Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 05. Apr. 2017 - 4 K 2347/16

published on 05/04/2017 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 05. Apr. 2017 - 4 K 2347/16
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17.06.2016 wird aufgehoben, soweit er den Widerspruch gegen den Kostenbescheid vom 16.02.2016 betrifft und eine Widerspruchsgebühr festsetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erstattung gezahlter Abschleppkosten.
Der Kläger ist Halter eines Kraftfahrzeugs VW Golf, amtliches Kennzeichen .... Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 13.11.2015, einem Freitag, parkte er das Fahrzeug am Fahrbahnrand vor dem Anwesen ... Straße ... in Freiburg. Dort wurden an jenem Tag auf Antrag einer Möbelspedition und gemäß verkehrsrechtlicher Anordnung vom gleichen Tag Halteverbotsschilder (Zeichen 283 StVO) mit Zusatzschild „Verbot des Haltens auch auf dem Seitenstreifen (Zeichen Nr. 62.1 StVO) mit einem Abstand von 15 m aufgestellt, um die Zufahrt in die benachbarte Hofeinfahrt zu ermöglichen. An den Schildern war ein Hinweis auf einen Umzug am Dienstag, dem 17.11.2015, von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr angebracht.
Laut einem Vermerk des am 17.11.2015 um 08.15 Uhr von der Spedition unterrichteten Amts für öffentliche Ordnung der Beklagten stellte ein Mitarbeiter fest, dass das Fahrzeug des Klägers seit 08.28 Uhr unverändert im Halteverbot (auch auf dem Seitenstreifen) stand und den Umzug behinderte. Der (rückwärts in den Hinterhof eingefahrene) Lastkraftwagen der Spedition könne nicht ausfahren. Der Halter, dessen Wohnanschrift ermittelt worden sei, habe nicht angetroffen werden können. Hinweise auf seinen Verbleib habe es nicht gegeben. Das Fahrzeug sei um 11.50 Uhr abgeschleppt worden.
Der Kläger holte sein Fahrzeug am 20.11.2015 ab und entrichtete Abschleppkosten in Höhe von 238,00 EUR. Gegen den Bußgeldbescheid der Beklagten vom 22.12.2015 erhob er Einspruch, den er später zurück nahm.
Mit Schreiben vom 20.01.2016 erläuterte die Beklagte dem Kläger die Abschleppmaßnahme und seine Kostenlast, ferner, dass sie Kostenbescheide - zur Ersparnis von Gebühren für die Betroffenen - nur erlasse, wenn die Betroffenen darauf bestünden.
Mit Kostenbescheid vom 16.02.2016 setzte die Beklagte nachträglich Abschleppkosten in Höhe von 190,00 EUR, eine Aufwandsgebühr in Höhe von 48,00 EUR und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 75,00 EUR fest (insgesamt 313,00 EUR). Der Kläger zahlte am 23.02.2016 (auch) die Verwaltungsgebühr und erhob am 09.03.2016 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.06.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, setzte eine Widerspruchsgebühr von 75 EUR fest und führte u.a. aus: Der Einwand des Klägers, das Speditionsfahrzeug habe problemlos einfahren können und hätte deshalb auch problemlos ausfahren können müssen, verfange nicht, weil es bei der Einfahrt des Lastkraftwagens offenbar Parklücken gegeben habe.
Der Kläger hat am 15.07.2016 Klage erhoben. Er verweist auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren, dass die Beschilderung der Halteverbotszone unzureichend gewesen sei. Der Blick auf das Verkehrszeichen sei durch den dort stehenden Laternenmast teilweise verdeckt worden. Ferner trägt er vor: Das Abschleppen sei unverhältnismäßig gewesen. Wenn es dem Speditionsfahrzeug möglich gewesen sei, in die Hofeinfahrt einzufahren, hätte es auch wieder ausfahren können müssen. Etwas anderes sei für ihn nicht klar ersichtlich gewesen. Das zeigten auch die von ihm gefertigten Lichtbilder, die eine Nachstellung der Situation zeigten. Er benutze das Fahrzeug relativ selten. Es sei der Straßenverkehrsbehörde zumutbar, bereits vor dem Aufstellens des Verkehrszeichens die Halter zu informieren. Für den Erlass des Widerspruchsbescheids sei nicht die Beklagte, sondern das Regierungspräsidium zuständig gewesen.
Der Kläger beantragt,
10 
den Kostenbescheid der Beklagten vom 16.02.2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 17.06.2016 einschließlich der darin festgesetzten Widerspruchsgebühr aufzuheben.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie trägt vor: Auch ohne konkrete Behinderung sei die Maßnahme verhältnismäßig, da in dem verbotswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung des Straßenverkehrs liege. Unabhängig davon habe es aber auch eine konkrete Behinderung gegeben, da der Lastkraftwagen wegen des klägerischen Fahrzeugs nicht habe ausfahren konnte.
14 
Der Kammer liegt ein Heft Verwaltungsakten der Beklagten vor.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig.
16 
Gegenstand ist der Kostenbescheid einschließlich der darin erfolgten Gebührenfestsetzung in der - ihn nicht ändernden - Gestalt des Widerspruchsbescheids sowie die Festsetzung einer Widerspruchsgebühr. Dass der Kläger die festgesetzten Kosten und Gebühren sämtlich gezahlt hat, führte nicht zur Erledigung der Festsetzungen.
17 
Gegenstand der Klage ist nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Klägers auch - für sich und gesondert - der Widerspruchsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwGO).
18 
Für die dort festgesetzte Widerspruchsgebühr versteht sich das von selbst; denn in dieser liegt eine selbständige zusätzliche Beschwer (§ 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
19 
Der den Widerspruch zurückweisende Sachausspruch ist gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO selbständig anfechtbar, weil der Kläger geltend macht, dass dabei eine wesentliche Verfahrensvorschrift verletzt worden ist; eine solche Verletzung gilt als eine zusätzliche Beschwer im Sinn des Satzes 1 von Absatz 2 der Vorschrift. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist insoweit eröffnet; denn der Erlass eines Widerspruchsbescheids durch eine unzuständige Behörde ist ein Verfahrensfehler in diesem Sinne (VGH-Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2005 - 5 S 2421/03 -, VBlBW 2005, 391 = juris, Rdnr. 34 ff.; für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung eines roten Dauer-Kfz-Kennzeichens, VG Freiburg, Urteil vom 17.08.2016 - 4 K 967/15 -; Dolde/Porsch, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 73 Rdnr. 24). Ein Widerspruchsbescheid beruht zwar nicht auf einem Verfahrensfehler, wenn vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann, dass bei Unterbleiben des Fehlers die Entscheidung anders ausgefallen wäre. Dies würde aber voraussetzen, dass es sich bei dem Erlass des Kostenbescheids zur Geltendmachung der Vollstreckungskosten einer Gemeinde bei Erfüllung einer Weisungsangelegenheit um einen gebundenen Verwaltungsakt handeln würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Kostenbescheide werden vielmehr nach Ermessen erlassen.
20 
Der Kostenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
Rechtsgrundlage für ihn sind § 31 Abs. 1, 4 LVwVG und § 6 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Nr. 8 LVwVGKO.
22 
Für den Erlass des Kostenbescheids war die Beklagte als Vollstreckungsbehörde zuständig (§ 31 Abs. 1 und 6 i. V. m. § 4 Abs. 1 LVwVG). Verfahrensfehler bei seinem Erlass sind nicht ersichtlich.
23 
Die Vollstreckungsmaßnahme, hier eine Ersatzvornahme des dem Halteverbot innewohnenden Gebots wegzufahren, war rechtmäßig. Sie beruhte auf § 25 LVwVG.
24 
Zuständig für die Anordnung der Ersatzvornahme war die Beklagte, die als Straßenverkehrsbehörde (vgl. § 1 StVOZuG) Vollstreckungsbehörde war (§ 4 LVwVG; VGH-Bad.-Württ., Urteil vom 17.06.2003 - 1 S 2025/01 -, VBlBW 2004, 213).
25 
Bei dem absoluten Halteverbot handelte es sich um einen vollstreckbaren Verwaltungsakt. Es war angeordnet und nach den einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung wirksam bekannt gemacht worden (§ 45 Abs. 4, § 39 Abs. 1 StVO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger das Verkehrszeichen nicht bzw. - wie er geltend gemacht hat - nicht richtig wahrgenommen hat. Denn es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die beiden Verkehrsschilder so aufgestellt waren, dass der Kläger sie bei einer einfachen Umschau (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2016 - 3 C 10.15 -, NZV 2016, 539 = juris, Rdnr. 16 ff., insbes. 19) hätte wahrnehmen und in ihrer Bedeutung erkennen können (Sichtbarkeitsgrundsatz). Soweit der Kläger bemerkt, dass er beim Verlassen seines Hauses das seinem Hauseingang nähere Schild zwar wahrgenommen, aber den Eindruck gehabt habe, es stehe dort nur versehentlich (weil es von der Straßenlaterne teilweise verdeckt und von ihm teilweise abgewandt gewesen sei), zieht er die ordnungsgemäße Aufstellung der Verkehrsschilder nicht hinreichend in Frage. Vielmehr meint die geforderte einfache Umschau in einem Fall wie dem vorliegenden, dass der Betreffende, ist ein Verkehrsschild wahrnehmbar, sich dieses gerade näher anschaut. Hätte der Kläger dies getan, hätte er nicht nur die Bedeutung des von ihm beiläufig wahrgenommenen Verkehrsschildes, sondern überdies das andere, vom Eingang seines Hauses weiter entfernte, das Ende der Halteverbotszone kennzeichnende Schild erkannt.
26 
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen lagen vor (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO, § 2 Nr. 2 LVwVG). Eine Androhung der Vollstreckung war wegen der Eilbedürftigkeit entbehrlich (§ 21 i.V.m. § 20 Abs. 1 LVwVG).
27 
Die - sofortige - Ersatzvornahme war auch verhältnismäßig. Dabei ist unerheblich, ob das Fahrzeug des Klägers das Speditionsfahrzeug tatsächlich beim Ausfahren konkret behindert hat (VGH-Bad.-Württ., Urteil vom 20.01.2010 a.a.O.; schon Urteil vom 30.01.1995 - 1 S 3083/94 -, BWVPr 1995, 233; a.A. allerdings neuerdings OVG Bremen, Urteil vom 15.04.2014 - 1 A 104/12 -, NVwZ-RR 2014, 534 = juris, Rdnrn. 28 ff., für ein Verkehrszeichen 283).
28 
Unabhängig hiervon besteht aber auch kein Zweifel, dass eine die Ausfahrt des Lastkraftwagens aus dem Hinterhof zusätzliche Behinderung zumindest nahe lag. Der Einwand des Klägers, wer, zumal rückwärts, einfahren könne, könne auch ausfahren, hat zwar eine gewisse Plausibilität für sich. Der Kläger berücksichtigt aber nicht, dass sich seit der Einfahrt des Speditionslastwagens die Verhältnisse geändert haben können, etwa durch ordnungswidrig parkende Fahrzeuge gegenüber der Hofeinfahrt und nördlich davon. Dass sich der Fahrer des Lastkraftwagens nicht in der Lage sah, auszufahren, ist ohnehin ein starkes Indiz dafür, dass eine Behinderung vorlag, ferner auch der Umstand, dass der hinzugerufene Bedienstete des Gemeindevollzugsdiensts der Beklagten die Situation gleich einschätzte und langwierige und erfolglose Bemühungen unternahm, den Halter bzw. Fahrer festzustellen.
29 
Die Kostenanforderung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung des vorübergehenden Halteverbots bestehen nicht. Auch entspricht es in der Regel dem Zweck der Ermächtigung zum Erlass von verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Kostenbescheiden und den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung, bei dem Betroffenen die Kosten der Verwaltungsvollstreckung zu erheben. Hiervon ist nicht deshalb eine Ausnahme zu machen, weil der Kläger die Halteverbotszeichen zuvor nicht wahrgenommen hatte; denn ihn traf spätestens ab dem vierten Tag nach dem Abstellen seines Kraftfahrzeugs eine Nachschaupflicht (VGH-Bad.-Württ., Urteil vom 13.02.2007 - 1 S 822/05 -, VBlBW 2007, 350 m.w.N.).
30 
Dass die Beklagte die Kosten der Ersatzvornahme (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Nr. 8 LVwVGKO) und die Verwaltungsgebühr (nach ihrer Verwaltungsgebührensatzung vom 26.11.2013 und dem angeschlossenen Gebührenverzeichnis) zu hoch angesetzt hätte, macht der Kläger nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.
31 
Auch gegen die Zurückweisung des Widerspruchs des Klägers wegen der im Kostenbescheid festgesetzten Verwaltungsgebühr bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere war die Beklagte hierfür zuständig.
32 
Die Kammer folgt insoweit der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 11.03.2005 - 5 S 2421/03 -, VBlBW 2005, 39; bestätigt durch Urteil vom 26.11.2013 - 10 S 2387/11 -, VBlBW 2014, 306 unter Abgrenzung zu VGH-Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.2008 - 2 S 1425/08 -, VBlBW 2009, 312, wo es um eine Gebührenerhebung durch einen Landkreis ging und u.a. auf die Doppelfunktion des Landratsamts abgestellt wurde), wonach es sich bei der Festsetzung von Gebühren für von der Gemeinde wahrgenommene staatliche Aufgaben um eine Selbstverwaltungsangelegenheit im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO handelt, und dies selbst dann, wenn die Gebührenvorschriften staatliches (und nicht kommunales) Recht sind.
33 
Dieser Rechtsauffassung hat zwar jüngst das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 29.05.2015 - 5 A 41/13 -, juris) widersprochen und betont, dass die Frage, ob eine Selbstverwaltungsangelegenheit vorliege, anhand der Normen, die die konkrete Abgabenerhebung regeln, zu beurteilen sei. Die von ihm insoweit in Bezug genommene ältere Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 27.02.1985, VBlBW 1986, 22) ist aber, sofern und soweit sie sich auf Gebührenfestsetzungen beziehen lässt, durch die genannten jüngeren Entscheidungen überholt.
34 
Erfolg hat die Klage aber insoweit, als der Kläger sich gegen die Entscheidung über den Widerspruch gegen den Kostenbescheid selbst und die Festsetzung einer Widerspruchsgebühr wendet. Denn dafür war nicht die Beklagte, sondern das Regierungspräsidium Freiburg als nächsthöhere Behörde (vgl. § 21 Abs. 2 LVG) im Sinn von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO zuständig; insoweit ging es nicht etwa um eine Selbstverwaltungsangelegenheit im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO (vgl., wenn auch zum Kostenersatz gemäß § 8 Abs. 2 PolG, VGH-Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.1985 - 1 S 1959/84 -, a.a.O.).
35 
Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich die oben ausgeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu Gebühren nicht auf die Geltendmachung von Vollstreckungskosten erweitern, auch dann nicht, wenn diese - wie hier - (ergänzend auch) auf Grund von kommunalabgabenrechtlichen Regeln geltend gemacht werden (vgl. § 31 Abs. 6 LVwVG; so schon VGH-Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.1985, a.a.O., am Ende).
36 
Dies folgt möglicherweise schon daraus, dass eine mit einer Gebührenfestsetzung vergleichbare Eigenständigkeit der Kostenentscheidung (vgl. dazu VGH-Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2005 - 5 S 2421/03 -, a.a.O.) in Bezug zu der Verwaltungsentscheidung, für die eine Gebühr geltend gemacht wird, nicht besteht (neuerdings allerdings wieder offenlassend VGH-Bad.-Württ., Urteil vom 11.09.2015 - 3 S 411/15 -, VBlBW 2016, 31; vgl. auch, für den Sonderfall einer Gebühr für eine - nicht selbständig anfechtbare - Gutachtensanordnung, § 6 StGebO und § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG und hierzu Urteil vom 12.12.2016 - 10 S 2406/14 -, juris, m.w.N.).
37 
In diesem Sinne hebt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem erwähnten Urteil vom 27.02.1985 (1 S 1959/84 a.a.O.) auch darauf ab, dass es keinen Unterschied machen könne, ob die polizeiliche Maßnahme selbst im Widerspruchsverfahren zu überprüfen sei oder - wegen ihrer Erledigung - (nur) ein daraufhin ergangener Kostenbescheid. Dem folgt die Kammer.
38 
Dementsprechend findet sich auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kein Fall, in dem Gegenstand der Kostenbescheid eines Stadtkreises war (sei es nach § 8 Abs. 2 PolG, sei es vollstreckungskostenrechtlicher Art) und in dem nicht das Regierungspräsidium über den Widerspruch entschieden hätte (VGH-Bad.-Württ., Urteil vom 24.01.2012 - 10 S 14767/11 -, NVwZ-RR 2012, 387; Urteil vom 30.10.2010 - 1 S 1120/10 -, VBlBW 2011, 153; Urteil vom 16.12.2009 - 1 S 3263/08 -, VBlBW 2010, 198). In allen diesen Entscheidungen wurde § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO nicht einmal erwähnt (allerdings war der Widerspruchsbescheid dort auch nicht isoliert angefochten).
39 
Soweit die Beklagte als unzuständige Widerspruchsbehörde entschieden hat, ist der Widerspruchsbescheid aufzuheben (vgl. VGH-Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2005 - 5 S 2441/03 -, a.a.O.; Urteil vom 18.12.2012 - 10 S 2058/11 -, VBlBW 2013, 301, auch zu § 45 und § 46 LVwVfG).
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Gründe

 
15 
Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig.
16 
Gegenstand ist der Kostenbescheid einschließlich der darin erfolgten Gebührenfestsetzung in der - ihn nicht ändernden - Gestalt des Widerspruchsbescheids sowie die Festsetzung einer Widerspruchsgebühr. Dass der Kläger die festgesetzten Kosten und Gebühren sämtlich gezahlt hat, führte nicht zur Erledigung der Festsetzungen.
17 
Gegenstand der Klage ist nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Klägers auch - für sich und gesondert - der Widerspruchsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwGO).
18 
Für die dort festgesetzte Widerspruchsgebühr versteht sich das von selbst; denn in dieser liegt eine selbständige zusätzliche Beschwer (§ 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
19 
Der den Widerspruch zurückweisende Sachausspruch ist gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO selbständig anfechtbar, weil der Kläger geltend macht, dass dabei eine wesentliche Verfahrensvorschrift verletzt worden ist; eine solche Verletzung gilt als eine zusätzliche Beschwer im Sinn des Satzes 1 von Absatz 2 der Vorschrift. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist insoweit eröffnet; denn der Erlass eines Widerspruchsbescheids durch eine unzuständige Behörde ist ein Verfahrensfehler in diesem Sinne (VGH-Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2005 - 5 S 2421/03 -, VBlBW 2005, 391 = juris, Rdnr. 34 ff.; für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung eines roten Dauer-Kfz-Kennzeichens, VG Freiburg, Urteil vom 17.08.2016 - 4 K 967/15 -; Dolde/Porsch, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 73 Rdnr. 24). Ein Widerspruchsbescheid beruht zwar nicht auf einem Verfahrensfehler, wenn vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann, dass bei Unterbleiben des Fehlers die Entscheidung anders ausgefallen wäre. Dies würde aber voraussetzen, dass es sich bei dem Erlass des Kostenbescheids zur Geltendmachung der Vollstreckungskosten einer Gemeinde bei Erfüllung einer Weisungsangelegenheit um einen gebundenen Verwaltungsakt handeln würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Kostenbescheide werden vielmehr nach Ermessen erlassen.
20 
Der Kostenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
Rechtsgrundlage für ihn sind § 31 Abs. 1, 4 LVwVG und § 6 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Nr. 8 LVwVGKO.
22 
Für den Erlass des Kostenbescheids war die Beklagte als Vollstreckungsbehörde zuständig (§ 31 Abs. 1 und 6 i. V. m. § 4 Abs. 1 LVwVG). Verfahrensfehler bei seinem Erlass sind nicht ersichtlich.
23 
Die Vollstreckungsmaßnahme, hier eine Ersatzvornahme des dem Halteverbot innewohnenden Gebots wegzufahren, war rechtmäßig. Sie beruhte auf § 25 LVwVG.
24 
Zuständig für die Anordnung der Ersatzvornahme war die Beklagte, die als Straßenverkehrsbehörde (vgl. § 1 StVOZuG) Vollstreckungsbehörde war (§ 4 LVwVG; VGH-Bad.-Württ., Urteil vom 17.06.2003 - 1 S 2025/01 -, VBlBW 2004, 213).
25 
Bei dem absoluten Halteverbot handelte es sich um einen vollstreckbaren Verwaltungsakt. Es war angeordnet und nach den einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung wirksam bekannt gemacht worden (§ 45 Abs. 4, § 39 Abs. 1 StVO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger das Verkehrszeichen nicht bzw. - wie er geltend gemacht hat - nicht richtig wahrgenommen hat. Denn es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die beiden Verkehrsschilder so aufgestellt waren, dass der Kläger sie bei einer einfachen Umschau (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2016 - 3 C 10.15 -, NZV 2016, 539 = juris, Rdnr. 16 ff., insbes. 19) hätte wahrnehmen und in ihrer Bedeutung erkennen können (Sichtbarkeitsgrundsatz). Soweit der Kläger bemerkt, dass er beim Verlassen seines Hauses das seinem Hauseingang nähere Schild zwar wahrgenommen, aber den Eindruck gehabt habe, es stehe dort nur versehentlich (weil es von der Straßenlaterne teilweise verdeckt und von ihm teilweise abgewandt gewesen sei), zieht er die ordnungsgemäße Aufstellung der Verkehrsschilder nicht hinreichend in Frage. Vielmehr meint die geforderte einfache Umschau in einem Fall wie dem vorliegenden, dass der Betreffende, ist ein Verkehrsschild wahrnehmbar, sich dieses gerade näher anschaut. Hätte der Kläger dies getan, hätte er nicht nur die Bedeutung des von ihm beiläufig wahrgenommenen Verkehrsschildes, sondern überdies das andere, vom Eingang seines Hauses weiter entfernte, das Ende der Halteverbotszone kennzeichnende Schild erkannt.
26 
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen lagen vor (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO, § 2 Nr. 2 LVwVG). Eine Androhung der Vollstreckung war wegen der Eilbedürftigkeit entbehrlich (§ 21 i.V.m. § 20 Abs. 1 LVwVG).
27 
Die - sofortige - Ersatzvornahme war auch verhältnismäßig. Dabei ist unerheblich, ob das Fahrzeug des Klägers das Speditionsfahrzeug tatsächlich beim Ausfahren konkret behindert hat (VGH-Bad.-Württ., Urteil vom 20.01.2010 a.a.O.; schon Urteil vom 30.01.1995 - 1 S 3083/94 -, BWVPr 1995, 233; a.A. allerdings neuerdings OVG Bremen, Urteil vom 15.04.2014 - 1 A 104/12 -, NVwZ-RR 2014, 534 = juris, Rdnrn. 28 ff., für ein Verkehrszeichen 283).
28 
Unabhängig hiervon besteht aber auch kein Zweifel, dass eine die Ausfahrt des Lastkraftwagens aus dem Hinterhof zusätzliche Behinderung zumindest nahe lag. Der Einwand des Klägers, wer, zumal rückwärts, einfahren könne, könne auch ausfahren, hat zwar eine gewisse Plausibilität für sich. Der Kläger berücksichtigt aber nicht, dass sich seit der Einfahrt des Speditionslastwagens die Verhältnisse geändert haben können, etwa durch ordnungswidrig parkende Fahrzeuge gegenüber der Hofeinfahrt und nördlich davon. Dass sich der Fahrer des Lastkraftwagens nicht in der Lage sah, auszufahren, ist ohnehin ein starkes Indiz dafür, dass eine Behinderung vorlag, ferner auch der Umstand, dass der hinzugerufene Bedienstete des Gemeindevollzugsdiensts der Beklagten die Situation gleich einschätzte und langwierige und erfolglose Bemühungen unternahm, den Halter bzw. Fahrer festzustellen.
29 
Die Kostenanforderung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung des vorübergehenden Halteverbots bestehen nicht. Auch entspricht es in der Regel dem Zweck der Ermächtigung zum Erlass von verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Kostenbescheiden und den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung, bei dem Betroffenen die Kosten der Verwaltungsvollstreckung zu erheben. Hiervon ist nicht deshalb eine Ausnahme zu machen, weil der Kläger die Halteverbotszeichen zuvor nicht wahrgenommen hatte; denn ihn traf spätestens ab dem vierten Tag nach dem Abstellen seines Kraftfahrzeugs eine Nachschaupflicht (VGH-Bad.-Württ., Urteil vom 13.02.2007 - 1 S 822/05 -, VBlBW 2007, 350 m.w.N.).
30 
Dass die Beklagte die Kosten der Ersatzvornahme (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Nr. 8 LVwVGKO) und die Verwaltungsgebühr (nach ihrer Verwaltungsgebührensatzung vom 26.11.2013 und dem angeschlossenen Gebührenverzeichnis) zu hoch angesetzt hätte, macht der Kläger nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.
31 
Auch gegen die Zurückweisung des Widerspruchs des Klägers wegen der im Kostenbescheid festgesetzten Verwaltungsgebühr bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere war die Beklagte hierfür zuständig.
32 
Die Kammer folgt insoweit der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 11.03.2005 - 5 S 2421/03 -, VBlBW 2005, 39; bestätigt durch Urteil vom 26.11.2013 - 10 S 2387/11 -, VBlBW 2014, 306 unter Abgrenzung zu VGH-Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.2008 - 2 S 1425/08 -, VBlBW 2009, 312, wo es um eine Gebührenerhebung durch einen Landkreis ging und u.a. auf die Doppelfunktion des Landratsamts abgestellt wurde), wonach es sich bei der Festsetzung von Gebühren für von der Gemeinde wahrgenommene staatliche Aufgaben um eine Selbstverwaltungsangelegenheit im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO handelt, und dies selbst dann, wenn die Gebührenvorschriften staatliches (und nicht kommunales) Recht sind.
33 
Dieser Rechtsauffassung hat zwar jüngst das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 29.05.2015 - 5 A 41/13 -, juris) widersprochen und betont, dass die Frage, ob eine Selbstverwaltungsangelegenheit vorliege, anhand der Normen, die die konkrete Abgabenerhebung regeln, zu beurteilen sei. Die von ihm insoweit in Bezug genommene ältere Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 27.02.1985, VBlBW 1986, 22) ist aber, sofern und soweit sie sich auf Gebührenfestsetzungen beziehen lässt, durch die genannten jüngeren Entscheidungen überholt.
34 
Erfolg hat die Klage aber insoweit, als der Kläger sich gegen die Entscheidung über den Widerspruch gegen den Kostenbescheid selbst und die Festsetzung einer Widerspruchsgebühr wendet. Denn dafür war nicht die Beklagte, sondern das Regierungspräsidium Freiburg als nächsthöhere Behörde (vgl. § 21 Abs. 2 LVG) im Sinn von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO zuständig; insoweit ging es nicht etwa um eine Selbstverwaltungsangelegenheit im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO (vgl., wenn auch zum Kostenersatz gemäß § 8 Abs. 2 PolG, VGH-Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.1985 - 1 S 1959/84 -, a.a.O.).
35 
Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich die oben ausgeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu Gebühren nicht auf die Geltendmachung von Vollstreckungskosten erweitern, auch dann nicht, wenn diese - wie hier - (ergänzend auch) auf Grund von kommunalabgabenrechtlichen Regeln geltend gemacht werden (vgl. § 31 Abs. 6 LVwVG; so schon VGH-Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.1985, a.a.O., am Ende).
36 
Dies folgt möglicherweise schon daraus, dass eine mit einer Gebührenfestsetzung vergleichbare Eigenständigkeit der Kostenentscheidung (vgl. dazu VGH-Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2005 - 5 S 2421/03 -, a.a.O.) in Bezug zu der Verwaltungsentscheidung, für die eine Gebühr geltend gemacht wird, nicht besteht (neuerdings allerdings wieder offenlassend VGH-Bad.-Württ., Urteil vom 11.09.2015 - 3 S 411/15 -, VBlBW 2016, 31; vgl. auch, für den Sonderfall einer Gebühr für eine - nicht selbständig anfechtbare - Gutachtensanordnung, § 6 StGebO und § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG und hierzu Urteil vom 12.12.2016 - 10 S 2406/14 -, juris, m.w.N.).
37 
In diesem Sinne hebt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem erwähnten Urteil vom 27.02.1985 (1 S 1959/84 a.a.O.) auch darauf ab, dass es keinen Unterschied machen könne, ob die polizeiliche Maßnahme selbst im Widerspruchsverfahren zu überprüfen sei oder - wegen ihrer Erledigung - (nur) ein daraufhin ergangener Kostenbescheid. Dem folgt die Kammer.
38 
Dementsprechend findet sich auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kein Fall, in dem Gegenstand der Kostenbescheid eines Stadtkreises war (sei es nach § 8 Abs. 2 PolG, sei es vollstreckungskostenrechtlicher Art) und in dem nicht das Regierungspräsidium über den Widerspruch entschieden hätte (VGH-Bad.-Württ., Urteil vom 24.01.2012 - 10 S 14767/11 -, NVwZ-RR 2012, 387; Urteil vom 30.10.2010 - 1 S 1120/10 -, VBlBW 2011, 153; Urteil vom 16.12.2009 - 1 S 3263/08 -, VBlBW 2010, 198). In allen diesen Entscheidungen wurde § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO nicht einmal erwähnt (allerdings war der Widerspruchsbescheid dort auch nicht isoliert angefochten).
39 
Soweit die Beklagte als unzuständige Widerspruchsbehörde entschieden hat, ist der Widerspruchsbescheid aufzuheben (vgl. VGH-Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2005 - 5 S 2441/03 -, a.a.O.; Urteil vom 18.12.2012 - 10 S 2058/11 -, VBlBW 2013, 301, auch zu § 45 und § 46 LVwVfG).
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 11/09/2015 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Februar 2015 - 2 K 1060/14 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1
published on 26/11/2013 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. April 2010 - 8 K 450/10 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Bet
published on 16/12/2009 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. September 2008 - 3 K 571/08 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
published on 13/02/2007 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. März 2005 - 6 K 1145/03 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.

(1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu rechnen.

(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.

(3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.

(4) Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.

(5) Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Absatz 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.

(6) Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. Sie gelten auch während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.

(7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:

Kraftwagen und
sonstige mehrspurige
Kraftfahrzeuge
Kraftfahrzeuge mit einer
zulässigen Gesamtmasse
über 3,5 t, einschließlich
ihrer Anhänger, und
Zugmaschinen,
ausgenommen
Personenkraftwagen und
Kraftomnibusse
RadverkehrFahrrad zum Transport
von Gütern oder Personen
– Lastenfahrrad
FußgängerReiterViehtrieb
StraßenbahnKraftomnibusPersonenkraftwagenPersonenkraftwagen oder
Krafträder mit Beiwagen, die mit
mindestens drei Personen besetzt sind –
mehrfachbesetzte Personenkraftwagen
Personenkraftwagen
mit Anhänger
Lastkraftwagen mit
Anhänger
WohnmobilKraftfahrzeuge und Züge,
die nicht schneller als
25 km/h fahren können
oder dürfen
Krafträder, auch mit
Beiwagen, Kleinkrafträder
und Mofas
MofasEinsitzige zweirädrige Kleinkrafträder
mit elektrischem Antrieb,
der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt
– E-Bikes –
Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
Gespannfuhrwerke

(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder „Viehtrieb“ und „Reiter“ und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet sein:

Schnee- oder EisglätteSteinschlagSplitt, Schotter
Bewegliche BrückeUferFußgängerüberweg
AmphibienwanderungUnzureichendes LichtraumprofilFlugbetrieb

(9) Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten angeordnet sein. Der Verkehrszeichenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlicht.

(10) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild

als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 11 Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge.

(11) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen kann das Sinnbild

Carsharing
als Inhalt eines Zusatzzeichens zu Zeichen 314 oder 315 angeordnet sein. Carsharingfahrzeuge sind Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 und des § 4 Absatz 1 und 2 des Carsharinggesetzes, in denen die Plakette
deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.

(1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu rechnen.

(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.

(3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.

(4) Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.

(5) Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Absatz 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.

(6) Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. Sie gelten auch während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.

(7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:

Kraftwagen und
sonstige mehrspurige
Kraftfahrzeuge
Kraftfahrzeuge mit einer
zulässigen Gesamtmasse
über 3,5 t, einschließlich
ihrer Anhänger, und
Zugmaschinen,
ausgenommen
Personenkraftwagen und
Kraftomnibusse
RadverkehrFahrrad zum Transport
von Gütern oder Personen
– Lastenfahrrad
FußgängerReiterViehtrieb
StraßenbahnKraftomnibusPersonenkraftwagenPersonenkraftwagen oder
Krafträder mit Beiwagen, die mit
mindestens drei Personen besetzt sind –
mehrfachbesetzte Personenkraftwagen
Personenkraftwagen
mit Anhänger
Lastkraftwagen mit
Anhänger
WohnmobilKraftfahrzeuge und Züge,
die nicht schneller als
25 km/h fahren können
oder dürfen
Krafträder, auch mit
Beiwagen, Kleinkrafträder
und Mofas
MofasEinsitzige zweirädrige Kleinkrafträder
mit elektrischem Antrieb,
der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt
– E-Bikes –
Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
Gespannfuhrwerke

(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder „Viehtrieb“ und „Reiter“ und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet sein:

Schnee- oder EisglätteSteinschlagSplitt, Schotter
Bewegliche BrückeUferFußgängerüberweg
AmphibienwanderungUnzureichendes LichtraumprofilFlugbetrieb

(9) Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten angeordnet sein. Der Verkehrszeichenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlicht.

(10) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild

als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 11 Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge.

(11) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen kann das Sinnbild

Carsharing
als Inhalt eines Zusatzzeichens zu Zeichen 314 oder 315 angeordnet sein. Carsharingfahrzeuge sind Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 und des § 4 Absatz 1 und 2 des Carsharinggesetzes, in denen die Plakette
deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.