. Er selbst habe das Haushaltskonto gesperrt und sei - beruflich - ab Anfang Januar wieder für längere Zeit im Ausland gewesen. Sie habe die Wohnung in Kaarst mit ihren Kindern in der Absicht verlassen, nicht mehr dorthin zurückzukehren. Bei ihren Eltern habe sie solange wohnen wollen, bis sie für sich und ihre Kinder eine eigene Wohnung gefunden habe. Dies sei dann zum 01.03.2015 der Fall gewesen.
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Dem Gericht liegen die Meldeakte der Beklagten und die Widerspruchsakte des Landratsamts Emmendingen vor. Auf den Inhalt dieser Akten wird ergänzend ebenso verwiesen wie auf den Inhalt der Klageakte des Gerichts.

Entscheidungsgründe

 
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Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3; 101 Abs. 2 VwGO).
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1. Der auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 22.05.2015 über die Meldeverhältnisse der Beigeladenen und der gemeinsamen Kinder der Beigeladenen und des Klägers M. und S. in der Zeit vom 09.01. bis zum 28.02.2015 gerichtete Antrag des Klägers ist in dieser Form grundsätzlich statthaft. Denn der angefochtene Bescheid über die Meldeverhältnisse der Beigeladenen und der Kinder M. und S. ist als eine verbindliche Klärung des Status der Wohnung der Beigeladenen und ihrer Kinder auf dem Gebiet der Beklagten als „alleinige Wohnung“ in der Form eines feststellenden Verwaltungsakts anzusehen (zu dieser Regelungsmöglichkeit vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. v. 21.07.1986 - 1 S 3060/85 -, DÖV 1987, 116; Urt. v. 09.10.1989 - 1 S 1520/88 -, VBlBW 1990, 234 und v. 21.04.1992 - 1 S 2186/91 -, VBlBW 1993, 23). Damit kann allein über die mit der begehrten Aufhebung dieses Bescheides verbundenen Aussage zur Rechtswidrigkeit der behördlichen Feststellung erreicht werden, dass die grundsätzlich in der Form eines schlichten Verwaltungshandelns vorgenommene Eintragung eines Wohnsitzes im Melderegister (hierzu etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.11.1992 - 1 S 2567 -, VBlBW 1993, 222; OVG NRW, Beschl. v. 29.04.2010 - 16 E 1566/09 -, juris, und Urt. v. 13.05.1998 - 25 A 871/95 -, NVwZ -RR 1999, 503) entsprechend der Rechtskraft eines stattgebenden Urteils berichtigt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.04.1992, a.a.O.). Der Charakter des Bescheides der Beklagten über die Meldeverhältnisse der Beigeladenen und ihrer Kinder M. und S. als verbindliche Feststellung zum Bestehen eines alleinigen Wohnsitzes ergibt sich vor allem aus der Vorgesichte zu diesem Bescheid: Dieser Bescheid erging auf Veranlassung des Kläger-Bevollmächtigten, nachdem dieser auf eine Darlegung der Beklagten vom 02.04.2015 über die - aus ihrer Sicht zutreffende - Eintragung des Wohnsitzes der Beigeladenen und ihrer Kinder „Widerspruch“ eingelegt hatte, der dann in einer E-Mail des Landratsamts Emmendingen vom 15.05.2015 unter Hinweis auf das Fehlen eines anfechtbaren Verwaltungsakts als unzulässig bezeichnet worden war. Da die hierauf veranlasste Feststellung der melderechtlichen Verhältnisse der Beigeladenen und ihrer Kinder in dem Schreiben der Beklagten vom 22.05.2015 auch in der äußeren Form eines „Bescheids“ mit Tenor, Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung ergangen war, musste und durfte der Kläger - worauf es bei der Auslegung eines behördlichen Schreibens maßgeblich ankommt - objektiv davon ausgehen, dass mit der Feststellung der Meldung der Beigeladenen und ihrer Kinder bei der Beklagten „mit alleinigem Wohnsitz“ nicht nur eine einfache Auskunft über das Bestehen einer solchen Eintragung im Melderegister erteilt werden, sondern eine verbindliche Feststellung dazu darstellen sollte, dass diese Eintragung auf einer rechtmäßigen Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse zur Wohnsitznahme der Beigeladenen und ihrer Kinder beruht.
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Der hiermit statthafte Anfechtungsantrag ist allerdings trotz seiner weiteren Fassung sachdienlich dahin einschränkend auszulegen, dass der Kläger die Aufhebung der Feststellung nur insoweit begehrt, als diese in Bezug auf die Kinder der Beigeladenen M. und S. vom Bestehen eines „alleinigen Wohnsitzes“ auf dem Gebiet der Beklagten ausgeht. Dies hat der Kläger-Bevollmächtigte auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts klargestellt, wobei diese Beschränkung als tatsächlicher Wille des Klägers auch aus dem Verwaltungsverfahren und der Klageerhebung erkennbar war.
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2. Die Anfechtungsklage ist trotz ihrer Statthaftigkeit unzulässig. Dies würde im Übrigen auch gelten, wenn der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.05.2015 nicht als Feststellung zu den Meldeverhältnissen der Kinder des Klägers angesehen würde, sondern als eine Ablehnung eines Antrags auf Berichtigung des aktuellen Melderegistereintrags zum alleinigen Wohnsitz der Kinder des Klägers, der nunmehr unter Anfechtung dieser Ablehnungsentscheidung als ein Leistungsbegehren geltend gemacht wird (zu einem solchen Berichtigungsbegehren vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 30.09.2015 - 6 C 38/14 -, BVerwGE 153, 89). Denn es bedarf für die Zulässigkeit sowohl einer Anfechtungsklage als auch einer Leistungsklage einer Klagebefugnis, d.h. der Kläger muss nach § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen können, entweder durch die verbindliche Feststellung des alleinigen Wohnsitzes seiner Kinder auf dem Gebiet der Beklagten oder aber durch die Ablehnung der Berichtigung der entsprechenden melderechtlichen Eintragung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
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Eine Rechtsposition des Klägers, welche durch den an ihn gerichteten Bescheid der Beklagten über den alleinigen Wohnsitz seiner Kinder auf deren Gemarkung oder - spiegelbildlich durch die Ablehnung einer Berichtigung einer entsprechenden Eintragung im Melderegister verletzt sein könnte, kann aus dem einfachen Recht, insbesondere dem Melderecht nicht abgeleitet werden. Zwar räumen §§ 9 Satz 1 Nr. 2; 12 Satz 1 des zum 01.11.2015 in Kraft getretenen Bundesmeldegesetzes - BMG - (v. 03.05.2013, BGBl. I S. 1084; zul. geänd. d. Art. 9 d. G. v. 02.02.2016, BGBl. I S. 130) gleichlautend mit dem zuvor anwendbaren §§ 10 Abs. 1 Nr. 2; 12 Abs. 1 Satz 2 Meldegesetz Baden-Württemberg - MG - dem „Betroffenen“ gegenüber der Meldebehörde ein subjektiv-öffentliches Recht auf Berichtigung des Melderegisters ein, wenn die dort gespeicherten Daten unrichtig oder unvollständig sind. In Bezug auf die Frage, ob die Kinder des Klägers in der Zeit vom 09.01.2015 bis zum 28.02.2015 ihre „alleinige Wohnung“ im melderechtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten hatten oder ob zu dieser Zeit ihre Hauptwohnung noch unter der vorangegangenen Adresse in Kaarst bestand (unter der der Kläger selbst ab dem 01.02.2015 nicht mehr gemeldet war), ist der Kläger jedoch nicht „Betroffener“ im Sinne dieser Regelung. Denn der Begriff des „Betroffenen“ in den melderechtlichen Regelungen zur Berichtigung von unrichtigen oder unvollständigen Daten des Melderegisters umschreibt aufgrund der Bezogenheit dieses Berichtigungsanspruchs auf das Datenschutzrecht und das dort verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung stets die bestimmte oder bestimmbare natürliche Person, über deren persönliche oder sachliche Verhältnisse die in Frage stehenden Daten Einzelangaben enthalten, also die Bezugsperson der personenbezogenen Daten des Melderegisters (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.2015 - 6 C 38/14 -, BVerwGE 153, 89 Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.05.1985 - 1 S 2663/84 -, NJW 1985, 2965; Urt. v. 08.11.1988 - 1 S 1493/88 -, NVwZ-RR 1989, 36.; Belz, Meldegesetz für Baden-Württemberg. Kommentar, 4. Aufl. 2007, § 2 Rn. 10). Solche Daten liegen mit der Angabe im Melderegister bzw. in dem Bescheid der Beklagten vom 22.05.2015 dazu, dass die Beigeladene mit ihren Kindern M. und S. in der Zeit vom 09.01.2015 bis zum 28.02.2015 unter Aufgabe der bisherigen Wohnung in Kaarst die Wohnung im „... Weg 9“ auf dem Gebiet der Beklagten als „alleinige Wohnung“ benutzt hatten, in Bezug auf den Kläger als dem Vater der Kinder nicht vor. Dies gilt auch insoweit, als gleichzeitig mit dieser Eintragung des alleinigen Wohnsitzes über das Rückmeldeverfahren nach § 28 MG die melderechtliche „Abmeldung“ der bisherigen Wohnung in Kaarst bewirkt wurde, die diese gemeinsam mit dem Kläger bewohnt hatten. Denn auch diese Beendigung der Meldung der Kinder des Klägers unter der bisherigen gemeinsamen Adresse in Kaarst bezeichnet keine Daten, die sich unmittelbar auf den Kläger beziehen bzw. diesen betreffen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 15 Abs. 3 Satz 2 MG bzw. des insoweit gleichlautenden § 17 Abs. 3 Satz 1 BMG, nach der die Verpflichtung zur An- oder Abmeldung von Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dem Wohnungsinhaber obliegt, dessen Wohnung diese Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Denn diese Regelung begründet eine Verpflichtung des Wohnungsinhabers zur Meldung der konkreten Wohnverhältnisse von melderechtlich nicht handlungsfähigen Personen, nicht jedoch eine eigene Rechtsposition des Meldepflichtigen in Bezug auf die dann erfolgende An- oder Abmeldung dieser Personen oder gar des - mit dem Meldepflichtigen nicht zwingend identischen - Elternteils oder Personensorgeberechtigten (VG Berlin, Urt. v. 24.08.2011 - 23 K 242.09 -, juris Rn. 15).
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Eine Klagebefugnis kann der Kläger auch nicht aus seinem dem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unterfallenden Personensorgerecht nach §§ 1626 Abs. 1; 1631 Abs. 1 BGB für seine Kinder oder sonst dem grundrechtlichen Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG herleiten. Dies ergibt sich zum einen schon daraus, dass der Kläger sein Elternrecht ungeachtet des individualrechtlichen Charakters aufgrund einer - unterstellt entsprechenden familiengerichtlichen Regelung - allenfalls gemeinsam und einvernehmlich mit der mit ihm nicht verheirateten beigeladenen Mutter seiner Kinder ausüben kann (§§ 1626a Abs. 1 Nr. 3; Abs. 2; 1627 BGB) und dementsprechend eine Klagebefugnis für die Klage eines einzelnen Elternteils in Bezug auf die Personensorge für das Kind nur dann gegeben ist, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dieser erklärt oder das Familiengericht eine solche Einverständniserklärung ersetzt hat (vgl. OVG BlnBdg., Beschl. v. 30.08.2011 - OVG 3 S 93.11 -, NVwZ-RR 2011, 983; Saarl.OVG, Beschl. v. 21.08.1997 - 8 Y 12/97 -, juris Rn. 3ff ; Nds.OVG, Beschl. v. 29.06.1981 - 13 B 27/81 -, NVwZ 1982, 321; VG Berlin, Beschl. v. 24.08.2011, a.a.O., juris Rn. 16; VG Aachen, Beschl. v. 14.05.2009 - 9 L 55/09 -, juris Rn. 8 und v. 17.08.2006 - 9 L 429.06 -, juris Rn. 4; Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, § 64 Rn. 17), woran es hier fehlt.
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Unabhängig von der hier fehlenden Zustimmung der Beigeladenen zum Berichtigungsbegehren des Klägers in Bezug auf die melderechtlichen Daten zum Wohnsitz der gemeinsamen Kinder fehlt es auch deshalb an einer möglichen Verletzung des Personensorgerechts des Klägers durch eine Eintragung des „alleinigen Wohnsitzes“ der Kinder des Klägers unter der Anschrift der Kindesmutter, weil durch eine solche melderechtliche Eintragung zwar die tatsächlichen Verhältnisse des Aufenthalts der Kinder abgebildet werden sollen, dies jedoch nur zu den öffentlichen Zwecken, die mit der Führung des Melderegisters verfolgt werden. Somit ist auch durch eine - unterstellt - unrichtige Eintragung des Wohnsitzes seiner Kinder weder das Recht des Klägers auf (Mit-)Bestimmung deren Aufenthalts noch auf Umgang mit diesen beeinträchtigt (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.11.1988, a.a.O.). Etwas anderes ergibt sich dabei auch nicht daraus, dass der Kläger auf die Nachteile verweist, die ihm im Zusammenhang mit der Regelung des Umgangsrechts dadurch entstanden sind, dass das zunächst für eine einstweilige Regelung dieses Rechts angegangene Familiengericht Neuss mit Beschluss vom 13.02.2015 seine örtliche Unzuständigkeit ausgesprochen und einen auf den 20.02.2015 angesetzten Anordnungstermin in dieser Sache aufgehoben hat. Denn die Entscheidung über die örtliche Unzuständigkeit des Familiengerichts knüpft rechtlich nicht an die melderechtliche Festlegung des „alleinigen Wohnsitzes“ eines Kindes an (vgl. insoweit OLG Hamm, Beschl. v. 13.07.2010 - 2 Sdb (FamS) Zust 21/10 -, FamRZ 2011, 395), sondern nach §§ 151 Nr. 2 und 3; 152 Abs. 2 FamFG an dem - im dortigen Verfahren eigenständig zu bestimmenden - „gewöhnlichen Aufenthalt“ der Kinder, der in Anknüpfung an den tatsächlichen Aufenthalt des Kindes dann gegeben ist, wenn dieser auf Dauer angelegt ist und durch hinreichende soziale, d.h. insbesondere familiäre und freundschaftliche Beziehungen am Aufenthaltsort geprägt wird (Heilmann in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl. 2013, § 152 Rn. 17; Borth/Grandel in: Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 152 Rn. 6 ). Ähnliches gilt auch für die Bestimmung der Berechtigung der Beigeladenen oder des Klägers zum Bezug von Kindergeld, der sich ebenfalls rechtlich nicht danach richtet, ob ein Kind melderechtlich seine Wohnung allein bei einem Elternteil hat, sondern danach, welcher Berechtigte das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Hieran ändert auch der Hinweis des Kläger-Bevollmächtigten zur Beweiskraft der Meldebestätigung nach § 18 Abs. 7 oder einer Meldebescheinigung nach § 10 Abs. 2 MG als öffentlicher Urkunde nichts. Denn diese Beweiskraft bezieht sich nach § 418 Abs. 1 ZPO nur auf die in der Urkunde bezeugten Tatsachen, die die zur Beurkundung berufene Person selbst verwirklicht oder aufgrund eigener Wahrnehmung zutreffend festgestellt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.02.1992 - 2 BvR 884/91 -, NJW-RR 1992, 1084, 1085; BGH, Beschl. v. 17.02.1992 - AnwZ (B) 53/91 -, NJW 1992, 1963; Urt. v. 13.10.1993 - XII ZR 120/92 -, NJW-RR 1994, 564; Beschl. v. 06.05.2004 - IX ZB 43/03 -, NJW 2004, 2386, 2387). Damit kann mit einer Bescheinigung der Meldebehörde über eine Wohnung im Rechtsverkehr nur bewiesen werden, dass die betreffende Person in dem angegebenen Zeitraum in der bescheinigten Weise gemeldet war, nicht aber, dass sie auch tatsächlich dort gewohnt hat (Belz, a.a.O., § 10 Rn. 24). Insofern sind letztlich auch weder die erhöhten Fahrtkosten des Klägers zu dem für ihn entfernter liegenden Familiengericht in Emmendingen noch die faktische Unmöglichkeit der Wahrnehmung der Elternzeit in der Zeit vom 23.01.2015 bis zum 31.03.2015 noch der mögliche Verlust von Kindergeldansprüchen während dieser Zeit durch die - aus der Sicht des Klägers zu unterstellende - unzutreffende Eintragung des Bezugs der Wohnung auf dem Gebiet der Beklagten durch die Kinder des Klägers als alleinige Wohnung veranlasst, sodass auch in Bezug auf die entsprechenden Rechtspositionen des Klägers eine mögliche Rechtsverletzung ausscheidet. Dass mit dieser Regelung zur Bestimmung der familiengerichtlichen Zuständigkeit auch in den Fällen einer einseitiger Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes kein Zustand geschaffen wird, der - wie der Kläger-Bevollmächtigte meint - für den zurückbleibenden Elternteil derart unzumutbar ist, dass die bisherige Wohnung des Kindes als Hauptwohnsitz beibehalten werden und diese Festschreibung bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Familiengerichts (contra legem) berücksichtigt werden müsste, ergibt sich schon daraus, dass das nach § 152 Abs. 2 FamFG zuständige Gericht bei einseitiger Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes das Verfahren nach § 154 FamFG gegebenenfalls an das Gericht des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes verweisen kann.
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Soweit der Kläger weiter darauf verweist, dass durch die - aus seiner Sicht unzutreffende - Eintragung der Wohnung der Beigeladenen auf dem Gebiet der Beklagten als „alleinigen Wohnsitz“ seiner Kinder auch öffentliche Interessen berührt seien, da diese Eintragung eine Beihilfe der Beklagten zur Kindesentziehung Minderjähriger nach § 235 StGB darstellen könne, ist dies weder in der Sache nachvollziehbar, noch ist sonst ersichtlich, inwieweit er ein solches öffentliches Interesse als subjektives Recht geltend machen könnte.
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Soweit schließlich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 19.12.2013 - 5 BV 12.721 -, juris Rn. 19 ff) einem Elternteil die Berechtigung eingeräumt hat, eine von dem anderen Elternteil veranlasste Eintragung einer Wohnung des gemeinsamen Kindes als gesetzlicher Prozessstandschafter dieses Kindes berichtigen zu lassen, beruht dies auf einer - bis zum Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes zum 01.11.2015 geltenden - landesrechtlichen Sonderregelung des § 13 Abs. 3 Satz 3 des Bayerischen Meldegesetzes, die die Verpflichtung des Wohnungsinhabers zur Meldung des Ein- und Auszugs von noch nicht sechzehnjährigen Personen daran bindet, dass diese seiner Personensorge unterliegen. Diese Situation ist jedoch weder auf die bis zum 31.10.2015 geltende Regelung des § 15 Abs. 3 Satz 2 MG BW noch auf die seit dem 01.11.2015 geltende Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 BMG übertragbar, die die Meldepflicht unabhängig von der Personensorge auf die Person überträgt, dessen Wohnung die Unter-Sechzehnjährigen beziehen oder aus dessen Wohnung diese ausziehen (zu § 11 MRRG vgl. auch BVerwG, Urt. v. 30.09.2015, a.a.O. Rn. 9).
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3. Ist die Klage unzulässig, kann und muss zu ihrer Begründetheit nicht mehr entschieden werden. Es spricht aus der Sicht des Gerichts jedoch einiges dafür, dass der Bescheid der Beklagten vom 22.05.2015 rechtswidrig ist.
30 
Dabei wird die Feststellung, dass die Kinder des Klägers und der Beigeladenen S. und M. unter der Adresse „... Weg 9“ auf dem Gebiet der Beklagten in der Zeit vom 09.01.2015 bis 28.02.2015 mit alleinigem Wohnsitz gemeldet waren, entgegen dem bloßen Wortlaut nicht - wie eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 2 MG, eine Auskunft nach § 11 Abs. 1 MG oder gar eine Meldebestätigung nach § 18 Abs. 7 MG - allein auf den Inhalt des Melderegisters zu den tatsächlich gespeicherten Meldedaten der Kinder des Klägers bezogen, sondern als Feststellung zur sachlichen Richtigkeit dieser Meldung als solche angesehen. Dies ergibt sich nicht nur aus der entsprechenden Begründung zu dem angefochtenen Bescheid über das Meldeverhältnis der Beigeladenen und ihrer Kinder, sondern auch daraus, dass dieser Bescheid auf Veranlassung des Kläger-Bevollmächtigten erlassen worden war, der die Berechtigung der Meldung seiner Kinder mit „alleinigem Wohnsitz“ sachlich in Frage gestellt und insoweit neben einer Berichtigung um einen „rechtsmittelfähigen Bescheid“ gebeten hatte.
31 
Die notwendige gesetzliche Grundlage für die Feststellung des „alleinigen Wohnsitzes“ der Kinder des Klägers unter der Adresse auf der Gemarkung der Beklagten findet sich zwar nicht ausdrücklich in § 12 Abs. 1 des zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids noch anwendbaren Meldegesetzes Baden-Württemberg, sie lässt sich jedoch nach ständiger Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg durch Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen des Meldegesetzes wie etwa des § 5a Abs. 1 MG ermitteln (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.07.1986 - 1 S 3060/85 -, NJW 1987, 209; v. 24.03.1987 - 1 S 134/86 -, VBlBW 1987, 385; Beschl. v. 30.11.1992 - 1 S 2567/92 -, VBlBW 1993, 222 und Urt. v. 29.10.1998 - 1 S 2348/97 -, VBlBW 1999, 146).
32 
Allerdings entspricht die Meldung der Kinder des Klägers mit alleinigem Wohnsitz auf der Gemarkung der Beklagten nicht der gesetzlichen Regelung des für den maßgeblichen Zeitraum vom 09.01.2015 bis zum 28.02.2015 anwendbaren § 4 Abs. 1 Nr. 11 MG. Hiernach speichert die als Meldebehörde zuständige Beklagte bezüglich der in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnenden Einwohner (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 MG) nach Maßgabe der bestehenden Meldepflichten deren gegenwärtige Anschrift. Eine solche Meldepflicht war jedoch für die Beigeladene und die Kinder des Klägers für den entsprechenden Zeitraum bei der Beklagten nicht gegeben.
33 
Zwar dürfte die Beigeladene zum 09.01.2015 mit den Kindern nach § 15 Abs. 1 MG eine Wohnung im Sinne des § 16 MG im elterlichen Haus im... Weg auf dem Gebiet der Beklagten bezogen haben und damit - ohne eigenständige Abmeldepflicht (vgl. § 15 Abs. 2 MG bzw. und gleichzeitig mit ihrem Willen, diese endgültig zu verlassen, aus der bisherigen Wohnung in Kaarst im melderechtlichen Sinne ausgezogen sein. Insofern ist nach der Darlegung der Beigeladenen und den erkennbaren tatsächlichen Umständen durchaus davon auszugehen, dass die Beigeladene die Räumlichkeiten im elterlichen Wohnhaus mit den beiden Kindern tatsächlich für die Angelegenheiten des täglichen Lebens in Anspruch genommen hat und im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Beziehens der Wohnung auch die Absicht hatte, dies für einen unbestimmten Zeitraum zu tun. Gegen einen nur „besuchsweisen“ Aufenthalt bei ihren Eltern spricht insoweit, dass sie für sich und die Kinder keinen Vorbehalt einer Rückkehr in die vorherige Wohnung in Kaarst gemacht hatte. Hierbei ist von Bedeutung, dass die Beigeladene - unstreitig - nach dem 09.01.2015 nicht mehr in diese Wohnung in Kaarst zurückgekehrt war und - nach der Mitteilung ihres Vaters in einem Schreiben an das Gericht - unwidersprochen ihre persönliche Habe sowie die der Kinder mit in die neue Wohnung im elterlichen Haus mitgenommen hatte (zum Begriff des Beziehens einer Wohnung vgl. HessVGH, Urt. v. 30.10.1990 - 11 UE 3005/89 -, NVwZ-RR 1991, 354; Belz, a.a.O., § 15 Rn. 2 ff). Auch war der Sohn S. - entgegen der Auffassung des Klägers - von der Beigeladenen tatsächlich am 07.01.2015 vor dem Umzug nach H. aus dem Kindergarten in Kaarst abgemeldet worden.
34 
Allerdings war die damit nach § 15 Abs. 1 und 3 MG für die Beigeladene zunächst grundsätzlich begründete Pflicht zur Meldung der von ihr und den Kindern bezogenen Wohnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1, Satz 3 MG deshalb nicht gegeben, weil sie und ihre Kinder vor dem Beziehen der Wohnung im elterlichen Haus noch in Kaarst in einer Wohnung gemeldet waren und die neue Wohnung für weniger als zwei Monate bezogen hatten.
35 
Dem steht nicht entgegen, dass die Beigeladene im Zeitpunkt ihres Einzugs in das elterliche Wohnhaus und bei der Anmeldung bei der Beklagten nicht wusste, wie lange dort wohnen werde. Denn sie hat selbst darlegt, dass sie nach dem Verlassen der Wohnung in Kaarst zunächst in das Elternhaus auf dem Gebiet der Beklagten gezogen sei, um von dort aus in der Umgebung für sich und die Kinder eine eigene Wohnung zu suchen. Damit war bereits im Zeitpunkt des Beziehens dieser Wohnung klar, dass der Aufenthalt ein vorübergehender sei, der möglicherweise zwar länger als zwei Monate dauern könne, möglicherweise aber auch - wie dann tatsächlich geschehen - kürzer. Dieser Fall aber ist - wie sich aus § 21 Abs. 2 Satz 3 MG ergibt - von der Regelung zur Ausnahme von der Meldepflicht umfasst (vgl. auch Belz, a.a.O., § 21 Rn. 21). Auch kommt es für die inhaltliche Richtigkeit einer melderechtlichen Eintragung nicht auf den Zeitpunkt der Meldung als solcher an, sondern - für den Fall der Anfechtung einer Bestätigung der zutreffenden Eintragung oder der Ablehnung eines Berichtigungsantrags - auf die erkennbare Sachlage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung.
36 
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs.1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese hat keinen Antrag gestellt und ist daher auch kein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2011 - 8 S 2567/10 -, ESVGH 61, 159). Das Gericht sieht nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
37 
Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die Berufung zulassen kann, liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).
38 
Beschluss
39 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000.- EUR festgesetzt.
40 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
20 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3; 101 Abs. 2 VwGO).
21 
1. Der auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 22.05.2015 über die Meldeverhältnisse der Beigeladenen und der gemeinsamen Kinder der Beigeladenen und des Klägers M. und S. in der Zeit vom 09.01. bis zum 28.02.2015 gerichtete Antrag des Klägers ist in dieser Form grundsätzlich statthaft. Denn der angefochtene Bescheid über die Meldeverhältnisse der Beigeladenen und der Kinder M. und S. ist als eine verbindliche Klärung des Status der Wohnung der Beigeladenen und ihrer Kinder auf dem Gebiet der Beklagten als „alleinige Wohnung“ in der Form eines feststellenden Verwaltungsakts anzusehen (zu dieser Regelungsmöglichkeit vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. v. 21.07.1986 - 1 S 3060/85 -, DÖV 1987, 116; Urt. v. 09.10.1989 - 1 S 1520/88 -, VBlBW 1990, 234 und v. 21.04.1992 - 1 S 2186/91 -, VBlBW 1993, 23). Damit kann allein über die mit der begehrten Aufhebung dieses Bescheides verbundenen Aussage zur Rechtswidrigkeit der behördlichen Feststellung erreicht werden, dass die grundsätzlich in der Form eines schlichten Verwaltungshandelns vorgenommene Eintragung eines Wohnsitzes im Melderegister (hierzu etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.11.1992 - 1 S 2567 -, VBlBW 1993, 222; OVG NRW, Beschl. v. 29.04.2010 - 16 E 1566/09 -, juris, und Urt. v. 13.05.1998 - 25 A 871/95 -, NVwZ -RR 1999, 503) entsprechend der Rechtskraft eines stattgebenden Urteils berichtigt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.04.1992, a.a.O.). Der Charakter des Bescheides der Beklagten über die Meldeverhältnisse der Beigeladenen und ihrer Kinder M. und S. als verbindliche Feststellung zum Bestehen eines alleinigen Wohnsitzes ergibt sich vor allem aus der Vorgesichte zu diesem Bescheid: Dieser Bescheid erging auf Veranlassung des Kläger-Bevollmächtigten, nachdem dieser auf eine Darlegung der Beklagten vom 02.04.2015 über die - aus ihrer Sicht zutreffende - Eintragung des Wohnsitzes der Beigeladenen und ihrer Kinder „Widerspruch“ eingelegt hatte, der dann in einer E-Mail des Landratsamts Emmendingen vom 15.05.2015 unter Hinweis auf das Fehlen eines anfechtbaren Verwaltungsakts als unzulässig bezeichnet worden war. Da die hierauf veranlasste Feststellung der melderechtlichen Verhältnisse der Beigeladenen und ihrer Kinder in dem Schreiben der Beklagten vom 22.05.2015 auch in der äußeren Form eines „Bescheids“ mit Tenor, Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung ergangen war, musste und durfte der Kläger - worauf es bei der Auslegung eines behördlichen Schreibens maßgeblich ankommt - objektiv davon ausgehen, dass mit der Feststellung der Meldung der Beigeladenen und ihrer Kinder bei der Beklagten „mit alleinigem Wohnsitz“ nicht nur eine einfache Auskunft über das Bestehen einer solchen Eintragung im Melderegister erteilt werden, sondern eine verbindliche Feststellung dazu darstellen sollte, dass diese Eintragung auf einer rechtmäßigen Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse zur Wohnsitznahme der Beigeladenen und ihrer Kinder beruht.
22 
Der hiermit statthafte Anfechtungsantrag ist allerdings trotz seiner weiteren Fassung sachdienlich dahin einschränkend auszulegen, dass der Kläger die Aufhebung der Feststellung nur insoweit begehrt, als diese in Bezug auf die Kinder der Beigeladenen M. und S. vom Bestehen eines „alleinigen Wohnsitzes“ auf dem Gebiet der Beklagten ausgeht. Dies hat der Kläger-Bevollmächtigte auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts klargestellt, wobei diese Beschränkung als tatsächlicher Wille des Klägers auch aus dem Verwaltungsverfahren und der Klageerhebung erkennbar war.
23 
2. Die Anfechtungsklage ist trotz ihrer Statthaftigkeit unzulässig. Dies würde im Übrigen auch gelten, wenn der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.05.2015 nicht als Feststellung zu den Meldeverhältnissen der Kinder des Klägers angesehen würde, sondern als eine Ablehnung eines Antrags auf Berichtigung des aktuellen Melderegistereintrags zum alleinigen Wohnsitz der Kinder des Klägers, der nunmehr unter Anfechtung dieser Ablehnungsentscheidung als ein Leistungsbegehren geltend gemacht wird (zu einem solchen Berichtigungsbegehren vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 30.09.2015 - 6 C 38/14 -, BVerwGE 153, 89). Denn es bedarf für die Zulässigkeit sowohl einer Anfechtungsklage als auch einer Leistungsklage einer Klagebefugnis, d.h. der Kläger muss nach § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen können, entweder durch die verbindliche Feststellung des alleinigen Wohnsitzes seiner Kinder auf dem Gebiet der Beklagten oder aber durch die Ablehnung der Berichtigung der entsprechenden melderechtlichen Eintragung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
24 
Eine Rechtsposition des Klägers, welche durch den an ihn gerichteten Bescheid der Beklagten über den alleinigen Wohnsitz seiner Kinder auf deren Gemarkung oder - spiegelbildlich durch die Ablehnung einer Berichtigung einer entsprechenden Eintragung im Melderegister verletzt sein könnte, kann aus dem einfachen Recht, insbesondere dem Melderecht nicht abgeleitet werden. Zwar räumen §§ 9 Satz 1 Nr. 2; 12 Satz 1 des zum 01.11.2015 in Kraft getretenen Bundesmeldegesetzes - BMG - (v. 03.05.2013, BGBl. I S. 1084; zul. geänd. d. Art. 9 d. G. v. 02.02.2016, BGBl. I S. 130) gleichlautend mit dem zuvor anwendbaren §§ 10 Abs. 1 Nr. 2; 12 Abs. 1 Satz 2 Meldegesetz Baden-Württemberg - MG - dem „Betroffenen“ gegenüber der Meldebehörde ein subjektiv-öffentliches Recht auf Berichtigung des Melderegisters ein, wenn die dort gespeicherten Daten unrichtig oder unvollständig sind. In Bezug auf die Frage, ob die Kinder des Klägers in der Zeit vom 09.01.2015 bis zum 28.02.2015 ihre „alleinige Wohnung“ im melderechtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten hatten oder ob zu dieser Zeit ihre Hauptwohnung noch unter der vorangegangenen Adresse in Kaarst bestand (unter der der Kläger selbst ab dem 01.02.2015 nicht mehr gemeldet war), ist der Kläger jedoch nicht „Betroffener“ im Sinne dieser Regelung. Denn der Begriff des „Betroffenen“ in den melderechtlichen Regelungen zur Berichtigung von unrichtigen oder unvollständigen Daten des Melderegisters umschreibt aufgrund der Bezogenheit dieses Berichtigungsanspruchs auf das Datenschutzrecht und das dort verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung stets die bestimmte oder bestimmbare natürliche Person, über deren persönliche oder sachliche Verhältnisse die in Frage stehenden Daten Einzelangaben enthalten, also die Bezugsperson der personenbezogenen Daten des Melderegisters (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.2015 - 6 C 38/14 -, BVerwGE 153, 89 Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.05.1985 - 1 S 2663/84 -, NJW 1985, 2965; Urt. v. 08.11.1988 - 1 S 1493/88 -, NVwZ-RR 1989, 36.; Belz, Meldegesetz für Baden-Württemberg. Kommentar, 4. Aufl. 2007, § 2 Rn. 10). Solche Daten liegen mit der Angabe im Melderegister bzw. in dem Bescheid der Beklagten vom 22.05.2015 dazu, dass die Beigeladene mit ihren Kindern M. und S. in der Zeit vom 09.01.2015 bis zum 28.02.2015 unter Aufgabe der bisherigen Wohnung in Kaarst die Wohnung im „... Weg 9“ auf dem Gebiet der Beklagten als „alleinige Wohnung“ benutzt hatten, in Bezug auf den Kläger als dem Vater der Kinder nicht vor. Dies gilt auch insoweit, als gleichzeitig mit dieser Eintragung des alleinigen Wohnsitzes über das Rückmeldeverfahren nach § 28 MG die melderechtliche „Abmeldung“ der bisherigen Wohnung in Kaarst bewirkt wurde, die diese gemeinsam mit dem Kläger bewohnt hatten. Denn auch diese Beendigung der Meldung der Kinder des Klägers unter der bisherigen gemeinsamen Adresse in Kaarst bezeichnet keine Daten, die sich unmittelbar auf den Kläger beziehen bzw. diesen betreffen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 15 Abs. 3 Satz 2 MG bzw. des insoweit gleichlautenden § 17 Abs. 3 Satz 1 BMG, nach der die Verpflichtung zur An- oder Abmeldung von Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dem Wohnungsinhaber obliegt, dessen Wohnung diese Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Denn diese Regelung begründet eine Verpflichtung des Wohnungsinhabers zur Meldung der konkreten Wohnverhältnisse von melderechtlich nicht handlungsfähigen Personen, nicht jedoch eine eigene Rechtsposition des Meldepflichtigen in Bezug auf die dann erfolgende An- oder Abmeldung dieser Personen oder gar des - mit dem Meldepflichtigen nicht zwingend identischen - Elternteils oder Personensorgeberechtigten (VG Berlin, Urt. v. 24.08.2011 - 23 K 242.09 -, juris Rn. 15).
25 
Eine Klagebefugnis kann der Kläger auch nicht aus seinem dem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unterfallenden Personensorgerecht nach §§ 1626 Abs. 1; 1631 Abs. 1 BGB für seine Kinder oder sonst dem grundrechtlichen Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG herleiten. Dies ergibt sich zum einen schon daraus, dass der Kläger sein Elternrecht ungeachtet des individualrechtlichen Charakters aufgrund einer - unterstellt entsprechenden familiengerichtlichen Regelung - allenfalls gemeinsam und einvernehmlich mit der mit ihm nicht verheirateten beigeladenen Mutter seiner Kinder ausüben kann (§§ 1626a Abs. 1 Nr. 3; Abs. 2; 1627 BGB) und dementsprechend eine Klagebefugnis für die Klage eines einzelnen Elternteils in Bezug auf die Personensorge für das Kind nur dann gegeben ist, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dieser erklärt oder das Familiengericht eine solche Einverständniserklärung ersetzt hat (vgl. OVG BlnBdg., Beschl. v. 30.08.2011 - OVG 3 S 93.11 -, NVwZ-RR 2011, 983; Saarl.OVG, Beschl. v. 21.08.1997 - 8 Y 12/97 -, juris Rn. 3ff ; Nds.OVG, Beschl. v. 29.06.1981 - 13 B 27/81 -, NVwZ 1982, 321; VG Berlin, Beschl. v. 24.08.2011, a.a.O., juris Rn. 16; VG Aachen, Beschl. v. 14.05.2009 - 9 L 55/09 -, juris Rn. 8 und v. 17.08.2006 - 9 L 429.06 -, juris Rn. 4; Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, § 64 Rn. 17), woran es hier fehlt.
26 
Unabhängig von der hier fehlenden Zustimmung der Beigeladenen zum Berichtigungsbegehren des Klägers in Bezug auf die melderechtlichen Daten zum Wohnsitz der gemeinsamen Kinder fehlt es auch deshalb an einer möglichen Verletzung des Personensorgerechts des Klägers durch eine Eintragung des „alleinigen Wohnsitzes“ der Kinder des Klägers unter der Anschrift der Kindesmutter, weil durch eine solche melderechtliche Eintragung zwar die tatsächlichen Verhältnisse des Aufenthalts der Kinder abgebildet werden sollen, dies jedoch nur zu den öffentlichen Zwecken, die mit der Führung des Melderegisters verfolgt werden. Somit ist auch durch eine - unterstellt - unrichtige Eintragung des Wohnsitzes seiner Kinder weder das Recht des Klägers auf (Mit-)Bestimmung deren Aufenthalts noch auf Umgang mit diesen beeinträchtigt (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.11.1988, a.a.O.). Etwas anderes ergibt sich dabei auch nicht daraus, dass der Kläger auf die Nachteile verweist, die ihm im Zusammenhang mit der Regelung des Umgangsrechts dadurch entstanden sind, dass das zunächst für eine einstweilige Regelung dieses Rechts angegangene Familiengericht Neuss mit Beschluss vom 13.02.2015 seine örtliche Unzuständigkeit ausgesprochen und einen auf den 20.02.2015 angesetzten Anordnungstermin in dieser Sache aufgehoben hat. Denn die Entscheidung über die örtliche Unzuständigkeit des Familiengerichts knüpft rechtlich nicht an die melderechtliche Festlegung des „alleinigen Wohnsitzes“ eines Kindes an (vgl. insoweit OLG Hamm, Beschl. v. 13.07.2010 - 2 Sdb (FamS) Zust 21/10 -, FamRZ 2011, 395), sondern nach §§ 151 Nr. 2 und 3; 152 Abs. 2 FamFG an dem - im dortigen Verfahren eigenständig zu bestimmenden - „gewöhnlichen Aufenthalt“ der Kinder, der in Anknüpfung an den tatsächlichen Aufenthalt des Kindes dann gegeben ist, wenn dieser auf Dauer angelegt ist und durch hinreichende soziale, d.h. insbesondere familiäre und freundschaftliche Beziehungen am Aufenthaltsort geprägt wird (Heilmann in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl. 2013, § 152 Rn. 17; Borth/Grandel in: Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 152 Rn. 6 ). Ähnliches gilt auch für die Bestimmung der Berechtigung der Beigeladenen oder des Klägers zum Bezug von Kindergeld, der sich ebenfalls rechtlich nicht danach richtet, ob ein Kind melderechtlich seine Wohnung allein bei einem Elternteil hat, sondern danach, welcher Berechtigte das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Hieran ändert auch der Hinweis des Kläger-Bevollmächtigten zur Beweiskraft der Meldebestätigung nach § 18 Abs. 7 oder einer Meldebescheinigung nach § 10 Abs. 2 MG als öffentlicher Urkunde nichts. Denn diese Beweiskraft bezieht sich nach § 418 Abs. 1 ZPO nur auf die in der Urkunde bezeugten Tatsachen, die die zur Beurkundung berufene Person selbst verwirklicht oder aufgrund eigener Wahrnehmung zutreffend festgestellt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.02.1992 - 2 BvR 884/91 -, NJW-RR 1992, 1084, 1085; BGH, Beschl. v. 17.02.1992 - AnwZ (B) 53/91 -, NJW 1992, 1963; Urt. v. 13.10.1993 - XII ZR 120/92 -, NJW-RR 1994, 564; Beschl. v. 06.05.2004 - IX ZB 43/03 -, NJW 2004, 2386, 2387). Damit kann mit einer Bescheinigung der Meldebehörde über eine Wohnung im Rechtsverkehr nur bewiesen werden, dass die betreffende Person in dem angegebenen Zeitraum in der bescheinigten Weise gemeldet war, nicht aber, dass sie auch tatsächlich dort gewohnt hat (Belz, a.a.O., § 10 Rn. 24). Insofern sind letztlich auch weder die erhöhten Fahrtkosten des Klägers zu dem für ihn entfernter liegenden Familiengericht in Emmendingen noch die faktische Unmöglichkeit der Wahrnehmung der Elternzeit in der Zeit vom 23.01.2015 bis zum 31.03.2015 noch der mögliche Verlust von Kindergeldansprüchen während dieser Zeit durch die - aus der Sicht des Klägers zu unterstellende - unzutreffende Eintragung des Bezugs der Wohnung auf dem Gebiet der Beklagten durch die Kinder des Klägers als alleinige Wohnung veranlasst, sodass auch in Bezug auf die entsprechenden Rechtspositionen des Klägers eine mögliche Rechtsverletzung ausscheidet. Dass mit dieser Regelung zur Bestimmung der familiengerichtlichen Zuständigkeit auch in den Fällen einer einseitiger Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes kein Zustand geschaffen wird, der - wie der Kläger-Bevollmächtigte meint - für den zurückbleibenden Elternteil derart unzumutbar ist, dass die bisherige Wohnung des Kindes als Hauptwohnsitz beibehalten werden und diese Festschreibung bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Familiengerichts (contra legem) berücksichtigt werden müsste, ergibt sich schon daraus, dass das nach § 152 Abs. 2 FamFG zuständige Gericht bei einseitiger Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes das Verfahren nach § 154 FamFG gegebenenfalls an das Gericht des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes verweisen kann.
27 
Soweit der Kläger weiter darauf verweist, dass durch die - aus seiner Sicht unzutreffende - Eintragung der Wohnung der Beigeladenen auf dem Gebiet der Beklagten als „alleinigen Wohnsitz“ seiner Kinder auch öffentliche Interessen berührt seien, da diese Eintragung eine Beihilfe der Beklagten zur Kindesentziehung Minderjähriger nach § 235 StGB darstellen könne, ist dies weder in der Sache nachvollziehbar, noch ist sonst ersichtlich, inwieweit er ein solches öffentliches Interesse als subjektives Recht geltend machen könnte.
28 
Soweit schließlich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 19.12.2013 - 5 BV 12.721 -, juris Rn. 19 ff) einem Elternteil die Berechtigung eingeräumt hat, eine von dem anderen Elternteil veranlasste Eintragung einer Wohnung des gemeinsamen Kindes als gesetzlicher Prozessstandschafter dieses Kindes berichtigen zu lassen, beruht dies auf einer - bis zum Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes zum 01.11.2015 geltenden - landesrechtlichen Sonderregelung des § 13 Abs. 3 Satz 3 des Bayerischen Meldegesetzes, die die Verpflichtung des Wohnungsinhabers zur Meldung des Ein- und Auszugs von noch nicht sechzehnjährigen Personen daran bindet, dass diese seiner Personensorge unterliegen. Diese Situation ist jedoch weder auf die bis zum 31.10.2015 geltende Regelung des § 15 Abs. 3 Satz 2 MG BW noch auf die seit dem 01.11.2015 geltende Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 BMG übertragbar, die die Meldepflicht unabhängig von der Personensorge auf die Person überträgt, dessen Wohnung die Unter-Sechzehnjährigen beziehen oder aus dessen Wohnung diese ausziehen (zu § 11 MRRG vgl. auch BVerwG, Urt. v. 30.09.2015, a.a.O. Rn. 9).
29 
3. Ist die Klage unzulässig, kann und muss zu ihrer Begründetheit nicht mehr entschieden werden. Es spricht aus der Sicht des Gerichts jedoch einiges dafür, dass der Bescheid der Beklagten vom 22.05.2015 rechtswidrig ist.
30 
Dabei wird die Feststellung, dass die Kinder des Klägers und der Beigeladenen S. und M. unter der Adresse „... Weg 9“ auf dem Gebiet der Beklagten in der Zeit vom 09.01.2015 bis 28.02.2015 mit alleinigem Wohnsitz gemeldet waren, entgegen dem bloßen Wortlaut nicht - wie eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 2 MG, eine Auskunft nach § 11 Abs. 1 MG oder gar eine Meldebestätigung nach § 18 Abs. 7 MG - allein auf den Inhalt des Melderegisters zu den tatsächlich gespeicherten Meldedaten der Kinder des Klägers bezogen, sondern als Feststellung zur sachlichen Richtigkeit dieser Meldung als solche angesehen. Dies ergibt sich nicht nur aus der entsprechenden Begründung zu dem angefochtenen Bescheid über das Meldeverhältnis der Beigeladenen und ihrer Kinder, sondern auch daraus, dass dieser Bescheid auf Veranlassung des Kläger-Bevollmächtigten erlassen worden war, der die Berechtigung der Meldung seiner Kinder mit „alleinigem Wohnsitz“ sachlich in Frage gestellt und insoweit neben einer Berichtigung um einen „rechtsmittelfähigen Bescheid“ gebeten hatte.
31 
Die notwendige gesetzliche Grundlage für die Feststellung des „alleinigen Wohnsitzes“ der Kinder des Klägers unter der Adresse auf der Gemarkung der Beklagten findet sich zwar nicht ausdrücklich in § 12 Abs. 1 des zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids noch anwendbaren Meldegesetzes Baden-Württemberg, sie lässt sich jedoch nach ständiger Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg durch Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen des Meldegesetzes wie etwa des § 5a Abs. 1 MG ermitteln (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.07.1986 - 1 S 3060/85 -, NJW 1987, 209; v. 24.03.1987 - 1 S 134/86 -, VBlBW 1987, 385; Beschl. v. 30.11.1992 - 1 S 2567/92 -, VBlBW 1993, 222 und Urt. v. 29.10.1998 - 1 S 2348/97 -, VBlBW 1999, 146).
32 
Allerdings entspricht die Meldung der Kinder des Klägers mit alleinigem Wohnsitz auf der Gemarkung der Beklagten nicht der gesetzlichen Regelung des für den maßgeblichen Zeitraum vom 09.01.2015 bis zum 28.02.2015 anwendbaren § 4 Abs. 1 Nr. 11 MG. Hiernach speichert die als Meldebehörde zuständige Beklagte bezüglich der in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnenden Einwohner (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 MG) nach Maßgabe der bestehenden Meldepflichten deren gegenwärtige Anschrift. Eine solche Meldepflicht war jedoch für die Beigeladene und die Kinder des Klägers für den entsprechenden Zeitraum bei der Beklagten nicht gegeben.
33 
Zwar dürfte die Beigeladene zum 09.01.2015 mit den Kindern nach § 15 Abs. 1 MG eine Wohnung im Sinne des § 16 MG im elterlichen Haus im... Weg auf dem Gebiet der Beklagten bezogen haben und damit - ohne eigenständige Abmeldepflicht (vgl. § 15 Abs. 2 MG bzw. und gleichzeitig mit ihrem Willen, diese endgültig zu verlassen, aus der bisherigen Wohnung in Kaarst im melderechtlichen Sinne ausgezogen sein. Insofern ist nach der Darlegung der Beigeladenen und den erkennbaren tatsächlichen Umständen durchaus davon auszugehen, dass die Beigeladene die Räumlichkeiten im elterlichen Wohnhaus mit den beiden Kindern tatsächlich für die Angelegenheiten des täglichen Lebens in Anspruch genommen hat und im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Beziehens der Wohnung auch die Absicht hatte, dies für einen unbestimmten Zeitraum zu tun. Gegen einen nur „besuchsweisen“ Aufenthalt bei ihren Eltern spricht insoweit, dass sie für sich und die Kinder keinen Vorbehalt einer Rückkehr in die vorherige Wohnung in Kaarst gemacht hatte. Hierbei ist von Bedeutung, dass die Beigeladene - unstreitig - nach dem 09.01.2015 nicht mehr in diese Wohnung in Kaarst zurückgekehrt war und - nach der Mitteilung ihres Vaters in einem Schreiben an das Gericht - unwidersprochen ihre persönliche Habe sowie die der Kinder mit in die neue Wohnung im elterlichen Haus mitgenommen hatte (zum Begriff des Beziehens einer Wohnung vgl. HessVGH, Urt. v. 30.10.1990 - 11 UE 3005/89 -, NVwZ-RR 1991, 354; Belz, a.a.O., § 15 Rn. 2 ff). Auch war der Sohn S. - entgegen der Auffassung des Klägers - von der Beigeladenen tatsächlich am 07.01.2015 vor dem Umzug nach H. aus dem Kindergarten in Kaarst abgemeldet worden.
34 
Allerdings war die damit nach § 15 Abs. 1 und 3 MG für die Beigeladene zunächst grundsätzlich begründete Pflicht zur Meldung der von ihr und den Kindern bezogenen Wohnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1, Satz 3 MG deshalb nicht gegeben, weil sie und ihre Kinder vor dem Beziehen der Wohnung im elterlichen Haus noch in Kaarst in einer Wohnung gemeldet waren und die neue Wohnung für weniger als zwei Monate bezogen hatten.
35 
Dem steht nicht entgegen, dass die Beigeladene im Zeitpunkt ihres Einzugs in das elterliche Wohnhaus und bei der Anmeldung bei der Beklagten nicht wusste, wie lange dort wohnen werde. Denn sie hat selbst darlegt, dass sie nach dem Verlassen der Wohnung in Kaarst zunächst in das Elternhaus auf dem Gebiet der Beklagten gezogen sei, um von dort aus in der Umgebung für sich und die Kinder eine eigene Wohnung zu suchen. Damit war bereits im Zeitpunkt des Beziehens dieser Wohnung klar, dass der Aufenthalt ein vorübergehender sei, der möglicherweise zwar länger als zwei Monate dauern könne, möglicherweise aber auch - wie dann tatsächlich geschehen - kürzer. Dieser Fall aber ist - wie sich aus § 21 Abs. 2 Satz 3 MG ergibt - von der Regelung zur Ausnahme von der Meldepflicht umfasst (vgl. auch Belz, a.a.O., § 21 Rn. 21). Auch kommt es für die inhaltliche Richtigkeit einer melderechtlichen Eintragung nicht auf den Zeitpunkt der Meldung als solcher an, sondern - für den Fall der Anfechtung einer Bestätigung der zutreffenden Eintragung oder der Ablehnung eines Berichtigungsantrags - auf die erkennbare Sachlage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung.
36 
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs.1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese hat keinen Antrag gestellt und ist daher auch kein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2011 - 8 S 2567/10 -, ESVGH 61, 159). Das Gericht sieht nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
37 
Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die Berufung zulassen kann, liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).
38 
Beschluss
39 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000.- EUR festgesetzt.
40 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 30/09/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte die Wohnung seiner Ehefrau, von der er getrennt lebt, als Hauptwohnung der beiden minderjährigen Kinder im
published on 20/01/2011 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Oktober 2010 - 5 K 1991/10 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtliche
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Annotations

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.

(3) Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung.

(4) Die Standesämter teilen den Meldebehörden unverzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes sowie jede Änderung des Personenstandes einer Person mit.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, ausschließlich zuständig für Kindschaftssachen, sofern sie gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten betreffen.

(2) Ansonsten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.

(4) Für die in den §§ 1693 und 1802 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 1867 bezeichneten Maßnahmen ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. Es soll die angeordneten Maßnahmen dem Gericht mitteilen, bei dem eine Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist.

Das nach § 152 Abs. 2 zuständige Gericht kann ein Verfahren an das Gericht des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes verweisen, wenn ein Elternteil den Aufenthalt des Kindes ohne vorherige Zustimmung des anderen geändert hat. Dies gilt nicht, wenn dem anderen Elternteil das Recht der Aufenthaltsbestimmung nicht zusteht oder die Änderung des Aufenthaltsorts zum Schutz des Kindes oder des betreuenden Elternteils erforderlich war.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2.
ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger

1.
entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
2.
im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder
2.
die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.

(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.

(3) Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung.

(4) Die Standesämter teilen den Meldebehörden unverzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes sowie jede Änderung des Personenstandes einer Person mit.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.

(3) Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung.

(4) Die Standesämter teilen den Meldebehörden unverzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes sowie jede Änderung des Personenstandes einer Person mit.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, ausschließlich zuständig für Kindschaftssachen, sofern sie gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten betreffen.

(2) Ansonsten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.

(4) Für die in den §§ 1693 und 1802 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 1867 bezeichneten Maßnahmen ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. Es soll die angeordneten Maßnahmen dem Gericht mitteilen, bei dem eine Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist.

Das nach § 152 Abs. 2 zuständige Gericht kann ein Verfahren an das Gericht des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes verweisen, wenn ein Elternteil den Aufenthalt des Kindes ohne vorherige Zustimmung des anderen geändert hat. Dies gilt nicht, wenn dem anderen Elternteil das Recht der Aufenthaltsbestimmung nicht zusteht oder die Änderung des Aufenthaltsorts zum Schutz des Kindes oder des betreuenden Elternteils erforderlich war.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2.
ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger

1.
entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
2.
im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder
2.
die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.

(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.

(3) Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung.

(4) Die Standesämter teilen den Meldebehörden unverzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes sowie jede Änderung des Personenstandes einer Person mit.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.