Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 14. Nov. 2007 - 7 K 1854/05

published on 14/11/2007 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 14. Nov. 2007 - 7 K 1854/05
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung. Der am … in der Türkei geborene Kläger ist kurdischer Volks- und moslemischer Glaubenszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 13.07.1992 mit seiner Ehefrau (F.) und einem der gemeinsamen Kinder auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Drei weitere aus der Ehe hervorgegangene Kinder reisten im Sommer 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein. 1994/1995 reiste die „Zweitfrau“ des Klägers (Y.), mit der er nach eigenen Angaben nach muslimischem Ritus verheiratet ist, mit sechs Kindern nach Deutschland ein, die aus der Verbindung mit ihr und dem Kläger hervorgegangen sind. Mit Bescheid vom 23.03.1998 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Kläger als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Am 23.04.1998 erteilte das Landratsamt Emmendingen dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Der zu diesem Zeitpunkt mit seiner Ehefrau, seiner „Zweitfrau“ und 12 seiner 17 Kinder in W. (K.), wohnhafte Kläger stellte am 18.09.2000 beim Landratsamt Emmendingen einen Antrag auf Einbürgerung nach § 85 AuslG. Aufgrund eines am 05.06.2001 durchgeführten Sprachtests kam das Landratsamt Emmendingen zu der Beurteilung, die Sprachkenntnisse des Klägers seien eher schlecht und ein weiterer Test sei erforderlich. Mit an den Kläger gerichtetem Schreiben vom 16.11.2001 führte das Landratsamt Emmendingen aus, anlässlich seiner Sprachprüfungen habe festgestellt werden müssen, dass er der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei. Auch setze die Einbürgerung voraus, dass der Einbürgerungsbewerber für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen den Unterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten könne. Der Kläger beziehe bereits seit Jahren Sozialhilfe und lebe in einer Obdachlosenunterkunft. Darüber hinaus widerspreche das Führen einer Doppelehe der hiesigen Rechts- und Wertordnung. In einem Aktenvermerk des Landratsamts Emmendingen vom 03.12.2001 heißt es, der Kläger habe gebeten, keinen Ablehnungsbescheid zu erlassen. Er bemühe sich um die Teilnahme an einem Sprachkurs und wolle den Sprachtest wiederholen. Ihm sei erklärt worden, dass es nicht dem deutschen Rechtswesen entspreche, zwei Ehefrauen zu haben. Der Kläger habe erwidert, die zweite Frau sei nur seine Freundin. Unter dem 06.06.2002 teilte das Landratsamt Emmendingen dem Kläger mit, leider habe er die Sprachprüfung am 15.05.2002 nicht bestanden. Nachdem dies nun bereits die dritte Sprachprüfung gewesen sei, sei man nicht mehr bereit, den Antrag zurückzustellen. Daraufhin nahm der Kläger mit Schreiben vom 10.06.2002 den Einbürgerungsantrag zurück.
Ab 05.09.2002 war der Kläger mit Hauptwohnung in Hamburg und mit Nebenwohnung in W. gemeldet. Er stellte bei der Freien und Hansestadt Hamburg einen Einbürgerungsantrag. Er erklärte, er lebe seit 05.09.2002 getrennt. Mit Einbürgerungsverfügung vom 25.03.2003 stellte die Stadt Hamburg fest, die Erfordernisse für die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit seien erfüllt. Am 26.03.2003 unterzeichnete der Kläger ein „Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung - Loyalitätserklärung -„. Zugleich erhielt er die am 25.03.2003 ausgefertigte Einbürgerungsurkunde. Am 05.05.2003 beantragte der Kläger bei der Stadt F. die Gewährung von Sozialhilfe. Er erklärte, er sei am 01.05.2003 von Hamburg nach F. gezogen. In Aktenvermerken des Landratsamts Emmendingen vom 09.10.2003 und vom 04.05.2004 heißt es, der Kläger habe sich ab 29.08.2003 mit alleinigem Wohnsitz in F., und ab 23.10.2003 mit alleinigem Wohnsitz in W. angemeldet. Am 23.10.2003 erklärten der Kläger und seine Ehefrau, sie lebten seit 23.10.2003 nicht mehr dauernd getrennt.
Mit Schreiben vom 30.03.2005 teilte das Landratsamt Emmendingen dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, die Einbürgerung wegen Unzuständigkeit der Behörde, wegen arglistiger Täuschung und wegen Unwirksamkeit des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zurückzunehmen. Der Kläger habe sich in Hamburg nur angemeldet, um sich einbürgern zu lassen. In Wirklichkeit habe er seinen dauernden Aufenthalt immer in W. gehabt. In seinem Einbürgerungsantrag habe er wahrheitswidrig angegeben, es handle sich um seinen „Erstantrag“, um so eine Nachfrage der Hamburger Behörde beim Landratsamt Emmendingen zu verhindern. Außerdem habe er bewusst über sein Getrenntleben von seiner Ehefrau getäuscht. Schließlich habe er ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgegeben, obwohl er mit zwei Frauen verheiratet sei und gewusst habe, dass dies einer Einbürgerung entgegenstehe. Das Bekenntnis sei somit unwirksam, so dass es an einer wesentlichen Einbürgerungsvoraussetzung fehle. Der Einwand, Y. sei nur eine Freundin, werde als Schutzbehauptung gewertet. Es sei unglaubwürdig, dass ein Muslim mit seiner Freundin acht Kinder zeuge und mit ihnen und seiner ersten Frau unter einem Dach zusammenlebe. Der Kläger erwiderte: Er sei in Hamburg wohnhaft gewesen. Der zeitweilige Umzug habe familiäre Gründe gehabt. Er habe angegeben, dass es sich um einen Erstantrag handle, weil er der Auffassung gewesen sei, dass es sich erst dann um ein anzugebendes Verfahren handle, wenn es zu einer Entscheidung gekommen sei. Auch über das Getrenntleben von seiner Ehefrau habe er nicht getäuscht. Es bestehe kein Anlass, an seinem Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zu zweifeln. Standesamtlich habe er lediglich F. geheiratet. Y. gelte nach deutschem Recht nicht als Ehefrau. Entsprechend habe sie auch im Asylverfahren kein Familienasyl erhalten.
Mit Bescheid vom 22.04.2005 nahm das Landratsamt Emmendingen die Einbürgerung des Klägers in den deutschen Staatsverband mit Wirkung zum 26.03.2003 zurück. Der Kläger wurde aufgefordert, umgehend die Einbürgerungsurkunde, seinen deutschen Reisepass und seinen Bundespersonalausweis dem Landratsamt Emmendingen auszuhändigen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Einbürgerung durch die Freie und Hansestadt Hamburg sei rechtswidrig gewesen. Die Behörde sei nicht zuständig gewesen. Die Einbürgerung sei durch arglistige Täuschung erschlichen worden. Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sei unwirksam. Es gebe mehrere Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger während des in Hamburg laufenden Verfahrens überwiegend in W. aufgehalten habe. Beide Frauen und sämtliche Kinder seien weiterhin in W. wohnhaft gewesen, der Kläger sei mit Nebenwohnsitz in W. gemeldet gewesen, ein Mietvertrag für die Wohnung in Hamburg sei nicht vorgelegt worden, die Getrenntlebend-Erklärung sei erst zwei Tage vor der Einbürgerung in W. abgegeben worden. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass der Kläger von Hamburg nach W. gefahren sei, um dort eine solche Erklärung abzugeben. Als Wohnung sei in der Erklärung über das Getrenntleben weiterhin W. angegeben. In den Akten befinde sich eine ärztliche Bescheinigung eines Arztes aus W. vom 14.03.2003. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass ein Mensch, der in Hamburg wohne, einen Arzt in W. konsultiere, selbst wenn er bei diesem früher in Behandlung gewesen sei. Die Frist nach § 48 Abs. 4 LVwVfG sei gewahrt. Die Jahresfrist gelte nicht im Fall arglistiger Täuschung nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG. Das Landratsamt Emmendingen habe bereits im November 2003 erfahren, dass er eingebürgert worden sei. Die mit Schreiben vom 25.11.2003 angeforderten Akten der Stadt Hamburg seien aber erst nach Intervention des Innenministeriums Baden-Württemberg am 26.04.2004 beim Landratsamt Emmendingen eingegangen. Die Rücknahme unterliege dem Ermessen der Behörde. Hier seien jedoch keine Gesichtspunkte erkennbar, die zugunsten des Klägers angeführt werden könnten.
Der Kläger erhob am 27.04.2005 Widerspruch. Zur Begründung verwies er auf den Vortrag im Schreiben vom 11.04.2005.
Der Kläger beantragte am 10.05.2005 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und trug u. a. vor, die Tatsache, dass er mit seiner Ehefrau und mit der nach islamischem Recht angetrauten zweiten Frau zusammen 17 Kinder habe und zeitweilig auch mit beiden Frau zusammengelebt habe, verstoße keineswegs gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung. Der Umstand, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Lebensgemeinschaften ehelicher und familiärer Art, die wie die Mehrehe nach Maßgabe ausländischen Rechts eingegangen worden seien, nicht ohne weiteres dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG unterlägen, sage nichts über die Frage, ob ein Ausländer, der in einer solchen Lebensgemeinschaft lebe, eingebürgert werden könne. Eine solche moralische Bedingung kenne das Einbürgerungsrecht nicht. Es wäre auch schwer mit der Tatsache zu vereinbaren, dass deutsche Staatsbürger in allen möglichen Lebensgemeinschaften zusammenlebten. Dem Sachbearbeiter in Hamburg habe er alles gesagt, was dieser habe wissen wollen. Der habe auch gesagt, dass zunächst seine Akte in Emmendingen angefordert werde. Seine Lebensumstände und die Zahl seiner Kinder, die in W. lebten, habe er dem Sachbearbeiter gesagt und der habe es eingetragen. Er habe auch erklärt, dass ein Teil seiner Kinder ehelich sei, ein anderer Teil nichtehelich. Darüber hinaus sei er nichts gefragt worden, insbesondere nicht, ob er mit der Mutter seiner nichtehelichen Kinder zusammenlebe.
Die erkennende Kammer hat mit Beschluss vom 09.06.2005 - 7 K 1006/05 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Landratsamts Emmendingen vom 22.04.2005 wiederhergestellt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2005 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch bezüglich der Nrn. I bis III, V und VI der Entscheidung des Landratsamts mit der Maßgabe zurück, dass die Ziff. III Satz 1 die Fassung erhalte, der Kläger werde aufgefordert, dem Landratsamt Emmendingen nach Bestands- bzw. Rechtskraft dieser Entscheidung die genannten Unterlagen auszuhändigen. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt: Für die Zuständigkeit im Einbürgerungsverfahren komme es nicht auf den melderechtlichen Status, sondern auf den dauernden, also tatsächlichen Aufenthalt an. Bei der Rücknahme seines Einbürgerungsantrags beim Landratsamt Emmendingen am 10.06.2002 habe der Kläger die Einbürgerungsbehörde der Stadt Hamburg erwähnt, von der bekannt sei, dass sie solche „Schwierigkeiten wie in Emmendingen nicht mache“. Nicht einmal drei Monate später habe sich der Kläger ohne seine Familie in Hamburg angemeldet. Die Behauptung, der Kläger sei zweimal innerhalb von zehn Tagen (am 14.03.2003 und am 24.03.2003) nach W. gefahren, um einmal seinen Arzt zu besuchen und zum anderen die Getrenntlebend-Erklärung in W. abzugeben, obwohl er beides bei einem tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Hamburg hätte dort bewerkstelligen können, sei unglaubwürdig. Dies gelte auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger kein Einkommen habe, sondern Sozialhilfeempfänger sei. Der Kläger habe weder angeführt, welche familiären Probleme bestanden haben sollten, noch worin die gute Möglichkeit gelegen habe, in Hamburg zu wohnen bzw. zu leben.
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Der Kläger hat am 07.10.2005 Klage erhoben. Ergänzend trägt er vor: Gemäß Art. 16 GG dürfe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden. Jedenfalls nur in schwerwiegenden Fällen von Täuschung sei der Staat berechtigt, eine einmal erteilte Einbürgerung zurückzunehmen. Er habe in Hamburg Wohnsitz genommen, um Abstand zu gewinnen von der familiären Situation. In Hamburg habe er einen Landsmann (B.) gekannt, der ihm ein Zimmer habe vermieten können. Auch nach seinem Umzug habe er weiterhin seinen Arzt in W. gehabt, der ihn seit langen Jahren kenne und auf dessen Behandlung er im Hinblick auf seine Herzinfarkte und andere schwerwiegende Erkrankungen großen Wert lege. Er sei dahingehend informiert worden, dass für die Getrenntlebend-Erklärung W. zuständig sei, weil die Ehe bzw. der letzte gemeinschaftliche Wohnsitz der Ehepartner in W. gewesen sei. Er (der Kläger) sei ganz selbstverständlich davon ausgegangen, dass die Hamburger Behörde mit der Anforderung der Akte in Emmendingen über sämtliche Vorgänge informiert sei. Die Frist des § 48 Abs. 4 LVwVfG sei nicht gewahrt. Der Beklagte sei unabhängig von der Kenntnis der Hamburger Akte in der Lage gewesen, nachzuprüfen, ob der Kläger die Einbürgerung durch arglistige Täuschung erlangt habe. Insbesondere habe er überprüfen können, ob der Kläger seinen dauernden Aufenthalt weiterhin in W. gehabt habe. Im Übrigen habe das Innenministerium Baden-Württemberg bereits Anfang April 2004 über die Akte verfügt.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Landratsamts Emmendingen vom 22.04.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.09.2005 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Ergänzend führt er aus: Hamburg biete sich für einen in W. ansässigen Menschen nicht für einen Wohnsitzwechsel an, wenn er weiterhin mit seiner Familie und mit seinem Arzt in regelmäßiger Verbindung bleiben möchte. Die vom Kläger geführte Doppelehe verstoße nach wohl überwiegender Auffassung nicht gegen den ordre public des Art. 6 EGBGB, so dass es durchaus möglich sei, als Ausländer in Deutschland gemeinsam mit beiden Frauen und sämtlichen Kindern zu leben. Einer Einbürgerung stehe das insoweit entgegen, als hierin ein Verstoß gegen die Gleichberechtigung von Mann und Frau zu sehen sei. Dieses Prinzip werde insoweit durch die islamische Mehrehe verletzt, als diese nur dem Mann nicht aber der Frau gestattet sei. Daher sei offensichtlich, dass der Kläger keine innere Hinwendung zur Bundesrepublik Deutschland dokumentiert habe.
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In der mündlichen Verhandlung am 14.11.2007 hat die Kammer den Kläger angehört und zu der Frage, wo hielt sich der Kläger in den Jahren 2002 und 2003 auf, die Zeugen B., F. und Y. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
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Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Emmendingen (zwei Bände), des Regierungspräsidiums Freiburg (ein Heft), die Sozialhilfeakten des Landratsamts Emmendingen (Bände V und VI), ein Heft Akten der Arbeitsgemeinschaft Emmendingen, ein Heft Sozialhilfeakten der Stadt F., ein Heft Akten der Arbeitsgemeinschaft F. sowie die Gerichtsakten 7 K 1006/05 und A 7 K 11984/95 vor. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamts Emmendingen vom 22.04.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.09.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
19 
Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung kann grundsätzlich § 48 Abs. 1 LVwVfG sein (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.05.2006, DVBl 2006, 910; BVerwG, Beschl. v. 13.06.2007 - 5 B 132/07 -, in juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.09.2007 - 13 S 2794/06 - u. v. 09.08.2007 - 13 S 2885/06 -, in juris). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (a. a. O.) hat hierzu ausgeführt, die im Staatsangehörigkeitsrecht vorhandenen punktuellen Regelungen über Rücknahme und Verlust der Staatsangehörigkeit stellten kein abgeschlossenes Regelungssystem dar, durch das der Gesetzgeber zu erkennen gegeben hätte, dass es sich um eine umfassende und abschließende Regelung der Materie mit der Folge handeln solle, dass die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes von vornherein nicht mehr zur Anwendung kämen. Das Staatsangehörigkeitsgesetz enthalte nur Regelungen über den Verlust der Staatsangehörigkeit aufgrund von nach ihrem Erwerb eingetretenen Umständen, während die Konsequenzen einer von Anfang an rechtswidrigen Einbürgerung nicht spezialgesetzlich geregelt seien. Die Bestimmungen der §§ 85 ff. AuslG, auf deren Grundlage der Kläger eingebürgert wurde, enthielten ebenfalls keine spezialgesetzliche Regelung über die Rücknahme einer von Anfang an rechtswidrigen Einbürgerung. § 24 StAngRegG sei nicht auf rechtswidrige Einbürgerungen nach § 85 ff. AuslG anwendbar.
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Der Beklagte ist für die Rücknahme der von der Freien und Hansestadt Hamburg vorgenommenen Einbürgerung zuständig. Gemäß § 45 Abs. 5 LVwVfG entscheidet über die Rücknahme nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist (BVerwG, Beschl. v. 25.08.1995, DÖV 1995, 1046). Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 a LVwVfG ist in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Der Kläger hatte am 22.04.2005 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in W. Nach einem Aktenvermerk des Beklagten vom 04.05.2004 zog der Kläger am 23.10.2003 nach W. (alleiniger Wohnsitz). Der Kläger und seine Ehefrau erklärten am 23.10.2003, sie lebten seit 23.10.2003 nicht mehr dauernd getrennt, W. verfügte, der Kläger werde rückwirkend zum 23.10.2003 wieder in die Obdachlosenunterkunft in W. eingewiesen, er habe sich am 23.10.2003 wieder in W. mit alleinigem Wohnsitz angemeldet. Im Widerspruchsschreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 26.04.2005 ist die Anschrift des Klägers in W. angegeben.
21 
Der Beklagte hat die Einbürgerung auch innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG zurückgenommen. Nach dieser Vorschrift ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Erst die positive und vollständige Kenntnis aller Tatsachen im weitesten Sinn, die für die Entscheidung der Behörde über die Rücknahme relevant sind oder sein können einschließlich der für die zu treffende Ermessensentscheidung u. U. relevanten Tatsachen, setzt die Frist in Lauf (vgl. Kopp/Ramsauer, 9. Aufl, VwVfG, § 48 RdNr. 152 ff.). Die erforderliche Kenntnis hatte das Landratsamt Emmendingen erst, nachdem der Kläger mit Schreiben vom 30.03.2005 zur beabsichtigten Rücknahme der Einbürgerung angehört worden war. Zudem lagen die Akten der Freien und Hansestadt Hamburg dem Landratsamt Emmendingen erst am 26.04.2004 vor. Dass die Akten schon früher beim Innenministerium Baden-Württemberg eingegangen waren, ist unerheblich, denn die Kenntnis einer anderen Behörde genügt nicht. Vielmehr ist die Kenntnis des für die Entscheidung über die Rücknahme zuständigen Amtswalters erforderlich. Dieser muss die die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen kennen. Die Tatsachen müssen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.07.1985, NVwZ 1986, 119; Urt. v. 24.01.2001, BVerwGE 112, 360; Kopp/Ramsauer, a. a. O., RdNr. 158).
22 
Die allgemeine Bestimmung des § 48 LVwVfG ist auf die Rücknahme von Einbürgerungen nur anwendbar unter den Einschränkungen, die sich aus Art. 16 Abs. 1 GG ergeben. Die Vorschrift bedarf verfassungskonformer Anwendung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Gewährleistungen des Art. 16 Abs. 1 GG. Hieraus ergibt sich, dass die Rücknahme einer Einbürgerung nur zulässig ist, wenn sie zeitnah erfolgt und die Einbürgerung vom Betroffenen durch arglistige Täuschung oder auf vergleichbare Weise erwirkt worden ist.
23 
Die mit Bescheid vom 22.04.2005 verfügte Rücknahme der Einbürgerung ist „zeitnah“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfolgt. Der Begriff „zeitnah“ bezieht sich auf den von der Einbürgerung bis zu ihrer Rücknahme verstrichenen Zeitraum, nicht auf eine Entschließungsfrist der Behörde ab Kenntniserlangung der rücknahmebegründenden Umstände (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.08.2007, a. a. O.). Wo eine exakte zeitliche Grenze zwischen der zeitnahen und der nicht mehr zeitnahen Rücknahme der Einbürgerung verläuft, ist offen. In seinem Urteil vom 09.08.2007 (a. a. O.) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, bei einem Zeitraum von über 10 Jahren könne jedenfalls nicht mehr von einer zeitnahen Rücknahme gesprochen werden. In seinem Urteil vom 17.09.2007 (a. a. O.) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ausgeführt, es spreche einiges dafür, dass bei einem zwischen Einbürgerung und deren Rücknahme liegenden Zeitraum von unter fünf Jahren von einer zeitnahen Rücknahme auszugehen sei und dass es sich bei dem Zeitraum vom 22.05.2003 bis 31.08.2005 (knapp über zwei Jahre) noch um eine zeitnahe Rücknahme im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt. In dem vom Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) zu entscheidenden Fall lag zwischen der Einbürgerung und der Rücknahme ein Zeitraum von weniger als 25 Monaten (02.02.2000 - 27.02.2002). Im vorliegenden Fall beträgt der Zeitraum ebenfalls weniger als 25 Monate (25.03.2003 - 22.04.2005). Damit ist die gebotene Rechtssicherheit auch im vorliegenden Fall noch gewährleistet ist.
24 
Die nach § 85 AuslG vorgenommene Einbürgerung des Klägers war rechtswidrig. Denn sie ist von der örtlich unzuständigen Behörde vorgenommen worden (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 48 RdNr. 52). Gemäß § 91 Satz 2 AuslG in der ab 01.01.2000 gültigen Fassung gelten für das Verfahren bei der Einbürgerung einschließlich der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit die Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts. Nach §§ 17 Abs. 1, 27 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit - StAngRegG - in der ab 01.01.2000 gültigen Fassung ist zuständig zur Einbürgerung die Einbürgerungsbehörde, in deren Bereich der Erklärende oder der Antragsteller seinen dauernden Aufenthalt hat. Der Begriff des dauernden Aufenthalts stimmt mit dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Wesentlichen überein (Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage, § 91 RdNr. 4). Unter gewöhnlichem Aufenthalt ist das längere Verweilen mit der Absicht des Verbleibens zu verstehen. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich u. U. aufhält, die erkennen lassen, dass er dort nicht nur vorübergehend verweilt. Der Lebensmittelpunkt muss auf absehbare Dauer an diesem Ort bestehen (vgl. Renner, a. a. O., § 85 RdNr. 11).
25 
Die Kammer hat die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger in der Zeit vom 05.09.2002 (Antragstellung) bis zur Einbürgerung (März 2003) seinen Lebensmittelpunkt nicht in Hamburg hatte.
26 
Die Behauptung des Klägers, er habe zur Zeit der Einbürgerung seinen dauernden Aufenthalt in Hamburg gehabt, ist widerlegt. Zwar hat der Kläger angegeben, er sei im Juni oder Juli 2002 nach Hamburg gegangen. Auch war er ab 05.09.2002 mit Hauptwohnsitz in Hamburg gemeldet. Der Kläger war aber am 09.09.2002 persönlich beim Landratsamt Emmendingen. In einem Aktenvermerk des Sozialamts vom 09.09.2002 heißt es, der Kläger habe am 09.09.2002 vorgesprochen und mitgeteilt, dass die Hilfegewährung für ihn ab Oktober 2002 eingestellt werden könne; er beabsichtigte, zu einem seiner Neffen zu ziehen. Auf Frage, wohin er verziehen werde, habe der Kläger noch keine konkrete Auskunft geben können; er habe gemeint, entweder Köln oder Hamburg; er habe in Deutschland neun Neffen (u. a. in Köln und Hamburg). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Vorhalt erklärt, das habe er nie gesagt; ob er im September 2002 beim Sozialamt in Emmendingen gewesen sei, daran könne er sich nicht erinnern. Das unsubstantiierte Bestreiten des Klägers führt nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit des Aktenvermerks. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mitarbeiterin des Sozialamts den Sachverhalt erfunden haben könnte. Daher kann dem Kläger nicht geglaubt werden, dass er bereits im Juni oder Juli 2002 in Hamburg auf Wohnungssuche war und ab 05.09.2002 dort wohnte. Die Kammer hat die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt - vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde - dauernden Aufenthalt in Hamburg genommen hat. Vielmehr bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass er sich lediglich in Hamburg angemeldet hat, - ohne auf Dauer dort zu leben - um dort seine Einbürgerung zu erreichen.
27 
Im Widerspruchsbescheid heißt es, bei der Rücknahme seines Einbürgerungsantrags beim Landratsamt Emmendingen habe der Kläger die Einbürgerungsbehörde der Stadt Hamburg erwähnt, von der bekannt sei, dass sie solche „Schwierigkeiten wie in Emmendingen nicht mache“. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten erklärt, diese Äußerung sei tatsächlich gefallen. Auch hierzu hat der Kläger angegeben, das habe er nicht gesagt. Hinweise darauf, dass ein Vertreter bzw. Mitarbeiter des Landratsamts Emmendingen wahrheitswidrig angegeben haben könnte, der Kläger habe sich entsprechend geäußert, bestehen nicht.
28 
Des Weiteren fehlt es an einem widerspruchsfreien Vortrag zur angeblichen Unterkunft des Klägers in Hamburg. Im Einbürgerungsantrag ist eingetragen, die Miete des Klägers betrage etwa 200,-- EUR einschließlich Nebenkosten. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, in Hamburg habe er keine Miete bezahlt; selbst wenn es in seinem Antrag auf Einbürgerung stehe, er habe nichts bezahlt; wie die Angabe in den Antrag komme, wisse er nicht. Zutreffend ist, dass die Angabe wohl nicht vom Kläger sondern vom Sachbearbeiter eingetragen wurde. Der Kläger hat den Antrag aber unterschrieben und bestätigt, er habe ihn selbst gelesen und genehmigt. In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 04.05.2005 im Verfahren 7 K 1006/05 hat der Kläger angegeben, die meisten Eintragungen seien vom Sachbearbeiter auf seine Angaben hin eingetragen worden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sachbearbeiter einen bestimmten Mietzins eingetragen haben könnte, ohne dass der Kläger entsprechende Angaben gemacht hat. Zudem hat der Kläger in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 04.05.2005 erklärt, in Hamburg habe er einen Mietvertrag gehabt, den er bei der Anmeldung auch vorgelegt habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hingegen angegeben, von einem Mietvertrag wisse er nichts, er wisse auch nichts davon, dass er einen solchen Mietvertrag der Behörde vorgelegt habe. Nach Auffassung der Kammer sind diese Widersprüche ein weiteres Indiz dafür, dass der Kläger nicht in Hamburg gelebt hat und dass seine Angaben zur Unterkunft nicht der Wahrheit entsprechen.
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Gegen einen längeren Aufenthalt des Klägers in Hamburg spricht weiter, dass er u. a. am 14.03.2003 - wie er in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 04.05.2005 angegeben hat - seinen Arzt in W. aufsuchte - auf dessen Behandlung er nach den Ausführungen in der Klagebegründung großen Wert legt - und am 24.03.2003 die Erklärung, dass er von seiner Ehefrau getrennt lebe, in W. abgab. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, es sei richtig, dass er die Erklärung abgegeben habe, er sei mit dem Schnellzug hergefahren und gleich wieder zurück. Allerdings ist der Akte der Stadt Hamburg zu entnehmen, dass der Kläger die Erklärung dort nicht persönlich vorlegte. Vielmehr ging die Erklärung noch am 24.03.2003 per Telefax bei der Stadt Hamburg ein. Die Erklärung wurde - soweit ersichtlich - 08.45 Uhr an die B. GmbH Hamburg geschickt und von dieser 11.45 Uhr an die Stadt Hamburg weitergeleitet. Dass die Erklärung an die Stadt Hamburg geschickt wurde, erwähnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung allerdings nicht.
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Unklar geblieben ist zudem, wie der Kläger seinen angeblichen Aufenthalt in Hamburg und die zahlreichen Fahrten nach F. bzw. W. finanziert haben will. In der Sozialhilfeakte der Stadt F. heißt es in einem Aktenvermerk vom 12.05.2003 unter „Lebensunterhalt in Hamburg“, der Neffe des Klägers habe sämtliche Kosten bezahlt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er sei von B. versorgt worden, auch A. habe ihm Geld gegeben; manchmal hätten ihn auch seine Kinder mit Geld unterstützt; daran, ob ihm B. auch Geld gegeben habe, könne er sich nicht mehr erinnern; immer wenn er Geld gebraucht habe, habe ihm einer von beiden Geld gegeben; er nehme von jedem Geld und verzichte auf Sozialhilfe. Dieser Vortrag ist im Hinblick darauf, dass der Kläger bis einschließlich September 2002 vom Landkreis Emmendingen und ab 05.05.2003 von der Stadt F. Sozialhilfe erhielt, nicht nachvollziehbar.
31 
Weitere Umstände sprechen dafür, dass der Kläger seinen dauernden Aufenthalt nicht in Hamburg hatte: Er war weiterhin mit Nebenwohnsitz in W. gemeldet, obwohl er angeblich nie dort übernachtete und nicht mit seinen Frauen sprach. Mit Verfügung vom 09.10.2001 war der Kläger in die gemeindliche Obdachlosenunterkunft in W. eingewiesen worden, diese Verfügung wurde erst zum 29.08.2003 aufgehoben. Nicht plausibel ist des weiteren, warum der mittellose Kläger gerade nach Hamburg gezogen sein sollte, obwohl seine Kinder in F. und W. wohnten, so dass der kranke Kläger lange Fahrten und hohe Kosten hätte in Kauf nehmen müssen, um seine Kinder - wie angeblich geschehen - zu besuchen. Mit welchen Zügen und mit welchen Fahrkarten und wie oft der Kläger angeblich in den Raum F. fuhr, konnte er nicht plausibel darlegen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, er könne sich nicht mehr erinnern, ob er (bei Besuchen) am selben Tag zurückgefahren sei; wie oft er von Hamburg nach F. gefahren sei, wisse er nicht; er wisse auch nicht, ob es jede Woche oder jeden Monat gewesen sei; er sei manchmal drei oder vier Tage bei seinen Kindern gewesen; es sei nicht so, dass er am Samstag gekommen und am Sonntag schon wieder gefahren sei. In der eidesstattlichen Versicherung vom 04.05.2005 hat der Kläger erklärt, in Hamburg habe er eine gute Möglichkeit gehabt, zu wohnen und zu leben. In der mündlichen Verhandlung hat er hingegen angegeben, er habe eine Wohnung gesucht, aber keine gefunden; Anfang des neunten Monats habe er sich dann wegen einer Wohnung an B. gewandt. Auch das Argument, er sei nach Hamburg gezogen, um Abstand zu gewinnen bzw. um möglichst weit weg zu sein, überzeugt angesichts der angeblich wiederholten Besuche des Klägers bei seinen Kindern nicht. Auch nach seinen eigenen Angaben hat der Kläger kurze Zeit nach Erhalt der Einbürgerungsurkunde nicht (mehr) in Hamburg gelebt. In der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, er meine, er sei im Jahre 2003 im fünften oder sechsten oder vierten Monat von Hamburg wieder zurückgekehrt. Gegenüber dem Sozialamt F. hat der Kläger angegeben, er habe ab 01.05.2003 eine Wohnung in F. gemietet. Unter dem am 05.05.2003 gestellten Sozialhilfeantrag steht „K., 03.05.03“. Auf Vorhalt hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, es sei nicht richtig, dass K. als Ausstellungsort angegeben sei; wer das Wort K. eingetragen habe, wisse er nicht; in dem Antrag stamme nur die Unterschrift von ihm, er sei doch nicht verrückt, er schreibe doch nicht K., wenn er in F. einen Antrag stelle. Der Umstand, dass der Antrag offenbar in W., Ortsteil K., ausgefüllt wurde, spricht dafür, dass der Kläger damals bei seinen Frauen in W. lebte und nicht von Hamburg nach F. zog.
32 
Auch aufgrund der Angaben des Zeugen B. hat die Kammer nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger zur Zeit der Einbürgerung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg hatte. Der Aussage des Zeugen ist nicht eindeutig zu entnehmen, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt auf absehbare Dauer in Hamburg hatte. Zwar hat der Zeuge angegeben, der Kläger sei auch sehr oft eine ganze Woche in Hamburg gewesen; er habe ja auch noch andere Verwandte in Hamburg gehabt. Der Zeuge hat aber auch erklärt, der Kläger sei ab und zu von Hamburg weggefahren, er sei in F. oder Lübeck gewesen, manchmal sei er auch eine ganze Woche weggewesen. Zudem bestehen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Er hat angegeben, er habe dem Kläger jede Woche etwa 50,-- EUR Taschengeld gegeben. Hingegen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung u. a. ausgeführt, ob ihm der Zeuge auch Geld gegeben habe, daran könne er sich nicht erinnern. Es liegt aber nahe, dass sich der Kläger erinnern würde, wenn der Zeuge ihm jede Woche etwa 50,-- EUR Taschengeld gegeben hätte.
33 
Die Zeugin F. konnte nicht bestätigen, dass der Kläger zur Zeit der Einbürgerung seinen dauernden Aufenthalt in Hamburg hatte. Sie hat angegeben, sie wisse nichts darüber, ob er in Hamburg gewesen sei. Der Zeugin kann aber auch nicht geglaubt werden, dass der Kläger nach einem Streit um Geld weggegangen und nicht wieder in die eheliche Wohnung in W. zurückgekommen ist bzw. nicht mehr dort übernachtet hat. Die Erklärung, der Kläger lebe von seiner Ehefrau seit 05.09.2002 dauernd getrennt, wurde am 24.03.2003 in W. von der Zeugin F. und vom Kläger unterzeichnet. Der Kläger muss also mit der Zeugin gesprochen und mit ihr beim Amt für öffentliche Ordnung gewesen sein. Am 23.10.2003 haben F. und der Kläger bei W. eine Erklärung unterzeichnet, in der es heißt, sie lebten seit 23.10.2003 nicht mehr getrennt. Ab diesem Tag wurde der Kläger auch wieder in die Obdachlosenunterkunft W. eingewiesen. Vom Sozialamt des Landkreises Emmendingen erhielten die Zeugin, der Kläger und ihre Kinder ab Oktober 2003 wieder als Bedarfsgemeinschaft Sozialhilfe. Der Kläger beantragte am 15.04.2004 und am 24.09.2004 für die Bedarfsgemeinschaft die Gewährung von Bekleidungsgeld. In einem Aktenvermerk des Sozialamts des Landkreises Emmendingen heißt es, bei einem Hausbesuch am 02.11.2004 habe der Kläger angegeben, er habe zwei Ehefrauen und besitze in jedem Stockwerk ein Schlafzimmer mit Doppelbett. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Frage erklärt, im Oktober 2003 habe er eine Erklärung abgegeben, dass er nicht mehr von seiner Frau F. getrennt lebe, er habe sie um Verzeihung gebeten, sie hätten sich kurz vertragen, er habe sich damals auch in W. angemeldet; als es um das Geld gegangen sei, hätten sie sich erneut gestritten. Somit ist aufgrund der Aussage der Zeugin F. auch nicht bewiesen, dass der Kläger seit 2002 nicht in W. gelebt hat.
34 
Auch die Zeugin Y. hat nicht bestätigt, dass der Kläger im Zeitpunkt der Einbürgerung in Hamburg gelebt hat. Zwar hat sie angegeben, er sei seit etwa fünf Jahren weg, sie hat aber zugleich ausgeführt, sie wüsste nicht, wo er hingegangen sei. Die Angabe der Zeugin, sie und der Kläger hätten seit fünf Jahren ununterbrochen getrennt gelebt, ist zudem unglaubwürdig. Wie oben ausgeführt, bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger jedenfalls von Oktober 2003 bis April 2005 in häuslicher Gemeinschaft mit F. und Y. in W. gelebt hat. Zudem hat der Kläger in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 04.05.2005 angegeben, er wohne mit seiner Frau Y. in Freiburg. In einem von Y. unterzeichneten Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II vom 18.04.2005 wird der Kläger als Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft bezeichnet. Entsprechend bewilligte die Arbeitsgemeinschaft Freiburg mit an Y. adressiertem Bescheid vom 18.05.2005 Leistungen auch für den Kläger als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Die Einlassung des Klägers, er habe sich ohne Zustimmung von Y. unter deren Anschrift angemeldet, ist nicht nachvollziehbar. Nach Auskunft des Einwohnermeldeamts W. hatte der Kläger zudem am 18.10.2007 seinen Zweitwohnsitz unter der Anschrift von Y. in W. Auch dies spricht gegen ein dauerndes Getrenntleben seit 2002.
35 
Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger selbst durch bewusste Täuschung die Einbürgerung herbeigeführt hat, dass es sich also um eine „erschlichene“ Einbürgerung handelt. Denn der Kläger hat wahrheitswidrig behauptet, er wohne in Hamburg, um die Einbürgerung durch die dortige Behörde zu erwirken. Die falsche Angabe zum Wohnsitz war kausal dafür, dass die Stadt Hamburg den Kläger eingebürgert hat. Es handelt sich daher bei der Rücknahme der Einbürgerung um einen vom Bundesverfassungsgericht so bezeichneten „Regelfall der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände“, der sich unter dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit und des Vertrauensschutzes sowie unter den Anforderungen der Wesentlichkeitstheorie „rechtsstaatlich wie demokratisch unbedenklich durch Anwendung des § 48 LVwVfG“ lösen lässt (vgl. BVerfG, a. a. O.).
36 
Da aufgrund der Täuschung über den Aufenthalt des Klägers in Hamburg die Rücknahmemöglichkeit nach § 48 LVwVfG eröffnet ist, kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen für die Rücknahme auch aufgrund anderer vom Beklagten genannter Gesichtspunkte gegeben sind.
37 
Der Beklagte hat das ihm gemäß § 48 LVwVfG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Das Landratsamt Emmendingen hat erkannt, dass die Rücknahme im Ermessen der zuständigen Behörde liegt. Es hat ausgeführt, der Kläger werde durch die Einbürgerung nicht staatenlos, seine Integration habe nicht einen Stand erreicht, der es als unzumutbare Härte erscheinen ließe, in Deutschland wieder als Ausländer zu leben. Vielmehr seien seine Sprachkenntnisse so gewesen, dass ein Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 1 AuslG zu bejahen gewesen wäre. Auf Vertrauensschutz könne er sich nicht berufen, da er alle Gründe für die Rücknahme seiner Einbürgerung selbst gesetzt und dabei keineswegs aus Unwissenheit gehandelt habe. Im Hinblick darauf, dass die Einbürgerung erst vor gut zwei Jahren erfolgt sei, sei es auch gerechtfertigt, die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit zu erklären. Im Widerspruchsbescheid wird weiter ausgeführt: Der Kläger erfülle weder aktuell noch nach der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Fassung seit dem 01.01.2005 die Einbürgerungsvoraussetzungen, da er weiterhin die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG erfülle und daher weder eine Einbürgerung nach § 8 noch nach § 10 StAG möglich wäre. Es werde nicht verkannt, dass der Kläger sich seit 1993 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Eine Ausweisung habe der Kläger als Asylberechtigter auch nach Rücknahme der Einbürgerung nicht zu fürchten, so dass ein Aufenthalt in Deutschland unabhängig von der deutschen Staatsangehörigkeit gesichert sei. Von den übrigen Mitgliedern der Familie besitze nach Aktenlage keines die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Frage des Grundsatzes der einheitlichen Staatsangehörigkeit zugunsten der deutschen Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie sei daher nicht zu prüfen.
38 
Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte schutzwürdige Belange des Klägers verkannt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.08.2007, a. a. O.; Hamb. OVG, Beschl. v. 28.08.2001, NVwZ 2002, 885; Nieders. OVG, Urt. v. 13.07.2007, a. a. O.; Engst, Die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte am Beispiel der Einbürgerung, JuS 2007, 225).
39 
Insbesondere ist die Ermessensentscheidung nicht deshalb fehlerhaft, weil im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung eine Einbürgerung rechtlich möglich gewesen wäre. Es kann offen bleiben, ob ein zu diesem Zeitpunkt bestehender Anspruch auf Einbürgerung der Rücknahme überhaupt entgegenstünde (vgl. Hamb. OVG, a. a. O.; Nieders. OVG, Urt. v. 22.10.1996, NdsRpfl. 1997, 85; Nieders. OVG, Urt. v. 13.07.2007, a. a. O.). Jedenfalls hatte der Kläger im Zeitpunkt der Rücknahme wohl keinen Anspruch auf Einbürgerung, weil er nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügte. Nach § 10 StAG in der vom 18.03.2005 bis 27.08.2007 gültigen Fassung ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf Antrag einzubürgern. Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 besteht aber nicht, wenn der Ausländer nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG). Der Kläger war bei mehreren Sprachtests gescheitert. In einem Aktenvermerk des Sozial- und Jugendamts F. vom 12.05.2005 heißt es, die Verständigung sei äußerst schwierig, da die Deutschkenntnisse des Klägers sehr schlecht seien; in einem Aktenvermerk vom 20.05.2003 wird ausgeführt, der Kläger habe am 20.05.2003 zusammen mit Herrn D. vorgesprochen; Herr D. helfe bei der Übersetzung, da der Kläger sehr schlecht Deutsch spreche. In einem Aktenvermerk der Arbeitsgemeinschaft F. über eine persönliche Vorsprache am 13.11.2006 heißt es: Der Kläger spreche sehr schlecht Deutsch. Daher sei sein Sohn als Übersetzer mitgekommen. In der mündlichen Verhandlung am 14.11.2007 wurde die Anhörung des Klägers zunächst in deutscher Sprache durchgeführt. Die Verständigung mit dem Kläger war sehr mühsam. Es war nur sehr schwer möglich, seine Ausführungen zu verstehen. Daher wurden nach einer gewissen Zeit die Fragen des Gerichts von der Dolmetscherin in die kurdische Sprache übersetzt und der Kläger antwortete auf Kurdisch. Zur Überzeugung der Kammer hat sich ergeben, dass der Kläger nicht zu ausreichender Kommunikation in deutscher Sprache fähig ist und dass er sich im täglichen Leben, aber auch im Rahmen der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich nicht zurechtfinden und dass mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch nicht geführt werden kann (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.01.2005, VBlBW 2006, 70; BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, DVBl 2006, 922).
40 
Die Aufforderung an den Kläger, dem Landratsamt Emmendingen nach Bestands- bzw. Rechtskraft der Entscheidung die Einbürgerungsurkunde, seinen deutschen Reisepass und seinen Bundespersonalausweis auszuhändigen, ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Aufforderung ist § 52 Satz 1 LVwVfG. Hiernach kann die Behörde, wenn ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist, die aufgrund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Diese Voraussetzungen liegen - nach der Änderung der Rückgabeaufforderung im Widerspruchsbescheid - vor.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
18 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamts Emmendingen vom 22.04.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.09.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
19 
Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung kann grundsätzlich § 48 Abs. 1 LVwVfG sein (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.05.2006, DVBl 2006, 910; BVerwG, Beschl. v. 13.06.2007 - 5 B 132/07 -, in juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.09.2007 - 13 S 2794/06 - u. v. 09.08.2007 - 13 S 2885/06 -, in juris). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (a. a. O.) hat hierzu ausgeführt, die im Staatsangehörigkeitsrecht vorhandenen punktuellen Regelungen über Rücknahme und Verlust der Staatsangehörigkeit stellten kein abgeschlossenes Regelungssystem dar, durch das der Gesetzgeber zu erkennen gegeben hätte, dass es sich um eine umfassende und abschließende Regelung der Materie mit der Folge handeln solle, dass die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes von vornherein nicht mehr zur Anwendung kämen. Das Staatsangehörigkeitsgesetz enthalte nur Regelungen über den Verlust der Staatsangehörigkeit aufgrund von nach ihrem Erwerb eingetretenen Umständen, während die Konsequenzen einer von Anfang an rechtswidrigen Einbürgerung nicht spezialgesetzlich geregelt seien. Die Bestimmungen der §§ 85 ff. AuslG, auf deren Grundlage der Kläger eingebürgert wurde, enthielten ebenfalls keine spezialgesetzliche Regelung über die Rücknahme einer von Anfang an rechtswidrigen Einbürgerung. § 24 StAngRegG sei nicht auf rechtswidrige Einbürgerungen nach § 85 ff. AuslG anwendbar.
20 
Der Beklagte ist für die Rücknahme der von der Freien und Hansestadt Hamburg vorgenommenen Einbürgerung zuständig. Gemäß § 45 Abs. 5 LVwVfG entscheidet über die Rücknahme nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist (BVerwG, Beschl. v. 25.08.1995, DÖV 1995, 1046). Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 a LVwVfG ist in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Der Kläger hatte am 22.04.2005 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in W. Nach einem Aktenvermerk des Beklagten vom 04.05.2004 zog der Kläger am 23.10.2003 nach W. (alleiniger Wohnsitz). Der Kläger und seine Ehefrau erklärten am 23.10.2003, sie lebten seit 23.10.2003 nicht mehr dauernd getrennt, W. verfügte, der Kläger werde rückwirkend zum 23.10.2003 wieder in die Obdachlosenunterkunft in W. eingewiesen, er habe sich am 23.10.2003 wieder in W. mit alleinigem Wohnsitz angemeldet. Im Widerspruchsschreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 26.04.2005 ist die Anschrift des Klägers in W. angegeben.
21 
Der Beklagte hat die Einbürgerung auch innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG zurückgenommen. Nach dieser Vorschrift ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Erst die positive und vollständige Kenntnis aller Tatsachen im weitesten Sinn, die für die Entscheidung der Behörde über die Rücknahme relevant sind oder sein können einschließlich der für die zu treffende Ermessensentscheidung u. U. relevanten Tatsachen, setzt die Frist in Lauf (vgl. Kopp/Ramsauer, 9. Aufl, VwVfG, § 48 RdNr. 152 ff.). Die erforderliche Kenntnis hatte das Landratsamt Emmendingen erst, nachdem der Kläger mit Schreiben vom 30.03.2005 zur beabsichtigten Rücknahme der Einbürgerung angehört worden war. Zudem lagen die Akten der Freien und Hansestadt Hamburg dem Landratsamt Emmendingen erst am 26.04.2004 vor. Dass die Akten schon früher beim Innenministerium Baden-Württemberg eingegangen waren, ist unerheblich, denn die Kenntnis einer anderen Behörde genügt nicht. Vielmehr ist die Kenntnis des für die Entscheidung über die Rücknahme zuständigen Amtswalters erforderlich. Dieser muss die die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen kennen. Die Tatsachen müssen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.07.1985, NVwZ 1986, 119; Urt. v. 24.01.2001, BVerwGE 112, 360; Kopp/Ramsauer, a. a. O., RdNr. 158).
22 
Die allgemeine Bestimmung des § 48 LVwVfG ist auf die Rücknahme von Einbürgerungen nur anwendbar unter den Einschränkungen, die sich aus Art. 16 Abs. 1 GG ergeben. Die Vorschrift bedarf verfassungskonformer Anwendung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Gewährleistungen des Art. 16 Abs. 1 GG. Hieraus ergibt sich, dass die Rücknahme einer Einbürgerung nur zulässig ist, wenn sie zeitnah erfolgt und die Einbürgerung vom Betroffenen durch arglistige Täuschung oder auf vergleichbare Weise erwirkt worden ist.
23 
Die mit Bescheid vom 22.04.2005 verfügte Rücknahme der Einbürgerung ist „zeitnah“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfolgt. Der Begriff „zeitnah“ bezieht sich auf den von der Einbürgerung bis zu ihrer Rücknahme verstrichenen Zeitraum, nicht auf eine Entschließungsfrist der Behörde ab Kenntniserlangung der rücknahmebegründenden Umstände (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.08.2007, a. a. O.). Wo eine exakte zeitliche Grenze zwischen der zeitnahen und der nicht mehr zeitnahen Rücknahme der Einbürgerung verläuft, ist offen. In seinem Urteil vom 09.08.2007 (a. a. O.) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, bei einem Zeitraum von über 10 Jahren könne jedenfalls nicht mehr von einer zeitnahen Rücknahme gesprochen werden. In seinem Urteil vom 17.09.2007 (a. a. O.) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ausgeführt, es spreche einiges dafür, dass bei einem zwischen Einbürgerung und deren Rücknahme liegenden Zeitraum von unter fünf Jahren von einer zeitnahen Rücknahme auszugehen sei und dass es sich bei dem Zeitraum vom 22.05.2003 bis 31.08.2005 (knapp über zwei Jahre) noch um eine zeitnahe Rücknahme im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt. In dem vom Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) zu entscheidenden Fall lag zwischen der Einbürgerung und der Rücknahme ein Zeitraum von weniger als 25 Monaten (02.02.2000 - 27.02.2002). Im vorliegenden Fall beträgt der Zeitraum ebenfalls weniger als 25 Monate (25.03.2003 - 22.04.2005). Damit ist die gebotene Rechtssicherheit auch im vorliegenden Fall noch gewährleistet ist.
24 
Die nach § 85 AuslG vorgenommene Einbürgerung des Klägers war rechtswidrig. Denn sie ist von der örtlich unzuständigen Behörde vorgenommen worden (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 48 RdNr. 52). Gemäß § 91 Satz 2 AuslG in der ab 01.01.2000 gültigen Fassung gelten für das Verfahren bei der Einbürgerung einschließlich der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit die Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts. Nach §§ 17 Abs. 1, 27 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit - StAngRegG - in der ab 01.01.2000 gültigen Fassung ist zuständig zur Einbürgerung die Einbürgerungsbehörde, in deren Bereich der Erklärende oder der Antragsteller seinen dauernden Aufenthalt hat. Der Begriff des dauernden Aufenthalts stimmt mit dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Wesentlichen überein (Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage, § 91 RdNr. 4). Unter gewöhnlichem Aufenthalt ist das längere Verweilen mit der Absicht des Verbleibens zu verstehen. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich u. U. aufhält, die erkennen lassen, dass er dort nicht nur vorübergehend verweilt. Der Lebensmittelpunkt muss auf absehbare Dauer an diesem Ort bestehen (vgl. Renner, a. a. O., § 85 RdNr. 11).
25 
Die Kammer hat die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger in der Zeit vom 05.09.2002 (Antragstellung) bis zur Einbürgerung (März 2003) seinen Lebensmittelpunkt nicht in Hamburg hatte.
26 
Die Behauptung des Klägers, er habe zur Zeit der Einbürgerung seinen dauernden Aufenthalt in Hamburg gehabt, ist widerlegt. Zwar hat der Kläger angegeben, er sei im Juni oder Juli 2002 nach Hamburg gegangen. Auch war er ab 05.09.2002 mit Hauptwohnsitz in Hamburg gemeldet. Der Kläger war aber am 09.09.2002 persönlich beim Landratsamt Emmendingen. In einem Aktenvermerk des Sozialamts vom 09.09.2002 heißt es, der Kläger habe am 09.09.2002 vorgesprochen und mitgeteilt, dass die Hilfegewährung für ihn ab Oktober 2002 eingestellt werden könne; er beabsichtigte, zu einem seiner Neffen zu ziehen. Auf Frage, wohin er verziehen werde, habe der Kläger noch keine konkrete Auskunft geben können; er habe gemeint, entweder Köln oder Hamburg; er habe in Deutschland neun Neffen (u. a. in Köln und Hamburg). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Vorhalt erklärt, das habe er nie gesagt; ob er im September 2002 beim Sozialamt in Emmendingen gewesen sei, daran könne er sich nicht erinnern. Das unsubstantiierte Bestreiten des Klägers führt nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit des Aktenvermerks. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mitarbeiterin des Sozialamts den Sachverhalt erfunden haben könnte. Daher kann dem Kläger nicht geglaubt werden, dass er bereits im Juni oder Juli 2002 in Hamburg auf Wohnungssuche war und ab 05.09.2002 dort wohnte. Die Kammer hat die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt - vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde - dauernden Aufenthalt in Hamburg genommen hat. Vielmehr bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass er sich lediglich in Hamburg angemeldet hat, - ohne auf Dauer dort zu leben - um dort seine Einbürgerung zu erreichen.
27 
Im Widerspruchsbescheid heißt es, bei der Rücknahme seines Einbürgerungsantrags beim Landratsamt Emmendingen habe der Kläger die Einbürgerungsbehörde der Stadt Hamburg erwähnt, von der bekannt sei, dass sie solche „Schwierigkeiten wie in Emmendingen nicht mache“. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten erklärt, diese Äußerung sei tatsächlich gefallen. Auch hierzu hat der Kläger angegeben, das habe er nicht gesagt. Hinweise darauf, dass ein Vertreter bzw. Mitarbeiter des Landratsamts Emmendingen wahrheitswidrig angegeben haben könnte, der Kläger habe sich entsprechend geäußert, bestehen nicht.
28 
Des Weiteren fehlt es an einem widerspruchsfreien Vortrag zur angeblichen Unterkunft des Klägers in Hamburg. Im Einbürgerungsantrag ist eingetragen, die Miete des Klägers betrage etwa 200,-- EUR einschließlich Nebenkosten. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, in Hamburg habe er keine Miete bezahlt; selbst wenn es in seinem Antrag auf Einbürgerung stehe, er habe nichts bezahlt; wie die Angabe in den Antrag komme, wisse er nicht. Zutreffend ist, dass die Angabe wohl nicht vom Kläger sondern vom Sachbearbeiter eingetragen wurde. Der Kläger hat den Antrag aber unterschrieben und bestätigt, er habe ihn selbst gelesen und genehmigt. In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 04.05.2005 im Verfahren 7 K 1006/05 hat der Kläger angegeben, die meisten Eintragungen seien vom Sachbearbeiter auf seine Angaben hin eingetragen worden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sachbearbeiter einen bestimmten Mietzins eingetragen haben könnte, ohne dass der Kläger entsprechende Angaben gemacht hat. Zudem hat der Kläger in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 04.05.2005 erklärt, in Hamburg habe er einen Mietvertrag gehabt, den er bei der Anmeldung auch vorgelegt habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hingegen angegeben, von einem Mietvertrag wisse er nichts, er wisse auch nichts davon, dass er einen solchen Mietvertrag der Behörde vorgelegt habe. Nach Auffassung der Kammer sind diese Widersprüche ein weiteres Indiz dafür, dass der Kläger nicht in Hamburg gelebt hat und dass seine Angaben zur Unterkunft nicht der Wahrheit entsprechen.
29 
Gegen einen längeren Aufenthalt des Klägers in Hamburg spricht weiter, dass er u. a. am 14.03.2003 - wie er in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 04.05.2005 angegeben hat - seinen Arzt in W. aufsuchte - auf dessen Behandlung er nach den Ausführungen in der Klagebegründung großen Wert legt - und am 24.03.2003 die Erklärung, dass er von seiner Ehefrau getrennt lebe, in W. abgab. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, es sei richtig, dass er die Erklärung abgegeben habe, er sei mit dem Schnellzug hergefahren und gleich wieder zurück. Allerdings ist der Akte der Stadt Hamburg zu entnehmen, dass der Kläger die Erklärung dort nicht persönlich vorlegte. Vielmehr ging die Erklärung noch am 24.03.2003 per Telefax bei der Stadt Hamburg ein. Die Erklärung wurde - soweit ersichtlich - 08.45 Uhr an die B. GmbH Hamburg geschickt und von dieser 11.45 Uhr an die Stadt Hamburg weitergeleitet. Dass die Erklärung an die Stadt Hamburg geschickt wurde, erwähnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung allerdings nicht.
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Unklar geblieben ist zudem, wie der Kläger seinen angeblichen Aufenthalt in Hamburg und die zahlreichen Fahrten nach F. bzw. W. finanziert haben will. In der Sozialhilfeakte der Stadt F. heißt es in einem Aktenvermerk vom 12.05.2003 unter „Lebensunterhalt in Hamburg“, der Neffe des Klägers habe sämtliche Kosten bezahlt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er sei von B. versorgt worden, auch A. habe ihm Geld gegeben; manchmal hätten ihn auch seine Kinder mit Geld unterstützt; daran, ob ihm B. auch Geld gegeben habe, könne er sich nicht mehr erinnern; immer wenn er Geld gebraucht habe, habe ihm einer von beiden Geld gegeben; er nehme von jedem Geld und verzichte auf Sozialhilfe. Dieser Vortrag ist im Hinblick darauf, dass der Kläger bis einschließlich September 2002 vom Landkreis Emmendingen und ab 05.05.2003 von der Stadt F. Sozialhilfe erhielt, nicht nachvollziehbar.
31 
Weitere Umstände sprechen dafür, dass der Kläger seinen dauernden Aufenthalt nicht in Hamburg hatte: Er war weiterhin mit Nebenwohnsitz in W. gemeldet, obwohl er angeblich nie dort übernachtete und nicht mit seinen Frauen sprach. Mit Verfügung vom 09.10.2001 war der Kläger in die gemeindliche Obdachlosenunterkunft in W. eingewiesen worden, diese Verfügung wurde erst zum 29.08.2003 aufgehoben. Nicht plausibel ist des weiteren, warum der mittellose Kläger gerade nach Hamburg gezogen sein sollte, obwohl seine Kinder in F. und W. wohnten, so dass der kranke Kläger lange Fahrten und hohe Kosten hätte in Kauf nehmen müssen, um seine Kinder - wie angeblich geschehen - zu besuchen. Mit welchen Zügen und mit welchen Fahrkarten und wie oft der Kläger angeblich in den Raum F. fuhr, konnte er nicht plausibel darlegen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, er könne sich nicht mehr erinnern, ob er (bei Besuchen) am selben Tag zurückgefahren sei; wie oft er von Hamburg nach F. gefahren sei, wisse er nicht; er wisse auch nicht, ob es jede Woche oder jeden Monat gewesen sei; er sei manchmal drei oder vier Tage bei seinen Kindern gewesen; es sei nicht so, dass er am Samstag gekommen und am Sonntag schon wieder gefahren sei. In der eidesstattlichen Versicherung vom 04.05.2005 hat der Kläger erklärt, in Hamburg habe er eine gute Möglichkeit gehabt, zu wohnen und zu leben. In der mündlichen Verhandlung hat er hingegen angegeben, er habe eine Wohnung gesucht, aber keine gefunden; Anfang des neunten Monats habe er sich dann wegen einer Wohnung an B. gewandt. Auch das Argument, er sei nach Hamburg gezogen, um Abstand zu gewinnen bzw. um möglichst weit weg zu sein, überzeugt angesichts der angeblich wiederholten Besuche des Klägers bei seinen Kindern nicht. Auch nach seinen eigenen Angaben hat der Kläger kurze Zeit nach Erhalt der Einbürgerungsurkunde nicht (mehr) in Hamburg gelebt. In der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, er meine, er sei im Jahre 2003 im fünften oder sechsten oder vierten Monat von Hamburg wieder zurückgekehrt. Gegenüber dem Sozialamt F. hat der Kläger angegeben, er habe ab 01.05.2003 eine Wohnung in F. gemietet. Unter dem am 05.05.2003 gestellten Sozialhilfeantrag steht „K., 03.05.03“. Auf Vorhalt hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, es sei nicht richtig, dass K. als Ausstellungsort angegeben sei; wer das Wort K. eingetragen habe, wisse er nicht; in dem Antrag stamme nur die Unterschrift von ihm, er sei doch nicht verrückt, er schreibe doch nicht K., wenn er in F. einen Antrag stelle. Der Umstand, dass der Antrag offenbar in W., Ortsteil K., ausgefüllt wurde, spricht dafür, dass der Kläger damals bei seinen Frauen in W. lebte und nicht von Hamburg nach F. zog.
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Auch aufgrund der Angaben des Zeugen B. hat die Kammer nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger zur Zeit der Einbürgerung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg hatte. Der Aussage des Zeugen ist nicht eindeutig zu entnehmen, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt auf absehbare Dauer in Hamburg hatte. Zwar hat der Zeuge angegeben, der Kläger sei auch sehr oft eine ganze Woche in Hamburg gewesen; er habe ja auch noch andere Verwandte in Hamburg gehabt. Der Zeuge hat aber auch erklärt, der Kläger sei ab und zu von Hamburg weggefahren, er sei in F. oder Lübeck gewesen, manchmal sei er auch eine ganze Woche weggewesen. Zudem bestehen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Er hat angegeben, er habe dem Kläger jede Woche etwa 50,-- EUR Taschengeld gegeben. Hingegen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung u. a. ausgeführt, ob ihm der Zeuge auch Geld gegeben habe, daran könne er sich nicht erinnern. Es liegt aber nahe, dass sich der Kläger erinnern würde, wenn der Zeuge ihm jede Woche etwa 50,-- EUR Taschengeld gegeben hätte.
33 
Die Zeugin F. konnte nicht bestätigen, dass der Kläger zur Zeit der Einbürgerung seinen dauernden Aufenthalt in Hamburg hatte. Sie hat angegeben, sie wisse nichts darüber, ob er in Hamburg gewesen sei. Der Zeugin kann aber auch nicht geglaubt werden, dass der Kläger nach einem Streit um Geld weggegangen und nicht wieder in die eheliche Wohnung in W. zurückgekommen ist bzw. nicht mehr dort übernachtet hat. Die Erklärung, der Kläger lebe von seiner Ehefrau seit 05.09.2002 dauernd getrennt, wurde am 24.03.2003 in W. von der Zeugin F. und vom Kläger unterzeichnet. Der Kläger muss also mit der Zeugin gesprochen und mit ihr beim Amt für öffentliche Ordnung gewesen sein. Am 23.10.2003 haben F. und der Kläger bei W. eine Erklärung unterzeichnet, in der es heißt, sie lebten seit 23.10.2003 nicht mehr getrennt. Ab diesem Tag wurde der Kläger auch wieder in die Obdachlosenunterkunft W. eingewiesen. Vom Sozialamt des Landkreises Emmendingen erhielten die Zeugin, der Kläger und ihre Kinder ab Oktober 2003 wieder als Bedarfsgemeinschaft Sozialhilfe. Der Kläger beantragte am 15.04.2004 und am 24.09.2004 für die Bedarfsgemeinschaft die Gewährung von Bekleidungsgeld. In einem Aktenvermerk des Sozialamts des Landkreises Emmendingen heißt es, bei einem Hausbesuch am 02.11.2004 habe der Kläger angegeben, er habe zwei Ehefrauen und besitze in jedem Stockwerk ein Schlafzimmer mit Doppelbett. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Frage erklärt, im Oktober 2003 habe er eine Erklärung abgegeben, dass er nicht mehr von seiner Frau F. getrennt lebe, er habe sie um Verzeihung gebeten, sie hätten sich kurz vertragen, er habe sich damals auch in W. angemeldet; als es um das Geld gegangen sei, hätten sie sich erneut gestritten. Somit ist aufgrund der Aussage der Zeugin F. auch nicht bewiesen, dass der Kläger seit 2002 nicht in W. gelebt hat.
34 
Auch die Zeugin Y. hat nicht bestätigt, dass der Kläger im Zeitpunkt der Einbürgerung in Hamburg gelebt hat. Zwar hat sie angegeben, er sei seit etwa fünf Jahren weg, sie hat aber zugleich ausgeführt, sie wüsste nicht, wo er hingegangen sei. Die Angabe der Zeugin, sie und der Kläger hätten seit fünf Jahren ununterbrochen getrennt gelebt, ist zudem unglaubwürdig. Wie oben ausgeführt, bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger jedenfalls von Oktober 2003 bis April 2005 in häuslicher Gemeinschaft mit F. und Y. in W. gelebt hat. Zudem hat der Kläger in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 04.05.2005 angegeben, er wohne mit seiner Frau Y. in Freiburg. In einem von Y. unterzeichneten Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II vom 18.04.2005 wird der Kläger als Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft bezeichnet. Entsprechend bewilligte die Arbeitsgemeinschaft Freiburg mit an Y. adressiertem Bescheid vom 18.05.2005 Leistungen auch für den Kläger als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Die Einlassung des Klägers, er habe sich ohne Zustimmung von Y. unter deren Anschrift angemeldet, ist nicht nachvollziehbar. Nach Auskunft des Einwohnermeldeamts W. hatte der Kläger zudem am 18.10.2007 seinen Zweitwohnsitz unter der Anschrift von Y. in W. Auch dies spricht gegen ein dauerndes Getrenntleben seit 2002.
35 
Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger selbst durch bewusste Täuschung die Einbürgerung herbeigeführt hat, dass es sich also um eine „erschlichene“ Einbürgerung handelt. Denn der Kläger hat wahrheitswidrig behauptet, er wohne in Hamburg, um die Einbürgerung durch die dortige Behörde zu erwirken. Die falsche Angabe zum Wohnsitz war kausal dafür, dass die Stadt Hamburg den Kläger eingebürgert hat. Es handelt sich daher bei der Rücknahme der Einbürgerung um einen vom Bundesverfassungsgericht so bezeichneten „Regelfall der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände“, der sich unter dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit und des Vertrauensschutzes sowie unter den Anforderungen der Wesentlichkeitstheorie „rechtsstaatlich wie demokratisch unbedenklich durch Anwendung des § 48 LVwVfG“ lösen lässt (vgl. BVerfG, a. a. O.).
36 
Da aufgrund der Täuschung über den Aufenthalt des Klägers in Hamburg die Rücknahmemöglichkeit nach § 48 LVwVfG eröffnet ist, kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen für die Rücknahme auch aufgrund anderer vom Beklagten genannter Gesichtspunkte gegeben sind.
37 
Der Beklagte hat das ihm gemäß § 48 LVwVfG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Das Landratsamt Emmendingen hat erkannt, dass die Rücknahme im Ermessen der zuständigen Behörde liegt. Es hat ausgeführt, der Kläger werde durch die Einbürgerung nicht staatenlos, seine Integration habe nicht einen Stand erreicht, der es als unzumutbare Härte erscheinen ließe, in Deutschland wieder als Ausländer zu leben. Vielmehr seien seine Sprachkenntnisse so gewesen, dass ein Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 1 AuslG zu bejahen gewesen wäre. Auf Vertrauensschutz könne er sich nicht berufen, da er alle Gründe für die Rücknahme seiner Einbürgerung selbst gesetzt und dabei keineswegs aus Unwissenheit gehandelt habe. Im Hinblick darauf, dass die Einbürgerung erst vor gut zwei Jahren erfolgt sei, sei es auch gerechtfertigt, die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit zu erklären. Im Widerspruchsbescheid wird weiter ausgeführt: Der Kläger erfülle weder aktuell noch nach der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Fassung seit dem 01.01.2005 die Einbürgerungsvoraussetzungen, da er weiterhin die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG erfülle und daher weder eine Einbürgerung nach § 8 noch nach § 10 StAG möglich wäre. Es werde nicht verkannt, dass der Kläger sich seit 1993 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Eine Ausweisung habe der Kläger als Asylberechtigter auch nach Rücknahme der Einbürgerung nicht zu fürchten, so dass ein Aufenthalt in Deutschland unabhängig von der deutschen Staatsangehörigkeit gesichert sei. Von den übrigen Mitgliedern der Familie besitze nach Aktenlage keines die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Frage des Grundsatzes der einheitlichen Staatsangehörigkeit zugunsten der deutschen Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie sei daher nicht zu prüfen.
38 
Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte schutzwürdige Belange des Klägers verkannt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.08.2007, a. a. O.; Hamb. OVG, Beschl. v. 28.08.2001, NVwZ 2002, 885; Nieders. OVG, Urt. v. 13.07.2007, a. a. O.; Engst, Die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte am Beispiel der Einbürgerung, JuS 2007, 225).
39 
Insbesondere ist die Ermessensentscheidung nicht deshalb fehlerhaft, weil im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung eine Einbürgerung rechtlich möglich gewesen wäre. Es kann offen bleiben, ob ein zu diesem Zeitpunkt bestehender Anspruch auf Einbürgerung der Rücknahme überhaupt entgegenstünde (vgl. Hamb. OVG, a. a. O.; Nieders. OVG, Urt. v. 22.10.1996, NdsRpfl. 1997, 85; Nieders. OVG, Urt. v. 13.07.2007, a. a. O.). Jedenfalls hatte der Kläger im Zeitpunkt der Rücknahme wohl keinen Anspruch auf Einbürgerung, weil er nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügte. Nach § 10 StAG in der vom 18.03.2005 bis 27.08.2007 gültigen Fassung ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf Antrag einzubürgern. Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 besteht aber nicht, wenn der Ausländer nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG). Der Kläger war bei mehreren Sprachtests gescheitert. In einem Aktenvermerk des Sozial- und Jugendamts F. vom 12.05.2005 heißt es, die Verständigung sei äußerst schwierig, da die Deutschkenntnisse des Klägers sehr schlecht seien; in einem Aktenvermerk vom 20.05.2003 wird ausgeführt, der Kläger habe am 20.05.2003 zusammen mit Herrn D. vorgesprochen; Herr D. helfe bei der Übersetzung, da der Kläger sehr schlecht Deutsch spreche. In einem Aktenvermerk der Arbeitsgemeinschaft F. über eine persönliche Vorsprache am 13.11.2006 heißt es: Der Kläger spreche sehr schlecht Deutsch. Daher sei sein Sohn als Übersetzer mitgekommen. In der mündlichen Verhandlung am 14.11.2007 wurde die Anhörung des Klägers zunächst in deutscher Sprache durchgeführt. Die Verständigung mit dem Kläger war sehr mühsam. Es war nur sehr schwer möglich, seine Ausführungen zu verstehen. Daher wurden nach einer gewissen Zeit die Fragen des Gerichts von der Dolmetscherin in die kurdische Sprache übersetzt und der Kläger antwortete auf Kurdisch. Zur Überzeugung der Kammer hat sich ergeben, dass der Kläger nicht zu ausreichender Kommunikation in deutscher Sprache fähig ist und dass er sich im täglichen Leben, aber auch im Rahmen der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich nicht zurechtfinden und dass mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch nicht geführt werden kann (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.01.2005, VBlBW 2006, 70; BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, DVBl 2006, 922).
40 
Die Aufforderung an den Kläger, dem Landratsamt Emmendingen nach Bestands- bzw. Rechtskraft der Entscheidung die Einbürgerungsurkunde, seinen deutschen Reisepass und seinen Bundespersonalausweis auszuhändigen, ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Aufforderung ist § 52 Satz 1 LVwVfG. Hiernach kann die Behörde, wenn ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist, die aufgrund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Diese Voraussetzungen liegen - nach der Änderung der Rückgabeaufforderung im Widerspruchsbescheid - vor.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 17/09/2007 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.9.2006 geändert. Die Verfügung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 31.8.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29
published on 09/08/2007 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. August 2006 - 11 K 4702/04 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
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Annotations

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.