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| Der zulässige Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung der der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilten Baugenehmigung vom 03.07.2014 ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Das Interesse der Antragstellerin, den Vollzug dieser Baugenehmigung für den Gebäudeabbruch und den Neubau von vier Wohngebäuden (zu je drei Wohneinheiten) mit zwei Carportanlagen (zu je sechs Stellplätzen) auf den (zwei) Grundstücken Flst.-Nrn. …/10 (S.-Straße …) und …/2 (A.-Straße …) der Gemarkung F. - Baugrundstück - bis zu einer Entscheidung über ihren Widerspruch aufzuschieben, überwiegt, soweit es die Baugenehmigung für den Neubau der Häuser Nrn. 3 und 4 auf dem Grundstück Flst.-Nr. …/2 (A.-Straße …) betrifft, das private Interesse der Beigeladenen, entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 212a BauGB von der Baugenehmigung sofort umfassend Gebrauch machen zu dürfen. Denn die Erfolgsaussichten des von der Antragstellerin, der Eigentümerin des nördlich an das (Bau-)Grundstück Flst.-Nr. …/2 angrenzenden mit einem Wohnhaus bebauten (Nachbar-)Grundstücks Flst.-Nr. …/1 (A.-Straße …), rechtzeitig erhobenen Widerspruchs gegen die oben genannte Baugenehmigung sind bei der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zumindest als offen zu bezeichnen, soweit es den Neubau der in der Beschlussformel genannten zwei Häuser betrifft. In diesem Umfang überwiegt deshalb das Aufschubinteresse der Antragstellerin das gegenläufige Interesse der Beigeladenen, weil andernfalls die Gefahr der Schaffung vollendeter Tatsachen vor einer endgültigen Prüfung der Rechtmäßigkeit der streitigen Baugenehmigung in einem Hauptsacheverfahren bestünde (Näheres hierzu unter 2.). |
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| Soweit die Baugenehmigung vom 03.07.2014 den Abbruch der auf den Grundstücken Flst.-Nrn. …/10 und …/2 vorhandenen Gebäude und den Neubau der Häuser Nrn. 1 und 2 auf dem Grundstück Flst.-Nr. …/10 betrifft, ist der Antrag der Antragstellerin hingegen unbegründet. Denn ihr Widerspruch wird insoweit aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben, da die Antragstellerin durch diese genehmigten Maßnahmen nicht in eigenen (von der Baurechtsbehörde nach Maßgabe von § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu prüfenden) Rechten verletzt sein dürfte. Aus diesem Grund überwiegt insoweit das private Interesse der Beigeladenen an der baldigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung das private Interesse der Antragstellerin an einem Aufschub der Bauausführung bis zur Entscheidung über ihren Widerspruch (Näheres hierzu unter 1.). |
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| Ein (Anfechtungs-)Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt wie einer Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Widerspruchsführer bzw. Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für den Erfolg eines Nachbarwiderspruchs (bzw. einer Baunachbarklage) - wie hier - ist es danach anerkanntermaßen nicht ausreichend, wenn ein Bauvorhaben (nur) objektiv-rechtlich rechtswidrig ist. Vielmehr muss hinzukommen, dass das Bauvorhaben gegen Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz der Nachbarn und nicht allein öffentlichen Interessen dienen (siehe u. a. Dürr, Baurecht - Baden-Württemberg, 14. Aufl. 2013, RdNrn. 294 ff., m.w.N., und 348; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 113 RdNrn. 24 ff., m.w.N.). |
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| 1. Eine solche Rechtsverletzung ergibt sich für die Antragstellerin weder aus dem Abbruch der auf den Grundstücken Flst.-Nrn. …/10 und …/2 vorhandenen Gebäude noch aus dem Neubau der genehmigten Häuser Nrn. 1 und 2 auf dem Grundstück Flst.-Nr. …/10. |
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| 1.1 Für den Abbruch der auf den beiden oben genannten Grundstücken vorhandenen Gebäude liegt die fehlende Rechtsverletzung der Antragstellerin auf der Hand. Das bedarf keiner weiteren Begründung, zumal auch die Antragstellerin insoweit keine Rechtsverletzung behauptet. |
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| 1.2 Das gilt aber auch für die genehmigten Baumaßnahmen auf Grundstück Flst.-Nr. …/10. Die Antragstellerin ist von den Auswirkungen der geplanten Bebauung auf diesem Grundstück tatsächlich nicht betroffen. Zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und dem Grundstück Flst.-Nr. …/10 liegt das Grundstück Flst.-Nr. …/2. Vom Grundstück der Antragstellerin bis zum Grundstück Flst.-Nr. …/10 beträgt der Abstand mindestens ca. 45 m. Auf dem dazwischen liegenden Grundstück sollen nach der angegriffenen Baugenehmigung ebenfalls Gebäude errichtet werden, die zur Folge haben werden, dass die Antragstellerin die geplanten Gebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. …/10 von ihrem Anwesen aus kaum wahrnehmen kann. Auch von der (wegemäßigen) Erschließung der genehmigten Gebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. …/10 wird die Antragstellerin nicht betroffen sein, weil diese nach der Baugenehmigung von der S.-Straße aus vorgesehen ist. Es ist danach nicht erkennbar, dass die Antragstellerin von den genehmigten baulichen Anlagen auf dem Grundstück Flst.-Nr. …/10 in ihren rechtlichen Interessen betroffen sein könnte; auch dem Vortrag der Antragstellerin ist insoweit nichts zu entnehmen. So führt sie selbst in der Begründung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung aus, für ihre Rechtsverletzung sei maßgeblich der „Baukörper der auf dem Grundstück Flst.-Nr. …/2 genehmigten Wohnhäuser 3 und 4, die unmittelbar an ihr Grundstück grenzen“. Auch für eine von der (fehlenden) tatsächlichen Betroffenheit unabhängige, rein rechtliche Betroffenheit der Antragstellerin fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. |
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| 1.3 Demgegenüber kommt eine rechtliche Betroffenheit der Antragstellerin durch die Baugenehmigung für die auf dem unmittelbar an ihr Grundstück angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. …/2 geplanten zwei Wohngebäude durchaus in Betracht. |
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| 1.3.1 Aber auch in Bezug auf diese beiden Wohngebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. …/2 verstößt die Baugenehmigung nicht gegen Vorschriften des Bauordnungsrechts, denen auch nachbarschützende Wirkung zukommt. Insbesondere sind die nach den §§ 5 ff. LBO erforderlichen Abstandsflächen vor diesen Gebäuden zum Grundstück der Antragstellerin hin deutlich (um ein Vielfaches) gewahrt und auch die Zufahrt zu den Stellplätzen für die auf dem Grundstück Flst.-Nr. .../2 anzulegenden Garagen bzw. Carports befindet sich nicht in der Nähe des Grundstücks der Antragstellerin, so dass eine Verletzung der (nachbarschützenden) Vorschrift des § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO hier ausscheidet. |
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| 1.3.2 Damit kommen für eine Rechtsverletzung der Antragstellerin nur Vorschriften des Bauplanungsrechts in Betracht. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich das genehmigte (Gesamt-)Bauvorhaben nach den §§ 29 Satz 1, 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans „H.“ in seiner vom Regierungspräsidium F. am 18.01.1980 genehmigten Fassung (Plan-Nr. …). Von den Festsetzungen dieses Bebauungsplans weichen die auf dem Grundstück Flst.-Nr. …/2 genehmigten Bauvorhaben insoweit ab, als |
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| - die mit 0,4 festgesetzte Geschossflächenzahl (GFZ) um 0,07 überschritten wird, - die Abgrabungen auf der Südseite der genehmigten Häuser und die Aufschüttungen auf deren Nordseite eine Tiefe von 1,50 m (statt der festgesetzten 1 m) aufweisen und - die auf dem Grundstück Flst.-Nr. …/2 festgesetzte nördliche Baugrenze in Bezug auf das Haus Nr. 3 durch die drei Balkone auf einer Breite von jeweils 3,22 m um jeweils 2,50 m und durch den Dachüberstand auf einer Breite von 14,60 m um 0,75 m sowie in Bezug auf das Haus Nr. 4 durch die drei Balkone auf einer Breite von (ebenfalls) jeweils 3,22 m um 0,50 m überschritten wird. |
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| 1.3.2.1 Im Übrigen stehen die auf dem Grundstück Flst.-Nr. …/2 genehmigten Gebäude in Einklang mit den Festsetzungen des oben genannten Bebauungsplans. Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,2 wird auf dem Grundstück Flst.-Nr. …/2 nicht überschritten. Insbesondere verstößt die Baugenehmigung auch nicht gegen die Festsetzung über die Bauweise, derzufolge (nur) Einzel- und Doppelhäuser in offener Bauweise zulässig sind. Denn bei den genehmigten Wohnhäusern handelt sich um Einzelhäuser im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO (hier und im Folgenden ist damit die BauNVO 1977 in der bei öffentlicher Auslegung des Bebauungsplanentwurfs maßgeblichen Fassung vom 01.10.1977 gemeint). Daran ändert der Umstand nichts, dass in jedem Haus drei Wohneinheiten vorgesehen sind. Wie die Beigeladene und die Antragsgegnerin im Lauf des Verfahrens zu Recht ausgeführt haben, bedeutet Einzelhaus in diesem Sinne nicht Einfamilienhaus. Im bauplanungsrechtlichen Sinne (§ 22 Abs. 2 BauNVO) ist ein Einzelhaus schlicht ein Baukörper mit allseitigem Grenzabstand; selbst Wohnblocks sind hiernach Einzelhäuser (so annähernd wörtlich Nieders. OVG, Beschluss vom 18.07.2014 - 1 LA 168/13 -, juris, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 07.08.2006 - 4 K 418/05 -, m.w.N.). Auch die Gebäudehöhen mit insgesamt 11,50 m, das heißt mit Traufhöhen von max. 6,50 m (talseitig) und Dachhöhen von (zusätzlich) 5 m bei einer Dachneigung von 38o, entsprechen den Festsetzungen des Bebauungsplans. |
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| 1.3.2.2 Für die mit der geplanten Bebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. .../2 einhergehenden Überschreitungen der GFZ bis 0,47 und der Tiefen für Abgrabungen und Aufschüttungen bis 1,50 m hat die Antragsgegnerin in der Baugenehmigung ausdrücklich Befreiungen erteilt, die insoweit keine Rechte der Antragstellerin verletzen. Sowohl die Festsetzung über die GFZ als auch diejenige über die Abgrabungen und Aufschüttungen dienen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht den (privaten) Rechten von Nachbarn. Das beruht darauf, dass Festsetzungen in einem Bebauungsplan im Allgemeinen nur eine städtebauliche und damit öffentlichen Interessen dienende Funktion haben und ihnen in aller Regel keine nachbarschützende Wirkung (zugunsten Privater) zukommt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn den textlichen oder zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans oder seiner Begründung (ggf. auch durch Auslegung) ein anderer Wille des Satzungsgebers entnommen werden kann (vgl. hierzu Dürr, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand: Febr. 2014, Bd. 2, § 30 RdNrn. 41 ff., m.w.N.). Dies wiederum gilt nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht im Hinblick auf Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (das Baugebiet) sowie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - unter bestimmten Voraussetzungen - über Baugrenzen, denen regelmäßig eine nachbarschützende Wirkung zugesprochen wird, ohne dass sich dies eigens aus dem Bebauungsplan ergeben muss (siehe Dürr, in: Brügelmann, a.a.O., § 30 RdNrn. 45 ff. und 63 ff.; zum Nachbarschutz von Baugrenzenfestsetzungen siehe Näheres unten unter 2.1). Danach gibt es keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Festsetzung über die zulässigen Abgrabungs- und Aufschüttungstiefen im Bebauungsplan „H.“ (auch) den Schutz Privater bezwecken könnte, da aus einer solchen Festsetzung kaum Vorteile für Nachbargrundstücke erwachsen können. Wie das genehmigte Bauvorhaben zeigt, würden sich geringere Abgrabungs- und Aufschüttungstiefen nicht auf das Maß der zulässigen Bebauung, insbesondere auch nicht auf die zulässige Gebäudehöhe, auswirken, da als Bemessungsgrundlage ohnehin auf die natürliche Geländeoberfläche abzustellen ist. Auch den Festsetzungen über die GFZ (und die GRZ) wird von der Rechtsprechung durchweg eine nachbarschützende Wirkung abgesprochen (siehe u. a. Dürr, in: Brügelmann, a.a.O., § 30 RdNr. 60, m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.01.1995, BauR 1995, 512, m.w.N.; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 12. Aufl. 2014, § 16 RdNrn. 58 ff., m.w.N.). Dabei spielt vor allem auch eine Rolle, dass solche Festsetzungen wenig Aussagekraft und Steuerungswirkung im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen auf den Nachbargrundstücken besitzen, da das Maß der auf dem Grundstück zulässigen Bebauung bei einer Festsetzung von relativen Werten wie der GFZ und der GRZ allein von der Größe des in der Realität nicht erkennbar abgegrenzten Buchgrundstücks abhängt, auf die das Bauplanungsrecht keinen Einfluss hat. |
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| Hiernach sind die Befreiungen von den Festsetzungen über die GFZ und die Abgrabungen und Aufschüttungen im Rahmen eines Nachbarwiderspruchs nicht zu beanstanden. In Fällen der Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen kommt es nicht darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für eine Befreiung vorliegen (BVerwG, Beschluss vom 08.07.1998, NVwZ-RR 1999, 8; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.12.2009, NVwZ-RR 2010, 383). Zwar kann auch in Fällen, in denen - wie hier - eine Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen erteilt wurde, ein Abwehranspruch des Nachbarn gegeben sein, wenn die Abweichung nicht „unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belange vereinbar ist“, das heißt, wenn die Baurechtsbehörde bei Erteilung der Baugenehmigung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Unter welchen Voraussetzungen in diesen Fällen die Rechte des Nachbarn verletzt sind, ist dabei nach den Maßstäben zu beurteilen, die zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt wurden (BVerwG, Urteil vom 06.10.1989, NJW 1990, 1192, sowie Beschluss vom 08.07.1998, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.01.1999, VBlBW 1999, 310; Dürr, Baurecht, a.a.O., RdNr. 309). Dem Gebot der Rücksichtnahme wiederum kommt nachbarschützende Funktion insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zum Nachteil der Nachbarn liegt nur in denjenigen Ausnahmefällen vor, in denen eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist, was nur bei einer schweren und unzumutbaren Beeinträchtigung der Belange des Nachbarn der Fall sein kann (BVerwG, Urteil vom 05.08.1983, BauR 1983, 547, sowie Beschlüsse vom 06.12.1996, NVwZ-RR 1997, 516, und vom 24.04.1992, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 109). Dabei sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn, letztlich das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen (BVerwG, Urteil vom 05.08.1983, a.a.O.). Ob sich ein Vorhaben auf ein benachbartes Grundstück unzumutbar auswirkt, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus; vielmehr ist eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit erforderlich (vgl. hierzu auch Beschluss der Kammer vom 30.10.2014 - 4 K 1804/14 -, juris, m.w.N.). |
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| Eine im Sinne des Rücksichtnahmegebots relevante unzumutbare Betroffenheit der Antragstellerin kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Das ergibt sich allein schon aus der großen Distanz zwischen ihrem Grundstück und den genehmigten Wohnhäusern, die ein Mehrfaches der gesetzlich erforderlichen Abstandsflächen ausmacht. Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächentiefen konkretisieren grundsätzlich - so auch hier - im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots die Grenzen eines hinsichtlich Belichtung, Belüftung, Besonnung und Einsichtnahme gebotenen Mindestschutzes (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.11.1984, NVwZ 1985, 653, und vom 06.12.1996, NVwZ-RR 1997, 516; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.11.2007, VBlBW 2008, 147, m.w.N.; ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u. a. Beschluss der Kammer vom 30.10.2014, a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall in Bezug auf die genannten Belange ausnahmsweise von Rechts wegen größere Abstandsflächentiefen erforderlich wären, sind nicht ersichtlich. Bei der gegebenen Sachlage, insbesondere bei dem gegebenen besonders großen Abstand, ist - abgesehen von den mit dem Abstandsflächenrecht abschließend erfassten nachbarlichen Belangen der Belichtung, Belüftung, Besonnung (bzw. Verschattung) und Einsichtnahme - auch kein Raum für die Annahme, die genehmigten Bauvorhaben könnten sich auf das Wohngrundstück der Antragstellerin erdrückend, einkesselnd oder einmauernd auswirken, zumal die genehmigten Gebäude mit ihrer Höhe den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen. |
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| 2. Demgegenüber vermag die Kammer nicht mit der für das vorliegende Eilverfahren erforderlichen Gewissheit festzustellen, dass die Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten nördlichen Baugrenze auf dem Grundstück Flst.-Nr. …/2 rechtmäßig ist und keine Rechte der Antragstellerin als Eigentümerin des nördlich angrenzenden Grundstücks verletzt. |
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| 2.1 Dabei geht die Kammer davon aus, dass eine Baugrenze regelmäßig zugunsten des Eigentümers des ihr gegenüberliegenden Grundstücks nachbarschützende Wirkung hat. Diese Regel fußt auf der Annahme, dass mit derartigen Festsetzungen grundsätzlich ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis begründet und nach dem Willen des Ortsgesetzgebers ein gegenseitiges Verhältnis der Rücksichtnahme geschaffen werden soll. Sie greift nur dann nicht, wenn sich dem Bebauungsplan und/oder den zu ihm gehörenden Unterlagen entnehmen lässt, dass mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Baulinien oder Baugrenzen (vgl. § 23 Abs. 1 BauNVO) über die damit verfolgten städtebaulichen Gesichtspunkte hinaus keine Rechte der Nachbarn geschützt werden sollen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.02.1999 - 5 S 2507/96 -, juris, sowie Beschlüsse vom 20.01.2005, NVwZ-RR 2005, 397, vom 20.06.2003, VBlBW 2003, 470, vom 09.03.1995, NVwZ-RR 1995, 489, und vom 25.06.1993 - 3 S 1045/93 -, jew. m.w.N.; vgl. hierzu [gerade auch in Bezug auf ein Bauvorhaben im Geltungsbereich des auch hier einschlägigen Bebauungsplans „H.“] Beschluss der Kammer vom 30.03.2001 - 4 K 2246/00 -). |
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| Eine solche Beschränkung der Baugrenzenfestsetzung auf rein städtebauliche Interessen lässt sich dem Bebauungsplan „H.“ jedoch nicht entnehmen. Die der Kammer vorliegende Originalfassung dieses Plans einschließlich der knappen Begründung enthält hierzu keine hinreichenden Ausführungen. In dieser Begründung ist (lediglich) ausgeführt: „Das überwiegend bebaute Verfahrensgebiet zeichnet sich durch eine aufgelockerte Einzelhausbebauung aus. Bei den Festsetzungen des Bebauungsplans wurde besonderen Wert darauf gelegt, daß dieser Charakter des Gebietes, der geprägt wird durch die Hanglange sowie die bestehende Bebauung, beibehalten bleibt.“ Diese Begründung ist im Hinblick auf den Nachbarschutz ambivalent und wenig aussagekräftig. Die Hinweise auf die gelockerte Einzelhausbebauung und die Hanglage können einerseits auf rein städtebauliche Absichten hindeuten, schließen andererseits aber auch nicht aus, dass der Satzungsgeber aufgrund dieser Hanglage auch den Schutz der Bewohner dieses Gebiets im Auge hatte. Nicht völlig von der Hand zu weisen sind auch die von der Beigeladenen und der Antragsgegnerin ins Feld geführten unterschiedlichen Abstände der verschiedenen Baugrenzen zu den ihnen jeweils gegenüberliegenden Grundstücksgrenzen, die gegen ein vom Satzungsgeber gewolltes faires nachbarschaftliches Austauschverhältnis im Plangebiet und damit gegen einen nachbarschützenden Charakter der Baugrenzenfestsetzungen sprechen könnten, zumal gerade im konkreten Fall der große Abstand zwischen dem auf dem (Bau-)Grundstück Flst.-Nr. …/2 festgesetzten Baufenster und dem nördlich angrenzenden Grundstück der Antragstellerin, der ein Vielfaches der maximal erforderlichen Abstandsfläche beträgt, gegen ein solches Austauschverhältnis sprechen könnte (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 02.06.2003, a.a.O., vom 19.02.2003 - 5 S 5/03 -, juris, und vom 09.03.1995, a.a.O.). |
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| Auf der anderen Seite hatte die Kammer den hier maßgeblichen Bebauungsplan „H.“ bereits in einem früheren Verfahren einer vertieften Prüfung im Hinblick auf den nachbarschützenden Charakter verschiedener Festsetzungen unterzogen. Sie kam hierbei zu dem Ergebnis, dass einige Festsetzungen, so über die überbaubare Grundstücksfläche und (sogar) über die Gebäudehöhen, voraussichtlich (auch) den Schutz der Nachbarn bezweckten (siehe hierzu Beschluss der Kammer vom 30.03.2001, a.a.O.). Maßgeblich für dieses Ergebnis waren die aus den Akten über das Bebauungsplanverfahren ersichtlichen Reaktionen des Gemeinderats der Antragsgegnerin auf Einwendungen, Bedenken und Anregungen verschiedener Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet zu der Entwurfsplanung. Die Eigentümer drangen unter Hinweis auf die zum Teil steilen Nordhanglagen und die damit zusammenhängenden Feuchtigkeitsgefahren für das Gebiet auf besondere Erhaltung der Besonnung des Baugebiets. Der Abwägungsvorgang im weiteren Planaufstellungsverfahren ergab erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin diesen Bedenken und Anregungen durch „die Festsetzung der Baugrenze für Oberlieger“ und „einen Abstand zwischen den Baufenstern“ Rechnung tragen wollte (siehe hierzu Beschluss der Kammer vom 30.03.2001, a.a.O., Seite 6). In dem Beschluss der Kammer vom 30.03.2001 (a.a.O.) ist hierzu weiter (auf Seite 7) u. a. ausgeführt: “Die diesbezüglichen Einwendungen wurden vom Gemeinderat mit Beschluss vom 10.07.1979 jeweils unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass der Charakter des Gebietes beibehalten werde, der durch die Hanglage (Nordhang) sowie durch die bestehende Bebauung geprägt werde. Dies werde durch die Festsetzungen von offenen Bauweisen, einer zusätzlichen Höhenbegrenzung (First- und Traufhöhen) und durch wesentliche Unterschreitung der nach § 17 Abs. 1 BauNVO höchstzulässigen Grundflächenzahlen und Geschossflächenzahlen erreicht. Diese Festsetzungen entsprächen einem Kompromiss zwischen den Interessen derjenigen Grundstückseigentümer, die noch nicht gebaut, und derjenigen, die ihr Recht schon verwirklicht hätten. In einem Fall (1.7.) wurde darüber hinaus auf die durch die Baugrenzen bedingten Abstände zwischen den betreffenden Baufenstern und die Traufhöhe hingewiesen. Die topographischen Verhältnisse seien somit bei den Festsetzungen des Bebauungsplans besonders berücksichtigt worden.“ |
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| Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Kammer nicht ausschließen kann, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Festsetzungen über die Baugrenzen im Bebauungsplan „H.“ die ihnen im Regelfall zukommenden nachbarschützende Wirkung (siehe oben) belassen wollte. Auch die unterschiedlich großen Abstände zwischen den verschiedenen Baugrenzen bzw. zwischen festgesetzten Baugrenzen und gegenüberliegenden Grundstücksgrenzen können hiernach den jeweiligen besonderen topographischen Gegebenheiten in Form unterschiedlich steiler Lagen im Plangebiet geschuldet sein und müssen nicht zwingend für allein städtebauliche Absichten des Satzungsgebers sprechen. Bei dieser Sachlage geht die Kammer unter dem Vorbehalt näherer Prüfung im Hauptsacheverfahren im vorliegenden Eilverfahren von der nachbarschützenden Wirkung der Baugrenzenfestsetzung auf dem Grundstück Flst.-Nr. …/2 aus. Da die südliche Grenze des Grundstücks der Antragstellerin der nördlichen Baugrenze auf diesem Grundstück unmittelbar gegenüber liegt, erzeugt die nach den vorstehenden Ausführungen nachbarschützende Festsetzung auch gerade ihr gegenüber Wirkung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.02.1999, a.a.O., sowie Beschlüsse vom 01.10.1999, NVwZ-RR 2000, 348, und vom 09.03.1995, a.a.O.). |
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| 2.2 Diese Baugrenzenfestsetzung wird durch die Balkone und den Dachüberstand am Haus Nr. 3 jeweils in ihrer Gesamtheit sowie durch einen (kleinen) Teil der Balkone am Haus Nr. 4 verletzt. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen und der Antragsgegnerin ist weder ein Teil dieser Balkone noch der Dachüberstand durch § 23 Abs. 3 Satz 2 bzw. Abs. 5 Satz 2 BauNVO gedeckt, soweit diese um lediglich 1,50 m vor die nördliche Außenwand beider Häuser, die bei Haus Nr. 3 unmittelbar auf der nördlichen Baugrenze verläuft, vortreten. Ob es zutrifft, dass die Antragsgegnerin dieses Vortreten nach den genannten Vorschriften (insbesondere nach § 23 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO; vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.2005, a.a.O., m.w.N.) um bis zu 1,50 m hätte zulassen können, muss hier dahingestellt bleiben. Denn die Antragsgegnerin hat eine solche Zulassungsentscheidung ersichtlich nicht getroffen. Wie sich aus dem Wortlaut von § 23 Abs. 3 Satz 2 bzw. Abs. 5 Satz 2 BauNVO ergibt, ist die danach mögliche Baugrenzenüberschreitung nicht bereits kraft Gesetzes zulässig; vielmehr erfordert eine solche Zulassung eine ausdrückliche Ermessensentscheidung der Baurechtsbehörde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.2005, a.a.O.). Diese kann voraussichtlich auch nicht (konkludent) in der Erteilung der Baugenehmigung und/oder in der von der Antragsgegnerin getroffenen Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB (Näheres hierzu unten unter 2.3) gesehen werden, wie sich aus § 58 Abs. 1 Satz 4 und 5 LBO ergibt, der insoweit einen ausdrücklichen Ausspruch der Zulassung verlangt (vgl. hierzu Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, Stand: Nov. 2013, Bd. 2, § 58 RdNrn. 92 ff.; vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.02.1999, a.a.O.; Beschluss der Kammer vom 25.01.2006 - 4 K 2007/06 -). Gerade der Charakter der Zulassungsentscheidung als Ermessensentscheidung hindert die beschließende Kammer an der Annahme einer Zulassung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 bzw. Abs. 5 Satz 2 BauNVO. |
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| 2.3 Die Überschreitung der nördlichen Baugrenze auf dem (Bau-)Grundstück Flst.-Nr. …/2 durch die dort genehmigten Häuser Nrn. 3 und 4 wird voraussichtlich auch nicht durch die in der von der Antragstellerin angegriffenen Baugenehmigung ausgesprochene Befreiung gedeckt. Dabei ist zunächst festzustellen, dass diese Befreiung nur die Balkonanlagen am genehmigten Haus Nr. 3 (sowie an den hier nicht näher zu prüfenden Häusern Nrn. 1 und 2 [auf dem entfernteren, an der S.-Straße gelegenen Grundstück Flst.-Nr. …/10]) betrifft, nicht aber die Baugrenzenüberschreitung durch den Dachüberstand am Haus Nr. 3 (mit 0,76 m) und durch die Balkonanlagen am Haus Nr. 4 (mit 0,50 m). Schon aus diesem Grund liegt insoweit eine unzulässige Überschreitung der Baugrenze vor. |
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| Aber auch im Übrigen, das heißt im Hinblick auf die Balkone am Haus Nr. 3, die die dortige Baugrenze um 2,50 m überschreiten, ist die ausgesprochene Befreiung voraussichtlich nicht geeignet, die Überschreitung der Baugrenzenfestsetzung zu legitimieren. Denn angesichts des nachbarschützenden Charakters dieser Festsetzung, von der die Kammer nach dem Vorstehenden in diesem Verfahren ausgeht (siehe oben unter 2.1), kommt es darauf an, dass die Befreiung insgesamt rechtmäßig ist, das heißt alle tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt (vgl. hierzu Dürr, in: Brügelmann, a.a.O., § 31 RdNr. 68, m.w.N.). Das ist hier voraussichtlich nicht der Fall, weil eher Überwiegendes dafür spricht, dass die Baugrenzenfestsetzungen im hier maßgeblichen Bebauungsplan „H.“ und speziell auch die Baugrenzenfestsetzung auf dem (Bau-)Grundstück Flst.-Nr. …/2 einen Grundzug der Planung darstellen. Das ergibt sich bereits aus den Ausführungen (oben unter 2.1) über den nachbarschützenden Charakter der Baugrenzenfestsetzungen im Bebauungsplan „H.“. Die dort wiedergegebenen Überlegungen des Gemeinderats der Antragsgegnerin (als Satzungsgeber) sprechen auch dafür, dass es ihm ein wesentliches Anliegen bei der Planaufstellung war (zu den „Grundzügen der Planung“ bzw. dem „planerischen Grundkonzept“ siehe BVerwG, Urteil vom 18.11.2010, NVwZ 2011, 748; Dürr, in: Brügelmann, a.a.O., § 31 RdNrn. 30 f., m.w.N.), die Besonnung der auf den Grundstücken zulässigen Wohnbebauung in der im Plangebiet zum Teil sehr steilen Nordhanglage durch verschiedenste Festsetzungen, vor allem aber auch durch die Festsetzung seitlicher (sprich: vertikaler) und hinterer (sprich: horizontaler) Baugrenzen, sicherzustellen. Ausdrücklich hob der Gemeinderat der Antragstellerin danach „die Festsetzung der Baugrenze für Oberlieger“ hervor (siehe oben unter 2.1) und meinte damit genau solche Baugrenzen wie die durch die genehmigten Häuser Nrn. 3 und 4 überschrittene nördliche Baugrenze auf dem „Oberlieger“-Grundstück Flst.-Nr. …/2. |
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| Für die Annahme, dass die Baugrenzenfestsetzung, von der die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall die Befreiung erteilt hat, zu den Grundzügen der (konkreten) Planung zählt, spricht auch, dass bei der Entscheidung, welche Festsetzungen zum planerischen Grundkonzept gehören, kein allzu strenger Maßstab zu gelten hat. Denn ansonsten hätten die (allermeisten) anderen Festsetzungen eines Bebauungsplans praktisch keinerlei rechtliche Bedeutung. Das gilt jedenfalls für den Fall, dass man der Auffassung folgte, nach der für die Erteilung einer Befreiung das Vorliegen eines atypischen Sachverhalts nicht (mehr) erforderlich sei (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.06.2003, NVwZ 2004, 357; insoweit einschränkend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.05.2013, NVwZ-RR 2013, 912). Denn die weitere tatbestandliche Voraussetzung für eine Befreiung, die städtebauliche Vertretbarkeit (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB), entfaltet angesichts ihrer weiten Auslegung (vgl. hierzu Dürr, in: Brügelmann, a.a.O., § 31 RdNrn. 40 ff.) kaum einschränkende Wirkung und auch das Tatbestandsmerkmal der „Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen“ erfasst nur die Fälle, die - unabhängig von der jeweiligen Festsetzung, für die die Befreiung erteilt wird - aufgrund der besonderen tatsächlichen Gegebenheiten das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verletzen (siehe hierzu oben unter 1.3.2.2; siehe auch Dürr, in: Brügelmann, a.a.O., § 31 RdNrn. 50 ff, m.w.N.). Das hätte zur Folge, dass ein Bauherr seine Bauvorstellungen gegen alle nicht zum planerischen Grundkonzept gehörenden Festsetzungen durchsetzen könnte. Wenn man dann weiter der Auffassung folgte, nach der bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB ein Rechtsanspruch auf Befreiung bestehe oder zumindest regelmäßig eine Ermessenreduzierung auf Null vorliege (vgl. hierzu u. a. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, Baugesetzbuch/Baunutzungsverordnung, 7. Aufl. 2013, § 31 BauGB RdNr. 29, m.w.N.; siehe hierzu auch Dürr, in: Brügelmann, a.a.O., § 31 RdNr. 56 ff., m.w.N.), könnten weder die Baurechtsbehörde noch die den Bebauungsplan erlassende Gemeinde sich solchen bebauungsplanwidrigen Wünschen wirksam entgegenstellen. Dadurch verlöre die Mehrzahl der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen jede rechtliche Wirksamkeit und Steuerungskraft - ein u. a. auch im Licht der gemeindlichen Planungshoheit unhaltbares Ergebnis. Bezogen auf den vorliegenden Fall stellte sich dann, wenn man, der Auffassung der Beigeladenen und der Antragsgegnerin (selbst) folgend, die Baugrenzenfestsetzung im Bebauungsplan „H.“ im Allgemeinen und die spezielle Baugrenzenfestsetzung auf dem (Bau-)Grundstück Flst.-Nr. …/2 nicht zu den Grundzügen der Planung zählt, die Frage, welchen Festsetzungen dieses Bebauungsplans am Ende dann überhaupt noch rechtliche Relevanz zukäme. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer orientiert sich hierbei an Nr. 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, welcher bei der Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn einen Streitwert von 7.500 EUR bis 15.000 EUR vorsieht, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Im „Normalfall“ ist daher ein Streitwert von 10.000 EUR festzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.09.2014 - 5 S 804/14 -, juris). Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens ist hier nicht nur der halbe Wert des für das Klageverfahren nach dem Klägerinteresse anzunehmenden Streitwerts anzusetzen, weil die begehrte Entscheidung im Erfolgsfall bereits die Hauptsache weitgehend vorwegnimmt. |
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