Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 16. Mai 2013 - 4 K 558/12

published on 16/05/2013 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 16. Mai 2013 - 4 K 558/12
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung eines Bescheids über die Stundung des Abwasserbeitrags.
Der Kläger ist zusammen mit seiner Schwester Erbe seiner 1998 und 2000 verstorbenen Eltern. Zur Erbmasse gehört (vor allem) das vom Kläger bewohnte 9.170 m2 große, im vorderen, der Straße zugewandten nordwestlichen Teil mit einem Wohnhaus und einem großen ehemaligen Wirtschaftgebäude sowie mehreren kleineren Wirtschaftsgebäuden bebaute Grundstück Flst.-Nr. … der Gemarkung R. (R. …). Die Eltern des Klägers haben auf diesem Grundstück Landwirtschaft betrieben. Der Kläger hat den landwirtschaftlichen Betrieb bis ins Jahr 2009 weitergeführt. Mit Schreiben vom 23.11.2009 teilte der Kläger dem Landratsamt L. die Aufgabe seines landwirtschaftlichen Betriebs zum 01.09.2009 mit. Zuvor hatte der Kläger noch im selben Jahr (2009) beim Landratsamt L. einen so gen. Gemeinsamen Antrag gestellt.
Mit einem an den Vater des Klägers adressierten Bescheid vom 08.03.1990 wurde das oben bez. Grundstück mit einer Fläche von 1.550 m2 von der Beklagten zum Abwasserbeitrag in Höhe von 9.610 DM veranlagt. Dieser Bescheid ist, da gegen ihn kein Widerspruch erhoben wurde, bestandskräftig geworden.
Auf Antrag des Vaters des Klägers wurde dieser Abwasserbeitrag für die über 252,50 m2 hinausgehende Grundstücksfläche mit Bescheid vom 12.02.1991 in Höhe von 8.044,50 DM gestundet. Zu zahlen war damals somit nur ein Abwasserbeitrag für die auf Wohnhaus und Hof entfallende Grundstücksfläche in Höhe von 1.565,50 DM. In dem Bescheid der Beklagten vom 12.02.1991 ist u. a. ausgeführt: „Der weitere Beitrag mit DM 8.044,50 aus dem Bescheid vom 08.03.90 bleibt so lange zinslos gestundet, wie das Grundstück Lgb.-Nr. … vom Eigentümer i. S. des § 201 Baugesetzbuch genutzt wird.“ Der Betrag von 1.565,50 DM wurde 1991 bezahlt.
Mit Bescheid vom 24.10.2011 hob die Beklagte den Stundungsbescheid vom 12.02.1991 auf und setzte die Fälligkeit des Abwasserbeitrags in Höhe von 4.113,09 EUR (ehemals 8.044,50 DM) auf den 30.11.2011 fest.
Am 03.11.2011 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 24.10.2011 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus: Die Forderung hätte bereits beim Ableben seiner Eltern vor vielen Jahren geltend gemacht werden müssen. Über den gesamten Vorgang habe er keine Unterlagen. Bei einer Erwerbslosenrente von monatlich 328,38 EUR sei er ohnehin nicht in der Lage, die Forderung zu begleichen. Er bezweifle, ob die Forderung nach 20 Jahren noch berechtigt und nicht bereits verjährt sei. Von seiner Rente bleibe ihm nach Abzug aller Kosten für den notwendigen Lebensbedarf nichts mehr. Bereits jetzt müsse er sein Erspartes in Höhe von 90 EUR pro Monat nach und nach aufbrauchen. Bereits nach dem Tod des Vaters am 01.04.1998 hätte seine Mutter, die Alleinerbin des Vaters gewesen sei, auf den gestundeten Abwasserbeitrag hingewiesen werden müssen. Nach dem Tod der Mutter hätten er und seine Schwester das Grundstück gemeinsam geerbt. Auch damals hätte die Beklagte ihn und seine Schwester auf den gestundeten Abwasserbeitrag, der nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sei, aufmerksam machen müssen. Bereits nach dem Tod des Vaters, spätestens nach dem Tod der Mutter, habe die Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Die Stundungsvereinbarung hätte mit der Hofnachfolge neu vereinbart werden müssen. Eine Stundung könne nicht ohne Weiteres über zwei Erbfolgen hinaus Bestand haben. Außer der Verjährung komme auch eine Verwirkung der Beitragsforderung in Betracht. Fürsorglich bitte er um Erlass des Beitrags.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2012, per Einschreiben an die Adresse des Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Post gegeben am 24.02.2012, wies das Landratsamt L. den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte das Landratsamt aus: Rechtsgrundlage für den Bescheid der Beklagten vom 24.10.2011 sei § 28 KAG. Zum 01.09.2009 sei der landwirtschaftliche Betrieb auf dem veranlagten Grundstück eingestellt worden. Nach § 28 KAG sei der Beitrag für ein Grundstück, das landwirtschaftlich genutzt werde, so lange und insoweit zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs landwirtschaftlich genutzt werde. Die Stundungsbegünstigung sei zwar grundsätzlich auf den Beitragsschuldner bezogen. Trotzdem gälten begünstigende Entscheidungen, die im Beitragsfestsetzungs- und erhebungsverfahren noch gegenüber dem Erblasser ausgesprochen worden seien, gegenüber den Erben weiter. Auch eine Stundung des Anschlussbeitrags gemäß § 28 KAG gelte gegenüber den Erben weiter. Die Stundung sei somit auch gegenüber dem Kläger wirksam gewesen. Durch die Aufgabe der Landwirtschaft seien die Stundungsvoraussetzungen des § 28 KAG entfallen und die Stundung sei zu widerrufen gewesen. Die Beklagte habe ihr Recht nicht verwirkt. Da der landwirtschaftliche Betrieb auch nach dem Tod der Eltern vom Kläger weitergeführt worden sei, habe es keine rechtliche Grundlage für ein Einfordern des gestundeten Abwasserbeitrags gegeben. Auch eine Informationspflicht habe nicht bestanden. Ebenfalls sei keine Verjährung des Beitrags eingetreten. Nach der Abgabenordnung beginne eine neue Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung, hier die Stundung, geendet habe. Da die landwirtschaftliche Nutzung der Teilfläche und somit die Grundlage für die Stundung zum 01.09.2009 geendet habe, habe die fünfjährige Verjährungsfrist am 01.01.2010 erneut zu laufen begonnen. Damit könne die Aufhebung der Stundung durch Bescheid vom 24.10.2011 nicht verjährt gewesen sein. Dass der Kläger von dem gestundeten Beitrag keine Kenntnis gehabt habe, wirke sich auf seine Zahlungsverpflichtung ebenso wenig aus wie seine finanzielle Notlage. Auch sei es ohne Bedeutung, dass der Kläger nicht Alleinerbe des Grundstücks sei. Denn mehrere Grundstückeigentümer hafteten gesamtschuldnerisch für den Beitrag.
Am 26.03.2012 (einem Montag) hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Er habe im November 2011 erstmals von dem Abwasserbeitragsbescheid vom 08.03.1990 Kenntnis erlangt. Sowohl dieser Beitragsbescheid als auch die Stundung seien seinerzeit ausdrücklich nur gegenüber seinem Vater ergangen. Die landwirtschaftliche Nutzung des veranlagten Grundstücks habe bereits mit dem Tod des Vaters 1998 geendet. Deshalb sei entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde Verjährung eingetreten. Außerdem sei der Beitragsanspruch verwirkt. Die Beklagte sei ihrer Pflicht zur Information über die bestehende Beitragspflicht nach den eingetretenen Erbfällen nicht nachgekommen. Er habe deshalb darauf vertrauen dürfen, dass die Forderung nach über 21 Jahren nicht mehr geltend gemacht werde.
Der Kläger beantragt,
10 
den Bescheid der Beklagten vom 24.10.2011 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts L. vom 20.02.2012 aufzuheben.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung trägt die Beklagte vor: Der Kläger habe im Wege der Erbfolge Miteigentum an dem Grundstück seiner Eltern erworben. Damit sei er in die Rechte und Pflichten der Erblasser eingetreten. Es komme nicht darauf an, dass er Kenntnis von diesen Rechten und Pflichten erlangt habe. Für die Nachlassverbindlichkeit in Form des Abwasserbeitrags hafte er als Gesamtschuldner. Stundungen, die gegenüber Eigentümern von Grundstücken erlassen worden seien, gälten auch in Fällen der Nutzungsüberlassung oder Betriebsübergabe an Angehörige. Der Kläger habe den landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern bis zum 31.08.2009 weitergeführt. Eine Verjährung des Beitragsanspruchs habe danach nicht eintreten können, da die fünfjährige Verjährungsfrist erst am 01.01.2010 zu laufen begonnen habe. Auch eine Verwirkung des Beitragsanspruchs sei nicht eingetreten. Sie (die Beklagte) habe keinen Vertrauenstatbestand gesetzt, aus dem zu schließen gewesen sei, dass der Beitrag nicht mehr verlangt werde. Wegen des Eintritts des Erbens in die Rechte- und Pflichtenstellung des Erblassers habe es auch nicht des Erlasses eines neuen Bescheids über den Abwasserbeitrag bedurft.
14 
Der Kammer liegen die Akten der Beklagten über die Beitragsveranlagung des oben bez. Grundstücks (1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Bei der vom Kläger erhobenen Klage handelt es sich um eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 24.10.2011 (und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts L. vom 20.02.2012), mit dem der Bescheid vom 12.02.1991 über die teilweise Stundung des mit Bescheid vom 08.03.1990 festgesetzten Abwasserbeitrags aufgehoben wurde. Ob der Kläger für diese Klage ein Rechtsschutzinteresse besitzt, ist zumindest fraglich. Denn auch im Fall eines Obsiegens mit der vorliegenden Klage wäre die Stundung der Beitragsforderung aus dem Bescheid vom 08.03.1990 in gleicher Weise beendet wie im Fall einer Klageabweisung und einer damit verbundenen Fortgeltung des angefochtenen Stundungsaufhebungsbescheids. Denn nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der die Kammer folgt, büßt ein Stundungsbescheid, mit dem ein Beitrag wegen der landwirtschaftlichen Nutzung des betreffenden Grundstücks gestundet worden ist, seine Wirksamkeit gleichsam automatisch in dem Zeitpunkt ein, in dem die Landwirtschaft aufgegeben wird; eines besonderen Aufhebungsbescheids bedarf es dazu nicht (vgl. - zu dem vergleichbaren Fall der Stundung eines Erschließungsbeitrags aufgrund von § 135 Abs. 4 BauGB - Bayer. VGH, Urteil vom 25.01.2013 - 6 B 12.335 -, juris, m.w.N.; VG Aachen, Beschluss vom 04.03.2008 - 9 L 529/07 -, juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 26 RdNr. 30; a. A. VG Neustadt, Urteil vom 10.02.2005 - 4 K 1985/04.NW -, juris).
16 
Die Klage ist aber darüber hinaus in jedem Fall unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24.10.2011 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts L. vom 20.02.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Dass der Kläger vor Erlass des Bescheids vom 24.10.2011 nicht angehört wurde, stellt zwar eine (bedauerlicherweise häufig zu beobachtende) Verletzung der §§ 3 Abs. 1 Nr. 3a) KAG, 91 AO dar. Doch führt das nicht zu einem Erfolg der Klage, weil dieser Fehler gemäß den §§ 3 Abs. 1 Nr. 3b) KAG, 126 Abs. 2 AO durch die Anhörung im Widerspruchsverfahren geheilt wurde.
18 
Bei dem Bescheid der Beklagten vom 24.10.2011 handelt es sich bei richtiger rechtlicher Einordnung um einen Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts (in Form des Stundungsbescheids vom 12.02.1991). Rechtsgrundlage für diesen Widerrufsbescheid ist § 3 Abs. 1 Nr. 3b KAG in Verbindung mit § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO (insoweit zutreffend VG Neustadt, Urteil vom 10.02.2005, a.a.O.); die Berufung der Beklagten und des Landratsamts Lörrach auf § 28 KAG als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid geht fehl, weil § 28 KAG (nur) Rechtsgrundlage für den Erlass eines Stundungsbescheids sein kann, nicht aber für die Aufhebung einer bereits bewilligten Stundung. Nach dem insoweit einschlägigen § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft (nur) widerrufen werden, wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
19 
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier ohne Weiteres vor. Nachdem auf dem Grundstück des Klägers keine Landwirtschaft mehr betrieben wird, sind die Voraussetzungen des § 28 KAG für eine (zinslose) Stundung des bestandskräftig festgesetzten Abwasserbeitrags nicht mehr gegeben. Damit bestand für die Beklagte - auch aufgrund des Gebots zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (siehe § 78 Abs. 2 GemO) und der aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Pflicht zur Gleichbehandlung aller Beitragspflichtigen - die Pflicht, durch Beseitigung der Stundung den Weg freizumachen zur Geltendmachung des bereits festgesetzten Abwasserbeitrags. Ein Absehen von dieser Geltendmachung hätte das öffentliche (u. a. das fiskalische) Interesse gefährdet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerrufsbescheid waren (und sind) somit gegeben.
20 
Der Widerruf verstößt auch nicht gegen § 131 Abs. 2 Satz 2 AO in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung von § 130 Abs. 3 Satz 1 AO, wonach dann, wenn die Finanzbehörde (hier: die Gemeinde) von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme (hier: den Widerruf) eines rechtswidrigen (hier: eines rechtmäßigen) begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, die Rücknahme (der Widerruf) nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig ist. Aus Unterlagen des Landratsamts L., Fachbereich Landwirtschaft, geht hervor, dass der Kläger gegenüber dem Landratsamt mit Schreiben vom 23.11.2009 die Beendigung seiner Landwirtschaft angezeigt hat. Wann (und von wem) die Beklagte schließlich davon erfahren hat, lässt sich weder den Akten noch dem Vortrag der Beteiligten entnehmen. Darüber hinaus kommt es für den Beginn der Widerrufsfrist nicht auf die Kenntnis irgendeines Mitarbeiters der Beklagten von den den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen an, sondern auf die Kenntnis des für den Widerruf zuständigen Sachbearbeiters von der inzwischen eingetretenen Rechtswidrigkeit der ursprünglich bewilligten Begünstigung und der daraus folgenden Widerrufsmöglichkeit, die in der Regel erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens vorliegen kann (vgl. Klein, AO, 11. Aufl. 2012, § 130 RdNrn. 54 f. m.w.N., insbes. aus der Rspr. des BVerwG’s zu der vergleichbaren Regelung in § 48 Abs. 4 VwVfG; vgl. zu § 48 Abs. 4 VwVfG auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 48 RdNrn. 154 ff., m.w.N.). Davon, dass der heute zuständige Sachbearbeiter in der Kämmerei der Beklagten, der nach den Akten nicht dieselbe Person ist wie der Sachbearbeiter, der für die Abwasserbeitragsangelegenheiten in den Jahren 1990 und 1991 zuständig war - letzterer ist sehr wahrscheinlich bereits im Ruhestand -, bereits mehr als ein Jahr vor Erlass des angefochtenen Bescheids vom 24.10.2011 von der eingetretenen Rechtswidrigkeit der Stundung im Fall des Klägers Kenntnis erlangt hatte, kann nicht ausgegangen werden.
21 
Ein Ermessensfehler bei der Ausübung des Widerrufsermessen ist ebenfalls nicht zu erkennen. Angesichts der gesetzlichen Bindungen der Beklagten bei der Geltendmachung von Beiträgen (siehe oben) ist der Ermessensspielraum weitgehend zugunsten eines Gebrauchmachens vom Widerrufsrecht reduziert (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 49 RdNrn. 29 und 73, m.w.N.).
22 
Weitere Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids vom 24.10.2011 sind nicht erkennbar und auch vom Kläger nicht vorgetragen. Solche Bedenken ergeben sich insbesondere nicht aus der Bestimmung der Fälligkeit des geschuldeten Beitrags in diesem Bescheid. Denn diese Fälligkeitsbestimmung stellt der Sache nach eine den Kläger begünstigende Regelung dar, nachdem der geschuldete Beitrag an sich sogleich nach Aufgabe der Landwirtschaft (siehe oben), spätestens jedoch mit Bekanntgabe des (angefochtenen) Stundungsaufhebungsbescheids vom 24.10.2011 fällig geworden wäre.
23 
Auf die vom Kläger vor allem behauptete Verjährung und/oder Verwirkung der Beitragsforderung aus dem Bescheid der Beklagten vom 08.03.1990 kommt es in diesem Verfahren, in dem Klagegegenstand allein die Anfechtung des Stundungsaufhebungsbescheids vom 24.10.2011 ist, nicht an. Lediglich im Hinblick auf eventuelle künftige Auseinandersetzungen weist die Kammer darauf hin, dass die Beitragsforderung weder verjährt noch verwirkt ist. Zur weiteren Begründung verweist die Kammer hierzu anstelle eigener Ausführungen, die sich insoweit nur in Wiederholungen erschöpfen könnten, gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die (abgesehen von einigen irreführenden Gesetzeszitaten) in der Sache zutreffenden Ausführungen in den Gründen des Widerspruchsbescheids des Landratsamts L. vom 20.02.2012 und in der Klageerwiderung im Schriftsatz der Beklagten vom 24.05.2012. Dass die Beitragsforderung nicht verjährt ist, ergibt sich - selbsterklärend - aus den § 3 Abs. 1 Nr. 5a) KAG und 228 Satz 2, 231 Abs. 1 und 2 AO, wonach die fünfjährige Verjährungsfrist nach Beendigung der Stundung neu zu laufen begann. Dass eine Verwirkung nicht in Betracht kommt, ergibt sich zum einen daraus, dass die Erhebung des Abwasserbeitrags nicht zur freien Disposition der Beklagten steht, sie vielmehr aus den oben gen. Gründen nicht berechtigt gewesen wäre, darauf zu verzichten und sie die Beitragserhebung somit schon deshalb grundsätzlich nicht verwirken kann (vgl. zur Dispositionsbefugnis als Voraussetzung für eine Verwirkung Kopp/Ramsauer, a.a.O, § 53 RdNr. 44, 50, m.w.N.). Zum anderen fehlt es zumindest auch an dem für die Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt ein Verhalten an den Tag gelegt, aus dem der Kläger nach Treu und Glauben berechtigterweise darauf schließen konnte, der Abwasserbeitrag würde nicht mehr geltend gemacht. Bloße Untätigkeit reicht für die Annahme einer Verwirkung grundsätzlich nicht aus (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 53 RdNr. 46, m.w.N.). Eine Pflicht zum Handeln hat für die Beklagte jedenfalls so lange nicht bestanden, wie das Grundstück des Klägers über den Tod des Vaters und der Mutter hinaus landwirtschaftlich genutzt wurde und die Beklagte von der Weiterführung der Landwirtschaft ausgehen musste.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Grund, die Kostenentscheidung gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
25 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
15 
Bei der vom Kläger erhobenen Klage handelt es sich um eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 24.10.2011 (und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts L. vom 20.02.2012), mit dem der Bescheid vom 12.02.1991 über die teilweise Stundung des mit Bescheid vom 08.03.1990 festgesetzten Abwasserbeitrags aufgehoben wurde. Ob der Kläger für diese Klage ein Rechtsschutzinteresse besitzt, ist zumindest fraglich. Denn auch im Fall eines Obsiegens mit der vorliegenden Klage wäre die Stundung der Beitragsforderung aus dem Bescheid vom 08.03.1990 in gleicher Weise beendet wie im Fall einer Klageabweisung und einer damit verbundenen Fortgeltung des angefochtenen Stundungsaufhebungsbescheids. Denn nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der die Kammer folgt, büßt ein Stundungsbescheid, mit dem ein Beitrag wegen der landwirtschaftlichen Nutzung des betreffenden Grundstücks gestundet worden ist, seine Wirksamkeit gleichsam automatisch in dem Zeitpunkt ein, in dem die Landwirtschaft aufgegeben wird; eines besonderen Aufhebungsbescheids bedarf es dazu nicht (vgl. - zu dem vergleichbaren Fall der Stundung eines Erschließungsbeitrags aufgrund von § 135 Abs. 4 BauGB - Bayer. VGH, Urteil vom 25.01.2013 - 6 B 12.335 -, juris, m.w.N.; VG Aachen, Beschluss vom 04.03.2008 - 9 L 529/07 -, juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 26 RdNr. 30; a. A. VG Neustadt, Urteil vom 10.02.2005 - 4 K 1985/04.NW -, juris).
16 
Die Klage ist aber darüber hinaus in jedem Fall unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24.10.2011 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts L. vom 20.02.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Dass der Kläger vor Erlass des Bescheids vom 24.10.2011 nicht angehört wurde, stellt zwar eine (bedauerlicherweise häufig zu beobachtende) Verletzung der §§ 3 Abs. 1 Nr. 3a) KAG, 91 AO dar. Doch führt das nicht zu einem Erfolg der Klage, weil dieser Fehler gemäß den §§ 3 Abs. 1 Nr. 3b) KAG, 126 Abs. 2 AO durch die Anhörung im Widerspruchsverfahren geheilt wurde.
18 
Bei dem Bescheid der Beklagten vom 24.10.2011 handelt es sich bei richtiger rechtlicher Einordnung um einen Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts (in Form des Stundungsbescheids vom 12.02.1991). Rechtsgrundlage für diesen Widerrufsbescheid ist § 3 Abs. 1 Nr. 3b KAG in Verbindung mit § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO (insoweit zutreffend VG Neustadt, Urteil vom 10.02.2005, a.a.O.); die Berufung der Beklagten und des Landratsamts Lörrach auf § 28 KAG als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid geht fehl, weil § 28 KAG (nur) Rechtsgrundlage für den Erlass eines Stundungsbescheids sein kann, nicht aber für die Aufhebung einer bereits bewilligten Stundung. Nach dem insoweit einschlägigen § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft (nur) widerrufen werden, wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
19 
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier ohne Weiteres vor. Nachdem auf dem Grundstück des Klägers keine Landwirtschaft mehr betrieben wird, sind die Voraussetzungen des § 28 KAG für eine (zinslose) Stundung des bestandskräftig festgesetzten Abwasserbeitrags nicht mehr gegeben. Damit bestand für die Beklagte - auch aufgrund des Gebots zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (siehe § 78 Abs. 2 GemO) und der aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Pflicht zur Gleichbehandlung aller Beitragspflichtigen - die Pflicht, durch Beseitigung der Stundung den Weg freizumachen zur Geltendmachung des bereits festgesetzten Abwasserbeitrags. Ein Absehen von dieser Geltendmachung hätte das öffentliche (u. a. das fiskalische) Interesse gefährdet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerrufsbescheid waren (und sind) somit gegeben.
20 
Der Widerruf verstößt auch nicht gegen § 131 Abs. 2 Satz 2 AO in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung von § 130 Abs. 3 Satz 1 AO, wonach dann, wenn die Finanzbehörde (hier: die Gemeinde) von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme (hier: den Widerruf) eines rechtswidrigen (hier: eines rechtmäßigen) begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, die Rücknahme (der Widerruf) nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig ist. Aus Unterlagen des Landratsamts L., Fachbereich Landwirtschaft, geht hervor, dass der Kläger gegenüber dem Landratsamt mit Schreiben vom 23.11.2009 die Beendigung seiner Landwirtschaft angezeigt hat. Wann (und von wem) die Beklagte schließlich davon erfahren hat, lässt sich weder den Akten noch dem Vortrag der Beteiligten entnehmen. Darüber hinaus kommt es für den Beginn der Widerrufsfrist nicht auf die Kenntnis irgendeines Mitarbeiters der Beklagten von den den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen an, sondern auf die Kenntnis des für den Widerruf zuständigen Sachbearbeiters von der inzwischen eingetretenen Rechtswidrigkeit der ursprünglich bewilligten Begünstigung und der daraus folgenden Widerrufsmöglichkeit, die in der Regel erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens vorliegen kann (vgl. Klein, AO, 11. Aufl. 2012, § 130 RdNrn. 54 f. m.w.N., insbes. aus der Rspr. des BVerwG’s zu der vergleichbaren Regelung in § 48 Abs. 4 VwVfG; vgl. zu § 48 Abs. 4 VwVfG auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 48 RdNrn. 154 ff., m.w.N.). Davon, dass der heute zuständige Sachbearbeiter in der Kämmerei der Beklagten, der nach den Akten nicht dieselbe Person ist wie der Sachbearbeiter, der für die Abwasserbeitragsangelegenheiten in den Jahren 1990 und 1991 zuständig war - letzterer ist sehr wahrscheinlich bereits im Ruhestand -, bereits mehr als ein Jahr vor Erlass des angefochtenen Bescheids vom 24.10.2011 von der eingetretenen Rechtswidrigkeit der Stundung im Fall des Klägers Kenntnis erlangt hatte, kann nicht ausgegangen werden.
21 
Ein Ermessensfehler bei der Ausübung des Widerrufsermessen ist ebenfalls nicht zu erkennen. Angesichts der gesetzlichen Bindungen der Beklagten bei der Geltendmachung von Beiträgen (siehe oben) ist der Ermessensspielraum weitgehend zugunsten eines Gebrauchmachens vom Widerrufsrecht reduziert (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 49 RdNrn. 29 und 73, m.w.N.).
22 
Weitere Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids vom 24.10.2011 sind nicht erkennbar und auch vom Kläger nicht vorgetragen. Solche Bedenken ergeben sich insbesondere nicht aus der Bestimmung der Fälligkeit des geschuldeten Beitrags in diesem Bescheid. Denn diese Fälligkeitsbestimmung stellt der Sache nach eine den Kläger begünstigende Regelung dar, nachdem der geschuldete Beitrag an sich sogleich nach Aufgabe der Landwirtschaft (siehe oben), spätestens jedoch mit Bekanntgabe des (angefochtenen) Stundungsaufhebungsbescheids vom 24.10.2011 fällig geworden wäre.
23 
Auf die vom Kläger vor allem behauptete Verjährung und/oder Verwirkung der Beitragsforderung aus dem Bescheid der Beklagten vom 08.03.1990 kommt es in diesem Verfahren, in dem Klagegegenstand allein die Anfechtung des Stundungsaufhebungsbescheids vom 24.10.2011 ist, nicht an. Lediglich im Hinblick auf eventuelle künftige Auseinandersetzungen weist die Kammer darauf hin, dass die Beitragsforderung weder verjährt noch verwirkt ist. Zur weiteren Begründung verweist die Kammer hierzu anstelle eigener Ausführungen, die sich insoweit nur in Wiederholungen erschöpfen könnten, gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die (abgesehen von einigen irreführenden Gesetzeszitaten) in der Sache zutreffenden Ausführungen in den Gründen des Widerspruchsbescheids des Landratsamts L. vom 20.02.2012 und in der Klageerwiderung im Schriftsatz der Beklagten vom 24.05.2012. Dass die Beitragsforderung nicht verjährt ist, ergibt sich - selbsterklärend - aus den § 3 Abs. 1 Nr. 5a) KAG und 228 Satz 2, 231 Abs. 1 und 2 AO, wonach die fünfjährige Verjährungsfrist nach Beendigung der Stundung neu zu laufen begann. Dass eine Verwirkung nicht in Betracht kommt, ergibt sich zum einen daraus, dass die Erhebung des Abwasserbeitrags nicht zur freien Disposition der Beklagten steht, sie vielmehr aus den oben gen. Gründen nicht berechtigt gewesen wäre, darauf zu verzichten und sie die Beitragserhebung somit schon deshalb grundsätzlich nicht verwirken kann (vgl. zur Dispositionsbefugnis als Voraussetzung für eine Verwirkung Kopp/Ramsauer, a.a.O, § 53 RdNr. 44, 50, m.w.N.). Zum anderen fehlt es zumindest auch an dem für die Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt ein Verhalten an den Tag gelegt, aus dem der Kläger nach Treu und Glauben berechtigterweise darauf schließen konnte, der Abwasserbeitrag würde nicht mehr geltend gemacht. Bloße Untätigkeit reicht für die Annahme einer Verwirkung grundsätzlich nicht aus (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 53 RdNr. 46, m.w.N.). Eine Pflicht zum Handeln hat für die Beklagte jedenfalls so lange nicht bestanden, wie das Grundstück des Klägers über den Tod des Vaters und der Mutter hinaus landwirtschaftlich genutzt wurde und die Beklagte von der Weiterführung der Landwirtschaft ausgehen musste.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Grund, die Kostenentscheidung gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
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Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 14/05/2018 00:00

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.12.2017 wird angeordnet.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.Der Streitwert wird auf 460 EUR festgesetzt. Gründe
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Annotations

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.

(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zulassen, dass der Erschließungsbeitrag in Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird. Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel angepasst, jedoch nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.

(3) Lässt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.

(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.

(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.

(6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelungen bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
3.
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
3.
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.

(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zulassen, dass der Erschließungsbeitrag in Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird. Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel angepasst, jedoch nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.

(3) Lässt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.

(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.

(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.

(6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelungen bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
3.
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
3.
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.