Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Feb. 2015 - 4 K 2673/13

bei uns veröffentlicht am24.02.2015

Tenor

Der den Antrag des Klägers vom 23.08.2012 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der StVO ablehnende Bescheid der Beklagten (ohne Datum) und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums … vom 19.11.2013 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der StVO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags, ihm im Wege einer Ausnahmegenehmigung eine Parkerleichterung nach der StVO zu erteilen.
Der Kläger beantragte am 23.08.2012 bei der Beklagten eine Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen von Schwerbehinderten. Laut Bescheid des Landratsamts L. vom 02.08.2012 wurde beim Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie das Merkmal „G" festgestellt.
Mit einem Bescheid, der kein Datum trägt, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, da eine Prüfung des Landratsamts L. - Fachbereich Gesundheit - ergeben habe, dass beim Kläger die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmegenehmigung (insbesondere das fehlende Merkmal „B") nicht vorlägen und diese Ausnahmegenehmigung deshalb nicht erteilt werden könne.
Hiergegen erhob der Kläger am 10.01.2013 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor: Die Beklagte habe den Antrag ohne eigene Begründung zurückgewiesen. Auch das Landratsamt habe sich zur hier relevanten Frage nicht geäußert. Die Beklagte habe danach kein Ermessen ausgeübt, weshalb der angegriffene Bescheid allein aus diesem Grund rechtswidrig sei. In der Sache lägen die Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung vor. Er habe die Pflegestufe 1 und könne sich nur mit fremder Hilfe und unter großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen. Daher sei die beantragte Ausnahmegenehmigung zu erteilen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2013, laut Aktenvermerk versandt am 20.11.2013, wies das Regierungspräsidium … den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus: Der Widerspruch sei unbegründet. Der Antrag des Klägers sei dem dafür zuständigen Versorgungsamt beim Landratsamt L. zur Stellungnahme vorgelegt worden. Dieses Amt habe gegenüber der Beklagten am 07.11.2013 nicht bestätigen können, dass die medizinischen Voraussetzungen beim Kläger gegeben seien, da insbesondere ein GdB von 80 allein nicht ausreiche. Die Straßenverkehrsbehörde könne die gewünschte Parkerleichterung jedoch nur dann gewähren, wenn das Versorgungsamt als Fachbehörde das Vorliegen der erforderlichen medizinischen Voraussetzungen bestätigt hätte. Die Straßenverkehrsbehörde habe die fachliche Stellungnahme berücksichtigen müssen und habe hier keinen Ermessensspielraum.
Am 23.12.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Er leide an ganz erheblichen orthopädischen Beeinträchtigungen im Hals-, Lendenwirbel- und Schulterbereich. Hinzu komme ein Morbus Bechterew, der die Beweglichkeit erheblich einschränke. Er sei dauerhaft auf die Nutzung zweier Gehhilfen angewiesen. Der Zustand verschlechtere sich fortschreitend. Er könne sich außerhalb seines Kraftfahrzeugs überhaupt nur noch mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung bewegen. Er habe Pflegestufe 1 mit einem Grad der Behinderung von 80. Es seien folgende Funktionsbeeinträchtigungen anerkannt worden: Entzündlich-rheumatische Erkrankung der Gelenke / der Wirbelsäule, chronisches Schmerzsyndrom, Funktionsbehinderung beider Schultergelenke, degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden, Nervenwurzelreizerscheinungen, muskuläre Verspannungen, Schulter-Arm-Syndrom, Depression, somatoforme Schmerzstörung (Fibromyalgie), seelische Störung, Knorpelschäden am rechten Kniegelenk, Sehminderung beidseitig. Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Ihm stehe jedenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu, das er im Wege der Bescheidungsklage geltend machen könne. Es sei unstreitig, dass er die Voraussetzungen der einschlägigen Verwaltungsvorschrift derzeit nicht unmittelbar erfülle. Insbesondere in Fällen, in denen sich ein Betroffener auf eine nicht von den Fallgruppen der Verwaltungsvorschrift erfasste Behinderung berufe, habe die Straßenverkehrsbehörde einen ihr durch das Gesetz eingeräumten Entscheidungs- bzw. Ermessensspielraum wahrzunehmen. Sie habe in besonders gelagerten, atypischen Fällen, die nicht in genereller Weise durch die Verwaltungsvorschriften vorentschieden seien, eine ihr vom Gesetzgeber aufgegebene Bewertung des Sachverhalts im Rahmen einer Einzelfallwürdigung vorzunehmen. Dazu gehöre die Feststellung, ob sonstige besondere Umstände vorlägen, die bei einem wertenden Vergleich mit den in der Verwaltungsvorschrift aufgeführten Fallgruppen eine vergleichbare Entscheidung rechtfertigen könnten. Die entscheidende Behörde sei somit nicht von einer Ermessensentscheidung entbunden, ob dennoch die Genehmigung zu erteilen sei, wenn besondere, atypische Fallgestaltungen gegeben seien. Dies hätten die Beklagte und die Widerspruchsbehörde hier unberücksichtigt gelassen. Die Straßenverkehrsbehörde sei nicht an die Stellungnahme der Sozialbehörde gebunden, die diese nach Aktenlage abgegeben habe, denn die Bindungswirkung des § 69 Abs. 5 SGB IX beziehe sich allein auf die Feststellungen in dem Schwerbehindertenausweis. Somit wäre die Beklagte entgegen ihrer Auffassung verpflichtet gewesen, eine eigenständige Prüfung und Ermessensausübung vorzunehmen. Aufgrund der zahlreichen genannten gesundheitlichen Umstände liege bei ihm ein atypischer Ausnahmefall vor, so dass Gründe vorlägen, welche das öffentliche Interesse an dem Verbot, von dem eine Ausnahme erteilt werden solle, überwögen. Ein atypischer Ausnahmefall liege vor, wenn ein Vergleich der Beeinträchtigungen des Antragstellers im konkreten Fall mit den in der Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO geregelten Fällen ergebe, dass die Beeinträchtigungen ähnlich schwer wögen und es damit sachlich nicht gerechtfertigt sei, den Antragsteller durch Versagung der Ausnahmegenehmigung ungleich zu behandeln. Die in der Verwaltungsvorschrift nicht benannte Erkrankung Morbus Bechterew stelle eine chronisch entzündliche rheumatische Erkrankung dar, die zu erheblichen Schmerzen und Versteifungen von Gelenken führe. Insbesondere bei männlichen Patienten könne der Verlauf bis zur völligen Versteifung führen. Dies sei bei ihm zu befürchten. Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen entsprächen denen, die den „vertypten" Varianten in VwV zu § 46, Nummer 11 zugrunde lägen. Die Beklagte habe damit hinreichende Ansatzpunkte für die notwendige Ermessensausübung gehabt. Die Klage sei damit jedenfalls in Form der Bescheidungsklage begründet. Zudem sei hier ein atypischer Einzelfall dergestalt gegeben, dass er es im Wege der Annahme einer Ermessensentscheidung auf Null gebiete, ihm eine Parkerleichterung zuzuerkennen. Damit habe er sogar unmittelbar einen Anspruch auf die begehrte Ausnahmegenehmigung. Jedenfalls aber sei die Ablehnung des Antrags ermessensfehlerhaft gewesen, so dass er die erneute Entscheidung über seinen Antrag beanspruchen könne.
Der Kläger beantragt (sachdienlich),
den seinen Antrag vom 23.08.2012 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der StVO ablehnende Bescheid der Beklagten (ohne Datum) und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums … vom 19.11.2013 aufzuheben und die Beklagte wird verpflichtet, seinen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der StVO unter Beach-tung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt sie vor: Der Kläger habe einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine Parkerleichterung (ag-light) gestellt. Die erforderlichen Voraussetzungen hierfür in Form des Merkzeichens B lägen aber nicht vor. Zudem lägen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines orangefarbenen Parkausweises nach geltender Verwaltungsvorschrift derzeit nicht vor. Die Straßenverkehrsbehörde könne die Parkerleichterung nur dann gewähren, wenn das Versorgungsamt als Fachbehörde das Vorliegen der erforderlichen medizinischen Voraussetzungen bestätigt habe. Die Straßenverkehrsbehörde habe die fachliche Stellungnahme zu berücksichtigen und keinen Ermessenspielraum. Auch gebe es keine weiteren Erkenntnisse, um die getroffene Entscheidung zu ändern.
12 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums … (jew. 1. Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten ist Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.
13 
Mit Beschluss vom 30.07.2014 hat das Gericht dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm seinen Rechtsanwalt beigeordnet.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Entscheidung ergeht nach dem Übertragungsbeschluss der Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung.
15 
Die Klage ist zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben worden, obwohl der Widerspruchsbescheid vom 19.11.2013 nach einem Vermerk in den Widerspruchsakten am 20.11.2013 versandt wurde, die Klageschrift jedoch erst am 23.12.2013 beim Gericht eingegangen ist. Denn den Akten des Regierungspräsidiums … lässt sich nicht entnehmen, dass der Widerspruchsbescheid, wie dies nach § 73 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO vorgeschrieben ist, dem Kläger nach Maßgabe des Verwaltungszustellungsgesetzes (förmlich) zugestellt worden wäre. In den Akten befindet sich nur ein Vermerk über eine schlichte (formlose) Versendung. Hinzu kommt, dass in der Rechtsmittelbelehrung, die dem Widerspruchsbescheid beigefügt war, ausgeführt ist, dass die einmonatige Klagefrist nach der Zustellung des Widerspruchsbescheids zu laufen beginne. Da aber eine Zustellung ersichtlich nicht stattgefunden hat, ist die Rechtsmittelbelehrung insoweit falsch mit der Folge, dass die Klagefrist ein Jahr betragen hat (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO). Diese Frist hat der Kläger in jedem Fall gewahrt, so dass es nicht darauf ankommt, wann der Kläger den Widerspruchsbescheid nachweislich erhalten hat.
16 
Die Klage ist mit dem vom Kläger ausdrücklich gestellten Bescheidungsantrag auch begründet. Der den Antrag des Klägers vom 23.08.2012 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der StVO ablehnende Bescheid der Beklagten (ohne Datum) und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums … vom 19.11.2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte den oben gen. Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
17 
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO. Nach dieser Vorschrift können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von bestimmten in § 46 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 bis 11 StVO bezeichneten Vorschriften genehmigen. In dem Antrag des Klägers vom 23.08.2012 ist die Rede von der Bewilligung von Parkerleichterungen. Insoweit kommt hier die Nummer 11 von § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO in Betracht. Die Beklagte ist auch die nach § 46 Abs. 1 StVO zuständige Straßenverkehrsbehörde (siehe § 47 Abs. 2 Nr. 7 StVO sowie §§ 1 und 3 Abs. 2 des [baden-württembergischen] Gesetzes über die Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung in der Fassung des Gesetzes vom 01.07.2004 [GBl, S. 469] - StVOZuG - und §§ 15 ff. LVG). Soweit die Beklagte - anders als das Regierungspräsidium … in seinem Widerspruchsbescheid vom 19.11.2013, in dem richtigerweise auf § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO als Ermächtigungsgrundlage abgestellt wurde - in dem angefochtenen Bescheid (ohne Datum) sowie in der vorausgehenden Korrespondenz und laut dem von ihr ausgegebenen Antragsformular von § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO als Ermächtigungsgrundlage ausgeht, unterliegt sie einem (im Ergebnis hier allerdings unbeachtlichen) Irrtum, da sie nach dieser Vorschrift keine Zuständigkeit besitzt. Denn es gibt erkennbar keine landesrechtliche Bestimmung, die der Beklagten eine Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 46 Abs. 2 StVO zuweist (vgl. hierzu §§ 1 bis 4 StVOZuG sowie die Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung und der Ferienreiseverordnung in der Fassung vom 03.07.2001 [GBl, S. 464], in denen keine Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden nach § 46 Abs. 2 StVO begründet ist; zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO als Ermächtigungsgrundlage in Fällen der vorliegenden Art vgl. u. a. auch OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011 - 8 A 2247/11 -, juris, m.w.N.; VG Frankfurt, Urteil vom 05.06.2013 - 4 K 4243/12.F. -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 29.10.2009 - 8 K 2267/07 -, juris).
18 
Nach seinem klaren Wortlaut („kann“) räumt § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO den Straßenverkehrsbehörden ein Ermessen ein, welches gemäß § 114 VwGO nur einer eingeschränkten richterlichen Überprüfung zugänglich ist. Dieses Ermessen wird durch die aufgrund von Art. 84 Abs. 2 GG erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO vom 04.06.2009 (BAnz. 2009, S. 2050 ff.) - VwV-StVO - gelenkt und, soweit der konkret zu entscheidende Sachverhalt von der VwV-StVO erfasst wird, gebunden. Bei dieser VwV-StVO handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm, sondern um innerdienstliche Richtlinien, die keine unmittelbaren Rechte und Pflichten für den Bürger begründen. Das bedeutet, dass die Beklagte nur in Ansehung des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist, denjenigen schwerbehinderten Menschen Parkerleichterungen zu gewähren, die dort als Anspruchsberechtigte aufgeführt sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011, a.a.O.).
19 
Umgekehrt, das heißt in Fällen, die von der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO nicht erfasst sind, unterliegen die Straßenverkehrsbehörden keiner abschließenden Bindung. Da Krankheiten äußerst vielfältig und unterschiedlich auftreten können, ist es möglich, dass eine bestimmte Art der Behinderung nicht von der VwV-StVO erfasst ist. In solchen Fällen, in denen sich ein Antragsteller auf eine nicht von den Fallgruppen der VwV-StVO erfasste Beeinträchtigung beruft, hat die Straßenverkehrsbehörde den ihr durch das Gesetz eingeräumten Entscheidungsspielraum (Ermessen) wahrzunehmen. In Ausübung dieses Ermessens hat sie in besonders gelagerten atypischen Fällen, die nicht in genereller Weise durch die Verwaltungsvorschriften vorentschieden sind, die ihr vom Gesetzgeber aufgegebene Bewertung des Sachverhalts im Rahmen einer Einzelfallwürdigung vorzunehmen. Dazu gehört die Feststellung, ob sonstige besondere Umstände vorliegen, die bei einem wertenden Vergleich mit den in der Verwaltungsvorschrift angeführten Fallgruppen eine vergleichbare Entscheidung rechtfertigen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011, a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 20.12.2012 - 2 K 2270/10 -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 06.06.2012 - 6 A 122/11 -, juris). Eine solche gesetzlich gebotene Ermessensausübung haben die Beklagte und in der Folge auch das Regierungspräsidium … unterlassen.
20 
Zutreffend und wohl auch vom Kläger unbestritten ist hier, dass der Kläger die in der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO bezeichneten Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nicht erfüllt. Insbesondere fehlt bei ihm das unter Nr. II. 3.c) und d) genannte Merkmal „B“ (über die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung). Hinsichtlich dieser gesundheitlichen Merkmale, die von der VwV-StVO für eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO gefordert werden, kommt den Feststellungen im Schwerbehindertenausweis gemäß § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX bindende Wirkung zu (OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.). Das heißt, dass die Straßenverkehrsbehörden insoweit weder von den positiven noch von den negativen, das heißt unterbliebenen, Feststellungen solcher Merkmale durch die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen (Sozial-)Behörden abweichen dürfen.
21 
Sonstigen Stellungnahmen dieser (Sozial-)Behörden, die diese außerhalb der Feststellungen in einem Schwerbehindertenausweis abgeben, kommt demgegenüber keine Bindungswirkung zu (OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011, a.a.O.; VG Frankfurt, Urteil vom 05.06.2013, a.a.O., m.w.N.; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, 2-StVO, § 46 RdNr. 23). Das Gericht folgt dieser in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht, da die Straßenverkehrsbehörden nach der Ermessensvorschrift in § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO in ihrem Hoheitsbereich Ausnahmen schaffen können, wozu die Sozialbehörden keine Befugnisse haben. Die Sozialbehörden können nur nach den für sie geltenden Vorschriften entscheiden und Empfehlungen abgeben. Ob die Straßenverkehrsbehörde jedoch einen atypischen Fall oder Ausnahmefall annimmt, bleibt allein ihr überlassen; die Stellungnahmen der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen (Sozial-)Behörden können allenfalls, ggf. auch mit einem beachtlichen Gewicht, in die Ermessenserwägungen der Straßenverkehrsbehörden einfließen (vgl. hierzu VG Sigmaringen, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O., m.w.N.). Fühlt eine Straßenverkehrsbehörde sich hingegen an eine nicht bindende Stellungnahme der Sozialbehörde rechtlich gebunden und übt sie deshalb kein eigenes Ermessen aus, wie das die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid (ohne Datum) und das Regierungspräsidium … im Widerspruchsbescheid vom 19.11.2013 ausdrücklich getan haben, dann liegt ein (kompletter) Ermessensausfall vor mit der Folge, dass diese Bescheide rechtswidrig und damit vom Verwaltungsgericht aufzuheben sind (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 40 RdNr. 86, m.w.N.).
22 
Im vorliegenden Fall hat auch durchaus Anlass für die Prüfung einer Ausnahmegenehmigung im Rahmen einer Ermessensentscheidung bestanden, weil im Fall des Klägers Hinweise auf einen atypischen Sachverhalt vorliegen, der von der VwV-StVO nicht erfasst ist. Denn bei ihm liegen - u. a. in Form eines in seinen konkreten Auswirkungen nicht abschließend geklärten Morbus Bechterew sowie in der Summe der dem Kläger im Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 02.08.2011 bescheinigten vielfältigen Erkrankungen - physische und psychische Beeinträchtigungen bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr vor, die ggf. durchaus mit den Beeinträchtigungen der in der VwV-StVO anerkannten Krankheiten vergleichbar sind. Bei Vorliegen derartiger Anhaltspunkte wäre die Beklagte verpflichtet gewesen zu prüfen, ob im Ergebnis beim Kläger tatsächlich Beeinträchtigungen mit dem Gewicht der in der VwV-StVO anerkannten Erkrankungen gegeben sind, und dann entweder zu entscheiden, ob eine Ausnahmegenehmigung (im Ermessenswege) erteilt werden kann, oder darzulegen, aus welchen Gründen das auch unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 GG nicht geschehen soll. Für die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null besteht keine Veranlassung und zwar weder im Sinne einer (zwingenden) Versagung der Ausnahmegenehmigung noch umgekehrt im Sinne einer Stattgabe des vom Kläger gestellten Antrags (wobei Letzteres hier schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Kläger ausdrücklich nur einen so gen. Bescheidungsantrag im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO gestellt hat, über den das Gericht nach § 88 VwGO nicht hinausgehen darf). Hiernach wird die Beklagte die unterbliebene Ermessensausübung in einem neuen Bescheid nachzuholen haben.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keinen Grund, diese gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
24 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
14 
Die Entscheidung ergeht nach dem Übertragungsbeschluss der Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung.
15 
Die Klage ist zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben worden, obwohl der Widerspruchsbescheid vom 19.11.2013 nach einem Vermerk in den Widerspruchsakten am 20.11.2013 versandt wurde, die Klageschrift jedoch erst am 23.12.2013 beim Gericht eingegangen ist. Denn den Akten des Regierungspräsidiums … lässt sich nicht entnehmen, dass der Widerspruchsbescheid, wie dies nach § 73 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO vorgeschrieben ist, dem Kläger nach Maßgabe des Verwaltungszustellungsgesetzes (förmlich) zugestellt worden wäre. In den Akten befindet sich nur ein Vermerk über eine schlichte (formlose) Versendung. Hinzu kommt, dass in der Rechtsmittelbelehrung, die dem Widerspruchsbescheid beigefügt war, ausgeführt ist, dass die einmonatige Klagefrist nach der Zustellung des Widerspruchsbescheids zu laufen beginne. Da aber eine Zustellung ersichtlich nicht stattgefunden hat, ist die Rechtsmittelbelehrung insoweit falsch mit der Folge, dass die Klagefrist ein Jahr betragen hat (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO). Diese Frist hat der Kläger in jedem Fall gewahrt, so dass es nicht darauf ankommt, wann der Kläger den Widerspruchsbescheid nachweislich erhalten hat.
16 
Die Klage ist mit dem vom Kläger ausdrücklich gestellten Bescheidungsantrag auch begründet. Der den Antrag des Klägers vom 23.08.2012 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der StVO ablehnende Bescheid der Beklagten (ohne Datum) und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums … vom 19.11.2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte den oben gen. Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
17 
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO. Nach dieser Vorschrift können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von bestimmten in § 46 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 bis 11 StVO bezeichneten Vorschriften genehmigen. In dem Antrag des Klägers vom 23.08.2012 ist die Rede von der Bewilligung von Parkerleichterungen. Insoweit kommt hier die Nummer 11 von § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO in Betracht. Die Beklagte ist auch die nach § 46 Abs. 1 StVO zuständige Straßenverkehrsbehörde (siehe § 47 Abs. 2 Nr. 7 StVO sowie §§ 1 und 3 Abs. 2 des [baden-württembergischen] Gesetzes über die Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung in der Fassung des Gesetzes vom 01.07.2004 [GBl, S. 469] - StVOZuG - und §§ 15 ff. LVG). Soweit die Beklagte - anders als das Regierungspräsidium … in seinem Widerspruchsbescheid vom 19.11.2013, in dem richtigerweise auf § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO als Ermächtigungsgrundlage abgestellt wurde - in dem angefochtenen Bescheid (ohne Datum) sowie in der vorausgehenden Korrespondenz und laut dem von ihr ausgegebenen Antragsformular von § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO als Ermächtigungsgrundlage ausgeht, unterliegt sie einem (im Ergebnis hier allerdings unbeachtlichen) Irrtum, da sie nach dieser Vorschrift keine Zuständigkeit besitzt. Denn es gibt erkennbar keine landesrechtliche Bestimmung, die der Beklagten eine Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 46 Abs. 2 StVO zuweist (vgl. hierzu §§ 1 bis 4 StVOZuG sowie die Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung und der Ferienreiseverordnung in der Fassung vom 03.07.2001 [GBl, S. 464], in denen keine Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden nach § 46 Abs. 2 StVO begründet ist; zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO als Ermächtigungsgrundlage in Fällen der vorliegenden Art vgl. u. a. auch OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011 - 8 A 2247/11 -, juris, m.w.N.; VG Frankfurt, Urteil vom 05.06.2013 - 4 K 4243/12.F. -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 29.10.2009 - 8 K 2267/07 -, juris).
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Nach seinem klaren Wortlaut („kann“) räumt § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO den Straßenverkehrsbehörden ein Ermessen ein, welches gemäß § 114 VwGO nur einer eingeschränkten richterlichen Überprüfung zugänglich ist. Dieses Ermessen wird durch die aufgrund von Art. 84 Abs. 2 GG erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO vom 04.06.2009 (BAnz. 2009, S. 2050 ff.) - VwV-StVO - gelenkt und, soweit der konkret zu entscheidende Sachverhalt von der VwV-StVO erfasst wird, gebunden. Bei dieser VwV-StVO handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm, sondern um innerdienstliche Richtlinien, die keine unmittelbaren Rechte und Pflichten für den Bürger begründen. Das bedeutet, dass die Beklagte nur in Ansehung des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist, denjenigen schwerbehinderten Menschen Parkerleichterungen zu gewähren, die dort als Anspruchsberechtigte aufgeführt sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011, a.a.O.).
19 
Umgekehrt, das heißt in Fällen, die von der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO nicht erfasst sind, unterliegen die Straßenverkehrsbehörden keiner abschließenden Bindung. Da Krankheiten äußerst vielfältig und unterschiedlich auftreten können, ist es möglich, dass eine bestimmte Art der Behinderung nicht von der VwV-StVO erfasst ist. In solchen Fällen, in denen sich ein Antragsteller auf eine nicht von den Fallgruppen der VwV-StVO erfasste Beeinträchtigung beruft, hat die Straßenverkehrsbehörde den ihr durch das Gesetz eingeräumten Entscheidungsspielraum (Ermessen) wahrzunehmen. In Ausübung dieses Ermessens hat sie in besonders gelagerten atypischen Fällen, die nicht in genereller Weise durch die Verwaltungsvorschriften vorentschieden sind, die ihr vom Gesetzgeber aufgegebene Bewertung des Sachverhalts im Rahmen einer Einzelfallwürdigung vorzunehmen. Dazu gehört die Feststellung, ob sonstige besondere Umstände vorliegen, die bei einem wertenden Vergleich mit den in der Verwaltungsvorschrift angeführten Fallgruppen eine vergleichbare Entscheidung rechtfertigen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011, a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 20.12.2012 - 2 K 2270/10 -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 06.06.2012 - 6 A 122/11 -, juris). Eine solche gesetzlich gebotene Ermessensausübung haben die Beklagte und in der Folge auch das Regierungspräsidium … unterlassen.
20 
Zutreffend und wohl auch vom Kläger unbestritten ist hier, dass der Kläger die in der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO bezeichneten Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nicht erfüllt. Insbesondere fehlt bei ihm das unter Nr. II. 3.c) und d) genannte Merkmal „B“ (über die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung). Hinsichtlich dieser gesundheitlichen Merkmale, die von der VwV-StVO für eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO gefordert werden, kommt den Feststellungen im Schwerbehindertenausweis gemäß § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX bindende Wirkung zu (OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.). Das heißt, dass die Straßenverkehrsbehörden insoweit weder von den positiven noch von den negativen, das heißt unterbliebenen, Feststellungen solcher Merkmale durch die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen (Sozial-)Behörden abweichen dürfen.
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Sonstigen Stellungnahmen dieser (Sozial-)Behörden, die diese außerhalb der Feststellungen in einem Schwerbehindertenausweis abgeben, kommt demgegenüber keine Bindungswirkung zu (OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011, a.a.O.; VG Frankfurt, Urteil vom 05.06.2013, a.a.O., m.w.N.; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, 2-StVO, § 46 RdNr. 23). Das Gericht folgt dieser in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht, da die Straßenverkehrsbehörden nach der Ermessensvorschrift in § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO in ihrem Hoheitsbereich Ausnahmen schaffen können, wozu die Sozialbehörden keine Befugnisse haben. Die Sozialbehörden können nur nach den für sie geltenden Vorschriften entscheiden und Empfehlungen abgeben. Ob die Straßenverkehrsbehörde jedoch einen atypischen Fall oder Ausnahmefall annimmt, bleibt allein ihr überlassen; die Stellungnahmen der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen (Sozial-)Behörden können allenfalls, ggf. auch mit einem beachtlichen Gewicht, in die Ermessenserwägungen der Straßenverkehrsbehörden einfließen (vgl. hierzu VG Sigmaringen, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O., m.w.N.). Fühlt eine Straßenverkehrsbehörde sich hingegen an eine nicht bindende Stellungnahme der Sozialbehörde rechtlich gebunden und übt sie deshalb kein eigenes Ermessen aus, wie das die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid (ohne Datum) und das Regierungspräsidium … im Widerspruchsbescheid vom 19.11.2013 ausdrücklich getan haben, dann liegt ein (kompletter) Ermessensausfall vor mit der Folge, dass diese Bescheide rechtswidrig und damit vom Verwaltungsgericht aufzuheben sind (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 40 RdNr. 86, m.w.N.).
22 
Im vorliegenden Fall hat auch durchaus Anlass für die Prüfung einer Ausnahmegenehmigung im Rahmen einer Ermessensentscheidung bestanden, weil im Fall des Klägers Hinweise auf einen atypischen Sachverhalt vorliegen, der von der VwV-StVO nicht erfasst ist. Denn bei ihm liegen - u. a. in Form eines in seinen konkreten Auswirkungen nicht abschließend geklärten Morbus Bechterew sowie in der Summe der dem Kläger im Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 02.08.2011 bescheinigten vielfältigen Erkrankungen - physische und psychische Beeinträchtigungen bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr vor, die ggf. durchaus mit den Beeinträchtigungen der in der VwV-StVO anerkannten Krankheiten vergleichbar sind. Bei Vorliegen derartiger Anhaltspunkte wäre die Beklagte verpflichtet gewesen zu prüfen, ob im Ergebnis beim Kläger tatsächlich Beeinträchtigungen mit dem Gewicht der in der VwV-StVO anerkannten Erkrankungen gegeben sind, und dann entweder zu entscheiden, ob eine Ausnahmegenehmigung (im Ermessenswege) erteilt werden kann, oder darzulegen, aus welchen Gründen das auch unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 GG nicht geschehen soll. Für die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null besteht keine Veranlassung und zwar weder im Sinne einer (zwingenden) Versagung der Ausnahmegenehmigung noch umgekehrt im Sinne einer Stattgabe des vom Kläger gestellten Antrags (wobei Letzteres hier schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Kläger ausdrücklich nur einen so gen. Bescheidungsantrag im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO gestellt hat, über den das Gericht nach § 88 VwGO nicht hinausgehen darf). Hiernach wird die Beklagte die unterbliebene Ermessensausübung in einem neuen Bescheid nachzuholen haben.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keinen Grund, diese gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
24 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Feb. 2015 - 4 K 2673/13

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Feb. 2015 - 4 K 2673/13

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Feb. 2015 - 4 K 2673/13 zitiert 23 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 1 Grundregeln


(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 69 Kontinuität der Bemessungsgrundlage


Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnun

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis


(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen1.von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);2.vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobah

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 3 Geschwindigkeit


(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften v

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 73


(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt 1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- od

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 84


(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 47 Örtliche Zuständigkeit


(1) Die Erlaubnisse nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt für eine Veranstaltung, die im Ausland beginnt, die nach § 44 Absatz 3 sachlich zuständige Behörde, in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt. Diese Behörde ist auch zuständig

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Feb. 2015 - 4 K 2673/13 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Feb. 2015 - 4 K 2673/13 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 29. Okt. 2009 - 8 K 2267/07

bei uns veröffentlicht am 29.10.2009

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt Parkerleichterungen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO für schwerbehinderte Menschen oh
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Feb. 2015 - 4 K 2673/13.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 27. März 2018 - 6 K 2818/16

bei uns veröffentlicht am 27.03.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Tatbestand   1 Die 1974 geborene Klägerin begehrt eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Gewährung von Parkerleichterungen. 2 Die Kläger

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 28. März 2017 - 3 K 4514/15

bei uns veröffentlicht am 28.03.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Klägerin begehrt die Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung für vier Parkberechtigungen zum Parken in der Nähe ihrer Praxis.2 Die Klägerin betreibt eine

Referenzen

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Die Erlaubnisse nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt für eine Veranstaltung, die im Ausland beginnt, die nach § 44 Absatz 3 sachlich zuständige Behörde, in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt. Diese Behörde ist auch zuständig, wenn sonst erlaubnis- und genehmigungspflichtiger Verkehr im Ausland beginnt. Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat. Befindet sich der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Erlaubnis Gebrauch gemacht wird.

(2) Zuständig sind für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen

1.
nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 für eine Ausnahme von § 18 Absatz 1 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk auf die Autobahn oder Kraftfahrstraße eingefahren werden soll. Wird jedoch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 erteilt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die diese Verfügung erlässt;
2.
nach § 46 Absatz 1 Nummer 4a für kleinwüchsige Menschen sowie nach § 46 Absatz 1 Nummer 4a und 4b für Ohnhänder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat, auch für die Bereiche, die außerhalb ihres Bezirks liegen;
3.
nach § 46 Absatz 1 Nummer 4c die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat;
4.
nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der zu genehmigende Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat. Befindet sich der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird;
5.
nach § 46 Absatz 1 Nummer 5b die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat, auch für die Bereiche, die außerhalb ihres Bezirks liegen;
6.
nach § 46 Absatz 1 Nummer 7 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird, im Falle einer flächendeckenden Ausnahmegenehmigung die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die den Transport durchführende Person ihren Wohnort oder Sitz oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat. Die Behörde ist dann auch für die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zuständig, ferner, wenn in ihrem Land von der Ausnahmegenehmigung kein Gebrauch gemacht wird oder wenn dort kein Fahrverbot besteht. Befindet sich der Wohnort oder der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird;
7.
nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Verbote, Beschränkungen und Anordnungen erlassen sind, für schwerbehinderte Menschen jedoch jede Straßenverkehrsbehörde auch für solche Maßnahmen, die außerhalb ihres Bezirks angeordnet sind;
8.
in allen übrigen Fällen die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch gemacht werden soll.

(3) Die Erlaubnisse für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr, die in § 35 Absatz 5 genannten Truppen, die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz erteilen die höhere Verwaltungsbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Parkerleichterungen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO für schwerbehinderte Menschen ohne Merkzeichen „aG“ („außergewöhnliche Gehbehinderung“).
Der am … geborene Kläger ist schwerbehindert. Mit Bescheid des Versorgungsamts Rottweil vom 06.11.1998 wurde bei ihm für die Zeit ab 22.07.1998 der Grad der Behinderung (GdB) mit 100 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine erhebliche Gehbehinderung (Merkzeichen „G“), für Hilflosigkeit (Merkzeichen „H“) sowie für die Notwendigkeit einer ständige Begleitung (Merkzeichen „B“) festgestellt. Nach diesem Bescheid liegen folgende Behinderungen vor: mehrfache Operationen bei Morbus Hirschsprung, Anastomosenstenose, geistige Retardierung und Sprechentwicklungsstörung.
Mehrere Anträge des Klägers auf Feststellung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“) wurden abgelehnt; auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 27.04.2007 - …/… -, der den Beteiligten bekannt ist, wird insoweit wegen der Einzelheiten verwiesen.
Mit Schreiben vom 26.04. und 18.05.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO zur Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen in Baden-Württemberg. Zur Begründung gab er an, dass er an Morbus Hirschsprung leide, was einer Erkrankung an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa gleich stehe.
Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 04.07.2007 ab. In der Begründung heißt es, dass nach einer Mitteilung des Landratsamts Tübingen - Abteilung Soziales - vom 13.06.2007 die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung nicht vorliegen würden.
Den hiergegen fristgerecht eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass es für ihn unzumutbar sei, längere Wegstrecken zu Fuß zurückzulegen. Er müsse Windeln tragen, da bei ihm eine Harn- und Stuhlinkontinenz bestehe. Er sei bei allen Arzt- und Therapiebesuchen auf ständige Begleitung angewiesen. Deshalb könne er vor den Praxen nicht einfach abgesetzt und dort wieder aufgenommen werden. Die Wege zu den Arzt- und Therapiepraxen seien zu weit. Bei der Parkplatzsuche komme es zu Harn- und Stuhlentleerung, was sich bei kurzen Wegstrecken durch rechtzeitiges Aufsuchen der Toilette kontrollieren lasse. Die erforderlichen medizinischen Voraussetzungen würden ausweislich der ärztlichen Atteste von Dr. G.-T. und Dr. B. vorliegen.
Mit Bescheid vom 29.10.2007 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass man erneut bei der versorgungsärztlichen Stelle des Landratsamts Tübingen nachgefragt habe. Von dort sei wiederum geantwortet worden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht vorliegen würden. Der Kläger könne aufgrund seiner Erkrankung nicht mit den Personen gleichgestellt werden, die zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählen würden. Die verschiedenen Erkrankungen seien - auch im Hinblick auf die jeweiligen Auswirkungen - nicht miteinander vergleichbar. Die Straßenverkehrsbehörde sei an diese versorgungsärztlichen Stellungnahmen gebunden, zumal da diese in ihrem Ergebnis eindeutig seien.
Am 14.11.2007 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Morbus Hirschsprung sei mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa vergleichbar, da alle diese Krankheiten vor allem im chronisch-rezidivierenden Stadium eine lebensbedrohliche Darmerkrankung bedeuten würden. Wegen der bei ihm bestehenden Inkontinenz müssten die Wege zu den behandelnden Ärzten möglichst kurz gehalten werden. Die bisherigen Erfahrungen hätten gezeigt, dass er erheblichen Gefährdungen und Beeinträchtigungen ausgesetzt sei, wenn er auf die übliche öffentliche Parkraumbenutzung angewiesen sei, also nicht direkt an die Praxisräumlichkeiten der behandelnden Ärzte vorfahren könne.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
10 
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 04.07.2007 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 29.10.2007 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung neu zu entscheiden.
11 
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung wird u. a. vorgetragen, dass Morbus Hirschsprung nicht mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa vergleichbar sei. Morbus Crohn und Colitis ulcerosa seien geprägt von Durchfällen, von oft imperativen Stuhlgängen, bei akuten Stuhlfrequenzen von etwa 40 Mal innerhalb von 24 Stunden, regelmäßig verbunden mit Durchfällen. Die beim Kläger vorliegende Erkrankung Morbus Hirschsprung sei dagegen geprägt von schweren Verstopfungen. Soweit in der ärztlichen Stellungnahme von Dr. B. davon gesprochen werde, dass im Fall des Klägers immer wieder rasche, unvorhergesehene Toilettenbesuche erforderlich seien, könne diese Beeinträchtigung in einem allenfalls nur sehr geringen Ausmaß gegeben sein. Denn in der ärztlichen Stellungnahme werde auch davon berichtet, dass der Kläger Fußball- und Tennisspielen sowie Schwimmen könne. Dem entspreche auch die gutachtliche Stellungnahme von Dr. D.-W. vom 13.09.2006, in der es heiße, dass sich der Kläger in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand befinde und das Stuhlverhalten normal sei.
14 
Im Hinblick auf die Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 04.06.2009 hat das Gericht mit Verfügung vom 29.09.2009 die Beklagte gebeten, bei der Versorgungsverwaltung eine aktuelle ergänzende ärztliche Stellungnahme einzuholen, ob der Kläger aufgrund seiner Erkrankung einer der Personengruppen gleichzustellen ist, die in den Randnummern 136 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 aufgeführt sind. Die Beklagte hat hierauf mit Schriftsatz vom 19.10.2009 eine versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. P. vom 15.10.2009 vorgelegt. Danach liegen die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmegenehmigung nicht vor. Zur Begründung wird ausgeführt, dass nach den Unterlagen immer wieder rasche, unvorhergesehene Toilettenbesuche erforderlich seien. Diese Beeinträchtigung könne aber nur von sehr geringem Ausmaß sein, da laut ärztlicher Stellungnahme noch Fußball- und Tennisspielen sowie Schwimmen möglich seien. Der Grad der Schwerbehinderung betrage zwar insgesamt 100, auf die Darmerkrankung selbst entfalle jedoch ein wesentlich geringerer Grad als 60.
15 
Dem Gericht haben die einschlägigen Behördenakten vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, auch wenn in der mündlichen Verhandlung niemand anwesend war. Die Beteiligten sind darauf in der Ladung gesondert hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
18 
Die streitigen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch darauf, dass diese die von ihm beantragte Ausnahmegenehmigung erteilt oder über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet (§ 113 Abs. 5 VwGO).
19 
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO. Nach dieser Vorschrift können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen erlassen sind. Die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung steht im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Deren Ermessensentscheidung kann das Gericht nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO, § 40 LVwVfG).
20 
Das der Straßenverkehrsbehörde durch § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO eingeräumte Ermessen wird in einer rechtlich zulässigen Weise durch die einschlägigen Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 22.10.1998 in der Fassung vom 04.06.2009 (BAnz 2009, Nr. 84 S. 2050) konkretisiert (s. a. BSG, Urteil vom 29.03.2007 - B 9a SB 5/05 R -, juris).
21 
Die Randnummern 118 bis 132 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 betreffen die Ausnahmegenehmigung (Parkerleichterungen) für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung. Der Kläger kann derzeit diesem Personenkreis bereits deshalb nicht zugerechnet werden, weil die Voraussetzungen für eine solche außergewöhnliche Gehbehinderung ausschließlich in einem förmlichen Feststellungsverfahren nach § 69 Abs. 4 SGB IX ermittelt werden können (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.06.2009 - 14 K 3637/07 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 13.03.2009 - 6 A 215/08 -, juris; VG Köln, Urteil vom 24.09.2004 - 11 K 4727/03 -, juris; s. a. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.06.2009 - 4 LA 406/07 -, juris). Die für die Durchführung des SGB IX zuständigen Behörden haben dem Kläger bisher nur das Merkzeichen „G“, nicht jedoch das Merkzeichen „aG“ zuerkannt.
22 
Der Kläger gehört auch nicht zu dem Kreis der schwer, aber noch nicht außergewöhnlich gehbehinderten Menschen, denen nach den Randnummern 136 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 Parkerleichterungen offen stehen. Die in diesen, neu eingeführten Randnummern genannten Personengruppen sind inhaltlich identisch mit den Personengruppen, die bisher zum berechtigten Personenkreis im Sinne der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen Schwerbehinderter vom 20.03.2001 in der Fassung vom 09.02.2004 (GABl. S. 294) gehörten (sog. „aG-light“). Damit ist eine eigenständige Bedeutung der auf Landesebene erlassenen Verwaltungsvorschrift vom 20.03.2001 nicht mehr zu erkennen, was dazu führt, dass diese Verwaltungsvorschrift insgesamt gegenstandslos geworden ist.
23 
Im Hinblick auf das in die Zukunft gerichtete Klagebegehren ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 8. Auflage, § 39 II m.w.N.; s. a. BSG, Urteil vom 05.07.2007 - B 9/9a SB 2/07 R -, juris). In der inzwischen gegenstandslos gewordenen Verwaltungsvorschrift vom 20.03.2001 war geregelt, dass die Straßenverkehrsbehörde den Antrag auf Parkerleichterung für besondere Gruppen Schwerbehinderter an die Versorgungsverwaltung sendet, die hierauf eine Stellungnahme durch den ärztlichen Dienst im Wege der Amtshilfe nach Aktenlage abgibt. Randnummer 133 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 bestimmt hingegen, dass die Randnummern 118 bis 132 sinngemäß auch auf die nachstehend aufgeführten Personengruppen anzuwenden sind. In der somit sinngemäß anzuwendenden Randnummer 130 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 wird ausdrücklich von „versorgungsärztlicher Feststellung“ gesprochen (vgl. § 69 Abs. 4 SGB IX). Daher spricht vieles dafür, dass infolge der Änderung der VwV-StVO vom 04.06.2009 auch die gesundheitlichen Merkmale, die für das sog. „aG-light“ nach den neuen Randnummern 136 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 von Bedeutung sind, in einem förmlichen Feststellungsverfahren nach § 69 Abs. 4 SGB IX ermittelt werden müssen (ebenso mit weiteren Gründen Dau, jurisPR-SozR 15/2009 Anm. 6). Es kann offen bleiben, ob die vorliegende Klage bereits deshalb unbegründet ist, weil die Versorgungsverwaltung zugunsten des Klägers eine entsprechende förmliche Feststellung durch Verwaltungsakt bisher nicht getroffen hat. Denn die Voraussetzungen für Parkerleichterungen nach den Randnummern 136 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 liegen im Fall des Klägers auch inhaltlich nicht vor, so dass er nicht zu dem Personenkreis gehört, der von diesen Randnummern oder von den Regelungen der inzwischen gegenstandslos gewordenen Verwaltungsvorschrift vom 20.03.2001 begünstigt wird.
24 
Der Kläger ist unmittelbar keiner der Personengruppen zuzuordnen, die in den Randnummern 136 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 aufgeführt sind. Indem in Randnummer 133 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 auch auf die Randnummer 130 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 verwiesen wird, kann auch solchen schwerbehinderten Menschen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, die aufgrund von Erkrankungen einer der Personengruppen gleichzustellen sind, die in den Randnummern 136 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 aufgeführt sind. Nach dem Sinn und Zweck, der mit den Parkerleichterungen nach den Randnummern 118 bis 144 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 verfolgt wird, kommt es für eine Gleichstellung nicht darauf an, ob die Erkrankungen der Schwere nach vergleichbar sind, sondern allein darauf, ob eine vergleichbare funktionelle Behinderung beim Gehen gegeben ist (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 13.03.2009 - 6 A 215/08 -, juris; VG Köln, Urteil vom 24.09.2004 - 11 K 4727/03 -, juris; s. a. BSG, Urteil vom 29.03.2007 - B 9a SB 5/05 R -, juris; Urteil vom 06.11.1985 - 9a RVs 7/83 -, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.2001 - L 11 SB 4527/00 -, juris). Für die Beurteilung, ob die Gehfähigkeit des Klägers in einem derartigen Ausmaß eingeschränkt ist, wie dies bei den verschiedenen Personengruppen der Fall ist, die in den Randnummern 134 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 aufgeführt sind, kommt den versorgungsärztlichen Stellungnahmen ein erhebliches Gewicht zu (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.06.2009 - 14 K 3637/07 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 13.03.2009 - 6 A 215/08 -, juris; VG Köln, Urteil vom 24.09.2004 - 11 K 4727/03 -, juris). Nach den eingeholten versorgungsärztlichen Stellungnahmen, die nach Auffassung der Kammer inhaltlich nicht zu beanstanden sind, rechtfertigen die Erkrankungen, an denen der Kläger leidet, keine Gleichstellung mit den in den Randnummern 136 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 genannten Personengruppen. Seitens der Versorgungsverwaltung ist zum Beispiel bereits am 13.09.2006 von Dr. D.-W. ausgeführt worden, dass und warum eine analoge Bewertung der Darmerkrankung des Klägers mit einer Erkrankung an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa nicht gerechtfertigt ist. Diese versorgungsärztliche Einschätzung wurde auch später stets aufrecht erhalten (vgl. z. B. die Stellungnahme des Landratsamts Tübingen an das Regierungspräsidium Tübingen vom 26.10.2007). Zuletzt wurde auf Anforderung des Gerichts eine versorgungsärztliche Stellungnahme unter dem 15.10.2009 abgegeben, nach der die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung für schwerbehinderte Menschen (Parkerleichterungen) im Fall des Klägers nicht erfüllt sind. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass die geltend gemachten unvorhergesehenen Toilettenbesuche nur von sehr geringem Ausmaß sein können, da laut ärztlicher Stellungnahme auch Fußball- und Tennisspielen sowie Schwimmen möglich sind. Außerdem betrage der Grad der Schwerbehinderung zwar insgesamt 100, auf die Darmerkrankung selbst entfalle jedoch ein wesentlich geringer Grad als 60.
25 
Diese versorgungsärztlichen Einschätzungen werden durch die Ausführungen gestützt, die in dem rechtskräftig gewordenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 27.04.2007 - …/… - enthalten sind. Auf dessen Seite 6 heißt es u. a.:
26 
„Die bei dem Kläger bestehende Funktionseinschränkung ist nicht mit einem der in der VwV-StVO ausdrücklich genannten Beispielsfälle vergleichbar, da seine Gehfähigkeit in keinster Weise eingeschränkt ist. Dies ergibt sich aus sämtlichen aktenkundigen ärztlichen Äußerungen sowie aus den sachverständigen Zeugenauskünften der behandelnden Ärzte. Bei dem Kläger besteht eine Sprachstörung sowie eine psychomotorische Entwicklungsstörung. Die Steh- und Gehfähigkeit einschließlich Treppensteigen ist hierdurch jedoch nicht eingeschränkt. Dies ergibt sich aus dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI vom 17.04.2003. Ferner besteht eine Obstipation nach mehrfacher Operation eines Morbus Hirschsprung sowie eine Anastomosenstenose. Auch hierdurch ist das Gehvermögen des Klägers nicht eingeschränkt. Gleiches gilt für das cerebral organische Anfallsleiden bei frühkindlichem Hirnschaden. Nach übereinstimmender Auffassung der behandelnden Ärztinnen Dr. G.-T. sowie Dr. B. verursachen die Erkrankungen keine schwerwiegenden Störungen der Körperbeweglichkeit bzw. der Motorik, so dass Fußball- und Tennisspielen sowie Schwimmen zu den Hobbys des Klägers gehören. Die Tatsache, dass der Kläger nicht in der Lage ist, selbst ein Auto zu führen und deshalb von seiner Mutter regelmäßig zu Therapien sowie zu notwendigen Arztbesuchen gefahren wird, rechtfertigt nicht die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“. Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger infolge seiner psychischen Behinderung auch nicht alleine zu den Therapien und Arztbesuchen gehen kann, da immer wieder rasche und unvorhergesehene Toilettenbesuche notwendig sind. Diese unstreitig vorliegenden Behinderungen des Klägers sind mit der Zuerkennung der Merkzeichen „G“, „B“ sowie „H“ umfassend abgedeckt.“
27 
Der Kläger hat nichts vorgetragen, dass eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen würde.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Nach § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
29 
Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 VwGO nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.

Gründe

 
16 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, auch wenn in der mündlichen Verhandlung niemand anwesend war. Die Beteiligten sind darauf in der Ladung gesondert hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
18 
Die streitigen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch darauf, dass diese die von ihm beantragte Ausnahmegenehmigung erteilt oder über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet (§ 113 Abs. 5 VwGO).
19 
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO. Nach dieser Vorschrift können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen erlassen sind. Die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung steht im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Deren Ermessensentscheidung kann das Gericht nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO, § 40 LVwVfG).
20 
Das der Straßenverkehrsbehörde durch § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO eingeräumte Ermessen wird in einer rechtlich zulässigen Weise durch die einschlägigen Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 22.10.1998 in der Fassung vom 04.06.2009 (BAnz 2009, Nr. 84 S. 2050) konkretisiert (s. a. BSG, Urteil vom 29.03.2007 - B 9a SB 5/05 R -, juris).
21 
Die Randnummern 118 bis 132 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 betreffen die Ausnahmegenehmigung (Parkerleichterungen) für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung. Der Kläger kann derzeit diesem Personenkreis bereits deshalb nicht zugerechnet werden, weil die Voraussetzungen für eine solche außergewöhnliche Gehbehinderung ausschließlich in einem förmlichen Feststellungsverfahren nach § 69 Abs. 4 SGB IX ermittelt werden können (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.06.2009 - 14 K 3637/07 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 13.03.2009 - 6 A 215/08 -, juris; VG Köln, Urteil vom 24.09.2004 - 11 K 4727/03 -, juris; s. a. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.06.2009 - 4 LA 406/07 -, juris). Die für die Durchführung des SGB IX zuständigen Behörden haben dem Kläger bisher nur das Merkzeichen „G“, nicht jedoch das Merkzeichen „aG“ zuerkannt.
22 
Der Kläger gehört auch nicht zu dem Kreis der schwer, aber noch nicht außergewöhnlich gehbehinderten Menschen, denen nach den Randnummern 136 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 Parkerleichterungen offen stehen. Die in diesen, neu eingeführten Randnummern genannten Personengruppen sind inhaltlich identisch mit den Personengruppen, die bisher zum berechtigten Personenkreis im Sinne der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen Schwerbehinderter vom 20.03.2001 in der Fassung vom 09.02.2004 (GABl. S. 294) gehörten (sog. „aG-light“). Damit ist eine eigenständige Bedeutung der auf Landesebene erlassenen Verwaltungsvorschrift vom 20.03.2001 nicht mehr zu erkennen, was dazu führt, dass diese Verwaltungsvorschrift insgesamt gegenstandslos geworden ist.
23 
Im Hinblick auf das in die Zukunft gerichtete Klagebegehren ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 8. Auflage, § 39 II m.w.N.; s. a. BSG, Urteil vom 05.07.2007 - B 9/9a SB 2/07 R -, juris). In der inzwischen gegenstandslos gewordenen Verwaltungsvorschrift vom 20.03.2001 war geregelt, dass die Straßenverkehrsbehörde den Antrag auf Parkerleichterung für besondere Gruppen Schwerbehinderter an die Versorgungsverwaltung sendet, die hierauf eine Stellungnahme durch den ärztlichen Dienst im Wege der Amtshilfe nach Aktenlage abgibt. Randnummer 133 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 bestimmt hingegen, dass die Randnummern 118 bis 132 sinngemäß auch auf die nachstehend aufgeführten Personengruppen anzuwenden sind. In der somit sinngemäß anzuwendenden Randnummer 130 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 wird ausdrücklich von „versorgungsärztlicher Feststellung“ gesprochen (vgl. § 69 Abs. 4 SGB IX). Daher spricht vieles dafür, dass infolge der Änderung der VwV-StVO vom 04.06.2009 auch die gesundheitlichen Merkmale, die für das sog. „aG-light“ nach den neuen Randnummern 136 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 von Bedeutung sind, in einem förmlichen Feststellungsverfahren nach § 69 Abs. 4 SGB IX ermittelt werden müssen (ebenso mit weiteren Gründen Dau, jurisPR-SozR 15/2009 Anm. 6). Es kann offen bleiben, ob die vorliegende Klage bereits deshalb unbegründet ist, weil die Versorgungsverwaltung zugunsten des Klägers eine entsprechende förmliche Feststellung durch Verwaltungsakt bisher nicht getroffen hat. Denn die Voraussetzungen für Parkerleichterungen nach den Randnummern 136 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 liegen im Fall des Klägers auch inhaltlich nicht vor, so dass er nicht zu dem Personenkreis gehört, der von diesen Randnummern oder von den Regelungen der inzwischen gegenstandslos gewordenen Verwaltungsvorschrift vom 20.03.2001 begünstigt wird.
24 
Der Kläger ist unmittelbar keiner der Personengruppen zuzuordnen, die in den Randnummern 136 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 aufgeführt sind. Indem in Randnummer 133 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 auch auf die Randnummer 130 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 verwiesen wird, kann auch solchen schwerbehinderten Menschen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, die aufgrund von Erkrankungen einer der Personengruppen gleichzustellen sind, die in den Randnummern 136 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 aufgeführt sind. Nach dem Sinn und Zweck, der mit den Parkerleichterungen nach den Randnummern 118 bis 144 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 verfolgt wird, kommt es für eine Gleichstellung nicht darauf an, ob die Erkrankungen der Schwere nach vergleichbar sind, sondern allein darauf, ob eine vergleichbare funktionelle Behinderung beim Gehen gegeben ist (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 13.03.2009 - 6 A 215/08 -, juris; VG Köln, Urteil vom 24.09.2004 - 11 K 4727/03 -, juris; s. a. BSG, Urteil vom 29.03.2007 - B 9a SB 5/05 R -, juris; Urteil vom 06.11.1985 - 9a RVs 7/83 -, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.2001 - L 11 SB 4527/00 -, juris). Für die Beurteilung, ob die Gehfähigkeit des Klägers in einem derartigen Ausmaß eingeschränkt ist, wie dies bei den verschiedenen Personengruppen der Fall ist, die in den Randnummern 134 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 aufgeführt sind, kommt den versorgungsärztlichen Stellungnahmen ein erhebliches Gewicht zu (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.06.2009 - 14 K 3637/07 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 13.03.2009 - 6 A 215/08 -, juris; VG Köln, Urteil vom 24.09.2004 - 11 K 4727/03 -, juris). Nach den eingeholten versorgungsärztlichen Stellungnahmen, die nach Auffassung der Kammer inhaltlich nicht zu beanstanden sind, rechtfertigen die Erkrankungen, an denen der Kläger leidet, keine Gleichstellung mit den in den Randnummern 136 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 genannten Personengruppen. Seitens der Versorgungsverwaltung ist zum Beispiel bereits am 13.09.2006 von Dr. D.-W. ausgeführt worden, dass und warum eine analoge Bewertung der Darmerkrankung des Klägers mit einer Erkrankung an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa nicht gerechtfertigt ist. Diese versorgungsärztliche Einschätzung wurde auch später stets aufrecht erhalten (vgl. z. B. die Stellungnahme des Landratsamts Tübingen an das Regierungspräsidium Tübingen vom 26.10.2007). Zuletzt wurde auf Anforderung des Gerichts eine versorgungsärztliche Stellungnahme unter dem 15.10.2009 abgegeben, nach der die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung für schwerbehinderte Menschen (Parkerleichterungen) im Fall des Klägers nicht erfüllt sind. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass die geltend gemachten unvorhergesehenen Toilettenbesuche nur von sehr geringem Ausmaß sein können, da laut ärztlicher Stellungnahme auch Fußball- und Tennisspielen sowie Schwimmen möglich sind. Außerdem betrage der Grad der Schwerbehinderung zwar insgesamt 100, auf die Darmerkrankung selbst entfalle jedoch ein wesentlich geringer Grad als 60.
25 
Diese versorgungsärztlichen Einschätzungen werden durch die Ausführungen gestützt, die in dem rechtskräftig gewordenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 27.04.2007 - …/… - enthalten sind. Auf dessen Seite 6 heißt es u. a.:
26 
„Die bei dem Kläger bestehende Funktionseinschränkung ist nicht mit einem der in der VwV-StVO ausdrücklich genannten Beispielsfälle vergleichbar, da seine Gehfähigkeit in keinster Weise eingeschränkt ist. Dies ergibt sich aus sämtlichen aktenkundigen ärztlichen Äußerungen sowie aus den sachverständigen Zeugenauskünften der behandelnden Ärzte. Bei dem Kläger besteht eine Sprachstörung sowie eine psychomotorische Entwicklungsstörung. Die Steh- und Gehfähigkeit einschließlich Treppensteigen ist hierdurch jedoch nicht eingeschränkt. Dies ergibt sich aus dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI vom 17.04.2003. Ferner besteht eine Obstipation nach mehrfacher Operation eines Morbus Hirschsprung sowie eine Anastomosenstenose. Auch hierdurch ist das Gehvermögen des Klägers nicht eingeschränkt. Gleiches gilt für das cerebral organische Anfallsleiden bei frühkindlichem Hirnschaden. Nach übereinstimmender Auffassung der behandelnden Ärztinnen Dr. G.-T. sowie Dr. B. verursachen die Erkrankungen keine schwerwiegenden Störungen der Körperbeweglichkeit bzw. der Motorik, so dass Fußball- und Tennisspielen sowie Schwimmen zu den Hobbys des Klägers gehören. Die Tatsache, dass der Kläger nicht in der Lage ist, selbst ein Auto zu führen und deshalb von seiner Mutter regelmäßig zu Therapien sowie zu notwendigen Arztbesuchen gefahren wird, rechtfertigt nicht die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“. Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger infolge seiner psychischen Behinderung auch nicht alleine zu den Therapien und Arztbesuchen gehen kann, da immer wieder rasche und unvorhergesehene Toilettenbesuche notwendig sind. Diese unstreitig vorliegenden Behinderungen des Klägers sind mit der Zuerkennung der Merkzeichen „G“, „B“ sowie „H“ umfassend abgedeckt.“
27 
Der Kläger hat nichts vorgetragen, dass eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen würde.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Nach § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
29 
Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 VwGO nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Die Erlaubnisse nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt für eine Veranstaltung, die im Ausland beginnt, die nach § 44 Absatz 3 sachlich zuständige Behörde, in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt. Diese Behörde ist auch zuständig, wenn sonst erlaubnis- und genehmigungspflichtiger Verkehr im Ausland beginnt. Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat. Befindet sich der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Erlaubnis Gebrauch gemacht wird.

(2) Zuständig sind für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen

1.
nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 für eine Ausnahme von § 18 Absatz 1 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk auf die Autobahn oder Kraftfahrstraße eingefahren werden soll. Wird jedoch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 erteilt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die diese Verfügung erlässt;
2.
nach § 46 Absatz 1 Nummer 4a für kleinwüchsige Menschen sowie nach § 46 Absatz 1 Nummer 4a und 4b für Ohnhänder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat, auch für die Bereiche, die außerhalb ihres Bezirks liegen;
3.
nach § 46 Absatz 1 Nummer 4c die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat;
4.
nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der zu genehmigende Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat. Befindet sich der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird;
5.
nach § 46 Absatz 1 Nummer 5b die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat, auch für die Bereiche, die außerhalb ihres Bezirks liegen;
6.
nach § 46 Absatz 1 Nummer 7 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird, im Falle einer flächendeckenden Ausnahmegenehmigung die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die den Transport durchführende Person ihren Wohnort oder Sitz oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat. Die Behörde ist dann auch für die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zuständig, ferner, wenn in ihrem Land von der Ausnahmegenehmigung kein Gebrauch gemacht wird oder wenn dort kein Fahrverbot besteht. Befindet sich der Wohnort oder der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird;
7.
nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Verbote, Beschränkungen und Anordnungen erlassen sind, für schwerbehinderte Menschen jedoch jede Straßenverkehrsbehörde auch für solche Maßnahmen, die außerhalb ihres Bezirks angeordnet sind;
8.
in allen übrigen Fällen die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch gemacht werden soll.

(3) Die Erlaubnisse für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr, die in § 35 Absatz 5 genannten Truppen, die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz erteilen die höhere Verwaltungsbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Parkerleichterungen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO für schwerbehinderte Menschen ohne Merkzeichen „aG“ („außergewöhnliche Gehbehinderung“).
Der am … geborene Kläger ist schwerbehindert. Mit Bescheid des Versorgungsamts Rottweil vom 06.11.1998 wurde bei ihm für die Zeit ab 22.07.1998 der Grad der Behinderung (GdB) mit 100 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine erhebliche Gehbehinderung (Merkzeichen „G“), für Hilflosigkeit (Merkzeichen „H“) sowie für die Notwendigkeit einer ständige Begleitung (Merkzeichen „B“) festgestellt. Nach diesem Bescheid liegen folgende Behinderungen vor: mehrfache Operationen bei Morbus Hirschsprung, Anastomosenstenose, geistige Retardierung und Sprechentwicklungsstörung.
Mehrere Anträge des Klägers auf Feststellung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“) wurden abgelehnt; auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 27.04.2007 - …/… -, der den Beteiligten bekannt ist, wird insoweit wegen der Einzelheiten verwiesen.
Mit Schreiben vom 26.04. und 18.05.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO zur Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen in Baden-Württemberg. Zur Begründung gab er an, dass er an Morbus Hirschsprung leide, was einer Erkrankung an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa gleich stehe.
Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 04.07.2007 ab. In der Begründung heißt es, dass nach einer Mitteilung des Landratsamts Tübingen - Abteilung Soziales - vom 13.06.2007 die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung nicht vorliegen würden.
Den hiergegen fristgerecht eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass es für ihn unzumutbar sei, längere Wegstrecken zu Fuß zurückzulegen. Er müsse Windeln tragen, da bei ihm eine Harn- und Stuhlinkontinenz bestehe. Er sei bei allen Arzt- und Therapiebesuchen auf ständige Begleitung angewiesen. Deshalb könne er vor den Praxen nicht einfach abgesetzt und dort wieder aufgenommen werden. Die Wege zu den Arzt- und Therapiepraxen seien zu weit. Bei der Parkplatzsuche komme es zu Harn- und Stuhlentleerung, was sich bei kurzen Wegstrecken durch rechtzeitiges Aufsuchen der Toilette kontrollieren lasse. Die erforderlichen medizinischen Voraussetzungen würden ausweislich der ärztlichen Atteste von Dr. G.-T. und Dr. B. vorliegen.
Mit Bescheid vom 29.10.2007 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass man erneut bei der versorgungsärztlichen Stelle des Landratsamts Tübingen nachgefragt habe. Von dort sei wiederum geantwortet worden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht vorliegen würden. Der Kläger könne aufgrund seiner Erkrankung nicht mit den Personen gleichgestellt werden, die zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählen würden. Die verschiedenen Erkrankungen seien - auch im Hinblick auf die jeweiligen Auswirkungen - nicht miteinander vergleichbar. Die Straßenverkehrsbehörde sei an diese versorgungsärztlichen Stellungnahmen gebunden, zumal da diese in ihrem Ergebnis eindeutig seien.
Am 14.11.2007 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Morbus Hirschsprung sei mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa vergleichbar, da alle diese Krankheiten vor allem im chronisch-rezidivierenden Stadium eine lebensbedrohliche Darmerkrankung bedeuten würden. Wegen der bei ihm bestehenden Inkontinenz müssten die Wege zu den behandelnden Ärzten möglichst kurz gehalten werden. Die bisherigen Erfahrungen hätten gezeigt, dass er erheblichen Gefährdungen und Beeinträchtigungen ausgesetzt sei, wenn er auf die übliche öffentliche Parkraumbenutzung angewiesen sei, also nicht direkt an die Praxisräumlichkeiten der behandelnden Ärzte vorfahren könne.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
10 
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 04.07.2007 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 29.10.2007 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung neu zu entscheiden.
11 
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung wird u. a. vorgetragen, dass Morbus Hirschsprung nicht mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa vergleichbar sei. Morbus Crohn und Colitis ulcerosa seien geprägt von Durchfällen, von oft imperativen Stuhlgängen, bei akuten Stuhlfrequenzen von etwa 40 Mal innerhalb von 24 Stunden, regelmäßig verbunden mit Durchfällen. Die beim Kläger vorliegende Erkrankung Morbus Hirschsprung sei dagegen geprägt von schweren Verstopfungen. Soweit in der ärztlichen Stellungnahme von Dr. B. davon gesprochen werde, dass im Fall des Klägers immer wieder rasche, unvorhergesehene Toilettenbesuche erforderlich seien, könne diese Beeinträchtigung in einem allenfalls nur sehr geringen Ausmaß gegeben sein. Denn in der ärztlichen Stellungnahme werde auch davon berichtet, dass der Kläger Fußball- und Tennisspielen sowie Schwimmen könne. Dem entspreche auch die gutachtliche Stellungnahme von Dr. D.-W. vom 13.09.2006, in der es heiße, dass sich der Kläger in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand befinde und das Stuhlverhalten normal sei.
14 
Im Hinblick auf die Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 04.06.2009 hat das Gericht mit Verfügung vom 29.09.2009 die Beklagte gebeten, bei der Versorgungsverwaltung eine aktuelle ergänzende ärztliche Stellungnahme einzuholen, ob der Kläger aufgrund seiner Erkrankung einer der Personengruppen gleichzustellen ist, die in den Randnummern 136 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 aufgeführt sind. Die Beklagte hat hierauf mit Schriftsatz vom 19.10.2009 eine versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. P. vom 15.10.2009 vorgelegt. Danach liegen die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmegenehmigung nicht vor. Zur Begründung wird ausgeführt, dass nach den Unterlagen immer wieder rasche, unvorhergesehene Toilettenbesuche erforderlich seien. Diese Beeinträchtigung könne aber nur von sehr geringem Ausmaß sein, da laut ärztlicher Stellungnahme noch Fußball- und Tennisspielen sowie Schwimmen möglich seien. Der Grad der Schwerbehinderung betrage zwar insgesamt 100, auf die Darmerkrankung selbst entfalle jedoch ein wesentlich geringerer Grad als 60.
15 
Dem Gericht haben die einschlägigen Behördenakten vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, auch wenn in der mündlichen Verhandlung niemand anwesend war. Die Beteiligten sind darauf in der Ladung gesondert hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
18 
Die streitigen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch darauf, dass diese die von ihm beantragte Ausnahmegenehmigung erteilt oder über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet (§ 113 Abs. 5 VwGO).
19 
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO. Nach dieser Vorschrift können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen erlassen sind. Die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung steht im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Deren Ermessensentscheidung kann das Gericht nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO, § 40 LVwVfG).
20 
Das der Straßenverkehrsbehörde durch § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO eingeräumte Ermessen wird in einer rechtlich zulässigen Weise durch die einschlägigen Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 22.10.1998 in der Fassung vom 04.06.2009 (BAnz 2009, Nr. 84 S. 2050) konkretisiert (s. a. BSG, Urteil vom 29.03.2007 - B 9a SB 5/05 R -, juris).
21 
Die Randnummern 118 bis 132 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 betreffen die Ausnahmegenehmigung (Parkerleichterungen) für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung. Der Kläger kann derzeit diesem Personenkreis bereits deshalb nicht zugerechnet werden, weil die Voraussetzungen für eine solche außergewöhnliche Gehbehinderung ausschließlich in einem förmlichen Feststellungsverfahren nach § 69 Abs. 4 SGB IX ermittelt werden können (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.06.2009 - 14 K 3637/07 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 13.03.2009 - 6 A 215/08 -, juris; VG Köln, Urteil vom 24.09.2004 - 11 K 4727/03 -, juris; s. a. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.06.2009 - 4 LA 406/07 -, juris). Die für die Durchführung des SGB IX zuständigen Behörden haben dem Kläger bisher nur das Merkzeichen „G“, nicht jedoch das Merkzeichen „aG“ zuerkannt.
22 
Der Kläger gehört auch nicht zu dem Kreis der schwer, aber noch nicht außergewöhnlich gehbehinderten Menschen, denen nach den Randnummern 136 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 Parkerleichterungen offen stehen. Die in diesen, neu eingeführten Randnummern genannten Personengruppen sind inhaltlich identisch mit den Personengruppen, die bisher zum berechtigten Personenkreis im Sinne der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen Schwerbehinderter vom 20.03.2001 in der Fassung vom 09.02.2004 (GABl. S. 294) gehörten (sog. „aG-light“). Damit ist eine eigenständige Bedeutung der auf Landesebene erlassenen Verwaltungsvorschrift vom 20.03.2001 nicht mehr zu erkennen, was dazu führt, dass diese Verwaltungsvorschrift insgesamt gegenstandslos geworden ist.
23 
Im Hinblick auf das in die Zukunft gerichtete Klagebegehren ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 8. Auflage, § 39 II m.w.N.; s. a. BSG, Urteil vom 05.07.2007 - B 9/9a SB 2/07 R -, juris). In der inzwischen gegenstandslos gewordenen Verwaltungsvorschrift vom 20.03.2001 war geregelt, dass die Straßenverkehrsbehörde den Antrag auf Parkerleichterung für besondere Gruppen Schwerbehinderter an die Versorgungsverwaltung sendet, die hierauf eine Stellungnahme durch den ärztlichen Dienst im Wege der Amtshilfe nach Aktenlage abgibt. Randnummer 133 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 bestimmt hingegen, dass die Randnummern 118 bis 132 sinngemäß auch auf die nachstehend aufgeführten Personengruppen anzuwenden sind. In der somit sinngemäß anzuwendenden Randnummer 130 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 wird ausdrücklich von „versorgungsärztlicher Feststellung“ gesprochen (vgl. § 69 Abs. 4 SGB IX). Daher spricht vieles dafür, dass infolge der Änderung der VwV-StVO vom 04.06.2009 auch die gesundheitlichen Merkmale, die für das sog. „aG-light“ nach den neuen Randnummern 136 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 von Bedeutung sind, in einem förmlichen Feststellungsverfahren nach § 69 Abs. 4 SGB IX ermittelt werden müssen (ebenso mit weiteren Gründen Dau, jurisPR-SozR 15/2009 Anm. 6). Es kann offen bleiben, ob die vorliegende Klage bereits deshalb unbegründet ist, weil die Versorgungsverwaltung zugunsten des Klägers eine entsprechende förmliche Feststellung durch Verwaltungsakt bisher nicht getroffen hat. Denn die Voraussetzungen für Parkerleichterungen nach den Randnummern 136 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 liegen im Fall des Klägers auch inhaltlich nicht vor, so dass er nicht zu dem Personenkreis gehört, der von diesen Randnummern oder von den Regelungen der inzwischen gegenstandslos gewordenen Verwaltungsvorschrift vom 20.03.2001 begünstigt wird.
24 
Der Kläger ist unmittelbar keiner der Personengruppen zuzuordnen, die in den Randnummern 136 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 aufgeführt sind. Indem in Randnummer 133 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 auch auf die Randnummer 130 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 verwiesen wird, kann auch solchen schwerbehinderten Menschen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, die aufgrund von Erkrankungen einer der Personengruppen gleichzustellen sind, die in den Randnummern 136 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 aufgeführt sind. Nach dem Sinn und Zweck, der mit den Parkerleichterungen nach den Randnummern 118 bis 144 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 verfolgt wird, kommt es für eine Gleichstellung nicht darauf an, ob die Erkrankungen der Schwere nach vergleichbar sind, sondern allein darauf, ob eine vergleichbare funktionelle Behinderung beim Gehen gegeben ist (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 13.03.2009 - 6 A 215/08 -, juris; VG Köln, Urteil vom 24.09.2004 - 11 K 4727/03 -, juris; s. a. BSG, Urteil vom 29.03.2007 - B 9a SB 5/05 R -, juris; Urteil vom 06.11.1985 - 9a RVs 7/83 -, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.2001 - L 11 SB 4527/00 -, juris). Für die Beurteilung, ob die Gehfähigkeit des Klägers in einem derartigen Ausmaß eingeschränkt ist, wie dies bei den verschiedenen Personengruppen der Fall ist, die in den Randnummern 134 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 aufgeführt sind, kommt den versorgungsärztlichen Stellungnahmen ein erhebliches Gewicht zu (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.06.2009 - 14 K 3637/07 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 13.03.2009 - 6 A 215/08 -, juris; VG Köln, Urteil vom 24.09.2004 - 11 K 4727/03 -, juris). Nach den eingeholten versorgungsärztlichen Stellungnahmen, die nach Auffassung der Kammer inhaltlich nicht zu beanstanden sind, rechtfertigen die Erkrankungen, an denen der Kläger leidet, keine Gleichstellung mit den in den Randnummern 136 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 genannten Personengruppen. Seitens der Versorgungsverwaltung ist zum Beispiel bereits am 13.09.2006 von Dr. D.-W. ausgeführt worden, dass und warum eine analoge Bewertung der Darmerkrankung des Klägers mit einer Erkrankung an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa nicht gerechtfertigt ist. Diese versorgungsärztliche Einschätzung wurde auch später stets aufrecht erhalten (vgl. z. B. die Stellungnahme des Landratsamts Tübingen an das Regierungspräsidium Tübingen vom 26.10.2007). Zuletzt wurde auf Anforderung des Gerichts eine versorgungsärztliche Stellungnahme unter dem 15.10.2009 abgegeben, nach der die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung für schwerbehinderte Menschen (Parkerleichterungen) im Fall des Klägers nicht erfüllt sind. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass die geltend gemachten unvorhergesehenen Toilettenbesuche nur von sehr geringem Ausmaß sein können, da laut ärztlicher Stellungnahme auch Fußball- und Tennisspielen sowie Schwimmen möglich sind. Außerdem betrage der Grad der Schwerbehinderung zwar insgesamt 100, auf die Darmerkrankung selbst entfalle jedoch ein wesentlich geringer Grad als 60.
25 
Diese versorgungsärztlichen Einschätzungen werden durch die Ausführungen gestützt, die in dem rechtskräftig gewordenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 27.04.2007 - …/… - enthalten sind. Auf dessen Seite 6 heißt es u. a.:
26 
„Die bei dem Kläger bestehende Funktionseinschränkung ist nicht mit einem der in der VwV-StVO ausdrücklich genannten Beispielsfälle vergleichbar, da seine Gehfähigkeit in keinster Weise eingeschränkt ist. Dies ergibt sich aus sämtlichen aktenkundigen ärztlichen Äußerungen sowie aus den sachverständigen Zeugenauskünften der behandelnden Ärzte. Bei dem Kläger besteht eine Sprachstörung sowie eine psychomotorische Entwicklungsstörung. Die Steh- und Gehfähigkeit einschließlich Treppensteigen ist hierdurch jedoch nicht eingeschränkt. Dies ergibt sich aus dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI vom 17.04.2003. Ferner besteht eine Obstipation nach mehrfacher Operation eines Morbus Hirschsprung sowie eine Anastomosenstenose. Auch hierdurch ist das Gehvermögen des Klägers nicht eingeschränkt. Gleiches gilt für das cerebral organische Anfallsleiden bei frühkindlichem Hirnschaden. Nach übereinstimmender Auffassung der behandelnden Ärztinnen Dr. G.-T. sowie Dr. B. verursachen die Erkrankungen keine schwerwiegenden Störungen der Körperbeweglichkeit bzw. der Motorik, so dass Fußball- und Tennisspielen sowie Schwimmen zu den Hobbys des Klägers gehören. Die Tatsache, dass der Kläger nicht in der Lage ist, selbst ein Auto zu führen und deshalb von seiner Mutter regelmäßig zu Therapien sowie zu notwendigen Arztbesuchen gefahren wird, rechtfertigt nicht die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“. Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger infolge seiner psychischen Behinderung auch nicht alleine zu den Therapien und Arztbesuchen gehen kann, da immer wieder rasche und unvorhergesehene Toilettenbesuche notwendig sind. Diese unstreitig vorliegenden Behinderungen des Klägers sind mit der Zuerkennung der Merkzeichen „G“, „B“ sowie „H“ umfassend abgedeckt.“
27 
Der Kläger hat nichts vorgetragen, dass eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen würde.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Nach § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
29 
Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 VwGO nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.

Gründe

 
16 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, auch wenn in der mündlichen Verhandlung niemand anwesend war. Die Beteiligten sind darauf in der Ladung gesondert hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
18 
Die streitigen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch darauf, dass diese die von ihm beantragte Ausnahmegenehmigung erteilt oder über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet (§ 113 Abs. 5 VwGO).
19 
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO. Nach dieser Vorschrift können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen erlassen sind. Die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung steht im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Deren Ermessensentscheidung kann das Gericht nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO, § 40 LVwVfG).
20 
Das der Straßenverkehrsbehörde durch § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO eingeräumte Ermessen wird in einer rechtlich zulässigen Weise durch die einschlägigen Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 22.10.1998 in der Fassung vom 04.06.2009 (BAnz 2009, Nr. 84 S. 2050) konkretisiert (s. a. BSG, Urteil vom 29.03.2007 - B 9a SB 5/05 R -, juris).
21 
Die Randnummern 118 bis 132 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 betreffen die Ausnahmegenehmigung (Parkerleichterungen) für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung. Der Kläger kann derzeit diesem Personenkreis bereits deshalb nicht zugerechnet werden, weil die Voraussetzungen für eine solche außergewöhnliche Gehbehinderung ausschließlich in einem förmlichen Feststellungsverfahren nach § 69 Abs. 4 SGB IX ermittelt werden können (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.06.2009 - 14 K 3637/07 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 13.03.2009 - 6 A 215/08 -, juris; VG Köln, Urteil vom 24.09.2004 - 11 K 4727/03 -, juris; s. a. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.06.2009 - 4 LA 406/07 -, juris). Die für die Durchführung des SGB IX zuständigen Behörden haben dem Kläger bisher nur das Merkzeichen „G“, nicht jedoch das Merkzeichen „aG“ zuerkannt.
22 
Der Kläger gehört auch nicht zu dem Kreis der schwer, aber noch nicht außergewöhnlich gehbehinderten Menschen, denen nach den Randnummern 136 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 Parkerleichterungen offen stehen. Die in diesen, neu eingeführten Randnummern genannten Personengruppen sind inhaltlich identisch mit den Personengruppen, die bisher zum berechtigten Personenkreis im Sinne der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen Schwerbehinderter vom 20.03.2001 in der Fassung vom 09.02.2004 (GABl. S. 294) gehörten (sog. „aG-light“). Damit ist eine eigenständige Bedeutung der auf Landesebene erlassenen Verwaltungsvorschrift vom 20.03.2001 nicht mehr zu erkennen, was dazu führt, dass diese Verwaltungsvorschrift insgesamt gegenstandslos geworden ist.
23 
Im Hinblick auf das in die Zukunft gerichtete Klagebegehren ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 8. Auflage, § 39 II m.w.N.; s. a. BSG, Urteil vom 05.07.2007 - B 9/9a SB 2/07 R -, juris). In der inzwischen gegenstandslos gewordenen Verwaltungsvorschrift vom 20.03.2001 war geregelt, dass die Straßenverkehrsbehörde den Antrag auf Parkerleichterung für besondere Gruppen Schwerbehinderter an die Versorgungsverwaltung sendet, die hierauf eine Stellungnahme durch den ärztlichen Dienst im Wege der Amtshilfe nach Aktenlage abgibt. Randnummer 133 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 bestimmt hingegen, dass die Randnummern 118 bis 132 sinngemäß auch auf die nachstehend aufgeführten Personengruppen anzuwenden sind. In der somit sinngemäß anzuwendenden Randnummer 130 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 wird ausdrücklich von „versorgungsärztlicher Feststellung“ gesprochen (vgl. § 69 Abs. 4 SGB IX). Daher spricht vieles dafür, dass infolge der Änderung der VwV-StVO vom 04.06.2009 auch die gesundheitlichen Merkmale, die für das sog. „aG-light“ nach den neuen Randnummern 136 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 von Bedeutung sind, in einem förmlichen Feststellungsverfahren nach § 69 Abs. 4 SGB IX ermittelt werden müssen (ebenso mit weiteren Gründen Dau, jurisPR-SozR 15/2009 Anm. 6). Es kann offen bleiben, ob die vorliegende Klage bereits deshalb unbegründet ist, weil die Versorgungsverwaltung zugunsten des Klägers eine entsprechende förmliche Feststellung durch Verwaltungsakt bisher nicht getroffen hat. Denn die Voraussetzungen für Parkerleichterungen nach den Randnummern 136 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 liegen im Fall des Klägers auch inhaltlich nicht vor, so dass er nicht zu dem Personenkreis gehört, der von diesen Randnummern oder von den Regelungen der inzwischen gegenstandslos gewordenen Verwaltungsvorschrift vom 20.03.2001 begünstigt wird.
24 
Der Kläger ist unmittelbar keiner der Personengruppen zuzuordnen, die in den Randnummern 136 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 aufgeführt sind. Indem in Randnummer 133 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 auch auf die Randnummer 130 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 verwiesen wird, kann auch solchen schwerbehinderten Menschen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, die aufgrund von Erkrankungen einer der Personengruppen gleichzustellen sind, die in den Randnummern 136 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 aufgeführt sind. Nach dem Sinn und Zweck, der mit den Parkerleichterungen nach den Randnummern 118 bis 144 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 verfolgt wird, kommt es für eine Gleichstellung nicht darauf an, ob die Erkrankungen der Schwere nach vergleichbar sind, sondern allein darauf, ob eine vergleichbare funktionelle Behinderung beim Gehen gegeben ist (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 13.03.2009 - 6 A 215/08 -, juris; VG Köln, Urteil vom 24.09.2004 - 11 K 4727/03 -, juris; s. a. BSG, Urteil vom 29.03.2007 - B 9a SB 5/05 R -, juris; Urteil vom 06.11.1985 - 9a RVs 7/83 -, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.2001 - L 11 SB 4527/00 -, juris). Für die Beurteilung, ob die Gehfähigkeit des Klägers in einem derartigen Ausmaß eingeschränkt ist, wie dies bei den verschiedenen Personengruppen der Fall ist, die in den Randnummern 134 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 aufgeführt sind, kommt den versorgungsärztlichen Stellungnahmen ein erhebliches Gewicht zu (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.06.2009 - 14 K 3637/07 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 13.03.2009 - 6 A 215/08 -, juris; VG Köln, Urteil vom 24.09.2004 - 11 K 4727/03 -, juris). Nach den eingeholten versorgungsärztlichen Stellungnahmen, die nach Auffassung der Kammer inhaltlich nicht zu beanstanden sind, rechtfertigen die Erkrankungen, an denen der Kläger leidet, keine Gleichstellung mit den in den Randnummern 136 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 genannten Personengruppen. Seitens der Versorgungsverwaltung ist zum Beispiel bereits am 13.09.2006 von Dr. D.-W. ausgeführt worden, dass und warum eine analoge Bewertung der Darmerkrankung des Klägers mit einer Erkrankung an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa nicht gerechtfertigt ist. Diese versorgungsärztliche Einschätzung wurde auch später stets aufrecht erhalten (vgl. z. B. die Stellungnahme des Landratsamts Tübingen an das Regierungspräsidium Tübingen vom 26.10.2007). Zuletzt wurde auf Anforderung des Gerichts eine versorgungsärztliche Stellungnahme unter dem 15.10.2009 abgegeben, nach der die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung für schwerbehinderte Menschen (Parkerleichterungen) im Fall des Klägers nicht erfüllt sind. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass die geltend gemachten unvorhergesehenen Toilettenbesuche nur von sehr geringem Ausmaß sein können, da laut ärztlicher Stellungnahme auch Fußball- und Tennisspielen sowie Schwimmen möglich sind. Außerdem betrage der Grad der Schwerbehinderung zwar insgesamt 100, auf die Darmerkrankung selbst entfalle jedoch ein wesentlich geringer Grad als 60.
25 
Diese versorgungsärztlichen Einschätzungen werden durch die Ausführungen gestützt, die in dem rechtskräftig gewordenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 27.04.2007 - …/… - enthalten sind. Auf dessen Seite 6 heißt es u. a.:
26 
„Die bei dem Kläger bestehende Funktionseinschränkung ist nicht mit einem der in der VwV-StVO ausdrücklich genannten Beispielsfälle vergleichbar, da seine Gehfähigkeit in keinster Weise eingeschränkt ist. Dies ergibt sich aus sämtlichen aktenkundigen ärztlichen Äußerungen sowie aus den sachverständigen Zeugenauskünften der behandelnden Ärzte. Bei dem Kläger besteht eine Sprachstörung sowie eine psychomotorische Entwicklungsstörung. Die Steh- und Gehfähigkeit einschließlich Treppensteigen ist hierdurch jedoch nicht eingeschränkt. Dies ergibt sich aus dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI vom 17.04.2003. Ferner besteht eine Obstipation nach mehrfacher Operation eines Morbus Hirschsprung sowie eine Anastomosenstenose. Auch hierdurch ist das Gehvermögen des Klägers nicht eingeschränkt. Gleiches gilt für das cerebral organische Anfallsleiden bei frühkindlichem Hirnschaden. Nach übereinstimmender Auffassung der behandelnden Ärztinnen Dr. G.-T. sowie Dr. B. verursachen die Erkrankungen keine schwerwiegenden Störungen der Körperbeweglichkeit bzw. der Motorik, so dass Fußball- und Tennisspielen sowie Schwimmen zu den Hobbys des Klägers gehören. Die Tatsache, dass der Kläger nicht in der Lage ist, selbst ein Auto zu führen und deshalb von seiner Mutter regelmäßig zu Therapien sowie zu notwendigen Arztbesuchen gefahren wird, rechtfertigt nicht die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“. Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger infolge seiner psychischen Behinderung auch nicht alleine zu den Therapien und Arztbesuchen gehen kann, da immer wieder rasche und unvorhergesehene Toilettenbesuche notwendig sind. Diese unstreitig vorliegenden Behinderungen des Klägers sind mit der Zuerkennung der Merkzeichen „G“, „B“ sowie „H“ umfassend abgedeckt.“
27 
Der Kläger hat nichts vorgetragen, dass eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen würde.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Nach § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
29 
Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 VwGO nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.