Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 21. Nov. 2016 - 7 K 1599/16

published on 21/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 21. Nov. 2016 - 7 K 1599/16
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung seines Einkommens aus einer heilpädagogischer Praxis bei der Beitragsbemessung durch das Versorgungswerk der Psychotherapeuten.
Der Kläger absolvierte zunächst eine Ausbildung zum Diplom-Heilpädagogen und ist seit 1994 in diesem Beruf tätig. Im Jahr 1997 machte er sich mit einer eigenen Praxis selbständig. Seit April 2002 ist er zudem in einer kinder- und jugendpsychiatrischen Ambulanz als Angestellter im Umfang von ca. 10 Stunden/Woche tätig. Am 22.04.2014 wurde er von der Psychotherapeutenkammer Baden-Württemberg als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut approbiert und damit gemäß Art. 1 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten des Landes Baden-Württemberg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 28.10.2008 (GV. NRW 2008, 754) i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 des baden-württembergischen Gesetzes über das Berufsrecht und die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (im Folgenden: HBKG BW) Pflichtmitglied des beklagten Versorgungswerkes.
Am 18.08.2014 gab der Kläger in einem formularmäßigen „Erfassungsbogen zur Mitgliedschaft“ an, seit 2001 als Angestellter tätig und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert zu sein (Feld Nr. 330). Er beantragte die vollständige Befreiung von der Beitragspflicht wegen dieser anderweitigen Pflichtversicherung (Feld Nr. 410 und 411). Weiter erklärte er, Beiträge in Höhe des Regelpflichtbeitrags i.S.v. § 28 Abs. 2 der Satzung des Beklagten entrichten zu wollen (Feld Nr. 511). Er fügte die Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2012 und die Entgeltabrechnung für Juni 2014, jeweils bezogen auf die Kinder- und Jugendpsychologische Ambulanz, bei. Daraufhin befreite ihn das beklagte Versorgungswerk mit Bescheid vom 21.08.2014 rückwirkend ab dem 22.04.2014 vollständig von der Beitragspflicht. Im Bescheid wird ausgeführt:
„Die Befreiung gilt nur solange Sie aus einer ggf. gleichzeitig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht mehr als geringfügige Einkünfte (derzeit 595 EUR monatlich) erwirtschaften.
Die Befreiung wirkt solange, wie die Voraussetzungen, die zur Befreiung führen, weiterhin vorliegen.“
Auf Nachfrage des Beklagten legte der Kläger im Frühjahr 2015 wiederum Nachweise bezüglich seiner Angestelltentätigkeit vor. Mit Schreiben vom 23.03.2016 forderte das beklagte Versorgungswerk den Kläger erstmals auf, Nachweise über die „gesamten berufsbezogenen Einkünfte“ vorzulegen, insbesondere eine Kopie des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2014. Dieser Aufforderung kam der Kläger umgehend nach und legte unter anderem den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 vor. Darin werden für den Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 36.600 EUR und aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 63.876 EUR zugrunde gelegt.
Daraufhin erließ das beklagte Versorgungswerk am 07.04.2016 Beitragsbescheide für die Zeiträume 22.04. bis 31.12.2014, 2015 und 2016. Dabei setzte es monatlich – für den Monat April 2014 zeitanteilig – den jeweils geltenden Regelpflichtbeitrag von 5/10 des Höchstbetrags der Deutschen Rentenversicherung fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe, wie dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 zu entnehmen sei, von Anfang an Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt, die über der hälftigen Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung lägen, so dass der Regelpflichtbeitrag festzusetzen sei.
Hiergegen erhob der Kläger am 08.04.2016 Widerspruch. Zur Begründung gab er unter anderem an:
„Meine selbständige Tätigkeit bezieht sich im Wesentlichen auf meine heilpädagogische Praxis, in der ich nicht psychotherapeutisch arbeite und arbeiten kann. [...] In dem Zeitraum 2015-2016 hatte ich 8 Patienten auf Kostenerstattungsverfahren, die ungefiltert in die Gesamtsteuer einflossen. Mein Steuerberater kann dies auch separat ausweisen.“
10 
In einem weiteren Schreiben vom 18.04.2016 erläuterte er seine Tätigkeit weiter und führte aus, dass sich seine Tätigkeit nach der Approbation nicht verändert habe, weil er noch keinen Kassensitz erhalten habe.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2016 wies das beklagte Versorgungswerk den Widerspruch zurück.
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Am 18.05.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass das Versorgungswerk zu Unrecht seine gesamten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zur Beitragsbemessung herangezogen habe. Denn die Einkünfte stammten zum weit überwiegenden Teil aus einer rein heilpädagogischen Tätigkeit, wie er sie in seiner Praxis schon seit mehr als zwanzig Jahren und mithin schon lange vor seiner Approbation unverändert ausgeübt habe. Seine Praxis sei auf die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung i. S. d. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII spezialisiert, bei denen die Betroffenen in die Lage versetzt werden sollen, am Leben der Gemeinschaft teilzunehmen, einen angemessenen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben oder möglichst unabhängig von Pflegeleistungen zu sein. Diese Tätigkeit weise keine Ähnlichkeit mit psychotherapeutischer Tätigkeit auf, weil die Behandlung nicht auf die Beeinflussung von Verhaltensanomalien und seelischen Leiden gerichtet sei. Dabei sei auch zu beachten, dass die heilpädagogischen Patienten zu ca. 80 % Kinder im Alter bis zu 6 Jahren seinen, während die Kinder- und Jugendpsychotherapie sich nahezu ausschließlich an Schulkinder zwischen 8 und 14 Jahren richte. Psychotherapeutische Behandlungen habe er, da er noch nicht über einen Kassensitz verfüge, in eigener Praxis nur vereinzelt durchführen können: Im Jahre 2014 habe er aus der Behandlung von zwei Patienten insgesamt 3.177,24 EUR erlöst, im Jahr 2015 aus der Behandlung mehrerer Patienten insgesamt 25.925,66 EUR. Im Übrigen habe er psychotherapeutische Leistungen im Rahmen seines Angestelltenverhältnisses in der kinder- und jugendpsychologischen Ambulanz erbracht. Unabhängig hiervon habe das beklagte Versorgungswerk verkannt, dass es ihm gegenüber mit Bescheid vom 21.08.2014 eine Befreiung von der Beitragspflicht ausgesprochen und diese bislang nicht aufgehoben habe. Die der Befreiung zugrunde liegende Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung des Beklagten sei überdies viel zu unbestimmt.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
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die Beitragsbescheide des beklagten Versorgungswerks vom 07.04.2016 für die Zeiträume April bis Dezember 2014, 2015 und 2016 insoweit aufzuheben, als diesen Einkünfte des Klägers aus heilpädagogischer und sonstiger nicht-psychotherapeutischer Tätigkeit zugrunde gelegt wurden.
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Das beklagte Versorgungswerk beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird ausgeführt: Die dem Kläger erteilte Befreiung habe ihre Wirkung dadurch verloren, dass dieser mehr als nur geringfügige Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit erzielt habe. Diese Regelung entspreche § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung des Beklagten und sei im Befreiungsbescheid wiederholt worden. Die für die Beitragsbemessung maßgebliche Vorschrift des § 28 der Satzung des Beklagten müsse vor dem Hintergrund der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage ausgelegt werden. Nach § 6a Abs. 5 des nordrhein-westfälischen Heilberufsgesetzes (im Folgenden: HeilBerG NRW) sei es Aufgabe des Versorgungswerks, den Kammerangehörigen eine Absicherung im Alter, bei Berufsunfähigkeit und für die Hinterbliebenen zu schaffen und sie hierzu aus den Einkünften ihrer beruflichen Tätigkeit zur Beitragszahlung heranzuziehen. Diese Vorschrift fasse den Begriff der Einkünfte erkennbar weit und enthalte insbesondere keine Beschränkung auf Einkünfte aus therapeutischer Tätigkeit im Sinne des Approbationsrechts. Die Beitragspflicht erfasse daher nicht nur Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Psychotherapeutengesetz (im Folgenden: PsychThG). Vielmehr würden bei der Bemessung der Beiträge zum Versorgungswerk Einkünfte aus jeder Tätigkeit erfasst, die eine gewisse fachliche Nähe zur Tätigkeit eines Psychotherapeuten aufweise, weil bei ihr Kenntnisse, die Voraussetzung für die Approbation waren, eingesetzt oder mit verwendet würden oder auch nur potentiell zum Einsatz hätten kommen können. Nur Einkünfte aus solchen (selbständigen) Tätigkeiten, die berufsfremd seien, weil sie in keinem Zusammenhang mehr mit der psychotherapeutischen Ausbildung stünden, seien bei der Beitragsbemessung ausgenommen. Dass es sich auch bei der vom Kläger im Rahmen seiner heilpädagogischen Praxis angebotenen Eingliederungshilfe für Kinder um eine solche Tätigkeit handele, die eine hinreichende Nähe zur psychotherapeutischen Ausbildung aufweise, zeige sich auch an der Selbstbeschreibung, die der Kläger auf seiner Homepage veröffentlicht habe. Darin lege der Kläger unter anderem dar, dass er seine Methoden (auch) auf psychologischen Kenntnissen aufbaue und auf „spieltherapeutische Verfahren“, „Kinderpsychodrama“ und „Elemente verhaltenstherapeutischer Intervention“ rekurriere. Der Umstand, dass der Kläger derartige Behandlungen schon lange vor seiner Approbation durchgeführt habe, sei schon deshalb nicht geeignet, die Nähe zur psychotherapeutischen Ausbildung in Frage zu stellen, weil es gerade die Ausbildung als Heilpädagoge gewesen sei, die es ihm ermöglicht habe, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PsychThG zur Ausbildung zum Kinder- und Jugendpsychotherapeut zugelassen zu werden.
18 
Der Kammer liegen die Verwaltungsakten des beklagten Versorgungswerks (ein Ordner) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
20 
Die angefochtenen Beitragsbescheide vom 07.04.2016 und der Widerspruchsbescheid vom 28.04.2016 sind auch insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als über die Erlöse aus psychotherapeutischen Behandlungsmaßnahmen hinaus alle Einkünfte des Klägers aus selbständiger Tätigkeit zur Beitragsbemessung herangezogen worden sind. Das beklagte Versorgungswerk hat die Beiträge des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum zutreffend festgesetzt (1.). Der Festsetzung stand auch der Befreiungsbescheid vom 21.08.2014 nicht entgegen (2.).
21 
1. Das beklagte Versorgungswerk hat die Beiträge des Klägers zutreffend gemäß § 28 Abs. 2 seiner Satzung auf den Regelpflichtbeitrag von 5/10 des Höchstbetrags in der gesetzlichen Rentenversicherung festgesetzt. Der Kläger verfügte über Einnahmen aus selbständiger beruflicher Tätigkeit im Sinne des Satzungsrechts (dazu sogleich). Diese lagen im Jahr 2014 mit deutlich über der sich mittelbar aus § 28 Abs. 2 und 3 der Satzung des Beklagten ergebenden Beitragsbemessungsgrenze. Diese Einkünfte sind gemäß § 28 Abs. 5 Nr. 2 der Satzung des Beklagten auch für die beiden Folgejahre 2015 und 2016 maßgeblich.
22 
Wie sich – mittelbar – aus der Zusammenschau von § 28 Abs. 2 und 3 bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung des Beklagten ergibt, liegt der Beitragsermittlung bei Mitgliedern, die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit im Sinne des Einkommenssteuerrechts erzielen (vgl. hierzu VG Aachen, Urteil v. 21.11.2013 - 5 K 2616/12 -, juris, Rn. 22), die Vorstellung zu Grunde, dass insofern der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung angewendet wird, wobei jedoch die Beitragsbemessungsgrenze abweichend von den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung halb so hoch angesetzt wird (§ 28 Abs. 2 der Satzung des Beklagten). Eine individuelle Festsetzung des Beitragssatzes findet gemäß § 28 Abs. 3 der Satzung des Beklagten nur dann statt, wenn dies beantragt wird. Im Übrigen und wenn die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, wird der Regelpflichtbeitrag nach § 28 Abs. 2 der Satzung des Beklagten festgesetzt.
23 
a) Zur Frage, welche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zur Bemessung des Beitrags nach § 28 der Satzung des Beklagten heranzuziehen sind, hat das Verwaltungsgericht Aachen im Urteil vom 21.11.2013 (a. a. O., Rn. 25 ff.) ausgeführt:
24 
Die Satzung des Beklagten, die in mehreren Bestimmungen von „selbständiger Tätigkeit“ spricht, enthält selbst keine Definition derselben. Dies spricht allerdings nicht dafür, dass nach dem Willen des Satzungsgebers jedwede selbständige Tätigkeit des Mitglieds, auch eine berufsfremde, die Beitragspflicht auslösen sollte. Ein entsprechend weites Verständnis der selbständigen Tätigkeit wäre mit der gesetzlichen Grundlage, auf der die Satzung beruht, nicht zu vereinbaren.
25 
Gesetzliche Grundlage der Satzung des Versorgungswerks ist § 6a Abs. 1 HeilBerG [NRW]. Hiernach haben die Kammern, zu denen gemäß § 1 Satz 1 Nr. 3 HeilBerG [NRW] auch die Psychotherapeutenkammer gehört, durch besondere Satzung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Versorgungseinrichtungen für die Kammerangehörigen und ihre Familienmitglieder zu schaffen. Gemäß § 6a Abs. 5 HeilBerG [NRW] erheben die Versorgungseinrichtungen von ihren Mitgliedern die zur Erbringung der Versorgungsleistungen notwendigen Beiträge, die sich nach den Einkünften aus der beruflichen Tätigkeit richten und sich an den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung orientieren.
26 
Der Wortlaut der zuletzt zitierten Bestimmung „aus der beruflichen Tätigkeit“ spricht bereits dafür, dass nicht jedwede berufliche Tätigkeit, sondern diejenige des Mitglieds gemeint ist, welche Grundlage der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist. Die von der Mitgliedschaft in der Kammer abgeleitete Mitgliedschaft im Versorgungswerk beruht auf der Zugehörigkeit der Betreffenden zu einer der in § 1 Satz 1 HeilBerG [NRW] aufgeführten Berufsgruppen und knüpft in § 2 Abs. 1 HeilBerG [NRW] an die Ausübung „ihres“ Berufs an. Damit ist für die Berufsgruppe der Psychotherapeuten im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 3 HeilBerG [NRW] die berufliche Tätigkeit als Psychotherapeuten gemeint.
27 
Allerdings ist dieser Begriff nicht mit der Berufsausübung im Sinne des bundesrechtlichen Begriffs nach §§ 1 und 2 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) gleichzusetzen. Voraussetzung für die landesrechtlich begründete Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer ist nicht die Ausübung von Psychotherapie im Sinne des § 1 Abs. 3 PsychThG. Für den Begriff der Berufsausübung im Bereich des Heilberufsrechts gilt vielmehr, dass dieser regelmäßig weiter auszulegen ist als derjenige im Sinne des Approbationsrechts.
28 
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 24. April 2008 - 5 A 4699/05 -, juris; Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Urteil vom 26. April 2007 - 8 LC 13/05 -, juris.
29 
Dies ist vor allem damit zu begründen, dass bei der Einführung einer berufsständischen Pflichtversicherung der Mitgliederkreis grundsätzlich so abgegrenzt werden darf, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist. So ist eine kollektive Versorgung wirtschaftlich nur mit Erfolg durchführbar, wenn die Zahl der Mitglieder nicht zu klein ist und Ausnahmen und Befreiungen für Einzelfälle möglichst gering gehalten werden.
30 
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. November 1982 - 5 C 69.79 -, juris, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG Rh.-Pf.), Urteil vom 6. März 2012 - 6 A 11306/11 -, juris.
31 
Für ein weites Verständnis des kammerrechtlichen Begriffs der Berufsausübung spricht überdies auch der Gesichtspunkt der Praktikabilität der Satzungsregelung. Käme es für die Heranziehung zu Beiträgen darauf an, ob das Mitglied Psychotherapie im Sinne des § 1 Abs. 3 PsychThG ausübt, obläge es dem Beklagten in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob ein Psychologischer Psychotherapeut eine mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, ausübt.
32 
Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. März 2012, a.a.O.
33 
Ausgehend hiervon wird die Pflichtmitgliedschaft in der Psychotherapeutenkammer und damit zugleich im Versorgungswerk derselben und daraus folgend eine Beitragspflicht nur durch eine solche berufliche Betätigung begründet, bei der psychotherapeutische Kenntnisse eine gewisse Rolle spielen können und die eine gewisse Nähe zur Ausübung heilkundlicher Psychotherapie aufweist.
34 
Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. März 2012, a.a.O.
35 
Anders formuliert wird eine psychotherapeutische Tätigkeit im Sinne der Satzung angenommen, wenn der betroffene Psychotherapeut eine Tätigkeit ausübt, bei der er die Kenntnisse, die Voraussetzung für seine Approbation waren, einsetzt oder mit verwendet oder auch nur einsetzen oder mit verwenden kann.
36 
Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26. April 2007, a.a.O.
37 
Ausgeschlossen sind danach lediglich solche berufsfremden Tätigkeiten, die in keinem Zusammenhang mehr mit der psychotherapeutischen Ausbildung stehen.
38 
Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26. April 2007, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 29. November 2005 - 1 A 148/04 -, juris.
39 
Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an und macht sie sich zu eigen.
40 
Dass eine Tätigkeit schon vor Beginn der Beitragspflicht ausgeübt wurde, steht entgegen der Auffassung des Klägers einer Heranziehung der daraus erzielten Einkünfte zur Beitragsbemessung nicht entgegen. Wie vom Verwaltungsgericht Aachen ebenfalls zutreffend dargelegt (a. a. O., Rn. 30 ff. m. w. N.), sind berufsständische (Versorgungs-)Einrichtungen bei der Beitragsbemessung nicht auf den durch das Approbationsrecht ihren Mitgliedern exklusiv zugewiesenen „Kernbereich“ beschränkt, sondern dürfen darüber hinaus berufliche Tätigkeiten im „Randbereich“ des Berufsbildes erfassen. Allein der Umstand, dass Tätigkeiten in diesem Randbereich auch von Angehörigen anderer Berufe ausgeübt werden (können), genügt nicht, um die Einbeziehung in berufsständische Kammern und ihre Versorgungseinrichtung auszuschließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.1996 - 1 C 9.93 -, juris, Rn. 24).
41 
b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die Einkünfte des Klägers aus seiner heilpädagogischen Praxis zur Beitragsbemessung heranzuziehen. Es kann nämlich – worauf es nach dem Vorstehenden allein ankommt – nicht davon gesprochen werden, dass diese Tätigkeit ohne jeden Zusammenhang mit der Qualifikation des Klägers als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist. Im Gegenteil: Zwischen dem Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und der heilpädagogischen Tätigkeit besteht vielmehr bereits deshalb eine besonders enge Verbindung, weil das Studium der (Heil-)Pädagogik – neben dem der Psychologie – überhaupt erst den Zugang zur Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten eröffnet (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PsychThG). Eine hinreichende Nähe der heilpädagogischen Tätigkeit zu dieser Ausbildung belegt schließlich auch die Selbstdarstellung des Klägers auf seiner Internetseite. Dort legt er selbst dar, dass er im Rahmen der Eingliederungshilfe auf Methoden der Psychologie zurückgreift und insbesondere auch spieltherapeutische Verfahren, Elemente aus dem Kinderpsychodrama und der verhaltenstherapeutischen Intervention zur Anwendung bringt.
42 
2. Der Heranziehung des Klägers steht auch nicht die im Bescheid vom 21.08.2014 ausgesprochene Befreiung entgegen.
43 
Allerdings teilt die Kammer nicht die vom Verwaltungsgericht Aachen in seinem Urteil vom 21.11.2013 (a. a. O., Rn. 20) zugrunde gelegte Auffassung, wonach eine Befreiungsentscheidung sich von vornherein nur auf die Angestelltentätigkeit beziehe, wenn im Bescheid der Passus enthalten sei, dass diese Entscheidung nur solange wirke, wie die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Befreiung vorlägen. Vielmehr handelt es sich beim zweiten und dritten Absatz des in Briefform gefassten Bescheides vom 21.08.2014 jeweils um eine Nebenbestimmung in Gestalt einer auflösenden Bedingung (a.). Diese sind zwar rechtswidrig, aber bestandskräftig geworden (b.). Die auflösenden Bedingungen sind auch umgehend eingetreten (c.).
44 
a) Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts bestimmt sich entsprechend §§ 133, 157 BGB nach seinem objektiven Erklärungswert, d. h. danach, wie ihn ein verständiger Bürger an Stelle des Empfängers nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 35 Rn. 54 ff. m. w. N.). Danach hat das beklagte Versorgungswerk im ersten Absatz des Bescheides vom 21.08.2014 – wie im Übrigen in § 9 Abs. 1 seiner Satzung angelegt – dievollständige Befreiung des Klägers von der Beitragspflicht ausgesprochen. Die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung wird in diesem Zusammenhang zunächst als Begründung („aufgrund“) und nicht als Grenze der Befreiung genannt. In den folgenden beiden Absätzen hat das beklagte Versorgungswerk sodann Szenarien formuliert, bei denen die Befreiung von sich aus entfallen soll: Wenn der Kläger aus einer selbständigen Tätigkeit mehr als geringfügige Einkünfte erzielt oder – was das vorgenannte Szenario im Übrigen umfasst – die Befreiungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Weil der Entscheidung des beklagten Versorgungswerks eine Prüfung der vom Kläger unverändert ausgeübten (von ihm irrtümlicherweise aber als irrelevant erachteten) Tätigkeit als Heilpädagoge nicht zugrunde lag, durfte er nicht davon ausgehen, dass sich die Bedingung nur auf neu hinzutretende Umstände beziehen würde.
45 
b) Damit hat das beklagte Versorgungswerk der Befreiungsentscheidung zwei (teilkongruente) auflösende Bedingungen i. S. d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG (NRW) beigefügt. Hierzu war es jedoch nicht berechtigt. Gemäß § 36 LVwVfG (NRW) darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, nur dann mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist (Alt. 1) oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden (Alt. 2). Auf die Erteilung einer Befreiung besteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung der Beklagten ein Anspruch („Auf Antrag wird [...] befreit“), wenn die Voraussetzungen vorliegen. Eine besondere Ermächtigung zur Beifügung von Nebenbestimmungen existiert nicht. Die auflösenden Bedingungen sind auch nicht nach § 36 Abs. 1 Alt. 2 LVwVfG zulässig. Denn diese Ermächtigung dient allein dazu, im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts bestehende Hinderungsgründe auszuräumen. § 36 Abs. 1 Alt. 2 LVwVfG ermächtigt also – auch bei sogenannten Dauer-Verwaltungsakten – nicht dazu, Nebenbestimmungen zu erlassen, um sicherzustellen, dass die Erlassvoraussetzungen auch zukünftig gewahrt bleiben, wenn hieran keine konkreten Zweifel bestehen (Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 36 Rn. 120 ff. m. w. N.). Dies würde den Bürger um den durch die §§ 48, 49 VwVfG (bzw. das Fachrecht) näher ausgestalteten Vertrauensschutz bringen. Allerdings sind die Nebenbestimmungen bestandskräftig geworden, nachdem der Kläger gegen sie nicht vorgegangen ist.
46 
c) Die auflösenden Bedingungen sind beide (umgehend) eingetreten. Der Kläger hat – wie unter 1. dargelegt – zu jederzeit nach Beginn seiner durch die Approbation kraft Gesetzes eingetretenen Mitgliedschaft beim Beklagten mehr als nur geringfügige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Sinne der Satzung der Beklagten erzielt.
II.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
19 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
20 
Die angefochtenen Beitragsbescheide vom 07.04.2016 und der Widerspruchsbescheid vom 28.04.2016 sind auch insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als über die Erlöse aus psychotherapeutischen Behandlungsmaßnahmen hinaus alle Einkünfte des Klägers aus selbständiger Tätigkeit zur Beitragsbemessung herangezogen worden sind. Das beklagte Versorgungswerk hat die Beiträge des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum zutreffend festgesetzt (1.). Der Festsetzung stand auch der Befreiungsbescheid vom 21.08.2014 nicht entgegen (2.).
21 
1. Das beklagte Versorgungswerk hat die Beiträge des Klägers zutreffend gemäß § 28 Abs. 2 seiner Satzung auf den Regelpflichtbeitrag von 5/10 des Höchstbetrags in der gesetzlichen Rentenversicherung festgesetzt. Der Kläger verfügte über Einnahmen aus selbständiger beruflicher Tätigkeit im Sinne des Satzungsrechts (dazu sogleich). Diese lagen im Jahr 2014 mit deutlich über der sich mittelbar aus § 28 Abs. 2 und 3 der Satzung des Beklagten ergebenden Beitragsbemessungsgrenze. Diese Einkünfte sind gemäß § 28 Abs. 5 Nr. 2 der Satzung des Beklagten auch für die beiden Folgejahre 2015 und 2016 maßgeblich.
22 
Wie sich – mittelbar – aus der Zusammenschau von § 28 Abs. 2 und 3 bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung des Beklagten ergibt, liegt der Beitragsermittlung bei Mitgliedern, die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit im Sinne des Einkommenssteuerrechts erzielen (vgl. hierzu VG Aachen, Urteil v. 21.11.2013 - 5 K 2616/12 -, juris, Rn. 22), die Vorstellung zu Grunde, dass insofern der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung angewendet wird, wobei jedoch die Beitragsbemessungsgrenze abweichend von den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung halb so hoch angesetzt wird (§ 28 Abs. 2 der Satzung des Beklagten). Eine individuelle Festsetzung des Beitragssatzes findet gemäß § 28 Abs. 3 der Satzung des Beklagten nur dann statt, wenn dies beantragt wird. Im Übrigen und wenn die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, wird der Regelpflichtbeitrag nach § 28 Abs. 2 der Satzung des Beklagten festgesetzt.
23 
a) Zur Frage, welche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zur Bemessung des Beitrags nach § 28 der Satzung des Beklagten heranzuziehen sind, hat das Verwaltungsgericht Aachen im Urteil vom 21.11.2013 (a. a. O., Rn. 25 ff.) ausgeführt:
24 
Die Satzung des Beklagten, die in mehreren Bestimmungen von „selbständiger Tätigkeit“ spricht, enthält selbst keine Definition derselben. Dies spricht allerdings nicht dafür, dass nach dem Willen des Satzungsgebers jedwede selbständige Tätigkeit des Mitglieds, auch eine berufsfremde, die Beitragspflicht auslösen sollte. Ein entsprechend weites Verständnis der selbständigen Tätigkeit wäre mit der gesetzlichen Grundlage, auf der die Satzung beruht, nicht zu vereinbaren.
25 
Gesetzliche Grundlage der Satzung des Versorgungswerks ist § 6a Abs. 1 HeilBerG [NRW]. Hiernach haben die Kammern, zu denen gemäß § 1 Satz 1 Nr. 3 HeilBerG [NRW] auch die Psychotherapeutenkammer gehört, durch besondere Satzung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Versorgungseinrichtungen für die Kammerangehörigen und ihre Familienmitglieder zu schaffen. Gemäß § 6a Abs. 5 HeilBerG [NRW] erheben die Versorgungseinrichtungen von ihren Mitgliedern die zur Erbringung der Versorgungsleistungen notwendigen Beiträge, die sich nach den Einkünften aus der beruflichen Tätigkeit richten und sich an den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung orientieren.
26 
Der Wortlaut der zuletzt zitierten Bestimmung „aus der beruflichen Tätigkeit“ spricht bereits dafür, dass nicht jedwede berufliche Tätigkeit, sondern diejenige des Mitglieds gemeint ist, welche Grundlage der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist. Die von der Mitgliedschaft in der Kammer abgeleitete Mitgliedschaft im Versorgungswerk beruht auf der Zugehörigkeit der Betreffenden zu einer der in § 1 Satz 1 HeilBerG [NRW] aufgeführten Berufsgruppen und knüpft in § 2 Abs. 1 HeilBerG [NRW] an die Ausübung „ihres“ Berufs an. Damit ist für die Berufsgruppe der Psychotherapeuten im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 3 HeilBerG [NRW] die berufliche Tätigkeit als Psychotherapeuten gemeint.
27 
Allerdings ist dieser Begriff nicht mit der Berufsausübung im Sinne des bundesrechtlichen Begriffs nach §§ 1 und 2 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) gleichzusetzen. Voraussetzung für die landesrechtlich begründete Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer ist nicht die Ausübung von Psychotherapie im Sinne des § 1 Abs. 3 PsychThG. Für den Begriff der Berufsausübung im Bereich des Heilberufsrechts gilt vielmehr, dass dieser regelmäßig weiter auszulegen ist als derjenige im Sinne des Approbationsrechts.
28 
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 24. April 2008 - 5 A 4699/05 -, juris; Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Urteil vom 26. April 2007 - 8 LC 13/05 -, juris.
29 
Dies ist vor allem damit zu begründen, dass bei der Einführung einer berufsständischen Pflichtversicherung der Mitgliederkreis grundsätzlich so abgegrenzt werden darf, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist. So ist eine kollektive Versorgung wirtschaftlich nur mit Erfolg durchführbar, wenn die Zahl der Mitglieder nicht zu klein ist und Ausnahmen und Befreiungen für Einzelfälle möglichst gering gehalten werden.
30 
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. November 1982 - 5 C 69.79 -, juris, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG Rh.-Pf.), Urteil vom 6. März 2012 - 6 A 11306/11 -, juris.
31 
Für ein weites Verständnis des kammerrechtlichen Begriffs der Berufsausübung spricht überdies auch der Gesichtspunkt der Praktikabilität der Satzungsregelung. Käme es für die Heranziehung zu Beiträgen darauf an, ob das Mitglied Psychotherapie im Sinne des § 1 Abs. 3 PsychThG ausübt, obläge es dem Beklagten in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob ein Psychologischer Psychotherapeut eine mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, ausübt.
32 
Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. März 2012, a.a.O.
33 
Ausgehend hiervon wird die Pflichtmitgliedschaft in der Psychotherapeutenkammer und damit zugleich im Versorgungswerk derselben und daraus folgend eine Beitragspflicht nur durch eine solche berufliche Betätigung begründet, bei der psychotherapeutische Kenntnisse eine gewisse Rolle spielen können und die eine gewisse Nähe zur Ausübung heilkundlicher Psychotherapie aufweist.
34 
Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. März 2012, a.a.O.
35 
Anders formuliert wird eine psychotherapeutische Tätigkeit im Sinne der Satzung angenommen, wenn der betroffene Psychotherapeut eine Tätigkeit ausübt, bei der er die Kenntnisse, die Voraussetzung für seine Approbation waren, einsetzt oder mit verwendet oder auch nur einsetzen oder mit verwenden kann.
36 
Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26. April 2007, a.a.O.
37 
Ausgeschlossen sind danach lediglich solche berufsfremden Tätigkeiten, die in keinem Zusammenhang mehr mit der psychotherapeutischen Ausbildung stehen.
38 
Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26. April 2007, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 29. November 2005 - 1 A 148/04 -, juris.
39 
Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an und macht sie sich zu eigen.
40 
Dass eine Tätigkeit schon vor Beginn der Beitragspflicht ausgeübt wurde, steht entgegen der Auffassung des Klägers einer Heranziehung der daraus erzielten Einkünfte zur Beitragsbemessung nicht entgegen. Wie vom Verwaltungsgericht Aachen ebenfalls zutreffend dargelegt (a. a. O., Rn. 30 ff. m. w. N.), sind berufsständische (Versorgungs-)Einrichtungen bei der Beitragsbemessung nicht auf den durch das Approbationsrecht ihren Mitgliedern exklusiv zugewiesenen „Kernbereich“ beschränkt, sondern dürfen darüber hinaus berufliche Tätigkeiten im „Randbereich“ des Berufsbildes erfassen. Allein der Umstand, dass Tätigkeiten in diesem Randbereich auch von Angehörigen anderer Berufe ausgeübt werden (können), genügt nicht, um die Einbeziehung in berufsständische Kammern und ihre Versorgungseinrichtung auszuschließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.1996 - 1 C 9.93 -, juris, Rn. 24).
41 
b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die Einkünfte des Klägers aus seiner heilpädagogischen Praxis zur Beitragsbemessung heranzuziehen. Es kann nämlich – worauf es nach dem Vorstehenden allein ankommt – nicht davon gesprochen werden, dass diese Tätigkeit ohne jeden Zusammenhang mit der Qualifikation des Klägers als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist. Im Gegenteil: Zwischen dem Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und der heilpädagogischen Tätigkeit besteht vielmehr bereits deshalb eine besonders enge Verbindung, weil das Studium der (Heil-)Pädagogik – neben dem der Psychologie – überhaupt erst den Zugang zur Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten eröffnet (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PsychThG). Eine hinreichende Nähe der heilpädagogischen Tätigkeit zu dieser Ausbildung belegt schließlich auch die Selbstdarstellung des Klägers auf seiner Internetseite. Dort legt er selbst dar, dass er im Rahmen der Eingliederungshilfe auf Methoden der Psychologie zurückgreift und insbesondere auch spieltherapeutische Verfahren, Elemente aus dem Kinderpsychodrama und der verhaltenstherapeutischen Intervention zur Anwendung bringt.
42 
2. Der Heranziehung des Klägers steht auch nicht die im Bescheid vom 21.08.2014 ausgesprochene Befreiung entgegen.
43 
Allerdings teilt die Kammer nicht die vom Verwaltungsgericht Aachen in seinem Urteil vom 21.11.2013 (a. a. O., Rn. 20) zugrunde gelegte Auffassung, wonach eine Befreiungsentscheidung sich von vornherein nur auf die Angestelltentätigkeit beziehe, wenn im Bescheid der Passus enthalten sei, dass diese Entscheidung nur solange wirke, wie die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Befreiung vorlägen. Vielmehr handelt es sich beim zweiten und dritten Absatz des in Briefform gefassten Bescheides vom 21.08.2014 jeweils um eine Nebenbestimmung in Gestalt einer auflösenden Bedingung (a.). Diese sind zwar rechtswidrig, aber bestandskräftig geworden (b.). Die auflösenden Bedingungen sind auch umgehend eingetreten (c.).
44 
a) Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts bestimmt sich entsprechend §§ 133, 157 BGB nach seinem objektiven Erklärungswert, d. h. danach, wie ihn ein verständiger Bürger an Stelle des Empfängers nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 35 Rn. 54 ff. m. w. N.). Danach hat das beklagte Versorgungswerk im ersten Absatz des Bescheides vom 21.08.2014 – wie im Übrigen in § 9 Abs. 1 seiner Satzung angelegt – dievollständige Befreiung des Klägers von der Beitragspflicht ausgesprochen. Die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung wird in diesem Zusammenhang zunächst als Begründung („aufgrund“) und nicht als Grenze der Befreiung genannt. In den folgenden beiden Absätzen hat das beklagte Versorgungswerk sodann Szenarien formuliert, bei denen die Befreiung von sich aus entfallen soll: Wenn der Kläger aus einer selbständigen Tätigkeit mehr als geringfügige Einkünfte erzielt oder – was das vorgenannte Szenario im Übrigen umfasst – die Befreiungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Weil der Entscheidung des beklagten Versorgungswerks eine Prüfung der vom Kläger unverändert ausgeübten (von ihm irrtümlicherweise aber als irrelevant erachteten) Tätigkeit als Heilpädagoge nicht zugrunde lag, durfte er nicht davon ausgehen, dass sich die Bedingung nur auf neu hinzutretende Umstände beziehen würde.
45 
b) Damit hat das beklagte Versorgungswerk der Befreiungsentscheidung zwei (teilkongruente) auflösende Bedingungen i. S. d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG (NRW) beigefügt. Hierzu war es jedoch nicht berechtigt. Gemäß § 36 LVwVfG (NRW) darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, nur dann mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist (Alt. 1) oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden (Alt. 2). Auf die Erteilung einer Befreiung besteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung der Beklagten ein Anspruch („Auf Antrag wird [...] befreit“), wenn die Voraussetzungen vorliegen. Eine besondere Ermächtigung zur Beifügung von Nebenbestimmungen existiert nicht. Die auflösenden Bedingungen sind auch nicht nach § 36 Abs. 1 Alt. 2 LVwVfG zulässig. Denn diese Ermächtigung dient allein dazu, im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts bestehende Hinderungsgründe auszuräumen. § 36 Abs. 1 Alt. 2 LVwVfG ermächtigt also – auch bei sogenannten Dauer-Verwaltungsakten – nicht dazu, Nebenbestimmungen zu erlassen, um sicherzustellen, dass die Erlassvoraussetzungen auch zukünftig gewahrt bleiben, wenn hieran keine konkreten Zweifel bestehen (Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 36 Rn. 120 ff. m. w. N.). Dies würde den Bürger um den durch die §§ 48, 49 VwVfG (bzw. das Fachrecht) näher ausgestalteten Vertrauensschutz bringen. Allerdings sind die Nebenbestimmungen bestandskräftig geworden, nachdem der Kläger gegen sie nicht vorgegangen ist.
46 
c) Die auflösenden Bedingungen sind beide (umgehend) eingetreten. Der Kläger hat – wie unter 1. dargelegt – zu jederzeit nach Beginn seiner durch die Approbation kraft Gesetzes eingetretenen Mitgliedschaft beim Beklagten mehr als nur geringfügige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Sinne der Satzung der Beklagten erzielt.
II.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 06/03/2012 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. Juni 2011 abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen. Das U
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(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1 nicht vorgelegen hat. Die Approbation kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht vorgelegen hat. Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich

1.
die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 wegfällt oder
2.
dauerhaft die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 wegfällt.
Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.

(3) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen die betreffende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben würde, ein Strafverfahren eingeleitet worden ist,
2.
die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs voraussichtlich nur vorübergehend wegfällt,
3.
Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der betreffenden Person bestehen, die Person sich aber weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich erweist, dass die betreffende Person nicht über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder
5.
sich ergibt, dass die betreffende Person nicht ausreichend gegen die sich aus ihrer Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.
Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist aufzuheben, sobald die Voraussetzung für die Anordnung nicht mehr vorliegt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Personen mit einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung oder einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ ausüben will, bedarf der Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“. Eine vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch aufgrund einer befristeten Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zulässig. Die Berufsbezeichnung nach Satz 1 darf nur führen, wer nach Satz 1, Satz 2 oder den Absätzen 5 und 6 zur Ausübung des Berufs befugt ist. Die Bezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ darf über die Sätze 1 und 2 oder die Absätze 5 und 6 hinaus von anderen Personen als Ärztinnen und Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden. Ärztinnen und Ärzte können dabei den Zusatz „ärztliche“ oder „ärztlicher“ verwenden.

(2) Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Tätigkeiten, die nur die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, gehören nicht zur Ausübung der Psychotherapie.

(3) Zum Beruf der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gehört neben der Psychotherapie auch die Beratung, Prävention und Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit der Bevölkerung.

(4) Zur partiellen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ führen, sondern führen die Berufsbezeichnung des Staates, in dem sie ihre Berufsbezeichnung erworben haben, mit dem zusätzlichen Hinweis

1.
auf den Namen dieses Staates und
2.
auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis nach § 4 beschränkt ist.

(5) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) sind, sind auch ohne Approbation oder ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zur Ausübung der Psychotherapie unter Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt, sofern es sich bei ihrer Berufstätigkeit um eine vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach § 17 und der Überprüfung ihrer Berufsqualifikation nach § 18.

(6) Absatz 5 gilt entsprechend für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung der Staatsangehörigen dieser Drittstaaten (gleichgestellte Staaten) mit Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates ergibt.

(1) Die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person

1.
das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, erfolgreich absolviert hat und die psychotherapeutische Prüfung nach § 10 bestanden hat,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Soll die Erteilung der Approbation abgelehnt werden, weil mindestens eine der in Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt, so ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter vor der Entscheidung zu hören.

(3) Ist gegen die antragstellende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation ausgesetzt werden, bis das Strafverfahren beendet ist.

(1) Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ ausüben will, bedarf der Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“. Eine vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch aufgrund einer befristeten Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zulässig. Die Berufsbezeichnung nach Satz 1 darf nur führen, wer nach Satz 1, Satz 2 oder den Absätzen 5 und 6 zur Ausübung des Berufs befugt ist. Die Bezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ darf über die Sätze 1 und 2 oder die Absätze 5 und 6 hinaus von anderen Personen als Ärztinnen und Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden. Ärztinnen und Ärzte können dabei den Zusatz „ärztliche“ oder „ärztlicher“ verwenden.

(2) Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Tätigkeiten, die nur die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, gehören nicht zur Ausübung der Psychotherapie.

(3) Zum Beruf der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gehört neben der Psychotherapie auch die Beratung, Prävention und Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit der Bevölkerung.

(4) Zur partiellen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ führen, sondern führen die Berufsbezeichnung des Staates, in dem sie ihre Berufsbezeichnung erworben haben, mit dem zusätzlichen Hinweis

1.
auf den Namen dieses Staates und
2.
auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis nach § 4 beschränkt ist.

(5) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) sind, sind auch ohne Approbation oder ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zur Ausübung der Psychotherapie unter Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt, sofern es sich bei ihrer Berufstätigkeit um eine vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach § 17 und der Überprüfung ihrer Berufsqualifikation nach § 18.

(6) Absatz 5 gilt entsprechend für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung der Staatsangehörigen dieser Drittstaaten (gleichgestellte Staaten) mit Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates ergibt.

(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1 nicht vorgelegen hat. Die Approbation kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht vorgelegen hat. Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich

1.
die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 wegfällt oder
2.
dauerhaft die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 wegfällt.
Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.

(3) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen die betreffende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben würde, ein Strafverfahren eingeleitet worden ist,
2.
die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs voraussichtlich nur vorübergehend wegfällt,
3.
Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der betreffenden Person bestehen, die Person sich aber weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich erweist, dass die betreffende Person nicht über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder
5.
sich ergibt, dass die betreffende Person nicht ausreichend gegen die sich aus ihrer Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.
Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist aufzuheben, sobald die Voraussetzung für die Anordnung nicht mehr vorliegt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Personen mit einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung oder einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ ausüben will, bedarf der Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“. Eine vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch aufgrund einer befristeten Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zulässig. Die Berufsbezeichnung nach Satz 1 darf nur führen, wer nach Satz 1, Satz 2 oder den Absätzen 5 und 6 zur Ausübung des Berufs befugt ist. Die Bezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ darf über die Sätze 1 und 2 oder die Absätze 5 und 6 hinaus von anderen Personen als Ärztinnen und Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden. Ärztinnen und Ärzte können dabei den Zusatz „ärztliche“ oder „ärztlicher“ verwenden.

(2) Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Tätigkeiten, die nur die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, gehören nicht zur Ausübung der Psychotherapie.

(3) Zum Beruf der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gehört neben der Psychotherapie auch die Beratung, Prävention und Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit der Bevölkerung.

(4) Zur partiellen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ führen, sondern führen die Berufsbezeichnung des Staates, in dem sie ihre Berufsbezeichnung erworben haben, mit dem zusätzlichen Hinweis

1.
auf den Namen dieses Staates und
2.
auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis nach § 4 beschränkt ist.

(5) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) sind, sind auch ohne Approbation oder ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zur Ausübung der Psychotherapie unter Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt, sofern es sich bei ihrer Berufstätigkeit um eine vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach § 17 und der Überprüfung ihrer Berufsqualifikation nach § 18.

(6) Absatz 5 gilt entsprechend für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung der Staatsangehörigen dieser Drittstaaten (gleichgestellte Staaten) mit Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates ergibt.

(1) Die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person

1.
das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, erfolgreich absolviert hat und die psychotherapeutische Prüfung nach § 10 bestanden hat,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Soll die Erteilung der Approbation abgelehnt werden, weil mindestens eine der in Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt, so ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter vor der Entscheidung zu hören.

(3) Ist gegen die antragstellende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation ausgesetzt werden, bis das Strafverfahren beendet ist.

(1) Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ ausüben will, bedarf der Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“. Eine vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch aufgrund einer befristeten Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zulässig. Die Berufsbezeichnung nach Satz 1 darf nur führen, wer nach Satz 1, Satz 2 oder den Absätzen 5 und 6 zur Ausübung des Berufs befugt ist. Die Bezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ darf über die Sätze 1 und 2 oder die Absätze 5 und 6 hinaus von anderen Personen als Ärztinnen und Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden. Ärztinnen und Ärzte können dabei den Zusatz „ärztliche“ oder „ärztlicher“ verwenden.

(2) Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Tätigkeiten, die nur die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, gehören nicht zur Ausübung der Psychotherapie.

(3) Zum Beruf der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gehört neben der Psychotherapie auch die Beratung, Prävention und Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit der Bevölkerung.

(4) Zur partiellen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ führen, sondern führen die Berufsbezeichnung des Staates, in dem sie ihre Berufsbezeichnung erworben haben, mit dem zusätzlichen Hinweis

1.
auf den Namen dieses Staates und
2.
auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis nach § 4 beschränkt ist.

(5) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) sind, sind auch ohne Approbation oder ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zur Ausübung der Psychotherapie unter Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt, sofern es sich bei ihrer Berufstätigkeit um eine vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach § 17 und der Überprüfung ihrer Berufsqualifikation nach § 18.

(6) Absatz 5 gilt entsprechend für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung der Staatsangehörigen dieser Drittstaaten (gleichgestellte Staaten) mit Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates ergibt.

(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1 nicht vorgelegen hat. Die Approbation kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht vorgelegen hat. Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich

1.
die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 wegfällt oder
2.
dauerhaft die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 wegfällt.
Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.

(3) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen die betreffende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben würde, ein Strafverfahren eingeleitet worden ist,
2.
die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs voraussichtlich nur vorübergehend wegfällt,
3.
Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der betreffenden Person bestehen, die Person sich aber weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich erweist, dass die betreffende Person nicht über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder
5.
sich ergibt, dass die betreffende Person nicht ausreichend gegen die sich aus ihrer Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.
Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist aufzuheben, sobald die Voraussetzung für die Anordnung nicht mehr vorliegt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Personen mit einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung oder einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.