Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 07. Mai 2007 - 4 K 925/06

published on 07/05/2007 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 07. Mai 2007 - 4 K 925/06
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Beginn der Sperrzeit für die Bewirtschaftung der Freisitzflächen der Gaststätte der Beigeladenen "…" in der U.-Straße an allen Tagen auf 22.00 Uhr festzusetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine Vorverlegung der Sperrzeit für die Freisitzflächen der Gaststätte der Beigeladenen in der U.-Straße von 23.00 Uhr bzw. 24.00 Uhr auf 22.00 Uhr.
Die Beigeladene betreibt (als GmbH) die Gaststätte "..." in der U.-Straße und als weiteren Teil ihres Betriebs die Gaststätte "…" in der L.-Straße. Die Gaststätte "..." befindet sich in der U.-Straße unmittelbar neben der an der Ecke L.-Straße/U.-Straße gelegenen Gaststätte "...". Der Kläger wohnt im dritten Obergeschoss des Hauses, in dessen Erdgeschoss sich die Gaststätte der Beigeladenen betrieben wird. Zwei Fenster von Wohnräumen seiner Wohnung sind zur U.-Straße hin ausgerichtet. Direkt unterhalb dieser Fenster befinden sich die Freisitzflächen der Gaststätte der Beigeladenen "..." und unmittelbar im südlichen Anschluss daran der Gaststätte "...". Auf diesen Freisitzflächen befinden sich auf dem östlichen und westlichen Gehweg der U.-Straße pro Gaststätte etwa 22 (gelegentlich auch 24, an manchen Tagen aber auch weniger) Tische mit jeweils vier Stühlen, bei beiden Gaststätten also das Doppelte.
Für das Gebiet, in dem die Gaststätte der Beigeladenen und die Wohnung des Klägers liegen, existiert kein Bebauungsplan. Das Quartier an der U.-Straße, der L.-Straße und der benachbarten N.-Straße ist gekennzeichnet durch zahlreiche Gaststätten, Diskotheken und vereinzelte Ladengeschäfte. Am westlichen Ende der L.-Straße befindet sich ein so genanntes Spielkasino, das heißt eine Ansammlung von Spielhallen, sowie ein Drogeriemarkt. In den Obergeschossen der Häuser in diesem Quartier findet auch Wohnnutzung statt. Nach Mitteilung der Beklagten sind dort 150 Personen mit Wohnsitz gemeldet. Viele Gaststätten in der L.-Straße und der N.-Straße, insbesondere an der Kreuzung N.-Straße/U.-Straße und an der Einmündung der N.-Straße und der L.-Straße in die K.-J.-Straße, verfügen über zum Teil ausgedehnte Freisitzflächen, die bei warmer Witterung intensiv genutzt werden.
Mit Bescheid vom 04.11.2005 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Gaststättenerlaubnis für die Gaststätten "..." und "…" und gleichzeitig die Sondernutzungserlaubnis für die Außenbewirtschaftung einer Freisitzfläche von 27 m² auf dem östlichen und weiteren 13 m² auf dem westlichen Gehweg der U.-Straße (wie dies auch bereits gegenüber dem Vorgänger der Beigeladenen geschah). Eine Beschränkung der Betriebszeit der Freisitzflächen erfolgte lediglich im Hinblick auf den Beginn der Bewirtschaftung (das Ende der Sperrzeit) am Morgen. In Bezug auf das Ende der Betriebszeit (den Beginn der Sperrzeit) am Abend wurde keine Regelung getroffen. Stattdessen enthält die Gaststättenerlaubnis (unter Nr. 8.) den Hinweis auf die Rechtsverordnung der Beklagten für die Außenbewirtschaftung von Gaststätten vom 12.07.2007, nach der der Beginn der Sperrzeit für die Außenbewirtschaftung im gesamten Stadtgebiet in den Nächten vor Samstag und Sonntag sowie in den Nächten vor gesetzlichen Feiertagen auf 24.00 Uhr, an den übrigen Tagen auf 23.00 Uhr festgesetzt worden ist.
Am 02.12.2005 erhob der Kläger gegen die Regelungen über die Zeiten für die Bewirtschaftung der Freisitzflächen im diesem Bescheid der Beklagten vom 04.11.2005 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2006 , dem Kläger zugestellt am 11.04.2006, wies das Regierungspräsidium F. den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Lärmimmissionen, über die der Kläger sich beschwere, seien nicht unzumutbar. In den letzten zwei Jahren sei er der einzige Anwohner, der sich insoweit beschwert habe, obwohl sich in seinem Haus noch fünf weitere Wohnungen befänden. Auch die Polizei habe den ordnungsgemäßen Betrieb der Freisitzflächen in U.-Straße bestätigt. Die Umgebung entspreche einem Kerngebiet, in dem die Bewirtung von Gästen bis 23.00 Uhr ortsüblich sei.
Am 10.05.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Durch Gäste der Gaststätten "..." und "..." gingen massive Lärmbeeinträchtigungen aus. Insbesondere in den Abendstunden führe die Außenbewirtung dazu, dass für die Anwohner des Gebäudes eine unzumutbare Lärmkulisse entstehe. Das gelte insbesondere für ihn, dessen Wohnung sich im dritten Obergeschoss oberhalb der Gaststätte der Beigeladenen befinde. Seine Wohnräume seien auf die Freisitzfläche in der U.-Straße ausgerichtet. Durch die Gäste entstehe eine Lärmentwicklung, die nach der TA-Lärm 1998 unzulässig sei. Er wende sich nicht gegen die Gaststätte der Beigeladenen an sich, sondern lediglich gegen die Verkürzung der Sperrzeit von 22.00 Uhr auf 23.00 Uhr für die Außenbewirtung. Die Beklagte habe beim Erlass ihrer Rechtsverordnung vom 12.07.2005 (und zuvor vom 21.10.2003) keine sachgerechte Abwägung zwischen dem öffentlichen Bedürfnis an der Verkürzung der Sperrzeit und den Belangen der Anwohner vorgenommen. Die Sperrzeitverkürzung auf der Grundlage der Rechtsverordnung vom 12.07.2005 verursache in den Nachtstunden schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Darauf könne er sich berufen, weil § 18 GastG einen Abwehranspruch des von der Lärmeinwirkung betroffenen Nachbarn normiere. Für die Beurteilung sei insoweit die TA-Lärm 1998 maßgeblich, die auch Außenbewirtungsfläche der Beigeladenen als Betriebsteil der Gaststätte gelte. Nach der TA-Lärm gälten Richtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts außerhalb von Gebäuden. Kurzzeitige Geräuschspitzen dürften diese Immissionsrichtwerte nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Diese Werte würden durch den Betrieb der Freisitzflächen der Beigeladenen überschritten. Darauf, ob sich außer ihm noch andere Anwohner beschwert hätten, komme es nicht an. Bei der Bewertung der Lärmimmissionen müsse auch Berücksichtigung finden, dass neben dem allgemeinen Gaststättenlärm noch der zusätzlich störende Informationsgehalt hinzukomme, der durch Gespräche, Zurufe und Gelächter von Besuchern der Gaststätte verursacht würden. Auch der Fußgängerzufluss der Gäste, die sich in den Sommermonaten um die meist überbelegten Sitzplätze bemühten, was mit weiteren Lärmbeeinträchtigungen verbunden sei, müsse Berücksichtigung finden. Er selbst sei insbesondere in den Sommermonaten, die besonders lärmintensiv seien, darauf angewiesen, seine Fenster zum Teil offen zu halten, um für einen Temperaturausgleich und für Belüftung zu sorgen. Hinzu komme, dass die Beigeladene die geregelten Sperrzeiten regelmäßig überschreite. Er habe schon mehrfach die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen müssen, um die Beigeladene zu bewegen, die Gäste zum Verlassen der Freifläche aufzufordern. Bei einer Überschreitung der Lärmrichtwerte der TA-Lärm sei davon auszugehen, dass auch bei geschlossenen Fenstern und erst recht bei Fenstern in gekipptem Zustand die Aufwachgrenze erreicht sei und längerfristige Gesundheitsgefährdungen zu befürchten seien. In der U.-Straße vor dem Haus, in dem er wohne, seien inzwischen etwa 200 Sitzplätze aufgebaut, davon etwa 100 Sitzplätze vor der Gaststätte der Beigeladenen und 100 weitere vor der Gaststätte "...". Das sei eine erhebliche Erweiterung von ursprünglich etwa vier Tischen pro Gaststätte mit jeweils drei oder vier Stühlen. Vor beiden Gaststätten befänden sich heute jeweils bis zu 24 Tische. Die Straße sei so zugestellt, dass auch die Feuerwehr Schwierigkeiten habe durchzukommen. Dass die Beklagte das Gebiet in der näheren Umgebung als Kerngebiet einstufe, sei zutreffend. Dennoch müssten seine Interessen nicht zurücktreten. Es sei anerkannt, dass ein öffentliches Bedürfnis für eine Sperrzeitverkürzung dann nicht gegeben sei, wenn die Befriedigung eines entsprechenden Bedarfs nicht im Einklang mit der Rechtsordnung stehe. Das gelte insbesondere, wenn mit der verlängerten Öffnungszeit schädliche Umwelteinwirkungen verbunden seien. Im Übrigen verwahre er sich dagegen, von der Beklagten als Querulant dargestellt zu werden. Im Haus L.-Straße 1 bis 3, in dem er wohne, befänden sich außer seiner Wohnung noch fünf weitere Wohnungen. Eine davon werde nicht zu Wohnzwecken, sondern als Lager- und Büroraum der Betreiber der Nachbargaststätte "..." genutzt. Eine weitere Wohnung werde von einem Mann bewohnt, der für die Beigeladene arbeite. Im zweiten Obergeschoss befänden sich noch zwei weitere Wohnungen, in denen zwei Rentner im Alter von etwa 80 Jahren lebten. Im vierten Obergeschoss befinde sich eine Wohnung, die ebenfalls von einem Beschäftigten der Beigeladenen bewohnt werde. Dass die Mitarbeiter der Gaststätten sich nicht über den Gaststättenlärm beschwerten, sei naheliegend. Es sei auch davon auszugehen, dass der Vermieter ihnen vergünstigte Mietpreise eingeräumt habe mit der Maßgabe, diese Lärmbeeinträchtigungen hinzunehmen. Auch an anderen Stellen in der Stadt sei es selbstverständlich, dass die Anwohner sich für einen angemessenen Interessenausgleich zwischen ihnen und der Gastronomie einsetzten. Die Behauptung der Beklagten, er sei weit und breit der einzige Anwohner, der sich in der F.-er Innenstadt über Lärmbelästigungen beschwere, sei deshalb falsch. Entgegen der Auffassung der Beklagten müsse der Lärm von Passanten, die auf den Freisitzflächen in der U.-Straße keinen Platz gefunden hätten und entweder stehen blieben oder warteten, bis ein Platz freigeworden sei, oder die weiter gingen, weil sie keinen Platz gefunden hätten, ebenfalls der Gaststätte der Beigeladenen zugerechnet werden. Es sei für die Verhältnisse in der U.-Straße nicht zutreffend, dass ein reger Strom von Menschen sie aufsuche, sich dort aufhalte und niederlasse, ohne dass ein Bezug zu den Freisitzflächen der dortigen Gaststätten bestehe. In der U.-Straße gebe es für Passanten keine Möglichkeit, sich außerhalb der Freisitzflächen niederzulassen. Es gebe dort keinen Lärm von Passanten, der nicht im Zusammenhang mit dem Gaststättenbetrieb stehe. Dass der Gemeinderat die Interessen einzelner Bevölkerungskreise an ausgedehnten Freisitzaufenthalten den Interessen der Anwohner vorgezogen habe, sei rechtlich ohne Belang.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 04.11.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 07.04.2006 aufzuheben, soweit darin eine Bewirtschaftung der Freisitzflächen in der U.-Straße durch die Beigeladene über 22.00 Uhr hinaus zugelassen wird;
10 
hilfsweise:
11 
die Beklagte zu verpflichten, den Beginn der Sperrzeit für die Bewirtschaftung der Freisitzflächen der Gaststätte der Beigeladenen "..." in der U.-Straße an allen Tagen auf 22.00 Uhr festzusetzen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung trägt die Beklagte vor: Die Sperrzeit für Freisitzflächen in der Innenstadt sei allgemein durch Rechtsverordnung allgemein festgelegt. Danach beginne die Sperrzeit täglich um 23.00 Uhr, in den Nächten von Samstag auf Sonntag sowie vor gesetzlichen Feiertagen um 24.00 Uhr. Aufgrund dieser Rechtsverordnung seien individuelle Regelungen über die Sperrzeit für Freisitzflächen in Gaststättenerlaubnissen überflüssig geworden. Betriebszeitbeschränkungen wie früher hätten die Beigeladen eine Sperrzeitverlängerung bedeutet. Diese habe aber nicht ausgesprochen werden können. Die für eine solche Sperrzeitverlängerung erforderlichen Voraussetzungen seien jedoch nicht gegeben. Es bestehe ein solches Bedürfnis weder aufgrund örtlicher Verhältnisse noch eines sonstigen öffentlichen Bedürfnisses. Die Gaststätte der Beigeladenen liege in einem Kerngebiet, in dem sich zahlreiche weitere Gaststätten, die überwiegend ebenfalls Freisitzflächen ohne besondere Sperrzeitregelung betrieben, sowie Vergnügungsstätten befänden. Die vorhandene bauliche Nutzung im gesamten Verlauf der L.- und U.-Straße mit Einzelhandelsgeschäften und Gaststätten in den unteren Stockwerken sowie Wohnnutzung in den oberen Etagen sei kerngebietstypisch. Eine erhöhte Störungsempfindlichkeit durch diese tatsächliche bauliche Nutzung sei nicht zu erkennen. Auch die vom Kläger behauptete Lärmintensivierung aufgrund der baulichen Situation, die einen Tunneleffekt erwirke, sei nicht gegeben. An der Ecke L.-Straße/U.-Straße befinde sich ein kleiner unbebauter Platz. Das Gebäude auf der Westseite der U.-Straße sei mit nur einem Stockwerk bedeutend niedriger als das viergeschossige Haus auf der Ostseite, in dem der Kläger wohne. Somit könne der Schall nicht von einer gegenüberliegenden Mauer direkt in die Wohnräume des Klägers reflektiert werden. Ähnliche Situationen gebe es übrigens in der gesamten F.-er Innenstadt. Unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes wäre es nicht nachvollziehbar, wenn das "..." seine Freisitzflächen nur bis 22.00 Uhr, die anderen Gaststätten aber bis 23.00 Uhr bzw. 24.00 Uhr betreiben dürften. Auch ein öffentliches Bedürfnis für eine Sperrzeitverlängerung sei nicht gegeben. Der spätere Beginn der Sperrzeit führe nicht zu einer unzumutbaren Belastung für die Anwohner. Denn die Polizei habe trotz zahlreicher Kontrollen keine unzumutbaren Lärmbelästigungen festgestellt. Der Kläger sei der einzige, der solche Beschwerden vorgebracht habe. Viele der Gast- und Vergnügungsstätten in der Nähe richteten sich an junge Besucher. Charakteristisch sei die starke Frequentierung der Straßen durch Besucher, insbesondere in den Abendstunden bis in die Nacht, verbunden mit einem häufigen Wechsel der Gäste zwischen den einzelnen gastronomischen Betrieben, ohne dass diese Gäste unbedingt das "..." aufsuchten. Gerade in der warmen Jahreszeit sei damit zu rechnen, dass ein reger Strom von Menschen die betreffende Gegend aufsuche und sich dort auch außerhalb der Freisitzflächen der Gaststätten aufhalte. Es sei fraglich, ob nicht im Fall der Einschränkung der Betriebszeit mit demselben Aufkommen von Passanten, die andere Gaststätten besuchten, zu rechnen wäre. Hinzu komme, dass die dann frei geräumte Fläche Platz für Personen böte, um sich dort (zum Beispiel mit mitgebrachten Getränken) niederzulassen. Entgegen der Behauptung des Klägers habe der Gemeinderat beim Erlass der Rechtsverordnung nicht allein die Interessen der Gaststättenbetreiber in den Vordergrund gestellt. Vielmehr sei ein öffentliches Bedürfnis festgestellt worden. Dem veränderten Freizeitverhalten großer Bevölkerungskreise sei Rechnung getragen worden, indem ein Aufenthalt auf bewirteten Außenflächen bis 23.00 Uhr ermöglicht worden sei. In diese Entscheidung seien die Belange der Anwohner eingeflossen. Im Ergebnis habe das öffentliche Bedürfnis schwerer gewogen, zumal sich der Betrieb von Freisitzflächen nach 22.00 Uhr witterungsbedingt nur auf die heißesten Tage des Jahres beschränke. Außerdem gebe es Anhaltspunkte für eine Privatstreitigkeit zwischen dem Kläger und der Beigeladenen, die möglicherweise die eigentliche Ursache für die Klage darstelle. Soweit das im gerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten auf die TA-Lärm Bezug nehme, sei darauf hinzuweisen, dass die TA-Lärm auf Freiluftgaststätten gerade gelte. Das liege daran, dass ein solcher Gaststättenbetrieb nicht ganzjährig veranstaltet werde und ein besonderes soziales und kommunikatives Bedürfnis für solche Einrichtungen (nämlich Freiluftgaststätten) bestehe. Insoweit wäre es naheliegender gewesen, auf die vom Länderausschuss für Immissionsschutz verabschiedete Freizeitlärm-Richtlinie zurückzugreifen. Im Ergebnis dürfte sich an der Bewertung jedoch kaum etwas ändern, da die Systematik der Freizeitlärm-Richtlinie der TA-Lärm entspreche. Bei beiden Regelungswerken verbiete sich eine schematische Anwendung, da der Betrieb einer Freisitzfläche ein komplexes Immissionsgeschehen darstelle. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die Geräuschbelastung für den Kläger sich nicht monokausal aus den Freisitzflächen der Beigeladenen ergebe. Es sei zu bezweifeln, ob die begehrte Sperrzeitverlängerung um eine Stunde überhaupt eine taugliche Maßnahme sei, um die im dortigen Arial zuweilen herrschende Geräuschkulisse spürbar zu mindern. Diese Geräuschkulisse sei in warmen Sommernächten wesentlich mitbestimmt durch den dort präsenten Passantenverkehr, der das betreffende Quartier überwiegend nicht zügig und zielstrebig durchquere, sondern, wie es für das Flair dieses Innenstadtgebiets typisch sei, das Flanieren zum Selbstzweck praktiziere, um Bekannte zu treffen oder sich nach einem Platz auf einer der dort zahlreich vorhandenen Freisitzflächen umzuschauen. Wenn die Suche nach einem freien Platz nicht auf Anhieb gelinge, werde das Karree ein zweites oder drittes Mal umrundet, weil allein der Aufenthalt in der dortigen Atmosphäre als unterhaltsamer Eigenwert erlebt und genossen werde. Diese spezifische und quartiersprägende Situation sei zu berücksichtigen. Eine Einschätzung des Lärmpegels ohne die streitgegenständlichen Freisitzflächen sei nur schwer möglich. Die Wohnung des Klägers befinde sich in Bezug auf die nächtliche Lärmsituation in einem vorbelasteten Gebiet, das zum Wohnen eigentlich nur für Menschen geeignet sei, die sich mit den abendlichen und nächtlichen Geräuschkulissen dort arrangierten. Wäre das Ruhebedürfnis des Klägers für die Planung dieses Gebiets maßgeblich, wären zahlreichen Gaststätten in diesem Bereich erhebliche Restriktionen aufzuerlegen. Auch die gebietstypische Attraktivität dieses Quartiers ginge weitgehend verloren und der Innenstadt würde ein kulturelles Identitätsmerkmal entzogen. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich das Arbeits- und Freizeitverhalten der Bevölkerung heute weitgehend verändert habe. Die freien Werktage erlaubten es häufiger, den Abend länger als gewöhnlich auszudehnen und bei einem Getränk mit Unterhaltung und Geselligkeit auf einer Freisitzfläche einer Gaststätte zu erleben. Wegen der Nähe zur Universität würden die gastronomischen Betriebe in dem maßgeblichen Bereich ohnehin überwiegend von studentischem Publikum aufgesucht.
15 
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie trägt jedoch vor: Die Behauptung des Klägers, einige Mieter in seinem Haus seien Angestellte eine der beiden Gaststätten treffe nicht zu. Auch die beiden Rentner seien keine Pflegefälle. Der Kläger verfolge mit seinen Beschwerde gegen ihren Betrieb vorwiegend wirtschaftliche Gründe. In der Vergangenheit habe er versucht, von den Betreibern der Gaststätten eine "Entschädigung" in Höhe von 500,-- DM pro Monat zu erhalten. Nachdem er mit diesen Versuchen gescheitert sei, habe er sich offensichtlich darauf verlegt, die Gaststättenbetriebe zu vernichten. Wenn der Lärm den Kläger wirklich störte, wäre er sicher schon längst weggezogen. Die Vermieterin des Klägers sei an einer Räumungsklage gegen ihn interessiert und wünsche, in diesem Verfahren beigeladen zu werden, um Informationen für eine solche Klage zu gewinnen.
16 
Im Parallelverfahren 4 K 1637/05, in dem es um die benachbarten Freisitzflächen der Gaststätte "..." geht, hat die Kammer zur Klärung der Frage, welche Geräuschimmissionen in der Zeit nach 22.00 Uhr durch den Betrieb der auf die U.-Straße befindlichen Freisitzfläche der von den Beigeladenen geführten Gaststätte auf die Wohnräume des Klägers einwirkten, mit Beschluss vom 07.02.2006 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Mit Schreiben vom 01.02.2007 hat der Sachverständige sein schriftliches Gutachten "Technischer Bericht Nr. TB_929760" vorgelegt. Es wurde auch an die Beteiligten dieses Verfahrens, die bis auf die Beigeladene mit den Beteiligten des Verfahrens 4 K 1637/05 identisch sind, übersandt. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige sein schriftliches Gutachten erläutert und zu Fragen des Gerichts und der Beteiligten Stellung genommen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
17 
Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten über die gaststättenrechtlichen Angelegenheiten der Gaststätten "..." und "..." sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums F. (jew. ein Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten sowie der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
18 
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als Anfechtungsklage unzulässig. Denn für eine solche Klage fehlt dem Kläger das Rechtsschutzinteresse. Mit einem Obsiegen, das heißt mit einer (Teil-)Aufhebung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis für die Beigeladene vom 04.11.2005, wäre dem Kläger nicht gedient. Es gäbe auch dann keine (rechtliche) Verpflichtung für die Beigeladene, den Betrieb ihrer Freisitzflächen in der U.-Straße um 22.00 Uhr einzustellen; vielmehr bliebe es bei der allgemeinen Regelung in der "Rechtsverordnung der Beklagten über die Festsetzung der Sperrzeit für die Außenbewirtschaftung von Gaststätten vom 12.07.2007" (im Folg.: SperrzeitVO), nach der die Freisitzflächen von Gaststätten täglich bis 23.00 Uhr bzw. freitags und samstags sowie vor Feiertagen bis 24.00 Uhr betrieben werden dürfen. Zur Durchsetzung seines Begehrens ist der Kläger auf eine Regelung (in Form eines Verwaltungsakts) angewiesen, durch die die Beigeladene entweder als nachträgliche "Auflage" zur gaststättenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 5 GastG ( zur rechtlichen Natur einer solchen "Auflage" als selbständige Auflage vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.06.1994, NVwZ-RR 1995, 654; VG München, Urteil vom 29.02.2000 - M 16 K 98.4698 - m.w.N. ) oder durch einen selbständigen Verwaltungsakt verpflichtet wird. Dies kann der Kläger nicht mit einer Anfechtungsklage, sondern nur mit einer Verpflichtungsklage erreichen.
II.
A)
19 
Die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage ist demgegenüber zulässig. Zwar hat der Kläger insoweit kein Vorverfahren durchgeführt, doch ist die Klage hier abweichend von § 68 VwGO nach § 75 VwGO zulässig, weil die Beklagte über einen Antrag des Klägers auf Vornahme (Erlass) eines Verwaltungsakts (bis heute) nicht entschieden hat. Dieser Antrag ist in dem "Widerspruch" des Klägers vom 02.12.2005 gegen den Bescheid der Beklagten vom 04.11.2005 zu sehen. In diesem Widerspruch hat der (juristisch nicht vorgebildete) Kläger auch unter Berücksichtigung seiner Korrespondenz im parallelen Streit um die Freisitzflächen der benachbarten Gaststätte "..." der Sache nach hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich gegen die Öffnungszeiten für die Freisitzflächen der Beigeladenen in der U.-Straße über 22.00 Uhr hinaus wendet. Dabei war für die Beklagte bei der nach den §§ 22 Satz 2, 25 LVwVfG gebotenen wohlwollenden an dem Empfängerhorizont auszurichtenden Auslegung dieses "Widerspruchs" klar, dass der Kläger dieses Ziel mit allen ihm juristisch gegebenen Mitteln und eben nicht nur mit dem Mittel des (Anfechtungs-)Widerspruchs erreichen möchte ( zum Grundsatz der Meistbegünstigung bei der Auslegung von Anträgen und zum maßgeblichen Empfängerhorizont vgl. Urteil der Kammer vom 18.05.2004 - 4 K 414/02 -; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2005, § 22 RdNrn. 36 und 38 sowie § 25 RdNrn. 11 f.; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2001, § 22 RdNrn. 44 und 46 ff. sowie § 25 RdNrn. 30 und 34 ff.; speziell zu einem Fall wie dem vorliegenden vgl. Saarl. OVG, Urteil vom 29.08.2006 - 1 R 21 /06 - ). Dass der Kläger das betreffende Schreiben selbst als "Widerspruch" bezeichnet hat, ist unschädlich. Allein der fehlerhafte Gebrauch juristischer Fachausdrücke - zumal von einem juristischen Laien - hindert eine sach- und interessengerechte Auslegung von Anträgen nicht, wenn der wirkliche Wille des Antragstellers hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt.
20 
Da seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts (schon bei Erhebung der Klage und erst recht heute) mehr als drei Monate verstrichen sind, kommt es für die Zulässigkeit der vorliegenden Verpflichtungsklage nicht darauf an, ob ein zureichender Grund für die Untätigkeit der Beklagten bestand bzw. besteht. Dies ist ohnehin nur insoweit von Bedeutung, als das Gericht bei Vorliegen eines zureichenden Grunds für die Untätigkeit der Behörde das Verfahren nach § 75 Satz 3 VwGO aussetzen müsste ( Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 75 RdNr. 9 ). Die falsche Auslegung bzw. die Verkennung einer Eingabe eines Bürgers als Antrag oder als Widerspruch von Seiten der Behörde stellt in keinem Fall einen zureichenden Verzögerungsgrund im Sinne von § 75 Satz 1 und 3 VwGO dar ( vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 75 RdNr. 15 ), so dass das Klageverfahren auch nicht auszusetzen war.
21 
Dem Kläger kann auch ein Rechtsschutzinteresse für seine Klage selbst dann nicht abgesprochen werden, wenn er zuvor (vergeblich) versucht haben sollte, mit anderen (zivilrechtlichen) Mitteln, die von der Beigeladenen als unlauter angesehen werden, gegenüber dem Vermieter seiner Wohnung und/oder gegenüber der Beigeladenen einen finanziellen Ausgleich für die von ihm beanstandeten Lärmeinwirkungen durch den Gaststättenbetrieb zu erlangen.
B)
22 
Die (Verpflichtungs-)Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, dass sie gegenüber der Beigeladenen den Beginn der Sperrzeit für die Bewirtschaftung der Freisitzflächen der Gaststätte "..." in der U.-Straße an allen Tagen auf 22.00 Uhr festsetzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ).
23 
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die (kleinere) zur Gaststätte "..." gehörende Freisitzfläche der Beigeladenen in der L.-Straße nicht Klagegegenstand ist.
24 
1. Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Klägers auf Verlängerung der allgemein festgesetzten Sperrzeit sind die §§ 18 GastG sowie 11 und 12 GastVO ( BVerwG, Urteil vom 07.05.1996, NVwZ 1997, 276; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.06.2002, NVwZ-RR 2003, 204; Saarl. OVG, Urteil vom 29.08.2006, a.a.O. ).
25 
Die Sperrzeit für die Außenbewirtung von Gaststätten ist im gesamten Stadtgebiet von F. durch die SperrzeitVO der Beklagten allgemein so festgesetzt, dass sie täglich um 23.00 Uhr bzw. vor Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen um 24.00 Uhr beginnt. Ob diese SperrzeitVO im Hinblick auf die ihr zugrunde liegende abstrakt-generelle Abwägung der zu berücksichtigenden widerstreitenden Interessen ohne Berücksichtigung der in jedem Einfall maßgeblichen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen rechtmäßig oder rechtswidrig und damit nichtig ist ( vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.01.1999, NVwZ 1999, 651, betr. die bayer. BiergartenVO; zu möglichen anderen Nichtigkeitsgründen s. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.08.2004, NVwZ-RR 2005, 243 ), kann hier dahingestellt bleiben. Denn eine Entscheidung hierüber wäre für das Begehren des Klägers ohne Bedeutung, da im Fall der Nichtigkeit der SperrzeitVO die allgemeine Sperrzeit nach § 9 GastVO sogar erst um 02.00 Uhr bzw. 03.00 Uhr und damit noch deutlich später begänne als nach der städtischen SperrzeitVO.
26 
Nach den genannten §§ 18 Satz 2 GastG und 12 Satz 1 GastVO kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit verlängert, befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden. Dem steht auch die SperrzeitVO der Beklagten nicht entgegen, denn § 3 Abs. 2 Satz 2 SperrzeitVO lässt ausdrücklich Raum für die Anwendung von § 12 GastVO. Hier geht es dem Kläger um eine Vorverlegung des Beginns der (allgemeinen) Sperrzeit und damit um deren Verlängerung. Die §§ 18 GastG und 12 GastVO haben nach allgemeiner Auffassung auch dritt- bzw. nachbarschützenden Charakter, so dass der Kläger sich als Nachbar der Gaststätte der Beigeladenen zur Begründung einer eigenen Rechtsverletzung ( im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 5 Satz 1 VwGO ) auf sie berufen kann ( vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 07.05.1996, a.a.O.; Saarl. OVG, Urteil vom 29.08.2006, a.a.O; Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, 14. Aufl. 2003, § 18 RdNrn. 25 und 32 m.w.N. ). Da es hier nicht um das Eigentum, sondern um andere Rechtsgüter, wie sie insbesondere im Immissions-schutzrecht geschützt werden, geht, besteht dieses (Abwehr-)Recht auch zu Gunsten eines Mieters ( vgl. allgemein zum Bau- und Immissionsschutzrecht Dürr, Baurecht, 11. Aufl. 2004, RdNr. 256 m.w.N. ).
27 
2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Bestimmungen sind hier erfüllt. Ein öffentliches Bedürfnis für eine Verlängerung der Sperrzeit liegt vor, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die ein Abweichen von der allgemein festgesetzten Sperrzeit im Interesse der Allgemeinheit rechtfertigen. Das ist dann der Fall, wenn die Ausnutzung der allgemeinen Sperrzeit nicht im Einklang mit der Rechtsordnung oder anderen von der Verwaltung zu wahrenden Belangen steht, also dem Gemeinwohl zuwider läuft, was vor allem dann vorliegt, wenn durch die Betriebszeiten einer Gaststätte schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 3, 22 BImSchG verbunden sind. Darunter sind Immissionen zu verstehen, die nach Art und Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen ( BVerwG, Urteil vom 07.05.1996, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.06.2002, und Saarl. OVG, Urteil vom 29.08.2006, jew. a.a.O. ). Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang das Interesse der Nachbarn einer Gaststätte an einer ungestörten Nachtruhe ( BVerwG, Urteil vom 07.05.1996, a.a.O.; VG Neustadt/W., Urteil vom 21.09.2006 - 4 L 1432/06.NW - m.w.N. ).
28 
Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes, zu denen auch Gaststätten gehören, so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Wo dabei die Grenze der erheblichen Belästigung liegt, hängt von den vom Tatsachengericht zu würdigenden Umständen ab. Soweit es um Lärmeinwirkungen geht, kommt es darauf an, ob diese - bezogen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten - das zumutbare Maß überschreiten. Dabei bestimmt sich das, was als zumutbar hinzunehmen ist, einmal nach der Lärmart und der Intensität der Geräusche, die - wo dies angezeigt ist - nach dem einschlägigen technischen Regelwerk ermittelt werden kann, zum andern aber auch nach der gegebenen Situation, in der Lärmquelle und Immissionsort sich befinden. Bei der Frage der Zumutbarkeit der Lärmeinwirkungen sind auch wertende Gesichtspunkte als Kriterien heranzuziehen, wie z. B. die Sozialadäquanz und Akzeptanz spezieller Geräusche in der Bevölkerung. Die Zumutbarkeit von Lärmeinwirkungen kann nicht ohne die bauliche Situation beurteilt werden. Denn die Schutzwürdigkeit richtet sich nach der materiellen baurechtlichen Lage ( BVerwG, Urteil vom 07.05.1996, a.a.O., m.w.N. ).
29 
2.1 Das Ausmaß der durch den Betrieb auf den Freisitzflächen der Beigeladenen in der U.-Straße bedingten Lärmeinwirkungen und deren gaststättenrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich anhand der Regelungen der aufgrund von § 48 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm in der geltenden Fassung vom 26.08.1998 ( GMBl. 1998, 503 ) - TA-Lärm 1998. Da die TA-Lärm 1998 ausdrücklich auch für Anlagen gilt, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, findet sie u. a. auch auf Gaststätten unmittelbar Anwendung. Das gilt auch für Freisitzflächen von Gaststätten, die wie im vorliegenden Fall lediglich einen Teil des Gaststättenbetriebs bilden und deshalb nicht unter den Begriff der (selbständigen) "Freiluftgaststätten" fallen, die nach der TA-Lärm 1998 ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sind ( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.06.2002, a.a.O. ). Die Kammer folgt deshalb nicht der Auffassung der Beklagten, als technisches Regelwerk zur Beurteilung der Lärmimmissionen sei statt der TA-Lärm 1998 die Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz ( NVwZ 1997, 469 ) anzuwenden. Darauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an. Denn auch die Anwendung dieser Freizeitlärm-Richtlinie würde im vorliegenden Fall zu keinen wesentlich anderen Ergebnissen führen, wie der gerichtliche Sachverständige in seinem Schreiben vom 30.04.2007 und in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat und wie auch von der Beklagten selbst eingeräumt wird.
30 
2.2 Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen anhand der TA-Lärm 1998 hängt maßgeblich von der Schutzwürdigkeit des Immissionsorts, hier der näheren Umgebung der Wohnung des Klägers, und dessen bauplanungsrechtlicher Zuordnung ab. Da für dieses Gebiet kein Bebauungsplan existiert, kommt es auf die Beurteilung nach § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB an. Alle Beteiligten gehen übereinstimmend davon, dass das Gebiet, in dem sich die Gaststätte der Beigeladenen und die Wohnung des Klägers befinden, einem Kerngebiet im Sinne von § 7 BauNVO entspreche. Das trifft auch nach Auffassung der Kammer in Bezug auf die Schutzwürdigkeit dieses Gebiets gegenüber Lärmimmissionen im Ergebnis zu, ohne dass es hier allerdings darauf ankäme, dieses Gebiet definitiv als Kerngebiet im Sinne der §§ 34 Abs. 2 BauGB, 7 BauNVO zu qualifizieren. Für eine solche Einstufung als Kerngebiet spricht die Lage des Gebiets im Zentrum der Innenstadt von F. und die starke Prägung der baulichen Nutzungen in der näheren Umgebung (in der U.-Straße, der L.-Straße, der N.-Straße und der südlichen K.-J.-Straße) durch Schank- und Speisewirtschaften, Vergnügungsstätten (Diskotheken und Spielhallen), Einzelhandelsbetriebe und Anlagen für kulturelle Zwecke (Universität), also Anlagen nach § 7 Abs. 1 und 2 Nrn. 2 und 4 BauNVO. Gegen ein Kerngebiet spricht zwar der Umstand, dass in diesem Gebiet auch in erheblichem Umfang Wohnnutzung stattfindet - nach Auskunft der Beklagten sind dort 150 Personen, darunter aber wohl auch einige in diesem Quartier tätige Gewerbetreibende sowie meist jüngere Menschen, wohl Studenten, mit Wohnsitz gemeldet - und dass diese Wohnungen nicht nur von Aufsichts- und Bereitschaftspersonen oder Betriebsinhabern und Betriebsleitern ( im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 6 BauNVO ) genutzt werden. Solche in einem Kerngebiet ( nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ) nur ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzungen sprechen auf der einen Seite eher für eine höhere Schutzwürdigkeit dieses Gebiets im Hinblick auf Lärmimmissionen. Auf der anderen Seite steht dem jedoch der insoweit gegenläufige (den zuvor genannten "neutralisierende") Gesichtspunkt gegenüber, dass speziell das Gebiet westlich der K.-J.-Straße in dem von der L.-Straße, der U.-Straße und der N.-Straße gebildeten Straßendreieck aufgrund der starken Massierung von Gaststätten und Vergnügungsstätten und der erheblichen Freiluftaktivitäten dort Elemente eines Sondergebiets für Gast- und Vergnügungsstätten aufweist, in dem eher mit höheren Lärmimmissionen (als in einem Kerngebiet) gerechnet werden muss.
31 
2.3 Unter Zugrundelegung dieser Einstufung werden die nach der TA-Lärm 1998 geltenden Immissionsrichtwerte für ein Kerngebiet in der Nachtzeit, die nach der Nr. 6.4 der TA-Lärm 1998 (ebenso wie nach anderen technischen Regelwerken zur Beurteilung von Lärmimmissionen) grundsätzlich um 22.00 Uhr und nicht etwa (wegen der Zeitumstellung) in der Sommerzeit erst um 23.00 Uhr beginnt ( vgl. u. a. Bayer. VGH, Urteil vom 08.05.1996, NVwZ 1996, 339 ), durch den Betrieb der Freisitzflächen in der U.-Straße erheblich überschritten. Nach Nr. 6.1 der TA-Lärm 1998 gilt für Kerngebiete nachts ein (nach Nr. 6.4 als Stundenmittel zu ermittelnder) Richtwert von 45 dB(A); außerdem dürfen kurzzeitige Geräuschspitzen diesen Richtwert nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Wie sich aus dem schriftlichen und in der mündlichen Verhandlung mündlich erläuterten Gutachten des Sachverständigen des TÜV-Süd, Dipl.-Ing. E., ergibt, beträgt der von diesen Freisitzflächen auf die beiden zur U.-Straße ausgerichteten Fenster der Wohnung des Klägers einwirkende Dauerschallpegel bei einer weitestgehend vollen Auslastung der Sitzgelegenheiten insgesamt etwa 60 dB(A).
32 
Soweit im schriftlichen Gutachten hierzu exakte Werte von 60,3 bzw. 59,6 dB(A) angegeben sind, auf die hier nicht mehr zurückgegriffen wird, beruht das darauf, dass der Sachverständige (ebenso wie die Kammer) zunächst davon ausging, dass der Kläger in dem Gebäude oberhalb der Gaststätte der Beigeladenen "..." wohnt und nicht, wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, oberhalb (im Dach) der Nachbargaststätte der Beigeladenen. Dies führt nach den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen zum einen dazu, dass die für die Freisitzflächen der jeweiligen Gaststätten ermittelten Immissionswerte ausgetauscht werden müssen, das heißt für die jeweils andere Gaststätte gelten, und zum anderen dazu, dass diese Immissionswerte nicht mehr so exakt, das heißt bis auf Stellen hinter dem Komma, angegeben werden können, wie das noch im schriftlichen Gutachten der Fall war.
33 
Im Ergebnis bedeutet das, dass insoweit eine Überschreitung der Richtwerte um etwa 15 dB(A) vorliegt. Damit erreichen die Lärmimmissionen bei voller Belegung der Freisitzflächen die Grenze der Richtwerte, wie sie in einem Kerngebiet allenfalls am Tag (zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr) zulässig sind. Dabei fällt es nicht nennenswert ins Gewicht, ob man die Lärmeinwirkungen allein auf die zur Gaststätte der Beigeladenen gehörenden Freisitzflächen bezieht oder ob man in die Beurteilung auch die unmittelbar benachbarten etwa gleich großen Freisitzflächen der Gaststätte "..." in der U.-Straße einbezieht, die Gegenstand des parallelen Rechtsstreits des Klägers gegen die dort verantwortlichen Betreiber ( 4 K 1637/05 ) sind - für eine solche Summierung spricht allerdings angesichts der Regelung in Nr. 2.4 Abs. 3 der TA-Lärm 1998, wonach als Gesamtbelastung die Belastung eines Immissionsorts gilt, die von allen Anlagen, für die die TA-Lärm 1998 gilt, hervorgerufen wird ( vgl. hierzu Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl. 2003, § 10 RdNr. 318 ), sowie in Anbetracht der Umstände, dass auch für die benachbarten Freisitzflächen keine gegenüber dem Kläger unanfechtbare Festsetzung von Sperrzeiten getroffen wurde und dass beide Flächen auf den unbefangenen Betrachter wie eine große Freisitzfläche einer Gaststätte wirken, Überwiegendes. Denn allein die von den Gästen auf den Freisitzflächen der Beigeladenen ausgehenden Lärmimmissionen an den beiden Immissionsorten liegen - unter Berücksichtigung des Umstands, dass die im schriftlichen Gutachten für die Gaststätte "..." ermittelten Werte in Wahrheit für das "..." gelten ( siehe oben ) - mit gut 58 dB(A) im Verhältnis zum zulässigen Richtwert von 45 dB(A) nur unerheblich unter der (oben genannten) Gesamtbelastung und damit immer noch in erheblicher Weise über den zulässigen Richtwerten. Eine solche Überschreitung der Richtwerte stellt nach Auffassung der Kammer für den Kläger eine deutliche Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze dar.
34 
Darauf, ob auch die Geräuschspitzen den zulässigen Richtwert überschreiten (wofür hier eher weniger spricht), kommt es hiernach nicht an.
35 
Bei der weiteren Bewertung des ermittelten Dauerschallpegels ist zu berücksichtigen, dass das vom Gericht eingeholte Lärmgutachten nicht auf einer Messung, sondern auf einer Prognose beruht und dass den in diesem Gutachten ermittelten Lärmimmissionen in erster Linie allgemein anerkannte Erfahrungswerte zugrunde liegen, die in anderen Fällen menschlicher Freiluftaktivitäten (z. B. in Biergärten) erhoben worden sind. Danach hat der Sachverständige unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Gegebenheiten errechnet, welche Emissionen von der Anzahl von Gästen, die auf den Freisitzflächen in der U.-Straße (mit jeweils 22 Tischen zu je vier Stühlen pro Gaststätte) Platz finden, typischerweise ausgehen und in welcher Stärke sie am maßgeblichen Immissionsort, das heißt vor den geöffneten Fenstern des Klägers ( vgl. hierzu Nr. 1.3 des Anhangs zur TA-Lärm 1998 ), ankommen. Soweit der Sachverständige in seinem Gutachten eine Messung erwähnt, diente sie einzig dazu, die rechnerisch ermittelten Emissionen abzusichern. Aufgrund dieses Zusammenspiels von Erfahrungswerten und parallel durchgeführter Messung erhielt der Sachverständige eine weitestgehende Gewissheit über die Validität der von ihm zugrunde gelegten Emissionswerte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige, wie er in der mündliche Verhandlung ausgeführt hat, im Vergleich zu den Werten, die in einer zum Lärm aus Biergärten ergangenen Studie ermittelt worden sind, im vorliegenden Fall (zu Gunsten der Gaststättenbetreiber) eher das untere Spektrum der in Betracht kommenden Emissionswerte zugrunde gelegt hat, weil er bei seinem Ortstermin den Eindruck gewonnen hatte, dass es sich bei dem Publikum, das die Freisitzflächen der Beigeladenen aufzusuchen pflegt, eher um einen "gesitteten" Personenkreis handelt, der nicht durch trunkenheitsbedingte "Lärmexzesse" auffällt. Aus diesem Grund hat er bei seinen Berechnungen auch keine Zuschläge für auffällige Geräuschspitzen eingerechnet. Vielmehr ist er lediglich von dem Grundpegel ausgegangen, der von etwa 85 Personen auf den Freisitzflächen der Beigeladenen bzw. etwa 170 Personen auf den Freisitzflächen der beiden benachbarten Gaststätten auf die Immissionsorte (vor den Fenstern des Klägers) einwirkt. Ob diese für die Beigeladenen günstigen Annahmen ausnahmslos zutreffen, das heißt, ob es tatsächlich zutrifft, dass die Freisitzflächen der Beigeladenen niemals oder zumindest nur höchst selten von Betrunkenen aufgesucht werden, und ob den auf den Freisitzflächen geführten Gesprächen an den maßgeblichen Immissionsorten durchweg der Informationsgehalt fehlt, der einen Zuschlag ( nach Nr. 3.3.5 des Anhangs zur TA-Lärm 1998 ) rechtfertigen oder gar gebieten würde, kann hier dahingestellt bleiben. Denn bereits die von den Freisitzflächen ausgehende Grundbelastung liegt bei Weitem über den für ein Kerngebiet zulässigen Richtwerten.
36 
2.4 Aus dieser (prognostischen) Vorgehensweise des Sachverständigen folgt auch, dass der Auffassung der Beklagten, der ermittelte Beurteilungspegel werde auch oder gar in erster Linie durch Fremdgeräusche verursacht, die den Freisitzflächen der Beigeladenen und der benachbarten Gaststätte nicht zurechnet werden können, nicht gefolgt werden kann. Vielmehr ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass 85 bzw. 170 Personen, die die Freisitzflächen in der U.-Straße aufsuchen, unter Berücksichtigung der besonderen Örtlichkeiten unabhängig von sonstigen möglichen Lärmquellen vor den Fenstern des Klägers den ermittelten Beurteilungspegel erzeugen. Eine andere Beurteilung wäre rechtlich nur dann geboten, wenn der Lärm anderer Lärmquellen mindestens ebenso stark wäre wie der von den Gästen auf den Freisitzflächen ausgehende Lärm, das heißt, wenn der Fremdlärm so stark wäre, dass man die Bewirtschaftung der Freisitzflächen durch die Beigeladene und die benachbarte Gaststätte geradezu "hinwegdenken" könnte, ohne dass sich an der Überschreitung der Lärmrichtwerte für den Kläger etwas ändern würde. Das kann hier jedoch ausgeschlossen werden. Zwar geht auch die Kammer davon aus, dass auch Personen, die die Freisitzflächen der beiden Gaststätten in der U.-Straße nicht zum Ziel haben, insbesondere Passanten in der L.-Straße, die die dort oder weiter in der Innenstadt gelegene Lokalitäten aufsuchen, Lärm und damit eine gewisse Vorbelastung verursachen. Doch werden dadurch, wie der Sachverständige zutreffend festgestellt hat, im Wesentlichen nur vereinzelte Lärmspitzen verursacht, die sich auf den hier für den Kläger, dessen Fenster zur U.-Straße hin ausgerichtet sind, maßgeblichen Dauerschallpegel nicht relevant auswirken. Die U.-Straße selbst, in der sich die hier angegriffenen Freisitzflächen befinden, weist im Übrigen - anders als andere Straßenzüge in der Nachbarschaft - außer diesen Freisitzflächen keine gastronomischen oder sonstigen Attraktivitäten auf, die diese Straße zum Ziel für Passanten machen oder gar zum längeren Verweilen einladen würden. Abgesehen davon hat der Sachverständige in seinem Gutachten überzeugend dargelegt, dass sich nach seinen beim Augenschein gewonnenen Erkenntnissen der Großteil des Fußgängerverkehrs zumindest in der U.-Straße auf der Suche nach einem freien Platz auf den Freisitzflächen der dortigen (beiden) Gaststätten befand, so dass der dadurch entstehende Lärm auch diesen Freisitzflächen zugerechnet werden muss.
37 
2.5 Die Regelung in den Nummern 6.3 und 7.2 der TA-Lärm 1998 über die Privilegierung von seltenen Ereignissen kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Denn der Betrieb der Freisitzflächen über 22.00 Uhr hinaus stellt keine voraussehbare Besonderheit dieses Betriebs im Sinne der Nr. 7.2, sondern zumindest in der warmen Jahreszeit eher den Regelfall dar und außerdem beschränken sich die Ereignisse nicht auf höchstens zehn Tage oder Nächte bzw. auf höchstens zwei aufeinander folgende Wochenende. Darüber hinaus würden aber selbst die für seltene Ereignisse zulässigen Richtwerte von 55 dB(A) nachts im vorliegenden Fall überschritten ( vgl. hierzu die Nrn. 6.3 und 7.2 der TA-Lärm 1998 ).
38 
2.6 Auch die Regelung in Nr. 6.4 der TA-Lärm 1998 kann der Beklagten und den Beigeladenen hier nicht zugute kommen. Nach dieser Regelung, die dem zuvor erwähnten geänderten Freizeitverhalten der Bevölkerung (maßvoll und sachgerecht) Rechnung trägt, kann die Nachtzeit bis zu einer Stunde hinausgeschoben werden, soweit dies wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist. Eine achtstündige Nachtruhe muss aber für die Nachbarschaft im Einwirkungsbereich der Anlage sichergestellt sein. Eine solche achtstündige Nachtruhe ist im vorliegenden Fall jedoch nach den eigenen Angaben der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend sicher gewährleistet. Die Straßen in der Innenstadt sind nach der verkehrs- und wohl auch straßenrechtlichen Regelung morgens ab 05.00 Uhr befahrbar und um diese Uhrzeit setzt auch der Anlieferverkehr in der Innenstadt ein. Für die U.-Straße bedeutet das, dass der an der Ecke U.-Straße/L.-Straße befindliche Drogeriemarkt mindestens einmal wöchentlich in den frühen Morgenstunden, nach gegenwärtiger Praxis der Marktleitung zwischen 06.00 Uhr und 06.30 Uhr, beliefert wird. Außerdem wird die U.-Straße nach dem Vortrag der Vertreter der Beklagten ebenfalls bereits in aller Frühe (deutlich vor 07.00 Uhr) mehrfach von den Straßenreinigungsmaschinen der Abfallwirtschaft und Stadtreinigung F. GmbH (ASF) befahren, weil gerade das Quartier westlich der K.-J.-Straße und südlich der B.-Straße in den Nächten, gerade in den Nächten vor einem arbeitsfreien Tag, besonders stark verunreinigt werde und einer gründlichen Reinigung bedürfe, die ein mehrmaliges Durchfahren des Straßendreiecks L.-/N.-/U.-Straße mit Kehrmaschinen und einen frühen Beginn der Stadtreinigung erfordere. Darüber hinaus ist auch nicht sichergestellt, dass die Anlieferung der Gaststätten in der Umgebung, insbesondere auch der beiden Gaststätten "..." und "..." selbst, nicht bereits vor 07.00 Uhr beginnt. Nach den Auskünften des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung reiche jedoch bereits ein Anlieferungsvorgang mit einem Lkw, um in der maßgeblichen örtlichen Situation den für die Nachtzeit maßgeblichen Richtwert von 45 dB(A) zu erreichen.
39 
2.7 Bei der Bewertung der Ergebnisse der im Gutachten erstellten Lärmprognose auf der Grundlage der TA-Lärm 1998 geht die Kammer durchaus davon aus, dass die TA-Lärm 1998 keine (Rechts-)Norm ist und dass die Lärmrichtwerte der TA-Lärm 1998 nicht schematisch anzuwenden sind, sondern lediglich eine Entscheidungshilfe im Rahmen einer wertenden Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen darstellen.
40 
Dementsprechend hat die Kammer, obwohl dies bereits für die Einstufung der Schutzwürdigkeit dieses Gebiets als Kerngebiet maßgeblich war ( siehe oben ), in diese Abwägung auch eingestellt, dass das hier maßgebliche Quartier in ganz besonderer Weise ein Anziehungspunkt für überwiegend jugendliche Besucher von Gaststätten und Diskotheken ist und dass dieses Quartier, insbesondere die N.-Straße und die L.-Straße, abends und nachts auch durchaus von vielen Personen passiert wird, die nicht allein die Freisitzflächen der Gaststätten in der U.-Straße zum Ziel haben ( siehe oben ), und dass dies allen Personen, die in diesem Quartier wohnen, (auch dem Kläger) bewusst ist oder bewusst sein muss. Allerdings ist insoweit zu bemerken, dass die Bewirtung im Freien nach 22.00 Uhr dort kein so altes und für die Innenstadt so identifikationsstiftendes Phänomen darstellt, wie die Beklagte behauptet. Immerhin gibt es die SperrzeitVO, nach der erstmals eine Bewirtung über 22.00 Uhr hinaus zulässig sein soll, erst seit Oktober 2003.
41 
In diese Abwägung wurde ferner auch das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen sowie ihre Konkurrenzsituation zu anderen Gaststättenbetreibern in der Umgebung eingestellt, die ihre Freisitzflächen innerhalb der allgemeinen Sperrzeit (bis 23.00 Uhr bzw. 24.00 Uhr) unbeanstandet betreiben dürfen. Weiter waren auch das sich in den letzten Jahren gewandelte Freizeitverhalten der Bevölkerung und das damit einhergehende öffentliche Interesse an einem abendlichen/nächtlichen Verweilen auf der Freisitzfläche einer Gaststätte in Zentrum der Stadt, das durch die vom Gemeinderat der Beklagten beschlossene SperrzeitVO in gewisser Weise eine öffentliche Anerkennung gefunden hat, (zu Gunsten einer Verlängerung der Betriebsdauer) in diese Abwägung einzustellen.
42 
Doch fallen alle diese Gesichtspunkte angesichts der eklatanten Überschreitung der maßgeblichen Richtwerte um etwa 15 dB(A), bezogen auf den Gesamtbeurteilungspegel der Freisitzflächen beider Gaststätten, bzw. etwa 13 dB(A), bezogen auf den allein von den Freisitzflächen der Beigeladenen ausgehenden Beurteilungspegel, nicht entscheidend ins Gewicht ( eine Steigerung um 3 dB(A) bedeutet etwa eine Verdoppelung der Lärmquelle; zu den schallphysikalischen Grundlagen vgl. Sparwasser/Engel/Voßkuhle, a.a.O., § 10 RdNrn. 36 ff. ). Eine durchgehende Geräuschkulisse von etwa 60 dB(A) in der als Nachtzeit geschützten Zeit zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr bzw. 24.00 Uhr ist auch in einem Gebiet mit an sich geminderter Lärmschutzwürdigkeit wie einem Kerngebiet für eine Wohnnutzung unter keinem der in Betracht kommenden Gesichtspunkten mehr zumutbar. Das gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Lärmbeeinträchtigungen durch die Freisitzflächen typischerweise nur in der wärmeren Jahreszeit und auch nur an den Tagen auftreten, die zu einem (längeren) Verweilen am Abend im Freien einladen. Denn immerhin sind solche Tage in F., das für sein warmes Klima bekannt ist, recht zahlreich und sie erstrecken sich, wie gerade die jüngere Vergangenheit gezeigt hat, in der Zeit zwischen April und Oktober zum Teil auch über längere durchgehende Zeiträume (von mehreren Tagen und Wochen). In dieser Zeit, die einen erheblichen Teil des Jahres ausmacht, ist der Kläger damit in seiner Nachtruhe gestört. Nach dem geltenden Recht sowie der TA-Lärm 1998 und allen anderen technischen Regelwerken über Lärmschutz genießt jedoch die Nachtzeit als Phase der Ruhe, der Erholung und des Schlafes grundsätzlich besonderen Schutz ( vgl. Saarl. OVG, Urteil vom 29.08.2006, a.a.O.; Bayer. VGH, Urteil vom 08.05.1996, NVwZ 1996, 1038; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.03.1995, NVwZ-RR 1995, 517; VG Neustadt/W., Urteil vom 21.09.2006, a.a.O.; VG München, Urteil vom 29.02.2000 - M 16 K 98.4698 - ).
43 
Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger - nach Darstellung der Beklagten und der Beigeladenen - der einzige Bewohner des Quartiers ist, der sich über den Lärm der Freisitzflächenbewirtschaftung beschwert (hat). Denn der Umstand, dass andere Anwohner sich nicht beschwert haben, mag zahlreiche Ursachen haben. Diese können darin begründet sein, dass zahlreiche Bewohner dieses Quartiers einen anderen Tagesrhythmus haben oder gegenüber (Gaststätten-)Lärm unempfindlicher sind als der Kläger und die Menschen, an deren Lebensgewohnheiten sich die maßgeblichen Regelungen im Immissionsschutzrecht und speziell in der TA-Lärm 1998 nach wie vor orientieren. An diese (zur Zeit geltenden) Regelungen ist auch die Kammer gebunden. Die Ursachen können darüber hinaus aber auch darin begründet sein, dass viele Anwohner - u. a. angesichts der geltenden SperrzeitVO und/oder der Verwaltungspraxis der Beklagten - davon abgesehen haben, gegen (nächtliche) Lärmbeeinträchtigungen durch Freisitzflächen von Gaststättenbetrieben vorzugehen.
44 
2.8 Ob neben der Tatbestandsalternative des Vorliegens eines öffentlichen Bedürfnisses auch die weitere Tatbestandsalternative der §§ 18 GastG und 12 GastVO erfüllt ist, das heißt, ob (daneben) auch besondere örtliche Verhältnisse für den Beginn der Sperrzeit um 22.00 Uhr sprechen, kann hier dahingestellt bleiben.
45 
3. Bei dieser Sachlage ist der nach den §§ 18 Satz 2 GastG und 12 Satz 1 GastVO bestehende Ermessensspielraum der Beklagten zu Gunsten des Klägers auf Null geschrumpft und die Sache damit spruchreif im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Eine Verlegung des Beginns der Sperrzeit auf eine Zeit nach 22.00 Uhr widerspricht dem öffentlichen Bedürfnis im Sinne der §§ 18 GastG und 12 GastVO, weil dadurch zu Lasten des Klägers schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 3, 22 BImSchG hervorgerufen werden. Andere Lösungen, die den Kläger gleichermaßen wirksam vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen schützen könnten, sind nicht erkennbar. Auch die Vertreter der Beklagten und der Beigeladenen haben hierzu keine möglichen Lösungen angeboten oder erwogen, obwohl u. a. in der mündlichen Verhandlung danach gefragt wurde. Insbesondere scheidet eine denkbare Alternativlösung in der Form, dass anstelle zeitlicher Einschränkungen des Freisitzflächenbetriebs die Zahl der Sitzplätze reduziert wird, hier praktisch aus. Denn angesichts der erheblichen Überschreitung der zulässigen Richtwerte ( siehe oben ) müsste die Zahl der Sitzplätze - auch nach Auffassung des Sachverständigen, mit dem diese Fragen in der mündlich Verhandlung erörtert wurden - so deutlich (auf max. etwa vier Sitzplätze pro Gaststätte) reduziert werden, dass die Außenbewirtschaftung für die Beigeladenen (nach 22.00 Uhr) praktisch ausscheidet oder zumindest nicht wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden könnte. Auch das Aufstellen von Schirmen bzw. das Anbringen von Markisen bewirkt nach Auskunft des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung keine relevante Reduzierung der Lärmimmissionen.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 Satz 3 sowie 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, diese nach §167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
47 
Die Zulassung der Berufung erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Gründe

 
I.
18 
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als Anfechtungsklage unzulässig. Denn für eine solche Klage fehlt dem Kläger das Rechtsschutzinteresse. Mit einem Obsiegen, das heißt mit einer (Teil-)Aufhebung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis für die Beigeladene vom 04.11.2005, wäre dem Kläger nicht gedient. Es gäbe auch dann keine (rechtliche) Verpflichtung für die Beigeladene, den Betrieb ihrer Freisitzflächen in der U.-Straße um 22.00 Uhr einzustellen; vielmehr bliebe es bei der allgemeinen Regelung in der "Rechtsverordnung der Beklagten über die Festsetzung der Sperrzeit für die Außenbewirtschaftung von Gaststätten vom 12.07.2007" (im Folg.: SperrzeitVO), nach der die Freisitzflächen von Gaststätten täglich bis 23.00 Uhr bzw. freitags und samstags sowie vor Feiertagen bis 24.00 Uhr betrieben werden dürfen. Zur Durchsetzung seines Begehrens ist der Kläger auf eine Regelung (in Form eines Verwaltungsakts) angewiesen, durch die die Beigeladene entweder als nachträgliche "Auflage" zur gaststättenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 5 GastG ( zur rechtlichen Natur einer solchen "Auflage" als selbständige Auflage vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.06.1994, NVwZ-RR 1995, 654; VG München, Urteil vom 29.02.2000 - M 16 K 98.4698 - m.w.N. ) oder durch einen selbständigen Verwaltungsakt verpflichtet wird. Dies kann der Kläger nicht mit einer Anfechtungsklage, sondern nur mit einer Verpflichtungsklage erreichen.
II.
A)
19 
Die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage ist demgegenüber zulässig. Zwar hat der Kläger insoweit kein Vorverfahren durchgeführt, doch ist die Klage hier abweichend von § 68 VwGO nach § 75 VwGO zulässig, weil die Beklagte über einen Antrag des Klägers auf Vornahme (Erlass) eines Verwaltungsakts (bis heute) nicht entschieden hat. Dieser Antrag ist in dem "Widerspruch" des Klägers vom 02.12.2005 gegen den Bescheid der Beklagten vom 04.11.2005 zu sehen. In diesem Widerspruch hat der (juristisch nicht vorgebildete) Kläger auch unter Berücksichtigung seiner Korrespondenz im parallelen Streit um die Freisitzflächen der benachbarten Gaststätte "..." der Sache nach hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich gegen die Öffnungszeiten für die Freisitzflächen der Beigeladenen in der U.-Straße über 22.00 Uhr hinaus wendet. Dabei war für die Beklagte bei der nach den §§ 22 Satz 2, 25 LVwVfG gebotenen wohlwollenden an dem Empfängerhorizont auszurichtenden Auslegung dieses "Widerspruchs" klar, dass der Kläger dieses Ziel mit allen ihm juristisch gegebenen Mitteln und eben nicht nur mit dem Mittel des (Anfechtungs-)Widerspruchs erreichen möchte ( zum Grundsatz der Meistbegünstigung bei der Auslegung von Anträgen und zum maßgeblichen Empfängerhorizont vgl. Urteil der Kammer vom 18.05.2004 - 4 K 414/02 -; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2005, § 22 RdNrn. 36 und 38 sowie § 25 RdNrn. 11 f.; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2001, § 22 RdNrn. 44 und 46 ff. sowie § 25 RdNrn. 30 und 34 ff.; speziell zu einem Fall wie dem vorliegenden vgl. Saarl. OVG, Urteil vom 29.08.2006 - 1 R 21 /06 - ). Dass der Kläger das betreffende Schreiben selbst als "Widerspruch" bezeichnet hat, ist unschädlich. Allein der fehlerhafte Gebrauch juristischer Fachausdrücke - zumal von einem juristischen Laien - hindert eine sach- und interessengerechte Auslegung von Anträgen nicht, wenn der wirkliche Wille des Antragstellers hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt.
20 
Da seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts (schon bei Erhebung der Klage und erst recht heute) mehr als drei Monate verstrichen sind, kommt es für die Zulässigkeit der vorliegenden Verpflichtungsklage nicht darauf an, ob ein zureichender Grund für die Untätigkeit der Beklagten bestand bzw. besteht. Dies ist ohnehin nur insoweit von Bedeutung, als das Gericht bei Vorliegen eines zureichenden Grunds für die Untätigkeit der Behörde das Verfahren nach § 75 Satz 3 VwGO aussetzen müsste ( Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 75 RdNr. 9 ). Die falsche Auslegung bzw. die Verkennung einer Eingabe eines Bürgers als Antrag oder als Widerspruch von Seiten der Behörde stellt in keinem Fall einen zureichenden Verzögerungsgrund im Sinne von § 75 Satz 1 und 3 VwGO dar ( vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 75 RdNr. 15 ), so dass das Klageverfahren auch nicht auszusetzen war.
21 
Dem Kläger kann auch ein Rechtsschutzinteresse für seine Klage selbst dann nicht abgesprochen werden, wenn er zuvor (vergeblich) versucht haben sollte, mit anderen (zivilrechtlichen) Mitteln, die von der Beigeladenen als unlauter angesehen werden, gegenüber dem Vermieter seiner Wohnung und/oder gegenüber der Beigeladenen einen finanziellen Ausgleich für die von ihm beanstandeten Lärmeinwirkungen durch den Gaststättenbetrieb zu erlangen.
B)
22 
Die (Verpflichtungs-)Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, dass sie gegenüber der Beigeladenen den Beginn der Sperrzeit für die Bewirtschaftung der Freisitzflächen der Gaststätte "..." in der U.-Straße an allen Tagen auf 22.00 Uhr festsetzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ).
23 
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die (kleinere) zur Gaststätte "..." gehörende Freisitzfläche der Beigeladenen in der L.-Straße nicht Klagegegenstand ist.
24 
1. Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Klägers auf Verlängerung der allgemein festgesetzten Sperrzeit sind die §§ 18 GastG sowie 11 und 12 GastVO ( BVerwG, Urteil vom 07.05.1996, NVwZ 1997, 276; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.06.2002, NVwZ-RR 2003, 204; Saarl. OVG, Urteil vom 29.08.2006, a.a.O. ).
25 
Die Sperrzeit für die Außenbewirtung von Gaststätten ist im gesamten Stadtgebiet von F. durch die SperrzeitVO der Beklagten allgemein so festgesetzt, dass sie täglich um 23.00 Uhr bzw. vor Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen um 24.00 Uhr beginnt. Ob diese SperrzeitVO im Hinblick auf die ihr zugrunde liegende abstrakt-generelle Abwägung der zu berücksichtigenden widerstreitenden Interessen ohne Berücksichtigung der in jedem Einfall maßgeblichen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen rechtmäßig oder rechtswidrig und damit nichtig ist ( vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.01.1999, NVwZ 1999, 651, betr. die bayer. BiergartenVO; zu möglichen anderen Nichtigkeitsgründen s. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.08.2004, NVwZ-RR 2005, 243 ), kann hier dahingestellt bleiben. Denn eine Entscheidung hierüber wäre für das Begehren des Klägers ohne Bedeutung, da im Fall der Nichtigkeit der SperrzeitVO die allgemeine Sperrzeit nach § 9 GastVO sogar erst um 02.00 Uhr bzw. 03.00 Uhr und damit noch deutlich später begänne als nach der städtischen SperrzeitVO.
26 
Nach den genannten §§ 18 Satz 2 GastG und 12 Satz 1 GastVO kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit verlängert, befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden. Dem steht auch die SperrzeitVO der Beklagten nicht entgegen, denn § 3 Abs. 2 Satz 2 SperrzeitVO lässt ausdrücklich Raum für die Anwendung von § 12 GastVO. Hier geht es dem Kläger um eine Vorverlegung des Beginns der (allgemeinen) Sperrzeit und damit um deren Verlängerung. Die §§ 18 GastG und 12 GastVO haben nach allgemeiner Auffassung auch dritt- bzw. nachbarschützenden Charakter, so dass der Kläger sich als Nachbar der Gaststätte der Beigeladenen zur Begründung einer eigenen Rechtsverletzung ( im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 5 Satz 1 VwGO ) auf sie berufen kann ( vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 07.05.1996, a.a.O.; Saarl. OVG, Urteil vom 29.08.2006, a.a.O; Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, 14. Aufl. 2003, § 18 RdNrn. 25 und 32 m.w.N. ). Da es hier nicht um das Eigentum, sondern um andere Rechtsgüter, wie sie insbesondere im Immissions-schutzrecht geschützt werden, geht, besteht dieses (Abwehr-)Recht auch zu Gunsten eines Mieters ( vgl. allgemein zum Bau- und Immissionsschutzrecht Dürr, Baurecht, 11. Aufl. 2004, RdNr. 256 m.w.N. ).
27 
2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Bestimmungen sind hier erfüllt. Ein öffentliches Bedürfnis für eine Verlängerung der Sperrzeit liegt vor, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die ein Abweichen von der allgemein festgesetzten Sperrzeit im Interesse der Allgemeinheit rechtfertigen. Das ist dann der Fall, wenn die Ausnutzung der allgemeinen Sperrzeit nicht im Einklang mit der Rechtsordnung oder anderen von der Verwaltung zu wahrenden Belangen steht, also dem Gemeinwohl zuwider läuft, was vor allem dann vorliegt, wenn durch die Betriebszeiten einer Gaststätte schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 3, 22 BImSchG verbunden sind. Darunter sind Immissionen zu verstehen, die nach Art und Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen ( BVerwG, Urteil vom 07.05.1996, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.06.2002, und Saarl. OVG, Urteil vom 29.08.2006, jew. a.a.O. ). Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang das Interesse der Nachbarn einer Gaststätte an einer ungestörten Nachtruhe ( BVerwG, Urteil vom 07.05.1996, a.a.O.; VG Neustadt/W., Urteil vom 21.09.2006 - 4 L 1432/06.NW - m.w.N. ).
28 
Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes, zu denen auch Gaststätten gehören, so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Wo dabei die Grenze der erheblichen Belästigung liegt, hängt von den vom Tatsachengericht zu würdigenden Umständen ab. Soweit es um Lärmeinwirkungen geht, kommt es darauf an, ob diese - bezogen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten - das zumutbare Maß überschreiten. Dabei bestimmt sich das, was als zumutbar hinzunehmen ist, einmal nach der Lärmart und der Intensität der Geräusche, die - wo dies angezeigt ist - nach dem einschlägigen technischen Regelwerk ermittelt werden kann, zum andern aber auch nach der gegebenen Situation, in der Lärmquelle und Immissionsort sich befinden. Bei der Frage der Zumutbarkeit der Lärmeinwirkungen sind auch wertende Gesichtspunkte als Kriterien heranzuziehen, wie z. B. die Sozialadäquanz und Akzeptanz spezieller Geräusche in der Bevölkerung. Die Zumutbarkeit von Lärmeinwirkungen kann nicht ohne die bauliche Situation beurteilt werden. Denn die Schutzwürdigkeit richtet sich nach der materiellen baurechtlichen Lage ( BVerwG, Urteil vom 07.05.1996, a.a.O., m.w.N. ).
29 
2.1 Das Ausmaß der durch den Betrieb auf den Freisitzflächen der Beigeladenen in der U.-Straße bedingten Lärmeinwirkungen und deren gaststättenrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich anhand der Regelungen der aufgrund von § 48 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm in der geltenden Fassung vom 26.08.1998 ( GMBl. 1998, 503 ) - TA-Lärm 1998. Da die TA-Lärm 1998 ausdrücklich auch für Anlagen gilt, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, findet sie u. a. auch auf Gaststätten unmittelbar Anwendung. Das gilt auch für Freisitzflächen von Gaststätten, die wie im vorliegenden Fall lediglich einen Teil des Gaststättenbetriebs bilden und deshalb nicht unter den Begriff der (selbständigen) "Freiluftgaststätten" fallen, die nach der TA-Lärm 1998 ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sind ( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.06.2002, a.a.O. ). Die Kammer folgt deshalb nicht der Auffassung der Beklagten, als technisches Regelwerk zur Beurteilung der Lärmimmissionen sei statt der TA-Lärm 1998 die Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz ( NVwZ 1997, 469 ) anzuwenden. Darauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an. Denn auch die Anwendung dieser Freizeitlärm-Richtlinie würde im vorliegenden Fall zu keinen wesentlich anderen Ergebnissen führen, wie der gerichtliche Sachverständige in seinem Schreiben vom 30.04.2007 und in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat und wie auch von der Beklagten selbst eingeräumt wird.
30 
2.2 Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen anhand der TA-Lärm 1998 hängt maßgeblich von der Schutzwürdigkeit des Immissionsorts, hier der näheren Umgebung der Wohnung des Klägers, und dessen bauplanungsrechtlicher Zuordnung ab. Da für dieses Gebiet kein Bebauungsplan existiert, kommt es auf die Beurteilung nach § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB an. Alle Beteiligten gehen übereinstimmend davon, dass das Gebiet, in dem sich die Gaststätte der Beigeladenen und die Wohnung des Klägers befinden, einem Kerngebiet im Sinne von § 7 BauNVO entspreche. Das trifft auch nach Auffassung der Kammer in Bezug auf die Schutzwürdigkeit dieses Gebiets gegenüber Lärmimmissionen im Ergebnis zu, ohne dass es hier allerdings darauf ankäme, dieses Gebiet definitiv als Kerngebiet im Sinne der §§ 34 Abs. 2 BauGB, 7 BauNVO zu qualifizieren. Für eine solche Einstufung als Kerngebiet spricht die Lage des Gebiets im Zentrum der Innenstadt von F. und die starke Prägung der baulichen Nutzungen in der näheren Umgebung (in der U.-Straße, der L.-Straße, der N.-Straße und der südlichen K.-J.-Straße) durch Schank- und Speisewirtschaften, Vergnügungsstätten (Diskotheken und Spielhallen), Einzelhandelsbetriebe und Anlagen für kulturelle Zwecke (Universität), also Anlagen nach § 7 Abs. 1 und 2 Nrn. 2 und 4 BauNVO. Gegen ein Kerngebiet spricht zwar der Umstand, dass in diesem Gebiet auch in erheblichem Umfang Wohnnutzung stattfindet - nach Auskunft der Beklagten sind dort 150 Personen, darunter aber wohl auch einige in diesem Quartier tätige Gewerbetreibende sowie meist jüngere Menschen, wohl Studenten, mit Wohnsitz gemeldet - und dass diese Wohnungen nicht nur von Aufsichts- und Bereitschaftspersonen oder Betriebsinhabern und Betriebsleitern ( im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 6 BauNVO ) genutzt werden. Solche in einem Kerngebiet ( nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ) nur ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzungen sprechen auf der einen Seite eher für eine höhere Schutzwürdigkeit dieses Gebiets im Hinblick auf Lärmimmissionen. Auf der anderen Seite steht dem jedoch der insoweit gegenläufige (den zuvor genannten "neutralisierende") Gesichtspunkt gegenüber, dass speziell das Gebiet westlich der K.-J.-Straße in dem von der L.-Straße, der U.-Straße und der N.-Straße gebildeten Straßendreieck aufgrund der starken Massierung von Gaststätten und Vergnügungsstätten und der erheblichen Freiluftaktivitäten dort Elemente eines Sondergebiets für Gast- und Vergnügungsstätten aufweist, in dem eher mit höheren Lärmimmissionen (als in einem Kerngebiet) gerechnet werden muss.
31 
2.3 Unter Zugrundelegung dieser Einstufung werden die nach der TA-Lärm 1998 geltenden Immissionsrichtwerte für ein Kerngebiet in der Nachtzeit, die nach der Nr. 6.4 der TA-Lärm 1998 (ebenso wie nach anderen technischen Regelwerken zur Beurteilung von Lärmimmissionen) grundsätzlich um 22.00 Uhr und nicht etwa (wegen der Zeitumstellung) in der Sommerzeit erst um 23.00 Uhr beginnt ( vgl. u. a. Bayer. VGH, Urteil vom 08.05.1996, NVwZ 1996, 339 ), durch den Betrieb der Freisitzflächen in der U.-Straße erheblich überschritten. Nach Nr. 6.1 der TA-Lärm 1998 gilt für Kerngebiete nachts ein (nach Nr. 6.4 als Stundenmittel zu ermittelnder) Richtwert von 45 dB(A); außerdem dürfen kurzzeitige Geräuschspitzen diesen Richtwert nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Wie sich aus dem schriftlichen und in der mündlichen Verhandlung mündlich erläuterten Gutachten des Sachverständigen des TÜV-Süd, Dipl.-Ing. E., ergibt, beträgt der von diesen Freisitzflächen auf die beiden zur U.-Straße ausgerichteten Fenster der Wohnung des Klägers einwirkende Dauerschallpegel bei einer weitestgehend vollen Auslastung der Sitzgelegenheiten insgesamt etwa 60 dB(A).
32 
Soweit im schriftlichen Gutachten hierzu exakte Werte von 60,3 bzw. 59,6 dB(A) angegeben sind, auf die hier nicht mehr zurückgegriffen wird, beruht das darauf, dass der Sachverständige (ebenso wie die Kammer) zunächst davon ausging, dass der Kläger in dem Gebäude oberhalb der Gaststätte der Beigeladenen "..." wohnt und nicht, wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, oberhalb (im Dach) der Nachbargaststätte der Beigeladenen. Dies führt nach den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen zum einen dazu, dass die für die Freisitzflächen der jeweiligen Gaststätten ermittelten Immissionswerte ausgetauscht werden müssen, das heißt für die jeweils andere Gaststätte gelten, und zum anderen dazu, dass diese Immissionswerte nicht mehr so exakt, das heißt bis auf Stellen hinter dem Komma, angegeben werden können, wie das noch im schriftlichen Gutachten der Fall war.
33 
Im Ergebnis bedeutet das, dass insoweit eine Überschreitung der Richtwerte um etwa 15 dB(A) vorliegt. Damit erreichen die Lärmimmissionen bei voller Belegung der Freisitzflächen die Grenze der Richtwerte, wie sie in einem Kerngebiet allenfalls am Tag (zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr) zulässig sind. Dabei fällt es nicht nennenswert ins Gewicht, ob man die Lärmeinwirkungen allein auf die zur Gaststätte der Beigeladenen gehörenden Freisitzflächen bezieht oder ob man in die Beurteilung auch die unmittelbar benachbarten etwa gleich großen Freisitzflächen der Gaststätte "..." in der U.-Straße einbezieht, die Gegenstand des parallelen Rechtsstreits des Klägers gegen die dort verantwortlichen Betreiber ( 4 K 1637/05 ) sind - für eine solche Summierung spricht allerdings angesichts der Regelung in Nr. 2.4 Abs. 3 der TA-Lärm 1998, wonach als Gesamtbelastung die Belastung eines Immissionsorts gilt, die von allen Anlagen, für die die TA-Lärm 1998 gilt, hervorgerufen wird ( vgl. hierzu Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl. 2003, § 10 RdNr. 318 ), sowie in Anbetracht der Umstände, dass auch für die benachbarten Freisitzflächen keine gegenüber dem Kläger unanfechtbare Festsetzung von Sperrzeiten getroffen wurde und dass beide Flächen auf den unbefangenen Betrachter wie eine große Freisitzfläche einer Gaststätte wirken, Überwiegendes. Denn allein die von den Gästen auf den Freisitzflächen der Beigeladenen ausgehenden Lärmimmissionen an den beiden Immissionsorten liegen - unter Berücksichtigung des Umstands, dass die im schriftlichen Gutachten für die Gaststätte "..." ermittelten Werte in Wahrheit für das "..." gelten ( siehe oben ) - mit gut 58 dB(A) im Verhältnis zum zulässigen Richtwert von 45 dB(A) nur unerheblich unter der (oben genannten) Gesamtbelastung und damit immer noch in erheblicher Weise über den zulässigen Richtwerten. Eine solche Überschreitung der Richtwerte stellt nach Auffassung der Kammer für den Kläger eine deutliche Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze dar.
34 
Darauf, ob auch die Geräuschspitzen den zulässigen Richtwert überschreiten (wofür hier eher weniger spricht), kommt es hiernach nicht an.
35 
Bei der weiteren Bewertung des ermittelten Dauerschallpegels ist zu berücksichtigen, dass das vom Gericht eingeholte Lärmgutachten nicht auf einer Messung, sondern auf einer Prognose beruht und dass den in diesem Gutachten ermittelten Lärmimmissionen in erster Linie allgemein anerkannte Erfahrungswerte zugrunde liegen, die in anderen Fällen menschlicher Freiluftaktivitäten (z. B. in Biergärten) erhoben worden sind. Danach hat der Sachverständige unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Gegebenheiten errechnet, welche Emissionen von der Anzahl von Gästen, die auf den Freisitzflächen in der U.-Straße (mit jeweils 22 Tischen zu je vier Stühlen pro Gaststätte) Platz finden, typischerweise ausgehen und in welcher Stärke sie am maßgeblichen Immissionsort, das heißt vor den geöffneten Fenstern des Klägers ( vgl. hierzu Nr. 1.3 des Anhangs zur TA-Lärm 1998 ), ankommen. Soweit der Sachverständige in seinem Gutachten eine Messung erwähnt, diente sie einzig dazu, die rechnerisch ermittelten Emissionen abzusichern. Aufgrund dieses Zusammenspiels von Erfahrungswerten und parallel durchgeführter Messung erhielt der Sachverständige eine weitestgehende Gewissheit über die Validität der von ihm zugrunde gelegten Emissionswerte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige, wie er in der mündliche Verhandlung ausgeführt hat, im Vergleich zu den Werten, die in einer zum Lärm aus Biergärten ergangenen Studie ermittelt worden sind, im vorliegenden Fall (zu Gunsten der Gaststättenbetreiber) eher das untere Spektrum der in Betracht kommenden Emissionswerte zugrunde gelegt hat, weil er bei seinem Ortstermin den Eindruck gewonnen hatte, dass es sich bei dem Publikum, das die Freisitzflächen der Beigeladenen aufzusuchen pflegt, eher um einen "gesitteten" Personenkreis handelt, der nicht durch trunkenheitsbedingte "Lärmexzesse" auffällt. Aus diesem Grund hat er bei seinen Berechnungen auch keine Zuschläge für auffällige Geräuschspitzen eingerechnet. Vielmehr ist er lediglich von dem Grundpegel ausgegangen, der von etwa 85 Personen auf den Freisitzflächen der Beigeladenen bzw. etwa 170 Personen auf den Freisitzflächen der beiden benachbarten Gaststätten auf die Immissionsorte (vor den Fenstern des Klägers) einwirkt. Ob diese für die Beigeladenen günstigen Annahmen ausnahmslos zutreffen, das heißt, ob es tatsächlich zutrifft, dass die Freisitzflächen der Beigeladenen niemals oder zumindest nur höchst selten von Betrunkenen aufgesucht werden, und ob den auf den Freisitzflächen geführten Gesprächen an den maßgeblichen Immissionsorten durchweg der Informationsgehalt fehlt, der einen Zuschlag ( nach Nr. 3.3.5 des Anhangs zur TA-Lärm 1998 ) rechtfertigen oder gar gebieten würde, kann hier dahingestellt bleiben. Denn bereits die von den Freisitzflächen ausgehende Grundbelastung liegt bei Weitem über den für ein Kerngebiet zulässigen Richtwerten.
36 
2.4 Aus dieser (prognostischen) Vorgehensweise des Sachverständigen folgt auch, dass der Auffassung der Beklagten, der ermittelte Beurteilungspegel werde auch oder gar in erster Linie durch Fremdgeräusche verursacht, die den Freisitzflächen der Beigeladenen und der benachbarten Gaststätte nicht zurechnet werden können, nicht gefolgt werden kann. Vielmehr ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass 85 bzw. 170 Personen, die die Freisitzflächen in der U.-Straße aufsuchen, unter Berücksichtigung der besonderen Örtlichkeiten unabhängig von sonstigen möglichen Lärmquellen vor den Fenstern des Klägers den ermittelten Beurteilungspegel erzeugen. Eine andere Beurteilung wäre rechtlich nur dann geboten, wenn der Lärm anderer Lärmquellen mindestens ebenso stark wäre wie der von den Gästen auf den Freisitzflächen ausgehende Lärm, das heißt, wenn der Fremdlärm so stark wäre, dass man die Bewirtschaftung der Freisitzflächen durch die Beigeladene und die benachbarte Gaststätte geradezu "hinwegdenken" könnte, ohne dass sich an der Überschreitung der Lärmrichtwerte für den Kläger etwas ändern würde. Das kann hier jedoch ausgeschlossen werden. Zwar geht auch die Kammer davon aus, dass auch Personen, die die Freisitzflächen der beiden Gaststätten in der U.-Straße nicht zum Ziel haben, insbesondere Passanten in der L.-Straße, die die dort oder weiter in der Innenstadt gelegene Lokalitäten aufsuchen, Lärm und damit eine gewisse Vorbelastung verursachen. Doch werden dadurch, wie der Sachverständige zutreffend festgestellt hat, im Wesentlichen nur vereinzelte Lärmspitzen verursacht, die sich auf den hier für den Kläger, dessen Fenster zur U.-Straße hin ausgerichtet sind, maßgeblichen Dauerschallpegel nicht relevant auswirken. Die U.-Straße selbst, in der sich die hier angegriffenen Freisitzflächen befinden, weist im Übrigen - anders als andere Straßenzüge in der Nachbarschaft - außer diesen Freisitzflächen keine gastronomischen oder sonstigen Attraktivitäten auf, die diese Straße zum Ziel für Passanten machen oder gar zum längeren Verweilen einladen würden. Abgesehen davon hat der Sachverständige in seinem Gutachten überzeugend dargelegt, dass sich nach seinen beim Augenschein gewonnenen Erkenntnissen der Großteil des Fußgängerverkehrs zumindest in der U.-Straße auf der Suche nach einem freien Platz auf den Freisitzflächen der dortigen (beiden) Gaststätten befand, so dass der dadurch entstehende Lärm auch diesen Freisitzflächen zugerechnet werden muss.
37 
2.5 Die Regelung in den Nummern 6.3 und 7.2 der TA-Lärm 1998 über die Privilegierung von seltenen Ereignissen kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Denn der Betrieb der Freisitzflächen über 22.00 Uhr hinaus stellt keine voraussehbare Besonderheit dieses Betriebs im Sinne der Nr. 7.2, sondern zumindest in der warmen Jahreszeit eher den Regelfall dar und außerdem beschränken sich die Ereignisse nicht auf höchstens zehn Tage oder Nächte bzw. auf höchstens zwei aufeinander folgende Wochenende. Darüber hinaus würden aber selbst die für seltene Ereignisse zulässigen Richtwerte von 55 dB(A) nachts im vorliegenden Fall überschritten ( vgl. hierzu die Nrn. 6.3 und 7.2 der TA-Lärm 1998 ).
38 
2.6 Auch die Regelung in Nr. 6.4 der TA-Lärm 1998 kann der Beklagten und den Beigeladenen hier nicht zugute kommen. Nach dieser Regelung, die dem zuvor erwähnten geänderten Freizeitverhalten der Bevölkerung (maßvoll und sachgerecht) Rechnung trägt, kann die Nachtzeit bis zu einer Stunde hinausgeschoben werden, soweit dies wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist. Eine achtstündige Nachtruhe muss aber für die Nachbarschaft im Einwirkungsbereich der Anlage sichergestellt sein. Eine solche achtstündige Nachtruhe ist im vorliegenden Fall jedoch nach den eigenen Angaben der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend sicher gewährleistet. Die Straßen in der Innenstadt sind nach der verkehrs- und wohl auch straßenrechtlichen Regelung morgens ab 05.00 Uhr befahrbar und um diese Uhrzeit setzt auch der Anlieferverkehr in der Innenstadt ein. Für die U.-Straße bedeutet das, dass der an der Ecke U.-Straße/L.-Straße befindliche Drogeriemarkt mindestens einmal wöchentlich in den frühen Morgenstunden, nach gegenwärtiger Praxis der Marktleitung zwischen 06.00 Uhr und 06.30 Uhr, beliefert wird. Außerdem wird die U.-Straße nach dem Vortrag der Vertreter der Beklagten ebenfalls bereits in aller Frühe (deutlich vor 07.00 Uhr) mehrfach von den Straßenreinigungsmaschinen der Abfallwirtschaft und Stadtreinigung F. GmbH (ASF) befahren, weil gerade das Quartier westlich der K.-J.-Straße und südlich der B.-Straße in den Nächten, gerade in den Nächten vor einem arbeitsfreien Tag, besonders stark verunreinigt werde und einer gründlichen Reinigung bedürfe, die ein mehrmaliges Durchfahren des Straßendreiecks L.-/N.-/U.-Straße mit Kehrmaschinen und einen frühen Beginn der Stadtreinigung erfordere. Darüber hinaus ist auch nicht sichergestellt, dass die Anlieferung der Gaststätten in der Umgebung, insbesondere auch der beiden Gaststätten "..." und "..." selbst, nicht bereits vor 07.00 Uhr beginnt. Nach den Auskünften des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung reiche jedoch bereits ein Anlieferungsvorgang mit einem Lkw, um in der maßgeblichen örtlichen Situation den für die Nachtzeit maßgeblichen Richtwert von 45 dB(A) zu erreichen.
39 
2.7 Bei der Bewertung der Ergebnisse der im Gutachten erstellten Lärmprognose auf der Grundlage der TA-Lärm 1998 geht die Kammer durchaus davon aus, dass die TA-Lärm 1998 keine (Rechts-)Norm ist und dass die Lärmrichtwerte der TA-Lärm 1998 nicht schematisch anzuwenden sind, sondern lediglich eine Entscheidungshilfe im Rahmen einer wertenden Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen darstellen.
40 
Dementsprechend hat die Kammer, obwohl dies bereits für die Einstufung der Schutzwürdigkeit dieses Gebiets als Kerngebiet maßgeblich war ( siehe oben ), in diese Abwägung auch eingestellt, dass das hier maßgebliche Quartier in ganz besonderer Weise ein Anziehungspunkt für überwiegend jugendliche Besucher von Gaststätten und Diskotheken ist und dass dieses Quartier, insbesondere die N.-Straße und die L.-Straße, abends und nachts auch durchaus von vielen Personen passiert wird, die nicht allein die Freisitzflächen der Gaststätten in der U.-Straße zum Ziel haben ( siehe oben ), und dass dies allen Personen, die in diesem Quartier wohnen, (auch dem Kläger) bewusst ist oder bewusst sein muss. Allerdings ist insoweit zu bemerken, dass die Bewirtung im Freien nach 22.00 Uhr dort kein so altes und für die Innenstadt so identifikationsstiftendes Phänomen darstellt, wie die Beklagte behauptet. Immerhin gibt es die SperrzeitVO, nach der erstmals eine Bewirtung über 22.00 Uhr hinaus zulässig sein soll, erst seit Oktober 2003.
41 
In diese Abwägung wurde ferner auch das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen sowie ihre Konkurrenzsituation zu anderen Gaststättenbetreibern in der Umgebung eingestellt, die ihre Freisitzflächen innerhalb der allgemeinen Sperrzeit (bis 23.00 Uhr bzw. 24.00 Uhr) unbeanstandet betreiben dürfen. Weiter waren auch das sich in den letzten Jahren gewandelte Freizeitverhalten der Bevölkerung und das damit einhergehende öffentliche Interesse an einem abendlichen/nächtlichen Verweilen auf der Freisitzfläche einer Gaststätte in Zentrum der Stadt, das durch die vom Gemeinderat der Beklagten beschlossene SperrzeitVO in gewisser Weise eine öffentliche Anerkennung gefunden hat, (zu Gunsten einer Verlängerung der Betriebsdauer) in diese Abwägung einzustellen.
42 
Doch fallen alle diese Gesichtspunkte angesichts der eklatanten Überschreitung der maßgeblichen Richtwerte um etwa 15 dB(A), bezogen auf den Gesamtbeurteilungspegel der Freisitzflächen beider Gaststätten, bzw. etwa 13 dB(A), bezogen auf den allein von den Freisitzflächen der Beigeladenen ausgehenden Beurteilungspegel, nicht entscheidend ins Gewicht ( eine Steigerung um 3 dB(A) bedeutet etwa eine Verdoppelung der Lärmquelle; zu den schallphysikalischen Grundlagen vgl. Sparwasser/Engel/Voßkuhle, a.a.O., § 10 RdNrn. 36 ff. ). Eine durchgehende Geräuschkulisse von etwa 60 dB(A) in der als Nachtzeit geschützten Zeit zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr bzw. 24.00 Uhr ist auch in einem Gebiet mit an sich geminderter Lärmschutzwürdigkeit wie einem Kerngebiet für eine Wohnnutzung unter keinem der in Betracht kommenden Gesichtspunkten mehr zumutbar. Das gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Lärmbeeinträchtigungen durch die Freisitzflächen typischerweise nur in der wärmeren Jahreszeit und auch nur an den Tagen auftreten, die zu einem (längeren) Verweilen am Abend im Freien einladen. Denn immerhin sind solche Tage in F., das für sein warmes Klima bekannt ist, recht zahlreich und sie erstrecken sich, wie gerade die jüngere Vergangenheit gezeigt hat, in der Zeit zwischen April und Oktober zum Teil auch über längere durchgehende Zeiträume (von mehreren Tagen und Wochen). In dieser Zeit, die einen erheblichen Teil des Jahres ausmacht, ist der Kläger damit in seiner Nachtruhe gestört. Nach dem geltenden Recht sowie der TA-Lärm 1998 und allen anderen technischen Regelwerken über Lärmschutz genießt jedoch die Nachtzeit als Phase der Ruhe, der Erholung und des Schlafes grundsätzlich besonderen Schutz ( vgl. Saarl. OVG, Urteil vom 29.08.2006, a.a.O.; Bayer. VGH, Urteil vom 08.05.1996, NVwZ 1996, 1038; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.03.1995, NVwZ-RR 1995, 517; VG Neustadt/W., Urteil vom 21.09.2006, a.a.O.; VG München, Urteil vom 29.02.2000 - M 16 K 98.4698 - ).
43 
Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger - nach Darstellung der Beklagten und der Beigeladenen - der einzige Bewohner des Quartiers ist, der sich über den Lärm der Freisitzflächenbewirtschaftung beschwert (hat). Denn der Umstand, dass andere Anwohner sich nicht beschwert haben, mag zahlreiche Ursachen haben. Diese können darin begründet sein, dass zahlreiche Bewohner dieses Quartiers einen anderen Tagesrhythmus haben oder gegenüber (Gaststätten-)Lärm unempfindlicher sind als der Kläger und die Menschen, an deren Lebensgewohnheiten sich die maßgeblichen Regelungen im Immissionsschutzrecht und speziell in der TA-Lärm 1998 nach wie vor orientieren. An diese (zur Zeit geltenden) Regelungen ist auch die Kammer gebunden. Die Ursachen können darüber hinaus aber auch darin begründet sein, dass viele Anwohner - u. a. angesichts der geltenden SperrzeitVO und/oder der Verwaltungspraxis der Beklagten - davon abgesehen haben, gegen (nächtliche) Lärmbeeinträchtigungen durch Freisitzflächen von Gaststättenbetrieben vorzugehen.
44 
2.8 Ob neben der Tatbestandsalternative des Vorliegens eines öffentlichen Bedürfnisses auch die weitere Tatbestandsalternative der §§ 18 GastG und 12 GastVO erfüllt ist, das heißt, ob (daneben) auch besondere örtliche Verhältnisse für den Beginn der Sperrzeit um 22.00 Uhr sprechen, kann hier dahingestellt bleiben.
45 
3. Bei dieser Sachlage ist der nach den §§ 18 Satz 2 GastG und 12 Satz 1 GastVO bestehende Ermessensspielraum der Beklagten zu Gunsten des Klägers auf Null geschrumpft und die Sache damit spruchreif im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Eine Verlegung des Beginns der Sperrzeit auf eine Zeit nach 22.00 Uhr widerspricht dem öffentlichen Bedürfnis im Sinne der §§ 18 GastG und 12 GastVO, weil dadurch zu Lasten des Klägers schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 3, 22 BImSchG hervorgerufen werden. Andere Lösungen, die den Kläger gleichermaßen wirksam vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen schützen könnten, sind nicht erkennbar. Auch die Vertreter der Beklagten und der Beigeladenen haben hierzu keine möglichen Lösungen angeboten oder erwogen, obwohl u. a. in der mündlichen Verhandlung danach gefragt wurde. Insbesondere scheidet eine denkbare Alternativlösung in der Form, dass anstelle zeitlicher Einschränkungen des Freisitzflächenbetriebs die Zahl der Sitzplätze reduziert wird, hier praktisch aus. Denn angesichts der erheblichen Überschreitung der zulässigen Richtwerte ( siehe oben ) müsste die Zahl der Sitzplätze - auch nach Auffassung des Sachverständigen, mit dem diese Fragen in der mündlich Verhandlung erörtert wurden - so deutlich (auf max. etwa vier Sitzplätze pro Gaststätte) reduziert werden, dass die Außenbewirtschaftung für die Beigeladenen (nach 22.00 Uhr) praktisch ausscheidet oder zumindest nicht wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden könnte. Auch das Aufstellen von Schirmen bzw. das Anbringen von Markisen bewirkt nach Auskunft des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung keine relevante Reduzierung der Lärmimmissionen.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 Satz 3 sowie 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, diese nach §167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
47 
Die Zulassung der Berufung erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 18/05/2004 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen alle Tempo 30-Zonen in der Stadt Freiburg, die auf Kreis-, Landes- und Bundesstraßen angeordnet worden
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.