Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 12. Apr. 2016 - 4 K 338/16

published on 12/04/2016 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 12. Apr. 2016 - 4 K 338/16
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund, weshalb es des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bedarf, (Anordnungsgrund) sind dabei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ob eine Regelungsanordnung nötig erscheint, beurteilt sich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Danach kommt eine Regelungsanordnung nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre und auch ein Zuwarten auf die Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar wäre.
1. Soweit der Antragsteller wörtlich beantragt hat, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seiner Betreuung im Kindergarten der Beigeladenen „...“ (genauer: „…“) ab dem 01.05.2016 ihre Zustimmung zu erteilen, ist dieser Antrag bereits unzulässig, weil dem Antragsteller, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat, ohne dass der Antragsteller darauf erwidert hätte, für ein solches Begehren (im Wortsinne) die Antragsbefugnis fehlt. Die Frage der Zustimmung der Antragsgegnerin zur Aufnahme eines Kindes in einen Kindergarten (in der Trägerschaft) der Beigeladenen hat ihre Grundlage allein in einer (Finanzierungs-)Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen (genau: „Vertrag über die kommunale Finanzierung von Kindertageseinrichtungen in …“) sowie in der offenbar nicht schriftlich fixierten, zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich geübten Praxis einer erforderlichen Zustimmung der Antragsgegnerin zur Bezuschussung der durch Kinder mit auswärtigem Wohnsitz erzeugten Betriebskosten. Sie betrifft damit allein das Innenverhältnis zwischen den Partnern dieser Vereinbarung. Diese Vereinbarungen bzw. Abreden dienen allein der Finanzierung der von der Beigeladenen (auch im Interesse der Antragsgegnerin) unterhaltenen Einrichtung(en); sie enthalten ersichtlich keine Regelung, die die Beigeladene darin hinderte, auswärtige Kinder ohne Zustimmung der Antragsgegnerin in ihren Einrichtungen aufzunehmen; in diesem Fall müsste die Beigeladene lediglich die Kosten der Betreuung umfassend tragen. Der genannten Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sowie den in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgten Abreden ist nicht zu entnehmen, dass die Vertragspartner durch sie in irgendeiner Weise Rechte Dritter (im Sinne eines Vertrags zugunsten Dritter), vor allem auch von Kindern oder Eltern, begründen wollten. Insoweit kommt einer Zustimmung der Antragsgegnerin zur Aufnahme eines Kindes in einen Kindergarten der Beigeladenen keine unmittelbare Rechtswirkung für den Antragsteller zu, sie hat lediglich (faktischen) Einfluss auf die Willensbildung der Beigeladenen. Selbst wenn die Beigeladene ihre Entscheidung über die Aufnahme des Antragstellers ausschließlich von der Zustimmung, das heißt von einer Finanzierungszusage, der Antragsgegnerin abhängig machte, was zwischen den Beteiligten streitig ist, müsste der Antragsteller sein Aufnahmebegehren allein gegenüber der Beigeladenen verfolgen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21.06.2013 - 1 B 336/13 - (juris). Denn nach dem jenem Fall zugrunde liegenden Sachverhalt war der Antragsgegner - anders als im vorliegenden Fall - offenbar berechtigt, dem Träger der Kindertageseinrichtung die Aufnahme eines ortsfremden Kindes zu untersagen, und der Antragsgegner jenes Verfahrens war außerdem nach dem dort maßgeblichen Landesrecht aufgrund seiner Eigenschaft als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, den Anspruch auf Besuch eines Kindergartens zu erfüllen.
2. Danach könnte der Antrag des Antragstellers nur dann Erfolg haben, wenn er gegenüber der Antragsgegnerin aus einem anderen Rechtsgrund als nach der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen getroffenen Vereinbarung einen Anspruch auf Verschaffung oder Zuweisung eines Platzes in der Kindertageseinrichtung „...“ der Beigeladenen hätte. Aber hierfür hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil der Antragsgegnerin für einen solchen Anspruch die Passivlegitimation fehlt.
Der Anspruch des Antragstellers auf frühkindliche Förderung in einer (Kinder-)Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege beruht auf § 24 Abs. 2 SGB VIII. Dieser Rechtsanspruch richtet sich gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (siehe u. a. Bayer. VGH, Beschluss vom 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2014 - 7 K 3274/14 -, juris; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24 RdNr. 18). Wer Träger öffentlicher Jugendhilfe ist, richtet sich gemäß § 69 Abs. 1 SGB VIII nach Landesrecht.
In Baden-Württemberg hat der Landesgesetzgeber durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (in der Fassung vom 17.12.2015, GBl., 1234) - LKJHG - den Träger öffentlicher Jugendhilfe bestimmt. Nach § 1 Abs. 1 LKJHG sind die Land- und Stadtkreise örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Nach den §§ 1 Abs. 1 und 5 Abs. 1 LKJHG können auch Gemeinden vom Sozialministerium mit Zustimmung des Landkreises zum örtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt werden und nach § 6 LKJHG können Landkreise durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit kreisangehörigen Gemeinden, die nicht örtliche Träger der Jugendhilfe sind, vereinbaren, dass diese einzelne Aufgaben der Jugendhilfe eigenständig durchführen. Die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall ist eine kreisangehörige Gemeinde, die nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Beteiligten vom Sozialministerium nicht zum örtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt wurde. Auch für den Abschluss eines Vertrags mit dem Landkreis über die Berechtigung zur Durchführung einzelner Aufgaben der Jugendhilfe gibt es keine Anhaltspunkte. Damit ergibt sich aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg keine Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Erfüllung des vom Antragsteller geltend gemachten Rechtsanspruchs.
Etwas Anderes gilt auch nicht für den Bereich der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Insbesondere das (Landes-)Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (in der Fassung vom 01.12.2015, GBl., 1040) - KiTaG - enthält keine Regelungen zu der Frage, gegen wen sich der Rechtsanspruch auf Zuweisung eines Platzes in einer Tageseinrichtung richtet. Diese Frage beantwortet sich allein nach den zuvor genannten Vorschriften des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg. Soweit in § 3 KiTaG Verpflichtungen für Gemeinden begründet sind, betreffen diese nur die Bedarfsplanung und die (objektiv-rechtlichen) Verantwortlichkeiten der Gemeinden im (Innen-)Verhältnis zu den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (und ggf. auch den freien Trägern der Jugendhilfe). Danach ist die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren für den Anspruch des Antragstellers nicht passivlegitimiert.
Dafür spricht bereits der Wortlaut der Regelungen in § 3 KiTaG, wo von einem „Heranziehen“ der Gemeinden bei der Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§ 3 Abs. 1 Satz 1 KiTaG) sowie auf ein „Hinwirken“ der Gemeinden bei der Zurverfügungstellung von Plätzen in einer Tageseinrichtung und in Kindertagespflege die Rede ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2 KiTaG). Schon diese aus früheren Gesetzesfassungen übernommenen Begriffe sprechen gegen eine Verpflichtung der Gemeinden zur Erfüllung subjektiv-rechtlicher Ansprüche. Insoweit hat sich die Rechtslage seit dem 16.12.2008 nicht geändert. Damals (bis zum 15.12.2008) war noch in § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII bundesrechtlich bestimmt, dass die Kreise und kreisfreien Städte örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe waren, und schon damals sahen § 69 Abs. 5 und 6 SGB VIII vor, dass Landesrecht bestimmen konnte, dass kreisangehörige Gemeinden, die nicht örtliche Träger sind, zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege herangezogen werden sowie für den örtlichen Bereich in Abstimmung mit dem örtlichen Träger Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen konnten. Nach allgemeiner Auffassung änderten weder diese bundesrechtlichen Bestimmungen in § 69 Abs. 5 und 6 SGB VIII noch die landesrechtliche Regelung in § 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes in der bis zum 17.02.2006 geltenden Fassung - danach hatten die Gemeinden unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken, dass für alle Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt ein Kindergartenplatz oder ein Platz in einer Tageseinrichtung mit altersgemischten Gruppen zur Verfügung stand - etwas daran, dass im Außenverhältnis allein der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtverantwortung behielt und für die Erfüllung des Rechtsanspruchs aus § 24 SGB VIII zuständig war (siehe hierzu Münder, in: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 24 RdNrn. 10 f. und § 69 RdNrn. 27 und 33; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 24 RdNrn. 30 f. sowie § 69 RdNrn. 48 f.; Vondung, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 24 RdNr. 14 sowie § 69 RdNrn. 10a f. und 11 ff.; jew. m.w.N. auch zur insoweit einheitlichen verw.-ger. Rspr. in verschiedenen Bundesländern; ebenso auch Fridrich/Lieber, VBlBW 2008, 81 <82>, die die gesetzlich geregelte alleinige Zuständigkeit der Land- und Stadtkreise jedoch wegen der größeren Orts- und Sachnähe der Kommunen [gemeint ist wohl der Gemeinden] für unbefriedigend und praxisfremd halten).
An dieser Konzeption hat die zum 16.12.2008 in Kraft getretene Änderung von § 69 SGB VIII, nach der (nicht mehr durch Bundesrecht, sondern) durch Landesrecht zu bestimmen ist, wer Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist, nichts geändert und auch der Landesgesetzgeber hat in Baden-Württemberg an der bisherigen (vor dem 18.02.2006 geltenden) Regelungskonzeption festgehalten.
So wurden durch (Landes-)Gesetz vom 14.02.2006 (GBl., 30) in § 3 Abs. 1 KiTaG im Wesentlichen die Sätze 1 und 3 eingefügt, wonach die Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege nach § 69 Abs. 5 SGB VIII herangezogen wurden und sie darauf hinzuwirken hatten, dass für die Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend Förderung in Kindertagespflege zur Verfügung stand. Außerdem wurde Absatz 2 eingefügt, wonach die Gemeinden gemäß § 69 Abs. 5 SGB VIII auf ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren nach § 24 Abs. 3 SGB VIII hinzuwirken hatten.
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Durch das (nach der Änderung von § 69 SGB VIII und der damit erstmals zulässigen Bestimmung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch die Länder) erlassene (Landes-)Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes vom 03.03.2009 (GBl., 83) - KiTa- und FA-ÄndG - wurde § 3 KiTaG im Wesentlichen insoweit geändert, als ihm Absatz 2a hinzugefügt wurde, in dem bestimmt ist, dass die erziehungsberechtigten Personen die Gemeinde und bei einer gewünschten Betreuung durch eine Tagespflegeperson den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Leistung nach § 3 Abs. 2 KiTaG in Kenntnis zu setzen haben und dass die Gemeinde und der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dabei im Rahmen ihrer Planung zu berücksichtigen haben, dass auch ein Bedarf gedeckt werden kann, der aus einem vom Personensorgeberechtigten nicht zu vertretenden Grund kurzfristig entsteht. Außerdem wurde Absatz 3 neu gefasst, wonach die Gemeinden die nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und die privat-gewerblichen Träger, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, rechtzeitig an ihrer Bedarfsplanung beteiligen und diese dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzuzeigen ist. Schließlich enthielt das Gesetz vom 03.03.2009 bereits eine Änderung von § 3 Abs. 2 KiTaG, die allerdings (nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 KiTa- und FA-ÄndG) erst am 01.08.2013 in Kraft trat. Danach erhielt § 3 Abs. 2 KiTaG folgende (die am 01.08.2013 in Kraft tretende Änderung des § 24 Abs. 2 SGB VIII im Sinne eines Rechtsanspruchs auf einen KiTa-Platz für unter Dreijährige antizipierende) Fassung: „Die Gemeinden haben unbeschadet der Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nach § 24 Abs. 1 SGB VIII hinzuwirken. Sie haben ferner darauf hinzuwirken, dass für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres für deren frühkindliche Förderung ein Platz in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege nach § 24 Abs. 2 SGB VIII zur Verfügung steht.“
11 
All diesen Änderungen des Kindertagesbetreuungsgesetzes ist jedoch gemeinsam, dass sich im Außenverhältnis zwischen dem Inhaber eines Rechtsanspruchs aus § 24 SGB VIII (für Kinder unter oder über drei Jahre) und dem Anspruchsverpflichteten nichts geändert hat. Dieser Anspruch ist nach wie vor allein gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend zu machen. In Baden-Württemberg ist für die Bestimmung des Anspruchsverpflichteten weiterhin allein das Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg maßgeblich. Danach sind grundsätzlich allein die Land- und Stadtkreise und nicht die Gemeinden zur Erfüllung von Ansprüchen aus dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zuständig. Von den dort, in den §§ 5 und 6 LKJHG, vorgesehenen abweichenden Möglichkeiten ist im Fall der Antragsgegnerin ersichtlich kein Gebrauch gemacht worden (siehe oben). Die zahlreichen Novellierungen des Kindertagesbetreuungsgesetzes haben im Hinblick auf eine Einbeziehung der Gemeinden daran festgehalten, dass diese nur zur Aufgabenerfüllung heranzuziehen sind bzw. dass sie auf die Erreichung bestimmter Ziele hinzuwirken haben. Diese Begriffe der „Heranziehung“ und der „Hinwirkung“ prägten bereits die Rechtslage vor 2006 (vgl. u. a. §§ 24 Abs. 1 und 69 Abs. 5 SGB VIII i.d.F. vom 08.09.2005 [BGBl. I, 2729] sowie § 3 Abs. 1 KiTaG i.d.F. vom 09.04.2003 [GBl., 164]), als es gerade wegen der damals noch geltenden bundesrechtlichen Bestimmung der Zuständigkeiten für die Aufgabenerfüllung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und der insoweit noch fehlenden Gesetzgebungskompetenz der Länder noch keinen Zweifel an der fehlenden Zuständigkeit von Gemeinden im Außenverhältnis gab (siehe oben). Wenn der Landesgesetzgeber eine Abkehr von dieser Konzeption gewollt hätte, hätte dies in der betreffenden Neufassung des Kindertagesbetreuungsgesetzes deutlich Ausdruck finden müssen, was der Gesetzgeber trotz zahlreicher rechtspolitischer Forderungen von verschiedenen Seiten gerade nicht getan hat.
12 
Gegen dieses Ergebnis spricht - entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch nicht der in § 3 KiTaG (Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 1) mehrfach verwendete Passus, wonach die Heranziehungs- und Hinwirkungsverpflichtung der Gemeinden unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gilt. Einen solchen Passus gab es ebenfalls schon in den früheren Fassungen dieser Vorschrift (siehe u. a. § 3 Abs. 1 KiTaG i.d.F. vom 09.04.2003 [a.a.O.]). Hiermit wird seit jeher gerade auf die vorrangige, im Außenverhältnis allein gegebene Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe und nicht auf eine daneben begründete weitere Zuständigkeit der Gemeinden hingewiesen, ein Verständnis, das, anders als der Antragsteller meint, durchaus auch mit dem Wortlaut dieses Passus‘ zu vereinbaren ist.
13 
Das im vorstehenden Absatz Ausgeführte gilt im Ergebnis auch im Hinblick auf das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten nach § 5 SGB VIII. Dieses Recht besteht uneingeschränkt gegenüber dem gesetzlichen Anspruchsgegner, hier gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, und wird durch die fehlende Zuständigkeit der Gemeinden für die rechtsverbindliche Zuweisung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nicht geschmälert. Auch insoweit hat sich die aktuelle Rechtslage gegenüber der früheren nicht geändert. Das wird auch deutlich durch einen Blick in § 69 Abs. 5 SGB VIII in der vor dem 16.12.2008 geltenden Fassung, als noch durch Bundesrecht bestimmt war, dass nur die Kreise Träger der Jugendhilfe waren; bereits dort war in Satz 2 ausdrücklich bestimmt, dass das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 5 SGB VIII unberührt blieb.
14 
Für die weitere alleinige Zuständigkeit der Land- und Stadtkreise als Träger der Jugendhilfe im Außenverhältnis zum leistungsberechtigten sprechen auch weitere systematische Gründe. So sind im Fall zulässiger Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII, die auch im Bereich der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 ff. SGB VIII rechtlich möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, NJW 2014, 1256; VG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2014, a.a.O.), nach ausdrücklicher bundesrechtlicher Regelung (in § 36a Abs. 3 SGB VIII) nur der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, nicht aber die Gemeinden, zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet; das wäre, wenn die Zuweisung von Plätzen in diesen Einrichtungen den Gemeinden obläge, ein unverständliches, systemfremdes Ergebnis.
15 
Gegen die Auslegung des § 3 KiTaG (in seiner aktuellen Fassung) in dem Sinn, dass dadurch keine direkten Leistungsverpflichtungen der Gemeinden gegenüber den Inhabern eines Rechtsanspruchs nach § 24 SGB VIII begründet werden, sprechen - entgegen der Meinung des Antragstellers - auch die Gesetzgebungsmaterialien nicht. Soweit dort u. a. in der Begründung des Gesetzentwurfs vom 25.11.2005 (LT-Drs. 13/4869, 11) die Rede ist von einer Klarstellung der Zuständigkeiten der Gemeinden für die in § 24 Abs. 1 bis 3 SGB VIII geregelten Aufgaben, sind damit ersichtlich die Aufgaben der Gemeinden in der Bedarfsplanung gemeint. Das wird weiter klargestellt in der Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes vom 25.11.2008, in der ausdrücklich ausgeführt ist, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe - und auch die Gemeinden im Rahmen ihrer Bedarfsplanung - müssten die Auswahlentscheidungen der Eltern grundsätzlich akzeptieren, und weiter, die Änderung von § 3 Abs. 2 KiTaG betreffe die objektiv-rechtliche Verpflichtung der Kommunen für den Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII auf frühkindliche Förderung (LT-Drs. 14/3659, 16). Sowohl der erläuternde Hinweis auf die Bedarfsplanung der Gemeinden als auch die ausdrückliche Betonung des objektiv-rechtlichen Charakters der Verpflichtung der Gemeinden belegen, dass die Gemeinden nicht Verpflichtete eines subjektiv-rechtlichen Anspruchs aus § 24 SGB VIII sein sollen, sondern dass ihre Verpflichtung im Innenverhältnis gegenüber den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe besteht, bei denen die Gesamtverantwortung und Verpflichtung zur Gewährleistung der Rechtsansprüche aus § 24 SGB VIII verbleiben (im Erg. ebenso Dürr, Kindergartenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2011, § 3, S. 58 bis 60; so auch, gerade unter besonderer Berücksichtigung des aktuellen baden-württembergischen Landesrechts, Vondung, in: LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 69 RdNr. 22, m.w.N.).
16 
Dem widerspricht auch nicht die Regelung in § 3 Abs. 2a KiTaG, wonach die Erziehungsberechtigten die Gemeinde mindestens sechs Monate vor der Inanspruchnahme über einen Betreuungswunsch in einer Kindertageseinrichtung in Kenntnis zu setzen haben. Diese Regelung soll die Gemeinden gerade bei ihrer Bedarfsplanung unterstützen und ihnen eine rechtzeitige Reaktion zur Erfüllung ihrer gegenüber dem Jugendhilfeträger bestehenden Verpflichtung zur Bereitstellung von Betreuungsplätzen ermöglichen. Dass diese Anmeldung bei einer gewünschten Betreuung in der Tagespflege nicht gegenüber der Gemeinde, sondern gegenüber dem Träger der Jugendhilfe zu erfolgen hat, hat seinen Grund darin, dass für den Bereich der Kindestagespflege nach § 8b KiTaG die Träger der Jugendhilfe noch weitgehender zuständig sind als bei der Förderung in Tageseinrichtungen und dass die Gemeinden insoweit auch im Hinblick auf die Bedarfsplanung keine Zuständigkeiten besitzen.
17 
Angesichts der hiernach fehlenden Passivlegitimation der Antragsgegnerin für den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch können die weiteren zwischen den Beteiligten ausgiebig erörterten Streitfragen hier dahingestellt bleiben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3 sowie 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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published on 17/11/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Verfahrensbeteiligten str
published on 28/11/2014 00:00

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published on 18/07/2018 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Februar 2018 - 7 K 1185/18 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.

(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen Menschen, Müttern, Vätern und Personensorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben. Für die Erfüllung anderer Aufgaben gilt Satz 1 entsprechend. Umgangsberechtigte haben unabhängig von ihrem tatsächlichen Aufenthalt Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, wenn das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Deutschen können Leistungen nach diesem Buch auch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt im Ausland haben und soweit sie nicht Hilfe vom Aufenthaltsland erhalten.

(4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen Menschen, Müttern, Vätern und Personensorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben. Für die Erfüllung anderer Aufgaben gilt Satz 1 entsprechend. Umgangsberechtigte haben unabhängig von ihrem tatsächlichen Aufenthalt Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, wenn das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Deutschen können Leistungen nach diesem Buch auch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt im Ausland haben und soweit sie nicht Hilfe vom Aufenthaltsland erhalten.

(4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

1.
auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2.
gemeinnützige Ziele verfolgen,
3.
auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.