Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 06. Juli 2010 - 4 K 952/10

published on 06/07/2010 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 06. Juli 2010 - 4 K 952/10
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 28.04.2010 zur Errichtung eines Treppenturms auf der Rückseite des Gebäudes mit angeschlossenen Balkonen, zur Erhöhung des Daches um 1 m, zum Ausbau des Dachgeschosses, zum Einbau einer Dachgaupe auf der Nordseite des Gebäudes, zum Einbau eines Lifts mit Anschluss an alle Stockwerke und zur Errichtung eines Kunden-WC’s und Erweiterung des Kellers für die Gaststätte im EG auf dem Grundstück Flst.-Nr. … der Gemarkung L. wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den nach den §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbaren Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.04.2010, mit welchem dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für die in der Beschlussformel bezeichneten Baumaßnahmen auf dem Grundstück Flst.-Nr. … der Gemarkung L., G.-straße …, (Baugrundstück) erteilt wurde, ist nach den §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 3 VwGO zulässig und begründet. Denn das Interesse des Antragstellers, des Eigentümers des mit einem Wohn- und Geschäftshaus und einem Lagergebäude bebauten, im Süden an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks FlSt.-Nr. …, T. Straße …, an einem vorläufigen Aufschub der genehmigten Baumaßnahmen bis zu einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache überwiegt die privaten und die öffentlichen Interessen des Beigeladenen und der Antragsgegnerin an einer baldigen Realisierung des Bauvorhabens. Dies folgt daraus, dass eine im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der Widerspruch des Antragstellers aller Voraussicht nach Erfolg haben wird. Denn die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 28.04.2010 verstößt sehr wahrscheinlich gegen von der Antragsgegnerin als Baurechtsbehörde zu prüfendes öffentliches Recht, das auch dem Schutz des Antragstellers als Nachbarn dient.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO (in der hier maßgeblichen Fassung vom 05.03.2010, GBl. 357 ) müssen vor den Außenwänden von baulichen Anlagen Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Diese Vorschrift dient anerkanntermaßen auch dem Schutz von Nachbarn einer baulichen Anlage. Die genehmigte Treppenhaus- und Balkonanlage auf dem Baugrundstück, die nicht unter die Privilegierungsvorschriften der §§ 5 Abs. 6 und 6 LBO fällt, weil sie weder ein untergeordneter Bauteil ist noch die dort genannten Höchstmaße einhält, muss dementsprechend eine Abstandsfläche mit den nachbarschützenden Maßen des § 5 Abs. 7 LBO einhalten. Dass das genehmigte Bauvorhaben Abstandsflächen mit den danach erforderlichen Maßen nicht einhält, ist unter den Beteiligten wohl nicht streitig.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin spricht auch Überwiegendes dafür, dass das genehmigte Bauvorhaben nicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO von der Einhaltung von Abstandsflächen freigestellt ist. Nach dieser Vorschrift ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften (1.) an die Grenze gebaut werden muss, es sei denn, die vorhandene Bebauung erfordert eine Abstandsfläche, oder wenn (2.) an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Diese Vorschrift hat den Zweck, den Regelungen des Bauplanungsrechts, die ggf. eine Bebauung ohne Abstand der Gebäude voneinander vorsehen, auch im Rahmen des Bauordnungsrechts Geltung zu verschaffen ( vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., Stand: März 2010, Band 1, § 5 RdNrn. 9 und 35 ). Durch diese Regelung soll eine nur einseitige Grenzbebauung verhindert werden, die sich ergeben könnte, wenn das Bauplanungsrecht ein Bauvorhaben an der Grenze gestattet, ohne zugleich zwingend für das Nachbargrundstück eine entsprechende Bebauung vorzuschreiben ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.11.2005 - 3 S 151/04 - m.w.N. ).
Der hier einschlägige (qualifizierte) Bebauungsplan Nr. … „…“ setzt für das Baugrundstück ebenso wie für das Grundstück des Antragstellers u. a. eine geschlossene Bauweise und eine Grundflächenzahl von 1 sowie eine Baulinie an der Grenze des Baugrundstücks mit der G.straße fest. Da Festsetzungen über eine geschlossene Bauweise gemäß § 22 Abs. 3 BauNVO nur den seitlichen Grenzabstand, hier also die Bebauung entlang der G.straße, betreffen, ergibt sich daraus keine Regelung über die Bebauung an der hinteren (südlichen) Grenze des Baugrundstücks mit dem Grundstück des Antragstellers ( Sauter, a.a.O., § 5 RdNr. 38 ). Auch aus der Festsetzung der Grundflächenzahl folgt keine planungsrechtliche Verpflichtung zur Überbauung der gesamten Grundstücksfläche (erst recht nicht über mehrere Stockwerke). Damit ergibt sich aus dem Bebauungsplan für das Baugrundstück kein Gebot eines Anbaus auf der Grenze zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück des Beigeladenen, sondern, wie die Antragsgegnerin zu Recht erkannt hat, (lediglich) das Recht, bis (unmittelbar) an diese Grenze zu bauen ( vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2006, VBlBW 2006, 350; vgl. hierzu auch Urteil der Kammer vom 06.11.2003 - 4 K 1701/02 - m.w.N., wonach sich eine Pflicht zur Grenzbebauung praktisch nur aus einer Kombination von Festsetzungen über die geschlossene Bauweise und eine [hintere] Baulinie ergeben kann ). Demnach beurteilt sich die Frage, ob das Bauvorhaben des Beigeladenen eine Abstandsfläche einhalten muss, nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO.
Nach dieser Vorschrift muss aber zusätzlich gesichert sein, dass auf dem Nachbargrundstück, hier auf dem Grundstück des Antragstellers, ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Durch die öffentlich-rechtliche Sicherung, die grundsätzlich nur aufgrund einer Baulast gemäß § 71 LBO gegeben ist (Sauter, a.a.O., § 5 RdNrn. 50 und 53 ), muss gewährleistet sein, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Die Sicherung muss also eine Anbauverpflichtung beinhalten, ein (bloße) Berechtigung dazu reicht nicht ( Sauter, a.a.O., § 5 RdNr. 50 ). Soweit außer einer Baulast auch bauplanungsrechtliche Vorschriften als Sicherung der Anbauverpflichtung in Betracht kommen, müssen sie ebenfalls von der Art sein, dass sich aus ihnen eine Verpflichtung und nicht lediglich eine Berechtigung zum Grenzbau ergibt (vgl. hierzu Sauter, a.a.O., § 5 RdNrn. 53 und 56 ). Eine solche Sicherung ist hier nicht gegeben. Der Antragsteller ist weder durch eine Baulast noch durch bauplanungsrechtliche Vorschriften verpflichtet, sein Grundstück so zu bebauen, dass er ein Gebäude unmittelbar an der Grenze zum Baugrundstück errichtet.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich auf dem Grundstück des Antragstellers an der Grenze zum Baugrundstück bereits ein in den Plänen als Lagergebäude („Lagg“) bezeichnetes Gebäude befindet. Zwar ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg anerkannt, dass es einer öffentlich-rechtlichen Sicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO gleichkommt, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude an die Grenze gebaut wurde, von dessen Fortbestand ausgegangen werden kann und das zu irgendeinem Zeitpunkt den materiellen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprach (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.02.2007, VBlBW 2007, 383, und Beschluss vom 29.04.2009 - 3 S 569/09 -, jew. m.w.N.; Sauter, a.a.O., § 5 RdNrn. 50 ff. ). Das Lagergebäude auf dem Grundstück des Antragstellers, das im Grenzbereich zum Baugrundstück nur eingeschossig und ca. 2,20 m hoch ist ( vgl. Aktenvermerk des Berichterstatters über Telefongespräche mit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und der Vertreterin der Antragsgegnerin ), kann eine solche Sicherung hier jedoch nicht ersetzen. Zwar ist es nicht erforderlich, dass die geplante Grenzbebauung in Höhe und Tiefe weitestgehend deckungsgleich ist mit der vorhandenen Grenzbebauung. Doch ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg erforderlich, dass das Bauvorhaben und das bereits vorhandene Grenzgebäude zueinander in einer gewissen Beziehung stehen und die beiden Gebäude sich in relevanter Weise überdecken ( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.02.2007, a.a.O, wonach eine Überdeckung zu drei Viertel als ausreichend angesehen wurde, und Beschluss vom 10.01.2006, a.a.O., m.w.N., wonach Überschreitungen von zwei Metern in der Tiefe und zwei bis drei Metern in der Höhe als ausreichend angesehen wurden ). Maßgeblich ist, dass als Ergebnis einer beiderseitigen Grenzbebauung (hinsichtlich der gemeinsamen Grundstücksgrenze) der Eindruck einer geschlossenen Bauweise entsteht ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.06.2008, VBlBW 2008, 483 ). Diesen Eindruck einer gemeinsamen Grenzbebauung kann das grenzständige Lagergebäude des Antragstellers nicht vermitteln. Zum einen steht es nur in einer Breite von höchstens 2 m an der ca. 8 m langen gemeinsamen Grenze zum Baugrundstück und zum anderen hat es im Bereich der Abstandsflächen nur eine Höhe von ca. 2,20 m und dürfte damit fast vollständig hinter der Mauer „verschwinden“, die sich nach dem vom Antragsteller mit der Antragsschrift vorgelegten Lichtbild über die Innenhofsituation an der Grenze zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück des Antragstellers befindet, während das umfangreiche Bauvorhaben des Beigeladenen sich in einer Höhe von 15,20 m über 5 Stockwerke und einer Breite von insgesamt ca. 7 m erstreckt.
Ein Verzicht auf die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO grundsätzlich erforderliche öffentlich-rechtliche Sicherung kann hier auch nicht aus § 5 Abs. 1 Satz 3 LBO abgeleitet werden, weil diese Vorschrift nur dann Anwendung findet, wenn in einem Bebauungsplan Festsetzungen über eine abweichende Bauweise getroffen worden sind (vgl. hierzu Sauter, a.a.O., § 5 RdNr. 57 ), der Bebauungsplan „…“ aber im Hinblick auf die Bebauung an der Grenze zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück des Antragstellers keine entsprechenden Festsetzungen enthält.
Darüber hinaus können sich der Beigeladene und die Antragsgegnerin auch deshalb nicht auf § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO berufen, weil das genehmigte Bauvorhaben nicht genau an der Grundstücksgrenze errichtet werden soll, sondern aufgrund der schräg verlaufenden Grenze zum Grundstück des Antragstellers stattdessen einen Abstand von 0 bis höchstens ca. 1,50 m hat. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO dürfen bauliche Anlagen aber grundsätzlich nur entweder grenzständig oder unter Einhaltung des vollen nach § 5 Abs. 7 LBO erforderlichen Grenzabstands errichtet werden. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor den Außenwänden an den Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäudean die Grenze gebaut werden darf und öffentlich rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Bereits nach dem Wortsinn kann ein Gebäude nur dann „an der Grenze“ errichtet sein, wenn es direkt an der Grenze, ohne jeglichen Abstand zu dieser steht. Ein Gebäude mit geringem Grenzabstand, wie es im Fall der Verwirklichung des genehmigten Bauvorhabens hier der Fall wäre, steht nicht mehr „an“ der Grenze, sondern allenfalls „nahe“ der Grenze ( so [einschl. der Unterstreichungen] weitestgehend wörtlich VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.04.2009, a.a.O. ).
Ob das genehmigte Bauvorhaben daneben auch noch gegen weitere baurechtliche Vorschriften, insbesondere gegen die ebenfalls nachbarschützende Vorschrift des § 15 Abs. 1 BauNVO bzw. das in dieser Vorschrift normierte Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verstößt, kann hiernach dahingestellt bleiben.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.
11 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, NVwZ 2004, 1327 ).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.