Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 23. Sept. 2016 - 4 K 2257/15

published on 23/09/2016 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 23. Sept. 2016 - 4 K 2257/15
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Tenor

Nr. II. der Verfügung der Beklagten vom 05.05.2014 und insoweit der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 31.08.2015 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine ihm gegenüber ausgesprochene Untersagung der Ausübung eines Gaststättengewerbes.
Am 01.07.1997 wurden durch die Stadt Freiburg Geschäftsräume in der A-Straße 2 (Nebengebäude) an X, Y und den Kläger „zum Betrieb eines Kioskes mit Verkauf von Zeitschriften, Tabakwaren, abgepacktem Eis, Süßigkeiten, Getränken etc. sowie einer Kunstgalerie mit Verkauf von Kunstgegenständen“ vermietet; die Mietzahlungen erfolgen bis heute durch den Kläger.
Mit Wirkung zum 01.01.1999 meldete der Kläger am 22.01.1999 gemäß § 14 GewO ein Gewerbe an unter Bezeichnung der Tätigkeit als „Kiosk - Einzelhandel: Zeitschriften und Zeitungen, Süßwaren, Tabakwaren, alkoholische + nichtalkoholische Getränken, verpackte Lebensmittel, Geschenkartikel, verpacktes Speiseeis, Kunst + Kunsthandwerk“ sowie ferner „Schlüsseldienst, Stehcafé, Konzertkartenverkauf, Reisebedarf und Büroartikel“. Laut Aktenvermerk vom 22.01.1999 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Abgabe von Getränken oder zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle erlaubnispflichtig sei und er insoweit einer Gaststättenerlaubnis bedürfe.
In der Folgezeit kam es u.a. aufgrund einer Anwohnerbeschwerde wegen Ruhestörung und Nichteinhaltung der Ladenschlusszeiten zu einem Schriftwechsel zwischen der Beklagten und dem Kläger, in dessen Verlauf der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 21.08.1999 mitteilte, am 24.06.1999 sei ein Verein - „Freundeskreis zur Förderung ...“ - gegründet worden, welcher sich als ideeller Träger des „K“ verstehe. Auch in der Folgezeit fungierte der Kläger als (alleiniger) Ansprechpartner der Beklagten, wobei mitunter neben dem Kläger der Freundeskreis im Briefkopf stand.
Nachdem Überprüfungen durch die Beklagte am 15.06.2001 ergeben hatten, dass sich im sowie vor dem „K“ Sitzgelegenheiten befänden und dass dort Kaffee in verschiedenen Variationen zu unterschiedlichen Preisen (von Espresso zu 2,-- DM bis zu Eiskaffee zu 4,50 DM) sowie Kuchen und Croissants angeboten würden, hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 02.07.2001 zu einer beabsichtigten Anordnung der Schließung des nicht genehmigten Gaststättenbetriebs an.
Mit Schreiben vom 20.07.2001 erläuterte der Kläger unter dem Absender „K Verein -- M L -- Freundeskreis zur Förderung ...“, dass der Freundeskreis „K“ als Verein eingetragen werden solle und zukünftig Ansprechpartner für die Beklagte sei. 90% der Menschen, die den Laden beträten, seien Mitglieder des Freundeskreises „K“, der über 300 Mitglieder habe. Die Sitzgelegenheiten und die Möglichkeit, den zum Selbstkostenpreis erworbenen Kaffee zu konsumieren, seien diesen Mitgliedern vorbehalten. Für Dritte sei der „K“ ein Ladengeschäft. Gewinne seien kaum zu erwarten. Mit weiterem Schreiben vom 14.09.2001 erläuterte der Kläger, es gebe einen Verein „K“, der Träger des „K“ sei. Daneben bestehe ein Freundeskreis, der kein Verein sei, sondern ein alternatives Bürgerforum. Es bestehe keine Gewinnerzielungsabsicht; eventuelle Überschüsse würden für kulturelle Angelegenheiten verwendet. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Klägers bei der Beklagten am 22.10.2004 wiederholte der Kläger seine Ausführungen und erklärte weiter, es gebe keine festen Preise, sondern Orientierungspreise; Ziel des Verkaufs sei es in erster Linie, die Räumlichkeiten als Treffpunkt zu erhalten. Ferner legte er Bescheide des Finanzamts F-Stadt vom 15.11.2001, 11.12.2002 und 26.03.2004 vor, wonach die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb im Jahr 2000 -20.200 DM, im Jahr 2001 -1.666 DM und im Jahr 2002 -2.601 EUR betrugen.
Unter dem 20.09.2004 meldete der Kläger bei der Beklagten das Gewerbe rückwirkend zum 21.12.2002 ab mit der Begründung „Umwandlung in soz.-kult. Nachbarschaftsprojekt - Einkaufsgemeinschaft ab 1/1/2000“.
Aufgrund anhaltender Anwohnerbeschwerden wegen ruhestörenden Lärms erfolgte am 15.12.2012 eine weitere Nachschau durch den Polizeivollzugsdienst zur Überprüfung, ob es sich bei dem „K“ um eine gegebenenfalls erlaubnispflichtige Gaststätte handelt. Laut polizeilichem Bericht befanden sich im Verkaufs- und Schankraum u.a. ein Warensortiment mit über 230 Einzelartikeln, insbesondere alkoholischen und alkoholfreien Getränken, Graffitidosen, Hygieneartikeln, Lebensmitteln, Milchprodukten, Speiseeis, Zigaretten und Süßwaren, überwiegend mit Einzelpreisauszeichnungen (z.B. R-Tannenzäpfle 0,33l zu 1,50 EUR; R-Bier 0,5l zu 2,00 EUR), ca. 10 bis 15 Sitz- und Stehgelegenheiten, eine Vielzahl an angebrochenen Hardalkoholika sowie Verabreichungsmöglichkeiten von Warmgetränken wie Tee (laut Preisliste zu 1,00 EUR), Kaffee (zu 2,00 EUR), Espresso (zu 1,50 EUR) und Schoki (zu 2,00 EUR) mit dazugehörigen Zubereitungsutensilien und angebrochene Lebensmittel im Kühlschrank.
Mit Bescheid vom 05.05.2014 untersagte die Beklagte dem Kläger die selbständige Ausübung des Gewerbes „Kiosk – Einzelhandel mit Zeitschriften und Zeitungen, Süßwaren, Tabakwaren, alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken, Lebensmitteln, Geschenkartikeln, verpacktem Speiseeis, Reisebedarf, Büroartikel, Hygieneartikel, Haushaltswaren und Medikamenten; Ausstellung und Einzelhandel mit Kunst und Kunsthandwerk; Schlüsseldienst, Stehcafé, Konzertkartenverkauf“ und räumte ihm eine Frist zur Abwicklung des Geschäftsbetriebs von sechs Wochen nach Eintritt der Vollziehbarkeit dieser Entscheidung ein (Nr. I); unter Nr. II wurde dem Kläger die Fortsetzung des in der Betriebsstätte betriebenen Gaststättengewerbes ohne Gaststättenerlaubnis untersagt. Die Beklagte begründete ihre Verfügungen damit, dass es sich bei dem „K“ um ein Gewerbe handele, da es ein umfangreiches Warensortiment mit Preisauszeichnungen, eine Kasse sowie Anschreib- und Mitarbeiterlisten gebe. Die angegebenen Preise seien marktüblich, weshalb eindeutig die Absicht bestehe, durch den Verkauf der Waren einen Gewinn zu erwirtschaften. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob sich das Warenangebot tatsächlich nur oder hauptsächlich an einen nicht näher identifizierbaren „Freundeskreis“ richte. Der Kläger sei Betreiber im Sinne des § 1 GastG. Er habe das Gewerbe bereits 1999 bis 2004 auf sich angemeldet und sei im gleichen Haus wohnhaft. Daneben habe er sich gegenüber der Polizei als Verantwortlicher und Betreiber ausgegeben, während die weiteren Mieter nie in Erscheinung getreten seien und die Existenz des Vereins, der den „K“ betreiben solle, nicht belegt sei.
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Die - vorliegend allein noch streitgegenständliche - Untersagung des ohne Erlaubnis betriebenen Gaststättengewerbes (Nr. II des Bescheids) begründete die Beklagte damit, dass im „K“ ein umfangreiches Sortiment überwiegend alkoholischer Getränke zu Preisen, in denen eine deutliche Gewinnspanne einkalkuliert sei, angeboten und bereitgehalten werde. Es gebe die Möglichkeit, Speisen mittels eines Ofens verzehrfertig zuzubereiten. Die Ausstattung mit diversen Sitzgelegenheiten, Theke, Kaffeemaschine und Ofen zeige, dass dort erworbene Getränke und Speisen auch an Ort und Stelle verzehrt werden könnten, was nach Erkenntnissen der Polizei auch erfolge. Nach § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO könne die Fortsetzung eines Gaststättengewerbes, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich sei, verhindert werden, wenn es ohne Zulassung betrieben werde. Von dieser Möglichkeit werde Gebrauch gemacht. Die Entscheidung sei geeignet und auch erforderlich. Sie sei auch nicht unverhältnismäßig, da der Gaststättenbetrieb auch materiell rechtswidrig sei. Der Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG greife ein, da an dieser Stelle ausweislich der Festsetzungen des Bebauungsplans 1-023 „Im Grün“ Schank- und Speisewirtschaften mit Ausnahme von Bestandsschutz genießenden gastronomischen Betrieben unzulässig seien. Ferner liege der Versagungsgrund nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 GastG vor, da eine Toilette in den Räumen des „K“ nach den Feststellungen der Polizei nicht vorhanden sei. Daneben fehle dem Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG, weil er sich seiner Verpflichtung der Gewerbeanmeldung seit Jahren entziehe.
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Der Kläger legte am 16.05.2014 Widerspruch ein. Zum Sachverhalt trug er vor, dass der „K“ eine gewisse Grundversorgung im Viertel mit einfachen Bedarfsgütern gewährleisten solle und durch die ehrenamtliche Mitarbeit zahlreicher Freiwilliger am Leben gehalten werde. Die Mitglieder des Freundeskreises bestimmten regelmäßig selbst, welchen Preis sie bezahlten, wobei insbesondere diejenigen, die sich dort ehrenamtlich engagierten, nicht die ausgeschriebenen Preise bezahlten. Die Einnahmen würden ausschließlich zur Deckung der Unkosten verwendet; eine Auszahlung an Private verfolge nicht. Ein im Verhältnis zu den laufenden Fixkosten wesentlicher Überschuss werde nicht erwirtschaftet. Die Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung und für die Untersagung der Fortsetzung des Betriebs der Gaststätte lägen vor diesem Hintergrund nicht vor.
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Mit Blick auf die Untersagung des Gaststättenbetriebs trug der Kläger vor, dass keine erlaubnispflichtige Gaststätte vorliege, weil es sich beim „K“ nicht um eine gewerbsmäßige Tätigkeit handele. Der Betrieb des „K“ sei nicht darauf angelegt, einen Überschuss zu finanzieren. Dies sei nach wenigen Monaten des Betriebs offensichtlich geworden, weswegen auch der Verein „Freundeskreis zur Förderung ...“ gegründet worden sei. Die Veräußerung von Lebensmitteln habe fortan der Unkostendeckung des Wareneinsatzes sowie der sonstigen Kostendeckung und damit der Aufrechterhaltung des Projektes dienen sollen. Etwaige Unter- und Überdeckungen würden durch Investitionen in den „K“ oder durch den Verzicht auf dieselben aufgefangen. Die Einnahmen aus dem „K“ subventionierten auch nicht andere, etwa gemeinnützige Zwecke, vielmehr existiere kein über die Existenz des „K“ selbst hinausgehender, weiterer Zweck. Ziel sei vielmehr allein die Existenz des „K“ als öffentlicher Anlauf- und Treffpunkt und Lebensraum für den Stadtteil. Selbst wenn man aber eine Gewinnerzielungsabsicht annehmen wolle, fehle es am Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit, weil es sich nach dem Gesamtbild der Betätigung und der Intensität des Gewinnstrebens jedenfalls um eine so genannte „Bagatellsache“ handele. Bereits die Lage und äußere Gestaltung des „K“ seien nicht auf Laufkundschaft ausgerichtet; am vorwiegend benutzten Seiteneingang hänge ein Schild „Keine Gastronomie, kein Anspruch“, um letzte Zweifel auszuräumen. Eine „Bedienung“ von „Kundschaft“ finde nicht statt, auch keine Kontrolle der Bezahlung. Eine Erlaubnispflicht ergebe sich auch nicht aus § 23 Abs. 1 GastG, da hier § 23 Abs. 2 GastG einschlägig sei; nach dem äußeren Erscheinungsbild des „K“ liege gerade keine Gaststätte im üblichen Sinne vor. Soweit ausgeführt werde, in den Räumen befänden sich Gelegenheiten, Speisen und Getränke vor Ort zu verzehren, werde eine für einen soziokulturellen Treffpunkt übliche Beschaffenheit eines Sozialraums beschrieben. Für Dritte präsentiere sich der „K“ eher als geschlossene Gesellschaft. Der Eingang sei nur über ein Gartentor möglich. Es sei für Dritte zweifelhaft, ob der „K“ für jedermann zugänglich sei. Außerdem verfüge der „K“ über Toiletten. Schließlich werde der „K“ vom Verein „Freundeskreis zur Förderung ...“ betrieben und nicht vom Kläger. Außerdem dürfe die gaststättenrechtliche Erlaubnis nicht aus baurechtlichen Gründen versagt werden, denn Bewirtungsräume in kulturellen und sozialen Einrichtungen seien nach dem Bebauungsplan „Im Grün“ zulässig. Schließlich sei die Untersagung ermessensfehlerhaft, weil unverhältnismäßig.
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Nachdem das Regierungspräsidium F mit Schreiben vom 27.01.2015 dem Kläger u.a. die Gelegenheit gegeben hatte, Nachweise über den Betrieb des „K“ und seine Ertragslage vorzulegen, begründete der Kläger seinen Widerspruch ergänzend damit, der Verein „K - Freundeskreis zur Förderung ...“ sei erstmalig mit Schreiben vom 21.08.1999 gegenüber der Beklagten aufgetreten, habe seine Gründung vom 24.06.1999 angezeigt und die Korrespondenz des „K“ gegenüber der Beklagten übernommen. Mit Schreiben vom 20.07.2001 habe der Kläger die Beklagte aufgefordert, sich zukünftig nicht an ihn persönlich, sondern an den Verein zu wenden. Auch in weiteren Schreiben sei der Verein gegenüber der Beklagten aufgetreten, um dieser die Organisation des „K“ näher zu bringen, und habe die Verantwortung für den „K“ übernommen. Der Verein trage auch heute noch die Verantwortung für den „K“; nicht nur der Kläger bringe sich ein. Es bestehe eine hierarchiefreie Struktur. Die Organisation des „K“ werde gemeinschaftlich durchgeführt und verantwortet. Dies ergebe sich auch aus Erklärungen, die verschiedene Personen in einem sozialgerichtlichen Verfahren abgegeben hätten. Auch aus dem Informationsblatt „K informiert“ sowie dem Umstand, dass Bewohner des Viertels Mitglied im Verein hätten werden können und dafür die „G Card“ als Mitgliedsausweis bekommen hätten, zeige sich die Existenz des Vereins. Aus alldem ergebe sich, dass seit dem Jahr 2000 durchgängig und vollständig der „K“ durch den nicht eingetragenen Verein betrieben werde. Ein solcher nicht eingetragener Verein unterliege keinen Formvorschriften. Der Verein „K“ habe eine körperschaftliche Verfassung, man könne Mitglied werden und es gebe mit dem Kläger auch einen Sprecher, der als Vorstand im Sinne des Vereinsrechts als Ansprechpartner fungiere. Die von der Beklagten angeführten Indizien seien lediglich Beleg für die Funktion des Klägers innerhalb dieses Vereins. Es sei für den Verein selbstverständlich, dass man gegenüber den Behörden Ansprechpartner benenne und Verantwortung übernehme; diese Aufgabe sei aufgrund seiner langjährigen Erfahrung dem Kläger übertragen worden. Der Kläger erhalte für seine Tätigkeit im „K“ weder Entgelt noch sonstigen Ausgleich. Auch das Sozialgericht F sei in einem Verfahren des Klägers gegen die Bundesanstalt für Arbeit - Arbeitsamt F -, in dem es um die Frage gegangen sei, ob der Kläger aus der Tätigkeit für den „K“ Einnahmen generiere, zu der Auffassung gelangt, die Tätigkeit des Klägers sei ehrenamtlicher Natur und leiste keinen Beitrag zu dessen Lebensunterhalt. Soweit die Beklagte von einer Gewinnspanne ausgehe, sei erwähnt, dass die monatlichen Fixkosten des K (Telekom, Miete, B, Stellplatz) 958 EUR betrügen. Hinzu kämen verschiedene Zeitungen und Zeitschriften, die im Abonnement bezogen würden zu monatlichen Kosten von etwa 29 EUR. Ferner gehöre zum „K“ ein Kleintransporter, für den Abschreibungen und Benzinkosten von etwa 150 EUR monatlich anzusetzen seien. Schließlich seien ca. 50 EUR pro Monat für Reparaturen und Anschaffungen zu veranschlagen. Der „K“ unterliege keinen Buchführungspflichten. Das Konto spiegele die Vermögensverhältnisse des „K“ jedoch relativ genau wieder; danach ergäben sich in den Monaten März bis Mai 2014 sowie November 2014 bis Februar 2015 Zuflüsse zwischen 3.313 EUR und 6.061 EUR sowie Abbuchungen zwischen 3.074 EUR und 6.370 EUR, was zu monatlichen Bilanzen von -969 EUR bis zu 868 EUR führe. Was die Gewinnmargen betreffe, so betrügen diese bei Tabakerzeugnissen etwa 10% des Einkaufspreises. Die monatliche Bilanz über sieben Monate zeige, dass die Einnahmen gerade ausreichten, um die Ausgaben zu decken. Die Preisauszeichnungen dienten nur einer Orientierung der Vereinsmitglieder; meist würden Selbstkostenpreise mit geringem Solidaritätsaufschlag bezahlt. Der Regelfall der Nutzung sei ein geselliges Beisammensein von Freunden, die durch ihren Konsum den Erhalt des Raumes sicherten. Der „K“ sei ein Sozialraum für den Kontakt und den Austausch zwischen Bewohnern und Nutzern des Stadtteils und setze als solcher die Erhältlichkeit von Getränken und Snacks voraus. Was Feierlichkeiten rund um den 1. Mai betreffe, so seien dort früher Getränke an die Öffentlichkeit verkauft worden; eine solche Tätigkeit, die im Übrigen aufgegeben worden sei, mache den Verein nicht zu einem Gaststättengewerbe.
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Dem Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F vom 31.08.2015 im Hinblick auf die Gewerbeuntersagung gemäß Nr. I des Bescheides vom 05.05.2014 abgeholfen. Hinsichtlich Nr. II des Bescheides wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung der Zurückweisung führte das Regierungspräsidium aus, der Kläger habe keinen überzeugenden Nachweis über die wirksame Gründung des Vereins „K – Freundeskreis zur Förderung ...“ vorlegen und belegen können, dass das Gaststättengewerbe nicht von ihm selbst, sondern von dem Verein betrieben werde. Weder sei aus den vorgelegten Handzetteln erkennbar, von welchen Personen der Verein gegründet worden sei, noch gebe es klare Regelungen bezüglich der Vereinsorgane und Vertretungsbefugnisse. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung sei lediglich von einer losen Verbindung verschiedener Personen mit gleichem Interesse auszugehen. Die Untersagungsverfügung sei daher zu Recht an den Kläger adressiert, da er der tatsächliche Betreiber sei. Selbst wenn er sein Gewerbe mit anderen Personen aus dem Freundeskreis betriebe, wäre er als Gesellschafter der dann vorliegenden BGB-Gesellschaft richtiger Adressat der Untersagung. Der unbestritten betriebene Alkoholausschank erfolge mit Gewinnerzielungsabsicht, denn die Preise seien marktüblich und lägen zum Teil deutlich über den jeweiligen Einkaufspreisen. Der Vortrag, es entstehe lediglich geringer Überschuss, sei aufgrund fehlender Aufzeichnungen nicht nachprüfbar. Fest stehe jedoch, dass die Getränke zu einem Überschuss führen sollten, der zur Deckung der Aufwendungen für den übrigen Betrieb des „K“ (Einzelhandel und Treffpunkt) verwendet werde. Diese Trennung des Gastgewerbes von den übrigen Tätigkeiten im „K“ sei möglich. Dass ein gewerbliches Tätigwerden vorliege, ergebe sich auch daraus, dass Tabakwaren vom Großhandel zu Konditionen bezogen würden, die nur gewerbsmäßigen Wiederverkäufern gewährt würden. Dass die aus dem Gaststättenbetrieb erwirtschafteten Überschüsse eventuell für soziale und ideelle Zwecke verwendet würden, ändere nichts an der Gewerbsmäßigkeit des Gaststättenbetriebs, vielmehr müssten Gewinnerzielungsabsicht und Gewinnverwendung getrennt werden. Nachdem der Kläger bislang keine Gaststättenerlaubnis beantragt habe, müsse nicht entschieden werden, ob er Versagungsgründe erfülle. Ermessensfehler seien nicht erkennbar.
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Der Kläger hat am 30.09.2015 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass nach wie vor Betreiber der Stätte nicht er, sondern der nicht eingetragene Verein „K“ / „I“, der über Namen, Zweck, Rechtsform, innerer Struktur, Sprecher und Sitz verfüge, sei. Er selbst sei als „Dorfältester“ in den letzten Jahren lediglich zum Sprecher bestimmt worden. Die jeweilige innere „crew“ gehe aus dem Freundeskreis hervor und trage die zentralen Entscheidungen konsensual. Im Übrigen sei der „K“ als nicht gewinnorientierte, genehmigungs- oder anzeigepflichtige minimalversorgerische soziokulturelle Liebhaberei einzustufen. Dem erweiterten Projektfreundeskreis würden durch den „K“ teils ganz praktische Dinge hilfsweise und entgeltfrei zur Verfügung gestellt, wie Zeitung und Zeitschriften, Computer, Werkzeuge insbesondere für Fahrradreparaturen, Blutdruckmessgerät, W-Lan und Handylademöglichkeiten, Tischtennisschläger, Skat und Spiele; auch gebe es die Möglichkeit, Mitgebrachtes aufzuwärmen und zu konsumieren oder gemeinsam zu kochen. Der K sei ein „Ersatzwohnzimmer“ und eine Entspannungsoase. Der Warenverkehr sei dabei nebensächlich. Was den Umsatz betreffe, so habe im Erhebungszeitraum März bzw. Mai bis November 2015 der theoretische Überschuss für Tabakwaren bei ca. 150 EUR pro Sommer-Monat als Maximum gelegen, bei Getränken bei 1.300 EUR, wobei sich der tatsächliche Überschuss bei Getränken deutlich reduziere, v.a. wegen günstigerer Weitergabe im Freundeskreis oder aus sozialen Gründen oder Mengenrabatt. Dem stünden Kosten für Miete (500 EUR pro Monat), Energie (325 EUR), Netz (40 EUR), Fahrzeug (über 200 EUR), Fahrzeugabschreibungen (50 EUR), Zeitschriften (30 EUR) und sonstiges (Leuchtmittel, Reparaturen, Ersatzteile, Hygieneartikel etc. - über 50 EUR), somit ca. 1200 EUR monatlich - auch während der umsatzschwächeren Wintermonate - gegenüber. In der Gastronomie liege der gewöhnliche reale prozentuale rechnerische Mindestüberschuss bei 300%, Richtsatz der Finanzämter sei 257%; der „K“ liege hier um mindestens die Hälfte drunter. Angesichts der jährlichen Defizite könne nicht von einer Gastronomie, von Gewinnorientiertheit und Gewerblichkeit die Rede sein. Der Kläger sei klagebefugt, da er - zu Unrecht - zum Adressaten des Bescheides gemacht worden sei.
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Auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts teilt der Kläger mit, bei der Frage, welche Form „K/I“ habe, stehe der erklärte Wille - Wir-Bewusstsein mit austauschbaren Akteuren - ganz oben. Dieser gehe dahin, dass alle Beteiligten gleichberechtigt stimmberechtigt seien und dass keiner privaten Profit aus dem K ziehen solle. Dass der K durch den Verein, nicht durch den Kläger geführt werde, sei von Anfang an klar gemacht worden; so gingen auch die Rechnungen an den K mit der Ergänzung „L“. Mitgliederversammlungen seien häufig vor Weihnachten, aber auch vor dem 1. Mai oder am Ende von Sommersemestern. Prinzipiell gebe es eine konsensuale Form der Bekanntmachung, u.a. eine entsprechende Notiz auf der Tafel hinter der Theke. Anfänglich hätten die Mitgliederversammlungen monatlich stattgefunden. Es gehe auf den Versammlungen um konsensuale Entscheidungen. Ende Juli 2015 sei z.B. über die Umbenennung des Projekts zum 01.08.2015 mit einhergehender Gesundschrumpfung beraten und entschieden worden, aber auch über die zunehmende „Verprollung“ im Stadtteil, das Überhandnehmen der Sozialarbeit und das hiesige Verfahren. Beschlüsse würden stets im Konsens der gesamten Gemeinschaft erreicht, so auch bezüglich der Auswahl der jeweiligen ehrenamtlichen Handlungsbeauftragten (Sachvorstände) je nach Fähigkeit, Interesse und zeitlicher Verfügbarkeit. Sie seien in ihrer rollenspezifischen Bestimmung dem Verein sozusagen rechenschaftspflichtig. Die hohe Fluktuation der gewöhnlich studentischen Aktiven beeinflusse einen Wechsel der Handlungsbeauftragten. Im Besitz des Vereins befindliche Gegenstände seien teilweise Vereinseigentum, teilweise geliehenes Privateigentum. Die Verhältnisse in ihrer unumstößlichen Verfasstheit seien also nicht nur deutlich von solchen irgendeiner BGB-Gesellschaft abgrenzbar, sondern bereits in ihren Merkmalen und Grundsätzen und gerade in der Praxis elementar distinktiv und damit auch so zu behandeln.
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Der Kläger beantragt,
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Nr. II der Verfügung der Beklagten vom 05.05.2014 und insoweit den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F vom 31.08.2015 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, es sei bereits fraglich, ob die Klage nicht wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig sei, da der Kläger in seiner Klagebegründung explizit darauf abstelle, dass nicht er, sondern ein nicht eingetragener Verein Betreiber des „K“ sei, sodass er selbst durch die Verfügung nicht beschwert sei; eine Klagebefugnis sei nur dann gegeben, wenn der Kläger selbst - wie von der Beklagten angenommen - Betreiber sei. Objektiv sei der Kläger, auch wenn in der Vergangenheit immer wieder von einem Verein die Rede gewesen sei und auch die Beklagte selbst teilweise unkritisch selbst von einem Verein gesprochen habe, persönlicher Betreiber des unzulässigen Gaststättengewerbes. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass der Kläger faktisch alleiniger Pächter und Vertragspartner im Zusammenhang mit dem Betrieb des „K“ sei. Ferner entspreche die Annahme, der Kläger sei Betreiber, auch den Wahrnehmungen der Polizei im Rahmen der Nachschau. Der Kläger habe auch im laufenden Verfahren es nicht vermocht, die Angaben zum angeblichen Verein zu konkretisieren. Bezüglich der Gewinnerzielungsabsicht seien die Gesamtumstände heranzuziehen. Das Gesamtgepräge des „K“ aber gehe deutlich über eine nicht gewerbsmäßig betriebene Liebhaberei hinaus und lasse nur den eindeutigen Schluss auf eine Gewinnerzielungsabsicht zu. So seien die Preise etwa für Espresso, Cola oder Kaffee mit denen gewerblicher Anbieter (etwa „B“) vergleichbar, obwohl die Preise des „K“ vor bereits vier Jahren erhoben worden seien und die laufenden Kosten beim K deutlich unter denen von ortsüblichen Gaststätten, etwa was Miete oder Personalkosten betreffe, liegen dürften. Auch handele es sich beim „K“, der nahezu täglich geöffnet habe, ersichtlich nicht um eine „Bagatelle“, sondern um einen Betrieb, der wie jeder andere gewinnorientierte Gaststättenbetrieb ausgerichtet sei. Nicht erheblich sei dagegen, ob tatsächlich Gewinn erwirtschaftet worden sei. Im Übrigen könnten die vom Kläger vorgetragenen Positionen etwa für „Energie“, „Fahrzeug“ oder „Zeitschriften“ nicht daraufhin überprüft werden, ob es sich nicht auch um Privatausgaben des Klägers handele.
22 
Auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts ergänzt die Beklagte, dass die Einschätzung des Finanzamts F, die mutmaßlich darauf beruhe, dass der Betrieb tatsächlich keinen Gewinn abgeworfen habe, für sie nicht bindend sei; es gebe eigene umfangreiche Erkenntnisse zu dem Vorgang.
23 
Dem Gericht haben die einschlägige Verwaltungsakte der Beklagten (1 Heft), die Dokumentation der PD F zur Nachschau am 15.12.2012 (1 Ordner) sowie die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums F (1 Heft) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der Einzelheiten ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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1. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO und auch im Übrigen gemäß §§ 42, 68 ff. VwGO zulässig.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger als Adressat der Untersagungsverfügung unabhängig davon gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, ob er zu Recht oder, wie er meint, zu Unrecht als Betreiber des „K“ in Anspruch genommen worden ist. Richtig ist zwar, dass der Adressat eines Verwaltungsaktes im Einzelfall aus der so genannten Adressatentheorie dann keine Klagebefugnis für sich herleiten kann, wenn er zwar Bekanntgabeadressat, nicht aber zugleich auch Inhaltsadressat des belastenden Verwaltungsaktes ist; dies kann der Fall sein, wenn der angefochtene Bescheid beispielsweise an den Insolvenzverwalter oder Betreuer gerichtet ist, inhaltlich aber eindeutig das insolvente Unternehmen oder der Betreute verpflichtet werden (zum Auseinanderfallen von Bekanntgabe- und Inhaltsadressat vgl. etwa VG Köln, Urteil vom 24.07.2012 - 14 K 957/11 -, juris; OVG NRW; Beschluss vom 12.10.2015 - 12 A 2011/15 -, juris; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 20.04.2016 - 5 K 249/14 -, juris). Vorliegend aber ist der Kläger auch Inhaltsadressat, denn die Beklagte geht davon aus, er sei Betreiber des „K“, und gibt daher ihm persönlich - und nicht etwa einem Dritten - auf, den Betrieb des Gaststättengewerbes im „K“ zu unterlassen.
26 
2. Die Klage ist auch begründet. Denn die Untersagungsverfügung in Nr. II des Bescheids der Beklagten vom 05.05.2014, wodurch dem Kläger die Fortsetzung des in der Betriebsstätte „K“ betriebenen Gaststättengewerbes ohne Gaststättenerlaubnis untersagt wird, und insoweit der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F vom 31.08.2015 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
27 
Gemäß § 15 Abs. 2 GewO, der nach § 31 GastG i.V.m. § 1 LGastG, welcher die Fortgeltung des Gaststättengesetzes als Landesrecht regelt, auf Gaststättenbetriebe Anwendung findet, kann die Fortsetzung eines Betriebes verhindert werden, wenn ein Gaststättengewerbe, zu dessen Beginn eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese Erlaubnis begonnen wird.
28 
Die Voraussetzungen für eine auf § 1 LGastG i.V.m. § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO gestützte Untersagungsverfügung liegen nicht vor. Die Beklagte hat zwar den Kläger zurecht als Betreiber des „K“ in Anspruch genommen (dazu unter 2.1). Allerdings handelt es sich beim Getränkeausschank im „K“ letztlich nicht um einen gewinnorientiert arbeitenden Gewerbebetrieb (dazu unter 2.2).
29 
2.1 Der Kläger ist richtiger Adressat einer auf § 1 LGastG i.V.m. § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 S. 1 GewO gestützten Untersagungsverfügung, denn die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass er Betreiber des „K“ ist.
30 
Der Kläger bestreitet dies, sieht vielmehr einen nicht rechtsfähigen Verein als Träger des „K“. Wäre dies der Fall, spräche viel dafür, dass nicht der Kläger als Privatperson, sondern allenfalls - je nach den für den Verein geltenden Vertretungsregelungen - als Vertreter dieses Vereins für die Untersagungsverfügung hätte herangezogen werden dürfen. Denn auch ein rechtsfähiger Verein kann, wie sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 GastG ergibt, Inhaber einer Gaststättenerlaubnis sein; das Gaststättengesetz geht folglich davon aus, dass nicht nur natürliche oder juristische Personen, sondern auch nicht rechtsfähige Vereine Betreiber einer Gaststätte sein können und für den Fall, dass eine Gaststätte durch einen nicht rechtsfähigen Verein ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben wird, die Fortsetzung des Betriebs dem Verein gegenüber zu untersagen ist. Wenn der „K“ dagegen durch einen Zusammenschluss in Form einer BGB-Gesellschaft betrieben würde, machte dieser Umstand ein Vorgehen gegenüber dem Kläger als Privatperson nicht rechtswidrig. Da Personenvereinigungen ohne Rechtsfähigkeit wie BGB-Gesellschaften nicht Träger einer Gaststättenerlaubnis sein können, müssen in einem derartigen Falle einer oder mehrere der dahinter stehenden Gesellschafter als Gewerbetreibende die persönliche Erlaubnis erwerben (Metzner, GastG, 6. Aufl., § 2 Rn. 18 und § 1 Rn. 30, m.w.N.; Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl., § 2 Rn. 15), kommen folglich auch nur der bzw. die Gesellschafter als Betreiber der Gaststätte und folglich als Adressaten einer Untersagungsverfügung im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO in Betracht.
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Die Behörde darf im Interesse der Wirksamkeit des ordnungsrechtlichen Instrumentariums zur Bestimmung der Betreibereigenschaft an das äußere Bild der gewerblichen Betätigung anknüpfen; entscheidend ist, wer nach außen tätig wird und Geschäfte in seinem Namen abwickelt (BVerwG, Urteile vom 16.12.1992 - 1 B 162/92 -, juris, und vom 14.07.2003 - 6 C 10/03 -, juris). Diese vor allem für so genannte Strohmannverhältnisse entwickelte Rechtsprechung kann Leitlinie auch für die Frage sein, ob handelnder Gewerbetreibender eine Einzelperson oder eine hinter dieser stehende Personenvereinigung ist.
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Nach dem äußeren Bild spricht Vieles dafür, den Kläger als Betreiber der Gaststätte anzusehen. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass er vormals den „K“ gewerberechtlich auf den eigenen Namen angemeldet und diese Anmeldung nicht etwa mit Gründung des „K - Freundeskreis zur Förderung ...“ im Jahre 1999 entsprechend abgeändert hat; auch die Abmeldung im Jahr 2004 erfolgte mit der Begründung, der Betrieb sei zum 01.01.2000 in ein „soz.kult. Nachbarschaftsprojekt - Einkaufsgemeinschaft“ umgewandelt worden, von der Gründung eines Vereins ist dort nicht die Rede. In den Steuererklärungen der Jahre 2000 folgende deklarierte der Kläger die mit dem „K“ verbundenen Einnahmen und Ausgaben als (eigene) Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht als Umsätze eines - grundsätzlich der Steuer- und Abgabenpflicht unterliegenden - nicht eingetragenen Vereins. Der Kläger ist Teil der Mietergemeinschaft für die Räumlichkeiten des „Ks“ und derjenige, der monatliche Mietzahlungen leistet; die weiteren Mieter sind seit der Anmeldung des Gewerbes durch den Kläger nicht mehr in Erscheinung getreten. Schließlich fungierte der Kläger seit Gründung des „K“ als nahezu alleiniger Ansprechpartner gegenüber der Beklagten und war zugleich meistens in den Räumlichkeiten des „K“ präsent.
33 
Zwar hat der Kläger Recht mit seinem Hinweis, dass seit 1999 in der Korrespondenz des Klägers mit der Beklagten immer wieder der „K - Freundeskreis zur Förderung ...“ Erwähnung und sich auch wiederholt im Briefkopf als Ergänzung zum Namen des Klägers findet. Im Einzelfall, wie gegenüber dem Verein B e.V., trat „K.org“, vertreten durch einen Herrn D, auch selbst im Rechtverkehr auf. Es ist auch durchaus lebensnah anzunehmen, ein solches Projekt wie der „K“ werde nicht von einem Einzelnen betrieben, vielmehr stehe eine Gruppe Interessierter dahinter. Dies bedeutet jedoch entgegen der Auffassung des Klägers mitnichten, dass automatisch vom Vorliegen eines nicht rechtsfähigen Vereins auszugehen wäre.
34 
Zwar sind an Gründung und Bestehen eines nicht rechtsfähigen Vereins keine strengen Anforderungen zu stellen. Ein nicht rechtsfähiger Verein entsteht vielmehr bereits durch rechtsgeschäftliche Einigung einer Mehrheit von Personen darüber, in einem körperschaftlich verfassten Verband einem gemeinsamen Interesse nachzugehen (BGH, Urteil vom 14.11.1977 - II ZR 107/76 -, juris; jurisPK-BGB Bd. 1, 7. Aufl., § 54 Rn. 33). Allerdings muss ein nicht rechtsfähiger Verein trotz fehlendem Formenzwang, gerade auch in Abgrenzung zur BGB-Gesellschaft und zu einem losen Zusammenschluss ohne rechtlich relevanten Organisationsgrad, vor allem eine, wenn auch nicht notwendig schriftlich fixierte (jurisPK-BGB Bd. 1, 7. Aufl., § 54 Rn. 34; Ermann, BGB, 14. Aufl., § 25 Rn. 1), hinreichend konkrete körperschaftliche Verfasstheit aufweisen, für die insbesondere das Vorhandensein der notwendigen Vereinsorgane - Vorstand und Mitgliederversammlung - wesenseigen ist (jurisPK-BGB Bd. 1, 7. Aufl., § 54 Rn. 32 ff.; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl., II. Rn. 14, 1495, 1506 ff.; Palandt, BGB, 74. Aufl., § 54 Rn 6). Von derartigen Mindestanforderungen im Hinblick auf eine körperschaftliche Verfassung gehen auch die vom Kläger zitierten Entscheidungen (BGH, Urteil vom 14.11.1977 - II ZR 107/76 -, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 19.12.1984 - 9 U 107/83 -, juris) aus.
35 
Eine sonach erforderliche körperschaftliche Struktur ist im vorliegenden Fall für die Kammer auf Grundlage der Akten und der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht erkennbar. Allein der Umstand, dass der Kläger gegenüber der Beklagten immer wieder auf das Bestehen eines entsprechenden nicht eingetragenen Vereins hingewiesen und - jedenfalls für die Anfangszeit - die Abhaltung von Mitgliederversammlungen sowie die Möglichkeit, schriftlich dem „Freundeskreis zur Förderung ...“ beizutreten, belegt hat, reicht allein für die Annahme der tatsächlichen Gründung eines solchen Vereins nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob eine entsprechende körperschaftliche Struktur besteht. Davon aber ist zur Überzeugung der Kammer nicht auszugehen.
36 
Insoweit fällt auf, dass sich den Äußerungen des Klägers während des Verwaltungsverfahrens bereits nicht entnehmen lässt, welcher Zusammenschluss den Charakter eines Vereins haben soll: Im Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 21.08.1999 wird auf einen am 24.06.1999 gegründeten, nicht eingetragenen „Verein“ mit dem Namen „Freundeskreis zur Förderung ...“ hingewiesen, welcher ideeller Träger des „K“ sei; diesem Freundeskreis konnte man seinerzeit auf grünen Karten beitreten. Mit Schreiben vom 20.07.2001 sprach der Kläger dagegen von einem „Verein K“, der Ende 1999 gegründet worden sei; dies entspricht den Äußerungen im Schreiben vom 14.09.2001 an die Beklagte, wonach es einen Betreiberverein (im Briefkopf bezeichnet als „K Verein“) und daneben einen Freundeskreis gebe, welcher kein Verein sei, sondern ein alternatives Bürgerforum von Leuten, die im Viertel lebten und über ein spezifisches soziokulturelles Verständnis verfügten und in diesem Sinne Stadtteilarbeit und Kulturarbeit machten. Diese Unterscheidung zwischen einem Verein, der eine feste Gruppe von sieben Leuten sei, und einem Freundeskreis mit ca. 350 Mitgliedern wurde ausweislich eines Aktenvermerks vom 29.06.2004 bei einer persönlichen Vorsprache des Klägers und Herrn Ds bei der Beklagten hervorgehoben. Im Widerspruchsschreiben des seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten vom 10.07.2014 dagegen wird wiederum der am 24.06.1999 gegründete Verein „Freundeskreis zur Förderung ...“ als „Trägerverein“ des „K“ bezeichnet. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger letztlich nicht klären, welcher rechtliche Organisationsgrad „K.org“ auf der einen und der Freundeskreis auf der anderen Seite zukommen. Bereits aus diesen einander widersprechenden Aussagen wird deutlich, dass Klarheit darüber, welchen konkreten Strukturen im Umfeld des „K“ der Charakter eines nicht eingetragenen Vereins zukommen soll, offenbar auch bei den unmittelbar Beteiligten wie dem Kläger nicht besteht.
37 
Auch gab (und gibt) es zwar unregelmäßig abgehaltene Mitgliederversammlungen des Freundeskreises, in denen laut Kläger konsensuale Absprachen getroffen werden, wie sich auch immer die Mitgliedschaft, die offenbar nicht (mehr) durch Ausfüllen eines Mitgliedsformulars beantragt wird und die mit keinerlei (Zahlungs-)Pflichten verbunden ist, erworben werden kann. Auffallend aber ist, dass in den Akten an keiner Stelle von einem Vorstand als Handlungsorgan des - wie auch immer namentlich bezeichneten - nicht eingetragenen Vereins die Rede ist, geschweige denn, dass es Aussagen dazu gäbe, aus wie vielen Personen dieser besteht, nach welchen Regeln er bestellt und abberufen wird und in welcher Form er, sollte es sich um einen mehrgliedrigen Vorstand handeln, den Verein gegenüber Dritten vertritt. Weder der Kläger noch eine andere im Zusammenhang mit dem „K“ auftretende Person hat sich im Vorfeld der mündlichen Verhandlung zu irgend einem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten als Vorstandsmitglied bezeichnet; lediglich im Rahmen der Widerspruchsbegründung verwendet der Kläger an einer Stelle das Wort „Vorstand“ gleichberechtigt neben „Sprecher“, ohne dies aber näher auszuführen. Besonders deutlich wird das Fehlen klarer vereinsrechtlicher Strukturen auch aus der vom Kläger vorgelegten Niederschrift vom 02.09.2002 im Verfahren des Klägers gegen die Bundesanstalt für Arbeit vor dem Sozialgericht F (...). Die in diesem Verfahren vernommenen Zeugen machten zwar ausführliche Angaben zu Art und Umfang der Tätigkeiten des Klägers wie auch anderer Personen für den „K“. An keiner Stelle in den Zeugenaussagen aber wurden organisatorische Strukturen benannt, innerhalb derer die beteiligten Personen tätig geworden sind. Auch in jüngerer Zeit hat der Kläger an keiner Stelle der Sache nach körperschaftliche Strukturen skizziert, wie sie für einen Verein erforderlich wären. Dies gilt auch für die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Danach habe der Kläger die Rolle eines Sprechers des Freundeskreises inne. Daneben gebe es etwa Herrn D, der sich um Finanzen kümmere. Weitere, namentlich vom Kläger nicht benannte Mitglieder des Freundeskreises übernähmen unterschiedliche Aufgaben, wenn sie anfielen. Wichtigere Entscheidungen würden in der Mitgliederversammlung besprochen und im Konsens beschlossen. Solche flexiblen Strukturen, in denen gerade nicht im Vorhinein geklärt ist, wer nach welchem Verfahren durch die Mitgliederversammlung für welchen Zeitraum mit welchen konkreten Aufgaben und welchen Vertretungsbefugnissen nach außen ausgestattet ist, mögen dem Charakter des „K“ und dem gesellschaftlichen Selbstverständnis seiner Mitglieder mit ihrem Bemühen um „hierarchiefreie Strukturen“ und konsensuale Entscheidungen am meisten entsprechen; eine körperschaftliche Verfasstheit, wie es dem Wesen eines Vereins entspräche, konnte die Kammer hierin jedoch ungeachtet des Umstands, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung von „Sachvorständen“ sprach, nicht erkennen. Vielmehr ergab sich sowohl in den Akten als auch in den Aussagen des Klägers das Bild eines selbstorganisierten basisdemokratischen Zusammenschlusses interessierter Bewohner des Viertels, die je nach zeitlicher Verfügbarkeit und in immer wieder wechselnder Besetzung gleichberechtigt für das „K“ tätig sind, anpacken, wo es nötig ist, und sich je nach Engagement in unterschiedlichem Umfang in die Abläufe dort einarbeiten, wobei dem Kläger vor allem aus Gründen häufiger Anwesenheit im „K“ und jahrelanger Erfahrung mit diesem Projekt automatisch für unbestimmte Zeit die Rolle eines Sprechers zufiel.
38 
Träger des „K“ ist daher zur Überzeugung der Kammer kein nicht eingetragener Verein. Ob hinter dem „K“ eine BGB-Gesellschaft steht, kann vorliegend offen bleiben, da auch in diesem Falle, wie bereits dargelegt, der Kläger als Betreiber des „K“ tauglicher Adressat der Untersagungsverfügung wäre.
39 
2.2 In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - 1 C 20/78 - juris) am 31.08.21015 lagen jedoch die sachlichen Voraussetzungen des § 1 LGastG i.V.m. § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 S. 1 GewO für eine Untersagung der Fortsetzung des in der Betriebsstätte A-Straße 2 betriebenen Gaststättengewerbes ohne Gaststättenerlaubnis nicht vor. Denn die Kammer ist auf Grundlage der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Kläger im „K“ kein der Erlaubnispflicht gemäß § 31 GastG i.V.m. § 1 LGastG unterfallendes Gaststättengewerbe betreibt.
40 
Einer Erlaubnis bedarf nach § 1 LGastG, § 2 Abs. 1 S. 1 GastG, wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, sofern keiner der in § 2 Abs. 2 GastG genannten, hier offensichtlich nicht einschlägigen Ausnahmefälle vorliegt. Nach § 1 Abs. 1 GastG betreibt ein Gaststättengewerbe, wer im stehenden Gewerbe Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist.
41 
Erste - und zentrale - Voraussetzung der Erlaubnispflicht ist folglich das Vorliegen eines - durch die Begriffe Schankwirtschaft oder Speisewirtschaft näher definierten - Gewerbes.
42 
2.2.1 Unstreitig werden im „K“ jedenfalls für Mitglieder des Freundeskreises alkoholische und nichtalkoholische Getränke (wie diverse Spirituosen, Bier, Kaffee, Tee, heiße Schokolade, Sprudel, Coca-Cola, Apfelsaftschorle) - und wohl vereinzelt auch (einfache) Speisen wie in der Mikrowelle erhitzte Fertigpizzen - zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten.
43 
Dass die Abgabe von Getränken im „K“ nicht ausschließlich zum Verzehr an Ort und Stelle erfolgt, der „K“ vielmehr Getränke auch - und sogar vor allem - über die Ladentheke an Käufer abgibt, die diese Getränke nicht vor Ort verzehren, schließt die Annahme eines Gaststättenbetriebes nicht aus. Der Begriff „an Ort und Stelle“ enthält die Kennzeichnung einer räumlichen und zeitlichen Beziehung von Verabreichen und Verzehr. Diese Voraussetzungen sind stets dann erfüllt, wenn besondere Vorrichtungen für den Verzehr vor Ort bereitgehalten werden wie etwa Sitz- oder Abstellgelegenheiten, aber auch bereits dann, wenn der Verkäufer zu erkennen gibt, dass er mit der Möglichkeit des Genusses der Getränke an Ort und Stelle rechnet und auch mit solchem Verhalten einverstanden ist (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl., § 1 Rn. 45, m.w.N., der sogar eine bloße Duldung des Verzehrs an Ort und Stelle ausreichen lässt). Diese Voraussetzungen für einen Verzehr an Ort und Stelle sind hier unproblematisch gegeben, da im „K“ mehrere Sitzgelegenheiten und Stehtische vorhanden sind, die zum Verzehr der Getränke vor Ort einladen und hierfür genutzt werden; dass der Verzehr in den Räumen des „K“ sowie unmittelbar davor erfolgen soll und auch tatsächlich erfolgt, wird vom Kläger nicht bestritten. Dass insoweit ein gemischter Betrieb - neben dem Ausschank auch der Verkauf von Getränken - vorliegt, steht der Annahme eines Gaststättenbetriebs auch dann nicht entgegen, wenn - wie vorliegend - der Einzelhandel überwiegt und dem Betrieb sein eigentliches Gepräge gibt (Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl., § 1 Rn. 53; Metzner, GastG, 6. Aufl., § 1 Rn. 84).
44 
2.2.2 Allerdings kann die Kammer nicht erkennen, dass der Getränkeausschank im „K“ gewerblichen Charakter hat.
45 
Das Gesetz legt seiner Regelung, wie sich schon aus seinem spezialgesetzlichen Charakter und im Übrigen aus § 31 GastG ergibt, den Gewerbebegriff der GewO zugrunde (vgl. Metzner, GastG, 6. Aufl., § 1 Rn 6). Gewerbe ist nach gefestigter Auffassung in Rechtsprechung und Lehre jede nicht sozial unwertige, auf Dauer angelegte und auf Erzielung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteils (Gewinn) gerichtete selbständige Tätigkeit mit Ausnahme bestimmter, hier nicht einschlägiger Tätigkeiten (vgl. nur Metzner, a.a.O., § 1 Rn. 6 ff., m.w.N.).
46 
Kern des Gewerbebegriffs ist mithin die Gewinnerzielungsabsicht (vgl. zum Folgenden Metzner, a.a.O., § 1 Rn. 7 ff.; Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl., § 1 Rn. 2 ff.; jew. m.w.N.). Unter Gewinn wird jeder wirtschaftliche Vorteil verstanden, der zu einem Überschuss über die eigenen Aufwendungen führt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass dieser Vorteil erstrebt wird; unerheblich ist daher, ob der Betrieb geeignet ist, Gewinn zu erzielen, und ob die Gewinnerzielungsabsicht zum Ziel führt. Bei der Gewinnerzielungsabsicht handelt es sich um eine sog. innere Tatsache (VG Würzburg, Urteil vom 29.03.2006 - W 6 K 05.634 -, juris). Auf sie ist aufgrund des Gesamtbildes der zu beurteilenden Erwerbshandlung im Einzelfall zu schließen. Entscheidend ist, dass das Gesamtbild der zu beurteilenden Erwerbshandlung im Einzelfall den allgemeinen Vorstellungen von einem Gewerbe entspricht (OVG Hbg., Urteil vom 06.07.1993 - Bf VI 12/91 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 29.02.2012 - W 6 K 11.384 -, juris). Werden in einem Betrieb Speisen und Getränke nicht unter dem ortsüblichen Preis abgegeben, lässt sich aus diesem Umstand in der Regel ohne Weiteres auf eine Absicht der Gewinnerzielung schließen, denn in den ortsüblichen Preisen sind Überschüsse für die Unternehmer mit eingerechnet (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 01.11.1990 - 14 TH 2764/90 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 17.09.1979 - 22.CE - 744/79 -, GewArch 1980, 31; OVG NRW, Beschluss vom 29.03.1976 - XIV B 249/76 -, GewArch 1976, 236; VG Halle (Saale), Urteil vom 13.10.2006 - 3 A 105/04 -, juris; Michel/Kienzle/Pauly, a.a.O., § 1 Rn. 2; Metzner, a.a.O., § 1 Rn. 14).
47 
2.2.2.1 Dass die Tätigkeit des Klägers im „K“, auch was den Getränkeausschank angeht, auf Dauer angelegt war und ist, der Kläger folglich mit so genannter Fortsetzungsabsicht handelt, ergibt sich bereits daraus, dass der „K“ bereits seit 1999 betrieben wird und dort von Beginn an neben anderen Aktivitäten auch Getränke ausgeschenkt wurden.
48 
2.2.2.2 Auch spricht nach Auffassung der Kammer Vieles dafür, dass nicht nur der Verkauf von Waren, sondern auch der Getränkeausschank mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgen (2.2.2.2.1); dies kann jedoch letztlich dahinstehen, da der Getränkeausschank zur Überzeugung der Kammer jedenfalls als Bagatelle anzusehen ist (2.2.2.2.2).
49 
2.2.2.2.1 Der Kläger dürfte wohl auch mit Blick auf den Getränkeausschank im „K“ mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt haben.
50 
Anlässlich der Nachschau am 15.12.2012 ermittelte die Beklagte auf Preislisten bzw. Preisetiketten im „K“ diverse Preise für Getränkeflaschen - so etwa R (0.5 l) zu 2,00 EUR, Tannenzäpfle (0,33 l) zu 1,50 EUR, Apfelsaftschorle (0,7 l) zu 1,80 EUR, Coca-Cola (Dose) zu 1,50 EUR oder Mirinda (Dose) zu 1,80 EUR - und für Heißgetränke - Espresso zu 1,50 EUR, Kaffee zu 2,00 EUR, Schoki zu 2,00 EUR oder Tee zu 1,00 EUR. Mit seiner Preisgestaltung, die im Grundsatz für den Verkauf der Getränke im „K“ über die Ladentheke und den Ausschank innerhalb des „K“ gleichermaßen gilt, dürfte sich der „K“, auch nach Aussage des Klägers, zwischen den Einkaufspreisen im Einzelhandel und denjenigen, die für den Ausschank in herkömmlichen Gaststätten in unmittelbarer Nachbarschaft des „K“ wie etwa dem „E“ (dort etwa Bier 0,5 l zu Preisen ab 2,90 EUR, Coca Cola 0,3 l zu 2,20 EUR, Kaffee zu 1,90 EUR) verlangt werden, bewegen. Auf den Getränken liegt, soweit es sich den vorgelegten Unterlagen entnehmen lässt, bei einem Verkauf zum ausgezeichneten Preis gegenüber den Einkaufspreisen eine Gewinnspanne von etwa 200 % (so etwa bei R-pils 0,5 l bzw. W extraherb 0,33 l - Einkauf pro Flasche ca. 0,63 EUR, Verkauf 2,00 EUR -, Radler 0,5 l - ca. 0,60 EUR / 2,00 EUR -, Apfelschorle 0,7 l - ca. 0,67 EUR / 1,80 EUR -).
51 
Auf den ersten Blick spricht daher Vieles dafür, dass der Kläger mit der Preisgestaltung die Absicht verfolgt, nicht nur durch den Verkauf, sondern auch durch den Ausschank von Getränken - die Abgabe von Speisen dürfte wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallen - Gewinn zu erzielen, und dass er auch tatsächlich Gewinne erzielt, dass mit anderen Worten die Einnahmen aus dem Verkauf von Getränken im „K“ zum Konsum vor Ort die unmittelbar durch das Verabreichen der Getränke entstehenden Kosten übersteigen. Dies gilt vorliegend, auch wenn die Preise wohl etwas unterhalb des Preisniveaus benachbarter Kneipen liegen, umso mehr, als die mit dem Getränkeausschank verbundenen Kosten deutlich unter denen herkömmlicher Gaststätten liegen dürften, da hier aufgrund der ausschließlich ehrenamtlichen Mitarbeit von Mitgliedern des Freundeskreises keinerlei Personalkosten anfallen.
52 
Fraglich könnte in diesem Zusammenhang allein sein, ob eine derartige formale Betrachtungsweise, die den Getränkeausschank isoliert betrachtet, dem besonderen Konzept und Charakter des „K“ und der Rolle, die dem Getränkeausschank dort zukommt, gerecht wird.
53 
Der Kläger, der den Umstand, dass durch die Abgabe von Getränken insgesamt Gewinn erzielt werden soll, gar nicht in Abrede stellt, hält diese isolierte Betrachtung im Falle des „K“ für verfehlt, da eine Abgabe der Getränke über dem Selbstkostenpreis unabdingbar sei, um zu verhindern, dass der „K“ insgesamt rote Zahlen schreibe.
54 
Insoweit gilt nach Auffassung der Kammer Folgendes:
55 
Nach dem Bild, das sich das Gericht aufgrund der vorliegenden Akten sowie der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom „K“ machen konnte, ist eine wichtige Funktion des „K“ für das Viertel die eines kleinen Krämerladens, in dem sich die Nachbarschaft direkt vor Ort vor allem mit Tabakwaren - deren Umsatz wesentlich über dem mit Getränken erzeugten Umsatz liegt - und Getränken, aber auch diversen weiteren Gegenständen des täglichen Bedarfs eindecken kann. Außerdem stellt der „K“ den Bewohnern des Viertels unterschiedliche Gegenstände wie Werkzeuge vor allem für Fahrradreparaturen, Tischtennisschläger, Blutdruckmessgerät, Drucker oder W-Lan entgeltfrei zur Verfügung. Zum Dritten dient der „K“ einem Kreis um den Kläger herum als eine Art „Ersatzwohnzimmer“, in dem sie sich über längere Zeit unter Gleichgesinnten aufhalten und dort während ihres Aufenthalts bisweilen Getränke konsumieren; vor allem offenbar für diesen Kreis, der sich über einen längeren Zeitraum hinweg im „K“ aufhält und dort seine freie Zeit verbringt, wurden die Räumlichkeiten etwa mit Zeitschriften, einer DJ-Ausrüstung und einem Klavier ausgestattet. Um die nicht-entgeltlichen Funktionen des „K“, die nur näherungsweise mit „Stadtteiltreff“ umschrieben werden können, aufrecht erhalten zu können, ohne auf Mitgliedsbeiträge, Spenden oder staatliche Unterstützung angewiesen zu sein, wird versucht, mit dem Verkauf der Waren und dem Getränkeausschank Gewinn zu erzielen, damit das Gesamtprojekt „K“ keine Defizite erwirtschaftet, sondern „Null auf Null herauskommt“.
56 
Allein der Umstand, dass der Gewinn aus Verkauf bzw. Ausschank möglicherweise gemeinnützigen Zwecken - der kostenlosen Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten und diversen Gegenständen für die Einwohner des Viertels, Stichwort „soziokulturelles Nachbarschaftsprojekt“ - zugutekommt, lässt freilich die Gewinnerzielungsabsicht nicht entfallen. Denn insoweit ist zwischen Gewinnerzielung und Gewinnverwendung zu unterscheiden (Nieders. OVG, Urteil vom 29.11.2001 - 7 L 3295/00 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 01.11.1990 - 14 TH 2764/90 -, juris; Metzner, GastG, 6. Aufl, § 1 Rn. 16; Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl., § 1 Rn. 6 f.).
57 
Dies gilt nicht nur für die Fälle, in denen in der Satzung beispielsweise eines Clubs, in welchem ein Getränkeausschank zu marktüblichen Preisen erfolgt, geregelt ist, dass etwaige Überschüsse an gemeinnützige Einrichtungen zu überweisen sind (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 29.03.1976 - XIV B 249/76 -, GewArch 1976, 236). Auch dann, wenn ein gemeinnütziger Verein selbst einen Getränkeausschank betreibt, um mit dem erwirtschafteten Gewinn Ausgaben zu bestreiten, die für seine gemeinnützigen, etwa wohltätigen oder sozialen Zwecke entstehen, stellt diese interne Verwendung der Gewinne, selbst wenn sie ohne Umweg über das Vereinsvermögen erfolgt, die Gewerbsmäßigkeit der Schankwirtschaft als solcher nicht in Frage; so verliert etwa die von einem Sportverein betriebene Gaststätte ihre Gewerblichkeit nicht dadurch, dass dort erwirtschaftete Gewinne vollständig den Fußballmannschaften des Vereins zugute kommen (Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl., § 1 Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.09.1981 - 6 S 2258/81 -, GewArch 1983, 94).
58 
Selbst der Umstand, dass der Ausschank von Getränken im „K“ nicht - wie es etwa bei einem Vereinslokal eines Sportvereins der Fall ist - sachlich und organisatorisch von seinen sozialen Zwecken - der Schaffung von Räumlichkeiten zum Treffen, der kostenfreien Zurverfügungstellung von Zeitschriften, Werkzeugen, Spielen, Internetanschluss etc. - getrennt ist, beide Nutzungen vielmehr förmlich unter einem Dach stattfinden, führt nicht dazu, dass, was der Kläger erreichen möchte, eine Gesamtbetrachtung angezeigt wäre, folglich automatisch zu prüfen wäre, ob der „K“ unter Einbeziehung aller damit verbundenen Ausgaben etwa für Zeitschriftenabonnements, Werkzeuge oder Spiele mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. In einer solchen Konstellation kann es zwar im Einzelfall zu Schwierigkeiten bei der Zuordnung von Kostenpositionen entweder zu den gewerblichen oder zu den für sich genommen defizitären, dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Tätigkeiten kommen; dessen ungeachtet ist auch hier die gewerberechtlich zu beurteilende spezifische Tätigkeit - der Ausschank von Getränken bzw. die Ausgabe von Speisen - isoliert daraufhin zu überprüfen, ob sie mit der Absicht vorgenommen wird, einen Überschuss über die insoweit entstehenden Selbstkosten zu erzielen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.09.1981 - 6 S 2258/81 -, GewArch 1983, 94 [betr. eine Begegnungsstätte für türkische Gastarbeiter]; VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2000 - 18 L 3701/00 -, juris [betr. Räume eines Vereins zur Förderung der Völkerverständigung]; vgl. auch Hamb. OVG, Urteil vom 06.07.1993 - Bf VI 12/91 -, juris [Verkauf von Waren durch Scientology], und Pöltl, GewArch 2004, 184 [für den Fall der Bewirtung Dritter in einer vom Studentenwerk betriebenen Mensa]).
59 
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang schließlich, inwieweit die Tätigkeit etwa des den Getränkeausschank betreibenden Vereins steuerrechtlich privilegiert ist, sei es durch Anerkennung der Gemeinnützigkeit, sei es - wie offenbar im Falle des „Ks“ erfolgt - durch die Feststellung des Finanzamts, Steuerpflicht bestehe nicht. Denn der an der Ordnungsfunktion des Gewerberechts orientierte Begriff des Gewerbes im Gaststättengesetz ist mit demjenigen des Steuerrechts nicht identisch; eine mögliche steuerrechtliche Privilegierung führt nicht dazu, dass ein Gaststättenbetrieb automatisch ordnungsrechtlich als erlaubnisfrei anzusehen wäre (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.09.1981 - 6 S 2258/81 -, GewArch 1983, 94; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.10.1984 - 1 Ss 407/84 -, MDR 1985, 252; Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl., § 1 Rn. 7; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.06.1976 - I C 56.74 -, NJW 1977, 772).
60 
Auch wenn die Schaffung und Unterhaltung eines soziokulturellen Nachbarschaftsprojekts wie des „Ks“ als dem Gemeinwohl dienend anzusehen sein sollte, bedeutete dieser Umstand folglich nicht, dass der Abgabe von Getränken zu über den Selbstkosten liegenden Preisen deshalb ohne weiteres die Gewinnerzielungsabsicht und damit die Gewerblichkeit abzusprechen wäre, weil eventuelle Gewinne mit den Ausgaben für das soziokulturelle Nachbarschaftsprojekt verrechnet werden. Die Absicht, aus dem Getränkeausschank Gewinne zu generieren, und die Absicht, diese Gewinne - sei es auch in vollem Umfang - für die sonstigen Funktionen des „K“ aufzuwenden, sind vielmehr zu trennen.
61 
Ob die Gewinnerzielungsabsicht ausnahmsweise deshalb zu verneinen ist, weil der Getränkeausschank nach der Konzeption des „K“ im Wesentlichen auf den inneren Kreis des „K“ beschränkt ist, welcher nach seinem Selbstverständnis regelmäßig lediglich den Selbstkostenpreis zahlt, oder ob dieser Aspekt weniger eine Frage der Gewinnerzielung als vielmehr der Einstufung des Getränkeausschanks als Bagatellsache ist, kann dahinstehen, da die Erlaubnispflicht eines Getränkeausschanks auch bei bestehender Gewinnerzielungsabsicht aufgrund des Bagatellcharakters der Tätigkeit entfallen kann.
62 
2.2.2.2.2 Die Kammer ist auf Grundlage der Akten und der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung aber zu der Überzeugung gelangt, dass die Gewerbsmäßigkeit des Getränkeausschanks deshalb entfällt - mit dem Konsequenz, dass der „K“ nicht als eine der Erlaubnispflicht unterliegende Gaststätte anzusehen ist -, weil es sich beim Getränkeausschank im „K“ um eine Bagatellsache handelt.
63 
Da die Gewerbeordnung nicht auf ausgesprochene Bagatellsachen ausgerichtet ist, muss das Gewinnstreben eine gewisse Intensität aufweisen, wenn die Gewerbsmäßigkeit bejaht werden soll. Die Intensität kann sowohl in der Höhe des mit einer einzelnen Tätigkeit erstrebten Gewinns als auch in der Nachhaltigkeit der Tätigkeiten liegen, sofern letztere eine gewisse Bagatellgrenze überschreitet; entscheidend ist, ob ein Betrieb nach dem Gesamtbild der herkömmlichen Vorstellung von Gewerbe entspricht und als gewerberechtlich regelungsbedürftig anzusehen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1999 - 14 S 1197/99 -, juris; BVerwG, Urteil vom 24.06.1976 - I C 56/74 -, NJW 1977, 772; Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl., § 1 Rn. 14; ausführl. zum Begriff der Bagatellsache auch Landmann/Rohmer, GewO, 03/2016, § 14 Rn. 13, Einl. Rn. 48 ff.). Insoweit erlaubt der Umstand, dass es sich beim Getränkeausschank nur um eine Nebenleistung innerhalb eines Betriebes handelt, nicht ohne weiteres den Rückschluss auf bloßen Bagatellcharakter; vielmehr kann auch in diesem Fall ein erlaubnispflichtiger Schankbetrieb vorliegen, falls er für sich genommen trotz seiner untergeordneten Bedeutung von wirtschaftlicher Relevanz ist (OVG RP, Urteil vom 06.07.1977 - 2 A 20/76 -, GewArch 1978, 135; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.09.1981 - 6 S 2258/81 -, GewArch 1983, 94).
64 
Die Kammer ist auf Grundlage der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Getränkeausschank im „K“ die Bagatellgrenze nicht überschreitet.
65 
Zwar erreicht der Getränkeumsatz im „K“ insgesamt mit einem monatlichen Umsatz von durchschnittlich etwa 2.300 EUR (allein betreffend die von „S“ bezogenen Getränke) - entsprechend einem Plus gegenüber dem Einkaufspreis von etwa 1.390 EUR - einen Umfang, der die Bagatellgrenze überschritten haben dürfte.
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Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass der ganz überwiegende Umsatz im „K“, auch wenn der Kläger hier keine konkreten Zahlen nennen konnte, allem Anschein nach nicht mit dem Verzehr vor Ort, sondern mit dem Verkauf über die Ladentheke gemacht wird. So berichtete der Kläger davon, dass häufig Bier - seien es einzelne Flaschen, seien es ganze Kästen - für private Feiern „nach draußen“ an Bewohner des Viertels abgegeben werde. Was den Konsum innerhalb des „K“ angehe, so sei der „K“, anders als Kneipen, gerade nicht auf Getränkekonsum ausgerichtet. Der innere Kreis des „K“, der dort häufig zusammen sitze und dabei auch Getränke konsumiere, wobei dafür allenfalls der Selbstkostenpreis nach oben aufgerundet werde, achte sehr darauf, wer sich in den Räumlichkeiten aufhalten wolle: Wer interessiert am „K“ und seiner Konzeption sei, sei herzlich eingeladen, wer aber den Eindruck mache, dass es ihm in erster Linie auf (Alkohol-)Konsum ankomme, werde in den „E“ oder andere benachbarte Kneipen geschickt. Sie hätten sich bereits Gedanken darüber gemacht, ob sie nicht Freitag- und Samstagabend den „K“ für die Öffentlichkeit gänzlich schließen sollten, weil an diesen Tagen das typische Kneipenpublikum auftauche, das man im „K“ gerade nicht haben wolle.
67 
Diese Schilderungen des Klägers, wonach zwar der Verkauf von Waren „nach draußen“ an jedermann erfolge, Besucher, die sich in den Räumlichkeiten des „K“ niederlassen und konsumieren wollten, jedoch kritisch beäugt würden, weil, so lassen sich die Aussagen des Klägers verstehen, der engere Kreis des „K“ diesen als sein erweitertes Wohnzimmer begreift, wo man gerne unter sich und unter Gleichgesinnten ist, ist für die Kammer glaubhaft und nachvollziehbar und entspricht den in den Akten befindlichen Aussagen sowohl des Klägers als auch weiterer mit dem „K“ in Verbindung Stehender; dies gilt gleichermaßen für die Aussage, wonach der Getränkekonsum beim Zusammensein nicht im Vordergrund stehe und der Bezahlung der Getränke kein großes Augenmerk geschenkt werde, da diejenigen, die dort säßen, ohnehin ihre Zeit und Arbeitskraft dem „K“ zur Verfügung stellten. Dem entspricht es, dass sich anlässlich der polizeilichen Nachschauen jeweils nur wenige Personen im „K“ niedergelassen hatten, und dass auch optisch dem Ausschank von Getränken innerhalb des „K“ nur ein untergeordneter Stellenwert zukommt; hier dominieren eindeutig die dem Warenverkauf zuzurechnenden Regalflächen gegenüber den etwa zehn bis fünfzehn Sitz- und Stehgelegenheiten, und auch bezüglich letzterer eher deren Funktion zum längerfristigen Aufenthalt als zum kurzfristigen Konsum von Getränken.
68 
Die Kammer geht auf Grundlage der mündlichen Verhandlung mithin davon aus, dass der Konsum von Getränken in den Räumlichkeiten, anders als der optisch den „K“ prägende Kauf von Waren über die Theke zur Verwendung außerhalb der Räumlichkeiten des „K“, regelmäßig kein Selbstzweck ist, sondern eher bei Gelegenheit des Aufenthalts dort erfolgt und nach dem Selbstverständnis des „K“ auch nur in diesem Umfang und in erster Linie durch Mitglieder des inneren Kreises des „K“ erfolgen soll - Stichwort „Ersatzwohnzimmer“ -, weshalb auch zehn bis fünfzehn Sitz- und Stehgelegenheiten ausreichend sind, dass er vor diesem Hintergrund von geringer wirtschaftlicher Relevanz ist und dass schließlich dieser innere Kreis von Mitgliedern des „K“ dem Getränkekonsum im „K“ selbst keine wirtschaftliche Bedeutung beimisst, vielmehr regelmäßig hierfür nur einen geringen Obolus entrichtet oder sich kostenlos etwa an offenen Alkoholika bedient.
69 
Insofern unterscheidet sich dieser Fall von dem - ansonsten unter vielen Aspekten vergleichbaren - Fall, den der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 24.11.1981 zu entscheiden hatte (6 S 2258/81 -, GewArch 1983, 94); im dortigen Fall von Räumlichkeiten eines Vereins, der sich als Begegnungsstätte für türkische Arbeitnehmer verstand, hatte der Ausschank von Getränken im Vereinsheim nicht nur von der Ausstattung her mit ca. 10 Tischen, 35 bis 40 Stühlen und einer Theke mit Spüleinrichtung einen anderen Umfang und eine andere Qualität; auch war der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, die Schanktätigkeit - ein Verkauf von Getränken über die Ladentheke fand dort nicht statt - sei für sich genommen von wirtschaftlicher Relevanz. Davon, dass dies beim „K“ der Fall wäre, lässt sich aber nach Auffassung der Kammer gerade nicht ausgehen. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass auch nach der mündlichen Verhandlung gewisse Unsicherheiten bleiben, weil sowohl die Umsätze als auch die mit dem Betrieb des „K“ verbundenen Kosten nur lückenhaft dokumentiert sind und auch keine genauen Zahlen betreffend den konkret mit dem Konsum von Getränken vor Ort gemachten Umsatz bzw. Gewinn vorliegen. Diese Unsicherheiten aber wiegen angesichts des Bildes, dass sich die Kammer auf Grundlage der Akten und der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom „K“, dem dort gelebten Selbstverständnis und den konzeptionellen Besonderheiten machen konnte, zur Überzeugung der Kammer nicht so schwer, dass der wirtschaftliche Bagatellcharakter des Getränkeausschanks im „K“ - und nur hierum, nicht auch um den Warenverkauf über die Ladentheke geht es hier - ernsthaft bezweifelt werden könnte.
70 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe, die Berufung durch das Verwaltungsgericht zuzulassen, bestehen nicht.
71 
Beschluss vom 23.09.2016
72 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf15.000,-- EUR festgesetzt.
73 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

Gründe

 
24 
1. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO und auch im Übrigen gemäß §§ 42, 68 ff. VwGO zulässig.
25 
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger als Adressat der Untersagungsverfügung unabhängig davon gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, ob er zu Recht oder, wie er meint, zu Unrecht als Betreiber des „K“ in Anspruch genommen worden ist. Richtig ist zwar, dass der Adressat eines Verwaltungsaktes im Einzelfall aus der so genannten Adressatentheorie dann keine Klagebefugnis für sich herleiten kann, wenn er zwar Bekanntgabeadressat, nicht aber zugleich auch Inhaltsadressat des belastenden Verwaltungsaktes ist; dies kann der Fall sein, wenn der angefochtene Bescheid beispielsweise an den Insolvenzverwalter oder Betreuer gerichtet ist, inhaltlich aber eindeutig das insolvente Unternehmen oder der Betreute verpflichtet werden (zum Auseinanderfallen von Bekanntgabe- und Inhaltsadressat vgl. etwa VG Köln, Urteil vom 24.07.2012 - 14 K 957/11 -, juris; OVG NRW; Beschluss vom 12.10.2015 - 12 A 2011/15 -, juris; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 20.04.2016 - 5 K 249/14 -, juris). Vorliegend aber ist der Kläger auch Inhaltsadressat, denn die Beklagte geht davon aus, er sei Betreiber des „K“, und gibt daher ihm persönlich - und nicht etwa einem Dritten - auf, den Betrieb des Gaststättengewerbes im „K“ zu unterlassen.
26 
2. Die Klage ist auch begründet. Denn die Untersagungsverfügung in Nr. II des Bescheids der Beklagten vom 05.05.2014, wodurch dem Kläger die Fortsetzung des in der Betriebsstätte „K“ betriebenen Gaststättengewerbes ohne Gaststättenerlaubnis untersagt wird, und insoweit der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F vom 31.08.2015 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
27 
Gemäß § 15 Abs. 2 GewO, der nach § 31 GastG i.V.m. § 1 LGastG, welcher die Fortgeltung des Gaststättengesetzes als Landesrecht regelt, auf Gaststättenbetriebe Anwendung findet, kann die Fortsetzung eines Betriebes verhindert werden, wenn ein Gaststättengewerbe, zu dessen Beginn eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese Erlaubnis begonnen wird.
28 
Die Voraussetzungen für eine auf § 1 LGastG i.V.m. § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO gestützte Untersagungsverfügung liegen nicht vor. Die Beklagte hat zwar den Kläger zurecht als Betreiber des „K“ in Anspruch genommen (dazu unter 2.1). Allerdings handelt es sich beim Getränkeausschank im „K“ letztlich nicht um einen gewinnorientiert arbeitenden Gewerbebetrieb (dazu unter 2.2).
29 
2.1 Der Kläger ist richtiger Adressat einer auf § 1 LGastG i.V.m. § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 S. 1 GewO gestützten Untersagungsverfügung, denn die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass er Betreiber des „K“ ist.
30 
Der Kläger bestreitet dies, sieht vielmehr einen nicht rechtsfähigen Verein als Träger des „K“. Wäre dies der Fall, spräche viel dafür, dass nicht der Kläger als Privatperson, sondern allenfalls - je nach den für den Verein geltenden Vertretungsregelungen - als Vertreter dieses Vereins für die Untersagungsverfügung hätte herangezogen werden dürfen. Denn auch ein rechtsfähiger Verein kann, wie sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 GastG ergibt, Inhaber einer Gaststättenerlaubnis sein; das Gaststättengesetz geht folglich davon aus, dass nicht nur natürliche oder juristische Personen, sondern auch nicht rechtsfähige Vereine Betreiber einer Gaststätte sein können und für den Fall, dass eine Gaststätte durch einen nicht rechtsfähigen Verein ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben wird, die Fortsetzung des Betriebs dem Verein gegenüber zu untersagen ist. Wenn der „K“ dagegen durch einen Zusammenschluss in Form einer BGB-Gesellschaft betrieben würde, machte dieser Umstand ein Vorgehen gegenüber dem Kläger als Privatperson nicht rechtswidrig. Da Personenvereinigungen ohne Rechtsfähigkeit wie BGB-Gesellschaften nicht Träger einer Gaststättenerlaubnis sein können, müssen in einem derartigen Falle einer oder mehrere der dahinter stehenden Gesellschafter als Gewerbetreibende die persönliche Erlaubnis erwerben (Metzner, GastG, 6. Aufl., § 2 Rn. 18 und § 1 Rn. 30, m.w.N.; Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl., § 2 Rn. 15), kommen folglich auch nur der bzw. die Gesellschafter als Betreiber der Gaststätte und folglich als Adressaten einer Untersagungsverfügung im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO in Betracht.
31 
Die Behörde darf im Interesse der Wirksamkeit des ordnungsrechtlichen Instrumentariums zur Bestimmung der Betreibereigenschaft an das äußere Bild der gewerblichen Betätigung anknüpfen; entscheidend ist, wer nach außen tätig wird und Geschäfte in seinem Namen abwickelt (BVerwG, Urteile vom 16.12.1992 - 1 B 162/92 -, juris, und vom 14.07.2003 - 6 C 10/03 -, juris). Diese vor allem für so genannte Strohmannverhältnisse entwickelte Rechtsprechung kann Leitlinie auch für die Frage sein, ob handelnder Gewerbetreibender eine Einzelperson oder eine hinter dieser stehende Personenvereinigung ist.
32 
Nach dem äußeren Bild spricht Vieles dafür, den Kläger als Betreiber der Gaststätte anzusehen. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass er vormals den „K“ gewerberechtlich auf den eigenen Namen angemeldet und diese Anmeldung nicht etwa mit Gründung des „K - Freundeskreis zur Förderung ...“ im Jahre 1999 entsprechend abgeändert hat; auch die Abmeldung im Jahr 2004 erfolgte mit der Begründung, der Betrieb sei zum 01.01.2000 in ein „soz.kult. Nachbarschaftsprojekt - Einkaufsgemeinschaft“ umgewandelt worden, von der Gründung eines Vereins ist dort nicht die Rede. In den Steuererklärungen der Jahre 2000 folgende deklarierte der Kläger die mit dem „K“ verbundenen Einnahmen und Ausgaben als (eigene) Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht als Umsätze eines - grundsätzlich der Steuer- und Abgabenpflicht unterliegenden - nicht eingetragenen Vereins. Der Kläger ist Teil der Mietergemeinschaft für die Räumlichkeiten des „Ks“ und derjenige, der monatliche Mietzahlungen leistet; die weiteren Mieter sind seit der Anmeldung des Gewerbes durch den Kläger nicht mehr in Erscheinung getreten. Schließlich fungierte der Kläger seit Gründung des „K“ als nahezu alleiniger Ansprechpartner gegenüber der Beklagten und war zugleich meistens in den Räumlichkeiten des „K“ präsent.
33 
Zwar hat der Kläger Recht mit seinem Hinweis, dass seit 1999 in der Korrespondenz des Klägers mit der Beklagten immer wieder der „K - Freundeskreis zur Förderung ...“ Erwähnung und sich auch wiederholt im Briefkopf als Ergänzung zum Namen des Klägers findet. Im Einzelfall, wie gegenüber dem Verein B e.V., trat „K.org“, vertreten durch einen Herrn D, auch selbst im Rechtverkehr auf. Es ist auch durchaus lebensnah anzunehmen, ein solches Projekt wie der „K“ werde nicht von einem Einzelnen betrieben, vielmehr stehe eine Gruppe Interessierter dahinter. Dies bedeutet jedoch entgegen der Auffassung des Klägers mitnichten, dass automatisch vom Vorliegen eines nicht rechtsfähigen Vereins auszugehen wäre.
34 
Zwar sind an Gründung und Bestehen eines nicht rechtsfähigen Vereins keine strengen Anforderungen zu stellen. Ein nicht rechtsfähiger Verein entsteht vielmehr bereits durch rechtsgeschäftliche Einigung einer Mehrheit von Personen darüber, in einem körperschaftlich verfassten Verband einem gemeinsamen Interesse nachzugehen (BGH, Urteil vom 14.11.1977 - II ZR 107/76 -, juris; jurisPK-BGB Bd. 1, 7. Aufl., § 54 Rn. 33). Allerdings muss ein nicht rechtsfähiger Verein trotz fehlendem Formenzwang, gerade auch in Abgrenzung zur BGB-Gesellschaft und zu einem losen Zusammenschluss ohne rechtlich relevanten Organisationsgrad, vor allem eine, wenn auch nicht notwendig schriftlich fixierte (jurisPK-BGB Bd. 1, 7. Aufl., § 54 Rn. 34; Ermann, BGB, 14. Aufl., § 25 Rn. 1), hinreichend konkrete körperschaftliche Verfasstheit aufweisen, für die insbesondere das Vorhandensein der notwendigen Vereinsorgane - Vorstand und Mitgliederversammlung - wesenseigen ist (jurisPK-BGB Bd. 1, 7. Aufl., § 54 Rn. 32 ff.; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl., II. Rn. 14, 1495, 1506 ff.; Palandt, BGB, 74. Aufl., § 54 Rn 6). Von derartigen Mindestanforderungen im Hinblick auf eine körperschaftliche Verfassung gehen auch die vom Kläger zitierten Entscheidungen (BGH, Urteil vom 14.11.1977 - II ZR 107/76 -, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 19.12.1984 - 9 U 107/83 -, juris) aus.
35 
Eine sonach erforderliche körperschaftliche Struktur ist im vorliegenden Fall für die Kammer auf Grundlage der Akten und der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht erkennbar. Allein der Umstand, dass der Kläger gegenüber der Beklagten immer wieder auf das Bestehen eines entsprechenden nicht eingetragenen Vereins hingewiesen und - jedenfalls für die Anfangszeit - die Abhaltung von Mitgliederversammlungen sowie die Möglichkeit, schriftlich dem „Freundeskreis zur Förderung ...“ beizutreten, belegt hat, reicht allein für die Annahme der tatsächlichen Gründung eines solchen Vereins nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob eine entsprechende körperschaftliche Struktur besteht. Davon aber ist zur Überzeugung der Kammer nicht auszugehen.
36 
Insoweit fällt auf, dass sich den Äußerungen des Klägers während des Verwaltungsverfahrens bereits nicht entnehmen lässt, welcher Zusammenschluss den Charakter eines Vereins haben soll: Im Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 21.08.1999 wird auf einen am 24.06.1999 gegründeten, nicht eingetragenen „Verein“ mit dem Namen „Freundeskreis zur Förderung ...“ hingewiesen, welcher ideeller Träger des „K“ sei; diesem Freundeskreis konnte man seinerzeit auf grünen Karten beitreten. Mit Schreiben vom 20.07.2001 sprach der Kläger dagegen von einem „Verein K“, der Ende 1999 gegründet worden sei; dies entspricht den Äußerungen im Schreiben vom 14.09.2001 an die Beklagte, wonach es einen Betreiberverein (im Briefkopf bezeichnet als „K Verein“) und daneben einen Freundeskreis gebe, welcher kein Verein sei, sondern ein alternatives Bürgerforum von Leuten, die im Viertel lebten und über ein spezifisches soziokulturelles Verständnis verfügten und in diesem Sinne Stadtteilarbeit und Kulturarbeit machten. Diese Unterscheidung zwischen einem Verein, der eine feste Gruppe von sieben Leuten sei, und einem Freundeskreis mit ca. 350 Mitgliedern wurde ausweislich eines Aktenvermerks vom 29.06.2004 bei einer persönlichen Vorsprache des Klägers und Herrn Ds bei der Beklagten hervorgehoben. Im Widerspruchsschreiben des seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten vom 10.07.2014 dagegen wird wiederum der am 24.06.1999 gegründete Verein „Freundeskreis zur Förderung ...“ als „Trägerverein“ des „K“ bezeichnet. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger letztlich nicht klären, welcher rechtliche Organisationsgrad „K.org“ auf der einen und der Freundeskreis auf der anderen Seite zukommen. Bereits aus diesen einander widersprechenden Aussagen wird deutlich, dass Klarheit darüber, welchen konkreten Strukturen im Umfeld des „K“ der Charakter eines nicht eingetragenen Vereins zukommen soll, offenbar auch bei den unmittelbar Beteiligten wie dem Kläger nicht besteht.
37 
Auch gab (und gibt) es zwar unregelmäßig abgehaltene Mitgliederversammlungen des Freundeskreises, in denen laut Kläger konsensuale Absprachen getroffen werden, wie sich auch immer die Mitgliedschaft, die offenbar nicht (mehr) durch Ausfüllen eines Mitgliedsformulars beantragt wird und die mit keinerlei (Zahlungs-)Pflichten verbunden ist, erworben werden kann. Auffallend aber ist, dass in den Akten an keiner Stelle von einem Vorstand als Handlungsorgan des - wie auch immer namentlich bezeichneten - nicht eingetragenen Vereins die Rede ist, geschweige denn, dass es Aussagen dazu gäbe, aus wie vielen Personen dieser besteht, nach welchen Regeln er bestellt und abberufen wird und in welcher Form er, sollte es sich um einen mehrgliedrigen Vorstand handeln, den Verein gegenüber Dritten vertritt. Weder der Kläger noch eine andere im Zusammenhang mit dem „K“ auftretende Person hat sich im Vorfeld der mündlichen Verhandlung zu irgend einem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten als Vorstandsmitglied bezeichnet; lediglich im Rahmen der Widerspruchsbegründung verwendet der Kläger an einer Stelle das Wort „Vorstand“ gleichberechtigt neben „Sprecher“, ohne dies aber näher auszuführen. Besonders deutlich wird das Fehlen klarer vereinsrechtlicher Strukturen auch aus der vom Kläger vorgelegten Niederschrift vom 02.09.2002 im Verfahren des Klägers gegen die Bundesanstalt für Arbeit vor dem Sozialgericht F (...). Die in diesem Verfahren vernommenen Zeugen machten zwar ausführliche Angaben zu Art und Umfang der Tätigkeiten des Klägers wie auch anderer Personen für den „K“. An keiner Stelle in den Zeugenaussagen aber wurden organisatorische Strukturen benannt, innerhalb derer die beteiligten Personen tätig geworden sind. Auch in jüngerer Zeit hat der Kläger an keiner Stelle der Sache nach körperschaftliche Strukturen skizziert, wie sie für einen Verein erforderlich wären. Dies gilt auch für die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Danach habe der Kläger die Rolle eines Sprechers des Freundeskreises inne. Daneben gebe es etwa Herrn D, der sich um Finanzen kümmere. Weitere, namentlich vom Kläger nicht benannte Mitglieder des Freundeskreises übernähmen unterschiedliche Aufgaben, wenn sie anfielen. Wichtigere Entscheidungen würden in der Mitgliederversammlung besprochen und im Konsens beschlossen. Solche flexiblen Strukturen, in denen gerade nicht im Vorhinein geklärt ist, wer nach welchem Verfahren durch die Mitgliederversammlung für welchen Zeitraum mit welchen konkreten Aufgaben und welchen Vertretungsbefugnissen nach außen ausgestattet ist, mögen dem Charakter des „K“ und dem gesellschaftlichen Selbstverständnis seiner Mitglieder mit ihrem Bemühen um „hierarchiefreie Strukturen“ und konsensuale Entscheidungen am meisten entsprechen; eine körperschaftliche Verfasstheit, wie es dem Wesen eines Vereins entspräche, konnte die Kammer hierin jedoch ungeachtet des Umstands, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung von „Sachvorständen“ sprach, nicht erkennen. Vielmehr ergab sich sowohl in den Akten als auch in den Aussagen des Klägers das Bild eines selbstorganisierten basisdemokratischen Zusammenschlusses interessierter Bewohner des Viertels, die je nach zeitlicher Verfügbarkeit und in immer wieder wechselnder Besetzung gleichberechtigt für das „K“ tätig sind, anpacken, wo es nötig ist, und sich je nach Engagement in unterschiedlichem Umfang in die Abläufe dort einarbeiten, wobei dem Kläger vor allem aus Gründen häufiger Anwesenheit im „K“ und jahrelanger Erfahrung mit diesem Projekt automatisch für unbestimmte Zeit die Rolle eines Sprechers zufiel.
38 
Träger des „K“ ist daher zur Überzeugung der Kammer kein nicht eingetragener Verein. Ob hinter dem „K“ eine BGB-Gesellschaft steht, kann vorliegend offen bleiben, da auch in diesem Falle, wie bereits dargelegt, der Kläger als Betreiber des „K“ tauglicher Adressat der Untersagungsverfügung wäre.
39 
2.2 In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - 1 C 20/78 - juris) am 31.08.21015 lagen jedoch die sachlichen Voraussetzungen des § 1 LGastG i.V.m. § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 S. 1 GewO für eine Untersagung der Fortsetzung des in der Betriebsstätte A-Straße 2 betriebenen Gaststättengewerbes ohne Gaststättenerlaubnis nicht vor. Denn die Kammer ist auf Grundlage der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Kläger im „K“ kein der Erlaubnispflicht gemäß § 31 GastG i.V.m. § 1 LGastG unterfallendes Gaststättengewerbe betreibt.
40 
Einer Erlaubnis bedarf nach § 1 LGastG, § 2 Abs. 1 S. 1 GastG, wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, sofern keiner der in § 2 Abs. 2 GastG genannten, hier offensichtlich nicht einschlägigen Ausnahmefälle vorliegt. Nach § 1 Abs. 1 GastG betreibt ein Gaststättengewerbe, wer im stehenden Gewerbe Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist.
41 
Erste - und zentrale - Voraussetzung der Erlaubnispflicht ist folglich das Vorliegen eines - durch die Begriffe Schankwirtschaft oder Speisewirtschaft näher definierten - Gewerbes.
42 
2.2.1 Unstreitig werden im „K“ jedenfalls für Mitglieder des Freundeskreises alkoholische und nichtalkoholische Getränke (wie diverse Spirituosen, Bier, Kaffee, Tee, heiße Schokolade, Sprudel, Coca-Cola, Apfelsaftschorle) - und wohl vereinzelt auch (einfache) Speisen wie in der Mikrowelle erhitzte Fertigpizzen - zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten.
43 
Dass die Abgabe von Getränken im „K“ nicht ausschließlich zum Verzehr an Ort und Stelle erfolgt, der „K“ vielmehr Getränke auch - und sogar vor allem - über die Ladentheke an Käufer abgibt, die diese Getränke nicht vor Ort verzehren, schließt die Annahme eines Gaststättenbetriebes nicht aus. Der Begriff „an Ort und Stelle“ enthält die Kennzeichnung einer räumlichen und zeitlichen Beziehung von Verabreichen und Verzehr. Diese Voraussetzungen sind stets dann erfüllt, wenn besondere Vorrichtungen für den Verzehr vor Ort bereitgehalten werden wie etwa Sitz- oder Abstellgelegenheiten, aber auch bereits dann, wenn der Verkäufer zu erkennen gibt, dass er mit der Möglichkeit des Genusses der Getränke an Ort und Stelle rechnet und auch mit solchem Verhalten einverstanden ist (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl., § 1 Rn. 45, m.w.N., der sogar eine bloße Duldung des Verzehrs an Ort und Stelle ausreichen lässt). Diese Voraussetzungen für einen Verzehr an Ort und Stelle sind hier unproblematisch gegeben, da im „K“ mehrere Sitzgelegenheiten und Stehtische vorhanden sind, die zum Verzehr der Getränke vor Ort einladen und hierfür genutzt werden; dass der Verzehr in den Räumen des „K“ sowie unmittelbar davor erfolgen soll und auch tatsächlich erfolgt, wird vom Kläger nicht bestritten. Dass insoweit ein gemischter Betrieb - neben dem Ausschank auch der Verkauf von Getränken - vorliegt, steht der Annahme eines Gaststättenbetriebs auch dann nicht entgegen, wenn - wie vorliegend - der Einzelhandel überwiegt und dem Betrieb sein eigentliches Gepräge gibt (Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl., § 1 Rn. 53; Metzner, GastG, 6. Aufl., § 1 Rn. 84).
44 
2.2.2 Allerdings kann die Kammer nicht erkennen, dass der Getränkeausschank im „K“ gewerblichen Charakter hat.
45 
Das Gesetz legt seiner Regelung, wie sich schon aus seinem spezialgesetzlichen Charakter und im Übrigen aus § 31 GastG ergibt, den Gewerbebegriff der GewO zugrunde (vgl. Metzner, GastG, 6. Aufl., § 1 Rn 6). Gewerbe ist nach gefestigter Auffassung in Rechtsprechung und Lehre jede nicht sozial unwertige, auf Dauer angelegte und auf Erzielung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteils (Gewinn) gerichtete selbständige Tätigkeit mit Ausnahme bestimmter, hier nicht einschlägiger Tätigkeiten (vgl. nur Metzner, a.a.O., § 1 Rn. 6 ff., m.w.N.).
46 
Kern des Gewerbebegriffs ist mithin die Gewinnerzielungsabsicht (vgl. zum Folgenden Metzner, a.a.O., § 1 Rn. 7 ff.; Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl., § 1 Rn. 2 ff.; jew. m.w.N.). Unter Gewinn wird jeder wirtschaftliche Vorteil verstanden, der zu einem Überschuss über die eigenen Aufwendungen führt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass dieser Vorteil erstrebt wird; unerheblich ist daher, ob der Betrieb geeignet ist, Gewinn zu erzielen, und ob die Gewinnerzielungsabsicht zum Ziel führt. Bei der Gewinnerzielungsabsicht handelt es sich um eine sog. innere Tatsache (VG Würzburg, Urteil vom 29.03.2006 - W 6 K 05.634 -, juris). Auf sie ist aufgrund des Gesamtbildes der zu beurteilenden Erwerbshandlung im Einzelfall zu schließen. Entscheidend ist, dass das Gesamtbild der zu beurteilenden Erwerbshandlung im Einzelfall den allgemeinen Vorstellungen von einem Gewerbe entspricht (OVG Hbg., Urteil vom 06.07.1993 - Bf VI 12/91 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 29.02.2012 - W 6 K 11.384 -, juris). Werden in einem Betrieb Speisen und Getränke nicht unter dem ortsüblichen Preis abgegeben, lässt sich aus diesem Umstand in der Regel ohne Weiteres auf eine Absicht der Gewinnerzielung schließen, denn in den ortsüblichen Preisen sind Überschüsse für die Unternehmer mit eingerechnet (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 01.11.1990 - 14 TH 2764/90 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 17.09.1979 - 22.CE - 744/79 -, GewArch 1980, 31; OVG NRW, Beschluss vom 29.03.1976 - XIV B 249/76 -, GewArch 1976, 236; VG Halle (Saale), Urteil vom 13.10.2006 - 3 A 105/04 -, juris; Michel/Kienzle/Pauly, a.a.O., § 1 Rn. 2; Metzner, a.a.O., § 1 Rn. 14).
47 
2.2.2.1 Dass die Tätigkeit des Klägers im „K“, auch was den Getränkeausschank angeht, auf Dauer angelegt war und ist, der Kläger folglich mit so genannter Fortsetzungsabsicht handelt, ergibt sich bereits daraus, dass der „K“ bereits seit 1999 betrieben wird und dort von Beginn an neben anderen Aktivitäten auch Getränke ausgeschenkt wurden.
48 
2.2.2.2 Auch spricht nach Auffassung der Kammer Vieles dafür, dass nicht nur der Verkauf von Waren, sondern auch der Getränkeausschank mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgen (2.2.2.2.1); dies kann jedoch letztlich dahinstehen, da der Getränkeausschank zur Überzeugung der Kammer jedenfalls als Bagatelle anzusehen ist (2.2.2.2.2).
49 
2.2.2.2.1 Der Kläger dürfte wohl auch mit Blick auf den Getränkeausschank im „K“ mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt haben.
50 
Anlässlich der Nachschau am 15.12.2012 ermittelte die Beklagte auf Preislisten bzw. Preisetiketten im „K“ diverse Preise für Getränkeflaschen - so etwa R (0.5 l) zu 2,00 EUR, Tannenzäpfle (0,33 l) zu 1,50 EUR, Apfelsaftschorle (0,7 l) zu 1,80 EUR, Coca-Cola (Dose) zu 1,50 EUR oder Mirinda (Dose) zu 1,80 EUR - und für Heißgetränke - Espresso zu 1,50 EUR, Kaffee zu 2,00 EUR, Schoki zu 2,00 EUR oder Tee zu 1,00 EUR. Mit seiner Preisgestaltung, die im Grundsatz für den Verkauf der Getränke im „K“ über die Ladentheke und den Ausschank innerhalb des „K“ gleichermaßen gilt, dürfte sich der „K“, auch nach Aussage des Klägers, zwischen den Einkaufspreisen im Einzelhandel und denjenigen, die für den Ausschank in herkömmlichen Gaststätten in unmittelbarer Nachbarschaft des „K“ wie etwa dem „E“ (dort etwa Bier 0,5 l zu Preisen ab 2,90 EUR, Coca Cola 0,3 l zu 2,20 EUR, Kaffee zu 1,90 EUR) verlangt werden, bewegen. Auf den Getränken liegt, soweit es sich den vorgelegten Unterlagen entnehmen lässt, bei einem Verkauf zum ausgezeichneten Preis gegenüber den Einkaufspreisen eine Gewinnspanne von etwa 200 % (so etwa bei R-pils 0,5 l bzw. W extraherb 0,33 l - Einkauf pro Flasche ca. 0,63 EUR, Verkauf 2,00 EUR -, Radler 0,5 l - ca. 0,60 EUR / 2,00 EUR -, Apfelschorle 0,7 l - ca. 0,67 EUR / 1,80 EUR -).
51 
Auf den ersten Blick spricht daher Vieles dafür, dass der Kläger mit der Preisgestaltung die Absicht verfolgt, nicht nur durch den Verkauf, sondern auch durch den Ausschank von Getränken - die Abgabe von Speisen dürfte wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallen - Gewinn zu erzielen, und dass er auch tatsächlich Gewinne erzielt, dass mit anderen Worten die Einnahmen aus dem Verkauf von Getränken im „K“ zum Konsum vor Ort die unmittelbar durch das Verabreichen der Getränke entstehenden Kosten übersteigen. Dies gilt vorliegend, auch wenn die Preise wohl etwas unterhalb des Preisniveaus benachbarter Kneipen liegen, umso mehr, als die mit dem Getränkeausschank verbundenen Kosten deutlich unter denen herkömmlicher Gaststätten liegen dürften, da hier aufgrund der ausschließlich ehrenamtlichen Mitarbeit von Mitgliedern des Freundeskreises keinerlei Personalkosten anfallen.
52 
Fraglich könnte in diesem Zusammenhang allein sein, ob eine derartige formale Betrachtungsweise, die den Getränkeausschank isoliert betrachtet, dem besonderen Konzept und Charakter des „K“ und der Rolle, die dem Getränkeausschank dort zukommt, gerecht wird.
53 
Der Kläger, der den Umstand, dass durch die Abgabe von Getränken insgesamt Gewinn erzielt werden soll, gar nicht in Abrede stellt, hält diese isolierte Betrachtung im Falle des „K“ für verfehlt, da eine Abgabe der Getränke über dem Selbstkostenpreis unabdingbar sei, um zu verhindern, dass der „K“ insgesamt rote Zahlen schreibe.
54 
Insoweit gilt nach Auffassung der Kammer Folgendes:
55 
Nach dem Bild, das sich das Gericht aufgrund der vorliegenden Akten sowie der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom „K“ machen konnte, ist eine wichtige Funktion des „K“ für das Viertel die eines kleinen Krämerladens, in dem sich die Nachbarschaft direkt vor Ort vor allem mit Tabakwaren - deren Umsatz wesentlich über dem mit Getränken erzeugten Umsatz liegt - und Getränken, aber auch diversen weiteren Gegenständen des täglichen Bedarfs eindecken kann. Außerdem stellt der „K“ den Bewohnern des Viertels unterschiedliche Gegenstände wie Werkzeuge vor allem für Fahrradreparaturen, Tischtennisschläger, Blutdruckmessgerät, Drucker oder W-Lan entgeltfrei zur Verfügung. Zum Dritten dient der „K“ einem Kreis um den Kläger herum als eine Art „Ersatzwohnzimmer“, in dem sie sich über längere Zeit unter Gleichgesinnten aufhalten und dort während ihres Aufenthalts bisweilen Getränke konsumieren; vor allem offenbar für diesen Kreis, der sich über einen längeren Zeitraum hinweg im „K“ aufhält und dort seine freie Zeit verbringt, wurden die Räumlichkeiten etwa mit Zeitschriften, einer DJ-Ausrüstung und einem Klavier ausgestattet. Um die nicht-entgeltlichen Funktionen des „K“, die nur näherungsweise mit „Stadtteiltreff“ umschrieben werden können, aufrecht erhalten zu können, ohne auf Mitgliedsbeiträge, Spenden oder staatliche Unterstützung angewiesen zu sein, wird versucht, mit dem Verkauf der Waren und dem Getränkeausschank Gewinn zu erzielen, damit das Gesamtprojekt „K“ keine Defizite erwirtschaftet, sondern „Null auf Null herauskommt“.
56 
Allein der Umstand, dass der Gewinn aus Verkauf bzw. Ausschank möglicherweise gemeinnützigen Zwecken - der kostenlosen Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten und diversen Gegenständen für die Einwohner des Viertels, Stichwort „soziokulturelles Nachbarschaftsprojekt“ - zugutekommt, lässt freilich die Gewinnerzielungsabsicht nicht entfallen. Denn insoweit ist zwischen Gewinnerzielung und Gewinnverwendung zu unterscheiden (Nieders. OVG, Urteil vom 29.11.2001 - 7 L 3295/00 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 01.11.1990 - 14 TH 2764/90 -, juris; Metzner, GastG, 6. Aufl, § 1 Rn. 16; Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl., § 1 Rn. 6 f.).
57 
Dies gilt nicht nur für die Fälle, in denen in der Satzung beispielsweise eines Clubs, in welchem ein Getränkeausschank zu marktüblichen Preisen erfolgt, geregelt ist, dass etwaige Überschüsse an gemeinnützige Einrichtungen zu überweisen sind (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 29.03.1976 - XIV B 249/76 -, GewArch 1976, 236). Auch dann, wenn ein gemeinnütziger Verein selbst einen Getränkeausschank betreibt, um mit dem erwirtschafteten Gewinn Ausgaben zu bestreiten, die für seine gemeinnützigen, etwa wohltätigen oder sozialen Zwecke entstehen, stellt diese interne Verwendung der Gewinne, selbst wenn sie ohne Umweg über das Vereinsvermögen erfolgt, die Gewerbsmäßigkeit der Schankwirtschaft als solcher nicht in Frage; so verliert etwa die von einem Sportverein betriebene Gaststätte ihre Gewerblichkeit nicht dadurch, dass dort erwirtschaftete Gewinne vollständig den Fußballmannschaften des Vereins zugute kommen (Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl., § 1 Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.09.1981 - 6 S 2258/81 -, GewArch 1983, 94).
58 
Selbst der Umstand, dass der Ausschank von Getränken im „K“ nicht - wie es etwa bei einem Vereinslokal eines Sportvereins der Fall ist - sachlich und organisatorisch von seinen sozialen Zwecken - der Schaffung von Räumlichkeiten zum Treffen, der kostenfreien Zurverfügungstellung von Zeitschriften, Werkzeugen, Spielen, Internetanschluss etc. - getrennt ist, beide Nutzungen vielmehr förmlich unter einem Dach stattfinden, führt nicht dazu, dass, was der Kläger erreichen möchte, eine Gesamtbetrachtung angezeigt wäre, folglich automatisch zu prüfen wäre, ob der „K“ unter Einbeziehung aller damit verbundenen Ausgaben etwa für Zeitschriftenabonnements, Werkzeuge oder Spiele mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. In einer solchen Konstellation kann es zwar im Einzelfall zu Schwierigkeiten bei der Zuordnung von Kostenpositionen entweder zu den gewerblichen oder zu den für sich genommen defizitären, dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Tätigkeiten kommen; dessen ungeachtet ist auch hier die gewerberechtlich zu beurteilende spezifische Tätigkeit - der Ausschank von Getränken bzw. die Ausgabe von Speisen - isoliert daraufhin zu überprüfen, ob sie mit der Absicht vorgenommen wird, einen Überschuss über die insoweit entstehenden Selbstkosten zu erzielen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.09.1981 - 6 S 2258/81 -, GewArch 1983, 94 [betr. eine Begegnungsstätte für türkische Gastarbeiter]; VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2000 - 18 L 3701/00 -, juris [betr. Räume eines Vereins zur Förderung der Völkerverständigung]; vgl. auch Hamb. OVG, Urteil vom 06.07.1993 - Bf VI 12/91 -, juris [Verkauf von Waren durch Scientology], und Pöltl, GewArch 2004, 184 [für den Fall der Bewirtung Dritter in einer vom Studentenwerk betriebenen Mensa]).
59 
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang schließlich, inwieweit die Tätigkeit etwa des den Getränkeausschank betreibenden Vereins steuerrechtlich privilegiert ist, sei es durch Anerkennung der Gemeinnützigkeit, sei es - wie offenbar im Falle des „Ks“ erfolgt - durch die Feststellung des Finanzamts, Steuerpflicht bestehe nicht. Denn der an der Ordnungsfunktion des Gewerberechts orientierte Begriff des Gewerbes im Gaststättengesetz ist mit demjenigen des Steuerrechts nicht identisch; eine mögliche steuerrechtliche Privilegierung führt nicht dazu, dass ein Gaststättenbetrieb automatisch ordnungsrechtlich als erlaubnisfrei anzusehen wäre (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.09.1981 - 6 S 2258/81 -, GewArch 1983, 94; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.10.1984 - 1 Ss 407/84 -, MDR 1985, 252; Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl., § 1 Rn. 7; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.06.1976 - I C 56.74 -, NJW 1977, 772).
60 
Auch wenn die Schaffung und Unterhaltung eines soziokulturellen Nachbarschaftsprojekts wie des „Ks“ als dem Gemeinwohl dienend anzusehen sein sollte, bedeutete dieser Umstand folglich nicht, dass der Abgabe von Getränken zu über den Selbstkosten liegenden Preisen deshalb ohne weiteres die Gewinnerzielungsabsicht und damit die Gewerblichkeit abzusprechen wäre, weil eventuelle Gewinne mit den Ausgaben für das soziokulturelle Nachbarschaftsprojekt verrechnet werden. Die Absicht, aus dem Getränkeausschank Gewinne zu generieren, und die Absicht, diese Gewinne - sei es auch in vollem Umfang - für die sonstigen Funktionen des „K“ aufzuwenden, sind vielmehr zu trennen.
61 
Ob die Gewinnerzielungsabsicht ausnahmsweise deshalb zu verneinen ist, weil der Getränkeausschank nach der Konzeption des „K“ im Wesentlichen auf den inneren Kreis des „K“ beschränkt ist, welcher nach seinem Selbstverständnis regelmäßig lediglich den Selbstkostenpreis zahlt, oder ob dieser Aspekt weniger eine Frage der Gewinnerzielung als vielmehr der Einstufung des Getränkeausschanks als Bagatellsache ist, kann dahinstehen, da die Erlaubnispflicht eines Getränkeausschanks auch bei bestehender Gewinnerzielungsabsicht aufgrund des Bagatellcharakters der Tätigkeit entfallen kann.
62 
2.2.2.2.2 Die Kammer ist auf Grundlage der Akten und der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung aber zu der Überzeugung gelangt, dass die Gewerbsmäßigkeit des Getränkeausschanks deshalb entfällt - mit dem Konsequenz, dass der „K“ nicht als eine der Erlaubnispflicht unterliegende Gaststätte anzusehen ist -, weil es sich beim Getränkeausschank im „K“ um eine Bagatellsache handelt.
63 
Da die Gewerbeordnung nicht auf ausgesprochene Bagatellsachen ausgerichtet ist, muss das Gewinnstreben eine gewisse Intensität aufweisen, wenn die Gewerbsmäßigkeit bejaht werden soll. Die Intensität kann sowohl in der Höhe des mit einer einzelnen Tätigkeit erstrebten Gewinns als auch in der Nachhaltigkeit der Tätigkeiten liegen, sofern letztere eine gewisse Bagatellgrenze überschreitet; entscheidend ist, ob ein Betrieb nach dem Gesamtbild der herkömmlichen Vorstellung von Gewerbe entspricht und als gewerberechtlich regelungsbedürftig anzusehen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1999 - 14 S 1197/99 -, juris; BVerwG, Urteil vom 24.06.1976 - I C 56/74 -, NJW 1977, 772; Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl., § 1 Rn. 14; ausführl. zum Begriff der Bagatellsache auch Landmann/Rohmer, GewO, 03/2016, § 14 Rn. 13, Einl. Rn. 48 ff.). Insoweit erlaubt der Umstand, dass es sich beim Getränkeausschank nur um eine Nebenleistung innerhalb eines Betriebes handelt, nicht ohne weiteres den Rückschluss auf bloßen Bagatellcharakter; vielmehr kann auch in diesem Fall ein erlaubnispflichtiger Schankbetrieb vorliegen, falls er für sich genommen trotz seiner untergeordneten Bedeutung von wirtschaftlicher Relevanz ist (OVG RP, Urteil vom 06.07.1977 - 2 A 20/76 -, GewArch 1978, 135; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.09.1981 - 6 S 2258/81 -, GewArch 1983, 94).
64 
Die Kammer ist auf Grundlage der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Getränkeausschank im „K“ die Bagatellgrenze nicht überschreitet.
65 
Zwar erreicht der Getränkeumsatz im „K“ insgesamt mit einem monatlichen Umsatz von durchschnittlich etwa 2.300 EUR (allein betreffend die von „S“ bezogenen Getränke) - entsprechend einem Plus gegenüber dem Einkaufspreis von etwa 1.390 EUR - einen Umfang, der die Bagatellgrenze überschritten haben dürfte.
66 
Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass der ganz überwiegende Umsatz im „K“, auch wenn der Kläger hier keine konkreten Zahlen nennen konnte, allem Anschein nach nicht mit dem Verzehr vor Ort, sondern mit dem Verkauf über die Ladentheke gemacht wird. So berichtete der Kläger davon, dass häufig Bier - seien es einzelne Flaschen, seien es ganze Kästen - für private Feiern „nach draußen“ an Bewohner des Viertels abgegeben werde. Was den Konsum innerhalb des „K“ angehe, so sei der „K“, anders als Kneipen, gerade nicht auf Getränkekonsum ausgerichtet. Der innere Kreis des „K“, der dort häufig zusammen sitze und dabei auch Getränke konsumiere, wobei dafür allenfalls der Selbstkostenpreis nach oben aufgerundet werde, achte sehr darauf, wer sich in den Räumlichkeiten aufhalten wolle: Wer interessiert am „K“ und seiner Konzeption sei, sei herzlich eingeladen, wer aber den Eindruck mache, dass es ihm in erster Linie auf (Alkohol-)Konsum ankomme, werde in den „E“ oder andere benachbarte Kneipen geschickt. Sie hätten sich bereits Gedanken darüber gemacht, ob sie nicht Freitag- und Samstagabend den „K“ für die Öffentlichkeit gänzlich schließen sollten, weil an diesen Tagen das typische Kneipenpublikum auftauche, das man im „K“ gerade nicht haben wolle.
67 
Diese Schilderungen des Klägers, wonach zwar der Verkauf von Waren „nach draußen“ an jedermann erfolge, Besucher, die sich in den Räumlichkeiten des „K“ niederlassen und konsumieren wollten, jedoch kritisch beäugt würden, weil, so lassen sich die Aussagen des Klägers verstehen, der engere Kreis des „K“ diesen als sein erweitertes Wohnzimmer begreift, wo man gerne unter sich und unter Gleichgesinnten ist, ist für die Kammer glaubhaft und nachvollziehbar und entspricht den in den Akten befindlichen Aussagen sowohl des Klägers als auch weiterer mit dem „K“ in Verbindung Stehender; dies gilt gleichermaßen für die Aussage, wonach der Getränkekonsum beim Zusammensein nicht im Vordergrund stehe und der Bezahlung der Getränke kein großes Augenmerk geschenkt werde, da diejenigen, die dort säßen, ohnehin ihre Zeit und Arbeitskraft dem „K“ zur Verfügung stellten. Dem entspricht es, dass sich anlässlich der polizeilichen Nachschauen jeweils nur wenige Personen im „K“ niedergelassen hatten, und dass auch optisch dem Ausschank von Getränken innerhalb des „K“ nur ein untergeordneter Stellenwert zukommt; hier dominieren eindeutig die dem Warenverkauf zuzurechnenden Regalflächen gegenüber den etwa zehn bis fünfzehn Sitz- und Stehgelegenheiten, und auch bezüglich letzterer eher deren Funktion zum längerfristigen Aufenthalt als zum kurzfristigen Konsum von Getränken.
68 
Die Kammer geht auf Grundlage der mündlichen Verhandlung mithin davon aus, dass der Konsum von Getränken in den Räumlichkeiten, anders als der optisch den „K“ prägende Kauf von Waren über die Theke zur Verwendung außerhalb der Räumlichkeiten des „K“, regelmäßig kein Selbstzweck ist, sondern eher bei Gelegenheit des Aufenthalts dort erfolgt und nach dem Selbstverständnis des „K“ auch nur in diesem Umfang und in erster Linie durch Mitglieder des inneren Kreises des „K“ erfolgen soll - Stichwort „Ersatzwohnzimmer“ -, weshalb auch zehn bis fünfzehn Sitz- und Stehgelegenheiten ausreichend sind, dass er vor diesem Hintergrund von geringer wirtschaftlicher Relevanz ist und dass schließlich dieser innere Kreis von Mitgliedern des „K“ dem Getränkekonsum im „K“ selbst keine wirtschaftliche Bedeutung beimisst, vielmehr regelmäßig hierfür nur einen geringen Obolus entrichtet oder sich kostenlos etwa an offenen Alkoholika bedient.
69 
Insofern unterscheidet sich dieser Fall von dem - ansonsten unter vielen Aspekten vergleichbaren - Fall, den der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 24.11.1981 zu entscheiden hatte (6 S 2258/81 -, GewArch 1983, 94); im dortigen Fall von Räumlichkeiten eines Vereins, der sich als Begegnungsstätte für türkische Arbeitnehmer verstand, hatte der Ausschank von Getränken im Vereinsheim nicht nur von der Ausstattung her mit ca. 10 Tischen, 35 bis 40 Stühlen und einer Theke mit Spüleinrichtung einen anderen Umfang und eine andere Qualität; auch war der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, die Schanktätigkeit - ein Verkauf von Getränken über die Ladentheke fand dort nicht statt - sei für sich genommen von wirtschaftlicher Relevanz. Davon, dass dies beim „K“ der Fall wäre, lässt sich aber nach Auffassung der Kammer gerade nicht ausgehen. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass auch nach der mündlichen Verhandlung gewisse Unsicherheiten bleiben, weil sowohl die Umsätze als auch die mit dem Betrieb des „K“ verbundenen Kosten nur lückenhaft dokumentiert sind und auch keine genauen Zahlen betreffend den konkret mit dem Konsum von Getränken vor Ort gemachten Umsatz bzw. Gewinn vorliegen. Diese Unsicherheiten aber wiegen angesichts des Bildes, dass sich die Kammer auf Grundlage der Akten und der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom „K“, dem dort gelebten Selbstverständnis und den konzeptionellen Besonderheiten machen konnte, zur Überzeugung der Kammer nicht so schwer, dass der wirtschaftliche Bagatellcharakter des Getränkeausschanks im „K“ - und nur hierum, nicht auch um den Warenverkauf über die Ladentheke geht es hier - ernsthaft bezweifelt werden könnte.
70 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe, die Berufung durch das Verwaltungsgericht zuzulassen, bestehen nicht.
71 
Beschluss vom 23.09.2016
72 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf15.000,-- EUR festgesetzt.
73 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 12/10/2015 00:00

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. 1G r ü n d e: 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber nic
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Annotations

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Betrieb verlegt wird,
2.
der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
2a.
der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder
3.
der Betrieb aufgegeben wird.
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.

(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.

(4) Die Finanzbehörden haben den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Daten von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mitzuteilen, wenn deren Steuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz erloschen ist; mitzuteilen sind

1.
der Name,
2.
die betriebliche Anschrift,
3.
die Rechtsform,
4.
der amtliche Gemeindeschlüssel,
5.
die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und, soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung sowie
6.
der Tag, an dem die Steuerpflicht endete.
Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. Der Name, der Name des Geschäfts (Geschäftsbezeichnung), die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.

(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit

1.
eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 8 zulässig ist,
2.
die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
3.
der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Satz 1 entsprechend.

(7) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

(8) Die zuständige Behörde übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat, Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an

1.
die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben,
2.
die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben,
3.
die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften,
3a.
die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben,
4.
die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind,
5.
die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben,
6.
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
7.
die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmer-überlassungsgesetz obliegenden Aufgaben,
8.
das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
9.
die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2,
10.
die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht,
11.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes,
12.
die Ausländerbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz,
13.
die nach § 22 der Abgabenordnung zuständigen Finanzämter, unbeschadet des § 138 der Abgabenordnung,
14.
die für die Erlaubnisverfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
Die Übermittlung der Daten ist auf das zur Wahrnehmung der in Satz 1 bezeichneten Aufgaben Erforderliche zu beschränken. Sind die Daten derart verbunden, dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden Stelle und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter überwiegen. Die nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem Verwertungsverbot.

(9) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.

(10) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass

1.
die abrufende Stelle die bei der zuständigen Stelle gespeicherten Daten nicht verändern kann und
2.
ein Abruf durch eine in Absatz 7 genannte Stelle nur möglich ist, wenn die abrufende Stelle entweder den Namen des Gewerbetreibenden oder die betriebliche Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben hat; der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion kann zugelassen werden.

(11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig, soweit

1.
dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist,
2.
die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können und
3.
technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 8 genannten Stellen nur abgerufen werden können, wenn dabei der Verarbeitungszweck, für den der Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung des Vorgangs, für den der Abruf erfolgt, angegeben wird.
Die Datenempfänger sowie die Verarbeitungszwecke, für die Abrufe zugelassen werden, sind vom Leiter der Verwaltungseinheit festzulegen. Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen Verarbeitungszwecke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen ermöglichen. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verarbeitet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.

(12) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(13) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik nach Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik dienen. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde übermittelt aus den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 erforderlich sind. Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann.

(14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlässt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere Vorschriften. Die Rechtsverordnung

1.
bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen nach Absatz 1 anzugeben sind,
2.
kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind,
3.
kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung festlegen,
4.
bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind, und
5.
bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik nach Absatz 13 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind.

(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe

1.
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2.
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
3.
(weggefallen)
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Ausschank alkoholischer Getränke finden auch auf Vereine und Gesellschaften Anwendung, die kein Gewerbe betreiben; dies gilt nicht für den Ausschank an Arbeitnehmer dieser Vereine oder Gesellschaften.

(2) Werden in den Fällen des Absatzes 1 alkoholische Getränke in Räumen ausgeschenkt, die im Eigentum dieser Vereine oder Gesellschaften stehen oder ihnen mietweise, leihweise oder aus einem anderen Grunde überlassen und nicht Teil eines Gaststättenbetriebes sind, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 5, 6, 18, 22 sowie des § 28 Abs. 1 Nr. 2, 6, 11 und 12 und Absatz 2 Nr. 1 keine Anwendung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß auch andere Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden, wenn durch den Ausschank alkoholischer Getränke Gefahren für die Sittlichkeit oder für Leben oder Gesundheit der Gäste oder der Beschäftigten entstehen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe

1.
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2.
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
3.
(weggefallen)
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe

1.
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2.
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
3.
(weggefallen)
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.